{"status":"available","doknr":"OLD310331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1212.24A4419.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-12","aktenzeichen":"24 A 4419/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher \nHöhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Frage, ob der \nschwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin bei der \nErmittlung der Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem \nSchwerbehindertengesetz (SchwbG) auf die Zahl der besetzten \nPflichtplätze anzurechnen ist.\n\n3\n\nDie Klägerin zeigte dem Arbeitsamt am 17. Januar 1992 für \ndas Jahr 1991 die Zahl ihrer Arbeitsplätze einschließlich der \nAusbildungsplätze, die Zahl der Pflichtplätze nach dem \nSchwerbehindertengesetz und die Zahl der besetzten \nPflichtplätze an. Dabei berücksichtigte sie ihren \nGeschäftsführer als Schwerbehinderten, der einen Pflichtplatz \nbesetzt. Danach ergab sich eine Abgabe von 4.400,00 DM \nabzüglich eines Betrags von 30 % des Auftragswerts von an \nBehindertenwerkstätten erteilten Aufträgen in Höhe von \n4.338,00 DM (1.301,00 DM), mithin insgesamt 3.099,00 DM. Die \nKlägerin entrichtete diesen Betrag. Die Anzeige reichte das \nArbeitsamt an die Hauptfürsorgestelle bei dem Beklagten \nweiter. Durch Bescheid vom 13. August 1992 stellte die \nHauptfürsorgestelle bei dem Beklagten die Höhe der \nAusgleichsabgabe nach § 11 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz auf \n5.499,00 DM fest und zog die Klägerin in Höhe von 2.400,00 DM \nzur Zahlung eines rückständigen Betrages für 1991 heran. Dabei \nberücksichtigte sie im Gegensatz zur Selbstveranlagung der \nKlägerin deren Geschäftsführer nicht als Person, die einen \nPflichtplatz besetzt.\n\n4\n\nMit ihrem gegen die Entscheidung gerichteten Widerspruch \nmachte die Klägerin geltend: Ihr Geschäftsführer müsse nach \n§ 9 Abs. 1 SchwbG als Schwerbehinderter auf die Zahl der \nbesetzten Pflichtplätze angerechnet werden. Er sei als \nFremdgeschäftsführer ohne Gesellschafterstellung und \nKapitalbeteiligung sozialversicherungsrechtlich als \nArbeitnehmer einzustufen. Dies ergebe sich aus der \nRechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen (Urteil \nvom 9. August 1990 - L 10 Ar 79/90 -). Zudem sei der \nGeschäftsführer nach dem Anstellungsvertrag in vielfacher \nHinsicht weisungsgebunden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. April 1993 wies der \nWiderspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle des Beklagten \nden Widerspruch aus folgenden Gründen zurück: Der \nGeschäftsführer der Klägerin sei zu Recht nicht bei der \nErmittlung der Zahl der besetzten Pflichtplätze berücksichtigt \nworden. Ein Geschäftsführer einer GmbH sei deren \nvertretungsberechtigtes Organ und habe keinen Arbeitsplatz im \nSinne des § 7 SchwbG inne. Dafür komme es nicht darauf an, ob \nWeisungsgebundenheit vorliege und ggf. nach \nsozialversicherungsrechtlichen Kriterien die \nArbeitnehmereigenschaft bejaht werden müsse. Auch nach § 9 \nAbs. 4 SchwbG könne der Geschäftsführer nicht auf die Zahl der \nbesetzten Pflichtplätze angerechnet werden. Der \nAnwendungsbereich dieser Vorschrift sei auf Arbeitgeber \nbeschränkt, die natürliche Personen seien, dagegen sei die \nKlägerin eine juristische Person. Der Widerspruchsbescheid \nwurde am 8. April 1993 zugestellt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 7. Mai 1993 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren \nwiederholt und vertieft: Daß der Geschäftsführer Dr. F. bach \nals Arbeitnehmer zu betrachten sei, ergebe sich auch aus der \nStellungnahme der Kaufmännischen Krankenkasse I. vom 22. \nAugust 1991, die die Versicherungspflicht zur Bundesanstalt \nfür Arbeit bejahe, zur gesetzlichen Krankenversicherung \nbestehe nur deswegen keine Versicherungspflicht, weil Dr. \nF. bach nach § 6 Abs. 2 Satz 1 SGB V versicherungsfrei sei. \nAuch die Rentenversicherungspflicht fehle lediglich im \nHinblick auf Art. 2 § 1 AnVNG.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid der Hauptfürsorgestelle \ndes Beklagten vom 13. August 1992 und \nden Widerspruchsbescheid des \nWiderspruchsausschusses der \nHauptfürsorgestelle des Beklagten \naufzuheben, soweit die Klägerin für das \nJahr 1991 zu einer Ausgleichsabgabe in \nHöhe von 2.400,00 DM herangezogen \nwird.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er sich im wesentlichen auf die Gründe \ndes Widerspruchsbescheides bezogen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 6. Juni 1995 abgewiesen, auf dessen Entscheidungsgründe \nwegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n13\n\nMit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung nimmt die \nKlägerin zunächst auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. \nErgänzend trägt sie vor, die angefochtene Entscheidung gehe \nvon einer falschen Bewertung der Stellung eines sogenannten \nFremdgeschäftsführers aus. Seine auf § 35 GmbHG beruhende \numfassende und nach § 37 GmbHG nur in engen Grenzen \neinschränkbare Vertretungsbefugnis nach außen sei für die \narbeitsrechtliche Einordnung irrelevant. Hierfür komme es \nentscheidend auf die soziologischen Gegebenheiten innerhalb \nder Gesellschaft an. Nach § 37 Abs. 1 GmbHG sei der \nGeschäftsführer einer GmbH an die Weisungen der \nGesellschafterversammlung gebunden, auf die ein \nFremdgeschäftsführer wegen fehlender Beteiligung an der \nGesellschaft keinen maßgeblichen Einfluß ausüben könne. \nWeitere Beschränkungen ergäben sich aus dem \nAnstellungsvertrag. Letztlich sei ein Fremdgeschäftsführer \narbeitsrechtlich als oberster leitender Angestellter zu \nbetrachten, der dem Anwendungsbereich der §§ 7, 9 SchwbG \nunterfalle. Auch Sinn und Zweck der Beschäftigungspflicht für \nSchwerbehinderte sprächen für dieses Ergebnis. Komme eine \nArbeitgeberin ihrer Beschäftigungspflicht dadurch nach, daß \nsie eine schwerbehinderte Person in der besonders \nhervorgehobenen Stellung eines Geschäftsführers beschäftige, \nso komme sie damit auch in besonderer Weise dem \ngesetzgeberischen Anliegen der Schwerbehindertenförderung \nnach.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen,\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen \nVerwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.\n\n18\n\n Entscheidungsgründe:\n\n19\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat \nohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs.2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n21\n\nDie Klage ist zulässig, aus den Gründen des angefochtenen \nGerichtsbescheides, auf die Bezug genommen wird, jedoch \nunbegründet. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt kein anderes \nErgebnis.\n\n22\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin ist nicht auf einem \nArbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt.\n\n23\n\nArbeitsplätze im Sinne des Schwerbehindertengesetzes sind \ngemäß § 7 Abs. 1 SchwbG alle Stellen, auf denen Arbeiter, \nAngestellte, Beamte und Richter sowie Auszubildende und andere \nzu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt \nwerden.\n\n24\n\nErfaßt sind damit nur abhängig Beschäftigte. Soweit es um \neine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter in der \nprivaten Wirtschaft geht, kommt es darauf an, ob die \nbetreffende Stelle von einem Arbeitnehmer eingenommen \nwird.\n\n25\n\nSo schon zu § 5 des Gesetzes über \ndie Beschäftigung Schwerbeschädigter \n(Schwerbeschädigtengesetz) vom 16. Juni \n1953 (BGBl. I S. 389): \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 16. Dezember 1959 - V C \n138.57 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n10, 70.\n\n26\n\nKeinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG inne hat \ndanach der Arbeitgeber selbst,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1987 - 5 C 42.84 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts, 436.61 § \n6 SchwbG Nr. 1.\n\n28\n\nmit der insoweit für ihn günstigen Rechtsfolge, daß sich die \nfür die Errechnung der Zahl der Pflichtplätze nach § 5 Abs. 1 \nSchwbG maßgebliche Zahl der Arbeitsplätze nicht um einen \nweiteren in Ansehung des Arbeitgebers selbst erhöht und etwa \nbei insgesamt nur 15 Beschäftigten eine Beschäftigungspflicht \ngar nicht zur Entstehung gelangt bzw. sonst sich auf der Basis \nder 6 v.H.-Quote des § 5 Abs.1 SchwbG nur eine geringere Zahl \nvon Pflichtplätzen errechnet.\n\n29\n\nDie Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH auf einem \nArbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt wird, \nläßt sich mit Hilfe des Kriteriums seiner \nArbeitnehmereigenschaft deshalb nicht ohne weiteres \nbeantworten, weil die Klassifizierung des Geschäftsführers \neiner GmbH je nach Rechtsgebiet unterschiedlich erfolgt. \nWährend auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts von der \nsozialgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich das Bestehen \neines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als Arbeitnehmer \nbzw eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit angenommen werden, es \nsei denn, daß der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist \nund als Gesellschafter auf Grund seiner kapitalmäßigen \nBeteiligung oder seiner vertragsrechtlichen Stellung einen \nmaßgeblichen Einfluß auf die Entschließungen der Gesellschaft \nhat, \n\n30\n\nvgl. Bundessozialgericht (BSG), \nUrteil vom 13. Dezember 1960 - 3 RK \n2/56 -, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW), 1961, 1134; Urteil vom 30. April \n1976 \n- 8 RU 78/75 -, Entscheidungen des \nBundessozialgerichts (BSGE) 42, 1; \nUrteil vom 30. September 1992 - 11 RAr \n79/91 - Behindertenrecht 1993, 170; \nsowie die Nachweise bei Schaub, \nArbeitsrechtshandbuch, § 14 I 2. b,\n\n31\n\nbetrachtet die herrschende Meinung zum Arbeitsrecht den \nGeschäftsführer einer GmbH nicht als Arbeitnehmer. \n\n32\n\nVgl. Schaub, a.a.O., § 14 II 1.\n\n33\n\nDer Bundesgerichtshof (BGH) verneint die \nArbeitnehmereigenschaft eines Geschäftführers einer GmbH in \nständiger Rechtsprechung,\n\n34\n\nvgl. Schwerdtner in: Münchener \nKommentar zum BGB, 2. Auflage, § 622 \nRdnr. 3,\n\n35\n\nunabhängig davon, ob er als Mehrheitsgesellschafter,\n\n36\n\nvgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - \nII ZR 132/86 -, Der Betrieb (DB) 1987, \n1084,\n\n37\n\noder mit einem geringeren Anteil,\n\n38\n\nvgl. BGH, Urteil vom 26. März 1984 - \nII ZR 120/83 -, BGHZ 91, 217 = DB 1984, \n2238,\n\n39\n\noder überhaupt nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt \nist.\n\n40\n\nVgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1981 \n- II ZR 92/80 -, BGHZ 79, 291.\n\n41\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat sich bisher nicht \nfestlegen müssen, welche Betrachtung im Rahmen des § 7 Abs. 1 \nSchwbG maßgeblich ist. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts wird ein schwerbehinderter \nGeschäftsführer einer GmbH jedenfalls dann nicht auf einem \nArbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG beschäftigt, wenn \ner zugleich Mehrheitsgesellschafter der GmbH , \n\n42\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 \nC 44.92 -, DVBl 1994, 1300 = \nBehindertenrecht 1994, 164,\n\n43\n\noder Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von 50 v.H. \nist.\nVgl. Urteil vom 25. Juli 1997 - 5 C \n16.96 -.\n\n44\n\nAusdrücklich offengelassen worden ist in der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts bisher insbesondere,\n\n45\n\nvgl. Urteil vom 24. Februar 1994, \na.a.O., und Urteil vom 25. Juli 1997 - \n5 C 16.96 -,\n\n46\n\nob ein schwerbehinderter sogenannter Fremdgeschäftsführer \n(ohne eigene Gesellschafterstellung) einen Arbeitsplatz nach § \n7 Abs. 1 SchwbG einnimmt,\n\n47\n\nbejahend offenbar LSG Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 20. Dezember \n1995- L 3 Ar 2276/93 - (zitiert im \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 25. Juli 1997, a.a.O.); \ndifferenzierend: Dörner, SchwbG, § 9 \nAnm. IV,\n\n48\n\nund ob eine entsprechende Beurteilung bei einem \nGesellschafter-Geschäftsführer mit geringer Beteiligung und \nohne maßgeblichen Einfluß in Betracht kommen könnte.\n\n49\n\nvgl. HessVGH, Urteil vom 19. \nSeptember 1996 - 9 UE 3009/94 -, \nZfSH/SGB 1997, 226.\n\n50\n\nNach Auffassung des Senats nimmt ein Fremdgeschäftsführer \neiner GmbH ohne eigene Gesellschafterstellung keinen \nArbeitsplatz nach § 7 Abs. 1 SchwbG ein. Ob der \nschwerbehinderte Geschäftsführer einer GmbH als Arbeitnehmer \nanzusehen ist, hat Bedeutung nicht nur im Rahmen des § 7 Abs. \n1 SchwbG, sondern insbesondere auch bei der Prüfung, ob der \nSonderkündigungsschutz nach §§ 15 ff SchwbG eingreift. Es \nspricht nichts dafür, im Rahmen der verschiedenen Vorschriften \ndesselben Gesetzes unterschiedliche Maßstäbe anzuhalten. Bei \nder Anwendung der §§ 15 ff SchwbG liegt es indes schon wegen \ndes systematischen Zusammenhangs mit dem Kündigungsschutzrecht \nnahe, arbeitsrechtliche Grundsätze zugrunde zu legen und \ninsbesondere die Regelung des § 14 des \nKündigungsschutzgesetzes zu beachten. Nach dessen Abs. 1 Nr. 1 \ngelten die Vorschriften des ersten Abschnitts des \nKündigungsschutzgesetzes über den allgemeinen Kündigungsschutz \nnicht in Betrieben einer juristischen Person für die \nMitglieder des Organs, das für die gesetzliche Vertetung der \njuristischen Person berufen ist, und damit nicht für den \nGeschäftsführer einer GmbH, weil dieser die Gesellschaft nach \n§ 35 Abs. 1 GmbHG gerichtlich und außergerichtlich vertritt. \n\n51\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung \nvertreten, daß es eine unverhältnismäßige Beschränkung der \ngrundgesetzlich geschützten unternehmerischen \nDirektionsbefugnisse bedeutete, wenn Unternehmen in der \nRechtsform einer GmbH für die Kündigung eines \nArbeitgeberfunktionen wahrnehmenden schwerbehinderten \nGeschäftsführers auf die vorherige Zustimmung der \nHauptfürsorgestelle angewiesen wären.\n\n52\n\nFür die Anwendung arbeitsrechtlicher Maßstäbe auch im \nRahmen des § 7 Abs. 1 SchwbG spricht ferner, daß nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Begriff des \nArbeitsplatzes jedenfalls insoweit dem „sonst im Arbeitsrecht \nüblichen\" entspricht, als darunter die Gesamtheit der dem \nArbeitnehmer im Betrieb zugewiesenen Tätigkeitsbereiche mit \nallen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten zu \nverstehen ist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober \n1987 - 5 C 42.84 -, Buchholz 436.61 § 6 \nSchwbG Nr. 1 , und Urteil vom \n24. Februar 1994 - 5 C 44.92 -, DVBl \n1994,1300.\n\n54\n\nNach allem ist es - anders als die Klägerin geltend macht - \nnicht erheblich, wie die Stellung des Geschäftsführers einer \nGmbH nach dem Sozialversicherungsrecht zu beurteilen ist.\n\n55\n\nDem hier gewonnenen Ergebnis, daß der Geschäftsführer einer \nGmbH unabhängig von der Frage einer Beteiligung am \nStammkapital und von der Ausgestaltung der vertraglichen \nBeziehungen zur GmbH keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. \n1 SchwbG innehat, steht nicht entgegen, daß § 5 Abs. 2 \nBuchstabe b des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 \n(BGBl. I S. 389) als einschlägige Vorgängerregelung durch \nArtikel I Nr. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des \nSchwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981) \nnicht in die entsprechende Regelung des § 7 Abs. 2 SchwbG \nübernommen worden ist.\n\n56\n\nIm Ergebnis ebenso: Neumann/Pahlen, \nSchwerbehindertengesetz, 8. Auflage, \n§ 7 Rdnr. 46.\n\n57\n\nIn § 5 Abs. 2 Schwerbeschädigtengesetz hieß es: \n„ Als Arbeitsplätze zählen nicht die Stellen, auf denen \nbeschäftigt sind ....\nb) in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des \n Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen \n Person berufen ist\".\nEine Differenzierung etwa nach einer wirtschaftlichen \nBeteiligung am Stammkapital der in Rede stehenden Gesellschaft \noder nach etwaigen Besonderheiten im Innenverhältnis der \njuristischen Person war danach nicht vorgesehen. Bei \nZugrundelegung dieser Regelung konnte insbesondere auch ein \nFremdgeschäftsführer einer GmbH nicht als auf einem \nArbeitsplatz im Sinne des Schwerbeschädigtenrechts beschäftigt \nangesehen werden.\n\n58\n\nAls der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des \nSchwerbehindertengesetzes im Jahre 1974 die frühere Regelung \ndes § 5 Abs. 2 des Schwerbeschädigtengesetzes nicht in § 7 \nSchwbG übernommen hat, beabsichtigte er teilweise zwar auch \neine Ausdehnung der Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber \n(vgl. A. II. 6. der Begründung zum Gesetzentwurf der \nBundesregierung, Bundestagsdrucksache 7/656, S. 21). Das gilt \njedoch nur hinsichtlich der Streichung des § 5 Abs. 2 \nBuchstabe a des Schwerbeschädigtengesetzes, dem eine \nErweiterung des § 7 Abs. 1 SchwbG gegenüber § 5 Abs. 1 des \nSchwerbeschädigtengesetzes hinsichtlich der Schwerbehinderten \nentsprach, die ausgebildet oder umgeschult werden. Bezüglich \nder übrigen gestrichenen Tatbestände des § 5 Abs. 2 SchwbG \nläßt sich den Gesetzesmaterialien eine Ausdehnungsabsicht des \nGesetzgebers nicht entnehmen. Insoweit muß zugrunde gelegt \nwerden, daß der Gesetzgeber keine Änderung des bis dahin \ngeltenden Rechts wollte, sondern den im Gesetz nicht mehr \naufgeführten Tatbeständen entweder keine praktische Bedeutung \nzugemessen hat oder - so im Falle der hier in Rede stehenden \nRegelung des § 5 Abs. 2 Buchstabe b - als selbstverständlich \ndavon ausging, daß die Angehörigen des angesprochenen \nPersonenkreises keinen Arbeitsplatz im Sinne des \nSchwerbehindertenrechts besetzen.\n\n59\n\nWie hier: OVG Lüneburg, Urteile vom \n22. Februar 1989 - 4 l 8 und 14/89 -, \nBehindertenrecht 1989, 139 und 1990, \n96.\n\n60\n\nDaß nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des \nSchwerbehindertengesetzes nicht innerhalb des Kreises der \nMitglieder des zur Vertetung der juristischen Person berufenen \nOrgans zu differenzieren ist, zeigen auch die Beratungen \nanläßlich der Wiedereinführung einer Regelung über die \nAnrechnung von schwerbehinderten Arbeitgebern auf einen \nPflichtplatz (§ 9 Abs. 3 SchwbG heutiger Fassung). So heißt es \netwa in dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und \nSozialordnung vom 19. Juni 1986 (Bundestagsdrucksache 10/5701, \nS.10): „Die Vorschrift gilt nur für natürliche Personen, nicht \nfür Arbeitgeber, die juristische Personen oder \nPersonengesamtheiten sind. Ist der Arbeitgeber eine \njuristische Person oder Personengesamtheit, sind \nschwerbehinderte Mitglieder des Organs , das zur gesetzlichen \nVertetung berufen ist, ebensowenig wie schwerbehinderte \nGesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder \nschwerbehinderte Mitglieder einer anderen Personengesamtheit \nauf die Pflichtplatzzahl anrechenbar.\" Diese Ausführungen \nzeigen zum einen, daß auf Seiten des Gesetzgebers auch in der \nFolgezeit gedanklich nicht zwischen verschiedenen Kategorien \nvon Organmitgliedern differenziert worden ist; zum anderen \nsprechen die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zu § 9 Abs. \n3 SchwbG angestellten Erwägungen dafür, daß eine Erfassung der \nOrganmitglieder über § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SchwbG \nebenfalls ausscheidet.\n\n61\n\nFür das hier vertretene Ergebnis lassen sich auch Gründe \nder Praktikabilität anführen. Für die die Selbstveranlagung \ndes Arbeitgebers überprüfende Verwaltung bedeutete es einen \nunverhältnismäßigen Aufwand, müßte sie im Sinne der obigen \nDarlegungen ggfls an Hand nicht nur der kapitalmäßigen \nBeteiligung, sondern u.U. auch der vertragsmäßigen oder gar - \nwie die Klägerin geltend macht - soziologischen Stellung \nklären, welchen tatsächlichen Einfluß etwa ein Gesellschafter-\nGeschäftsführer mit nur geringem Anteil am Stammkapital der \nGesellschaft hat.\n\n62\n\nVgl. auch insoweit OVG Lüneburg, \nUrteile vom 22. Februar 1989 - 4 L 8 \nund 14/89, a.a.O.\n\n63\n\nDer Geschäftsführer der Klägerin hat auch nicht etwa deshalb \neinen Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG inne, weil \ner neben seiner gesellschaftsrechtlichen (Organ-)Stellung aus \n§ 35 GmbHG noch eine weitere, dienstvertragliche \nRechtsstellung aus seinem Anstellungsvertrag mit der GmbH hat. \nDies macht ihn deshalb nicht zum Arbeitnehmer, weil auch \nInhalt des Anstellungsvertrages die Verpflichtung ist, als \nOrgan Arbeitgeberfunktionen auszuüben.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar \n1994, a.a.O.\n\n65\n\nNach allem kann dahinstehen, ob ein durch \nGesellschafterbeschluß nach § 6 Abs. 3 Satz 2, § 46 Nr. 5 \nGmbHG bestellter Geschäftsführer einer GmbH nicht schon \ndeshalb nicht auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 \nSchwbG beschäftigt wird, weil er im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 5 \nSchwbG „nach ständiger Übung in ...(seine) Stelle gewählt\" \nwird.\n\n66\n\nso wohl Stahlhacke/Preis, Kündigung \nund Kündigungsschutz, 6. Auflage, Rdnr. \n877.\n\n67\n\nDazu, daß der schwerbehinderte Geschäftsführer der Klägerin \nauch nicht gemäß § 9 Abs. 3 SchwbG auf einen Pflichtplatz \nangerechnet werden kann und es mit dem Gleichheitssatz aus \nArt. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, daß nach dem \nSchwerbehindertengesetz lediglich Arbeitnehmer und \nschwerbehinderte Einzelunternehmer auf einen Pflichtplatz \nangerechnet werden können, nicht aber Personen, die als Organ \noder Organmitglied Arbeitgeberfunkionen ausüben, wird auf die \nDarlegungen des angefochtenen Gerichtsbescheides und des darin \nzitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. \nFebruar 1994 , a.a.O., Bezug genommen, die sich der Senat zu \neigen macht.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n69\n\nDie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.\n\n70\n\nDie Revision hat der Senat gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nwegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob \nein schwerbehinderter sogenannter Fremdgeschäftsführer ohne \neigene Gesellschafterstellung einen Arbeitsplatz im Sinne des \n§ 7 Abs. 1 SchwbG einnimmt. Diese Frage ist - wie dargestellt \n- in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher \nausdrücklich offengelassen worden.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-12/24-a-4419-95","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-12/24-a-4419-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310331","retrieved":"2026-07-09 03:40:21.492759+00:00"}}