{"status":"available","doknr":"OLD310341","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1210.2A4244.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-10","aktenzeichen":"2 A 4244/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Fünftel mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst \nträgt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß \n§ 130a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch \nBeschluß, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das \nBerufungsvorbringen der Kläger rechtfertigt keine andere \nEntscheidung.\n\n4\n\nA. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von \nAufnahmebescheiden, da die Voraussetzungen der §§ 26, 27 \nAbs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz \n- PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014, nicht \nvorliegen.\n\n5\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur \n(noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72 f) und vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. \n1996, 198.\n\n7\n\nDie Kläger leben jedoch heute noch in der Russischen \nFöderation.\n\n8\n\nI. Die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG an den Kläger zu 1) kommt nicht in Betracht, da \nder Kläger zu 1) nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebietes die dafür erforderlichen \nVoraussetzungen als Spätaussiedler nicht erfüllt.\n\n9\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \nder Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ner nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n10\n\n1. Der Kläger zu 1) erfüllt zumindest nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n11\n\nEs kann nicht festgestellt werden, daß dem Kläger das in \ndieser Bestimmung genannte bestätigende Merkmal der Sprache \nvermittelt worden ist.\n\n12\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist \nunter Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \ngrundsätzlich die deutsche Sprache als Muttersprache oder \n- bei Zwei- oder Mehrsprachigkeit - als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \ndann als bevorzugte Umgangssprache anzusehen, wenn sie jemand \nwie eine Muttersprache spricht, ihr gegenüber den sonstigen \nvon ihm beherrschten Sprachen im persönlich-familiären Bereich \nden Vorzug gegeben und sie damit in diesem Bereich regelmäßig \nüberwiegend gebraucht hat. Dabei wird nicht verlangt, daß \nDeutsch als Hochsprache beherrscht wird. Es reicht aus, wenn \ndie deutsche Sprache - als Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - so vermittelt worden ist, wie sie im \nElternhaus - z.B. in Form des Dialekts - gesprochen wurde.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, NVwZ-RR 1997, 381 = \nDVBl 1997, 897 = DÖV 1997, 686.\n\n14\n\nEs genügt jedoch nicht, daß Deutsch lediglich in der \nJugendzeit bis zur Selbständigkeit bevorzugte Umgangssprache \ngewesen ist. Dieses Bestätigungsmerkmal muß vielmehr auch im \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes \nnoch vorliegen. Sind zu diesem Zeitpunkt Merkmale im Sinne des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG nicht oder nicht mehr gegeben, \nfehlt es an der objektiven Bestätigung des Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -.\n\n16\n\nHiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, daß dem \nKläger zu 1) die deutsche Sprache in dem erforderlichen Maße \nvermittelt worden ist. Daß er Deutsch als Muttersprache \nspricht, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht \nersichtlich. Zwar hat der Kläger zu 1) in dem Formular zum \nAufnahmeantrag angegeben, daß seine Muttersprache Deutsch sei. \nDiese Angabe ist jedoch schon deshalb nicht glaubhaft bzw. \ngeht ersichtlich von einem anderen Verständnis des Begriffs \nMuttersprache aus, weil der Kläger zu 1) bei seiner Vorsprache \nin der Deutschen Botschaft in Moskau erklärt hat, als Kind im \nElternhaus ab dem fünften Lebensjahr neben der deutschen \nSprache auch die russische Sprache erlernt und gesprochen zu \nhaben, also mehrsprachig aufgewachsen zu sein. Soweit in der \nBerufungsbegründung von den Prozeßbevollmächtigten der Kläger \nvorgetragen wird, der Kläger zu 1) habe bis zum 8. Lebensjahr \nausschließlich Deutsch gesprochen, ist nicht dargelegt, daß \nund gegebenenfalls weshalb die eigenen Angaben des Klägers zu \n1) bei seiner Vorsprache in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Moskau am 20. April 1994, die von ihm selbst \nunterschrieben worden sind, nicht der Wahrheit entsprechen. \n\n17\n\nDer Kläger zu 1) hat auch nicht vorgetragen, daß er Deutsch \nals bevorzugte Umgangssprache zumindest im familiären Bereich \nsprach und spricht. Im Aufnahmeantrag ist \"Deutsch/Russisch\" \nals jetzige Umgangssprache in seiner Familie bezeichnet \nworden. Ob Deutsch seine bevorzugte Umgangssprache in der \nFamilie ist, geht aus diesen Angaben nicht hinreichend \ndeutlich hervor. Der Annahme, daß er Deutsch als bevorzugte \nUmgangssprache zumindest im familiären Bereich spricht, stehen \nseine Angaben zu seinem Sprachverhalten in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland in Moskau entgegen. Danach spricht \ner derzeit im engsten Familienkreis zuhause \"Deutsch nie\" und \n\"Russisch nur\". Dieses Sprachverhalten wird durch das Ergebnis \ndes Sprachtests bestätigt. Denn ausweislich des Vermerkes der \nDeutschen Botschaft in Moskau vom 20. April 1994 versteht der \nKläger zu 1) nur \"wenig\" Deutsch und spricht \"nur einzelne \nWörter\" Deutsch. Diese Angaben werden auch durch den Vortrag \nder Kläger im Berufungsverfahren bestätigt. Danach hat der \nKläger zu 1) den deutschen Dialekt nur bis zu seinem \n16. Lebensjahr beherrscht.\n\n18\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor. Fehlt - wie hier - \ndas Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht \nvorgetragen haben und die nicht ersichtlich sind, auch nicht \nvon einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1) oder von der \nVermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden. Wer \nnicht Deutsch, sondern Russisch als Muttersprache oder \nbevorzugte Umgangssprache spricht, ist regelmäßig Angehöriger \ndes russischen Kulturkreises, was zugleich eine Erziehung im \nSinne des russischen Volkstums indiziert.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, aaO.\n\n20\n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen und zur \nBegründung im einzelnen auf die Gründe der genannten \nEntscheidung verwiesen.\n\n21\n\nVgl. Urteil des Senats vom \n14. Februar 1997 - 2 A 946/94 -.\n\n22\n\nDas Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren gibt \ninsbesondere keinen Anlaß, ein Sachverständigengutachten \neinzuholen, wie im Schriftsatz vom 23. Juni 1997 angeregt \nwird. Hierfür bestünde nur Anlaß, wenn die Kläger erhebliche \nTatsachen gegen die Richtigkeit der oben dargelegten \nAuffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorgetragen hätten. \nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag, es sei zu klären, ob \ndie Meinung des Bundesverwaltungsgerichts wissenschaftlich \nvertretbar sei, nicht, zumal die Kläger wissenschaftlich \nbegründete Zweifel an der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts auch nicht andeutungsweise \nvortragen.\n\n23\n\nWird somit das von dem Kläger geltend gemachte Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum nicht durch Sprache, Erziehung, Kultur \nobjektiv bestätigt, wie es nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nerforderlich ist, kann der Kläger zu 1) kein deutscher \nVolkszugehöriger sein, weil auch sonstige für die Bestätigung \neines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum in Betracht \nkommende Umstände von ähnlichem Gewicht und ähnlicher \nBeschaffenheit wie die in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \nausdrücklich angeführten Bestätigungsmerkmale,\n\n24\n\nvgl. dazu BVerwG; Urteil vom \n12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \naaO.,\n\n25\n\nnicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich sind.\n\n26\n\n2. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG sind \nauch nicht gemäß Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz der Vorschrift \nhier entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als erfüllt, \nwenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n27\n\nZwar tragen die Kläger vor, der Kläger zu 1) könne sich auf \ndiese Fiktion berufen, weil er noch unter der Kommandantur \ngeboren und eine bessere Vermittlung der deutschen Sprache in \nder Familie unter diesen Umständen nicht möglich gewesen \nsei.\n\n28\n\nDem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Auch für die \nZeit von 1954 bis 1970 kann für das Gebiet Kokschetaw in \nKasachstan, dem Geburtsort des Klägers zu 1), nicht \nfestgestellt werden, daß die Vermittlung der deutschen Sprache \nnicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach der Auswertung der \ndem Senat vorliegenden Erkenntnisse, die den \nProzeßbevollmächtigten der Kläger und den übrigen Beteiligten \nbekannt sind, ist der Senat davon überzeugt, daß auch in \ndiesem Gebiet in den Jahren 1954 bis 1970 eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache im häuslichen Bereich möglich war. Den \nAuskünften und Stellungnahmen läßt sich nämlich nicht \nentnehmen, daß es der deutschen Volksgruppe im Herkunftsgebiet \nder ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen \nnicht zumutbar oder nicht möglich war, die deutsche Sprache in \nder Familie zu überliefern. Die darin enthaltene Darstellung \nder Sprachsituation läßt vielmehr erkennen, daß ein Gebrauch \nder deutschen Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache bei der Kommunikation zumindest innerhalb des \nhäuslichen Bereichs grundsätzlich ohne die Befürchtung von \nDiskriminierungen oder Benachteiligungen jederzeit und überall \nmöglich war.\n\n29\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an \nOVG NW v. 13.9.1995 (513-542.40 GUS), \nS. 1 und 7 f.; Hilkes, Stellungnahme an \nOVG NW vom 17.9.1995, S. 3 ff.; Weydt, \nStellungnahme an OVG NW vom 23.9.1995, \nS. 2 f; Eisfeld, Stellungnahme an OVG \nNW vom 24.11.1995, S. 6 ff.\n\n30\n\nAus den Auskünften und Stellungnahmen ergeben sich keine \nAnhaltspunkte dafür, daß eine Überlieferung der deutschen \nSprache grundsätzlich ausgeschlossen war. Gerade die \nFeststellung, daß ein rechtliches Verbot der deutschen Sprache \nin der ehemaligen Sowjetunion nie ausgesprochen worden ist und \nsich die Benutzung der deutschen Sprache fast ausschließlich \nauf die Familie oder - soweit noch geschlossene deutsche \nSiedlungsgemeinschaften vorhanden waren - auf Kontakte unter \nden Dorfbewohnern beschränkte, belegt, daß die Vermittlung der \ndeutschen Sprache in den genannten Aussiedlungsgebieten der \nehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg zumindest \ninnerhalb der Familien grundsätzlich möglich und zumutbar \nwar.\n\n31\n\nDiese Ausführungen gelten nicht nur für Gebiete, in denen \nzahlreiche Deutsche lebten, sondern grundsätzlich auch für \nBereiche, in denen sich nur wenige Deutsche aufhielten. In den \nAuskünften wird nicht zwischen Bereichen, in denen der Anteil \nder Deutschen an der Bevölkerung relativ hoch war, und solchen \nGebieten unterschieden, in denen nur einzelne Deutsche \nlebten. Dies erklärt sich daraus, daß die Sprachvermittlung \npraktisch auf den häuslichen Bereich beschränkt war, und \ndeshalb nicht entscheidend vom Kontakt mit anderen deutschen \nFamilien abhing.\n\n32\n\nDiese Feststellungen werden dadurch bestätigt, daß die \nKläger vorgetragen haben, in der Familie des Klägers zu 1) \nhabe Deutsch gesprochen werden können. \n\n33\n\nII. Die Klage der Klägerin zu 2) ist ebenfalls unbegründet. \nAls nichtdeutsche Volkszugehörige kann sie den geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nur \nauf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG stützen, der die Einbeziehung des \nEhegatten in den Aufnahmebescheid vorsieht. Da dem Kläger zu \n1) aus den oben dargelegten Gründen ein Aufnahmebescheid nicht \nzu erteilen ist, kommt eine Einbeziehung seiner Ehefrau nicht \nin Betracht.\n\n34\n\nDie Klage der Kläger zu 3), 4) und 5) ist unbegründet, weil \nsie den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides mangels Abstammung von einem deutschen \nVolkszugehörigen allenfalls auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nstützen können und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung \nin einen Aufnahmebescheid des Klägers zu 1) aus den oben \ndargelegten Gründen nicht vorliegen.\n\n35\n\nB. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nergibt sich für die Kläger auch nicht auf der Grundlage ihrer \nim Schriftsatz vom 14. Dezember 1994 vertretenen Auffassung, \nsie hätten als Vertriebene nach § 7 BVFG in der vor dem \n1. Januar 1993 geltenden Fassung einen Anspruch auf Aufnahme \naus Art. 116 Abs. 1 GG, der zumindest eine analoge Anwendung \ndes § 27 BVFG erfordere.\n\n36\n\nFür diese von den Klägern begehrte Verpflichtung der \nBeklagten gibt es im Bundesvertriebenengesetz keine \nRechtsgrundlage.\n\n37\n\nDie von den Klägern begehrte Aufnahme als Vertriebene kann \nnicht im Wege des im Bundesvertriebenengesetz geregelten \nAufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff BVFG erfolgen. Dieses \nAufnahmeverfahren erstreckt sich nämlich schon nach dem \nWortlaut des § 26 BVFG allein auf Personen, die die \nAussiedlungsgebiete als Spätaussiedler im Sinne des § 4 Abs. 1 \nBVFG verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes \nihren ständigen Aufenthalt zu nehmen. Da nach dieser \nVorschrift nur solchen Personen nach Maßgabe der §§ 27 ff BVFG \nein Aufnahmebescheid erteilt werden kann, die sich auf ihre \nSpätaussiedlereigenschaft berufen, ist die Erteilung eines \nAufnahmebescheides an die Kläger zum Zwecke ihrer Aufnahme im \nBundesgebiet als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. nach Maßgabe \nder §§ 26 ff BVFG ausgeschlossen.\n\n38\n\nEin solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer \nanalogen Anwendung der Aufnahmevorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes. Eine analoge Anwendung dieser \nVorschriften auf die vorliegende Fallgestaltung setzt eine \nGesetzeslücke voraus, d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit \nder Regelungen des Bundesvertriebenengesetzes.\n\n39\n\nVgl. hierzu Achterberg, Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 2. Auflage 1986, § 17 \nRdn. 46 und 49.\n\n40\n\nEine solche planwidrige Unvollständigkeit liegt hier nicht \nvor. Nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes \nsollen und können im Wege des Aufnahmeverfahrens, d.h. durch \nErteilung eines Aufnahmebescheides, nur Personen aufgenommen \nwerden, die die Aussiedlungsgebiete als \"Spätaussiedler\" \nverlassen wollen (§ 26 BVFG). Dieser Wortlaut, der den Kreis \nder Bewerber um einen Aufnahmebescheid eindeutig benennt und \ndamit beschränkt, spricht gegen eine planwidrige \nUnvollständigkeit der Regelungen des vertriebenenrechtlichen \nAufnahmeverfahrens, soweit es um die Aufnahme von Personen \ngeht, die nicht als Spätaussiedler die genannten Gebiete \nverlassen wollen. Bestätigt wird dies ferner durch die \nEntstehungsgeschichte der Einfügung des Aufnahmeverfahrens in \ndas Bundesvertriebenengesetz. Denn den Materialien sowohl des \nAussiedleraufnahmegesetzes als auch des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes ist zu entnehmen, daß die \nNeuregelung mit der Notwendigkeit der Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Regelfall vor Verlassen der \nAussiedlungsgebiete nur den Bewerberkreis der Aussiedler bzw. \nSpätaussiedler erfassen und nur diese einer Vorprüfung der \ngeltend gemachten Rechte unterwerfen wollte.\n\n41\n\nVgl. Gesetzentwurf der \nBundesregierung eines Gesetzes zur \nRegelung des Aufnahmeverfahrens für \nAussiedler (Aussied-leraufnahmegesetz-\nAAG) vom 21. April 1990, BT-Drucksache \n11/6937, Abschnitt A. Zielsetzung, \nS. 1, Gegenäußerung der Bundesregierung \nzur Stellungnahme des Bundesrates zu \ndiesem Gesetz vom 21. Mai 1990, BT-\nDrucksache 11/7189, Nummer 5, S. 5, \nsowie Gesetzentwurf der Bundesregierung \neines Gesetzes zur Bereinigung von \nKriegsfolgengesetzen \n(Kriegsfolgenbereinigungsgesetz-KfbG) \nvom 7. September 1992, BT-Drucksache \n12/3212, Begründung, Abschnitt A. \nAllgemeiner Teil, Nummer 1, S. 19 f, \nund Abschnitt B. Besonderer Teil, zu \nNummern 24 bis 30 des Artikels 1 (§§ 26 \nbis 29), S. 26.\n\n42\n\nDer geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus \nArt. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Danach ist Deutscher \nim Sinne dieses Grundgesetzes unter anderem, wer als \nAbkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \nAufnahme gefunden hat. Das bedeutet nicht, daß alle \nAbkömmlinge eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit \neinen Anspruch auf Aufnahme haben. Das Erfordernis der \nAufnahme ist vielmehr eine eigenständige Voraussetzung, die \nfür den Erwerb des in Art. 116 Abs. 1 GG geregelten Status \nneben den anderen in Art. 116 Abs. 1 GG genannten \nVoraussetzungen zu erfüllen ist.\n\n43\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12. Mai \n1992 - 1 C 54.89 -, Buchholz 11 \nArt. 116 GG Nr. 22 = BVerwGE 90, \n173.\n\n44\n\nC. Den Klägern steht auch nicht der hilfsweise geltend \ngemachte Anspruch auf Einbeziehung in den 1990 der Frau T. \nN. , der Mutter des Klägers zu 1), erteilten \nAufnahmebescheid zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht \naus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG. Diese Vorschrift setzt nämlich im \nRegelfall voraus, daß die Bezugsperson im Zeitpunkt des \nErlasses des Einbeziehungsbescheides die Aussiedlungsgebiete \nnoch nicht verlassen hat und zudem in jedem Fall nicht vor dem \n1. Januar 1993 ausgereist sein darf.\n\n45\n\nZwar ist dies in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht ausdrücklich \naufgeführt. Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht jedoch \nim Zusammenhang mit dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nhinreichend deutlich, daß eine Einbeziehung eines \nAufnahmebewerbers in einen Aufnahmebescheid einer sich bereits \nin der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer aufhaltenden \nBezugsperson mit dem Status eines Aussiedlers nach § 1 Abs. 2 \nNr. 3 BVFG a.F. ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich aus der \nFormulierung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG, daß (nur) Ehegatten \nund Abkömmlinge von \"Personen im Sinne des Satzes 1\" in deren \nAufnahmebescheid einbezogen werden können. Denn der \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird nach dem \ninsoweit eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nur \"Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach \nVerlassen dieser Gebiete die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen\". Infolgedessen stellt schon die \nFormulierung des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVFG klar, daß eine \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid nur solcher \nBezugspersonen in Betracht kommt, die erst nach dem \n31. Dezember 1992, das heißt nach dem Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 \n(BGBl. I S. 2094), die Aussiedlungsgebiete verlassen haben, da \ndas frühere Recht Spätaussiedler nicht kannte.\n\n46\n\nHiervon ausgehend ist eine Einbeziehung der Kläger in den \nÜbernahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter schon deshalb \nausgeschlossen, weil diese die Aussiedlungsgebiete bereits \nunter Aufgabe ihres dortigen Wohnsitzes vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat, da sie sich seit Juni 1991 erkennbar auf Dauer \nin der Bundesrepublik Deutschland aufhält.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n \nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310341","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-10/2-a-4244-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310341","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310341","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-10/2-a-4244-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310341","retrieved":"2026-07-09 03:40:22.807775+00:00"}}