{"status":"available","doknr":"OLD310316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1216.14A4808.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-16","aktenzeichen":"14 A 4808/97.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen \nZulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG \ndargelegt. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche \nBedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der \nRechtsprechung des Senats und des für asylsuchende albanische \nVolkszugehörige aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen \n13. Senats des Gerichts \n\n4\n\nvgl. aus letzter Zeit Urteile vom \n5. November 1997 - 14 A 4478/94.A - und \nvom 10. November 1997 \n- 13 A 2375/94.A - \n\n5\n\nist geklärt, daß allein die Mitgliedschaft in der LDK \nkeinen Asylanspruch begründet. Zwar kommt es zu \nDrangsalierungen und Übergriffen gegen Parteimitglieder. Dies \nbedeutet aber nicht, daß jedes Mitglied dieser Partei von \npolitischer Verfolgung betroffen wäre. Die LDK ist die größte \nund einflußreichste Gruppierung im Kosovo, die eine große Zahl \nvon Mitgliedern hat und deren offenes Betreiben politischer \nAktivitäten von der serbischen Seite nicht unterbunden \nwird.\n\n6\n\nSoweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das \nVerwaltungsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen \nmüssen, sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht \ngeltend machen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. \nWeder drängte sich für das Verwaltungsgericht die Einholung \nweiterer Erkenntnisse auf, noch wurde in der mündlichen \nVerhandlung von den Klägern ein dahingehender Beweisantrag \ngestellt, der förmlich hätte beschieden werden müssen. Soweit \ndie Kläger ohne Nennung eines Zulassungsgrundes die \nAbschiebungsandrohung für fehlerhaft halten, merkt der Senat \nlediglich ergänzend an, daß die Bezeichnung, in welchen Teil \nRest-Jugoslawiens abgeschoben werden soll, nicht zu verlangen \nist. Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der Staat \nbezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden \nsoll.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, \n§ 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-16/14-a-4808-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-16/14-a-4808-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310316","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.187769+00:00"}}