{"status":"available","doknr":"OLD310285","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1219.9A292.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"9 A 292/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.008,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß \ngemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig \nfür begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört \nworden.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.\n\n4\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 20. Dezember 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \ndes Kreises U. vom 3. August 1985 ist rechtmäßig und \nverletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n5\n\nRechtsgrundlage für die von der Klägerin geschuldete Gebühr \nsind §§ 1 Abs. 1, 2 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NW) i.V.m. § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im Zeitpunkt der \nBeendigung der Prüfung der Bauvorlagen (§ 11 Abs. 1 2. Alt. \nGebG NW) am 20. Dezember 1994 geltenden Fassung der 14. \nÄnderungsverordnung vom 8. November 1994, GV NW S. 1016, sowie \nder Tarifstelle Nr. 2.5.3.1 des Allgemeinen Gebührentarifs \n(AGT) zur AVwGebO und der auf der Tarifstelle 2.1.2 AGT \nberuhenden und im Zeitpunkt der Beendigung der Prüfung \ngeltenden Rohbaukostentabelle vom 28. Juli 1993 \n(Bekanntmachung des Ministeriums für Bauen und Wohnen - II A \n2-66.2 -, MBl. NW S. 1444).\n\n6\n\nGemäß Tarifstelle 2.5.3.1 AGT fällt bei der Prüfung von \nBauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen \nÜberprüfungen für ohne Baugenehmigung ausgeführte \ngenehmigungsbedürftige bauliche Anlagen, wenn diese \nnachträglich genehmigt werden, u.a. das Dreifache der Gebühr \nnach der Tarifstelle 2.4.1 AGT an. \n\n7\n\nDie Erhebung einer Gebühr für die danach gebührenrelevanten \nAmtshandlungen - die Prüfung von Bauvorlagen einschließlich \nder erforderlichen örtlichen Überprüfungen - setzt somit \nzweierlei voraus:\n\n1. 8\n\nEine ohne die erforderliche Baugenehmigung ausgeführte \ngenehmigungsbedürftige bauliche Anlage, die \n\n2. \n3. 9\n\nnachträglich genehmigt wird. \n\n4. \n10\n\nWas unter einer baulichen Anlage im Sinne dieser \nTarifstelle zu verstehen ist, ergibt sich nach Tarifstelle \n2.1.1 AGT aus § 2 Abs. 1 BauO NW a.F.. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW a.F. sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden \nverbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. \nDer Begriff der „baulichen Anlage\" erfaßt somit jedwede aus \nBaustoffen und/oder aus Bauteilen hergestellte Anlage, wobei \nder Begriff der „Anlage\" lediglich den Umstand kennzeichnet, \ndaß das jeweilige Objekt das Ergebnis einer künstlichen, auf \nmenschlichem Verhalten beruhenden Herstellung sein muß.\n\n11\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, \nBauordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Bd. I, Stand Juli \n1997, Rdnr. 5 zu § 2 BauO NW.\n\n12\n\nEin weitergehender Bedeutungsgehalt kommt dem Begriff der \n„baulichen Anlage\" daher nicht zu; unbeachtlich ist \ninsbesondere der übergeordnete Gesamtkontext, in dem die \nausgeführte bauliche Anlage steht, und der sich erst aus den \njeweiligen Planungsabsichten und dem hierbei intendierten \nNutzungszweck ergibt.\n\n13\n\nFür die Anwendung der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT im \nvorliegenden Fall kommt es insoweit lediglich darauf an, ob \nder durch Bauhandwerker ausgeführte und damit künstliche \nKubus, bestehend aus gegründeten Betonfundamenten, einer \nSohle/Bodenplatte, sowie gemauerten Wänden und einer \neisenbewehrten, halbfertigen Deckenkonstruktion bautechnisch \nhergestellt worden ist. Daß dem so ist, unterliegt keinen \nZweifeln und wird im übrigen auch von den Beteiligten nicht in \nFrage gestellt.\n\n14\n\nDie Errichtung baulicher Anlagen ist gemäß § 60 BauO NW \na.F. im Jahre 1994 grundsätzlich genehmigungspflichtig \ngewesen; die Ausnahmetatbestände der §§ 61 und 62 BauO NW a.F. \ngreifen hier angesichts der Dimensionen der baulichen Anlage \nund ihres Nutzungszwecks (Wohnraum) nicht ein. Im Zeitpunkt \nder Ausführung der baulichen Anlage lag die erforderliche \nBaugenehmigung nicht vor.\n\n15\n\nDie danach ohne die erforderliche Baugenehmigung \nausgeführte bauliche Anlage ist i.S.d. Tarifstelle 2.5.3.1 AGT \nmit der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 nachträglich \ngenehmigt worden. Bestandteil der genannten Baugenehmigung ist \ndie hierzu gehörende Bauvorlage für das „Erdgeschoß\", die \ndessen Errichtung und damit den diesem Vorhaben \nentsprechenden, vorab errichteten Kubus nachträglich \nlegalisiert. Daß die Baugenehmigung sich ausschließlich auf \ndie ohne Baugenehmigung ausgeführte bauliche Anlage beziehen \nmuß, kann der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT nicht entnommen werden; \nvielmehr ist danach ausreichend, daß überhaupt eine \nnachträgliche Legalisierung der formell illegal ausgeführten \nbaulichen Anlage eintritt. Dies ist, wie vorstehend dargelegt, \nder Fall.\n\n16\n\nDie im Verhältnis zur regulären Genehmigungsgebühr nach \nTarifstelle 2.4.1 AGT auf das Dreifache erhöhte Gebühr der \nTarifstelle 2.5.3.1 AGT steht auch mit höherrangigem Recht in \nEinklang; sie widerspricht insbesondere nicht dem \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz, dem Gleichbehandlungsgebot \n(Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und dem in § 3 GebG NW zum \nAusdruck gekommenen Äquivalenzprinzip. \n\n17\n\nZum einen ist zu berücksichtigen, daß im Falle der \nnachträglichen Erteilung der Baugenehmigung außer der Gebühr \nnach der Tarifstelle 2.5.3.1 AGT Gebühren für die \nerforderlichen örtlichen Überprüfungen und damit sowohl der - \nggf. aufwendigen - Bauüberwachung (Tarifstelle 2.4.10.1 AGT) \nals auch der Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des \nRohbaus (Tarifstelle 2.4.10.2 AGT) nicht mehr erhoben werden \nkönnen und damit mit der Gebühr nach der Tarifstelle 2.5.3.1 \nAGT abgegolten sind: nach dem eindeutigen Wortlaut der \ngenannten Tarifstelle kommen allenfalls noch Gebühren für die \ngesonderte Prüfung der bautechnischen Nachweise (Tarifstelle \n2.4.8 AGT) und der Bauzustandsbesichtigung nach abschließender \nFertigstellung (Tarifstelle 2.4.10.3 AGT) in Betracht. Schon \naufgrund der Kumulation ansonsten gesondert berechneter \nAmtshandlungen erfordert der nach § 3 GebG NW bei der \nBemessung der Gebühr zu berücksichtigende - erhöhte - \nVerwaltungsaufwand eine im Verhältnis zur einfachen \nGenehmigungsgebühr deutliche Heraufsetzung, womit zugleich \nunter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine Besserstellung der \n„Schwarzbauer\" vermieden wird. Zum anderen hat der \nVerordnungsgeber dabei - ebenfalls i. S. d. § 3 GebG NW - dem \nUmstand Rechnung getragen, daß bei einer Prüfung der \nBauvorlagen einschließlich der erforderlichen örtlichen \nÜberprüfungen nach erfolgter Ausführung der baulichen Anlage \nim Regelfall ein deutlich erhöhter Verwaltungsaufwand bei der \nDurchführung der einzelnen Amtshandlung anfällt. Denn es liegt \nauf der Hand, daß im Falle der nachträglichen Überprüfung \nbereits fertiggestellter baulicher Anlagen die einzelnen \nTeile, wie hier etwa die Dimensionen, die Bewehrung und das \nMaterial, sowie die frostfreie Gründung der fertiggestellten \nFundamente des Gebäudes, auf ihre Übereinstimmung mit den \neingereichten Bauvorlagen gegenüber einer begleitenden \nBauüberwachung nur unter erschwerten Bedingungen geprüft \nwerden können. Das Tatbestandsmerkmal „ohne Baugenehmigung \nausgeführt\" gewährleistet darüber hinaus gerade in den Fällen \n- wie hier - des teilweisen Schwarzbaus eine den Anforderungen \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und das Äquivalenzprinzip \ngenügende, sachgerechte Beschränkung des Anwendungsbereichs \nder Tarifstelle 2.5.3.1 AGT allein auf die baulichen Anlagen, \ndie die typischen Schwierigkeiten einer nachträglichen \nRechtmäßigkeitskontrolle für die Bauaufsichtbehörden \naufwerfen. Atypischen Sachverhalten, in denen aufgrund der \nEigenart der ausgeführten baulichen Anlage ein erhöhter \nVerwaltungsaufwand in der Regel ausgeschlossen ist, kann unter \nBilligkeitsgesichtspunkten nach §§ 19 GebG NW, 3 Abs. 1 \nAVwGebO Rechnung getragen werden. \n\n18\n\nFehler in der Berechnung der konkreten Gebühr sind nicht \nersichtlich und auch von der Klägerin nicht geltend gemacht \nworden; der Beklagte hat insbesondere zu Recht lediglich die \nohne die erteilte Baugenehmigung errichtete bauliche Anlage \n(Erdge-schoß) der Gebührenbemessung nach der Tarifstelle \n2.5.3.1 AGT zugrundegelegt, da für die übrige Ausführung mit \nder Erteilung der Baugenehmigung vom 20. Dezember 1994 eine \ndie Bauausführung legalisierende Baugenehmigung (vgl. § 70 \nAbs. 5 BauO NW) vorgelegen hat.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n20\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n21\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310285","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/9-a-292-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310285","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310285","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/9-a-292-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310285","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.801509+00:00"}}