{"status":"available","doknr":"OLD310303","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1218.5B2201.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"5 B 2201/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Antragstellerin und des Antragsgegners auf Zulassung \nder Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27. \nAugust 1997 werden abgelehnt.\n\nDie Kosten des Antragsverfahrens auf Zulassung der Beschwerde tragen die \nAntragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der \nBeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht \ngegeben. Dabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn \nein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt \nwird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. \nAuch bei Zugrundelegung dieser für die Antragstellerin \ngünstigeren Rechtsauffassung hat ihr Antrag keinen Erfolg.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die \nAufforderung des Antragsgegners, die Dobermannhündin \" \" \nbis zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die Zucht, die \nAusbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde \n(GefHuVO NW) vom 21. September 1994 (GV NW S. 1086 und 1140) \nin der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Hundepension \noder einer vergleichbaren Einrichtung unterzubringen, \nrechtmäßig ist. Der Antragsgegner durfte seine \nOrdnungsverfügung insoweit auf § 14 OBG NW stützen, um eine \nStörung der öffentlichen Sicherheit abzuwehren. Die \nAntragstellerin hält mit der Hündin \" \" einen gefährlichen \nHund im Sinne des § 1 der GefHuVO ohne die hierfür gemäß § 2 \nAbs. 1 GefHuVO erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis. \nDas Verwaltungsgericht hat im einzelnen überzeugend \nausgeführt, daß es sich bei der Hündin \" \" um einen \nbissigen und damit gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Buchst. \nb GefHuVO handelt. Ein Hund, der - wie hier - einen Menschen \ngebissen hat, ohne von diesem durch Schläge oder in ähnlicher \nWeise provoziert oder angegriffen worden zu sein, ist als \n\"bissig\" im Sinne der GefHuVO anzusehen. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin ist insoweit unerheblich, ob \ndie Hündin \" \" die Nachbarin möglicherweise auch deshalb \nangegriffen und gebissen hat, weil die Nachbarin Halterin \neines - zuvor ebenfalls von der Hündin \n\" \" gebissenen - Westhighland-Terriers ist. Im übrigen hat \ndas Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, daß die \nHündin auch eine zweite - nicht in der Nachbarschaft wohnende \n- Person gebissen hat. \n\n5\n\nDie weitere Rüge der Antragstellerin, die Beißvorfälle \nhätten bereits zur Anordnung eines Leinen- und Maulkorbzwangs \ngeführt und dürften, da spätere Vorfälle nicht nachgewiesen \nseien, nicht Anlaß für eine zweite Ordnungsverfügung sein, \nverkennt bereits, daß die mit Ordnungsverfügung vom 20. Mai \n1997 aufgegebenen Maßnahmen als \"vorläufige\" bezeichnet und \nzugleich \"weitere Maßnahmen\" nach vollständiger Klärung des \nSachverhalts angekündigt worden sind. Auch die \nErmessensentscheidung des Antragsgegners begegnet insoweit \nkeinen Bedenken. Der Antragsgegner hat in Ausübung seines \nErmessens die Anordnung vom 26. Juni 1997 im wesentlichen mit \nder Gefährdung der Gesundheit insbesondere der \nWohnnachbarschaft begründet, ohne auf konkrete Verstöße gegen \ndie frühere Ordnungsverfügung vom 20. Mai 1997 abzustellen. \nDies steht im Einklang mit der normativen Wertung des \nVerordnungsgebers, wonach der Gefährlichkeit eines bissigen \nHundes nicht allein durch Leinen- und Maulkorbzwang gemäß § 5 \nAbs. 3 GefHuVO, sondern auch durch Erfüllung der für die \nErteilung einer Erlaubnis nach § 2 GefHuVO erforderlichen \nVoraussetzungen begegnet werden soll. Anhaltspunkte für einen \nVerstoß gegen das Übermaßverbot liegen insbesondere mit Blick \nauf das bislang uneinsichtige Verhalten der Antragstellerin \nnicht vor.\n\n6\n\n2. Der Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der \nBeschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts begegnet \nauch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 146 \nAbs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, als dem \nAntrag der Antragstellerin entsprochen worden ist. Die \nangefochtene Ordnungsverfügung vom 26. Juni 1997 ist \nrechtswidrig, soweit mit ihr \"bis zur Erteilung der nach § 2 \nder GefHuVO erforderlichen Erlaubnis\" die Unterbringung des \nDobermannrüden \" \" in einer Hundepension angeordnet wird. \nDas Verwaltungsgericht hat, wie auch vom Antragsgegner nicht \nin Frage gestellt wird, zutreffend dargelegt, daß der Rüde \" \n\" kein gefährlicher Hund im Sinne des § 1 GefHuVO ist. Da die \nAntragstellerin mithin keiner Erlaubnis nach § 2 GefHuVO für \nden Rüden \" \" bedarf, ist die sich auf diesen Hund \nerstreckende Unterbringungsanordnung \"bis zur Erteilung der \nnach § 2 GefHuVO erforderlichen Erlaubnis\" rechtswidrig. \n\n8\n\nDie Anordnung ist auch nicht deshalb zulässig, weil eine \nGefährdung des Nachbarkindes bestünde. Insoweit \nbestehen gegen die Verfügung bereits deshalb Bedenken, weil \ndie vom Antragsgegner angenommene Gefährdung nach den \nvorgelegten Attesten voraussichtich sechs Monate dauern wird, \nandererseits aber ungewiß ist, ob überhaupt und gegebenenfalls \nwann der Antragstellerin eine Erlaubnis nach § 2 GefHuVO \nerteilt werden wird. \nJedenfalls ist die Antragstellerin als Halterin des Hundes \n\" \" nicht ordnungsrechtliche Zustandsstörerin. Das Bellen \ndes Hundes \" \" mag zwar (mit-)ursächlich für ein \nAngstsyndrom des Kindes sein, gibt jedoch - ungeachtet \nmöglicher Schadensersatzansprüche wegen des Vorfalls vom 13. \nMai 1997 - keinen Grund für ein ordnungsbehördliches \nEinschreiten. Es ist insbesondere weder vorgetragen noch \nersichtlich, daß das Hundegebell gegen Vorschriften verstoßen \nwürde, die dem Lärmschutz dienen. Soweit das Bellen des \nDobermanns den Heilungsprozeß des Kindes verhindert oder \nverzögert, könnte allerdings ein - vor den Zivilgerichten zu \nverfolgender - Schadensersatzanspruch des betroffenen Kindes \ngegen die Antragstellerin in Betracht kommen. Einen solchen \nauf Wiederherstellung der Gesundheit des Kindes zielenden \nSchadensersatzanspruch kann der Antragsgegner jedoch nicht \nordnungsrechtlich durchsetzen. \n\n9\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.\n\n10\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310303","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-18/5-b-2201-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310303","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310303","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-18/5-b-2201-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310303","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.252405+00:00"}}