{"status":"available","doknr":"OLD310276","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1222.14A5156.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"14 A 5156/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Beklagte hat keine Zulassungsgründe (vgl. hierzu § 124 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) genannt, \ngeschweige denn im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO \ndargelegt. Sie hat in der Begründung für den Zulassungsantrag \nlediglich in Art einer \"normalen\" Berufungsschrift ausgeführt, \ndaß nach ihrer Ansicht die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Einen Zulassungsgrund im \nSinne des § 124 Abs. 2 VwGO und eine Erläuterung dazu, warum \ndieser Zulassungsgrund gegeben sein soll, enthält die \nAntragsbegründung hingegen nicht. \n\n4\n\nErgänzend merkt der Senat an, daß das Verwaltungsgericht \nzutreffend die Beschränkung der für die in Ratingen gelegenen \nWohnung zu leistenden Ausgleichszahlung nach der Verordnung \nzur Durchführung des Gesetzes über den Abbau der \nFehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-\nWestfalen und nicht nach dem Mietspiegel der Stadt Düsseldorf, \nStand: 1. Februar 1996 vorgenommen hat. Gemäß Art. 2 Nr. 6 \nAbs. 2 Satz 3 des Gesetzes über den Abbau der \nFehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-\nWestfalen - AFWoG NW - in der Änderungsfassung vom 14. Juli \n1992 ist (bei der Berechnung des Beschränkungsbetrages) als \nHöchstbetrag die Obergrenze der in dem Mietspiegel enthaltenen \nMietzinsspanne für vergleichbaren Wohnraum ohne \nBetriebskosten, Zuschläge und Vergütungen zugrundezulegen. \nKann der Höchstbetrag danach nicht ermittelt werden, so gilt \nder Höchstbetrag, den die Landesregierung durch \nRechtsverordnung für die einzelnen Jahrgangsgruppen nach den \nMietenstufen für Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung \nbestimmt (vgl. Art. 2 Nr. 6 Abs. 2 Satz 4 AFWoG NW in der \nvorgenannten Fassung). Nach dieser klaren gesetzlichen \nRegelung ist in Gemeinden, die über keinen Mietspiegel \nverfügen - wie Ratingen -, somit der Höchstbetrag der \nDurchführungsverordnung zum AFWoG NW zu entnehmen. \n\n5\n\nVgl. Schubart/Kohlenbach/Wienicke, \nSoziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D, \nLandesgesetze und Verordnungen der \nLänder zum AFWoG, Nordrhein-Westfalen, \nVorbemerkung Abs. 3. \n\n6\n\nNichts anderes kann auch der Begründung zur Änderung des \nGesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im \nWohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen entnommen \nwerden. In der Drucksache 11/3551 ist auf S. 29 zu Art. 1 \nNr. 2.7, der die Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe \nbetrifft, u.a. ausgeführt: \n\n7\n\n\"In den Gemeinden, die über einen \ngültigen Mietspiegel verfügen, ist als \nHöchstbetrag die Obergrenze der in dem \nMietspiegel enthaltenen Mietzinsspanne \nfür vergleichbaren Wohnraum \nzugrundezulegen. In solchen Gemeinden, \ndie keinen Mietspiegel haben, gilt der \nHöchstbetrag, den die Landesregierung \nin einer Rechtsverordnung \nfestlegt.\"\n\n8\n\nDie von dem Beklagten wiedergegebene Gesetzesbegründung zu \nArt. 2 Nr. 5 b AFWoG NW in der Fassung vom 31. Oktober 1989 \nist überholt. Die dort zitierte Begründung betraf ersichtlich \neinen Entwurf, der nicht Gesetzeskraft erlangte. \n\n9\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist es vielmehr nicht \ngestattet, von einer gültigen Höchstbetragsregelung \nabzuweichen und zu Lasten des Abgabepflichtigen einen höheren \n\"(Ersatz-) Höchstbetrag\" festzusetzen, weil nur so der \nSubventionsvorteil vollständig abgeschöpft werden könnte. Zwar \nbedeutet eine Unterschreitung des tatsächlich bestehenden \nMietsubventionsvorteils durch eine rechtssatzmäßige \nHöchstbetragsbestimmung gemessen an der Zielsetzung des \nFehlbelegungsgesetzes eine sachlich ungerechtfertigte \nBegünstigung des Betroffenen. Diese muß aber aus \nPraktikabilitätsgründen hingenommen werden, weil eine exakte \nrechtssatzmäßige Festsetzung des maßgebenden Höchstbetrages \nauf den sich in jedem Einzelfall ergebenden Mietunterschied \nnicht durchführbar ist\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar \n1991 - 8 C 15.89 - Buchholz, 401.71 \nAFWoG Nr. 6 S. 65. \n\n11\n\nUm der verfassungsrechtlichen Legitimation der \nFehlbelegungsabgabe willen muß demgegenüber die \nHöchstbetragsregelung eine Überschreitung der ortsüblichen \nVergleichsmiete auch im Einzelfall ausschließen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar \n1991 a.a.O. S. 64.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310276","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/14-a-5156-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310276","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310276","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/14-a-5156-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310276","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.971457+00:00"}}