{"status":"available","doknr":"OLD310302","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1218.21A5069.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-18","aktenzeichen":"21 A 5069/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie allein erhobene Grundsatzrüge greift nicht. Ein Klärungsbedarf der Frage, ob ein \nAnhörungsmangel in Bezug auf die Entscheidung zu § 53 AuslG und die \nAbschiebungsandrohung im hier gegebenen Fall des § 39 AsylVfG zur Aufhebung \nder Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) im gerichtlichen Verfahren zwingt, ist - ungeachtet durchgreifender \nBedenken im Hinblick auf das Darlegungserfordernis - jedenfalls nicht gegeben.\n\n3\n\nDie aufgeworfene Frage läßt sich anhand von § 113 VwGO und § 46 VwVfG \nsowie der in der Rechtsprechung zum Ausdruck gelangten Grundsätze ohne \nweiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nbeantworten. Zum einen sind Klagen gegen die negative Feststellung von \nAbschiebungshindernissen durch das Bundesamtes als Verpflichtungsklagen zu \nführen -\n\n4\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257 \n-,\n\n5\n\nso daß nach § 113 Abs. 5 VwGO grundsätzlich die Spruchreife herbeizuführen \nist, sich das Gericht also nicht auf die Prüfung einer Fehlerhaftigkeit der negativen \nbehördlichen Entscheidung beschränken darf. Dieser Grundsatz beansprucht auch \nim Asylverfahren Geltung - \n\n6\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995, \n- 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 f., Beschluß vom \n14. Mai 1982 - 9 B 179.82 -, Buchholz 402.24 § 31 \nAuslG Nr. 1; Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21. April 1997 \n- 23 A 2412/96.A -. \n\n7\n\nZum anderen steht einer Aufhebung der negativen Entscheidung zu § 53 AuslG \neinschließlich der Abschiebungsandrohung wegen einer fehlerhaft unterbliebenen \noder sonst mängelbehafteten Anhörung im Verwaltungsverfahren § 46 VwVfG \nentgegen. Ein Anhörungsmangel im Asylverfahren (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2, § 25 \nAbs. 1 und 2 AsylVfG), insbesondere ein solcher in der gegebenen Fallkonstellation \neiner nachgeholten Entscheidung nach § 39 Abs. 2 AsylVfG, für die gegebenenfalls \nbei vor der Entscheidung über das Asylbegehren unterbliebener Anhörung diese zu \neventuellen Abschiebungshindernissen (§ 25 Abs. 2 AsylVfG) - anders als für die \nunverzüglich zu erlassenden Abschiebungsandrohung (§ 39 Abs. 1, § 34 Abs. 1 \nSatz 2 AsylVfG) - nachzuholen ist, ist ein Verfahrensfehler im Sinne der genannten \nVorschrift, der als solcher auf die Beurteilung der inhaltlichen Richtigkeit der \ngetroffenen Entscheidung keine Auswirkung hat, da diese eine gebundene \nEntscheidung ist. Das Asylverfahrensgesetz statuiert keinen selbständig \ndurchsetzbaren Anspruch auf (mündliche) Anhörung im Verwaltungsverfahren; diese \ndient keinem über die gegebenenfalls vom Gericht nachzuholende Aufklärung des \nSachverhalts hinausgehenden Zweck. Die Fallgestaltung einer Entscheidung zum \nVorliegen der Voraussetzungen des § 53 AuslG im Verfahren nach § 39 Abs. 2 \nAsylVfG kann auch keiner der in der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von \nder Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife zugerechnet werden.\n\n8\n\nvgl. die Nachweise in BVerwG, Beschluß vom \n14. Mai 1982, a.a.O., S. 2f.\n\n9\n\nInsbesondere ist die Rechtsprechung zur ausschließlichen Zulässigkeit einer \nAnfechtungsklage bei versagter Sachentscheidung, etwa bei fehlerhafter Einstufung \neines Asylfolgeantrages als unbeachtlich durch die Ausländerbehörde nach § 14 \nAsylVfG a.F. oder Einstellung des Verfahrens nach fälschlicherweise fingierter \nRücknahme des Asylantrages nach § 33 AsylVfG - \n\n10\n\nz.B. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom \n13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601; \nBVerwG, Urteil vom 7. März 1995, a.a.O. -\n\n11\n\nnicht einschlägig. Die Sach- und Interessenlagen sind nicht vergleichbar; denn \ndie danach maßgeblichen Aspekte des Vorrangs der Entscheidung durch eine \nsachkundige Behörde, des Verlustes einer gegenüber dem gerichtlichen \nVerfahrensrecht günstiger gestalteten Tatsacheninstanz und der besonderen \nGestaltungsmöglichkeit des Bundesamtes im Hinblick auf die Aufenthaltsbeendigung \ngreifen nicht, wenn - wie hier - das Bundesamt sich mit der Sache inhaltlich befaßt \nund zur Frage der Abschiebungshindernisse auf der Grundlage der Kenntnisse über \ndie Situation im Zielstaat der angedrohten Abschiebung sowie des Vorbringens des \nAsylbewerbers im gesamten bis dahin durchlaufenen Verfahren entschieden hat und \nauch keine besondere Gestaltungsmöglichkeit des Bundesamtes unterlaufen \nsind.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310302","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-18/21-a-5069-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310302","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310302","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-18/21-a-5069-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310302","retrieved":"2026-07-09 03:40:19.165448+00:00"}}