{"status":"available","doknr":"OLD310346","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1209.12A4083.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-09","aktenzeichen":"12 A 4083/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu \n45.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln nimmt der Senat auf den Tatbestand \nder angefochtenen Entscheidung Bezug, dessen Feststellungen er \nsich in vollem Umfang zu eigen macht (§ 130b Satz 1 VwGO). \n\n4\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen \nausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines \nerhöhten Auslandszuschlages nach § 55 Abs. 5 Satz 6 BBesG \n(a.F.). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift stehe \ndieser Zuschlag bei einer Tätigkeit in integrierten \nmilitärischen Stäben nur Soldaten und nicht auch Beamten zu. \nDies verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. \n\n5\n\nDer Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. \n\n6\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat das \nBundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1996 \n- 2 BvL 39 u. 40/93 - (BVerfGE 93, 386) entschieden, daß § 55 \nAbs. 5 Satz 6 BBesG in der Fassung von Art. 2 Nr. 4 b) des \ndienst- und besoldungsrechtlichen Begleitgesetzes zum Gesetz \nüber den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I \nS. 1849) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar \nist, soweit Soldaten, die im Ausland unter Fortzahlung ihrer \nDienstbezüge in integrierten militärischen Stäben verwendet \nwerden, ein erhöhter Auslandszuschlag gewährt, Beamten in \ngleicher Verwendung diese Leistung vorenthalten wird. \n\n7\n\nDurch Art. 3 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und \n-versorgungsanpas-sungsgesetzes 1996/1997 - BBVAnpG 96/97 - \nvom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590) wurde § 55 Abs. 5 Satz 6 \nBBesG mit Wirkung vom 1. Mai 1996 aufgehoben. Bestimmte Fälle \nwurden durch Art. 10 § 1 BBVAnpG 96/97 einer Übergangsregelung \nunterstellt. \n\n8\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: \nDas Bundesverfassungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des \nGesetzes festgestellt. Die fehlende rückwirkende Beseitigung \nder Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber könne für ihn, \nden Kläger, nicht gelten, weil er sich auf dem Rechtsweg gegen \ndie Ungleichbehandlung gewehrt habe. Daß er von der \nÜbergangsvorschrift nicht erfaßt werde, sei zudem nicht ihm \nanzulasten, sondern Folge der langen Verfahrensdauer. Mit \neiner früheren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre \neine zeitlich entsprechende Berücksichtigung auch in seinem \nFalle möglich gewesen. Die betreffende Übergangsregelung sei \nim übrigen ihrerseits nicht nachvollziehbar und mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht zu \nvereinbaren. \n\n9\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 2. September 1991 und \n24. Oktober 1991 zu verpflichten, ihm \n- dem Kläger - ab dem 1. Januar 1991 \nbis zum 10. Juli 1995 einen \nAuslandszuschlag nach der Anlage VI f \nzu § 55 Abs. 5 BBesG und einen erhöhten \nAuslandszuschlag nach der EAZV zu \nzahlen.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie ist der Auffassung, daß es im Fall des Klägers nach wie \nvor an einer Rechtsgrundlage für den geltendgemachten Anspruch \nfehle. \n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer Senat kann über die vorliegende Berufung durch Beschluß \nentscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a \nSatz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden \n(§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n16\n\nDurch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom \n31. Januar 1996 - 2 BvL 39 u. 40/93 - ist der Senat nicht mehr \nan einer Sachentscheidung gehindert. Zwar heißt es in den \nGründen dieses Beschlusses, daß die verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren weiter auszusetzen seien, bis der Gesetzgeber eine \nden Anforderungen der Verfassung entsprechende Regelung \ngetroffen hat. Der Senat geht jedoch - wie im folgenden näher \ndargelegt wird - davon aus, daß letzteres inzwischen geschehen \nist. \n\n17\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat \nfür die im Berufungsverfahren streitbefangene Zeit vom \n1. Januar 1991 bis 10. Juli 1995 keinen Anspruch auf den \nbegehrten Auslandszuschlag nach der Anlage VI f zu § 55 Abs. 5 \nBBesG sowie erhöhten Auslandszuschlag nach der EAZV, weil er \nnicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für diese \nLeistungen gezählt hat. \n\n18\n\nUnstreitig hat der Kläger in der fraglichen Zeit nicht die \nVoraussetzungen des § 55 Abs. 5 Sätze 1 bis 5 BBesG - und in \nVerbindung damit auch der EAZV - erfüllt; für ihn galt nämlich \nnicht das Gesetz über den Auswärtigen Dienst. Auch aus § 55 \nAbs. 5 Satz 6 BBesG a.F. kann der Kläger keine Rechte \nherleiten. Diese spezielle Anspruchsnorm erfaßte nur Soldaten, \nnicht aber auch Beamte, die in integrierten militärischen \nStäben verwendet wurden. Überdies darf die Vorschrift wegen \nder vom Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß vom \n31. Januar 1996 festgestellten Unvereinbarkeit mit Art. 3 \nAbs. 1 GG von den Gerichten - auch für vergangene Zeiträume - \nnicht mehr angewendet werden. \n\n19\n\nAus der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten \nGleichheitswidrigkeit des bisherigen Rechts erwächst dem \nKläger allein kein Anspruch auf die begehrten höheren \nZuschläge, da diese als Bestandteil der Besoldung einer \ngesetzlichen Regelung bedürfen (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). An \neiner solchen Gesetzesregelung, die den Kläger für den hier \nkonkret in Rede stehenden Zeitraum in den Kreis der \nAnspruchsberechtigten einbeziehen würde, fehlt es. Sie wurde \nim Zuge der Umsetzung der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts durch den Gesetzgeber nicht \ngetroffen. Vielmehr hat dieser sich in Art. 3 Nr. 1 \nBBVAnpG 96/97 dafür entschieden, die bisherige \ngleichheitswidrige Regelung ganz abzuschaffen, sie also auch \nfür die in integrierten militärischen Stäben verwendeten \nSoldaten zu streichen. Zu dieser Lösung war der Gesetzgeber \nbefugt, weil ihm hinsichtlich der Frage, auf welche Art und \nWeise ein vom Bundesverfassungsgericht festgestellter \nGleichheitsverstoß beseitigt werden soll, eine relativ weite \nGestaltungsfreiheit zukommt. Daß diese Gestaltungsfreiheit \nhier überschritten wäre, vermag der Senat nicht festzustellen. \n\n20\n\nZunächst war die nunmehr getroffene Lösung in gewisser \nWeise bereits durch die Gründe der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vorgezeichnet. In jenem Verfahren \nhatte sich nämlich herausgestellt, daß die Sonderbelastung der \nSoldaten in integrierten militärischen Stäben aufgrund von \nAuslandsverwendungen wohl geringer einzustufen ist, als dies \nbei Schaffung der Norm offenbar angenommen wurde. \n\n21\n\nVglz. dazu auch Beschlußempfehlung \nund Bericht des Innenausschusses zum \nGesetzentwurf des BBVAnpG 96/97, BT-\nDrucks. 13/6892 S. 3, 14.\n\n22\n\nDes weiteren besteht auch grundsätzlich keine zwingende aus \ndem Verfassungsrecht herzuleitende Verpflichtung des \nGesetzgebers, einen vom Bundesverfassungsgericht \nfestgestellten Verfassungsverstoß, insbesondere einen solchen \nin Form der gleichheitswidrigen Bevorzugung einer bestimmten \nGruppe bzw. Benachteiligung einer anderen Gruppe, mit Wirkung \nauch für die Vergangenheit zu beseitigen. Da solches in der \nRegel nur durch eine rückwirkende Erstreckung der Begünstigung \nauch auf die benachteiligte Gruppe zu bewerkstelligen wäre, \nwürde dies die Freiheit des Gesetzgebers zu sehr einschränken \nund zudem unkalkulierbare haushaltsrechtliche Risiken mit sich \nbringen. Infolge dessen werden dem Gesetzgeber vom \nBundesverfassungsgericht nicht selten sogar Anpassungs- bzw. \nÜbergangsfristen ausdrücklich zugebilligt, \n\n23\n\nvgl. etwa BVerfG, Beschluß vom \n20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - \nBVerfGE 58, 257 (280); Urteil vom \n27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - \nBVerfGE 84, 239 (284 f.), \n\n24\n\naus denen sich mittelbar zugleich ergibt, daß der \nVerfassungsverstoß nicht einmal stets mit sofortiger Wirkung \n- bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts - beseitigt werden muß. Zwar ist in \ndem Beschluß vom 31. Januar 1996 nicht ausdrücklich eine \nÜbergangsfrist eingeräumt worden. Ebensowenig lassen sich den \nGründen dieser Entscheidung aber Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, daß das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise eine \nEinbeziehung der benachteiligten Gruppe in die begünstigende \nRegelung auch mit Wirkung für die Vergangenheit für geboten \nerachtet hätte. \n\n25\n\nFerner ist auch die in Art. 10 § 1 BBVAnpG 96/97 getroffene \nÜbergangsregelung nicht zu beanstanden, soweit sie Begehren \nwie dasjenige des Klägers aus ihrem Anwendungsbereich \nausspart. Die betreffende Übergangsbestimmung geht auf Gründe \ndes Vertrauensschutzes zurück. \n\n26\n\nVgl. etwa Schwegmann/Summer, BBesG, \n§ 55 RdNr. 5; Clemens/Millack/ \nLantermann/Engelking/Henkel, \nBesoldungsrecht des Bundes und der \nLänder, § 55 BBesG Anm. 7.\n\n27\n\nDenjenigen Soldaten, die am 30. April 1996 - der Stichtag \nerklärt sich aus dem Inkrafttreten der Aufhebung des § 55 \nAbs. 5 Satz 6 BBesG a.F. zum 1. Mai 1996 - in einem \nintegrierten militärischen Stab im Ausland verwendet worden \nsind und die auf den Fortbestand der für sie günstigen \nRegelung vertraut haben, soll in einem begrenzten Rahmen, \nnämlich für die Dauer ihrer Verwendung in einem bestimmten \nintegrierten militärischen Stab, der höhere Auslandszuschlag \nnach der Anlage VI f weitergezahlt werden. Die in integrierten \nmilitärischen Stäben verwendeten Beamten sind ihrerseits in \ndie Übergangsregelung mit einbezogen worden, um sie während \nder Übergangszeit mit den Soldaten in derartigen Stäben gleich \nzu behandeln. Der unterschiedlich gewählte Stichtag (bei \nBeamten: 5. März 1996, das Datum der Veröffentlichung der \nEntscheidung des BVerfG) erklärt sich daraus, daß es für \nSoldaten eines Abstellens auf diesen früheren Zeitpunkt nicht \nbedurfte, weil ihnen seinerzeit die Bezüge für März und \nApril 1996 bereits angewiesen waren.\n\n28\n\nVgl. dazu Schwegmann/Summer, a.a.O., \n§ 55 RdNr. 5.\n\n29\n\nDem Verfassungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist infolge \ndessen in Umsetzung der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts in zweifacher Weise Rechnung \ngetragen worden: Soweit der höhere Auslandszuschlag für \nSoldaten in integrierten militärischen Stäben aufgrund der \nRegelung des Art. 3 Nr. 1 BBVAnpG 96/97 entfällt, gilt für \ndiese im Grundsatz nichts anderes mehr als für in derartigen \nStäben tätige Beamte. Soweit bestimmte Soldaten übergangsweise \naufgrund des Art. 10 § 1 BBVAnpG 96/97 den höheren Zuschlag \nweitergezahlt bekommen, erhalten parallel dazu nunmehr auch \nvergleichbare Beamte einen derartigen Zuschlag. \n\n30\n\nBeamte, welche - wie hier der Kläger - gegen die bisherige \nUngleichbehandlung mit Soldaten gerichtlichen Rechtsschutz \nbemüht haben, mußten nicht aus Gründen eines schutzwürdigen \nVertrauens in eine Übergangsregelung mit einbezogen werden. \nDenn wegen des bereits angesprochenen Freiraums des \nGesetzgebers bei der Beseitigung von Gleichheitsverstößen \nkonnte sich ein Vertrauen darauf, daß die in Rede stehende \nZuschlagsregelung im Falle der Feststellung ihrer \nVerfassungswidrigkeit auf die Gruppe der in integrierten \nmilitärischen Stäben tätigen Beamten ausgedehnt würde, in \nschutzwürdiger Weise gar nicht erst bilden.\n\n31\n\nSoweit der Kläger schließlich meint, ihm sei es auch vor \ndem Hintergrund der langen Verfahrensdauer versagt geblieben, \nNutznießer der Übergangsregelung zu sein, ergibt sich hieraus \nfür den von ihm geltendgemachten Besoldungsanspruch \nunmittelbar nichts. Im übrigen hat das \nBundesverfassungsgericht über die Vorlage des \nVerwaltungsgerichts Hannover in weniger als drei Jahren \nentschieden. Eine unangemessene Verzögerung des eigenen \nVerfahrens des Klägers durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit \nläßt sich ebenfalls nicht feststellen. Das zeitweise Ruhen des \nVerfahrens war durch das Abwarten der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts sowie der gesetzlichen Neuregelung \nbedingt. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der \nAusspruch zur Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 \nNr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) nicht \nerfüllt sind.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dabei hat der Senat in \nFortschreibung der aus dem ersten Rechtszug vorliegenden Berechnungen die auf \nden im Berufungsverfahren streitgegenständlichen fixen Zeitraum entfallenden \n(Differenz-) Beträge zugrundegelegt. Eine Festsetzung auf der Grundlage von § 17 \nAbs. 3 und 4 GKG scheidet aus, nachdem der Streit sich nicht mehr auf \nwiederkehrende, auch in die Zukunft gerichtete Leistungen bezieht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-09/12-a-4083-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-09/12-a-4083-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310346","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.257429+00:00"}}