{"status":"available","doknr":"OLD310359","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1205.7A6206.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"7 A 6206/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO \nauf den Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheides \nverwiesen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nMit Gerichtsbescheid vom 14. August 1995 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nAm 27. September 1995 haben die Kläger gegen den ihnen am \n28. August 1995 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung \neingelegt, zu deren Begründung sie vortragen: Das nach § 43 \nAbs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse an der \nNichtigkeit der Baugenehmigung sei schon wegen der Nähe des \nBaugrundstückes zum eigenen Grundstück zu bejahen. Es könne \nnicht ausgeschlossen werden, daß die auf das klägerische \nGrundstück einwirkenden Immissionen den Grad der \nUnzumutbarkeit erreichten. Bei einer solchen Konstellation \ndürfe wegen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes das \nnachbarliche Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit \nnicht negiert werden. Aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergebe sich \nzudem, daß der Gesetzgeber dieses Interesse habe privilegieren \nwollen. \n\n5\n\nDer Hauptantrag sei auch begründet, weil bei Beachtung \nrechtsstaatlicher Grundsätze Behörden nicht in eigener Sache \ntätig werden dürften. Hier habe sich aber der Bauherr bzw. die \nvon ihm nach öffentlichem Recht vertretene Stadt selbst die \nGenehmigung erteilt. Da der Landesgesetzgeber es versäumt \nhabe, für diese Fallgestaltung adäquate Regelungen zu treffen, \nwäre der erkennende Senat verpflichtet, die Sache dem \nBundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgerichtshof des \nLandes Nordrhein-Westfalen vorzulegen. Eine solche Vorlage \nerübrige sich aber, weil die Baugenehmigung wegen \nUnbestimmtheit ohnehin nichtig sei. Die Bezeichnung des \nNutzungszwecks als \"Übergangswohnheim\" sei nicht konkret \ngenug; sie gestatte problemlos noch konfliktträchtigere \nNutzungen wie z.B. Heime für Strafentlassene, Drogensüchtige \netc.\n\n6\n\nJedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, da das \nBauvorhaben entweder das in § 34 Abs. 1 BauGB oder in § 35 \nAbs.2, Abs. 3 BauGB enthaltete Gebot der Rücksichtnahme \nverletze. Bei einer Innenbereichslage entspreche der gesamte \nBereich um das Vorhaben einem reinen Wohngebiet. Dem daraus \nresultierenden Schutzanspruch stehe die Gemeindegrenze nicht \nentgegen. Sollte von einer Außenbereichslage ausgegangen \nwerden, so widerspreche das Vorhaben öffentlichen Belangen, \nwie etwa der Darstellung des Flächennutzungsplanes. Schon \nallein aufgrund von Größe, Lage und Kopfzahl der \nunterzubringenden Personen sei von der Rücksichtslosigkeit \nihnen gegenüber auszugehen. Vor allem in der wärmeren \nJahreszeit hielten sich die Bewohner vor den Häusern auf und \nverursachten durch ständiges lautes Sprechen, Spielen, \nReparaturarbeiten usw. erhebliche Störungen der Wohnruhe. Auf \neinen Bericht über einen Polizeieinsatz werde hingewiesen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach den Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches \nVorbringen.\n\n12\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 22. Juli 1997 \nin Augenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird \nverwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie auf die Gerichtsakte des Parallelverfahrens VG \nKöln 2 K 8909/93, OVG 7 A 6318/95 Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung der \nNichtigkeit der Baugenehmigung vom 27. Juli 1993 noch auf \nderen Aufhebung.\n\n16\n\nAllerdings ist der auf Feststellung der Nichtigkeit der \nBaugenehmigung gerichtete Hauptantrag entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts zulässig. Die prozessualen \nVoraussetzungen für die Geltendmachung der Nichtigkeit des \nVerwaltungsaktes gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 VwGO liegen vor. \nSie sind gegeben, wenn die Kläger ein eigenes berechtigtes \nInteresse an der baldigen Feststellung haben. Darüber hinaus \nist angesichts der Unzulässigkeit von Popularklagen in \nentsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO eine \nKlagebefugnis in dem Sinne erforderlich, daß die eigene \nRechtsstellung der Kläger durch den Verwaltungsakt zumindest \nberührt werden kann, denn auch bei einer Feststellungsklage \nmuß es dem Rechtsschutzsuchenden um die Verwirklichung seiner \nRechte gehen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni \n1995 - 2 C 32/94 -, NJW 1996, 139; OVG \nNW, Urteil vom 9. Mai 1989 - 10 A \n2580/86 -, NVwZ 1989, 1081; Urteil vom \n23. Februar 1988 - 7 A 1261/86 -; \n\n18\n\nDavon kann ausgegangen werden, wenn ein Kläger im Fall der \nWirksamkeit des Verwaltungsakts berechtigt wäre, eine \nAnfechtungsklage zu erheben.\n\n19\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n18. November 1980 - 7 A II 17/80 -, \nGewA 1982, 50 ff. \n\n20\n\nDies ist hier der Fall. Aufgrund der räumlichen Nähe ihres \nGrundstücks zu dem genehmigten Bauvorhaben sind die Kläger als \nEigentümer eines im Sinne des Baunachbarrechts benachbarten \nGrundstücks ohne weiteres befugt, die Baugenehmigung wegen der \nAuswirkungen des Vorhabens auf ihr Grundeigentum rechtlich \nanzugreifen, wovon auch das Verwaltungsgericht im Rahmen der \nPrüfung der Anfechtungsklage ausgegangen ist. Bei dieser \nAusgangslage können für die rechtliche Abwehr eines \ngenehmigten Bauvorhabens sowohl die Feststellung der \nNichtigkeit als auch die Anfechtung der Baugenehmigung \nstatthafte Mittel für den Erfolg einer baurechtlichen \nNachbarklage sein. Der Erfolg einer solchen Klage setzt u.a. \nnämlich voraus, daß die das Bauvorhaben legalisierende \nGenehmigung als dasjenige rechtliche Hindernis, welches \nweitergehenden Beseitigungs- oder Unterlassungsbegehren \nentgegensteht, zu Fall gebracht wird. Ist dagegen die dem \nNachbarn erteilte Baugenehmigung wirksam und darüber hinaus in \nBestandskraft erwachsen, bleibt der Nachbarklage im Regelfall \nder Erfolg versagt, weil sich der Bauherr grundsätzlich zur \nAbwehr nachbarlicher Ansprüche auf die Genehmigung berufen \nkann. Dies könnte er zwar bei einer wegen Nichtigkeit \nunwirksamen Baugenehmigung (vgl. §§ 43 Abs. 3, 44, 1 Abs. 1 \nVwVfG NW) nicht mit Erfolg tun, so daß der Nachbar wegen der \nfehlenden Rechtswirkungen der (unwirksamen) Genehmigung an \nsich unmittelbar gegen das Bauvorhaben vorgehen könnte. In \neinem solchen Fall kann es sich jedoch wegen des \nRechtsscheins, den auch ein nichtiger Verwaltungsakt entfalten \nkann, anbieten, aus Gründen der Rechtssicherheit die \nNichtigkeit gerichtlich feststellen zu lassen. Unbenommen \nbleibt die Möglichkeit, die Aufhebung des Verwaltungsaktes im \nWege der Anfechtungsklage zu wählen.\n\n21\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 16. Mai 1997 \n- 7 A 3514/95 -; Urteil vom \n14. März 1994 - 7 A 432/91 -; Pietzcker \nin Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVwGO, Kommentar, München 1996, § 42 \nRdnr. 20.\n\n22\n\nEs ist daher kein Grund ersichtlich, einem Nachbarn das \nFeststellungsinteresse abzusprechen, sofern er im Hinblick auf \nRechtsverstöße gegen nachbarschützende Vorschriften \nsubstantiiert Nichtigkeitsgründe vorträgt.\n\n23\n\nDies ist im vorliegenden Verfahren in bezug auf die \nGeltendmachung der Unbestimmtheit der Baugenehmigung der Fall. \nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, daß gegen \nNachbarrechte verstoßen wird, wenn eine Baugenehmigung \nhinsichtlich nachbarrelevanter Merkmale unbestimmt ist und \ndeshalb eine Rechtsverletzung der Nachbarn nicht \nausgeschlossen ist.\n\n24\n\nVgl. zuletzt Beschluß des Senats vom \n16. Juli 1997 - 7 B 1585/97 - \nm.w.N.\n\n25\n\nDie Kläger haben den entsprechenden Vortrag auch genügend \nsubstantiiert, indem sie die Unwirksamkeit der Baugenehmigung \nwegen einer fehlenden Bestimmtheit der genehmigten \nNutzungsbreite gerügt und damit die Frage der \nNachbarverträglichkeit des Vorhabens aufgeworfen haben.\n\n26\n\nWas den Vortrag zur Nichtigkeit der Baugenehmigung wegen \nErteilung einer Genehmigung \"in eigener Sache\" durch den \nBeklagten angeht, könnte die Möglichkeit einer Verletzung der \nKläger in eigenen Rechten allerdings schon deshalb \nausgeschlossen sein, weil keine Rechtsbetroffenheit vorliegt. \nDie Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens hat hinsichtlich \nder von den Klägern aufgeworfenen Frage allein objektiv-\nrechtliche Bedeutung. Sie berührt nicht die Rechtsposition der \nKläger, weil deren materiell-rechtliche Abwehransprüche sich \nnicht danach bestimmen, ob und wie es zur Erteilung einer \nGenehmigung gekommen ist.\n\n27\n\nVgl. zu einem \nluftverkehrsrechtlichen Verfahren VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 25. \nNovember 1988 - 5 S 1061/88 -, VBlBW \n1989, 261.\n\n28\n\nFür den Geltungsbereich der Landesbauordnung gilt nichts \nanderes. Deren Vorschriften über die Zuständigkeit von \nBehörden zur Erteilung von Baugenehmigungen haben mithin \nkeinen Berührungspunkt zu subjektiven Rechten der Kläger. \nJedenfalls liegt auch in der Sache selbst kein \nVerfahrensverstoß vor. Es gibt schlechterdings keinen \nRechtsgrundsatz des Inhalts, daß die Verwaltung einer Gemeinde \nin ihrer Funktion als Baugenehmigungsbehörde gehindert sein \nkönnte, für eigene Bauvorhaben Genehmigungen erteilen zu \ndürfen. Das Gegenteil ist der Fall. In ihrem jeweiligen \nGemeindegebiet sind Gemeinden, soweit die Gesetze nicht \nausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und \neigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung (vgl. \n§ 2 GO NW). Dazu gehört auch die Tätigkeit als untere \nBauaufsichtsbehörde nach Maßgabe der im Bundes- und \nLandesrecht enthaltenen materiellen Vorschriften als eine \nPflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung gemäß § 3 Abs. 2 GO \nNW. In diesem Rahmen hat die auf Gemeindeebene ausführende \nBehörde den Bauantrag für ein Vorhaben der Gemeinde im \nGenehmigungsverfahren gemäß den baurechtlichen Vorschriften zu \nprüfen wie jedes andere Bauvorhaben auch. Die Befürchtung \neiner Interessenkollision ist im übrigen insoweit relativiert \nals in der in Rede stehenden Konstellation \nInteressengegensätze praktisch nur zwischen Bauherrn, \nGenehmigungsbehörde und Nachbarschaft entstehen können. \nHinsichtlich des Verhältnisses zwischen Bauherrn und \nGenehmigungsbehörde wird dem durch die Existenz der \nFachaufsicht - also die Überprüfung durch eine übergeordnete \nBehörde, die eben nicht mit der kommunalen Behörde identisch \nist - Rechnung getragen; in Bezug auf die Nachbarbelange \nbestehen für etwa betroffene Nachbarn bei einem gemeindlichen \nVorhaben absolut die gleichen rechtlichen Abwehrmöglichkeiten \nwie gegen ein privat errichtetes Vorhaben, so daß sich eine \netwaige Interessenkollision insoweit nicht auszuwirken vermag. \nDamit wird deutlich, daß diese Fallgestaltung nicht mit \nderjenigen vergleichbar ist, in der etwa die mit einer \nPlanfeststellung ermächtigte Behörde mit dem Vorhabenträger \nidentisch ist. Dort mag es tatsächlich rechtsstaatliche Gründe \ngeben, das von einer Behörde zu wahrende Maß an innerer \nDistanz und Neutralität, welche der Ausgewogenheit der \nEntscheidung zugute kommt, durch eine verfahrensrechtliche \nTrennung zu gewährleisten. Aber auch insoweit wird zwingendes \nRecht und demzufolge auch Verfassungsrecht nicht verletzt.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. Au-\ngust 1987 - 4 B 129.87 -, NVwZ 1988, \n532 ff; kritisch Kühling, \nRechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum \nFachplanungsrecht, DVBl 1989, 227.\n\n30\n\nDeshalb war der Landesgesetzgeber aus \nverfassungsrechtlichen Gründen auch nicht gezwungen, eine \nVerlagerung der Entscheidungskompetenz auf eine andere Ebene \nvorzunehmen, wie dies beispielsweise im baden-\nwürttembergischen Landeswasserrecht für den Fall einer \nInteressenkollision geschehen ist.\n\n31\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluß \nvom 21. September 1989 - 5 S 1443/89 -, \nDÖV 1990, 395f.\n\n32\n\nDie Nichtigkeitsfeststellungsklage hat, soweit sie zulässig \nist, in der Sache selbst keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, \nweil die hier im Streit stehende Baugenehmigung den \nBestimmtheitsanforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG NW im \nHinblick auf die Nutzungsbreite der Anlage genügt. Der im \nBauschein vom 27. Juli 1993 angegebene Nutzungszweck des \nBauvorhabens als \"Übergangswohnheime für 125 Personen\" ist \ndurch die Baubeschreibung, welche durch sog. Grünmarkierung \nBestandteil der Genehmigung vom 27. Juli 1993 geworden ist, \ndahingehend präzisiert worden, daß die drei Gebäude als \nÜbergangswohnheime für ausländische Flüchtlinge dienen sollen. \nDamit ist der Nutzungszweck der Anlage durch die \nBaugenehmigung hinreichend bestimmt. Für eine andere als die \noben dargelegte Nutzung bietet die Genehmigung keinen \nAnhaltspunkt. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Nutzungsform \nals auch hinsichtlich des nützenden Personenkreises.\n\n33\n\nAuch der hilfsweise erhobene Anfechtungsantrag hat keinen \nErfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen \nnachbarschützende Normen des öffentlichen Rechts. Insbesondere \nist das Vorhaben gegenüber den Klägern nicht im baurechtlichen \nSinne rücksichtslos. Dabei mag dahinstehen, ob die nähere \nUmgebung des klägerischen Grundstücks einschließlich des \nBaugrundstücks als reines Wohngebiet im Sinne der §§ 34 Abs. 2 \nBauGB, 3 BauNVO zu qualifizieren ist. Denn auch bei der aus \nSicht der Kläger für sie rechtlich günstigsten Einordnung der \nnäheren Umgebung als faktisches reines Wohngebiet ist das \nangegriffene Vorhaben mit nachbarlichen Belangen grundsätzlich \nvereinbar. Das Vorhaben würde dem Gebietscharakter eines \nreinen Wohngebietes nicht widersprechen. \n\n34\n\nVgl. zur nachbarschützenden \nBedeutung des Gebietscharakters BVerwG, \nUrteile vom 23. August 1996 - 4 C 13/94 \n-, ZfBR 1996, 328 ff und vom \n16. September 1993 - 4 C 28/91 -, \nBRS 55 Nr. 110.\n\n35\n\nAsylbewerberheime sind nämlich, falls sie nicht schon \nohnehin als Wohnnutzung einzustufen sind, nach der in \nRechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen \nAuffassung zumindest als Einrichtungen für soziale Zwecke \ngemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet \njedenfalls ausnahmsweise zulässig.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n4. Juni 1997 - 4 C 2.96 - bezüglich \neines Wohncontainers.\n\n37\n\nSie widersprechen daher nicht generell dem Gebietscharakter \neines reinen Wohngebietes. Offen bleiben kann daher auch die \nvom Verwaltungsgericht und von den Klägern angesprochene \nFrage, ob und ggf. welche Bedeutung einer Gemeindegrenze im \nHinblick auf die Abgrenzung eines im Zusammenhang bebauten \nOrtsteils vom Außenbereich zukommt.\n\n38\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluß vom \n15. Mai 1997 - 4 B 74.97 -; OVG NW, \nUrteil vom 21. Januar 1997 - 10 A \n5534/94 -.\n\n39\n\nAuch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen \nGegebenheiten ist das genehmigte Vorhaben rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Zur Begründung wird gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf \ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides \n(Seiten 10-14) verwiesen. Dort hat das Verwaltungsgericht \nunter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls unter \nHeranziehung der vom Senat entwickelten Grundsätze eine \nVerletzung des hier einzig als nachbarschützend in Betracht \nkommenden Gebotes der Rücksichtnahme verneint. Gegenüber den \ntatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat sich \nzwischenzeitlich nichts von Bedeutung geändert, wie die \nInaugenscheinnahme durch den Berichterstatter im \nBerufungsverfahren ergeben hat. Eine andere rechtliche \nBewertung ist auch nicht aufgrund des von den Klägern \nvorgelegten Zeitungsartikels über eine Attacke auf \nPolizeibeamte im Bereich des hier streitigen Objekts geboten. \nEin derart gravierender Vorfall nach einer Schlägerei \nBetrunkener ist nicht typisch für die hier in Rede stehende \nNutzung, sondern als Ausnahmesituation zu werten. Sie kann \ndaher nicht Gegenstand der Überprüfung einer Baugenehmigung \nsein, sondern ist Sache der Ordnungs- und Polizeibehörden.\n\n40\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Mai 1990 \n- 7 A 487/90 -.\n\n41\n\nDies gilt auch für eine etwaige genehmigungswidrige Nutzung \ndes Parkplatzes als Lkw-Stellplatz oder als \nReparaturstätte.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n43\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/7-a-6206-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/7-a-6206-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310359","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.329859+00:00"}}