{"status":"available","doknr":"OLD310332","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1212.24A7234.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-12","aktenzeichen":"24 A 7234/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des \nBeklagten zur Gewährung von Zuschüssen an den Kläger aus \nMitteln des Ausgleichsabgabenfonds zur besonderen Förderung \nder Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter.\n\n3\n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Aufgaben \nentsprechend seiner Satzung insbesondere in der Beratung und \nBetreuung behinderter und kranker Menschen und Senioren \nbestehen. Nach Ziffer 8.3 der Satzung wird der Kläger durch je \nzwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich \nvertreten. Gemäß Ziffer 8.4 der Satzung ist der Vorstand \nverantwortlich für die Geschäftsführung, insbesondere führt er \ndie laufenden Geschäfte des Klägers.\n\n4\n\nErster Vorsitzender des Klägers ist Herr N. L. , der \naufgrund eines Unfalles querschnittsgelähmt und auf einen \nRollstuhl angewiesen ist. Der Grad der Minderung der \nErwerbsfähigkeit beträgt 100 %. Nachdem Herr L. bis \neinschließlich Februar 1994 ehrenamtlich für den Kläger tätig \ngewesen war, schlossen der Kläger und Herr L. am 8. \nFebruar 1994 einen Vertrag, auf Grund dessen Herr L. ab \n1. März 1994 gegen ein Bruttogehalt von monatlich DM 12.000,-- \nals Geschäftsführer des Klägers angestellt war.\n\n5\n\nAm 14. Juni 1994 beantragte der Kläger beim Beklagten \nfinanzielle Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die \nArbeitsplatzeinrichtung von Herrn L. , und zwar im \neinzelnen für eine zweifache PC-Computerausstattung, einen \nTreppenschrägaufzug im privaten Wohnhaus von Herrn L. , \nspezielle Büromöbel und ein Autotelefon.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 11. August 1994 lehnte der Beklagte den \nAntrag ab. Da Herr L. Arbeitgeberfunktionen wahrnehme, \nkomme eine Förderung nach § 15 Schwerbehinderten-\nAusgleichsabgabenverordnung nicht in Betracht.\n\n7\n\nDen gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies der \nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle beim \nBeklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1994, dem \nKläger zugestellt am 6. Januar 1995, als unbegründet \nzurück.\n\n8\n\nAm 30. Januar 1995 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n9\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, daß zwischen der \nTätigkeit des Herrn L. als Vorstandsmitglied und als \nGeschäftsführer zu differenzieren sei. Letztere Tätigkeit sei \ndie eines Arbeitnehmers. Da Herr L. insoweit einen \nArbeitsplatz innehabe, könnten auch die beantragten Zuschüsse \nnicht wegen der Arbeitgeberfunktionen des Herrn L. in \nseiner Eigenschaft als Vorstandsmitglied verweigert \nwerden.\n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 11. August 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. Dezember \n1994 zu verpflichten, ihm auf seinen \nAntrag vom 14. Juni 1994 einen Zuschuß \naus Mitteln der Ausgleichsabgabe für \ndie Einrichtung des Arbeitsplatzes von \nHerrn N. L. zu gewähren.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß \nHerr L. wegen seiner Organfunktionen als Arbeitgeber \nanzusehen sei, auch wenn er u.a. Tätigkeiten ausführe, für die \nder Kläger ebenso einen Arbeitnehmer einstellen könne. Aus \ndiesem Grunde komme die begehrte Arbeitsplatzförderung nicht \nin Betracht.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das am 6. \nNovember 1995 zugestellte Urteil vom 17. Oktober 1995 \nabgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der \nEinzelheiten Bezug genommen wird.\n\n16\n\nMit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung wiederholt und \nvertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Er \nmacht geltend, die vom Verwaltungsgericht angeführte \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar \n1994 sei für den vorliegenden Fall nicht ergiebig. Dieser \nweiche von der Fallkonstellation, die das \nBundesverwaltungsgericht habe beurteilen müssen, insoweit ab, \nals Herr N. L. eine Doppelstellung innehabe: Er sei \neinmal Vorstandsmitglied des Vereins und zum anderen \n„leitender Angestellter\", der für die laufenden Geschäfte \nzuständig sei. Diese Aufgabe sei mit derjenigen nicht \nidentisch, die er als Mitglied des Organs des Klägers zu \nerfüllen habe. Als Vorstandsmitglied habe er nur eine Stimme \nbei der Abstimmung über zu treffende Entscheidungen. Als er \nseinerzeit einstimmig zum Geschäftsführer des Vereins bestellt \nworden sei, hätte der Vorstand statt seiner auch einen \nvereinsfremden Dritten auswählen können, der dann zweifellos \neinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 SchwbG innegehabt hätte. \nWenn angesichts der Person des Herrn L. etwas anderes \nzugrundegelegt werde, bedeute dies eine Ungleichbehandlung \nohne sachlichen Grund und damit eine Verletzung des \nGleichheitssatzes.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem Klageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung verweist er auf die ergangenen Bescheide und \ndie Gründe des angefochtenen Urteils.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden \nVerfahrens und des Verfahrens 24 A 2059/97 OVG NW sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (ein Heft) \nBezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig, aus den Gründen des angefochtenen \nGerichtsbescheides, auf die Bezug genommen wird, jedoch \nunbegründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes \nErgebnis.\n\n24\n\nDer Geschäftsführer des Klägers, Herr N. L. , ist \nnicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG \nbeschäftigt.\n\n25\n\nArbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind \ngemäß § 7 Abs. 1 SchwbG alle Stellen, auf denen Arbeiter, \nAngestellte, Beamte und Richter sowie Auszubildende und andere \nzu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt \nwerden.\n\n26\n\nErfaßt sind damit nur abhängig Beschäftigte. Soweit es um \neine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter in der \nprivaten Wirtschaft geht, kommt es darauf an, ob die \nbetreffende Stelle von einem Arbeitnehmer eingenommen \nwird.\n\n27\n\nSo schon zu § 5 des Gesetzes über \ndie Beschäftigung Schwerbeschädigter \n(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni \n1953 (BGBl. I S. 389): \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 16. Dezember 1959 - V C \n138.57 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n10, 70.\n\n28\n\nWann ein Beschäftigter als Arbeitnehmer anzusehen ist, \nbestimmt sich auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 SchwbG nach \narbeitsrechtlichen Grundsätzen. In seinem die Frage, ob ein \nGmbH-Fremdgeschäftsführer auf einem Arbeitsplatz im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt ist, betreffenden Urteil vom \nheutigen Tage - 24 A 4419/95 - hat der Senat insoweit \nausgeführt:\n\n29\n\n„Ob der schwerbehinderte Geschäftsführer einer GmbH als \nArbeitnehmer anzusehen ist, hat Bedeutung nicht nur im Rahmen \ndes § 7 Abs. 1 SchwbG, sondern insbesondere auch bei der \nPrüfung, ob der Sonderkündigungsschutz nach §§ 15 ff SchwbG \neingreift. Es spricht nichts dafür, im Rahmen der \nverschiedenen Vorschriften desselben Gesetzes unterschiedliche \nMaßstäbe anzuhalten. Bei der Anwendung der §§ 15 ff SchwbG \nliegt es indes schon wegen des systematischen Zusammenhangs \nmit dem Kündigungsschutzrecht nahe, arbeitsrechtliche \nGrundsätze zugrunde zu legen und insbesondere die Regelung des \n§ 14 des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten. Nach dessen \nAbs. 1 Nr. 1 gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des \nKündigungsschutzgesetzes über den allgemeinen Kündigungsschutz \nnicht in Betrieben einer juristischen Person für die \nMitglieder des Organs, das für die gesetzliche Vertetung der \njuristischen Person berufen ist, und damit nicht für den \nGeschäftsführer einer GmbH, weil dieser die Gesellschaft nach \n§ 35 Abs. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertritt. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung \nvertreten, daß es eine unverhältnismäßige Beschränkung der \ngrundgesetzlich geschützten unternehmerischen \nDirektionsbefugnisse bedeutete, wenn Unternehmen in der \nRechtsform einer GmbH für die Kündigung eines \nArbeitgeberfunktionen wahrnehmenden schwerbehinderten \nGeschäftsführers auf die vorherige Zustimmung der \nHauptfürsorgestelle angewiesen wären.\n\n31\n\nFür die Anwendung arbeitsrechtlicher Maßstäbe auch im \nRahmen des § 7 Abs. 1 SchwbG spricht ferner, daß nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff des \nArbeitsplatzes jedenfalls insoweit dem „sonst im Arbeitsrecht \nüblichen\" entspricht, als darunter die Gesamtheit der dem \nArbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereiche mit \nallen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu \nverstehen ist.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1987 - 5 C 42.84 -, Buchholz 436.61 § 6 \nSchwbG Nr. 1 , und Urteil vom \n24. Februar 1994 - 5 C 44.92 -, DVBl \n1994,1300.\n\n33\n\nNach allem ist es - anders als die Klägerin geltend macht - \nnicht erheblich, wie die Stellung des Geschäftsführers einer \nGmbH nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen ist.\n\n34\n\nDem hier gewonnenen Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer \nGmbH unabhängig von der Frage einer Beteiligung am \nStammkapital und von der Ausgestaltung der vertraglichen \nBeziehungen zur GmbH keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. \n1 SchwbG innehat, steht nicht entgegen, daß § 5 Abs. 2 \nBuchstabe b des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 \n(BGBl. I S. 389 ) als einschlägige Vorgängerreglung durch \nArtikel I Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des \nSchwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981) \nnicht in die entsprechende Regelung des § 7 Abs. 2 SchwbG \nübernommen worden ist.\n\n35\n\nIm Ergebnis ebenso: Neumann/Pahlen, \nSchwerbehindertengesetz, 8. Auflage, § \n7 Rdnr. 46.\n\n36\n\nIn § 5 Abs. 2 Schwerbeschädigtengesetz hieß es: \n„ Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen \nbeschäftigt sind ....\nb) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des \n Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen \n Person berufen ist\".\nEine Differenzierung etwa nach einer wirtschaftlichen \nBeteiligung am Stammkapital der in Rede stehenden Gesellschaft \noder nach etwaigen Besonderheiten im Innenverhältnis der \njuristischen Person war danach nicht vorgesehen. Bei \nZugrundelegung dieser Regelung konnte insbesondere auch ein \nFremdgeschäftsführer einer GmbH nicht als auf einem \nArbeitsplatz im Sinne des Schwerbeschädigtenrechts beschäftigt \nangesehen werden.\n\n37\n\nAls der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des \nSchwerbehindertengesetzes im Jahre 1974 die frühere Regelung \ndes § 5 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes nicht in § 7 \nSchwbG übernommen hat, beabsichtigte er teilweise zwar auch \neine Ausdehnung der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber \n(vgl. A. II. 6. der Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Bundestagsdrucksache 7/656, S. 21). Das gilt \njedoch nur hinsichtlich der Streichung des § 5 Abs. 2 \nBuchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes, dem eine \nErweiterung des § 7 Abs. 1 SchwbG gegenüber § 5 Abs. 1 des \nSchwerbeschädigtengesetzes hinsichtlich der Schwerbehinderten \nentsprach, die ausgebildet oder umgeschult werden. Bezüglich \nder übrigen gestrichenen Tatbestände des § 5 Abs. 2 SchwbG \nläßt sich den Gesetzesmaterialien eine Ausdehnungsabsicht des \nGesetzgebers nicht entnehmen. Insoweit muß zugrunde gelegt \nwerden, daß der Gesetzgeber keine Änderung des bis dahin \ngeltenden Rechts wollte, sondern den im Gesetz nicht mehr \naufgeführten Tatbeständen entweder keine praktische Bedeutung \nzugemessen hat oder - so im Falle der hier in Rede stehenden \nRegelung des § 5 Abs. 2 Buchstabe b - als selbstverständlich \ndavon ausging, daß die Angehörigen des angesprochenen \nPersonenkreises keinen Arbeitsplatz im Sinne des \nSchwerbehindertenrechts besetzen.\n\n38\n\nWie hier: OVG Lüneburg, Urteile vom \n22. Februar 1989 - 4 l 8 und 14/89 -, \nBehindertenrecht 1989, 139 und 1990, \n96.\n\n39\n\nDaß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des \nSchwerbehindertengesetzes nicht innerhalb des Kreises der \nMitglieder des zur Vertetung der juristischen Person berufenen \nOrgans zu differenzieren ist, zeigen auch die Beratungen \nanläßlich der Wiedereinführung einer Regelung über die \nAnrechnung von schwerbehinderten Arbeitgebern auf einen \nPflichtplatz (§ 9 Abs. 3 SchwbG heutiger Fassung). So heißt es \netwa in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und \nSozialordnung vom 19. Juni 1986 (Bundestagsdrucksache 10/5701, \nS.10): „Die Vorschrift gilt nur für natürliche Personen, nicht \nfür Arbeitgeber, die juristische Personen oder \nPersonengesamtheiten sind. Ist der Arbeitgeber eine \njuristische Person oder Personengesamtheit, sind \nschwerbehinderte Mitglieder des Organs , das zur gesetzlichen \nVertetung berufen ist, ebensowenig wie schwerbehinderte \nGesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder \nschwerbehinderte Mitglieder einer anderen Personengesamtheit \nauf die Pflichtplatzzahl anrechenbar.\" Diese Ausführungen \nzeigen zum einen, daß auf Seiten des Gestzgebers auch in der \nFolgezeit gedanklich nicht zwischen verschiedenen Kategorien \nvon Organmitgliedern differenziert worden ist; zum anderen \nsprechen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 9 Abs. \n3 SchwbG angestellten Erwägungen dafür, daß eine Erfassung der \nOrganmitglieder über § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SchwbG \nebenfalls ausscheidet.\"\n\n40\n\nDiese Ausführungen gelten für die vertretungsberechtigten \nOrgane eines Vereins entsprechend.\n\n41\n\nOb der mit Herrn N. L. vorliegend geschlossene \nVertrag über seine Anstellung als Geschäftsführer ihn als \nsolcher dazu verpflichtet, als Organ Arbeitgeberfunktionen \nwahrzunehmen, kann offenbleiben. Das Gesetz sieht zwar in § 30 \nBGB vor, daß in der Vereinssatzung bestimmt werden kann, daß \nneben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter \nzu bestellen sind, und ein solcher Vertreter wäre auch als \nOrgan des Vereins anzusehen (vgl. § 31 BGB). In der vom Kläger \nim Verwaltungsverfahren vorgelegten Satzung ist jedoch ein \nGeschäftsführer nicht vorgesehen. Organe des Vereins sind nach \ndieser Satzung vielmehr allein die Mitgliederversammlung und \nder Vorstand. Als Mitglied des Vorstands des Klägers gehört \nHerr N. L. indes jedenfalls zu dessen \nvertretungsberechtigten Organen.\n\n42\n\nNach § 14 Abs. 1 KSchG, der nach den obigen Ausführungen im \nvorliegenden Zusammenhang zu beachten ist, gelten die \nVorschriften des ersten Abschnitts des \nKündigungsschutzgesetzes über den allgemeinen Kündigungsschutz \nnicht \n1. in Betrieben einer juristischen Person für Mitglieder des \nOrgans, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen \nPerson berufen ist,\n2. in Betrieben einer Personenmehrheit für die durch Gesetz, \nSatzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der \nPersonengesamtheit berufenen Personen,\nund damit weder für die Vorstandsmitglieder eines \nrechtsfähigen noch für die eines nichtrechtsfähigen \nVereins.\n\n43\n\nVgl. Hueck, Kündigungsschutzgestz, \n10. Auflage, § 14 Rdnrn. 3 und 4.\n\n44\n\nFür Herrn N. L. ergibt sich danach, daß er als \nvertetungsberechtigtes Organ des Klägers keinen Arbeitsplatz \nim Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG innehat.\n\n45\n\nEtwas anderes gilt auch nicht etwa deshalb, weil er neben \nseiner Organstellung noch eine weitere, dienstvertragliche \nRechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit dem Kläger \nhat. \nVgl. zur entsprechenden Problematik \nbeim schwerbehinderten Geschäftsführer \neiner GmbH: BVerwG, Urteil vom 24. \nFebruar 1994 - 5 C 44.92 - DVBl 1994, \n1300. \n\n46\n\nDies macht ihn deshalb nicht zum Arbeitnehmer, weil die ihm \nals Geschäftsführer durch Anstellungsvertrag einerseits und \nals Vorstandsmitglied durch Satzung andererseits zugewiesenen \nAufgaben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat \n- weitgehend deckungsgleich sind. Auszuüben sind nach beiden \nRegelungen im wesentlichen Arbeitgeberfunktionen. Insoweit \nunterscheidet sich der vorliegende Fall von dem in der \nLiteratur diskutierten Fall eines mit einem Anstellungsvertrag \nausgestatteten - an sich nicht geschäftsführungs- und \nvertretungsbefugten - Kommanditisten einer KG, \n\n47\n\nvgl. Gröninger, \nSchwerbehindertengesetz § 7 Rdnr. \n4,\n\n48\n\noder auch von dem vom Kläger gebildeten Fall eines zugleich \nals Hausmeister tätigen Vorstandsmitglieds.\n\n49\n\nSelbst wenn man in Anlehnung an die Rechtsprechung der \nSozialgerichte zum Sozialversicherungsrecht eine abhängige \nBeschäftigung nur dann verneinen wollte, wenn der Betroffene \nauf Grund seiner rechtlichen Position über seine Arbeitskraft, \ndie Arbeitszeit und den Arbeitsort frei verfügen kann, ohne \ninsoweit Weisungen unterworfen zu sein,\n\n50\n\nvgl. Bundessozialgericht, Urteil vom \n30. September 1992 - 11 Rar 79/91 -,\nBehindertenrecht 1993, 170,\n\n51\n\nspricht vorliegend alles dafür, daß auch diese \nVoraussetzungen erfüllt wären. Herr L. ist als \nVereinsgründer und 1. Vorsitzender des Vereins „Motor\" des \nKlägers, von maßgeblichem Einfluß auf die zu treffenden \nEntscheidungen und in der Gestaltung seiner Arbeitsbedingungen \nweitgehend freigestellt.\n\n52\n\nEin Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG \nliegt - anders als der Kläger geltend macht - nicht vor. Mit \nHilfe des Schwerbehindertengesetzes sollen Schwerbehinderte in \ndas Erwerbsleben eingegliedert werden. Angesichts dessen ist \nein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht gegeben, wenn die \nVergünstigungen des Schwerbehindertenrechts ausschließlich \nArbeitnehmern ohne organschaftliche Stellung zugute kommen. \nVgl. zum Gleichbehandlungsgrundsatz im \nSchwerbehindertenrecht: BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 1987 - 5 C 42.84 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts 436.61 § 6 \nSchwbG Nr. 1, und Urteil vom 24. \nFebruar 1994 - 5 C 44.92 -, DVBl. 1994, \n1300.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n54\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n55\n\nDie Revision hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob \narbeitsrechtliche Grundsätze gelten, wenn festgestellt werden \nmuß, ob ein bestimmter Beschäftigter einen Arbeitsplatz im \nSinne des § 7 Abs. 1 SchwbG einnimmt. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310332","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-12/24-a-7234-95","cited_norms":[{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310332","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310332","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-12/24-a-7234-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310332","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.595665+00:00"}}