{"status":"available","doknr":"OLD310323","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1215.3A3857.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-15","aktenzeichen":"3 A 3857/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind aufgrund Wohnungseigentums Miteigentümer \ndes Grundstücks Gemarkung S. , Flur 51, Flurstücke 787 und \n789. Das Grundstück liegt an einer im Privateigentum eines \nDritten stehenden Wegefläche, die ihrerseits an die Straße mit \nder Bezeichnung E. grenzt. Für die private Wegefläche \nist zugunsten des klägerischen Grundstücks eine Baulast \neingetragen. \n\n3\n\nDer E. zweigt in südlicher Richtung von der Marken-\nstraße ab und mündet nach etwa 55 m zunächst in eine aufge-\nweitete Fläche, an die sich in südlicher Richtung die das \nGrundstück der Kläger erschließende private Wegefläche an-\nschließt. Von der Westseite der aufgeweiteten Fläche geht ein \nStraßenzug mit einer Länge von etwa 150 m ab, der in eine \nWendeanlage mündet. Die Aufschließung des am E. gele-\ngenen Wohngebiets erfolgte auf der Grundlage eines 1959 in \nKraft gesetzten Fluchtlinienplans. \n\n4\n\nDie technische Herstellung des Eibenkamps in herkömmlicher \nBauweise mit Fahrbahnbefestigung, Bürgersteigen, Beleuchtung \nund Straßenentwässerung erfolgte im wesentlichen bis 1961. \nZunächst noch unterbliebene Restarbeiten wurden bis 1968 \nnachgeholt. Abweichend von den Festsetzungen des Fluchtli-\nnienplans wurde ein Teil der aufgeweiteten Fläche, von der \nbeide Strecken des Eibenkamps abzweigen - die heutige Stra-\nßenparzelle 758 mit einer Fläche von 58 qm - nicht herge-\nstellt. Der diesbezügliche Ausbau erfolgte erst im Jahre 1984. \n\n5\n\nNachdem der Beklagte einen zunächst ergangen \nFestsetzungsbescheid wieder aufgehoben hatte, widmete er die \nStraße E. durch im Juni 1991 bekannt gemachte \nVerfügung dem öffentlichen Verkehr. Durch Bescheid vom 1. Juli \n1992 wurden die Kläger entsprechend ihrem Eigentumsanteil zu \neinem Erschließungsbeitrag von 1.040,98 DM herangezogen. Die \nKosten der erst im Jahre 1984 durchgeführten Baumaßnahme im \nBereich der Aufweitungsfläche sind in dem zugrunde gelegten \nErschließungsaufwand nicht enthalten. \n\n6\n\nDie Kläger legten mit Schriftsatz vom 8. Juli 1992 Wider-\nspruch ein, und sie haben, nachdem dieser bis dahin nicht be-\nschieden worden war, am 30. November 1992 Klage erhoben. Sie \nhaben zur Begründung vorgetragen: Ihr Grundstück sei allein \ndurch die private Wegefläche, an der es liege, erschlossen. \nDer abgerechnete Ausbau entspreche nicht dem satzungsrechtli-\nchen Herstellungsmerkmal \"Bürgersteige\", weil streckenweise \nnur eine Ausbaubreite von 0,72 m (zuzüglich Bordstein) er-\nreicht werde. Wollte man insoweit einen abweichenden Rechts-\nstandpunkt einnehmen, sei die angefochtene Beitragsforderung \njedenfalls verjährt. Dann sei die Anlage bereits im Jahre 1969 \nendgültig hergestellt gewesen. Der geringfügige Minderausbau \nim Bereich der Aufweitungsfläche sei unschädlich. Die im Jahre \n1991 erfolgte Widmung sei nicht erforderlich gewesen, weil die \nWidmung kraft unvordenklicher Verjährung erfolgt sei. \n\n7\n\nDurch am 15. März 1994 bekannt gemachte Verfügung ist der \nE. als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewid-\nmet worden, nachdem die im Jahre 1991 erfolgte Widmung in ei-\nnem vorläufigen Rechtsschutzverfahren als unwirksam angesehen \nworden war. \n\n8\n\nDer Beklagte hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens \nunter dem 25. Mai 1994 einen Widerspruchsbescheid erlassen, in \ndem er der Auffassung der Kläger entgegengetreten ist. Die \nBürgersteige entsprächen trotz ihrer streckenweise geringen \nAusbaubreite dem satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmal. Die \nFunktionstüchtigkeit dieser Teileinrichtung sei dadurch nicht \nbeeinträchtigt. Im übrigen sei das satzungsrechtliche Her-\nstellungsmerkmal \"Bürgersteige\" auch erfüllt, wenn nur ein \neinseitiger Bürgersteig hergestellt worden sei. Eine förmliche \nWidmung sei für das Entstehen der Beitragspflicht erforderlich \ngewesen. Die bloße Freigabe für den öffentlichen Verkehr habe \ndie Öffentlichkeit der Straße nicht begründen können. Das im \nMiteigentum der Kläger stehende Grundstück sei auch durch den \nE. erschlossen. Bei der vorgelagerten privaten \nWegefläche handele es sich nur um eine unselbständige Zufahrt. \n\n9\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n10\n\nden Erschließungsbeitragsbescheid \ndes Beklagten vom 1. Juli 1992 (zu \nGrundbuchblatt Nr. 4652) und den dazu \nergangen Widerspruchsbescheid vom \n25. Mai 1994 aufzuheben. \n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid stattgegeben. Das satzungsrechtliche Her-\nstellungsmerkmal \"Bürgersteige\" verlange, daß diese Teilein-\nrichtung auf beiden Straßenseiten hergestellt worden sei. Da-\nvon könne in den Bereichen nicht ausgegangen werden, in denen \ndie Ausbaubreite weniger als 1 m betrage. \n\n14\n\nDer Beklagte hat rechtzeitig Berufung eingelegt. Er tritt \nder in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vertretenen \nRechtsauffassung entgegen. Das Herstellungsmerkmal \n\"Bürgersteige\" sei auch hinsichtlich der Strecken erfüllt, bei \ndenen nur die vom Verwaltungsgericht festgestellte geringe \nAusbaubreite verwirklicht worden sei. In Anbetracht der \nEigenschaft der abgerechneten Strecke als Anliegerstraße \nkönnten die Bürgersteige die ihnen zugewiesene Funktion noch \nerfüllen. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n19\n\nSie berufen sich weiterhin auf Verjährung der angefochtenen \nBeitragsforderung und machen ergänzend geltend: Die nur in \neiner Breite von 0,72 m (zuzüglich Bordstein) hergestellten \nBürgersteigstrecken könnten ihre bestimmungsgemäße Funktion \nnicht erfüllen, weil bei dieser Breite ein Begegnungsverkehr \nvon Fußgängern nicht möglich sei. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat den angefochtenen \nErschließungsbeitragsbescheid zu Unrecht aufgehoben. Er findet \nseine Rechtsgrundlage in §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung \nder Stadt Mülheim a.d. Ruhr über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen vom 24. April 1977 (EBS 77). \n\n23\n\nDer Senat folgt nicht der in dem angefochtenen Gerichtsbe-\nscheid vertretenen Auffassung, die Straße E. entspre-\nche nicht den satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmalen (§ 132 \nNr. 4 BauBG). Insbesondere ist das in § 11 Abs. 1 Nr. 1 EBS 77 \ngenannte Herstellungsmerkmal \"Bürgersteige\" erfüllt. \nDahinstehen kann, ob dieses Merkmal die Herstellung \nbeidseitiger Gehwege verlangt. Die Straße E. ist \ndurchgängig mit beidseitigen Gehwegen ausgestattet, die zu-\nmindest eine Breite von 0,72 m (zuzüglich Bordsteinen) auf-\nweisen. Das reicht für die Erfüllung des Herstellungsmerkmals \n\"Bürgersteige\" aus. Der Senat hat bereits entschieden, daß \neine streckenweise geringe Gehwegbreite von 0,73 m bei einer \nAnliegerstraße die Eignung der Verkehrsfläche für den Fußgän-\ngerverkehr und damit die Erfüllung des satzungsrechtlichen \nHerstellungsmerkmals \"beidseitige Gehwege\" nicht in Frage \nstellt. \n\n24\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n15. September 1997 - 3 A 2282/93 - KA \nS. 9. \n\n25\n\nDaran ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens \nder Kläger festzuhalten. Die Möglichkeit des Begegnungs-\nverkehrs von Fußgängern gehört nach Auffassung des Senats \nnicht zu den Wesensmerkmalen eines Gehweges bzw. Bürgersteigs. \nAusreichend ist vielmehr, daß eine einzelne Person diese \nTeileinrichtung fußläufig ungefährdet benutzen kann.\n\n26\n\nDie Beitragsforderung ist auch nicht durch Ablauf der Fest-\nsetzungsfrist erloschen. Die sachlichen Beitragspflichten für \nden E. konnten vor Wirksamwerden der am 15. März 1994 \nveröffentlichten Widmungsverfügung nicht entstehen. An der von \ndem Senat in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren 3 B 4520/92 \n- Beschluß vom 8. Dezember 1993 - vertretenen Auffassung, \nwonach der Erschließungsanlage E. zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Straßengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 28. Januar 1961 (LStrG NW) die Eigenschaft einer \nöffentlichen Straße fehlte und deshalb eine förmliche Widmung \nerforderlich war, ist auch nach erneuter Überprüfung \nfestzuhalten. Entgegen der Auffassung der Kläger sind auch die \nVoraussetzungen für eine sog. altöffentliche Straße i.S. des \n§ 60 Abs. 2 LStrG NW wegen unvordenklicher Verjährung nicht \nerfüllt. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der \nE. erst im Jahre 1959 angelegt worden ist. \n\n27\n\nUnentschieden bleiben kann, ob die im Jahre 1984 \ndurchgeführte Ausbaumaßnahme - dem Fluchtlinienplan \nentsprechende Vervollständigung im Bereich der \nAufweitungsfläche - für das Entstehen der sachlichen \nBetragspflichten erforderlich war. Sollte dies nicht der Fall \ngewesen sein, weil die Anlage schon vorher in der Örtlichkeit \nden Eindruck einer abgeschlossenen Baumaßnahme vermittelte und \nder Minderausbau mit den Grundzügen der Planung vereinbar war, \nwäre das für die Entstehung der sachlichen Beitragspflichten \nerforderliche Merkmal der Planbindung mit Inkrafttreten des \n§ 125 Abs. 1a BBauG erfüllt gewesen. Das ist für den Ausgang \ndes vorliegenden Verfahrens aber unerheblich, weil die Kosten \ndes 1984 durchgeführten Ausbaus nicht in den umgelegten \nErschließungsaufwand eingeflossen sind und der Beginn der \nFestsetzungsfrist nicht vor der Veröffentlichung der \nWidmungsverfügung im Jahre 1994 eintreten konnte. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. \n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310323","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-15/3-a-3857-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310323","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310323","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-15/3-a-3857-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310323","retrieved":"2026-07-09 03:40:20.840137+00:00"}}