{"status":"available","doknr":"OLD310353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1208.8B2289.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-08","aktenzeichen":"8 B 2289/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens werden der \nAntragstellerin auferlegt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß \ndes Verwaltungsgerichts, den die Antragstellerin auf die \nZulassungsgründe nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1, \nNr. 2 und Nr. 3 VwGO (entsprechend) gestützt hat, bleibt ohne \nErfolg.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \n(ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) greift nicht durch, da derartige Zweifel nicht \nzur Überzeugung des Senats dargelegt worden sind.\n\n4\n\nDie Frage nach der \"Richtigkeit\" der Entscheidung bezieht \nsich auf das im Tenor der angefochtenen Entscheidung zum \nAusdruck gekommene Ergebnis des Verwaltungsrechtsstreits, \nnicht hingegen, unabhängig von deren Bedeutung für das \ngefundene Ergebnis, auf einzelne Elemente der vom \nVerwaltungsgericht gegebenen Begründung, also etwa einzelne \nnicht entscheidungstragende Tatsachenfeststellungen oder \nrechtliche Würdigungen. Entsprechend ist für die Darlegung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts nicht nur eine Auseinandersetzung mit den \nGründen der angefochtenen Entscheidung in der Weise \nerforderlich, daß der jeweilige Antragsteller im einzelnen \nsubstantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend \nhält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit \ndieser Erwägungen ergibt, sondern auch, warum dies im \nkonkreten Fall entscheidungserheblich ist.\n\n5\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), etwa Beschlüsse \nvom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 - und vom \n30. Oktober 1997 - 8 B 1602/97 -.\n\n6\n\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, daß die Darlegungen der \nAntragstellerin den (formalen) Anforderungen des § 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO genügen, so wird doch durch diese Darlegungen die \nRichtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung nicht ernsthaft in Frage gestellt. Denn nach dem \nSachstand, wie er sich dem Verwaltungsgericht dargeboten hat, \nist schon nicht ersichtlich, daß die Antragstellerin den von \nihr mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung \ngeltend gemachten Bedarf nicht decken konnte. Der im \nvorliegenden Verfahren beanspruchte Betrag an \nregelsatzbemessener Hilfe zum Lebensunterhalt beläuft sich auf \n80% der für die Antragstellerin geltenden Regelsatzbeträge, \nalso auf ([539,00 + 215,60] x 80% =) 603,66 DM. Hinzu kommt, \nfalls überhaupt Kosten der Unterkunft Anrechnung finden \nkönnen, allenfalls der auf die Antragstellerin entfallende \nMietkostenanteil von einem Viertel der Gesamtkosten, also \nweitere 250,00 DM; denn im Regelfall, von dem hier abzuweichen \nkein Anlaß besteht, kann jedes Mitglied einer \nBedarfsgemeinschaft im eigenen Namen nur den auf ihn selbst \nentfallenden \"Kopfteil\" der Unterkunftskosten gerichtlich \ngeltend machen.\n\n7\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, Entscheidungen \ndes BVerwG (BVerwGE) 79, 17 = Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte \n(FEVS) 37, 272; Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NW) Beschlüsse \nvom 31. Januar 1997 - 8 B 1576/96 - und vom \n1. April 1997 - 8 B 2942/96.\n\n8\n\nDem (allenfalls) zugrundezulegenden Bedarf der \nAntragstellerin von insgesamt 853,60 DM stehen ausweislich des \nvon der Antragstellerin selbst vorgelegten Bescheides des \nAntragsgegners über die Berechnung der Sozialhilfe vom \n19. März 1997 Kindergeldeinkünfte in Höhe von 1.000,00 DM \ngegenüber. Dieses Kindergeld ist grundsätzlich als Einkommen \nder Antragstellerin zu bewerten. Etwas Abweichendes, nämlich \ndie Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der \nhaushaltsangehörigen minderjährigen Kinder der \nAntragstellerin, könnte nur dann angenommen werden, wenn das \nKindergeld von der bezugsberechtigten Antragstellerin \nzweckorientiert an ihre Kinder weitergegeben worden wäre. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 \n- 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, und vom 8. Februar \n1980 - 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265; OVG NW, \nBeschluß vom 17. Juni 1997 - 24 A 576/94 -; Lutter, \nKindergeld und Wohngeld in der Bedarfsberechnung \nfür die Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialrecht in \nDeutschland und Europa (ZFSH/SGB) \n1997, 387.\n\n10\n\nEine derartige Weitergabe ist im vorliegenden Verfahren \nnicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Daß \ndas Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den \nLebensunterhalt der Gesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt \nworden (sog. Wirtschaften \"aus einem Topf\") und somit \nletztlich auch den Kindern der Antragstellerin zugute gekommen \nsein dürfte, reicht als \"Weitergabe\" im oben erläuterten Sinne \nnicht aus. Im übrigen sind die drei Kinder der Antragstellerin \nhinsichtlich des durch die sozialhilferechtlichen Regelsätze \nerfaßten notwendigen Lebensbedarfs ohnehin nur in relativ \ngeringfügigem Umfang hilfebedürftig, da nach Abzug der eigenen \nEinkünfte der Kinder (Unterhaltszahlungen des Vaters bzw. \nLeistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz) vom jeweiligen \nRegelsatzbedarf nur Beträge von 26 DM (A. -K. ), 21 DM \n(C. ) und 31 DM (M. ) offen bleiben. Eine \neinkommensmindernde Weitergabe des der Antragstellerin \nzustehenden Kindergeldes auch zur Abdeckung des \nunterkunftsbezogenen Hilfebedarfs ihrer Kinder kommt überdies \nschon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Vorbringen der \nAntragstellerin nichts dafür spricht, daß sie in dem vom \nVerwaltungsgericht zu betrachtenden Zeitraum noch \nMietzahlungen an den Hauseigentümer Herrn J. geleistet \nhat.\n\n11\n\nFehlt es mithin bereits an einem im Rahmen des vorläufigen \nRechtsschutzes zu berücksichtigenden offenen Bedarf der \nAntragstellerin, können ihre einzelnen Angriffe gegen den \nangefochtenen Beschluß im Ergebnis nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des Beschlusses führen.\n\n12\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \nder Rechtssache) greift nicht ein. Dabei kann insbesondere \ndahinstehen, ob die im Vordergrund der Darlegungen der \nAntragstellerin stehenden Ausführungen zum Bestehen einer \neheähnlichen Lebensgemeinschaft mit Herrn J. besondere \nSchwierigkeiten aufwerfen. Denn das Ergebnis der Rechtssache \nhängt, wie aufgezeigt, nicht von der Klärung dieser Fragen ab, \nsondern lediglich von der relativ einfach durchzuführenden \nGegenüberstellung des geltend gemachten Bedarfs und der \nEinkünfte der Antragstellerin.\n\n13\n\nSchließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entsprechend) nicht \nhinlänglich dargelegt worden. Dargelegt im Sinne d § 146 \nAbs. 5 Satz 3 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine \nkonkrete, höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage \naufgeworfen wird, die sich im Beschwerdeverfahren stellen \nwürde und die im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts der \ngerichtlichen Klärung bedarf.\n\n14\n\nVgl. u.a. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 \n- 8 B 610/97 -, vom 11. September 1997 \n- 8 B 1392/97 - und vom 12. September 1997 \n- 8 B 1981/97 -. \n\n15\n\nDemzufolge muß sich aus den Darlegungen zur Begründung des \nZulassungsantrages ergeben, daß die konkrete, bisher \nhöchstrichterlich nicht beantwortete und im Verfahren \nentscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner, über den \nEinzelfall hinausgehender Bedeutung für die Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder die Fortentwicklung des Rechts ist. \nEine nur formelhafte Begründung oder der Hinweis auf eine nur \ntatsächliche Bedeutung der Sache etwa im Hinblick auf eine \nVielzahl gleichgelagerter Fälle genügen nicht.\n\n16\n\nVgl. OVG NW, Beschlüsse vom 4. Juli 1997 \n- 8 B 610/97 -, und vom 11. September 1997 \n- 8 B 1392/97 -.\n\n17\n\nVorliegend hat sich die Antragstellerin lediglich \ndahingehend eingelassen, daß das Verwaltungsgericht die \nAnforderungen an die Glaubhaftmachung der persönlichen und \nwirtschaftlichen Verhältnisse sowie an das Bestehen eines \nAnordnungsgrundes bei Geltendmachung von Unterkunftskosten im \nRahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO überdehnt habe \nund daß daher zur Sicherstellung einer einheitlichen \nGesetzesanwendung insoweit eine Entscheidung des Senats \nnotwendig sei. Abgesehen davon, daß in diesem Vorbringen noch \nkeine Darlegung einer konkreten Rechtsfrage erkennbar wird, \nfehlt es auch - über die bloße Behauptung hinaus - an \nDarlegungen dazu, warum zu den lediglich grob umrissenen \nrechtlichen Gesichtspunkten im Interesse der Einheitlichkeit \nder Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts eine \nEntscheidung des Senats erforderlich sein soll. Im übrigen \nfehlt es, wie schon zum Zulassungsgrund entsprechend § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO ausgeführt, an der Erheblichkeit der \naufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des \nRechtsstreits.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-08/8-b-2289-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-08/8-b-2289-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310353","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.894423+00:00"}}