{"status":"available","doknr":"OLD310352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1208.2A1915.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-08","aktenzeichen":"2 A 1915/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDer am 6. Februar 1955 in Rumänien geborene Kläger erhielt am \n7. März 1979 vom Bundesverwaltungsamt eine \nÜbernahmegenehmigung. Am 21. September 1991 reiste er nach \nDeutschland ein und beantragte am 25. September 1991 seine \nRegistrierung. \n\n2\n\nMit Bescheid vom 14. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt diesen Antrag ab und führte zur \nBegründung aus: Der Kläger sei rumänischer Staatsangehöriger \nund rumänischer Volkszugehöriger. Er könne nicht als Ehegatte \ngemäß § 1 Abs. 3 des Bundesvertriebenengesetzes registriert \nwerden, weil er von 1980 bis 1984 und seit 1987 von seiner \nEhefrau, die sich seit dem 31. Januar 1990 im Bundesgebiet \naufhalte, getrennt lebe. Der Bescheid wurde dem Kläger am \n18. Oktober 1991 ausgehändigt. \n\n3\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts S. vom \n10. März 1993 wurde der Kläger von seiner Ehefrau A. \nW. geschieden. Frau W. ist im Jahre 1993 \nverstorben. \n\n4\n\nAm 4. Juni 1993 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens gemäß § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, \nweil der Bescheid vom 14. Oktober 1991 offensichtlich \nrechtswidrig gewesen sei.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Juni 1993 lehnte das \nBundesverwaltungsamt diesen Antrag als unzulässig ab, weil \nWiederaufgreifensgründe nicht vorlägen, der Grund für die \nvermeintliche Rechtswidrigkeit in einem Rechtsbehelfsverfahren \nhätte geltend gemacht werden können und die Drei-Monats-Frist \ndes § 51 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verstrichen \nsei. \n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 22. Juli 1993 \nWiderspruch, den das Bundesverwaltungsamt durch \nWiderspruchsbescheid vom 4. Oktober 1993 zurückwies. \n\n7\n\nAm 21. Oktober 1993 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat \nvorgetragen: Er habe als Ehemann einer Aussiedlerin Anspruch \nauf Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Er habe gemäß \n§§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes bzw. nach \nallgemeinen Rechtsgrundsätzen Anspruch auf einen neue \nEntscheidung, weil der Bescheid vom 14. Oktober 1991 \n\"schlichtweg unerträglich\" sei. Es komme nur auf den Bestand \nder Ehe an, nicht auf das Vorliegen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft. Der Kläger habe zu seiner Familie \neinreisen wollen und daher auch einen Anspruch nach § 94 des \nBundesvertriebenengesetzes alter Fassung. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres \nBescheides vom 29. Juni 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Oktober \n1993 zu verpflichten, das durch ihren \nBescheid vom 14. Oktober 1991 \nabgeschlossene Verwaltungsverfahren \nwiederaufzugreifen und den Antrag des \nKlägers auf Einbeziehung in das \nVerteilungsverfahren erneut zu \nbescheiden,\n\n10\n\nhilfsweise festzustellen, daß der \nKläger in die Bundesrepublik \nDeutschland im Wege der Aufnahme \neingereist ist.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des \n§ 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.\n\n14\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom \n4. Fe-bruar 1996 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird \nBezug genommen.\n\n16\n\nGegen das am 15. März 1996 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 30. März 1996 Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er vorträgt: Er sei ausschließlich aufgrund der \nnoch bestehenden Ehe nach Deutschland eingereist. Er habe vor \nder Ausreise und nach der Einreise mit seiner Ehefrau \nzusammengelebt. Es komme jedoch allein darauf an, daß die Ehe \nzum Zeitpunkt der Aussiedlung bestanden habe. Der Bescheid vom \n14. Oktober 1991 verstoße offensichtlich gegen das Gesetz. \nDaher bestehe ein Anspruch auf Wiederaufgreifen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 14. Oktober 1991 sowie \ndes Bescheides vom 29. Juni 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n4. Oktober 1993 zu verpflichten, den \nKläger in das Verteilungsverfahren \neinzubeziehen und ihm einen \nRegistrierschein zu erteilen,\n\n19\n\nhilfsweise festzustellen, daß der \nKläger in die Bundesrepublik \nDeutschland im Wege der Aufnahme \neingereist ist.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer \nEntscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats \nerklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nNach § 125 Abs. 1 iVm § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet \nder Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten \nanstelle des Senats.\n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. \n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des \ndurch den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. Oktober \n1991 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und damit keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Registrierscheines. \n\n29\n\nDie Voraussetzung der speziellen Regelung in § 51 VwVfG, \nbei deren Vorliegen die Behörde über die Aufhebung oder \nÄnderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes entscheiden \nmuß, sind auch nach Auffassung des Klägers im vorliegenden \nFall nicht gegeben. \n\n30\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen \ndes Verfahrens nach allgemeinen Grundsätzen. § 51 VwVfG regelt \ndas Wiederaufgreifen abgeschlossener Verwaltungsverfahren nur \nzum Teil. In den von ihm nicht erfaßten Fällen ist ein \nWiederaufgreifen ebenfalls zulässig, steht jedoch im \npflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dabei begründet die \nbehauptete Rechtswidrigkeit des unanfechtbar gewordenen \nBescheides allein keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen; sie \nist lediglich eine Voraussetzung für eine \nErmessensentscheidung der Behörde. Bei besonderen \nSachverhalten kann sich dieses Ermessen auf Null reduzieren, \nso daß ausnahmsweise ein Anspruch auf Wiederaufgreifen \nbestehen kann.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ \n1985, 265.\n\n32\n\nUmstände, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen \nund damit eine erneute Entscheidung im Einzelfall gebieten, \nmüssen allerdings ein den in § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG \ngeregelten Fällen vergleichbares Gewicht haben. Sie liegen \ndann vor, wenn der unanfechtbare Erstbescheid schlechthin \nunerträglich ist oder die Berufung der Behörde auf die \nUnanfechtbarkeit des Erstbescheides als Verstoß gegen die \nguten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheint. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ \n1985, 265; BVerwG, Urteil vom \n27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, BVerwGE \n95, 86, 92.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob \nder Bescheid vom 14. Oktober 1991 offensichtlich fehlerhaft \nwar und ob die vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger \nmitgeteilte Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsamtes den \nSchluß zuläßt, daß jede bestandskräftige rechtswidrige \nEntscheidung durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens \nkorrigiert wird und daher eine Ermessensbindung des \nBundesverwaltungsamtes vorliegen könnte. Die Entscheidung des \nBundesverwaltungsamtes, sich auf den bestandskräftigen \nBescheid vom 14. Oktober 1991 zu berufen, ist schon deshalb \nnicht zu beanstanden, weil der Kläger bereits zum Zeitpunkt \nseines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens aus \nRechtsgründen nicht mehr registriert werden konnte. \n\n35\n\n§ 8 Abs. 1 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden \nFassung sieht die Verteilung von Spätaussiedlern und ihrer \nEhegatten und Abkömmlinge vor. Zu diesem Personenkreis gehört \nder Kläger nicht. Sowohl er selbst als auch seine 1993 \nverstorbene frühere Ehefrau haben das Aussiedlungsgebiet vor \ndem 1. Januar 1993 verlassen und können schon deshalb nicht \nSpätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG sein. Der Kläger kann \nauch nicht nach der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden \nRechtslage in die Verteilung einbezogen und registriert \nwerden. Das Bundesvertriebenengesetz in der bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Fassung enthielt hierzu keine \nRegelung. Die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952, BGBl. I \nS. 236, ist durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes \nzum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzt worden. Sie gilt auch \nnicht übergangsweise fort, da die hierfür allein in Betracht \nkommende Übergangsregelung in § 100 BVFG nur die Anwendung der \nbisherigen Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes \nvorsieht. Die Verteilungsverordnung wird davon nicht erfaßt, \nweil sie nicht auf das Bundesvertriebenengesetz, sondern auf \nArt. 119 GG gestützt war. Ob im vorliegenden Fall der \nRechtsgedanke der nunmehr in § 8 BVFG enthaltenen \nVerteilungsvorschrift entsprechend heranzuziehen ist, kann \noffenbleiben. Eine entsprechende Anwendung würde jedenfalls \nvoraussetzen, daß der Kläger Aussiedler oder Ehegatte eines \nAussiedlers ist. Beides ist nicht der Fall. Der Kläger ist \nweder deutscher Staatsangehöriger noch deutscher \nVolkszugehöriger im Sinne des § 6 BVFG in der bis zum \n31. Dezember 1992 geltenden Fassung (im folgenden a.F.), so \ndaß er nicht Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \na.F. sein kann. Er war auch nicht mehr Ehegatte eines \nAussiedlers, da seine Ehe mit der - mittlerweile \nverstorbenen - Frau A. W. bereits am 10. März 1993 \ngeschieden wurde.\n\n36\n\nDer Kläger kann sich auch nicht (mehr) auf § 94 BVFG a.F. \nberufen. Dabei kann offenbleiben, ob ein Antrag nach § 94 BVFG \na.F. bislang überhaupt Gegenstand des ursprünglichen \nVerwaltungsverfahrens und des Verfahrens auf Wiederaufgreifen \ngewesen ist. Die Vorschrift ist jedenfalls durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz zum 1. Januar 1993 aufgehoben \nworden. Sie gilt auch nicht nach § 100 BVFG übergangsweise \nfort. Nach § 100 Abs. 1 BVFG finden die vor dem 1. Januar 1993 \ngeltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes nur für \nPersonen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG Anwendung. Zu diesem \nPersonenkreis gehört der Kläger als rumänischer \nStaatsangehöriger und rumänischer Volkszugehöriger nicht, auch \nwenn er die Voraussetzungen des § 94 BVFG a.F. erfüllen \nsollte.\n\n37\n\nDer Hilfsantrag ist unzulässig. Dem Begehren auf \nFeststellung, daß der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland \nim Wege der Aufnahme eingereist ist, fehlt das nach § 43 \nAbs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der \nbaldigen Feststellung. Soweit ersichtlich nützt diese \nFeststellung dem Kläger, der sich seit sechs Jahren und mit \neinem nach Angaben seines Prozeßbevollmächtigten in der \nmündlichen Verhandlung mittlerweile gesicherten \nAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, \nnur insoweit, als die Einreise im Wege der Aufnahme \nVoraussetzung für die Geltendmachung weiterer Rechtspositionen \nvertriebenenrechtlicher oder staatsangehörigkeitsrechtlicher \nArt sein kann. Seine Auffassung, er sei im Wege der Aufnahme \neingereist, kann der Kläger jedoch in den Verwaltungs- bzw. \nGerichtsverfahren vortragen, in denen er diese \nRechtspositionen begehrt. Es besteht kein Anlaß, das Vorliegen \ndieser Voraussetzung im vorliegenden Verfahren isoliert \nfestzustellen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-08/2-a-1915-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-08/2-a-1915-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310352","retrieved":"2026-07-09 03:40:23.806018+00:00"}}