{"status":"available","doknr":"OLD310337","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1211.9A7130.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-11","aktenzeichen":"9 A 7130/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nMit Zuwendungsbescheid vom 16. November 1989 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger antragsgemäß für die Zeit vom 1. November \n1989 bis 31. Oktober 1994 eine Zuwendung nach den „Richtlinien \nüber die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung der \nStillegung von Ackerflächen in landwirtschaftlichen Betrieben\" \n(Richtlinien) vom 26. Juli 1988, MBl. NW 1989, 430, in Höhe \nvon jährlich 7.207,00 DM (insgesamt: 36.035,00 DM für fünf \nJahre) für die Stillegung von 5,09 ha Ackerland (à 1.416,00 \nDM/ha) in Form der Rotationsbrache. Die Größe der zu seinem \nBetrieb gehörenden Anbauflächen hatte der Kläger mit insgesamt \n15,11 ha angegeben. Die Prämie für das erste und zweite \nStillegungsjahr zahlte der Beklagte am 27. November 1990 (= \n7.207,00 DM) und 20. Dezember 1991 (= 7.136,00 DM, weil der \nKläger eine Brachfläche von lediglich 5,04 ha angegeben hatte) \naus. \n\n3\n\nNach Vornahme einer örtlichen Überprüfung am 16. Juli 1992 \nund Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid \nvom 9. März 1993 den Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für \ndie Vergangenheit und forderte die geleisteten Teilzahlungen \nin Höhe von 14.343,00 DM zuzüglich Zinsen (berechnet bis \n31. März 1993) in Höhe von 1.766,60 DM zurück. Er berief sich \nauf § 49 VwVfG NW und führte zur Begründung im wesentlichen \naus: Die örtliche Überprüfung habe mehrere schwere Verstöße \ngegen die Flächenstillegungsrichtlinien ergeben. So sei auf \nder im Zuwendungsantrag unter Nr. 4 mit einer Größe von \n1,56 ha angegebenen Ackerfläche (Fläche Nr. 4) am Rande eine \nBodenbearbeitung vorgenommen und es seien Gülle oder sonstige \norganische Stoffe ausgebracht worden. Die 0,14 ha große \nAntragsfläche Nr. 6 sei teilweise mit Nadelbäumen bepflanzt. \nAuf der 1,64 ha großen Antragsfläche Nr. 8 seien \nPflanzenschutzmittel ausgebracht worden. Das im Antrag mit \neinem Stillegungsanteil von 1 ha angegebene Ackerland (Fläche \nNr. 9) sei in Wirklichkeit Auskiesungsfläche; entweder sei es \ntatsächlich ausgekiest oder es werde als Lagerfläche für \nAbraum genutzt. Der Kläger sei bezüglich der Flächen Nrn. 6 \nund 9 seiner sich aus Nr. 4.5 des Antrags ergebenden Pflicht \nzur Mitteilung der vorgenommenen Nutzungsänderung nicht \nnachgekommen. Auch die weiter festgestellten Verstöße (Einsatz \nvon Pflanzenschutzmitteln, Ausbringung von organischen Stoffen \nsowie Bodenbearbeitung) seien schwerwiegend. Selbst wenn sie \nauf das Verhalten Dritter zurückzuführen seien, trage der \nKläger dafür förderungsrechtlich die Verantwortung. \n\n4\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe \ndie Fläche Nr. 4 weder bearbeitet noch gedüngt. Falls Dritte \ndies getan haben sollten, sei er dafür mangels \nEinflußmöglichkeit nicht verantwortlich. Gleiches gelte für \ndie Fläche Nr. 8. Was die Fläche Nr. 6 angehe, so seien dort \nNadelbäume schon vor Beginn des Stillegungszeitraums vorhanden \ngewesen; außerdem nähmen sie nur etwa 200 qm in Anspruch. \nUnter der Fläche Nr. 9 verlaufe eine Gasleitung, so daß der \ndiesbezügliche Grundstücksteil nicht ausgekiest sein könne. \nAllerdings habe die Firma Mundorf dort ohne sein Wissen \nMutterboden aus der nahegelegenen Kiesgrube abgelagert. Diese \nAblagerung sei auf seine Veranlassung inzwischen zu 3/4 wieder \nentfernt worden.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 30. April 1993 wies der Beklagte den \nWiderspruch als unbegründet zurück. In tatsächlicher Hinsicht \nseien die Feststellungen der beiden Prüfer maßgeblich. Die \nobjektiv vorliegenden Verstöße seien als solche \nförderungsschädlich, so daß es nicht darauf ankomme, wer sie \nbegangen habe. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger sein \nVorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt und vertieft. Er \nhat vorgetragen, nur auf etwa einem Viertel der Fläche Nr. 9 \nsei Mutterboden abgelagert worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide des Beklagten vom \n9. März 1993 und 30. April 1993 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat sich auf die Begründung der angefochtenen Bescheide \nbezogen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung zweier Zeugen zu \nder Frage, in welchem Umfang bei der örtlichen Kontrolle \nVerstöße gegen die Zuwendungsrichtlinien festgestellt worden \nseien, der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, im wesentlichen \nstattgegeben. Es hat angenommen, daß nur bezüglich 0,39 ha \n(Fläche Nr. 6 sowie ein Viertel der Fläche Nr. 9) beachtliche \nUnregelmäßigkeiten festzustellen seien. Diese Fläche mache \ninsgesamt 7,66 % der Stillegungsfläche aus. Nur in Höhe dieses \nProzentsatzes sei der rückwirkende Widerruf der \nZuwendungsbewilligung (7,66 % von 36.035,00 DM = 2.759,00 DM) \nsowie die Rückforderung der ausgezahlten Prämie (7,66 % von \n14.343,00 DM = 1.099,00 DM) gerechtfertigt. Im übrigen seien \ndie angefochtenen Bescheide rechtswidrig und insoweit \naufzuheben. \n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung wendet sich der \nBeklagte gegen die (Teil-)Aufhebung seiner Bescheide. Er \nmeint, die Beihilfe verfolge auch den Zweck, dazu beizutragen, \ndaß auf den stillgelegten Flächen zufriedenstellende \nagronomische Bedingungen erhalten blieben. Dem dienten die \nVerbote, dort organische Abfälle auszubringen bzw. \nPflanzenschutz- oder Unkrautvertilgungsmittel einzusetzen. \nVerstöße gegen diese Verbote seien deshalb als schwere \nUnregelmäßigkeiten i.S.v. Art. 15 Abs. 3 Satz 2 VO (EWG) Nr. \n1272/88 i.d.F. der VO (EWG) Nr. 466/92 einzustufen. \nEntsprechende Verstöße des Klägers auf den Flächen Nrn. 4 und \n8 seien durch die Aussagen der in erster Instanz vernommenen \nZeugen bewiesen. Unabhängig hiervon trage der Kläger auch die \nVerantwortung für das Verhalten dritter Personen. Die beiden \nFlächen machten zusammen 3,20 ha aus und damit mehr als 50 % \nder Stillegungsfläche von 5,09 ha. Deshalb sei der Widerruf \nder Prämienbewilligung in voller Höhe für die gesamte Dauer \nder Stillegungszeit und die Rückforderung der bereits \ngezahlten Prämie gerechtfertigt.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr wiederholt, daß er auf den Flächen Nrn. 4 und 8 weder \nWirtschaftsdünger aufgebracht noch Pflanzenschutzmittel \nangewandt noch Entsprechendes veranlaßt oder geduldet habe. Er \nwisse auch nicht, wer das getan haben könnte. Bei seinen \ntäglichen Gängen durch die Flur sei ihm nichts aufgefallen. \nFür Handlungen fremder Personen hafte er nicht. Nach Aktenlage \nstehe nicht einmal fest, ob die beiden Flächen oder Teile \ndavon mit Wirtschaftsdünger oder Pflanzenschutzmitteln \nüberhaupt in Berührung gekommen seien. Er habe auch im vierten \nund fünften Stillegungsjahr seine Stillegungsverpflichtung \neingehalten. \n\n19\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n22\n\nDie angefochtenen Bescheide des Beklagten sind - soweit im \nBerufungsrechtszug noch im Streit befindlich - rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 \nVwGO). \n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für den Widerruf der \nFlächenstillegungsprämie für den gesamten Stillegungszeitraum \n1. November 1989 bis 31. Oktober 1994 und für die \nRückforderung der gezahlten Prämie für die beiden ersten \nStillegungsjahre kommt - entgegen der Ansicht des Beklagten \nund des Verwaltungsgerichts - allein § 10 Abs. 2 des Gesetzes \nzur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) in \nder zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \ngeltenden Neufassung vom 27. August 1986, BGBl. I S. 1397, in \nBetracht. Denn bei der dem Kläger bewilligten \nFlächenstillegungsprämie nach den Richtlinien vom 26. Juli \n1988 handelt es sich um eine im einschlägigen EG-Recht \nvorgesehene flächenbezogene Beihilfe i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 \nMOG. Eine solche Beihilfe ist vorgesehen in Art. 1 a der VO \n(EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung \nder Effizienz der Agrarstruktur i.d.F. der Änderungsverordnung \n(EWG) Nr. 1094/88 des Rates i.V.m. der VO (EWG) Nr. 1272/88 \nder Kommission vom 29. April 1988 mit \nDurchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die \nFörderung der Stillegung von Anbauflächen, mit Wirkung ab 9. \nMärz 1992 geändert durch die VO (EWG) Nr. 466/92 der \nKommission vom 27. Februar 1992.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1996 - 3 C 18.94 -, RdL 1996, 159; \nUrteil des Senats vom 19. Dezember 1996 \n- 9 A 3209/95 -.\n\n25\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm - sowohl \nhinsichtlich eines Widerrufs für die Zukunft (§ 10 Abs. 2 Satz \n1 Halbsatz 1 MOG) als auch für die Vergangenheit (§ 10 Abs. 2 \nSatz 1 Halbsatz 2 MOG) liegen indes nicht vor. Der Widerruf \ndes Beklagten vom 9. März 1993, der gestützt ist auf im \nVerlaufe des dritten Stillegungsjahres bzw. bei Antragstellung \neingetretener Ereignisse, ist wirksam geworden erst mit \nBekanntgabe an den Kläger (§ 43 VwVfG NW) im Verlaufe des \nvierten Stillegungsjahres (10. März 1993). Er bezieht sich \nalso auf die Vergangenheit, soweit es um den Widerruf \njedenfalls für das erste bis dritte Stillegungsjahr geht (und \ndie damit zusammenhängende Rückforderung gezahlter Prämien). \n\n26\n\nEin rechtmäßiger begünstigender Bescheid kann nach § 10 \nAbs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 MOG (für die Zukunft) nur widerrufen \nwerden, soweit eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides \nnachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist. Der \nBeklagte beruft sich insoweit auf Letzteres, nämlich das \nNichteinhalten der unter Nr. 3.2.2 bzw. 3.2.3 des Antrags (= \n4.4.2.2 bzw. 4.4.2.3 der Richtlinien) eingegangenen \nVerpflichtung, die stillgelegten Flächen Nrn. 4 und 8 nicht zu \ndüngen bzw. auf den stillgelegten Flächen keine \nPflanzenschutzmittel anzuwenden. \n\n27\n\nDie in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme und die \nseitens des Beklagten im Juli 1992 vorgenommene örtliche \nÜberprüfung haben jedoch nicht ergeben, daß der Kläger die \nübernommene Verpflichtung bezüglich der Flächen Nrn. 4 und 8 \nnicht eingehalten hat. Die beiden oben angeführten, vom Kläger \nübernommenen Verpflichtungen beinhalten \nUnterlassungspflichten. Dem Kläger ist es - durch \nSelbstverpflichtung - verboten, auf den stillgelegten Flächen \nDünger aufzubringen oder Pflanzenschutzmittel einzusetzen. \nDieses Verbot beinhaltet auch die Pflicht, nicht zu gestatten \noder zu dulden, daß Dritte auf diesen Flächen in der \nbeschriebenen Weise tätig werden. Die im Antrag übernommene \nVerpflichtung kann jedoch nicht als absolute Garantie dahin \nverstanden werden, daß der Kläger auch für das Verhalten eines \ngegen seinen Willen oder ohne sein Einverständnis tätig \ngewordenen Dritten einzustehen hätte. Dagegen spricht die \n(geringe) Höhe der dem Kläger bewilligten Subvention. Diese \nist darauf ausgerichtet, dem Kläger den normalen \nErtragsausfall zu ersetzen, der ihm durch das \nNichtbewirtschaften der Parzelle zu landwirtschaftlichen \nZwecken entsteht. Ersatz der Kosten für das Einzäunen des \nGeländes und das Tag-und-Nacht-Bewachenlassen des Geländes \nsind darin nicht enthalten. Derartige Vorkehrungen wären \njedoch erforderlich und müßten vom Kläger veranlaßt werden, \nwenn er mit der Subventionsbewilligung die Garantie übernommen \nhätte, daß auch fremde Personen keine der erwähnten Handlungen \nvornehmen.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar \n1996 - 3 C 18.94 - a.a.O.\n\n29\n\nDie von den Zeugen anläßlich der örtlichen Kontrolle \ngetroffenen Feststellungen und ihre Aussagen vor dem \nVerwaltungsgericht ergeben keinen Aufschluß darüber, ob auf \nden Flächen Nrn. 4 und 8 überhaupt Dünger aufgebracht und \nPflanzenschutzmittel gespritzt worden sind, ob dies auf der \nganzen Fläche oder nur auf Teilbereichen erfolgt ist und vor \nallem daß dies vom Kläger veranlaßt oder mit seinem Wissen \ngeschehen ist. Eine gesetzliche Vermutung, daß derartige \nHandlungen nur mit Einwilligung des Eigentümers/Pächters \ngeschehen können, gibt es nicht. Das Aufbringen von \nNaturdünger auf eine 1,56 ha große Fläche und das Spritzen von \nPflanzenschutzmitteln auf einer 1,64 ha große Fläche kann in \nwenigen Stunden erfolgen. Deshalb ist das Vorbringen des \nKlägers, er selbst sei nicht tätig geworden, er habe auch \nnicht beobachtet, wer das getan haben könnte, nicht \nunglaubhaft. \n\n30\n\nNach der materiellen Rechtslage ist der Beklagte dafür \nbeweispflichtig, daß die Voraussetzungen für die Ausübung des \nWiderrufsrechts vorliegen, hier dafür, daß der Kläger seine \nUnterlassungsverpflichtung nicht eingehalten hat. Die \nNichterweislichkeit des Umstandes, daß die von den Zeugen \nbeobachteten Phänomene an den Pflanzen und die Fahrspuren auf \nden Äckern auf ein Handeln des Klägers oder ein ihm \nzuzurechnendes Unterlassen zurückzuführen sind, geht deshalb \nzu Lasten des Beklagten. Auf die Frage, ob die von den Zeugen \nan den Pflanzen beobachteten Phänomene überhaupt einen \nzuverlässigen Rückschluß auf ein Aufbringen von Dünger bzw. \ndie Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulassen, kommt es \ndeshalb nicht mehr an. \n\n31\n\nDas Anpflanzen der Bäume auf der Fläche Nr. 6 (= 0,14 ha) \nund das Dulden der Ablagerung von Mutterboden auf einem \nViertel der Fläche Nr. 9 (= 0,25 ha) rechtfertigt keine(n) \nWiderruf/Rücknahme über den Umfang hinaus, den das \nVerwaltungsgericht durch Abweisung der Klage (d.h. bezüglich \n7,66 % der Bewilligungssumme) bereits rechtskräftig \nfestgestellt hat.\n\n32\n\nZwar liegen insoweit Verstöße des Klägers gegen die \nBewilligungsvoraussetzungen vor (bezüglich der Fläche Nr. 6 \nbereits bei Antragstellung, bezüglich der Fläche Nr. 9 im \ndritten Bewilligungsjahr). Diese Verstöße beziehen sich jedoch \nauf eine verhältnismäßig kleine Fläche (insgesamt 0,39 ha), \ndie nur 7,66 % der gesamten Stillegungsfläche (5,09 ha) \nausmacht. \n\n33\n\nDie Ausübung des in § 10 Abs. 2 MOG geregelten \nWiderrufsrechts bzw. des in § 10 Abs. 1 geregelten \nRücknahmerechts (bezüglich des bereits seit Antragstellung \nvorliegenden Verstoßes bezüglich des Grundstücks Nr. 6) steht \n- unabhängig davon, daß diese Vorschriften als Muß- und nicht \nals Kannvorschriften ausgebildet sind - unter dem Vorbehalt \nder Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bzw. des \nÜbermaßverbotes. Die Rechtsfolgen der Ausübung des \nGestaltungsrechts dürfen keine übermäßige, zu dem angestrebten \nZweck in krassem Mißverhältnis stehende Belastung hervorrufen. \nEin solches Mißverhältnis liegt vor, wenn die geringfügige \nNichteinhaltung einer teilbaren Leistung (hier: Bezüglich 7,66 \n% der Stillegungsfläche, wobei bezüglich 0,25 ha nur ein \nVerstoß für ein Jahr vorliegt) zum Anlaß genommen wird, die \nGegenleistung in voller Höhe (100 %) und für sämtliche fünf \nJahre zu widerrufen, es sei denn, aus dem Subventionszweck \nergäbe sich, daß die Subvention ihren Zweck verfehlte, wenn \nder Subventionsnehmer seine übernommene Verpflichtung nicht zu \n100 % erfüllt. Eine solche Fallgestaltung liegt bei der \nFlächenstillegungsbeihilfe nicht vor. Die Beihilfe wird \nentsprechend der Größe der stillgelegten Fläche gewährt. \nAbgesehen von einer einzuhaltenden Mindestgröße der Fläche von \n1 ha und einem einzuhaltenden Mindestanteil (20 %) der \nStillegungsfläche an der gesamten Anbaufläche kann die Größe \nder Stillegungsfläche vom Subventionsnehmer beliebig gewählt \nwerden. Bei der Rotationsbrache darf die Stillegungsfläche in \nden einzelnen Jahren sogar bis zu 10 % von der im \nFörderungsantrag angegebenen Flächengröße abweichen. Diese \nMindestvoraussetzungen erfüllt der Kläger, selbst wenn man die \n0,39 ha von der im Antrag angegebenen Stillegungsfläche von \n5,09 ha abzieht. Die verbleibende Stillegungsfläche von 4,7 ha \nist bei weitem größer als der rechnerische 20 % Anteil der \nBewirtschaftungsfläche (20 % von 15,11 ha = 3,022 ha).\n\n34\n\nDas EG-Recht schreibt nichts Abweichendes vor. Das \nErfordernis der Billigkeit und die Beachtung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes gehören zu den auch im \nGemeinschaftsrecht zu beachtenden Prinzipien.\n\n35\n\nVgl. beispielsweise die 10. \nBegründungserwägung zur VO (EG, Euratom) \nNr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember \n1995 über den Schutz der finanziellen \nInteressen der Europäischen \nGemeinschaften, Abl. Nr. L 312/1 vom \n23. Dezember 1995.\n\n36\n\nArtikel 15 Abs. 1 Satz 1 VO (EWG) Nr. 1272/88 der \nKommission in der Ursprungsfassung sah zwar die finanzielle \nAhndung der Nichteinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen \nvor. Er verlangte jedoch nur im Falle schwerer \nUnregelmäßigkeiten finanzielle Sanktionen, die mindestens der \nHöhe der zu Unrecht gezahlten Beihilfe entsprechen muß (Art. \n15 Abs. 1 Satz 2). Dieser Mindestvorgabe entspricht im Falle \ndes Klägers ein Widerruf in Höhe von 7,66 % der \nSubventionsbewilligung, weil nur in bezug auf einen 7,66 %igen \nFlächenanteil die Beihilfe zu Unrecht gezahlt worden ist. Zwar \nsieht die Neufassung des Art. 15 VO (EWG) Nr. 1272/88 i.d.F. \nder VO (EWG) Nr. 466/92 vor, daß - wenn die Kontrollen eine \nDifferenz zwischen der beantragten und der festgestellten \nFläche von mindestens 2 % und bis zu höchstens 10 % ergeben - \ndie Beihilfe nach der festgestellten Fläche abzüglich der \nDifferenz berechnet wird. Soweit durch diese Vorschrift eine \nVerdoppelung der Kürzung (also 2 x 7,66 %) vorgesehen ist, \nhandelt es sich bezüglich des Verdoppelungsbetrages nicht mehr \num eine bloße verwaltungsrechtliche Maßnahme i.S.v. Art. 4 VO \n(EG, Euratom) Nr. 2988/95, sondern um eine Sanktion i.S.v. \nArt. 5 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95, die nach Art. 2 Abs. 2 VO \n(EG, Euratom) Nr. 2988/95 nur verhängt werden kann, wenn sie \nin einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der \nUnregelmäßigkeit vorgesehen wurde. Die vom Beklagten \nfestgestellten Unregelmäßigkeiten in bezug auf die Flächen \nNrn. 6 und 9 haben jedoch bereits vor Inkrafttreten der VO \n(EG) Nr. 466/92 (= 9. März 1992) begonnen. \n\n37\n\nDer Widerruf bzw. die Rücknahme des \nUrsprungsbewilligungsbescheides und die Rückforderung der \nausgezahlten Beihilfe sind daher nicht in einem weiteren \nUmfang begründet, als vom Verwaltungsgericht festgestellt.\n\n38\n\nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 \nAbs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310337","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-11/9-a-7130-95","cited_norms":[{"jurabk":"MOG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MOG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310337","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310337","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-11/9-a-7130-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310337","retrieved":"2026-07-09 03:40:22.444410+00:00"}}