{"status":"available","doknr":"OLD310284","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1219.7A258.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-19","aktenzeichen":"7 A 258/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufungen werden zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen je die Hälfte der im Berufungsverfahren \nangefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Kläger; ihre eigenen im \nBerufungsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen eine dem Vater des \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten für einen \nSchweinemaststall, die auf den Beigeladenen als Bauherrn \nübertragen worden ist.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung \nR. Flur 40 Flurstücke 209, 210 und 144. Das mit dem \nWohnhaus der Kläger (H. -L. -Weg 6) bebaute \nFlurstück 210 und die Splissparzelle 209 bilden ein nach \nSüdwesten spitz laufendes Dreieck und liegen zwischen dem \nK. bach und dem H. -L. -Weg am Westrand der \nOrtschaft K. bach. Das unbebaute Flurstück 144 liegt \nnordwestlich des in einem leichten Einschnitt verlaufenden \nBachs und ist mit dem Flurstück 210 durch eine Brücke \nverbunden. Südöstlich des H. -L. -Wegs liegt das \nFlurstück 88, das u.a. mit dem Wohnhaus des Beigeladenen \n(H. -L. -Weg 7) bebaut ist. Nordwestlich des \nFlurstücks 88, jenseits des H. -L. -Wegs und des \nBachs, liegen u.a. die Grundstücke Gemarkung R. \nFlur 40 Flurstück 143 und Gemarkung E. Flur 6 \nFlurstück 93, auf denen der Beigeladene seinen Betrieb mit \nTierhaltung führt. Das Flurstück 143 grenzt unmittelbar an das \nunbebaute, teilweise mit Bäumen bestandene Flurstück 144 der \nKläger. \n\n4\n\nÖstlich und südöstlich der Grundstücke der Kläger und des \nBeigeladenen befinden sich die Baulichkeiten der Ortschaft \nK. bach, eines ehemaligen Bergbauorts. Sie werden bis auf \nwenige Ausnahmen zu Wohnzwecken genutzt. Rund 120 m \nnordöstlich des Wohnhauses der Kläger befinden sich - jenseits \nder Z. straße - die Gebäude des Betriebs H. \n(Rinderhaltung und Viehhandel). Ein weiter östlich gelegener \nehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb hat 1992 die \nLandwirtschaft aufgegeben. Auf verschiedenen Grundstücken in \nder Ortschaft werden noch einzelne Pferde und Rinder sowie \nauch Schafe und Hühner gehalten. \n\n5\n\nFür die Ortschaft K. bach hat die Gemeinde \nE. 1992 eine Satzung über die Festlegung der \nGrenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 \nAbs. 4 Nr. 1 BauGB erlassen. Diese Satzung weist den \nsüdöstlich des Bachs gelegenen Bereich einschließlich der \nWohnhäuser der Kläger und des Beigeladenen dem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil zu, erfaßt hingegen nicht das nordwestlich \ndes Bachs gelegene Gelände, das vom Beigeladenen für seinen \nBetrieb genutzt wird. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nE. sind der von der Satzung erfaßte Bereich - mit \nin kleineren Abschnitten nicht vollständig identischer \nGrenzziehung - als gemischte Baufläche, das vom Beigeladenen \nfür seinen Betrieb genutzte Gelände als Fläche für die \nForstwirtschaft und die weiter südlich bzw. nördlich gelegenen \nBereiche als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.\n\n6\n\nZur Errichtung des Betriebs des Beigeladenen kam es wie \nfolgt: \nBereits in den 80er Jahren nahm der Vater des Beigeladenen auf \ndem nordwestlich des Bachs gelegenen Gelände bauliche \nAktivitäten (u.a. Remise und Stallanbau) vor, gegen die sich \ndie Kläger mit Schreiben vom 20. September und 25. Okto-\nber 1982 wandten. 1988 wurden vom Beklagten weitere \numfangreiche Baumaßnahmen festgestellt. Nach einem \nAktenvermerk des Beklagten vom 21. September 1988 fand an \ndiesem Tag ein Gespräch mit dem Vater des Beigeladenen statt. \nDieser gab u.a. an, mit den landwirtschaftlichen \nBetriebsgebäuden für sich eine Nebenerwerbsquelle und \nlangfristig für seinen Sohn einen Haupterwerb aufbauen zu \nwollen. Dem Vater des Beigeladenen wurde nahegelegt, die \nAngelegenheit in die Hände eines qualifizierten Architekten zu \ngeben und von den Beratungsmöglichkeiten der \nLandwirtschaftskammer Gebrauch zu machen. \n\n7\n\nUnter dem 5. Dezember 1988 beantragte der Vater des \nBeigeladenen daraufhin die ihm unter dem 18. Juni 1990 \nerteilte Baugenehmigung für folgende Objekte: \n\n8\n\n- zwei offene Wagenremisen;\n- einen zusammenhängenden Baukomplex, der aus einem Heu-\n schober (8,0 x 10,0 m), einem Stallanbau (8,0 x 8,9 m)\n mit Unterteilung in einen Schweinestall (8,0 x 3,6 m)\n und einen Kuhstall (8,0 x 5,3 m) sowie einem versetzt\n hierzu angeordneten Stallgebäude, das aus einem Vorraum\n und vier abgetrennten Stallräumen ohne nähere Kennzeichnung\n bestehen sollte;\n- einen überdachten Unterstellplatz für Miststreuer und\n- ein kleineres Gerätehaus.\n\n9\n\nIn der nicht mit Genehmigungsvermerk versehenen \nBetriebsbeschreibung vom 5. Dezember 1988 ist angegeben, der \nBetrieb bestehe aus Ammenkuhhaltung (Mutterkühe mit \nSaugkälbern) sowie Bullen- und Schweinemast nebst \nKleintierhaltung (Hühner und Kaninchen); es handele sich um \neinen reinen Fleischmastbetrieb. Die zur Fütterung des \nTierbestands benötigten Futtermittel (Heu und Silogras) würden \nauf selbst bewirtschafteten Flächen produziert. Im \nZusammenhang mit dem Bauantrag legte der Vater des \nBeigeladenen verschiedene Pachtverträge vor. Der Bauschein vom \n18. Juni 1990 wurde den Klägern am 23. Juni 1990 mit \nRechtsmittelbelehrung zugestellt; die Zustellung erfolgte \ndurch Niederlegung. Widerspruch wurde von den Klägern \ninnerhalb der Rechtsmittelfrist nicht erhoben.\n\n10\n\nUnter dem 27. August 1991 wurde dem Vater des Beigeladenen \nein weiterer Bauschein erteilt, der einen geänderten Standort \nder größeren Remise und deren Nutzung als Viehstall zum \nGegenstand hat. Das rund 11 x 28 m große Objekt ist baulich \nals Rinderstall mit Schlaf- und Liegeplätzen konzipiert und \nwird auch derzeit noch zur Kuhhaltung auf Festmist genutzt. \nDieser Bauschein wurde den Klägern nicht mit \nRechtsmittelbelehrung zugestellt. \n\n11\n\nGemäß Bauantrag vom 18. März 1992 wurde dem Vater des \nBeigeladenen unter dem 5. November 1992 eine weitere \nBaugenehmigung für eine neue Remise und einen Stallanbau \nerteilt. Die Remise (8,0 x 17,0 m) ist abgesetzt von den \nübrigen Gebäuden auf dem Flurstück 93 errichtet. Der Stall \nsollte in den Abmessungen von rund 10 x 15 m im Anschluß an \nden 1990 bereits genehmigten Stallkomplex auf dem \nFlurstück 143 dicht an der Grenze zum Flurstück 144 der Kläger \nerrichtet werden. Dieses Objekt kam in der genehmigten Form \nnicht zur Ausführung. Gemäß Bauantrag vom 2. März 1993 wurde \ndem Vater des Beigeladenen vielmehr die im vorliegenden \nVerfahren angefochtene Baugenehmigung vom 14. April 1993 für \neine geänderte Ausführung dieses Stalls erteilt. Nach den \nnunmehr genehmigten Bauvorlagen soll der an den bereits \nvorhandenen, 1990 genehmigten Stall angebaute neue Stall mit \nden Abmessungen von rund 12 x 16 m einen Abstand von 47 m zum \nWohnhaus der Kläger einhalten. Im Inneren weist der \nSchweinemaststall nach dem zum Gegenstand der genehmigten \nBauvorlagen gemachten Grundriß der Bauberatung der \nLandwirtschaftskammer Rheinland zwölf Boxen für jeweils zehn \nTiere auf; die Abluftöffnung soll rund 14 m von der dem \nGrundstück der Kläger zugewandten Rückwand entfernt über dem \nDach angelegt werden. In der gleichfalls zum Gegenstand der \ngenehmigten Bauvorlagen gemachten Stellungnahme der \nBauberatung der Landwirtschaftskammer Rheinland vom \n5. Februar 1993 sind verschiedene Ausführungen hinsichtlich \nder Zuluft- und Abluftführung näher dargelegt. Der Bauschein \nvom 14. April 1993 enthält u.a. die Nebenbestimmung, daß der \nSchweinestall entsprechend dem Vorschlag der \nLandwirtschaftskammer Rheinland - Bauberatung Mittelrhein - \nvom 5. Febru-ar 1993 auszuführen sei. Mit diesem Bauschein \nwurde ferner die Anlage eines unterirdischen Güllebehälters \nmit einem Nutzinhalt von 150 m3 zwischen dem Stallkomplex und \nder südwestlich hiervon gelegenen ersten (schmalen) \nWagenremise genehmigt. In der anläßlich dieses \nBaugenehmigungsverfahrens abgegebenen weiteren Stellungnahme \nder Landwirtschaftskammer vom 11. März 1993 heißt es, der \nVater des Beigeladenen bewirtschafte im Nebenerwerb einen \nBetrieb mit rund 25 ha Grünland; der Beigeladene führe einen \nweiteren Betrieb und sei als Familienkraft im Betrieb des \nVaters tätig. Der Vater halte zur Zeit 16 Rinder und \n60 Mastschweine; der Beigeladene (Sohn) solle beide Betriebe \nim Haupterwerb führen.\n\n12\n\nDie Baugenehmigung vom 14. April 1993 wurde den Klägern am \n24. April 1993 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt. Hiergegen \nerhoben die Kläger am 28. April 1993 Widerspruch. Auf den \nAntrag des Vaters des Beigeladenen ordnete der Beklagte mit \nVerfügung vom 24. August 1993 die sofortige Vollziehung der \nBaugenehmigung vom 14. April 1993 an. Zuvor hatte er dieser \nBaugenehmigung mit Bescheid vom 29. Juli 1993 die Auflage \nnachgeschoben, nach Inbetriebnahme des neuen Schweinemast-\nstalls sei die Haltung der Schweine nur auf diesen Stall zu \nbeschränken und die Schweinemast nicht über die Zahl von \n120 Tieren hinaus zu erweitern; die bisher zur Schweinehaltung \nverwendeten Ställe dürften für diesen Zweck nicht mehr genutzt \nwerden. \n\n13\n\nIn dem von den Klägern daraufhin eingeleiteten Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes stellte das Verwaltungsgericht \nK. mit Beschluß vom 3. März 1994 (2 L 50/94) die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kläger gegen die \nBaugenehmigung vom 14. April 1993 wieder her. Der Beschwerde \ndes Antragsgegners gab der Senat mit Beschluß vom 30. Juni \n1994 (7 B 962/94) statt und lehnte den Antrag der Kläger \nab.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. August 1994 wies die \nBezirksregierung K. den Widerspruch der Kläger gegen die \nBaugenehmigung vom 14. April 1993 als unbegründet zurück.\n\n15\n\nMit weiterer Baugenehmigung vom 27. September 1994, die \nGegenstand des Verfahrens 7 A 496/96 ist, wurde dem \nBeigeladenen die Umnutzung des 1990 als Schweine- bzw. \nKuhstall genutzten Bereichs in eine Viehküche mit \nFuttermittellagerraum, Futterküche, Lager und Spülraum sowie \nHeizraum genehmigt. In der Küche behandelt der Beigeladene \nSpeiseabfälle aus Küchen von Kantinen, Gaststätten und \nEinrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zu Schweinefutter. \nDieses verfüttert er nicht nur an die in K. bach \ngehaltenen Schweine, sondern auch an die bis zu 500 \nMastschweine, die er in einem rd. 15 km entfernten \nangemieteten Stall in G. bach-H. hält. \nGegenstand der Baugenehmigung vom 27. September 1994 ist \nferner die Umgestaltung des 1990 genehmigten Stallanbaus, der \nursprünglich vier abgetrennte Stallräume ohne nähere \nKennzeichnung aufwies. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollen \nhier ein größerer Stallraum mit einem 3,0 x 6,0 m großen \nGüllebecken unter Spaltenboden sowie zwei weitere abgetrennte \nStallräume angelegt werden. Hier hält der Beigeladene \nRinder.\n\n16\n\nDie Kläger haben am 21. September 1994 die vorliegende \nKlage gegen die Baugenehmigung vom 14. April 1993 erhoben. Zur \nBegründung haben sie insbesondere vorgetragen, der Betrieb des \nBeigeladenen liege im unbeplanten Innenbereich und zwar in \neinem nach den planerischen Festlegungen der Gemeinde \nE. als faktischem Mischgebiet zu qualifizierenden \nBereich; eine landwirtschaftliche Vorprägung sei nicht \ngegeben. Ihnen stehe daher ein Abwehranspruch gegen die \ngenehmigte Tierhaltung zu. Auch bei einer Wertung nach § 35 \nBauGB hätten sie ein nachbarliches Abwehrrecht. Der \nBeigeladene betreibe eine fabrikmäßige Schweinemast; zur \nFütterung benutze er ausschließlich verkochte Küchenabfälle. \nDie weit außerhalb von K. bach gelegenen Pachtflächen \ndeckten allenfalls die Futtergrundlage für die Rinderhaltung. \nDie genehmigte Schweinehaltung verstoße jedenfalls gegen § 3 \nAbs. 1 BImSchG. Das Stallgebäude sei nur 47,5 m von ihrem \nWohnhaus entfernt; die Abluftöffnung nur rd. 55 bzw. 60 m. Der \nnach den einschlägigen VDI-Richtlinien einzuhaltende Abstand \nvon 110 m könne nicht zu ihren Lasten halbiert werden, da sie \nnicht in einem Dorfgebiet wohnten. Zu berücksichtigen seien \nauch die speziellen örtlichen topografischen und \nmeteorologischen Verhältnisse. Auf einen Bestandsschutz könne \nsich der Beigeladene nicht berufen, da der neue Stall \ngegenüber dem 1990 genehmigten Stall ein aliud darstelle. Sie \nhätten auch nicht die Baugenehmigung vom 18. Juni 1990 \nbestandskräftig werden lassen; den Benachrichtigungszettel \nüber die Niederlegung hätten sie nicht bemerkt. Schließlich \nsei zu berücksichtigen, daß der Beigeladene auch den 1990 \ngenehmigten Stall weiterhin als Stall nutzen könne.\n\n17\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n18\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom \n14. April 1993 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung K. vom 23. August \n1994 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr hat insbesondere vorgetragen, die Grundstücke westlich des \nK. bach und damit auch das Betriebsgelände des \nBeigeladenen lägen im Außenbereich. Auf dieser Fläche sei der \n1990 unanfechtbar genehmigte Betrieb als Vorbelastung \nhinzunehmen. Der nunmehr genehmigte Stall mit der Beschränkung \nauf 120 Mastschweine verbessere die bislang gegebene \nSituation.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat gleichfalls beantragt,\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nEr hat insbesondere hervorgehoben, daß sein Betrieb im \nAußenbereich liege und in K. bach weitere Tierhaltungen \nanzutreffen seien. Die ursprüngliche Schweinemastkapazität \nwerde nur um 30 Tiere erweitert; der Abluftaustritt des neuen \nStalls sei 60 m vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Eine \nzivilrechtliche Klage der Kläger wegen der Bearbeitung von \nKüchenabfällen sei abgewiesen worden.\n\n25\n\nMit dem angefochtenen, dem Beklagten und dem Beigeladenen \njeweils am 15. Dezember 1995 zugestellten Urteil hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die \nangefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der genehmigte Stall \nzu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme \nverstoße. Hiergegen haben der Beklagte am 9. und der \nBeigeladene am 10. Janu-ar 1996 Berufung eingelegt.\n\n26\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner Berufung \ninsbesondere vor, in der vorliegenden Situation könne der nach \nder einschlägigen VDI-Richtlinie einhaltende Abstand durchaus \nzu Lasten der Kläger halbiert werden. Im Sommer 1995 seien \ninsgesamt 26 unangemeldete Überprüfungen vor Ort durchgeführt \nworden; es hätten sich keine Beanstandungen durch Geruch \nergeben. Ferner bezieht sich der Beklagte auf eine \nStellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom \n9. Febru-ar 1996. Hiernach habe der Beigeladene seit dem \n1. April 1989 einen Betrieb im Haupterwerb geführt; den \nzusätzlich von seinem Vater im Nebenerwerb geführten Betrieb \nhabe er 1993 übernommen. 1992 seien im Betrieb des Vaters 10 \nRinder und 50 Schweine sowie im Betrieb des Beigeladenen \n(Sohn) 36 Rinder und 60 Schweine gehalten worden. In dem 1990 \nnahe der Grenze genehmigten Stall seien seit 1989 Mastschweine \ngehalten worden. Dieser Stall sei zwar aus arbeits-\nwirtschaftlicher und stallklimatischer Sicht nicht ideal, aber \njedenfalls zur Schweinehaltung tauglich gewesen. Nachdem die \nGesamtzahl der gehaltenen Schweine immer weiter gewachsen sei, \nsei dem Vater des Beigeladenen schließlich geraten worden, \neinen modernen Schweinestall neu zu errichten. Der Betrieb \nH. sei ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bullenmast \nund Mutterkuhhaltung; der bis 1992 aktive Betrieb W. sei \nzwar aufgegeben worden, könne jedoch ggf. wieder aufgenommen \nwerden, wenn sich ein Nachfolger finde. Schließlich gebe es in \nK. bach noch einige kleinere Nebenerwerbslandwirtschaften \nmit Schaf- und Hühnerhaltung; dementsprechend werde bei den \nbautechnischen Beratungen der Kammer stets von einer \nQualifizierung der Ortschaft als \"Dorfgebiet\" ausgegangen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n29\n\nDer Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nEr hebt insbesondere hervor, daß die Kläger durch die \nunanfechtbare Genehmigung eine Vorbelastung hinnehmen müßten. \nNach den Überprüfungen des Staatlichen Umweltamts seien auch \nkeine Geruchsbelästigungen festgestellt worden.\n\n32\n\nDie Kläger beantragen,\n\n33\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und heben \ninsbesondere hervor, daß namentlich bei warmer Witterungslage \nin der gesamten Ortslage K. bach ein vom Betrieb des \nBeigeladenen ausgehender Schweinegestank - verbunden mit \nGüllegeruch - sowie ein säuerlicher, kantinendunstähnlicher \nGestank festzustellen sei. Dieser zwinge die Bewohner, Türen \nund Fenster zu schließen und mache einen Aufenthalt in den \nGärten kaum erträglich. Bei den verschiedenen \nOrtsbesichtigungen habe der Beigeladene seinen Hof stets \n\"präpariert\". Der 1990 genehmigte Stall könne ferner auch zur \nRinderhaltung genutzt werden, von der gleichfalls Emissionen \nausgingen. Besonders problematisch sei auch die Futterküche, \ndie für 600 Schweine genutzt werde.\n\n35\n\nGemäß Beschluß vom 5. Juni 1997 hat der Berichterstatter \ndes Senats am 16. Juli 1997 eine Ortsbesichtigung \ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird \nverwiesen.\n\n36\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der vom Beklagten und der Bezirksregierung K. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen sowie der \nGerichtsakte 7 A 496/96 nebst der in jenem Verfahren vom \nBeklagten und der Bezirksregierung K. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n37\n\nEntscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 14. April 1993 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung K. verletzen die \nKläger in ihren Rechten, weil sie zu deren Lasten gegen das \nplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen.\n\n39\n\nBei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung ist davon \nauszugehen, daß das Betriebsgelände des Beigeladenen und damit \nauch der hier strittige Stall im Außenbereich (§ 35 BauGB) und \ndas Wohnhaus der Kläger im unbeplanten Innenbereich (§ 34 \nBauGB) liegen. Dies hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil zutreffend näher dargelegt. Ergänzend ist \nanzumerken, daß der in einem Einschnitt verlaufende \nK. bach eine natürliche Zäsur darstellt, die den im \nGeltungsbereich der Satzung der Gemeinde E. \nliegenden, im Zusammenhang bebauten Ortsteil K. bach von \nden jenseits des Baches gelegenen Außenbereichsflächen trennt. \nDer Umstand, daß die Betriebsgebäude des Beigeladenen auf dem \nzuvor unbebauten Areal der Flurstücke 143 und 93 errichtet \nwurden, hat die Grenzen des unbeplanten Innenbereichs nicht \nüber den Bach hinweg verschoben. Nach dem Eindruck in der \nÖrtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort \ngewonnen und dem Senat vermittelt hat und der durch das dem \nSenat vorliegende Karten- und Lichtbildmaterial verdeutlicht \nwird, bildet der Bach weiterhin eine städtebaulich relevante \nZäsur und vermittelt den jenseits des Baches gelegenen \nBetriebsgebäuden des Beigeladenen nicht den Eindruck der \nZugehörigkeit zu dem südöstlich des Bachs gelegenen \nBebauungszusammenhang, an dem das Wohnhaus der Kläger noch \nteilnimmt.\n\n40\n\nAuf Grund dieser Außenbereichslage des strittigen Stalls \nstehen den Klägern nur bei einem Verstoß des genehmigten \nObjekts gegen das Gebot der Rücksichtnahme nachbarliche \nAbwehrrechte zu. Insoweit kann hinsichtlich der rechtlichen \nVoraussetzungen eines Verstoßes gegen das Gebot der \nRücksichtnahme gleichfalls auf die Ausführungen im \nangefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen werden. \nZutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, daß ein \nsolcher Verstoß durch die hier strittige Baugenehmigung \ngegeben ist. Den Klägern sind die von dem Stall ausgehenden \nGeruchsimmissionen billigerweise nicht zuzumuten, weil sie in \nder hier gegebenen konkreten planungsrechtlichen Situation als \nerhebliche Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG zu \nwerten sind.\n\n41\n\nFür diese Wertung ist zunächst ohne Bedeutung, daß \nanläßlich der verschiedenen im Jahr 1995 durch das Staatliche \nUmweltamt K. vor Ort vorgenommenen Überprüfung keine bzw. \nin wenigen Fällen nur kaum wahrnehmbare \nGeruchsbeeinträchtigungen festgestellt wurden. Daß ein Stall, \nin dem 120 Mastschweine im Flüssigmistverfahren auf \nSpaltenböden gehalten werden und der mittels Ventilatoren \nentlüftet wird, Geruchsimmissionen an die nähere Umgebung \nabgibt, ist offenkundig. Dies wird durch das einschlägige \ntechnische Regelwerk der VDI-Richtlinie 3471 \n\"Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine\" (Ausgabe 1986) \nbestätigt. Dieses zielt darauf ab, zur Vermeidung erheblicher \nBelästigungen durch die auch bei der modernen Schweinehaltung \nnicht auszuschließenden Geruchsemissionen Abstände zwischen \nder Tierhaltung und Wohnbebauung vorzuschlagen (Abschnitt \n\"Geltungsbereich\", S. 2 der VDI-Richtlinie 3471), die auf der \nGrundlage praktischer Erfahrungen über \nGeruchsschwellenentfernungen unter Berücksichtigung der \nbetrieblichen Gegebenheiten (insbes. der Mistlagerungs-, \nEntmistungs- und Lüftungstechnik sowie der Bestandsgrößen) auf \nsolche Abstände abzielen, bei denen der spezifische \nStallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist (Abschnitt 3.2.1, S. 15 \nder VDI-Richtlinie 3471). Werden in der näheren oder weiteren \nUmgebung eines Schweinestalles der hier in Rede stehenden \nGrößenordnung bei einzelnen kurzfristigen örtlichen Prüfungen \nkeine oder nur kaum wahrnehmbare Gerüche festgestellt, läßt \nsich demgemäß hieraus nicht herleiten, daß der Stall in seiner \nunmittelbaren Umgebung - insbesondere im Nahbereich von \ndeutlich unter 100 m, der regelmäßig eine Sonderbeurteilung \nerfordert (Abschnitt 3.2.3.4, S. 18 der VDI-Richtlinie 3471) - \nkeine erheblichen Belästigungen hervorruft.\n\n42\n\nAls Entscheidungshilfe für die Frage, wann die bei einer \nHaltung von Mastschweinen der hier in Rede stehenden Art \nunvermeidbar auftretenden Geruchsemissionen in der \nNachbarschaft den Grad erheblicher Belästigungen erreichen, \nist jedoch das genannte technische Regelwerk geeignet. Die für \nSchweinehaltung einschlägige VDI-Richtlinie 3471 hat zwar \nkeine rechtliche Verbindlichkeit, kann aber für die \nBeurteilung der Zumutbarkeit der von einer Schweinehaltung \nausgehenden Immissionen als brauchbarer Anhalt herangezogen \nwerden.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 14. Janu-\nar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 Nr. 175; \nzur Eignung des Entwurfs der VDI-\nRichtlinie 3473 \"Emissionsminderung \nTierhaltung - Rinder\" (Ausgabe 1994) \nals Anhalt für die Bewertung der \nZumutbarkeit von Immissionen der \nRinderhaltung vgl. ferner: OVG NW, \nBeschluß vom 6. Mai 1996 - 7 B 846/96 - \nm.w.N..\n\n44\n\nNach den bereits angesprochenen Grundsätzen der VDI-Richtlinie \n3471 sind die Abstandsregelungen für Schweinehaltungen nach \nBild 21 (S. 17) dieses Regelwerks aussagekräftig für die \nFeststellung, bei welchen Abständen regelmäßig mit \nwahrnehmbaren Geruchsimmissionen der Schweinehaltung zu \nrechnen ist, die in Anbetracht der in Rede stehenden Gerüche \nnach allgemeiner Lebenserfahrung ungemein störend wirken und \nauch bei nicht besonders empfindlichen Personen Ekel \nhervorzurufen geeignet sind.\n\n45\n\nZu letzterem vgl.: OVG NW, Urteil \nvom 4. August 1987 - 7 A 2501/85 -.\n\n46\n\nZugleich lassen sich aus den vorgeschlagenen Abständen auch \nKriterien dafür ableiten, ab wann in bestimmten Situationen, \nin denen die Immissionsbetroffenen zumindest mit der \nWahrnehmbarkeit von Schweinegeruch rechnen müssen, der Geruch \njedenfalls als erhebliche Belästigung zu werten ist. Insoweit \nsieht die VDI-Richtlinie 3471 (Abschnitt 3.2.3.2, S. 17) \nselbst bereits vor, daß in faktischen oder durch Bebauungsplan \nfestgesetzten Dorfgebieten sowie bei Wohnhäusern im \nAußenbereich die nach Bild 21 notwendigen Mindestabstände bis \nauf die Hälfte verringert werden können. Das Regelwerk trägt \ndamit dem Umstand Rechnung, daß in Dorfgebieten nach den \nrechtlichen Vorgaben des § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1990 auf die \nBelange u.a. der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich \nihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen \nist und daß im Außenbereich landwirtschaftliche Betriebe \nprivilegiert zulässig sind. Darüber hinaus kommt eine \nMinderung des Schutzanspruchs von Wohnbebauung auch dann in \nBetracht, wenn diese sich am Rand zum Außenbereich befindet, \nda in einer solchen Situation im Grenzbereich \nunterschiedlicher Nutzungen eine Pflicht zur gegenseitigen \nRücksichtnahme besteht, die jedenfalls zu einer erhöhten \nHinnahme sonst nicht (mehr) zumutbarer Beeinträchtigungen \nführen kann.\n\n47\n\nVgl.: OVG NW, Beschluß vom \n6. Mai 1996 - 7 B 846/96 -.\n\n48\n\nIn diesen Fällen ist - wie bei einem Aufeinandertreffen von \nBaugebieten unterschiedlicher Schutzwürdigkeit - im Rahmen des \nRücksichtnahmegebots auch für Geruchsimmissionen eine Art von \nMittelwert zu bilden, der allerdings nicht das arithmetische \nMittel zweier Richtwerte darstellt, sondern als \"Zwischenwert\" \nunter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit und der Umstände des \nEinzelfalls die Zumutbarkeit bestimmt.\n\n49\n\nVgl.: BVerwG, Beschluß vom 28. \nSeptember 1993 - 4 B 151.93 - Buchholz \n406.19 Nachbarschutz Nr. 19.\n\n50\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien für die Wertung der Zumutbarkeit \nvon Immissionen einer Schweinehaltung ergibt sich im \nvorliegenden Fall, daß die Immissionen des strittigen Stalls \nfür sich betrachtet bereits die Schwelle der Zumutbarkeit \nüberschreiten und daß bei einer Betrachtung der \nGesamtsituation des Betriebs des Beigeladenen die Kläger diese \nImmissionen auch nicht deshalb hinzunehmen haben, weil sie \nfrüher erteilte Baugenehmigungen haben unanfechtbar werden \nlassen.\n\n51\n\nDie Unzumutbarkeit der Immissionen des in Rede stehenden \nStalls als solche ergibt sich aus folgenden Erwägungen:\n\n52\n\nDer von der angefochtenen Baugenehmigung erfaßte \nSchweinestall ist auf 120 Mastschweinplätze ausgelegt. Diese \nBelegung entspricht bei einem Ansatz von 0,15 \nGroßvieheinheiten (GV) je Mastschwein (vgl. die \nOrientierungswerte auf S. 3 der VDI-Richtlinie 3471) einem \nBestand von 18 Großvieheinheiten; auch wenn man mit dem \nVerwaltungsgericht von einer - in der angefochtenen \nBaugenehmigung nicht festgelegten - kontinuierlichen Mast \nausgeht, ergeben sich bei einem Ansatz von \n0,12 Großvieheinheiten je Mastschwein immerhin noch \n14,4 Großvieheinheiten. Bei einer solchen Belegung sieht \nBild 21 (S. 17) der VDI-Richtlinie selbst bei der in \nimmissionsmäßiger Hinsicht besten technischen Ausstattung des \nStalls, die zu einer Bewertungszahl von 100 Punkten führt, \neinen Abstand zu uneingeschränkt schützenswerter Wohnbebauung \nim Bereich von rd. 110 bis 120 m vor. Der tatsächliche Abstand \nzum Wohnhaus der Kläger beträgt - auch wenn man auf die \nAustrittöffnung der Lüftungsanlage abstellt - mit rd. 60 m in \netwa nur die Hälfte des maßgeblichen Abstands. \n\n53\n\nEine Reduzierung des Abstands auf ca. 50 % ist in der hier \ngegebenen Situation nicht gerechtfertigt, weil das im \nunbeplanten Innenbereich befindliche Wohnhaus der Kläger nicht \nin einem faktischen Dorfgebiet liegt. Für die baurechtliche \nQualifizierung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nK. bach sind die Darstellungen im Flächennutzungsplan der \nGemeinde E. nicht relevant. Entscheidend ist \nallein die tatsächlich vorhandene bauliche Nutzung in diesem \nOrtsteil. Dieser ist der Betrieb des Beigeladenen nicht \nzuzurechnen, da er sich - wie bereits dargelegt - im \nAußenbereich befindet. Auch der bereits 1992 aufgegebene \nehemalige landwirtschaftliche Betrieb W. vermag die \nbaurechtliche Qualifizierung des Ortsteils K. bach nicht \nmehr mitzubestimmen. Es erscheint ferner zweifelhaft, ob der \nvorhandene Betrieb H. , der sich jenseits der Z. straße \nbefindet, dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen ist, \nzumal er auch nicht von der Satzung der Gemeinde \nE. über die Festlegung der Grenzen für den im \nZusammenhang bebauten Ortsteil K. bach (südlicher Teil) \nerfaßt ist. Selbst wenn man von einer Einbeziehung des \nBetriebs H. in den Ortsteil K. bach ausginge, würde \ndiese Nutzung auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß \nbei einzelnen Grundstücken in K. bach noch Tierhaltung \nanzutreffen ist, jedenfalls nicht ausreichen, den Ortsteil als \nfaktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO zu \nqualifizieren. Die zusammenhängende Bebauung von K. bach \nist - in Übereinstimmung mit der Wertung des \nVerwaltungsgerichts - nach dem vorliegenden Karten- und \nLichtbildmaterial wie auch dem Eindruck in der Örtlichkeit, \nden der Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem \nSenat vermittelt hat, so deutlich von der uneingeschränkt \nüberwiegenden Wohnbebauung in seinem Charakter geprägt, daß \ndie Annahme eines faktischen Dorfgebiets ausscheidet. Entgegen \nihrer eigenen Einschätzung können die Kläger aber auch nicht \ndie uneingeschränkten Schutzmaßstäbe eines faktischen \nWohngebiets - mithin die Einhaltung des vollen Abstands nach \nBild 21 der VDI-Richtlinie 3471 - für sich reklamieren. Dem \nsteht die Einbindung der Ortslage in ein landwirtschaftlich \nbzw. zur Tierhaltung genutztes Umfeld und die jedenfalls auch \nin der Ortslage noch anzutreffende, wenn auch geringe \nTierhaltung entgegen; hinsichtlich des Wohnhauses der Kläger \nkommt hinzu, daß dieses sich jedenfalls in der Randlage zum \nAußenbereich befindet.\n\n54\n\nBei der nach alledem gebotenen individuellen Bewertung der \nvorliegenden Situation, ist den Klägern zwar zuzumuten, daß \nihnen gegenüber die Abstandregelungen der VDI-Richtlinie 3471 \nunterschritten werden. Eine Reduzierung auf die Hälfte, wie \nsie hier vorgenommen wurde, scheidet jedoch aus, weil die \nSchutzwürdigkeit des Wohnhauses wegen seiner Lage jedenfalls \nnoch im unbeplanten, maßgeblich von Wohnnutzung geprägten \nInnenbereich, wenn auch an dessen Rand, deutlich höher \nanzusetzen ist als bei einer Lage in einem Dorfgebiet oder dem \nAußenbereich. Nach den genannten Kriterien ist vielmehr ein - \nnoch zumutbarer - Abstand anzusetzen, der zwischen dem für \nuneingeschränkt schutzwürdige Wohnbebauung einerseits und dem \nfür ein Dorfgebiet bzw. eine Außenbereichslage andererseits \nmaßgeblichen Abstand liegt. Wie dieser Wert genau festzulegen \nist, kann - mit dem Verwaltungsgericht - letztlich \ndahinstehen, da jedenfalls die hier getroffene Unterschreitung \nnicht gerechtfertigt ist.\n\n55\n\nDahinstehen kann letztlich auch, ob der hier genehmigte \nStall überhaupt die optimale Bewertungszahl von 100 Punkten \nerreicht. Zweifel ergeben sich insoweit insbesondere deshalb, \nweil die Schweine mit Speiseabfällen gefüttert werden, ohne \ndaß dies in der angefochtenen Baugenehmigung untersagt wäre. \nGerade eine solche Fütterung hat nicht unerhebliche \nAuswirkungen auf die Intensität bzw. Lästigkeit der \nGeruchsimmissionen, wie aus den insoweit vorgesehenen Abzügen \nvon bis zu maximal 25 Punkten in Tabelle 4 der VDI-Richtlinie \n3471 (S. 16) folgt. Auch können die topografischen \nGegebenheiten, insbesondere die Tallage des Stalls, nicht \nvernachlässigt werden, wie gleichfalls aus den vorgesehenen \nAbzügen von bis zu 20 Punkten in Tabelle 4 und den weiteren \nAnmerkungen in Abschnitt 2.1.1 (S. 11) der VDI-Richtlinie 3471 \nzu den kritischen Besonderheiten von Tal- oder Kessellagen \nfolgt. Wäre der Stall mit einer geringeren Punktzahl als 100 \nzu bewerten, würde sich - zu Lasten des Beigeladenen - ein \nnoch deutlich höherer Abstand ergeben, der erst recht nicht \neingehalten ist.\n\n56\n\nDer nach alledem bei isolierter Betrachtung den Klägern \nnicht zuzumutende Stall wahrt ihnen gegenüber auch nicht \ndeshalb das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Kläger auf \nGrund der von ihnen nicht angegriffenen Baugenehmigungen \nbereits eine entsprechende Vorbelastung unanfechtbar \nhinzunehmen haben. Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob bei \nabschließender Prüfung an der im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes getroffenen vorläufigen Einschätzung des Senats \nfestzuhalten ist, das nunmehr zugelassene höhere \nBelastungspotential von rd. 30 Mastschweinen werde durch die \nverbesserte Ausstattung des neuen Stalls ersichtlich \nausgeglichen. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte \njedenfalls die Gesamtsituation des Betriebs des Beigeladenen \nnicht unberücksichtigt bleiben. Durch die Verlagerung der \nMastschweine aus dem 1990 im grenznahen Bereich zugelassenen \nStallkomplex in den neuen, hier strittigen Schweinestall \nkönnen die freiwerdenden Stallkapazitäten der früheren \nSchweinehaltung zusätzlich zur Unterbringung anderer, \ngleichfalls nachteilige Immissionen bewirkender Tiere genutzt \nwerden, so daß insgesamt betrachtet die von den Klägern \nhinzunehmende Vorbelastung in jedem Fall überschritten \nwird.\n\n57\n\nDie - von den Klägern nicht mehr anfechtbare - \nBaugenehmigung vom 18. Juni 1990 ließ in dem dicht neben dem \nFlurstück 144 der Kläger gelegenen Bereich des Flurstücks 143 \neinen Stallkomplex zu, der einen Schweinestall mit rd. 29 qm \nNutzfläche, einen Kuhstall mit rd. 42 qm Nutzfläche und einen \nweiteren Stall mit rd. 67 qm Nutzfläche (unter Abzug des \nVorraums) ohne nähere Spezifizierung erfaßte. Die fehlende \nSpezifizierung der Belegung der einzelnen Räume im \nletztgenannten Stall berührt die Wirksamkeit der \nunanfechtbaren Baugenehmigung vom 18. Juni 1990 nicht; sie hat \nlediglich zur Folge, daß die Baugenehmigung mit der \nMöglichkeit ausgestattet ist, diesen Stall - je nach Bedarf \nund tatsächlicher Eignung - für unterschiedliche Tierarten zu \nnutzen. Dabei ist hinsichtlich der in Betracht kommenden Tiere \nauf die Arten abzustellen, die in der dem Bauantrag \nbeigefügten Betriebsbeschreibung vom 5. Dezember 1988 \nausdrücklich genannt waren, nämlich Mutterkühe mit \nSaugkälbern, Mastbullen, Schweine und Kleintiere (Hühner und \nKaninchen). Durch die nachträgliche Auflage vom 29. Ju-li 1993 \nzu der hier strittigen Baugenehmigung vom 14. April 1993 ist \ndem Beigeladenen lediglich die Möglichkeit genommen worden, \nden bis dahin in seinen Nutzungsmög-lichkeiten nicht näher \nspezifizierten Stall für Schweine zu nutzen; eine Nutzung für \nRinder oder auch Hühner läßt die Baugenehmigung vom 14. April \n1993 jedoch weiterhin zu, wie sie tatsächlich auch erfolgt \nist. Damit ist insgesamt betrachtet eine deutliche Erhöhung \nder Tierhaltungskapazität im grenznahen Bereich zum Grundstück \nder Kläger zugelassen worden, die jedenfalls das 1990 \nzugelassene Belastungs-potential merklich übersteigt und auch \nzu der zugelassenen Rinderhaltung hinzutritt, die von der \nBaugenehmigung vom 27. August 1991 für den weiter von der \nGrenze entfernten (ehemals als Remise genehmigten) Rinderstall \ngedeckt ist.\n\n58\n\nDieser Wertung steht nicht entgegen, daß eine Rinderhaltung \nnach allgemeinem Stand der Kenntnisse deutlich geringere \nGeruchsintensitäten aufweist als eine Schweinehaltung, wie aus \ndem bereits erwähnten Entwurf der VDI-Richtlinie 3473 folgt. \nAuch wenn der Geruchsäquivalenzfaktor je Großvieheinheit etwa \nbei Mastrindern mit 0,25 nur ¼ des Wertes je Großvieheinheit \nbei Mastschweinen mit 1,0 beträgt (vgl. den \nUmrechnungsschlüssel der Anlage zum Entwurf der VDI-Richtlinie \n3473), stellen auch Rinder ein nicht zu vernachlässigendes \nBelastungspotential dar, das jedenfalls im Nahbereich bis \n100 m eine Sonderbeurteilung erfordert (vgl. Abschnitt 3.1, S. \n17 des Entwurfs der VDI-Richtlinie 3473). \n\n59\n\nAnstelle einer deutlichen Erweiterung der Rinderhaltung \nläßt der durch die hier strittige Baugenehmigung vom \n14. April 1993 bewirkte Genehmigungsstand des Betriebs es auch \nzu, die freiwerdende Stallkapazität im grenznahen Bereich auch \nfür eine intensive Hühnerhaltung zu nutzen. Eine solche hier \njedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossene Nutzung des \nnicht spezifiziert genehmigten Stalls würde erst recht das \ngegebene Belastungspotential im grenznahen Bereich deutlich \nerhöhen, weil Hühner mit 1,25 sogar einen noch deutlich \nhöheren Geruchsäquivalenzfaktor aufweisen als \nMastschweine.\n\n60\n\nNach alledem erweist sich die Baugenehmigung vom \n14. April 1993 den Klägern gegenüber als rücksichtslos, weil \nder zugelassene Schweinestall schon bei isolierter Betrachtung \ndie Schwelle des den Klägern Zumutbaren überschreitet und auch \ndas von den Klägern unanfechtbar hinzunehmende \nBelastungspotential des Gesamtbetriebs wegen der zusätzlichen \nErmöglichung immissionsträchtiger Tierhaltung im grenznahen \nBereich deutlich übersteigt.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, \n159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n63\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310284","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/7-a-258-96","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310284","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310284","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-19/7-a-258-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310284","retrieved":"2026-07-09 03:40:17.706539+00:00"}}