{"status":"available","doknr":"OLD310275","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1222.11A6614.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-22","aktenzeichen":"11 A 6614/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wehrt sich mit seiner Klage gegen das \nBauvorhaben der Beigeladenen in H. . \n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks \"A. G. 9\" in \nH. , das auch an den L. platz angrenzt.\n\n4\n\nMit Bauschein vom 20. Dezember 1993 erteilte der \nStadtdirektor der Stadt H. den Beigeladenen die \nbauaufsichtliche Genehmigung zur \"Erweiterung des \nGeschäftshauses mit Penthaus\" in H. , auf dem Gründstück \nG. 22 - 26. Gleichzeitig wurde ein Bescheid über die \nBefreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 4.48 \n\"L. platz\" erteilt. Das Baugrundstück grenzt \nteilweise an den L. platz an. Gegen diese \nBaugenehmigung erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Dezember \n1993 Widerspruch.\n\n5\n\nA. 1. Februar 1994 beantragte der Kläger, die \naufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen, \nnachdem der Beklagte den Sofortvollzug angeordnet hatte. Durch \nBeschluß vom 17. Februar 1994 lehnte das Verwaltungsgericht \nden Antrag im Verfahren 1 L 171/94 ab. Die dagegen eingelegte \nBeschwerde wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 14. \nApril 1994 im Verfahren 11 B 628/94 zurück. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 1994 wies der \nOberkreisdirektor des Kreises H. den Widerspruch des \nKlägers als unbegründet zurück. \n\n7\n\nBevor dem Kläger der Widerspruchsbescheid bekannt gemacht \nworden war, erhob dieser am 28. Dezember 1994 \nUntätigkeitsklage gegen den Oberkreisdirektor des Kreises \nH. mit dem Antrag, über seinen Widerspruch zu \nentscheiden und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung \naufzuheben. Durch Gerichtsbescheid vom 27. Januar 1995 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage als unzulässig verworfen. \n\n8\n\nGegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 8. Februar \n1995 Berufung eingelegt.\n\n9\n\nDurch Urteil vom 28. März 1995 hat der erkennende Senat den \nGerichtsbescheid im Verfahren 11 A 862/95 wegen wesentlicher \nVerfahrensmängel aufgehoben und hat die Sache zur \nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das \nVerwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n10\n\nDaraufhin hat das Verwaltungsgericht die Klage vom \nOberkreisdirektor des Kreises H. auf den Beklagten \numgestellt. Das Rubrum wurde entsprechend berichtigt. \n\n11\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, die \nden Beigeladenen vom Beklagte erteilte Baugenehmigung sei \nrechtswidrig. Der zugrundeliegende Bebauungsplan der Stadt \nH. Nr. 4.48 \"L. platz\" sei nichtig. Im übrigen \nverstoße die Baugenehmigung gegen die Festsetzungen des \nBebauungsplanes. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen die \nBaunutzungsverordnung vor, weil sowohl die zulässige \nGrundflächenzahl als auch die zulässige Geschoßflächenzahl \nüberschritten werde. Das genehmigte Bauvorhaben verstoße \nweiterhin gegen Vorschriften der Geschäftshausverordnung. Das \nTreppenhaus weise erhebliche Mängel auf. Ferner halte das \ngenehmigte Vorhaben die Abstandsflächen nicht ein. Der \nBaukörper rage teilweise in den Luftraum des \nL. platzes hinein, an dem er eine Wegegerechtigkeit \nhabe. Dieses Wegerecht werde sowohl durch das Vorkragen von \nBauteilen als auch dadurch beeinträchtigt, daß teilweise \nAbstandsflächen des genehmigten Gebäudes auf dem \nL. platz lägen. Darüber hinaus werde er in seinem \nEigentumsrecht verletzt, weil der im Jahre 1960 abgeschlossene \nKaufvertrag, durch den die Stadt H. die Flächen des \nL. platz erworben habe, von Anfang an unwirksam \ngewesen sei. Der seinerzeit beurkundende Notar sei von der \nBeurkundung ausgeschlossen gewesen. Die Erben der \nseinerzeitigen Verkäufer hätten ihm - dem Kläger - \nzwischenzeitlich sämtliche Eigentumsrechte abgetreten. Er habe \nbereits beim Grundbuchamt einen Antrag auf Eintragung \ngestellt. \n\n12\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n13\n\ndie den Beigeladenen vom Beklagten \nunter dem 20. Dezember 1993 erteilte \nBaugenehmigung und den \nzugrundeliegenden Befreiungsbescheid \nsowie den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors H. vom 27. \nDezember 1994 aufzuheben.\n\n14\n\nWeiterhin hat er angeregt, den Beklagten zu einer Leistung \ngemäß § 113 Abs. 4 VwGO zu verurteilen.\n\n15\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen haben beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie haben geltend gemacht, die erteilte Genehmigung sei \nrechtmäßig. Die Stadt H. sei als Eigentümerin des \nL. platz im Grundbuch eingetragen. Das Wegerecht des \nKlägers werde durch die erteilte Baugenehmigung nicht \nberührt.\n\n18\n\nMit Beschluß vom 22. Juni 1995 ist der Rechtsstreit gemäß § \n6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen \nworden. Dieser Beschluß ist am 28. Juni 1995 an den Kläger \nabgesandt worden.\n\n19\n\nDer Berichterstatter des Verwaltungsgericht hat die \nÖrtlichkeit anläßlich eines Erörterungstermins in Augenschein \ngenommen. Ausweislich des Terminsprotokolls vom 14. September \n1995 haben alle Beteiligten - und somit auch der Kläger - \nihren Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.\n\n20\n\nMit Urteil vom 11. Oktober 1995 hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein \nnachbarliches Abwehrrecht zu, da er nicht Eigentümer des \nL. platzes sei, an den das Bauvorhaben der \nBeigeladenen angrenze. Seine Wegegerechtigkeit werde nicht \ndadurch beeinträchtigt, daß Abstandsflächen des streitigen \nGebäudes teilweise auf dem L. platz lägen oder \nGebäudeteile in den (Luftraum über dem) L. platz \nhineinragten.\n\n21\n\nGegen das ihm am 18. Oktober 1995 zugestellte Urteil hat \nder Kläger am 31. Oktober 1995 Berufung eingelegt. Zur \nBegründung wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag. \nDarüber hinaus führt er aus, das angefochtene Urteil sei \nverfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Übertragung auf \nden Einzelrichter sei zu Unrecht erfolgt. Ein derartiger \nÜbertragungsbeschluß habe nicht mehr ergehen dürfen, nachdem \ndie Kammer durch Gerichtsbescheid entschieden und das \nOberverwaltungsgericht im Berufungsverfahren die Sache an das \nVerwaltungsgericht zurückverwiesen habe. Da er - der Kläger - \ndie Aufhebung eines Verwaltungsakts verlange, sei im gleichen \nVerfahren auch die Verurteilung zur Leistung gemäß § 113 Abs. \n4 VwGO zulässig. Er habe eingehend dargelegt, daß die \nBaugenehmigung aus vielen Gründen aufzuheben sei. Daneben habe \ner vorgetragen, daß er anstelle von Folgebeseitigung auch \nLeistung von den Prozeßbeteiligten verlange könne. Die \nBeigeladenen müßten insbesondere das Gebäude G. 22 - \n26 herausgeben incl. Nutzungsentschädigung und \nGrundbuchumschreibung.\n\n22\n\nDer folgende Beseitigungsantrag sei zulässig und kein neuer \nAnspruch, der erst in zweiter Instanz erhoben werde. Der \nSachverhalt sei der gleiche geblieben nur der Antrag werde bei \nunverändertem Sachverhalt erweitert.\n\n23\n\nDer Kläger beantragt (wörtlich),\n\n24\n\nAufhebung des \nverwaltungsgerichtlichen Urteils, des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors und der \nBaugenehmigung des Beklagten,\n\n25\n\nAbbruchverfügung des Beklagten \nhinsichtlich des Gebäudes G. \n22 - 26 der Beigeladenen, wobei aber \nder Abriß durch Herausgabe des Gebäudes \nersetzt werden kann (facultas \nalternativa),\n\n26\n\nZulassung der Revision,\n\n27\n\nmündliche Verhandlung vor dem \nOVG.\n\n28\n\nDer Beklagte und die Beigeladenen beantragen,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nSie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den \nAusführungen des Klägers entgegen.\n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Sach- und \nRechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle erörtert. Er \nhat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Senat erwägt \nnach 130 a VwGO zu verfahren. Insoweit wird Bezug genommen auf \ndas Terminsprotokoll vom 29. September 1997.\n\n32\n\nNachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 1997 \nweitergehende Anträge gestellt hat, hat der Vorsitzende des \nSenats den Kläger unter dem 26. November 1997 erneut auf die \nMöglichkeit der Entscheidung durch Beschluß gemäß § 130 a Satz \n1 VwGO hingewiesen. Dem Kläger ist eine Frist zu Stellungnahme \nbinnen zwei Wochen eingeräumt worden. Er hat dieser \nVerfahrensweise widersprochen.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und den \nBebauungsplan Nr. 4.48 \"L. platz\", die dem Senat zur \nBeratung vorlagen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n36\n\nDer Senat weist die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch \nBeschluß zurück, weil er die Berufung einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Den Beteiligten ist zuvor gemäß den §§ 130 \na Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO Gelegenheit gegeben worden, \nzu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen. Ihr \nEinverständnis ist nicht erforderlich.\n\n37\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers zu Recht \nals unbegründet abgewiesen, da dem Kläger kein nachbarliches \nAbwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zusteht. \nInsoweit weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden \nGründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück \nund sieht von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe ab(§ 130 b VwGO). \n\n38\n\nAuch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine \nandere Entscheidung.\n\n39\n\nSoweit der Kläger nunmehr die Entscheidung durch den \nEinzelrichter beanstandet, übersieht er, daß er die \nÜbertragung auf den Einzelrichter nicht nur rügelos \nhingenommen, sondern im Erörterungstermin vor dem \nEinzelrichter einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \nzugestimmt hat.\n\n40\n\nSollte das Verfahren dennoch unter einem wesentlichen \nMangel leiden, übt der Senat das ihm durch § 130 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO eingeräumte Ermessen in der Weise aus, daß er von einer \nerneuten Aufhebung und Zurückverweisung an das \nVerwaltungsgericht in diesem Verfahren absieht. Der \nEinzelrichter hat die Klage zutreffend und mit überzeugender \nBegründung abgewiesen. Zudem würde eine Zurückverweisung das \nVerfahren ohne sachlichen Grund verzögern. Eine \nZurückverweisung scheidet weiterhin auch deshalb aus, weil \nsich der Kläger bereits jetzt über eine lange Verfahrensdauer \nbeschwert hat.\n\n41\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Sach- und \nRechtslage mit den Beteiligten an Ort und Stelle eingehend \nerörtert. Das Ergebnis dieser Erörterungen hat er im \nTerminsprotokoll vom 29. September 1997 festgehalten. \nWeiterhin hat sich der Senat anhand der Gerichtsakte und den \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie anhand \ndes Bebauungsplanes Nr. 4.48 \"L. platz\" mit Hilfe des \nBerichterstatters ein umfassendes Bild von der Örtlichkeit und \ndem Begehren des Klägers verschafft. Hiernach steht für den \nSenat fest, daß dem Kläger unter keinem der von ihm \nvorgetragenen oder unter sonstigen Gesichtspunkten ein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der \nBeigeladenen zusteht. Der Senat sieht davon ab, dem Kläger, \nder sich im Briefkopf als Notar und Rechtsanwalt ausweist, zu \nerklären, unter welchen Voraussetzungen ein Eigentumserwerb an \neinem Grundstück erfolgt. Im für die Beurteilung der \nAnfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides am 27. Dezember 1994 und danach war und \nist die Stadt H. unstreitig als Eigentümerin in das \nGrundbuch eingetragen.\n\n42\n\nDer Kläger vermochte dem Senat auch nicht nachvollziehbar \ndarzulegen, weshalb seine \"Fußwegegerechtigkeit\" über Flächen \ndes L. platz dadurch beeinträchtigt werden könnte, \ndaß auf das Grundstück des L. platz - in ca. 30 m \nEntfernung von seinem Grundstück A. G. 9 - \nAbstandsflächen gelegt werden, die man weder sehen, riechen \nnoch anfassen kann. Ebensowenig behindern vorkragende Bauteile \ndes Bauvorhabens der Beigeladenen in großer Höhe die Ausübung \ndes Wegerechtes, zumal die Ausdehnung des L. platz es \nzuläßt, die sog. Fußwegegerechtigkeit auszuüben, ohne sich \nüberhaupt in die Nähe des Bauvorhabens der Beigeladenen \nbegeben zu müssen.\n\n43\n\nDer Senat kann offen lassen, ob der Bebauungsplan Nr. 4.48 \n\"L. platz\" wirksam ist oder nicht. Auch bei einer \nBeurteilung des Bauvrhabens nach § 34 BauGB verbleibt es bei \ndem Ergebnis, daß dem Kläger dagegen keine baunachbarlichen \nAbwehrrechte zustehen. \n\n44\n\nSoweit der Kläger sonstige Rechtsverstöße bei der \nAusführung des Bauvorhabens der Beigeladenen beispielsweise \ngegen die Baunutzungsverordnung oder gegen die \nHochhausverordnung behauptet, ist dies rechtlich unerheblich. \nDerartige vom Kläger behauptete Verstöße gehen ihn als \nEigentümer des Grundstücks A. G. 9 nichts an, da die \nherangezogenen Rechtsnormen nicht zu seinem Schutze bestimmt \nsind.\n\n45\n\nDer übrige Vortrag des Klägers kann nur als abwegig \nbezeichnet werden. Soweit dieser einen beleidigenden Inhalt \nbezüglich der anderen Prozeßbeteiligten oder gegenüber dem \nGericht hat, weist ihn der Senat zurück.\n\n46\n\nWenn der Kläger nunmehr im Berufungsverfahren beantragt, \nden Beklagten zu verurteilen, gegen die Beigeladenen eine \nAbbruchverfügung bezüglich ihres Geschäftshauses G. \n22 - 26 zu erlassen, wobei der Abriß durch Herausgabe des \nGebäudes an ihn ersetzt werden kann, läßt der Senat offen, ob \nes sich bei diesem Antrag um einen Folgenbeseitigungsantrag \nnach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO oder um einen Leistungsantrag \nnach § 113 Abs. 4 VwGO handelt. Ob letzterer überhaupt \nzulässig sein kann, wenn ein Folgenbeseitigungsanspruch \nmöglich ist \n\n47\n\nvgl. hierzu Redeker/von Oertzen \nVwGO, 12. Auflage, § 113 Rn. 23\n\n48\n\nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\n49\n\nBeide vom Kläger geltend gemachten Ansprüche sind nämlich \njedenfalls unbegründet, da der Senat bereits die Aufhebung der \nangefochtenen Baugenehmigung ablehnt mit der Folge, daß es an \nder Grundlage für weitergehende Ansprüche fehlt. Im übrigen \nkönnen diese vom Kläger gestellten Anträge nur als abwegig \nbezeichnet werden.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 \nAbs. 2 VwGO.\n\n51\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKosten folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/11-a-6614-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-22/11-a-6614-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310275","retrieved":"2026-07-09 03:40:16.876364+00:00"}}