{"status":"available","doknr":"OLD310277","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1222.25A3247.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"25 A 3247/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. April 1997 teilweise geändert.\nDie Klage der Klägerin (Klägerin zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren) wird \nabgewiesen.\nDie Klägerin (Klägerin zu 2. im erstinstanzlichen Verfahren) trägt die Kosten des sie \nbetreffenden Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Gründe:\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß nach § 130 a VwGO. Denn er hält die Berufung des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten mit dem nach \nteilweiser Ablehnung der Berufungszulassung nach anhängigen \nAntrag,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern \nund die Klage abzuweisen, soweit es die \nKlägerin (Klägerin zu 2. des \nerstinstanzlichen Verfahrens) betrifft,\neinstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich.\nDie Berufung des Bundesbeauftragen für Asylangelegenheiten, \ndie der Senat durch Beschluß vom 10. September 1997 in bezug \nauf die Klägerin zugelassen hat, ist auch im übrigen zulässig. \nInsbesondere scheitert die Zulässigkeit der Berufung entgegen \nder Auffassung der Klägerin im vorliegenden Fall nicht an \n§ 124 a Abs. 3 Sätze 1 und 5 VwGO. Nach diesen Vorschriften \nist die Berufung unzulässig, wenn sie nicht innerhalb eines \nMonats nach Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung \nbegründet worden ist. Gegenüber dem Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten, der sich nach dem Zugang des Beschlusses \nvom 10. September 1997 zu den Gründen der eingelegten Berufung \nnicht mehr geäußert hat, ist die in § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO \nnormierte Berufungsbegründungsfrist bislang nicht Lauf gesetzt \nworden, weil der Senat jenen Beschluß entsprechend seiner \nständigen Praxis in Asylverfahren den Beteiligten nicht \nförmlich zugestellt hat. Einer förmlichen Zustellung bedarf es \nentgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht. Nach § 56 \nAbs. 1 und 2 VwGO sind nur solche Entscheidungen nach den \nVorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen, \ndurch die eine Frist in Lauf gesetzt wird. Hierzu gehört ein \nBeschluß, durch den in Asylsachen die Berufung zugelassen \nwird, nicht.\nIm Asylrechtsstreit hängt die Zulässigkeit der Berufung nicht \nvon einer fristgerechten Begründung nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 \nVwGO ab, weil diese Vorschrift durch § 78 AsylVfG als \nabschließende Sonderregelung verdrängt wird. Das hat der \nBayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem\nBeschluß vom 12. September 1997 - 25 B \n97.33256 -, DVBl. 1997, 1332\nunter ausführlicher Auseinandersetzung mit der gegenteiligen \nAuffassung des 1. Senats des beschließenden Gerichts\nBeschluß vom 7. Juli 1997 - 1 A \n5701/96.A -, DVBl. 1997, 1340\nüberzeugend dargelegt. Auf die Gründe jenes Beschlusses, \nsoweit sie die vorstehende Frage betreffen, nimmt der Senat \nBezug.\nDie von der Klägerin hiergegen im vorliegenden Verfahren \nvorgebrachten Argumente vermögen ein abweichendes Ergebnis \nnicht zu rechtfertigen. Unzutreffend ist insbesondere, daß \n§ 78 Abs. 4 Sätze 2 bis 5 AsylVfG wegen der wörtlichen \nÜbereinstimmung mit § 124 a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 VwGO nur \nklarstellende Funktion habe und durch eine Bezugnahme ersetzt \nwerden könne. Denn der Gesetzgeber selbst hat durch das Gesetz \nvom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, 1442) indirekt zu erkennen \ngegeben, daß er die vorbezeichneten Bestimmungen des AsylVfG \nnicht zu den bei der Novellierung der VwGO durch das 6. Gesetz \nzur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (6. VwGOÄndG) vom \n1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) versehentlich nicht \nbeseitigten Doppelregelungen zählt, sondern daß er hierin \ntrotz der inhaltlichen Übereinstimmung eigenständige Normen \nsieht, die die allgemeinen prozeßrechtlichen Normen der VwGO \nüber die Zulässigkeit und die Zulassung der Berufung auch in \nihrer Neufassung durch das 6. VwGOÄndG verdrängen. Das \nhiergegen von der Klägerin weiter vorgebrachte historische \nArgument, der Rechtsmittelzug sei im Asylverfahrensrecht seit \njeher restriktiver ausgestaltet als derjenige des allgemeinen \nProzeßrechts, überzeugt ebenfalls nicht. Daraus kann \ninsbesondere nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe die \nin der Berufungsbegründungsfrist liegende Restriktion des \nallgemeinen Prozeßrechts automatisch auch auf den Asylprozeß \nangewendet wissen wollen. Dem steht die Spezialität des § 78 \nAsylVfG entgegen, wonach die Zulässigkeit und die Zulassung \nder Berufung im Asylprozeß allein von den in dieser Vorschrift \nnormierten Regelungen abhängt; lediglich für die im \nBerufungsverfahren anzuwendenden Verfahrensregelungen gibt \n§ 79 AsylVfG, insbesondere dessen Abs. 2, zu erkennen, daß die \nVorschriften der VwGO vorbehaltlich der in dieser Bestimmung \ngetroffenen Sonderregelungen grundsätzlich Anwendung finden.\nSelbst wenn man § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO abweichend von der \nhier vertretenen Auffassung auch im Asylverfahren für \nanwendbar hielte, wäre dem Erfordernis fristgerechter \nBegründung im vorliegenden Fall bereits dadurch Rechnung \ngetragen, daß der Bundesbeauftragte in seiner Antragsschrift \nvom 4. Juli 1997 nicht nur die Zulassung der Berufung \nbeantragt und die diesen Antrag rechtfertigenden \nZulassungsgründe dargelegt, sondern auch zugleich den \nBerufungsantrag (Abweisung der Klage unter teilweiser \nAbänderung des erstinstanzlichen Urteils) gestellt und die \ndiesen Antrag tragenden Berufungsgründe mitgeteilt hat. \nLetzteres kommt in der Antragsschrift darin zum Ausdruck, daß \ndort nicht nur dargelegt wird, inwiefern das erstinstanzliche \nUrteil von der Rechtsprechung des beschließenden Senats \nabweicht, sondern auch, zu welchem Ergebnis das \nVerwaltungsgericht bei Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung \nhätte gelangen müssen.\nDurch eine derartige vorweggenommene Berufungsbegründung wird \ndie Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngewahrt. Auch in diesem Punkt vermag der Senat nicht der \ngegenteiligen Auffassung des 1. Senats des beschließenden \nGerichts im vorstehend zitierten Beschluß zu folgen, wonach es \nzumindest einer ausdrücklichen Bezugnahme in einer eigenen \nBerufungsbegründungsschrift bedürfe.\nWie hier: Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 25. August 1997 - 9 \nB 690.97 -, DVBl. 1997, 1325; BayVGH, \nBeschluß vom 12. September 1997 - 25 B \n97.33256 -, DVBl. 1997, 1332.\nDer Hinweis der Klägerin auf den angeblich entgegenstehenden \nWortlaut des § 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO (ein Monat nach \nZustellung) verkennt, daß mit dieser Formulierung lediglich \nder für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt fixiert wird. \nSie schließt indessen eine vorweggenommene Berufungsbegründung \nnicht aus. Daß eine solche Berufungsbegründung die Frist des \n§ 124 a Abs. 3 Satz 1 VwGO wahrt, ergibt sich im Gegenteil aus \ndem Sinn und Zweck dieser Vorschrift: Die mit ihr intendierte \nBeschleunigung und Straffung des Berufungsverfahrens wird noch \nbesser erreicht, wenn der Rechtsmittelführer die \nBerufungsgründe sogleich im Zulassungsantrag mitteilt, während \ndie Forderung nach einer weiteren nachträglichen Bezugnahme \nauf die im Zulassungsantrag mitgeteilten Berufungsgründe als \nreiner Formalismus erscheint. Auch die Klägerin erkennt an, \ndaß ein praktisches Bedürfnis für eine nach Zulassung der \nBerufung gegebene Berufungsbegründung \"fast ausnahmslos\" weder \nim Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes noch im \nHinblick auf die sachgerechte Erfassung des \nBeteiligtenvortrags besteht.\nDie Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \nist auch begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil \nder Bescheid des Bundesamtes vom 6. Juni 1994, soweit er die \nKlägerin betrifft, rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in \nihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\nDas Verwaltungsgericht durfte die Beklagte schon deshalb nicht \nzur Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG und zur Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG verpflichten, weil der am 1. September \n1992 gestellte Asylantrag ein Folgeantrag im Sinn des § 71 \nAbs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ist. Die Klägerin hatte \ngemeinsam mit ihren Kindern bereits unter dem 5. April 1989 \neinen Asylantrag gestellt, der durch das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 27. Juni 1992 - 9 K 13062/89 - \nrechtskräftig abgelehnt worden ist. Folgeantrag ist der am \n1. September 1992 gestellte Asylantrag insbesondere auch \nhinsichtlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG, da dieses Begehren dem Erstverfahren unabhängig \nvom Inhalt der in diesem Verfahren ergangenen Bescheide mit \ndem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des \nAusländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) am \n1. Januar 1991 kraft Gesetzes zugewachsen ist.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843.\nDem steht auch eine etwaige Anwendung des Rechtsgedankens aus \n§ 43 a Satz 1 AsylVfG a. F. nicht entgegen, weil der \nAsylerstantrag der Klägerin nicht aus in dieser Vorschrift \ngenannten Gründen abgelehnt worden ist, sondern deshalb, weil \ndie ausschließlich geltend gemachte, vom inzwischen \nverstorbenen Ehemann abgeleitete politische Verfolgung nicht \nglaubhaft angesehen wurde. Dieser Gesichtspunkt stand nicht \nnur der Gewährung von Asyl, sondern auch der Gewährung von \nAbschiebungsschutz aus politischen Gründen nach dem im \nZeitpunkt der ersten Bundesamtsentscheidung noch geltenden \n§ 14 Abs. 1 AuslG 1965 entgegen.\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 \n- 9 C 529.93 -, BVerwGE 95, 269 (275 ff.); \nSenatsurteil vom 4. März 1997 - 25 A \n7007/95.A -.\nAuf diesen Folgeantrag hin durfte das Verwaltungsgericht \nselbst dann nicht durchentscheiden, wenn seine Annahme, der \nKlägerin drohe die Einbeziehung in eine ihrem Sohn ... \ndrohende politische Verfolgung, zutreffend wäre. Denn wenn man \nmit dieser Begründung eine nachträgliche Änderung der Sachlage \nim Sinn des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG bejaht, dürfte die \nBeklagte lediglich zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens verpflichtet werden.\nOVG NW, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A \n4608/94.A -, DVBl. 1996, 214 = NVwZ-RR \n1996, 549.\nAuch eine Verpflichtung zur Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens, auf die der erstinstanzliche Klageantrag als \nMinus ebenfalls gerichtet ist, kann im vorliegenden Fall nicht \nausgesprochen werden. Auf den am 1. September 1992 gestellten \nFolgeantrag ist, wie das Bundesamt zutreffend entschieden hat, \nein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, weil \nWiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht \nvorliegen. Dabei sind nicht nur diejenigen \nWiederaufgreifensgründe zu berücksichtigen, die Gegenstand der \nEntscheidung des Bundesamtes waren. Im \nAsylfolgeantragsverfahren ist vielmehr über alle \nWiederaufgreifensgründe zu befinden, die im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung geltend gemacht werden.\nVgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 \n- 25 A 720/97.A -; NVwZ 1997, Beilage \nNr. 9, 68 = NWVBl. 1997, 475.\nKeiner der Wiederaufgreifensgründe, die die Klägerin seit der \nFolgeantragstellung mit Schriftsatz am 1. September 1992 bis \nheute geltend gemacht hat, rechtfertigt indes die Durchführung \neines weiteren Asylverfahrens. Insbesondere hat sich seit dem \nrechtskräftigen Abschluß des ersten Asylverfahrens keine \nentscheidungserhebliche Änderung der Sachlage ergeben (§ 51 \nAbs. 1 Nr. 1 VwVfG).\nWird im Folgeantrag eine Änderung der Sachlage geltend \ngemacht, so ist zunächst erforderlich, daß der \nFolgeantragsteller nachträglich entstandene Umstände glaubhaft \nund substantiiert vorträgt, aus denen sich die abstrakte \nMöglichkeit einer ihm günstigeren Entscheidung ergibt, d. h. \naus denen ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche politische \nVerfolgung zu entnehmen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn sie \nvon vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren \nBetrachtungsweise ungeeignet sind, zur Asylberechtigung zu \nverhelfen.\nSo für das bis zum 30. Juni 1992 geltende \nRecht: BVerfG, Beschluß vom 22. September \n1988, - 2 BvR 991/87 -, InfAuslR 1989, 28; \nBeschluß vom 11. Mai 1993 - 2 BvR \n2245/92 -, InfAuslR 1993, 304, 305; BVerwG, \nUrteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, \nBVerwGE 77, 323 = DVBl. 1987, 1120; Urteil \nvom 15. Dezember 1987, - 9 C 285.86 -, \nBVerwGE 78, 332 (337); Urteil vom 7. März \n1989 - 9 C 59.88 -, Buchholz 402.25 § 14 \nAsylVfG Nr. 9; Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 \nC 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG \nNr. 10.\nDie Anwendung dieser Grundsätze auf die seit dem 1. Juli 1992 \ngeltende Rechtslage ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht \nzu beanstanden.\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 8. März 1995 \n- 2 BvR 2148/94 -, DVBl. 1995, 846 = \nInfAuslR 1995, 342.\nDamit steht zugleich fest, daß bezüglich der Frage, ob ein die \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens gebietender \nWiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, \njedenfalls keine geringeren Anforderungen gestellt werden \nkönnen, als sie für das alte Recht entwickelt worden waren.\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. September 1995 \n- 5 A 4608/94.A -, DVBl. 1996, 214 = NVwZ-\nRR 1996, 549; Senatsbeschluß vom 2. Juli \n1996 - 25 A 1508/96.A -; Senatsbeschluß vom \n14. Oktober 1997 - 25 A 1384/97.A -.\n1. Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der individuellen \nVorverfolgung hat die Klägerin Wiederaufgreifensgründe nicht \ngeltend gemacht.\n2. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \nfolgt des weiteren nicht aus dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, \nunter dem das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Anerkennung \nder Klägerin als Asylberechtigte verpflichtet hat. Nach der \nins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung erstreckt sich \nSippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf nahe \nAngehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für \ndie Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der \nnahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine \neigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und \nin der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine \nSippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig \nnur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen \"Aktivisten\" \nder PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit \ngefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht \nzum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der \ntürkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten.\nVgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3632/95.A -, S. 137 ff.\nVon ihrem verstorbenen Ehemann kann die Klägerin eine \nSippenhaftgefahr nicht mehr ableiten, weil nach dessen Tod die \nGrundlage für ein ihm geltendes Verfolgungsrisiko entfallen \nist.\nEbensowenig vermag der Sohn ..., für den das \nVerwaltungsgericht die Beklagte im insoweit nicht \nangefochtenen Urteil vom 21. April 1997 rechtskräftig zur \nAnerkennung als Asylberechtigter verpflichtet hat, der \nKlägerin einen Asylanspruch unter dem Gesichtspunkt der \nSippenhaft zu vermitteln. Denn die Verpflichtung zur \nAsylanerkennung des Sohnes ... beruht ausschließlich auf \ndessen exilpolitischen Aktivitäten, die das Verwaltungsgericht \nals hinreichend exponiert und unter Hinweis auf § 28 Satz 2 \nAsylVfG als ausreichende Grundlage für eine Asylanerkennung \nangesehen hat. Auch eine als exponiert einzustufende \nexilpolitische Betätigung vermag jedoch nach der \nSenatsrechtsprechung die die Ableitung von Sippenhaft \nrechtfertigende Annahme, gegen den Betreffenden liege ein \nHaftbefehl vor, nur im Ausnahmefall zu rechtfertigen.\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom \n20. September 1996 - 25 A 4713/96.A - und \nvom 2. Dezember 1997 - 25 A 4173/97.A und \n25 A 4909/97.A -.\nAbgesehen davon ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, \ndie exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes ... begründeten für \ndiesen eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende \nVerfolgungsgefahr, unzutreffend. Nach der in das Verfahren \neingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats gehören zum \nPersonenkreis der durch exilpolitische Aktivitäten exponierten \nKurden z.B. die Leiter von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die \nMitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt. Bei exilpolitischen \nAktivitäten niedrigen Profils ist hingegen nicht anzunehmen, \ndaß diese den zuständigen türkischen Stellen überhaupt bekannt \nwerden oder daß sie im Falle ihres Bekanntwerdens bei der \nRückkehr des Betreffenden Verfolgungsmaßnahmen auslösen. \nSolche nicht verfolgungsrelevante exilpolitische Aktivitäten \nsind z.B. einfache Vereinsmitgliedschaft, Teilnahme an \nDemonstrationen, Hungerstreiks, Informationsveranstaltungen \noder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern, \nPlazierung von namentlich gezeichneten Artikeln und \nLeserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -, S. 54 ff.; Beschluß vom \n30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 92 \nff.; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -, NWVBl. 1996, 344 (348); \nBeschluß vom 9. Juli 1996 - 25 A \n2967/96.A -; Beschluß vom 10. Oktober 1996 \n- 25 A 2809/96.A -; Beschluß vom \n5. November 1996 - 25 A 5446/96.A -; \nBeschluß vom 11. Dezember 1996 - 25 A \n6087/96.A -; Beschluß vom 7. April 1997 \n- 25 A 1460/97.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -, S. 132 ff.\nNach diesen Grundsätzen haben die von ... vorgetragenen \nexilpolitischen Aktivitäten lediglich ein niedriges Profil. \nFür die schlichte Teilnahme an Demonstrationen einschließlich \nHungerstreiks sowie Festveranstaltungen sowie seine Tätigkeit \nin einer kurdischen Folkloregruppe drängt sich dies ohne \nweiteres auf, auch wenn die Veranstaltungen teilweise an \nzentralen, ein besonderes Medieninteresse indizierenden Orten \nstattfinden, denn hierbei handelt es sich um häufig \nstattfindende Massenveranstaltungen, die den einzelnen \nTeilnehmer nicht identifizierbar hervortreten lassen. Aber \nauch die Beteiligung von ... an dem versuchten Brandanschlag \nauf das türkische Generalkonsulat in ... am 4. November 1993 \nexponiert diesen nicht als einen observierungsinteressanten \nRegimegegner. Denn das Landgericht Köln, das ... durch Urteil \nvom 18. Juli 1994 - 58 Ls 121 Js 929/93 - wegen Ausübung der \ntatsächlichen Gewalt über einen Wurfkörper verurteilt hat, \nkonnte nicht feststellen, daß dieser zu denjenigen Personen \ngehörte, die den versuchten Brandanschlag vorbereitet und \norganisiert hatten. Es ging in Übereinstimmung mit den \ngenerellen Tatsachenfeststellungen des Generalbundesanwalts in \nseinem Ermittlungsbericht vom 24. November 1993 vielmehr davon \naus, daß ... den kurz vor seiner Festnahme in einem Gebüsch \nabgestellten Brandsatz erst vor Ort von einem unbekannt \ngebliebenen weiteren Demonstrationsteilnehmer entgegengenommen \nhabe. Im Gegensatz zu vielen anderen türkischen \nStaatsangehörigen, die an den offenbar von der PKK zentral \ngesteuerten überörtlichen Aktionen an diesem Tag teilnahmen \nund durch diese auf ihr politisches Anliegen aufmerksam machen \nwollten, führte ... auch keine Flugblätter mit sich. Die \nfestgestellten Tatumstände, insbesondere der Fund von Steinen \nund Stuhlbeinen im Auto des ..., die offensichtlich mitgeführt \nwurden, um gegen das Konsulat geworfen zu werden, belegen \nzwar, daß ... jedenfalls damals als durchaus gewaltbereiter \njunger Kurde eingestuft werden mußte, jedoch gehört er \ndeswegen allein noch nicht zu den auch in politischer Hinsicht \nbesonders hervorgetretenen Regimekritikern. Es ist nicht \nanzunehmen, daß der versuchte Brandanschlag bei den \nzuständigen türkischen Stellen, sofern er diesen bekannt \ngeworden ist, Verfolgungsmaßnahmen gegen ... auslösen wird.\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten des ... macht \ndiese nicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten \nErkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß \ninsoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen \nkönnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, \nohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische \nVerfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \n- gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich \nvielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit \nin Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der \nExponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise \nernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten \nnicht auffälligen Asylbewerber hätten.\n3. Ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG \nergibt sich weiterhin nicht aus den von der Klägerin \nvorgetragenen eigenen exilpolitischen Aktivitäten. Diese sind \nebenfalls von vornherein nach jeder vernünftigerweise \nvertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet, zur \nAsylberechtigung zu verhelfen, weil sie nach den vorstehend \ndargelegten Grundsätzen lediglich ein niedriges Profil \naufweisen und deshalb nach gefestigter Senatsrechtsprechung \nnicht anzunehmen ist, daß sie den zuständigen türkischen \nStellen überhaupt bekannt geworden sind oder daß sie im Falle \nihres Bekanntwerdens bei der Rückkehr des Betreffenden \nVerfolgungsmaßnahmen auslösen. Stützt sich der Asylbewerber im \nFolgeantrag lediglich auf Gründe, die nach gefestigter \nobergerichtlicher Rechtsprechung dem Asylbegehren nicht zum \nErfolg zu verhelfen vermögen, so liegt ein \nWiederaufgreifensgrund nach dieser Bestimmung nicht vor.\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 1995 \n- 25 A 3049/95.A - und vom 11. Dezember \n1996 - 25 A 681/96.A -.\nAus den vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt sich zugleich, daß auch hinsichtlich des Begehrens auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nWiederaufgreifensgründe nicht vorliegen.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310277","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/25-a-3247-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 43a","ref_norm":"43a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310277","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310277","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/25-a-3247-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310277","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.055717+00:00"}}