{"status":"available","doknr":"OLD310336","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1211.8A5182.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-11","aktenzeichen":"8 A 5182/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert. \n\nDer Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 wird \ninsoweit aufgehoben, als der Beklagte seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 für \ndie Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 hinsichtlich der der Klägerin zu 1.) \nund dem Kläger zu 2.) bewilligten Leistungen aufgehoben und die für diesen Zeitraum \nbewilligten Leistungen von den Klägern zurückgefordert hat.\n\nIm übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt der Beklagte zu 1/7 und die Kläger zu 1. und 2. jeweils zu 3/7.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, die die türkische Staatsangehörigkeit \nbesitzt, beantragte am 25. Mai 1990 die Anerkennung als \npolitisch Verfolgte. Seit dem 28. Mai 1990 hielt sie sich im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten auf und wohnte im \nAsylbewerberheim (S. I. ) in M. . Mit \nWirkung ab 28. Mai 1990 wurden ihr für die Folgezeit laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt sowie Krankenhilfe und einmalige \nBekleidungsbeihilfen gewährt.\n\n3\n\nAm 1. August 1990 gab die Klägerin unter Vorlage ihres \nMutterschaftspasses gegenüber dem Beklagten an, sie sei \nschwanger; der Vater des Kindes sei der türkische \nStaatsangehörige C. D. , der sich zur Zeit illegal in \nder Türkei aufhalte. \n\n4\n\nAm 28. November 1990 wurde der Kläger zu 2., der Sohn der \nKlägerin zu 1.), geboren. Dieser lebte in der Folgezeit bei \nseiner Mutter im Asylbewerberheim in M. .\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Januar 1991 bewilligte der Beklagte \nden Klägern zu 1.) und 2.) jeweils laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe sowie \nUnterkunftskosten von monatlich 70 DM für die Zeit ab 1. \nDezember 1990 sowie mit Bescheid vom 20. Februar 1991 für die \nZeit ab 1. März 1991. Außerdem gewährte der Beklagte mit \nBescheid vom 19. Februar 1991 eine Bekleidungsbeihilfe, und \nzwar der Klägerin zu 1.) in Höhe von 235,50 DM und dem Kläger \nzu 2.) in Höhe von 200 DM; die Bekleidungsbeihilfe sollte Ende \nFebruar 1991 ausgezahlt werden. \n\n6\n\nAm 14. Februar 1991 erkannte der Vater des Klägers zu 2.), \nder Zeuge K. D. , vor dem Jugendamt der Stadt K. \nseine Vaterschaft an. Am 25. Februar 1991 schloß er die Ehe \nmit der Klägerin zu 1.) und Mutter des Klägers zu 2.) und \nwohnte weiterhin in K. .\n\n7\n\nIn einem Aktenvermerk des Beklagten vom 10. Juni 1991 ist \nfestgehalten, daß dem Beklagten an diesem Tage bekannt wurde, \ndaß die Klägerin zu 1. geheiratet hatte und daß die Kläger \nzu 1. und zu 2. sich am 6. Juni 1991 nach K. , \nS. straße , abgemeldet hatten,. wo sie seitdem \nwohnten.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 17. Juni 1991 teilte der Beklagte der \nKlägerin zu 1. mit,. es müsse nunmehr geprüft werden,. ob die \nKläger zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hätten und \nbat um Vorlage der Heiratsurkunde nebst Einkommensnachweisen \nihres Ehemannes. \n\n9\n\nAm 12. August 1991 sprach der Ehemann der Klägerin zu 1.,. \nder Zeuge K. D. ,. beim Beklagten vor und erklärte,. er \nsei seit dem 25. Februar 1991 mit der Klägerin zu 1. \nverheiratet und erhalte zur Zeit einen Nettolohn in Höhe von \nca. 2.100,.- DM monatlich. Er wurde gebeten,. Unterlagen \nzwecks Neuberechnung der gewährten Sozialhilfeleistungen dem \nBeklagten einzureichen.\n\n10\n\nNachdem die Kläger die erbetenen Unterlagen nicht vorgelegt \nhatten,. hob der Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 1992 \nseine Bewilligungsbescheide vom 21. Januar 1991 und \n20. Februar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum \n30. Juni 1991 sowie seinen Bewilligungsbescheid vom \n19. Februar 1991 auf und forderte die Klägerin zu 1. zur \nRückzahlung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen in Höhe \nvon insgesamt 4.404,.60 DM auf.\n\n11\n\nAm 5. März 1992 erhob die Klägerin zu 1. gegen den \nAufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19. Februar 1991 \nWiderspruch und machte im wesentlichen geltend,. daß sie bis \nAnfang Juni 1991 in der Notunterkunft in M. habe \nbleiben müssen,. da sie erst mit Wirkung ab 1. Juni 1991 die \nausländerrechtliche Genehmigung zum Umzug nach K. zu ihrem \nEhemann erhalten habe.\n\n12\n\nNach Beteiligung sozial erfahrener Personen wies der \nOberkreisdirektor des R. -S. -K. mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 1994 den Widerspruch zurück \nund führte \"klarstellend\" aus,. daß sich der angefochtene \nAufhebungs- und Rückforderungsbescheid sowohl gegen die \nKlägerin als auch gegen den den von ihr vertretenen Sohn,. den \nKläger zu 2.,. richte. Der Erstattungsanspruch gegen sie \nbelaufe sich auf 2.940,.- DM und der gegen ihren Sohn auf \n1.064,.50 DM.\n\n13\n\nDaraufhin haben die Kläger am 30. März 1994 Klage erhoben. \nZur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt,. daß die \nKlägerin zu 1. den Umstand der Eheschließung nicht \nverheimlicht habe. Etwa ein bis zwei Wochen nach der Hochzeit \nseien zwei Mitarbeiter des Beklagten (Frau B. und der \nAmtsleiter S. ) hiervon informiert worden. Der Ehemann \nder Klägerin zu 1. habe sogar ausdrücklich mitgeteilt,. die \nKlägerin könne bei ihm einziehen. Die Behauptung des \nBeklagten,. die Klägerin habe sich bei ihrem Ehemann bereits \nvor dem 1. Juni 1991 aufgehalten,. sei reine Spekulation.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,. \n\n15\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n14. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -S. -\nK. vom 2. März 1994 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte hat beantragt,.\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nZur Begründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Es sei \nnicht zutreffend,. daß die am 25. Februar 1991 erfolgte \nEheschließung der Klägerin der Sachbearbeiterin B. oder \ndem Leiter des Sozialamtes,. Herrn S. ,. bekanntgegeben \nworden sei. Der Leiter des Sozialamtes habe erst am 10. Juni \n1991 über die Sozialarbeiterin Frau K. die Mitteilung \nüber die Eheschließung erhalten.\n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen \nGerichtsbescheid die Klage abgewiesen. Auf die \nEntscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n20\n\nGegen den ihren Prozeßbevollmächtigten am 12. Juli 1995 \nzugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 12. August \n1995 Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie im \nwesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht ihrem \nVorbringen nicht nachgegangen,. daß der Ehemann der Klägerin \nkurz nach der Heirat den Mitarbeiter des Beklagten,. den \nZeugen S. ,. über die Eheschließung informiert habe. Der \nEhemann sei seinerzeit zu Herrn S. gegangen,. um ihn \nüber die Eheschließung zu informieren und um gleichzeitig zu \nbegehren,. daß die Klägerin zu ihm nach K. ziehen könne. \nDer Zeuge S. habe wörtlich geantwortet: \"Es handelt sich \num eine Asylantin,. sie darf nirgendwo hingehen,. erst wenn \nU. -M. eine Umverteilung beschert. Wenn sie sich in \nDeutschland nicht illegal machen will,. muß sie hierbleiben,. \nso ist das Ausländergesetz.\" Offenbar hätten es die \nMitarbeiter des Beklagten unterlassen,. hierüber eine \nAktennotiz aufzunehmen. \n\n21\n\nDer Senat hat durch den Berichterstatter über den \ntatsächlichen Aufenthaltsort der Kläger sowie über die \nBehauptung der Klägerin,. ihr Ehemann habe kurz nach der \nEheschließung Mitarbeiter des Beklagten über die Eheschließung \nin Kenntnis gesetzt,. Beweis erhoben durch Vernehmung der \nZeugen Dieter S. und K. D. (Ehemann der Klägerin \nzu 1.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug \ngenommen auf die Niederschrift vom 18. September 1997. \n\n22\n\nZum Ergebnis der Beweisaufnahme tragen die Kläger vor,. die \nZeugenaussagen hätten ihr Vorbringen bestätigt,. daß nämlich \nder Beklagte über die Eheschließung der Klägerin und des \nZeugen D. kurz nach der Heirat informiert worden sei. \nEntscheidend sei insoweit,. daß der Zeuge K. D. sich \nexakt an eine \"Kernauseinandersetzung\" mit dem Zeugen S. \nhabe erinnern können,. daß nämlich er dem Zeugen S. \nvorgehalten habe,. er solle sich vorstellen,. seine Frau müsse \nmit einem kleinen Kind in einem Asylbewerberheim leben; der \nZeuge S. habe daraufhin sinngemäß erwidert,. daß seine \nFrau schließlich keine Asylantin sei und deshalb \nlogischerweise auch dort nicht zu leben brauche. Genau dieser \nKernsatz tauche in der Aussage des Zeugen S. auch wieder \nauf und bestätige,. daß der Zeuge D. genau über diese \nProblematik mit dem Zeugen S. geredet haben müsse. \nDieser Satz könne auch nur im Zusammenhang mit dem Hinweis auf \ndie Eheschließung erfolgt sein,. da ansonsten wohl kaum ein \nHinweis auf die Ehefrau des Zeugen S. erfolgt wäre. Im \nübrigen hätte der Zeuge S. ansonsten darauf \nhingewiesen,. daß der Zeuge D. schließlich nicht mit der \nKlägerin verheiratet sei. Er habe aber ausdrücklich nur \nerklärt,. daß seine Frau keine Asylbewerberin sei. Hieraus \nergebe sich,. daß der Zeuge D. mit dem Zeugen S. \nüber die erfolgte Eheschließung geredet haben müsse. \n\n23\n\nIm übrigen sei der Beklagte für den Erlaß des angefochtenen \nBescheides örtlich nicht zuständig. \n\n24\n\nDie Kläger beantragen,. \nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und den Bescheid des Beklagten \nvom 14. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -S. -\nK. vom 2. März 1994 aufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,. \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n26\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Die \nBeweisaufnahme habe ergeben,. daß die Kläger den Beweis für \nihre Behauptung nicht erbracht hätten,. der Zeuge K. \nD. habe Bedienstete des Beklagten von der am 25. Februar \n1991 erfolgten Eheschließung der Klägerin zu 1. bereits Anfang \nMärz 1991 in Kenntnis gesetzt. Der Zeuge K. D. habe \ndies zwar bekundet. Dem stehe jedoch die glaubhafte Aussage \ndes Zeugen Dieter S. gegenüber,. der eindeutig zum \nAusdruck gebracht habe,. daß er nach der im Februar 1991 \nerfolgten Eheschließung nicht durch den Zeugen K. D. \nüber die erfolgte Heirat unterrichtet worden sei. Die Aussagen \nder Zeugen K. D. seien nicht glaubhaft. Zum einen \nkönne dieser sich an den genauen Zeitpunkt des Gespräches mit \ndem Zeugen S. ,. den er über die Eheschließung informiert \nhaben wolle,. nicht erinnern. Zum zweiten habe der Zeuge \nD. auch den Ort des Gespräches nur ungenau bezeichnet. \nSoweit der Zeuge D. noch bekundet habe,. er habe auch die \nMitarbeiterin des Beklagten,. Frau B. ,. über die \nEheschließung informiert,. sei der hierfür erforderliche \nBeweis gleichfalls nicht erbracht worden. Auch insoweit seien \ndie Bekundungen des Zeugen D. nicht glaubhaft. Entgegen \nder Auffassung der Kläger sei auch seine örtliche \nZuständigkeit zum Erlaß des angefochtenen Rücknahme- und \nRückforderungsbescheides gegeben. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten und \nvom Oberkreisdirektor des R. -S. -K. vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung der Kläger hat nur in dem aus dem Tenor dieses \nUrteils ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen,. da der \nBescheid des Beklagten vom 14. Februar 1992 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nR. -S. -K. vom 2. März 1994 insoweit rechtmäßig ist \nund die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. \n\n30\n\n1. Keinen Erfolg hat die Berufung der Kläger,. soweit der \nBeklagte mit dem angefochtenen Bescheid die \nBewilligungsbescheide vom 21. Januar 1991,. 19. Februar 1991 \nund 20. Februar 1991 für die Bewilligungszeiträume vom \n25. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1991 aufgehoben hat.\n\n31\n\na) Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig,. \nsoweit mit ihm die im Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 \nfür den Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 \ngewährten Sozialhilfeleistungen aufgehoben werden.\n\n32\n\nDer Beklagte war zur Rücknahme des Bewilligungsbescheides \nvom 21. Januar 1991 (hinsichtlich der erfolgten Gewährung \nlaufender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich \nUnterkunftskosten für die Zeit vom 25. Februar 1991 bis zum \n28. Februar 1991) und zur Rückforderung der insoweit zu \nUnrecht geleisteten Sozialhilfebeträge örtlich zuständig. \nDurch den zwischenzeitlichen Umzug der Kläger in den örtlichen \nZuständigkeitsbereich eines anderen Trägers der Sozialhilfe \nist die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Aufhebung \ndes Bewilligungsbescheides und die Rückforderung überzahlter \nSozialhilfeleistungen nicht entfallen. \n\n33\n\nDie maßgebliche Regelung für die örtliche Zuständigkeit im \nFalle der auf § 48 Abs. 1 SGB X gestützten Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes ergibt sich aus der Vorschrift des § 48 \nAbs. 4 SGB X,. die insoweit - ebenso wie § 45 Abs. 5,. § 46 \nAbs. 2 und § 47 Abs. 3 SGB X - auf § 44 Abs. 3 SGB X verweist. \nNach § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet nach Unanfechtbarkeit des \nVerwaltungsaktes über dessen Rücknahme \"die zuständige \nBehörde\"; dies gilt auch dann,. wenn der zurückzunehmende \nVerwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist,. \nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG),. Beschluß vom 25. August 1995 \n- 5 C 141.95 -,. in: Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und \nSozialgerichte (FEVS) Band 46,. S. 231 \n(232) m.w.N..\n\n34\n\nDie Regelung stellt klar,. daß für das Rücknahmeverfahren \nals einem gegenüber dem Bewilligungsverfahren selbständigen \nVerwaltungsverfahren die allgemeinen \nZuständigkeitsvorschriften Geltung beanspruchen. Durch sie \nsoll,. soweit sie die örtliche Zuständigkeit betrifft,. eine \nmöglichst optimale Erledigung der Verwaltungsaufgaben durch \nden ortsnächsten Leistungsträger gewährleistet werden,. \nvgl. BVerwG,. Beschluß vom 25. August \n1995,. aaO.,. S. 232. \n\n35\n\nDie örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich im \nBereich des Sozialgesetzbuches aus dem jeweils anzuwendenden \nbesonderen Teil des Sozialgesetzbuches,. \nvgl. dazu u.a. Engelmann,. in: \nSchroeder-Printzen/Engelmann/Schmalz/ \nWiesner/von Wulffen,. SGB X,. \n2. Auflage 1990,. § 2 Rdnr. 1. \n\n36\n\nFür die Rücknahme eines Verwaltungsaktes über die \nBewilligung von Sozialhilfeleistungen ist weder im Zehnten \nBuch des Sozialgesetzbuches noch im Bundessozialhilfegesetz \neine spezielle Regelung getroffen worden. § 97 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG in der hier für den Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides vom 2. März 1994 maßgeblichen Fassung \nder Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94,. 808) \nregelt lediglich allgemein,. daß \"für die Sozialhilfe\" der \nTräger örtlich zuständig ist,. in dessen Bereich sich der \nHilfesuchende tatsächlich aufhält. Der Wortlaut der Regelung \nläßt offen,. ob es hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit \nder den Bewilligungsbescheid zurücknehmenden Behörde auf den \ntatsächlichen Aufenthaltsort des Hilfesuchenden zum Zeitpunkt \nder Bewilligungsentscheidung oder zum Zeitpunkt der \nRücknahmeentscheidung ankommt. Der Normtext der gesetzlichen \nRegelung in § 48 Abs. 4 iVm § 44 Abs. 3 SGB X und § 97 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG ist insoweit nicht eindeutig. \n\n37\n\nNäheren Aufschluß für die Auslegung der Vorschrift bietet \njedoch ihre Entstehungsgeschichte. \n\n38\n\nMit der Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X,. die nach § 48 \nAbs. 4 SGB X auf die hier in Rede stehende Aufhebung eines \nVerwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 SGB X entsprechend \nanzuwenden ist,. hat der Gesetzgeber unmittelbar an den \nWortlaut der bei Inkrafttreten des SGB X bereits bestehenden \nVorschrift des § 48 Abs. 5 VwVfG angeknüpft,. \nvgl. dazu den Gesetzentwurf der \nBundesregierung vom 4. August 1978,. \nBundestagsdrucksache 8/2034,. S. 34 zu \n§ 42 (Rücknahme eines rechtswidrigen \nnicht begünstigenden Verwaltungsaktes): \n\"Absatz 3 entspricht § 48 Abs. 5 \nVwVfG\".\n\n39\n\nDie Regelung des § 48 Abs. 5 VwVfG ist seinerzeit auf \nAnregung des Bundesrates,\nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910 vom \n18. Juli 1973,. Anlage 2 S. 104 \n(Nr. 19b),.\n\n40\n\nund mit Zustimmung der Bundesregierung,. \nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. \nS. 110,. zu Nr. 19b,. \n\n41\n\nmit der Begründung in das Verwaltungsverfahrensgesetz \neingefügt worden,. diese Ergänzung sei \"notwendig zur \nKlarstellung der Zuständigkeiten nach Unanfechtbarkeit eines \nVerwaltungsaktes\",. wobei dies \"in Angleichung an § 47 Abs. 4\" \nerfolge,. da die Rechtslage vergleichbar sei,. \nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. \nS. 104 und S. 110 (zu Ziffer 19b). \n\n42\n\nDie in der zitierten Begründung des Bundesrats-Vorschlages \nerwähnte Vorschrift des § 47 Abs. 4 des Gesetzentwurfes betraf \ndas \"Wiederaufgreifen des Verfahrens\",. die heutige Vorschrift \ndes § 51 VwVfG. Zur Begründung der im Gesetzentwurf der \nBundesregierung enthaltenen und vom Bundesrat in Bezug \ngenommenen Vorschrift des § 47 Abs. 4 VwVfG-E war dort \nausgeführt worden: \n\n43\n\n\"Die Vorschrift stellt klar,. daß über den Antrag die nach \n§ 3 zuständige Behörde selbst dann zu entscheiden hat,. wenn \nder Verwaltungsakt,. dessen Aufhebung begehrt wird,. von einer \nanderen Behörde erlassen wurde.\" \n\n44\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. \nS. 75 (zu § 47). \n\n45\n\nMit der auf den Vorschlag des Bundesrates hin erfolgten \nEinfügung des § 48 Abs. 5 VwVfG (\"in Angleichung an § 47 \nAbs. 4 VwVfG-E bzw. nunmehr § 50 Abs. 4 VwVfG) sollte mithin \ngeregelt werden,. daß über die Rücknahme eines \nVerwaltungsaktes diejenige Behörde zu entscheiden hat,. die im \nZeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlaß des \nzurückzunehmenden Verwaltungsaktes als (nach dem maßgeblichen \nFachgesetz) sachlich zuständige Behörde (nach § 3 VwVfG) \nörtlich zuständig ist bzw. bei einem \nErsterlaß zuständig wäre,. hätte dieser zum Zeitpunkt des \nErgehens der Rücknahmeentscheidung zu erfolgen,. \nvgl. dazu auch Ehlers/Link (Hrsg.),. \nKommentar zum \nVerwaltungsverfahrensgesetz,. \n2. Auflage 1990,. § 48 Rdnr. 159; \nKopp,. Verwaltungsverfahrensgesetz,. \n6. Auflage 1996,. § 48 Rdnr. 100 \nm.w.N..\n\n46\n\nDabei ist davon auszugehen,. daß es vor Inkrafttreten (des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes und damit) des § 51 Abs. 4 \nVwVfG,. dem § 48 Abs. 5 VwVfG und damit auch § 44 Abs. 3 SGB X \nnachgebildet worden sind,. geltendes Recht war,. daß die \nZuständigkeit für die Beseitigung (Aufhebung,. Rücknahme,. \nWiderruf) eines Verwaltungsaktes vorbehaltlich einer \nbesonderen gesetzlichen Regelung bei der Behörde lag,. die für \nden Erlaß des betreffenden Verwaltungsaktes zuständig war. \nZuständig für die Rücknahme bzw. den Widerruf eines \nBewilligungsbescheides war damit grundsätzlich die Behörde,. \ndie den Verwaltungsakt erlassen hatte,. um dessen Rücknahme es \ngeht,. \nvgl. dazu Wolff,. Verwaltungsrecht,. \nBand I,. 8. Aufl. 1971,. § 53 I 2; \nForsthoff,. Lehrbuch des \nVerwaltungsrechts,. 10. Auflage 1973,. \n§ 13 S. 261 m.w.N.; Ehlers/Link,. \naaO.,. § 48 Rdnr. 159.\n\n47\n\nDie mit § 48 Abs. 5 VwVfG bewirkte gesetzliche Neuregelung \nänderte daran nichts. Sie sollte lediglich die seinerzeit noch \numstrittene Frage klären,. daß die nach dem Gesetz zuständige \nBehörde selbst dann zu entscheiden hat,. wenn der \nVerwaltungsakt,. dessen Aufhebung begehrt wird,. von einer \nanderen Behörde,. d.h. von einer anderen als der zuständigen \nBehörde,. erlassen wurde,. \nvgl. Bundestagsdrucksache 7/910,. S. 75 \n(zu der in Bezug genommen Regelung des \n§ 47 Abs. 4 VwVfG-E bzw. jetzt § 51 \nAbs. 4 VwVfG. \n\n48\n\nDaran,. daß über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes \ngrundsätzlich die Behörde entscheidet,. die den \nzurückzunehmenden Verwaltungsakt erlassen hat,. solange sie \nsachlich und örtlich zuständig ist,. sollte freilich nichts \ngeändert werden,. \nvgl. dazu u.a. Meyer/Borgs/ \nMaciejewski,. \nVerwaltungsverfahrensgesetz,. 1982,. \n§ 48 Rdnr. 76; Knack u.a.,. \nVerwaltungsverfahrensgesetz,. \nKommentar,. 4. Auflage 1994,. § 48 \nRdnr. 5.4; Ehlers/Link,. aaO.,. § 48 \nRdnr. 159. \n\n49\n\nDieser sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften \ndes § 44 Abs. 3 SGB X bzw. § 48 Abs. 5 VwVfG ergebende \nRegelungsinhalt entspricht ersichtlich auch dem Sinn und Zweck \nder Regelung. Denn sie soll,. wie das Bundesverwaltungsgericht \nentschieden hat,. \nvgl. BVerwG,. Beschluß vom 25. August \n1995,. aaO.,. S. 232,. \n\n50\n\neine möglichst optimale Erledigung der Verwaltungsaufgaben \ndurch den ortsnächsten Leistungsträger gewährleisten. Der \n\"ortsnächste\" Träger ist auch im Falle der Aufhebung eines \nBewilligungsbescheides derjenige,. der für den tatsächlichen \nAufenthaltsort des Hilfesuchenden im maßgeblichen \nBewilligungszeitraum zuständig war (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). \nDenn er verfügt in aller Regel unmittelbar über die für die \nBeurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen \nim maßgeblichen Bewilligungszeitraum am tatsächlichen \nAufenthaltsort maßgeblichen Kenntnisse und Informationen. Er \nhat auch ein unmittelbares Interesse daran,. daß im Falle \neiner rechtswidrigen Leistungsbewilligung der Bescheid \naufgehoben und die zu Unrecht erbrachten Leistungen \nzurückgefordert werden. Wenn freilich die \nBewilligungsentscheidung von einer nach dem Gesetz \nunzuständigen Behörde getroffen worden ist,. entspricht es dem \ngesetzlichen Regelungsziel,. daß die zu Unrecht beanspruchte \nZuständigkeit nicht prolongiert,. sondern daß die nach dem \nGesetz \"zuständige Behörde\" mit der Sache befaßt wird und über \ndie Aufhebung des Bescheides entscheidet. \"Zuständig\" im Sinne \ndes § 44 Abs. 3 SGB X ist dann die Behörde,. die im Zeitpunkt \nder zu treffenden Aufhebungsentscheidung zum Erlaß des \nBewilligungsbescheides zuständig wäre,. \nvgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz,. Urteil \nvom 29. Juni 1995 - 12 R 11875/94 -; \nbestätigt von BVerwG,. Beschluß vom \n25. August 1995 - 5 B 141.95 -,. aaO.,. \nS. 232 f..\n\n51\n\nDementsprechend geht auch die Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts davon aus,. daß im Falle einer seit dem \nErlaß des aufzuhebenden Verwaltungsaktes eingetretenen \nÄnderung der Voraussetzungen der Zuständigkeit diejenige \nBehörde zur Rücknahme des (Ausgangs-)Bescheides berufen ist,. \ndie im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zum Erlaß des \nzurückzunehmenden Verwaltungsaktes zuständig wäre,. \nvgl. dazu Bundessozialgericht,. Urteil \nvom 17. Juli 1985 - 1 RA 35/84 -,. in: \nSozR 1500 § 77 Nr. 61. \n\n52\n\nAuch im Fachschrifttum wird diese Auffassung geteilt,. \nvgl. dazu u.a. Zeitler,. \nSozialgesetzbuch X für die Praxis der \nSozialhilfe und Jugendhilfe,. \nKommentar,. 3. Auflage,. § 44 Anm. 6b; \nGrüner/Dalichau,. Verwaltungsverfahren \n(SGB X) Kommentar,. Band I. ,. 1996,. \n§ 44 Anm. V,. S. 36; Wiesner,. aaO.,. \n§ 44 Anm. 9; Schnapp,. in: Krause/von \nMutius/Schnapp/Siewert,. GK-SGB X 1,. \n1991,. § 44 Rdnr. 26.\n\n53\n\nDementsprechend war im vorliegenden Falle für die Aufhebung \ndes Bewilligungsbescheides des Beklagten vom 21. Januar 1991 \nfür den hier maßgeblichen Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis \nzum 28. Februar 1991 der Beklagte örtlich zuständig. Dieser \nwar nämlich für den Erlaß des Bescheides vom 21. Januar 1991 \nüber die Bewilligung der der Klägerin zu 1. und dem Kläger \nzu 2. gewährten Sozialhilfeleistungen örtlich zuständig; denn \ndie Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. hatten damals im \nZuständigkeitsbereich des Beklagten ihren tatsächlichen \nAufenthaltsort (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG). Der nach diesem \nZeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides Anfang Juni \n1991 erfolgende Ortswechsel der Klägerin zu 1. und des Klägers \nzu 2. nach K. ließen diese einmal begründete Zuständigkeit \ndes Beklagten unberührt. \n\n54\n\n§ 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG fixiert jedenfalls bei der \nGewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die örtliche \nZuständigkeit des einmal zuständig gewordenen \nSozialhilfeträgers für die Regelung zumindest derjenigen \nBedarfslagen,. die im Verantwortungsbereich dieses \nSozialhilfeträgers während der Dauer des tatsächlichen \nAufenthalts des Hilfesuchenden nicht nur entstanden und ihm \nzur Kenntnis gelangt sind,. sondern von ihm auch durch \nErledigung des Hilfefalles beseitigt werden können,. \nvgl. BVerwG,. Urteil vom 24. Januar \n1994 - 5 C 47.91 -,. FEVS 45,. 89 (92 \nf.).\n\n55\n\nSelbst wenn der Beklagte seinerzeit noch nicht durch den \nBewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 über den von der \nKlägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. geltend gemachten Bedarf \nan laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (in regelsatzmäßiger \nHöhe sowie Unterkunftskosten) entschieden hätte,. wäre damit \nder Beklagte auch nach dem Anfang Juni 1996 erfolgten Umzug \nder Kläger nach K. örtlich für den hier in Rede stehenden \nHilfebedarf im Bewilligungszeitraum örtlich zuständig \ngeblieben. Eine Zuständigkeit des für den neuen Wohnort der \nKläger ab Anfang Juni 1991 zuständigen Sozialhilfeträgers war \nfür den hier in Rede stehenden Hilfezeitraum dagegen zu keiner \nZeit gegeben. Da mithin der Beklagte beim Erlaß des \nBewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 im Rahmen seiner \nörtlichen Zuständigkeit entschieden und sich zwischenzeitlich \ndie Voraussetzungen dieser örtlichen Zuständigkeiten \nhinsichtlich des hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraumes \n(vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991) nicht geändert \nhatten,. ist demgemäß der Beklagte als die den \nzurückzunehmenden Bescheid erlassende Stelle auch für dessen \nRücknahme zuständig; denn sondergesetzlich ist insoweit nichts \nanderes bestimmt.\n\n56\n\nDer angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom \n14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n2. März 1994,. mit dem der Bewilligungsbescheid vom 21. Januar \n1991 für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 25. Februar 1991 \nbis zum 28. Februar 1991 aufgehoben worden ist,. ist auch im \nSinne des § 33 Abs. 1 SGB X hinreichend bestimmt. In der gemäß \n§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO allein maßgeblichen Fassung,. die er \ndurch den Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 erhalten hat,. \nläßt er eindeutig erkennen,. wer seine Adressaen sind. Denn im \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 1994 wird - anders als im \nAusgangsbescheid vom 14. Februar 1992 - unmißverständlich zum \nAusdruck gebracht,. daß sich der angefochtene Aufhebungs- und \nRückforderungsbescheid sowohl gegen die Klägerin zu 1. als \nauch gegen den Kläger zu 2. (\"vertreten durch … die Klägerin \nzu 1. als gesetzliche Vertreterin\") richtet.\n\n57\n\nDer angefochtene Rücknahmebescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides richtet sich auch rechtsfehlerfrei an \ndie Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. als durch den \naufzuhebenden Bewilligungsbescheid Begünstigte,. soweit es um \nden Bewilligungszeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum \n28. Februar 1991 geht.\n\n58\n\nWem gegenüber die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach \n§ 48 Abs. 1 SGB X wirksam zu erklären ist,. läßt sich dem \nWortlaut der Regelung nicht zweifelsfrei entnehmen. Jedoch \nergibt sich aus dem Zweck der Norm,. die Rücknehmbarkeit einer \nrechtswidrigen Begünstigung gegenüber dem Leistungsempfänger \nzu ermöglichen,. daß die Aufhebung bzw. Rücknahme des \nrechtswidrigen Verwaltungsaktes grundsätzlich gegenüber dem \nLeistungsempfänger,. dem Begünstigten,. zu erklären ist. Wer \nLeistungsempfänger ist,. bestimmt sich nach dem Inhalt des \nBescheides,. \nvgl. BVerwG,. Urteil vom 30. April 1992 \n- 5 C 29.88 -,. FEVS 43,. 441; Urteil \nvom 25. Oktober 1992 - 5 C 65.88 -,. \nFEVS 43,. 268; OVG NW,. Urteil vom \n12. Februar 1992 - 8 A 2127/88 -,. FEVS \n43,. 25 (26 m.w.N.).\n\n59\n\nEmpfänger der Hilfe ist derjenige,. der sachlich-rechtlich \nInhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist,. also \nder Hilfesuchende,. dem die Leistung selbst zugedacht ist. Für \ndiese Feststellung ist entscheidend,. wem die Leistung \ntatsächlich erbracht wird,. wem sie als - wirklich oder \nvermeintlich - Sozialhilfeberechtigten zufließt,. \nvgl. BVerwG,. Urteil vom 22. Oktober \n1992 - 5 C 65.88 -,. FEVS 43,. 268 \n(271) m.w.N..\n\n60\n\nAls sozialhilfeberechtigt ist - bei mehreren in einer \nFamilie zusammenlebenden sozialhilfebedürftigen Personen - \nnicht die \"Bedarfsgemeinschaft\" anzusehen. Nach § 11 Abs. 1 \nBSHG hat vielmehr jeder einzelne Hilfesuchende einen eigenen \nAnspruch auf Hilfe. Eine \"Zusammenfassung\" von miteinander in \neinem Haushalt zusammenlebenden Familienangehörigen läßt die \nrechtliche Selbständigkeit des individuellen Hilfeanspruchs \neines jeden Familienangehörigen und die ihr entsprechende \nSelbständigkeit der jeweiligen Leistungsbeziehung unberührt. \nSoll gegenüber dem jeweils Begünstigten die Rücknahme eines \nBewilligungsbescheides ausgesprochen werden,. ist bereits bei \nder Leistungsbewilligung und Leistungserbringung eine \n\"Aufteilung\" der Hilfegewährung auf die einzelnen \nHilfeempfänger erforderlich. Denn nur um die Rückgewährung \ndieser Leistungen kann es später gehen,. \nvgl. BVerwG,. Urteil vom 22. Oktober \n1992,. aaO.,. S. 273. \n\n61\n\nDer Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 1991 \nerfüllt diese Voraussetzungen. In diesem an die Klägerin zu 1. \ngerichteten Bewilligungsbescheid wird eindeutig zum Ausdruck \ngebracht,. daß der Beklagte nach Maßgabe der einschlägigen \nBestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes der Klägerin zu 1. \nregelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 511,.20 DM,. dem Kläger \nzu 2. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe von 247,.- DM sowie \nUnterkunftskosten in Höhe von 70,.- DM gewährt. Dabei wird \nersichtlich davon ausgegangen,. daß die Unterkunftskosten der \nKlägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. in Übereinstimmung mit der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats anteilig nach Kopfzahl bewilligt werden. \nDer Umstand,. daß die bewilligten Sozialhilfeleistungen im \nunteren Bereich des Bescheides vom 21. Januar 1991 zu einem \n\"Gesamtbedarf\" von 828,.20 DM (511,.20 DM,. 247,.- DM und \n70,.- DM) zusammengerechnet werden,. ändert nichts daran,. daß \neine \"Aufteilung\" der gewährten Leistungen auf die beiden \nHilfeempfänger bereits bei der Leistungserbringung \nstattgefunden hat. Da ausweislich des Bewilligungsbescheides \nvom 21. Januar 1991 auch keine Anrechnung von Einkommen \nerfolgte,. läßt sich damit dem Bewilligungsbescheid eindeutig \nentnehmen,. welche Leistungen der Beklagte einerseits der \nKlägerin zu 1. und andererseits dem Kläger zu 2. gewährte.\n\n62\n\nDie im angefochtenen Bescheid des Beklagten erfolgte \nAufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 für \nden Zeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 \nerfüllt auch die weiteren rechtlichen Voraussetzungen nach \n§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X. Diese Regelung sieht vor,. \ndaß,. soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen \nVerhältnissen,. die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes mit \nDauerwirkung vorgelegen haben,. eine rechtliche Änderung \neintritt,. der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der \nÄnderung der Verhältnisse aufgehoben werden soll,. soweit der \nBetroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene \nPflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger \nÄnderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig \nnicht nachgekommen ist.\n\n63\n\nBei dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 21. Januar \n1991 handelt es sich - bezogen auf den hier in Rede stehenden \nMonat Februar 1991 - um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung \nim Sinne der genannten Vorschrift. Ein Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung liegt nämlich dann vor,. wenn sich der \nVerwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder \nin einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage \nerschöpft. Im Falle der Bewilligung von Sozialleistungen muß \ndie Bewilligung - vom Zeitpunkt des Erlasses des \nBewilligungsbescheides her gesehen - noch in die Zukunft \nfortwirken,. darf also nicht abschlossen in der Vergangenheit \nliegen,. \nvgl. u.a. Wiesner,. in: Schroeder-\nPrintzen/Engelmann/Schmalz/ Wiesner/von \nWulffen,. SGB X,. 2. Auflage 1990,. \n§ 48 Rdnr. 2 m.w.N.; vgl. dazu auch \nBVerwG,. Urteil vom 17. August 1995 \n- 5 C 26.93 -,. FEVS 46,. 265 (267); \nUrteil vom 28. September 1995 \n- 5 C 21.93 -,. FEVS 46,. 360 = \nZFSH/SGB 1996,. 430. \n\n64\n\nSo liegt der Fall hier. Mit dem Bescheid vom 21. Januar \n1991 hat der Beklagte im Umfang des zeitlichen \nGeltungsanspruches des Verwaltungsaktes der Klägerin zu 1. und \ndem Kläger zu 2. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt jeweils in \nregelsatzmäßiger Höhe zuzüglich Unterkunftskosten für die \nMonate \"ab 1.12.90\" und damit für einen Zeitraum bewilligt,. \nder hinsichtlich seines zeitlichen Endes nicht abgeschlossen \nin der Vergangenheit lag. Der Bewilligungsbescheid vom \n21. Januar 1991 hatte nach seinem Geltungsanspruch jedenfalls \nRegelungswirkung für die Dauer des Monats Februar 1991.\n\n65\n\nMit Wirkung ab 25. Februar 1991 ist in den tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnissen der Kläger gegenüber dem \nZeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes eine wesentliche \nÄnderung eingetreten. \n\n66\n\nOb eine \"wesentliche Änderung\" im Sinne der genannten \nVorschrift vorliegt,. ist durch einen Vergleich zwischen den \nfür die Beurteilung der Sach- und Rechtslage des \nursprünglichen Verwaltungsaktes maßgeblichen Verhältnissen und \nden zwischenzeitlich eingetretenen Verhältnissen zu ermitteln. \nDie Änderung in den Verhältnissen ist dann wesentlich,. wenn \nsie rechtserheblich ist. Dies ist dann der Fall,. wenn die \nÄnderung der Verhältnisse dazu geführt hat,. daß der \nursprüngliche Verwaltungsakt jetzt nicht mehr ergehen dürfte,. \nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW),. \nBeschluß vom 30. Dezember 1996 \n- 8 A 3204/94 -,. in: \nRechtsprechungsdient der Beilage zum \nNachrichtendienst des Deutschen Vereins \n(NDV-RD) 1997,. S. 106 m.w.N. = FEVS \n47,. 449 = Zeitschrift für Sozialhilfe \nund Sozialgesetzbuch (ZFSH/SGB) 1997,. \n468. \n\n67\n\nDiese Voraussetzungen sind hier mit Wirkung ab 25. Januar \n1991 erfüllt (gewesen). Denn an diesem Tage heiratete die \nKlägerin zu 1. den Zeugen K. D. ,. den Vater des \nKlägers zu 2.. Diese Änderung der persönlichen Verhältnisse \nführte dazu,. daß der ursprüngliche Verwaltungsakt des \nBeklagten vom 21. Januar 1991 jetzt für die Zeit ab \n25. Februar 1991 nicht mehr hätte ergehen dürfen. Denn ab \n25. Januar 1991 lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die \nerfolgte Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die \nKlägerin zu 1. und den Kläger zu 2. nicht mehr vor. \n\n68\n\nZwar verfügten die Kläger auch nach der am 25. Februar 1991 \nerfolgten Eheschließung der Klägerin zu 1. nicht über \nhinreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen. Jedoch mußten \nsie sich das Einkommen und Vermögen des Ehemannes der Klägerin \nzu 1. und Vaters des Klägers zu 2. insoweit zurechnen lassen. \nDenn die Klägerin zu 1. lebte seit ihrer Eheschließung im \nSinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht von ihrem Ehemann \ngetrennt,. so daß für die Zeit ab Eheschließung das Einkommen \nund Vermögen des Ehemannes bzw. Vaters bei der Prüfung der \nHilfebedürftigkeit zu berücksichtigen war. \n\n69\n\nAllerdings hatten die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach \nder Heirat zunächst keine gemeinsame Wohnung. Nach dem \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten wohnten die \nKlägerin zu 1. und ihr Sohn,. der Kläger zu 2.,. auch nach der \nEheschließung weiterhin in dem Asylbewerberheim in \nM. ,. S. I. ; der Ehemann der Klägerin zu \n1. und Vater des Klägers zu 2. hatte dagegen seine Wohnung in \nK. ,. R. straße . . Während der Zeit der (weiteren) \nUnterbringung der Kläger im Asylbewerberheim in M. \nwar damit zwar die eheliche Lebensgemeinschaft weitgehenden \nBeschränkungen unterworfen; denn die Klägerin zu 1. war \nwährend dieser Zeit gehindert,. mit ihrem Ehemann \nzusammenzuwohnen und sich an dessen Wohnort in K. \naufzuhalten. Damit lebten die Ehegatten jedoch nicht getrennt \nim Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BSHG. Denn Ehegatten \nleben nur dann getrennt,. wenn nach den Umständen des \nEinzelfalles die eheliche Lebensgemeinschaft nicht (mehr) \nbesteht und nicht fortgesetzt werden soll,.\n\n70\n\nvgl. dazu auch OVG NW,. Urteil vom \n15. Oktober 1991,. - 8 A 1271/89 -,. \nNJW 1992,. S. 1123.\n\n71\n\nDie Tatsache der Unterbringung eines Ehegatten in einem \nHeim oder einer vergleichbaren Einrichtung allein reicht für \ndie Bejahung eines Getrenntlebens von Ehegatten nicht aus,. \nselbst wenn die Unterbringung nicht nur vorübergehend ist,. \nsondern sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt. Für die \nAnnahme eines Getrenntlebens mit der Folge,. daß dann für den \nhilfebedürftigen Ehegatten das Einkommen und Vermögen des \nanderen Ehegatten nicht mehr einzusetzen ist,. müssen vielmehr \nweitere tatsächliche Umstände hinzutreten,.\n\n72\n\nvgl. OVG NW,. Urteil vom 30. August \n1982 - 8 A 710/81 -,. ZfSH/SGB 1983,. \n519; Urteil vom 21. Februar 1984 \n- 8 A 1536/83 -; Urteil vom 15. Oktober \n1991 - 8 A 1271/89 -,. NJW 1992,. \n1123.\n\n73\n\nDie eheliche Lebensgemeinschaft umfaßt die gesamten \npersönlichen wie die vermögensrechtlichen Verhältnisse der \nEhegatten zueinander,.\n\n74\n\nvgl. Diederichsen in: Palandt,. \nBürgerliches Gesetzbuch,. 56. Aufl. \n1997,. § 353 BGB Rdnr. 4 m.w.N.\n\n75\n\nGemäß § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten dann getrennt,. \nwenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und \n(zumindest) ein Ehegatte sie erkennnbar nicht herstellen \nwill,. weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Von \neinem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft kann aber nur \ndann ausgegangen werden,. wenn die Gemeinsamkeit der Ehegatten \nin allen für die eheliche Lebensgemeinschaft maßgeblichen \nLebensbereichen aufgegeben ist,.\n\n76\n\nvgl. dazu u.a. OLG K. ,. Urteil \nvom 13. Oktober 1977 - 21 U 4/77 -,. \nZeitschrift für das gesamte \nFamilienrecht (FamRZ) 1978,. 35; OLG \nFrankfurt,. Urteil vom 11. Mai 1978 - 1 \nWF 86/78 -,.\nFamRZ 1978,. 595 m.w.N.; Diederichsen,. \na.a.O.,. § 1567 Rdnr. 4 m.w.N.\n\n77\n\nDie Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft muß dem Willen \nmindestens eines der beiden Ehegatten entsprechen; der \nTrennungswille muß nach außen erkennbar in Erscheinung \ntreten,.\n\n78\n\nvgl. dazu Diederichsen,. a.a.O.,. \n§ 1567 Rdnrn. 7 und 8 m.w.N.\n\n79\n\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist im \nvorliegenden Falle seit der am 25. Februar 1991 erfolgten \nHeirat der Klägerin zu 1. mit dem Zeugen K. D. von dem \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im hier \nmaßgeblichen Zeitraum auszugehen. Denn der Ehemann der \nKlägerin zu 1.,. der Zeuge K. D. ,. hat bei seiner \nVernehmung ausdrücklich und insoweit glaubhaft bekundet,. daß \ner und und seine Ehefrau seit ihrer Heirat intensiv darum \nbemüht waren,. das eheliche Zusammenleben herbeizuführen und \nnamentlich bei den zuständigen Behörden die erforderlichen \nrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen,. daß die \nKlägerin zu 1. zusammen mit ihrem Sohn von M. nach \nK. an den gemeinsam in Aussicht genommenen Wohnort umziehen \nkonnte. Der Begründung einer gemeinsamen Wohnung in K. \nstand bis Juni 1991 nicht der Wille der Ehegatten,. sondern \nallein das Fehlen der entsprechenden ausländerrechtlichen \nBehördenentscheidungen entgegen. Das Bestehen der ehelichen \nLebensgemeinschaft seit der am 25. Februar 1991 erfolgten \nHeirat kommt ausweislich der Bekundungen des Zeugen K. \nD. auch darin zum Ausdruck,. daß der Zeuge die Klägerin zu \n1. und den Kläger zu 2. regelmäßig besuchte,. soweit dies \nseine berufliche und sonstige Tätigkeit in K. aus seiner \nSicht zuließ. Von einem Getrenntleben der Ehegatten kann auch \ndeshalb nicht gesprochen werden,. weil der Zeuge K. D. \nnach seinen glaubhaften Bekundungen auch während der Zeit des \ngetrennten Wohnens darum bemüht war,. die Klägerin zu 1. und \nden Kläger zu 2. jedenfalls mit einem kleinen Taschengeld zu \nunterstützen,. auch wenn er und die Klägerin zu 1. sich \nletztlich auf weitere Sozialhilfeleistungen durch den \nBeklagten verließen. Anhaltspunkte dafür,. daß die \ndiesbezüglichen Bekundungen des Zeugen K. D. unwahr \nsind,. sind für den Senat nicht ersichtlich. Die Bekundungen \ndes Zeugen hinsichtlich der konkreten Umstände der ehelichen \nLebensgemeinschaft decken sich mit den Angaben der Klägerin zu \n1. und sind auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen \nworden. Sie sind insoweit auch in sich widerspruchsfrei und \nlassen nicht erkennen,. daß der Zeuge insoweit die Unwahrheit \ngesagt hätte. Auch der Beklagte hat keine konkreten Umstände \nvorgetragen,. die Veranlassung gäben,. hinsichtlich des \nBestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seit dem 25. \nFebruar 1991 an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen \nzu zweifeln. Mithin war ab dem 25. Februar 1991 bei den \nKlägern auch das Einkommen und Vermögen des Ehemanns bzw. \nVaters als bedarfsdeckendes Mittel zu berücksichtigen (§ 11 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG). Die in dem Bescheid der Beklagten vom \n21. Januar 1991 erfolgte Bewilligung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt in regelsatzmäßiger Höhe zuzüglich \nUnterkunftskosten hätte aufgrund der dargelegten wesentlichen \nÄnderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen \nder Kläger mit Wirkung ab 25. Februar 1991 nicht mehr ergehen \ndürfen. \n\n80\n\nDer Ehemann der Klägerin verdiente nach seinen Bekundungen \nim Verwaltungsverfahren und im Rahmen der Beweisaufnahme \nseinerzeit monatlich ca. 2.100,.-- DM netto. Dieses Einkommen \nreichte aus,. um den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin \nzu 1.,. ihres Ehemannes sowie des Klägers zu 2. im hier für \nden aufgehobenen Bescheid vom 21. Januar 1991 maßgeblichen \nBedarfszeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 \nzu decken. Denn der regelsatzmäßige Bedarf der Klägerin zu 1. \nund ihres Ehemannes sowie des Klägers zu 2. betrug monatlich \n1.055,.-- DM (449 DM,. 359 DM und 247 DM). Anhaltspunkte \ndafür,. daß der den Betrag von 1.055,.-- DM übersteigende Teil \ndes Einkommens des Ehemannes der Klägerin zu 1. nicht \nausgereicht hätte,. um die Unterkunfts- und Heizungskosten \nsowie eventuellen weiteren Bedarf für die Bestreitung des \nnotwendigen Lebensunterhaltes zu decken,. sind nicht \nersichtlich. Auch die Kläger behaupten dies nicht. Trotz \nmehrfacher Aufforderung durch den Beklagten haben sie im \nVerwaltungsverfahren Belege zu den angefallenen \nUnterkunftskosten und zur genauen Höhe des Einkommens des \nEhemannes der Klägerin nicht vorgelegt. Angesichts dessen \nsieht auch der Senat keine Veranlassung zu diesbezüglichen \nzusätzlichen Bemühungen um eine weitere \nSachverhaltsklärung.\n\n81\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 SGB X liegen hinsichtlich des durch den angefochtenen \nBescheid aufgehobenen Bescheides vom 21. Januar 1991 für den \nZeitraum vom 25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991 vor. \nDie Klägerin zu 1. und der von ihr vertretene Kläger zu 2. \nsind nämlich einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen \nPflicht zur Mitteilung der dargelegten wesentlichen,. für sie \nnachteiligen Änderung der Verhältnisse zumindest grob \nfahrlässig nicht nachgekommen. Der Inhalt der Pflicht,. gegen \nden die Kläger zu 1. und 2. verstoßen haben,. ergibt sich aus \n§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I. Nach dieser Vorschrift hat \nderjenige,. der Sozialhilfe beantragt oder erhält,. Änderungen \nin den Verhältnissen,. die für die Leistung erheblich sind \noder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen \nabgegeben worden sind,. unverzüglich mitzuteilen. Über diese \nPflicht sind die Kläger auf der Rückseite des \nBewilligungsbescheides vom 21. Januar 1991 auch ausdrücklich \nhingewiesen worden. Darin heißt es nämlich: \n\n82\n\n\"Die Gewährung der umseitigen Hilfe erfolgt unter \nBerücksichtigung Ihrer derzeitigen persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse. Ich bin daher zu dem Hinweis \nverpflichtet,. daß Sie alle Änderungen in Ihren Familien-,. \nEinkommens- und Vermögensverhältnissen sowie jede sonstige \neintretende Änderung (z.B. Krankenhausaufenthalt,. \nWohnungswechsel etc.) unverzüglich anzeigen müssen. Die \nÄnderungen können die Gewährung der Hilfe dem Grunde und der \nHöhe nach beeinflussen. Die Verletzung Ihrer \nMitwirkungspflicht zwingt mich unter Umständen dazu,. zu \nUnrecht bezogene Leistungen zurückzufordern.\"\n\n83\n\nDieser Pflicht sind die Kläger zumindest grob fahrlässig \nnicht nachgekommen. \n\n84\n\nDer Begriff der Fahrlässigkeit ist in Anlehnung an das \nbürgerliche Recht,. aus dem es stammt,. zu bestimmen. \nFahrlässig handelt,. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt \naußer Acht läßt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB),. \nvgl. dazu u.a. auch OVG NW,. Urteil vom \n23. Mai 1990 - 8 A 2242/87 -,. \nFürsorgerechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) \nBand 41,. 432 (436); Urteil vom \n29. Oktober 1992 - 8 A 3347/91 -,. \nZeitschrift für das gesamte \nFamilienrecht (FamRZ) 1994,. 1230 \nf..\n\n85\n\nDie Klägerin hat die ihr obliegende Sorgfaltspflicht in \nbesonders schwerem Maße dadurch verletzt,. daß sie den \nBeklagten von ihrer am 25. Februar 1991 erfolgten Heirat nicht \nunverzüglich in Kenntnis setzte. Dabei steht zur Überzeugung \ndes Senats fest,. daß es angesichts der zitierten,. im \nBewilligungsbescheid enthaltenen Belehrung sowohl der Klägerin \nals auch ihrem Ehemann bewußt war,. daß es jedenfalls ihr \nwährend des Bezugs von Sozialhilfeleistungen gemäß § 60 Abs. 1 \nNr. 2 SGB I oblag,. den Beklagten von der erfolgten \nEheschließung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies \nbestreiten letztlich auch die Kläger nicht. Sie machen \nlediglich geltend,. sie hätten dieser Pflicht nicht erst am \n10. Juni 1991,. sondern bereits kurz nach der am 25. Februar \n1991 erfolgten Eheschließung genügt. So hat die Klägerin noch \nim Berufungsverfahren behauptet,. ihr Ehemann sei \"kurz nach \nder Eheschließung (25.02.1991) ... zu dem Mitarbeiter S. \ngegangen,. um über die Eheschließung zu informieren und \ngleichzeitig natürlich zu erklären,. daß die Klägerin zu ihm \nziehen könne\" (Bl. 51 der GA); es könne von ihr nicht verlangt \nwerden zu kontrollieren,. ob der zuständige Mitarbeiter des \nBeklagten hierüber eine Aktennotiz angefertigt hätte. \n\n86\n\nAufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht jedoch \nzur Überzeugung des Senats fest,. daß die diesbezügliche \nBehauptungen der Klägerin den Tatsachen nicht entsprechen.\n\n87\n\nDer Zeuge K. D. hat zwar bekundet,. er habe schon \nvor dem 10. Juni 1991 Mitarbeiter im Sozialamt des Beklagten \nvon der erfolgten Heirat in Kenntnis gesetzt. Diese Aussage \nhält der Senat jedoch nicht für glaubhaft. \n\n88\n\nZweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen \nAussage des Zeugen K. D. werden bereits dadurch \nbegründet,. daß er selbst hinsichtlich des genauen Zeitpunktes \nseiner Vorsprache beim Beklagten,. an dem er Mitarbeiter des \nBeklagten über die erfolgte Heirat informiert haben will,. \nUnsicherheiten erkennen ließ. Während die anwaltlich \nvertretene Klägerin noch in ihrem Schriftsatz vom 2. Dezember \n1996 hat vortragen lassen,. ihr Ehemann sei \"kurz nach der \nEheschließung (25.02.1991)\" zu dem Mitarbeiter S. \ngegangen,. \"um über die Eheschließung zu informieren\",. hat \nder Zeuge K. D. im Rahmen seiner am 18. September 1997 \nerfolgten Vernehmung insoweit unterschiedliche Angaben \ngemacht. Zum einen hat er bekundet,. er sei nach der Heirat \nbis zu dem im Juni 1991 erfolgten Umzug seiner Ehefrau nach \nK. insgesamt zwei-bis dreimal im Sozialamt in M. \ngewesen,. wobei nach seiner Erinnerung die Klägerin zu 1. bei \ndiesen Besuchen jedesmal zugegen gewesen sei; sein erster \nBesuch im Sozialamt nach der Eheschließung sei \"Anfang März \n1991\" erfolgt; dabei habe er mit dem Zeugen D. S. \nauch über die erfolgte Heirat gesprochen. Im weiteren Verlauf \nder Vernehmung hat er dann bekundet,. das Gespräch mit Herrn \nS. habe \"Anfang März 1991,. also zwei bis drei Wochen \nnach der Heirat\" stattgefunden (Bl. 67 der GA). Anschließend \nhat er jedoch ausgesagt,. er wolle \"klarstellen\",. daß er sich \n\"an den genauen Zeitpunkt des Gesprächs ... nicht mehr \nerinnern\" könne; es könne \"zehn Tage\" nach der Heirat \nstattgefunden haben; das Gespräch könne aber auch einen Monat \nnach der Heirat geführt worden sein.\n\n89\n\nSelbst bei Zugrundelegung der diesbezüglichen Bekundungen \ndes Zeugen K. D. ist mithin davon auszugehen,. daß \nunklar bleibt,. zu welchem Zeitpunkt er Bedienstete des \nBeklagten von der erfolgten Heirat in Kenntnis gesetzt zu \nhaben meint. \nAuch wenn sich die Schwankungsbreite dieser Zeitangaben des \nZeugen K. D. (\"Anfang März 1991\",. \"zwei bis drei \nWochen nach der Heirat\". \"einen Monat\" nach der Eheschließung) \nunter Umständen noch mit dem zwischenzeitlich eingetretenen \nZeitablauf von mehr als sechs Jahren erklären ließe,. sprechen \njedoch gegen die inhaltliche Richtigkeit seiner \ndiesbezüglichen Bekundungen letztlich entscheidend die \nAussagen des im Berufungsverfahren vernommenen Zeugen D. \nS. .\n\n90\n\nDer Zeuge D. S. hat nämlich unmißverständlich \nbekundet,. daß er entgegen den Angaben des Zeugen K. \nD. keinesfalls vor dem 10. Juni 1991 von der am \n25. Februar 1991 erfolgten Heirat und von der Vaterschaft des \nZeugen K. D. in Kenntnis gesetzt worden ist. Der Zeuge \nD. S. hat insoweit eindeutig ausgesagt,. der Zeuge \nK. D. habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt (vor dem \n10. Juni 1991) wörtlich oder sinngemäß zum Ausdruck gebracht,. \ndaß die Klägerin zu 1. die Ehefrau des Zeugen sei. Erstmals \nhabe er,. der Zeuge S. ,. aufgrund einer Information der \nSozialarbeiterin Frau K. davon erfahren; dies sei auch in \ndem Aktenvermerk vom 10. Juni 1991 festgehalten worden. Trotz \nmehrfachen Nachfragens ist der Zeuge D. S. bei \nseiner Aussage geblieben und hat unmißverständlich darauf \nhingewiesen,. daß er im Falle einer Information über die \nerfolgte Eheschließung der Klägerin zu 1.) mit Sicherheit \ndarüber einen Aktenvermerk gefertigt hätte,. da es sich dabei \num einen \"sozialhilferechtlich relevanten Tatbestand\" \ngehandelt hätte.\n\n91\n\nEntgegen der Behauptung der Kläger hat der Zeuge D. \nS. auch nicht den \"Kernsatz der Auseinandersetzung mit \ndem Zeugen S. \" bestätigt,. der dem Zeugen S. \nvorgehalten haben will,. er solle sich vorstellen,. seine Frau \nmüsse mit einem kleinen Kind in einem Asylbewerberheim leben,. \nworauf der Zeuge S. sinngemäß erwidert habe,. daß seine \nFrau schließlich keine Asylantin sei und deshalb \nlogischerweise auch nicht dort leben müsse. Vielmehr hat der \nZeuge D. S. insoweit ausdrücklich bekundet,. er \nkönne sich nicht daran erinnern,. daß der Zeuge K. D. \nmit ihm über eine veränderte Zuweisung der Klägerin (von \nM. nach K. ) gesprochen habe. Der Zeuge hat sich \nzwar daran erinnern können,. daß betroffene Asylbewerber ihn \ngelegentlich darauf ansprächen,. ob er dann,. wenn seine \neigene Ehefrau betroffen wäre,. die Sach- und Rechtslage \nähnlich sehen würde. Insoweit hat der Zeuge bekundet,. daß er \ndann regelmäßig antworte,. seine Ehefrau sei keine \nAsylbewerberin; es liege deshalb kein vergleichbarer Fall vor. \nDer Zeuge D. S. hat jedoch nicht bestätigen \nkönnen,. daß er mit dem Zeugen K. D. ein ähnliches \nGespräch nach dem 1. August 1990 und vor dem 10. Juni 1991 \ngeführt hat. Mit Bestimmtheit hat er allerdings bekundet,. der \nZeuge K. D. habe ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt \nnach dem 1. August 1990 und vor dem 10. Juni 1991 \"wörtlich \noder sinngemäß zum Ausdruck gebracht,. daß die Klägerin seine \nEhefrau sei.\"\n\n92\n\nDer Senat hat keine Veranlassung,. an der Glaubhaftigkeit \nder diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen D. S. zu \nzweifeln. Die Aussagen des Zeugen D. S. sind in \nsich widerspruchsfrei und lassen Unsicherheiten und \nUngewißheiten hinsichtlich des genauen Inhalts der bekundeten \nVorgänge nicht erkennen. Dabei ist zu berücksichtigen,. daß es \nsich bei dem Zeugen D. S. um den Leiter des \nSozialamtes des Beklagten handelt,. der über eine langjährige \neinschlägige berufliche Erfahrung verfügt,. so daß mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden \nkann,. daß der Zeuge die Relevanz einer vor dem 10. Juni 1991 \nihm gegenüber erfolgten Information über die Heirat der \nKlägerin zu 1. verkannt haben könnte,. zumal dadurch dem \nBeklagten rechtswidrige Ausgaben erspart geblieben wären. \nKonkrete Anhaltspunkte,. die gegen die Glaubhaftigkeit der \nBekundungen des Zeugen S. sprächen,. sind nicht \nersichtlich und auch von den anwaltlich vertretenen Klägern \nnicht vorgebracht worden. \n\n93\n\nAuch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen \nD. S. bestehen keine durchgreifenden Bedenken. \nAllein der Umstand,. daß er in den Diensten des Beklagten \nsteht und als Leiter des Sozialamtes des Beklagten dienstlich \nfür eine eingeräumte Fehlbearbeitung sozialhilferechtlich \nrelevanter Vorgänge zur Verantwortung gezogen werden könnte,. \nreicht nicht aus,. seine persönliche Glaubwürdigkeit als Zeuge \nzu verneinen. Insoweit bedürfte es besonderer Anhaltspunkte,. \ndie Grund zu der Annahme gäben,. der Zeuge D. S. \nhabe seine Verpflichtungen zur wahrheitsgemäßen Aussage vor \nGericht nicht erkannt und nicht beachtet. Daran fehlt es \njedoch. Auch der dem Senat durch den Berichterstatter \nnachvollziehbar vermittelte persönliche Eindruck des Zeugen im \nRahmen seiner Vernehmung spricht für seine Glaubwürdigkeit. Er \nist bei seiner Zeugenaussage erkennbar darum bemüht gewesen,. \ngenau zwischen dem zu unterscheiden,. woran er sich positiv \nerinnern konnte,. und dem,. woran er keine Erinnerung mehr \ngehabt hat. Sein persönliches Auftreten ließ nicht erkennen,. \ndaß er es mit der Erfüllung seiner Wahrheitspflicht nicht \ngenau nähme.\n\n94\n\nDemgegenüber bestehen an der persönlichen Glaubwürdigkeit \ndes Zeugen K. D. gravierende Zweifel. Dabei muß \nzunächst berücksicht werden,. daß der Zeuge K. D. der \nEhemann der Klägerin zu 1. und der Vater des Klägers zu 2. ist \nund schon deshalb ein erhebliches (wirtschaftliches) \nEigeninteresse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat. \nSeine persönliche Glaubwürdigkeit wird vor allem dadurch \nerschüttert,. daß er während der am 1. August 1990 erfolgten \nVorsprache der Klägerin zu 1. beim Beklagten als Begleiter und \nÜbersetzer der Klägerin zu 1. maßgeblich daran mitgewirkt \nhat,. unwahre Angaben über die persönliche Situation der \nKlägerin zu 1. zu verbreiten. Statt gegenüber dem Beklagten \nbereits am 1. August 1990 seine Vaterschaft wahrheitsgemäß \nanzugeben,. übermittelte er als Übersetzer und Begleiter der \nKlägerin zu 1. ohne korrigierende eigene Stellungnahme deren \nwahrheitswidrigen Angaben zu der angeblichen Vaterschaft eines \nin der Türkei lebenden Mannes und trug damit entscheidend dazu \nbei,. seine eigene Vaterschaft gegenüber dem Beklagten zu \nverschleiern. Ungeachtet der ihm bekannten Falschaussage \nseiner (jetzigen) Ehefrau unterzeichnete er als Übersetzer \neigenhändig deren Erklärung,. ohne auf ihre ihm bekannte \ninhaltliche Unrichtigkeit hinzuweisen. Auch in der Folgezeit \nkorrigierte er die am 1. August 1990 von seiner Frau \ngetätigten und von ihm übersetzten wahrheitswidrigen Angaben \nnicht. Selbst während seines Gespräches mit dem Zeugen \nS. ,. das er nach seinen Bekundungen \"Anfang März 1991\" \noder \"einen Monat nach der Heirat\" geführt haben will,. hat er \ndiesen über seine Vaterschaft und die Unwahrheit der am \n1. August 1990 gemachten Angaben weiterhin nicht in Kenntnis \ngesetzt und die unwahren Angaben vom 1. August 1990 nicht \nrichtiggestellt. Auch bei seiner am 18. September 1997 \nerfolgten Vernehmung hat er nicht zu erklären vermocht,. aus \nwelchem Grunde er seine Vaterschaft gegenüber dem Beklagten so \nlange verheimlichte und durch Falschangaben zu verschleiern \nhalf. Angesichts dessen kann der Senat den diesbezüglichen \nBekundungen des Zeugen K. D. keinen positiven \nBeweiswert zumessen.\n\n95\n\nDamit war der Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X \ngehalten,. den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 1991 mit \nWirkung ab 25. Februar 1991 aufzuheben. Anhaltspunkte dafür,. \ndaß das dem Beklagten zustehende \"Soll-Ermessen\" eingeschränkt \ngewesen wäre,. sind nicht ersichtlich. Auch die Kläger haben \ndiesbezügliche Umstände nicht vorgetragen. \n\n96\n\nb) Der angefochtene Rücknahmebescheid des Beklagten vom \n14. Februar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März 1994 \nist auch insoweit rechtmäßig,. als mit ihm der \nBewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 \n(Bekleidungsbeihilfe) und der Bewilligungsbescheid vom \n20. Februar 1991 (laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich Unterkunftskosten) für die Zeit vom 1. März \n1991 bis zum 30. Juni 1991 aufgehoben worden ist. \n\n97\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist insoweit \n§ 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB X. Danach darf ein \nrechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt unter den \nEinschränkungen des § 45 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB X \nzurückgenommen werden; hat der Begünstigte auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertraut,. darf eine Rücknahme u.a. dann \nerfolgen,. soweit der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des \nVerwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit \nnicht kannte (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X); in einem \nsolchen Fall kann der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 \nSGB X). Bereits erbrachte Leistungen sind zu erstatten (§ 50 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X); die zu erstattende Leistung kann durch \nschriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt,. die Festsetzung mit \nder Rücknahmeentscheidung verbunden werden (§ 50 Abs. 3 \nSGB X). \n\n98\n\nDie Befugnis zur Rücknahme und Rückforderung liegt gemäß \n§ 45 Abs. 5 iVm § 44 Abs. 3 SGB X nach Unanfechtbarkeit des \nVerwaltungsaktes bei der zuständigen Behörde; dies gilt auch \ndann,. wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer \nanderen Behörde erlassen worden ist. Zur Entscheidung nach \n§ 45 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 iVm § 50 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 3 SGB X ist hiernach diejenige Behörde berufen,. die für \nden Erlaß des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes zuständig war \noder - z.B. im Falle eines zwischenzeitlich eingetretenen \nWechsels der Zuständigkeit - hierfür zuständig wäre. Insoweit \nkann auf die obigen Ausführungen zu § 48 Abs. 4 iVm § 44 \nAbs. 3 SGB X verwiesen werden. \n\n99\n\nÖrtlich zuständig für den Erlaß des angefochtenen \nVerwaltungsaktes war damit hier der Beklagte. Denn er war zum \nErlaß der zurückzunehmenden Verwaltungsakte vom 19. Februar \n1991 und vom 20. Februar 1991 gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG \nder für die Kläger gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich \nzuständige Sozialhilfeträger,. weil diese sich sowohl zum \nZeitpunkt des Ergehens der Bescheide als auch während des \ngesamten Bewilligungszeitraumes bis zu ihrem Anfang Juni 1991 \nerfolgten Umzug in seinem Zuständigkeitsbereich tatsächlich \naufhielten. Als die Kläger am 6. Juni 1991 aus dem \nZuständigkeitsbereich des Beklagten wegzogen,. war über die \nHilfegewährung für den letzten Bewilligungszeitraum vom \n1. Juni 1991 bis zum 30. Juni 1991 bereits entschieden und die \nHilfe an die Kläger ausgezahlt worden. \n\n100\n\nAuch im übrigen ist der angefochtene Bescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides hinsichtlich der erfolgten \nAufhebung der Bewilligungsbescheide vom 19. Februar 1991 und \nvom 20. Februar 1991 rechtmäßig. Die Rücknahme der genannten \nBewilligungsbescheide erfolgte,. wie sich jedenfalls aus der \nim Widerspruchsbescheid vom 2. März 1994 enthaltenen \nausdrücklichen Klarstellung ergibt,. sowohl gegenüber der \nKlägerin zu 1. als auch gegenüber dem von ihr vertretenen \nKläger zu 2.. Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. waren \nauch Empfänger der Sozialhilfeleistungen,. die in den \nzurückgenommenen Bewilligungsbescheiden vom 19. Februar 1991 \nund vom 20. Februar 1991 ihnen vom Beklagten gewährt worden \nwaren. Namentlich war eine \"Aufteilung\" der jeweils der \nKlägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. gewährten \nSozialhilfeleistungen schon in den beiden \nBewilligungsbescheiden erfolgt. \n\n101\n\nIm Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 wird \nausdrücklich ausgeführt,. daß die an die Klägerin zu 1. zur \nAuszahlung gebrachte \"einmalige Beihilfe für Bekleidung in \npauschalierter Form\" einerseits der Klägerin zu 1. in Höhe von \n235,.50 DM und andererseits dem Kläger zu 2. in Höhe von \n200,.- DM gewährt wurde. Damit ergibt sich aus dem Bescheid \nunmißverständlich,. daß die Klägerin zu 1. Empfänger der \nBekleidungsbeihilfe in Höhe von 235,.50 DM und der Kläger \nzu 2. Empfänger einer Bekleidungsbeihilfe in Höhe von \n200,.- DM war. \n\n102\n\nAuch im Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 20. Februar \n1991 hat der Beklagte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht,. \nwelche Leistungen einerseits der Klägerin zu 1. und \nandererseits dem Kläger zu 2. ab dem 1. März 1991 gewährt \nwurden. Durch den Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1991 \nwurden der Klägerin zu 1. regelsatzmäßige Leistungen in Höhe \nvon 449,.- DM und ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von \n89,.80 DM sowie dem Kläger zu 2. regelsatzmäßige Leistungen in \nHöhe von 247,.- DM bewilligt. Ferner wurden ausweislich des \nBescheides Unterkunftskosten in Höhe von 70,.- DM gewährt,. \ndie in Ansehung der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats \nersichtlich nach Kopfteilen,. also hälftig jeweils auf die \nKlägerin zu 1. und auf den Kläger zu 2. entfielen.\n\n103\n\nAuch die weiteren materiell-rechtlichen Voraussetzungen für \ndie durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides erfolgte Aufhebung des \nBewilligungsbescheides vom 19. Februar 1991 \n(Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 235,.50 DM und von \n200,.- DM) sowie des Bewilligungsbescheides vom 20. Februar \n1991 hinsichtlich der Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt für die Zeit vom 1. März 1991 bis zum 30. Juni \n1991 liegen vor. \n\n104\n\nDas Vertrauen der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. auf \nden (Fort-)Bestand der genannten Verwaltungsakte vom \n19. Februar 1991 und vom 20. Februar 1991 war unter Abwägung \nmit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht \nschutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Denn die Kläger zu 1. \nund 2. konnten sich auf ihr Vertrauen auf den Fortbestand der \ngenannten Verwaltungsakte nicht berufen,. weil jedenfalls die \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorlagen. \n\n105\n\nNach Halbsatz 1 der Vorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \nSGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen,. \nsoweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte \noder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Fahrlässig \nhandelt,. wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht \nläßt. Eine grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition \ndes § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor,. wenn der \nBegünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonderes schwerem \nMaße verletzt hat. \n\n106\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn die Klägerin \nzu 1. hatte dem Beklagte weder - wie oben in anderem \nZusammenhang dargelegt - von ihrer am 25. Februar 1991 \nerfolgten Heirat mit dem Zeugen K. D. noch davon \nKenntnis gegeben,. daß dieser der leibliche Vater ihres am \n28. Februar 1990 geborenen Sohnes,. des Klägers zu 2.,. ist. \nHinsichtlich der Vaterschaft des Zeugen K. D. hatte \ndie Klägerin gegenüber dem Beklagten sogar bewußt die \nUnwahrheit gesagt. Wie oben in anderem Zusammenhang bereits \ndargelegt,. war sie nämlich ausweislich des vorliegenden \nAktenvermerks vom 1. August 1990 am 1. August 1990 beim \nBeklagten in Begleitung des Zeugen K. D. erschienen \nund hatte ihren Mutterschaftspaß zum Nachweis ihrer \nSchwangerschaft vorgelegt sowie dabei erklärt,. der Vater des \nKindes sei \"der türkische Staatsangehörige C. D. ,. \nder sich zur Zeit illegal in der Türkei (wegen politischer \nVerfolgung)\" aufhalte (vgl. BA 2 Bl. 41). Auf sprachlichen \nVerständigungsschwierigkeiten konnte diese Angabe der Klägerin \nzu 1. nicht beruht haben,. da ihre gegenüber dem Beklagten \nabgegebene Erklärung von ihrem Begleiter,. dem Zeugen (und \nheutigen Ehemann) K. D. übersetzt wurde,. der auch \nnach seinen Angaben während seiner Vernehmung als Zeuge der \ndeutschen Sprache hinreichend mächtig ist. Daß dies am \n1. August 1990 anders gewesen wäre,. ist nicht ersichtlich und \nauch von den Klägern nicht geltend gemacht worden. \n\n107\n\nDie dargelegte Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin \nzu 1.,. die dem von ihr (mit-)vertretenen minderjährigen \nKläger zu 2. zuzurechnen ist,. war auch kausal für die mit den \nzurückzunehmenden Bescheiden vom 19. Februar 1991 und \n20. Februar 1991 erfolgte Gewährung von \nSozialhilfeleistungen.\n\n108\n\nIm übrigen wird zur Begründung der Rechtmäßigkeit der \nerfolgten Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 19. Februar \n1991 und 20. Februar 1991 auf die zutreffenden Darlegungen im \nWiderspruchsbescheid des Oberkreisdirektors des R. -S. -\nK. vom 2. März 1994 (Seiten 4 f.) Bezug genommen.\n\n109\n\nLiegen demnach die Voraussetzungen für die Rücknahme der zu \nUnrecht ergangenen Bescheide vom 19. Februar 1991 \n(Bekleidungsbeihilfe) und 20. Februar 1991 (laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten für die Zeit \nvom 1. März 1991 bis zum 30. Juni 1991) vor,. stand es gemäß \n§ 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der zuständigen Stelle,. die \nRücknahme ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die \nVergangenheit vorzunehmen. \n\n110\n\nDiese Ermessensentscheidung des Beklagten ist gemäß § 114 \nVwGO gerichtlich nur darauf hin zu überprüfen,. ob die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob \nder Beklagte von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. \nSolche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.\n\n111\n\nWie sich aus dem insoweit maßgeblichen Widerspruchsbescheid \ndes Oberkreisdirektors des R. -S. -K. vom 2. März \n1994 ergibt,. war der Behörde bewußt,. daß sie eine \nErmessensentscheidung zu treffen hatte. Die von ihr bei der \nErmessensentscheidung getroffenen Erwägungen entsprachen dem \nZweck der gesetzlichen Ermächtigung und hielten sich innerhalb \nder gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Die \nWiderspruchsbehörde stellte bei ihrer Ermessensentscheidung \nletztlich entscheidend darauf ab,. daß die aus Steuermitteln \nfinanzierten Sozialhilfeleistungen lediglich zur Überwindung \ntatsächlich bestehender Notlagen zur Verfügung zu stellen sind \nund daß es mit dieser Aufgabenstellung nicht zu vereinbaren \nwäre,. daß die aufgrund falscher bzw. nicht gemachter Angaben \ndes Hilfesuchenden bzw. des Hilfeempfängers zu Unrecht \nerbrachten Leistungen beim Begünstigten verbleiben. Damit \nverfolgte sie die in § 2 Abs. 2 BSHG zum Ausdruck gebrachte \nZielvorstellung dieses Gesetzes,. den Nachrang der Sozialhilfe \nwieder herzustellen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden,. \nzumal Umstände,. die zu einer den Klägern günstigeren \nErmessensausübung hätten Veranlassung geben können,. nicht \nersichtlich sind.\n\n112\n\nc) Soweit mithin durch den angefochtenen Bescheid in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bewilligungsbescheid \ndes Beklagten vom 21. Januar 1991 (für die Zeit vom \n25. Februar 1991 bis zum 28. Februar 1991),. der \nBewilligungsbescheid vom 19. Februar 1991 \n(Bekleidungsbeihilfen in Höhe von 235,.50 DM für die Klägerin \nzu 1. und in Höhe von 200,.- DM für den Kläger zu 2.) sowie \nder Bewilligungsbescheid vom 20. Februar 1991 (laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt einschließlich Unterkunftskosten für die \nZeit vom 25. Februar 1991 bis zum 30. Juni 1991) gegenüber der \nKlägerin zu 1. und dem Kläger zu 2. wirksam aufgehoben worden \nsind,. sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu \nerstattende Leistung ist vom Beklagten durch den angefochtenen \nBescheid in der gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen \nFassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nR. -S. -K. vom 2. März 1994 hinsichtlich der \nKlägerin zu 1. auf 2.940,.10 DM und hinsichtlich des Klägers \nzu 2. auf 1.064,.50 DM festgesetzt worden,. wobei die \nFestsetzung mit der Rücknahmeentscheidung verbunden worden ist \n(§ 50 Abs. 3 SGB X). Auch insoweit war der angefochtene \nBescheid jedenfalls in der Gestalt,. die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 2. März 1994 erhalten hat,. \nhinreichend bestimmt. Im Widerspruchsbescheid ist betragsmäßig \nausdrücklich klargestellt worden,. daß der \nRückforderungsbetrag gegenüber der Klägerin zu 1. auf \n2.940,.10 DM und gegenüber dem Kläger zu 2. auf 1.064,.50 DM \nfestgesetzt wurde. Die Kläger waren,. wie dargelegt,. \nseinerzeit auch Empfänger dieser Hilfeleistungen. Einwände \ngegen die rechnerische Ermittlung der festgesetzten Beträge \nsind von den Beteiligten nicht vorgebracht worden. Auch dem \nSenat sind keine Umstände ersichtlich,. die Anhaltspunkte für \neine fehlerhafte Berechnung ergeben könnten. \n\n113\n\n2. Die Berufung der Kläger ist dagegen begründet,. soweit \nGegenstand der Klage die Aufhebung des Bewilligungsbescheides \nvom 21. Januar 1991 für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum \n24. Februar 1991 und die Rückforderung der für diesen Zeitraum \ngewährten Sozialhilfeleistungen sind. Die erfolgte \nSozialhilfegewährung war insoweit weder rechtswidrig (§ 45 \nAbs. 1 SGB X) noch war eine wesentliche Änderung im Sinne des \n§ 48 Abs. 1 SGB X eingetreten. Denn im Bewilligungszeitraum \nvom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar 1991 war die Klägerin \nzu 1. mit dem Zeugen K. D. noch nicht verheiratet. Es \nwar mithin für diesen Zeitraum hinsichtlich ihrer eigenen \nHilfebedürftigkeit und der des Klägers zu 2. allein auf ihre \neigene Einkommens- und Vermögenslage abzustellen (§ 11 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG),. nicht aber auf diejenige ihres (späteren) \nEhemannes. Anhaltspunkte dafür,. daß dieser tatsächlich \nLeistungen (vor dem 25. Februar 1991) für die Kläger erbracht \nhat,. die gemäß § 2 Abs. 1 BSHG zu berücksichtigen wären,. \nbestehen nicht. Soweit dem Kläger zu 2.) Unterhaltsansprüche \ngegen seinen Vater für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum \n24. Februar 1991 zustanden,. kam insoweit allein ein Vorgehen \ndes Beklagten nach Maßgabe der §§ 90 ff BSHG in Betracht,. da \nder Kindesvater in jenem Zeitraum keine Unterhaltsleistungen \nzugunsten des Klägers zu 2. erbrachte. \n\n114\n\nDementsprechend kamen hinsichtlich der für den \nBewilligungszeitraum vom 1. Februar 1991 bis zum 24. Februar \n1991 gewährten Sozialhilfeleistungen eine Rücknahme gemäß § 45 \nSGB X oder nach einer anderen Vorschrift sowie eine \nRückforderung der für diesen Bewilligungszeitraum gewährten \nBeträge gemäß § 50 SGB X nicht in Betracht.\n\n115\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2,.155 Abs. 1 \nSatz 1,. 159 Satz 1 VwGO,. 100 Abs. 1 ZPO.\n\n116\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO,. §§ 708 Nr. 11,. 711 \nZPO.\n\n117\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § \n132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.\n\n118","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310336","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-11/8-a-5182-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310336","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310336","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-11/8-a-5182-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310336","retrieved":"2026-07-09 03:40:22.333976+00:00"}}