{"status":"available","doknr":"OLD310358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1205.7A1983.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"7 A 1983/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:\n\n3\n\nMit dem am 22. Februar 1994 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen.\n\n4\n\nAm 22. April 1994 haben die Kläger gegen das ihnen am 5. April 1994 \nzugestellte Urteil Berufung eingelegt. Zur Begründung tragen sie vor, daß die \nAnschüttung wegen Überschreitung der in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 \nAbs. 10 angegebenen Grenze von 1 m Wirkungen wie ein Gebäude aufweise. Diese \nGrenze sei auch sinnvoll, weil auf eine solche Bodenerhöhung eine bis zu 2 m hohe \nEinfriedung gesetzt werden und so eine Barriere in Geschoßhöhe entstehen könne. \nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte die Prozeßbevollmächtigte \nder Kläger auf Nachfrage des Gerichts, daß die Stützeinrichtung an der Grenze \nbisher nicht im Klageantrag enthalten gewesen sei. Diese Grenzeinrichtung solle \ngleichwohl in das Verfahren einbezogen werden.\n\n5\n\nDie Kläger beantragen nunmehr,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n23. April 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Köln vom 23. Dezember \n1991 zu verpflichten, gegen die Anschüttungen auf \nden Grundstücken der Beigeladenen im Bereich \nzwischen der Terrasse und der östlichen \nGrundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger hin \nsowie die im Bereich der Anschüttungen errichteten \nGrenzeinrichtungen einzuschreiten.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung auch in der durch die Änderung des \nKlageantrags erweiterten Form zurückzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung verweist er auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen \nUrteils. \n\n10\n\nDie Beigeladenen beantragen ebenfalls,\n\n11\n\ndie Berufung auch in der durch die Änderung des \nKlageantrags erweiterten Form zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie widersprechen der Klageänderung. Die Kläger hätten sich bisher im Rahmen \nder verwaltungs- und zivilgerichtlichen Verfahren stets auf die Anschüttung \nbeschränkt und sich nicht gegen die Grenzeinrichtung gewandt. Es sei daher von \neiner Verwirkung auszugehen. Hinsichtlich der Anschüttung sei eine Verletzung des \nSozialabstandes ausgeschlossen, weil durch die Bepflanzung des Bereichs zwischen \nTerrasse und Grundstücksgrenze jeglicher Blickkontakt unterbunden worden sei. Im \nübrigen habe sich die Berufung nicht mit den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Urteils auseinandergesetzt. \n\n13\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 27. Mai 1997 in \nAugenschein genommen; auf die Terminsniederschrift wird verwiesen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten und der Gerichtsakte des zivilgerichtlichen Verfahrens LG Aachen 11 O \n275/91, OLG Köln 18 U 146/92 Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n17\n\nDie Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \nder in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgenommenen Einbeziehung \nder Grenzeinrichtung in den Klageantrag. Es handelt sich hierbei um eine \nKlageänderung gemäß §§ 91, 173 VwGO i.V.m. 263 f ZPO, da ein neuer \nStreitgegenstand in das Verfahren eingeführt worden ist. Zuvor bezog sich das \nklägerische Verlangen lediglich auf ein Einschreiten gegen die Erdanschüttung. \nDiese war Anlaß der ersten Beschwerden der Kläger bei dem Beklagten; nur über die \nAnschüttung ist vom Beklagten in der Folgezeit im Verwaltungsverfahren \nentschieden worden. Auch nach Fertigstellung der Grenzeinrichtung ist diese von \nden Klägern nicht zum Gegenstand der Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde \nund das Verwaltungsgericht gestellt worden. Dies ergibt sich sowohl aus der \neindeutigen Fassung der Anträge als auch aus dem gesamten Vorbringen der \nKläger, welches sich auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Anschüttung und die in \ndiesem Zusammenhang relevanten Gesichtspunkte beschränkte. In diesem Rahmen \nhat die Grenzeinrichtung keine Rolle gespielt.\n\n18\n\nDie hier einer eigenständigen rechtlichen Würdigung zugängliche \nGrenzeinrichtung ist durch Klageänderung zulässigerweise in das anhängige \nVerfahren einbezogen worden. Das Gericht hält die Änderung für sachdienlich (vgl. § \n91 Abs. 1 VwGO). Sachdienlich ist eine Klageänderung regelmäßig dann, wenn sie \ndie Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu \nbereinigen, ohne daß ein wesentlich anderer Streitstoff, für den das Ergebnis der \nbisherigen Prozeßführung nicht verwertet werden kann, zur Beurteilung und \nEntscheidung gestellt wird.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. Janu-ar 1997 - 7 A \n2233/96 -.\n\n20\n\nDies ist hier der Fall, da ohne wesentliche Änderung des Streitstoffs eine \numfassende öffentlich-rechtliche Klärung möglich ist, ob die Kläger einen Anspruch \nauf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen die streitbefangenen Anschüttungen \nund Grenzeinrichtungen haben. Nachdem sich der Beklagte auf die geänderte Klage \neingelassen hat, bestand keine Notwendigkeit zur Durchführung eines gesonderten \nVorverfahrens.\n\n21\n\nDie geänderte Klage ist jedoch unbegründet.\n\n22\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte als untere \nBauaufsichtsbehörde Maßnahmen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW gegen die \nauf dem Grundstück der Beigeladenen vorgenommene Anschüttung und die \nerrichtete Grenzeinrichtung ergreift. Hinsichtlich der Grenzeinrichtung haben die \nKläger ihre öffentlich-rechtlichen Abwehransprüche verwirkt.\n\n23\n\nEin solcher Abwehranspruch dürfte zwar ursprünglich bestanden haben, weil \nvieles dafür spricht, daß die Grenzbefestigung als bauliche Anlage (vgl. § 2 Abs. 1 \nBauO NW 1984/1995) nachbarschützenden Vorschriften des Abstandflächenrechts \nder Landesbauordnung widerspricht (§ 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NW 1984/1995). \nDanach sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen nur bis zu einer Höhe \nvon 2,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze zulässig. Unterer Bezugspunkt \nfür die Feststellung der Höhe der Bahnschwellenkonstruktion dürfte hier die ohne die \nkünstliche Bodenerhebung noch vorhandene natürliche Geländeoberfläche sein. \nDavon ausgehend ragt die Bahnschwellenkonstruktion über 2,0 m hinaus.\n\n24\n\nVgl. zu einer auf einem Sockel oder Stützmauer \nerrichteten Einfriedung: Hessischer VGH, Urteil vom \n28. September 1984 - IV OE 97/82 -, HessVGHRspr \n1985, 34 f.\n\n25\n\nDer somit vermutlich vorliegende Abstandflächenverstoß hätte auch nicht durch \neine Befreiung von der Einhaltung dieser Norm gemäß § 68 Abs. 3 BauO NW 1984 \nbzw. Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NW 1995 behoben werden \nkönnen. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür lagen und liegen schon deshalb \nnicht vor, weil die für die Anwendbarkeit beider Normen erforderliche Atypik der \nGrundstücks- und Bausituation,\n\n26\n\n- vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 12. Februar \n1997 - 7 B 2608/96 -,\n\n27\n\nnicht gegeben ist.\n\n28\n\nAn der erfolgreichen Geltendmachung eines nachbarlichen Abwehranspruchs \nbezüglich der Grenzeinrichtung sind die Kläger jedoch gehindert, weil insoweit eine \nVerwirkung ihrer Rechte eingetreten ist. \n\n29\n\nVerwirkung als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der \nRechtsvernichtung bedeutet, daß ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn \nseit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere \nUmstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu \nund Glauben erscheinen läßt. Dabei kommt es darauf an, ob der Berechtigte \nwährend eines längeren Zeitraums ein ihm zustehendes Recht nicht geltend macht, \nobwohl er hierfür Anlaß hat, und ob ein solches Verhalten geeignet ist, bei dem \nVerpflichteten den Eindruck zu erwecken, der Berechtigte werde sein Recht nicht \nmehr ausüben. Der Verpflichtete muß sich ferner darauf eingerichtet haben, daß das \nRecht nicht mehr ausgeübt werde.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 \n-, BRS 52 Nr. 218; OVG NW, Urteil vom 31. Januar \n1996 - 7 A 2865/93 -.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf \nEinschreiten gegen die Bahnschwellenkonstruktion in der Berufungsverhandlung \nverstößt gegen Treu und Glauben. Die Kläger haben über sechs Jahre nach \nErrichtung der Grenzeinrichtung im Frühjahr 1991 verstreichen lassen, ohne nach \naußen erkennbar die Grenzeinrichtung selbst zum Gegenstand ihrer Beschwerden \nund Klagen gemacht zu haben. Ihre Verlautbarungen richteten sich vielmehr stets \nallein gegen die Erdanschüttung und die davon ausgehenden Wirkungen, wie dies \nz.B. im zivilgerichtlichen Verfahren (LG Aachen 11 O 275/91, OLG Köln 18 U 146/92) \nzum Ausdruck gebracht worden ist. So haben die Prozeßbevollmächtigten der Kläger \ndort im Schriftsatz vom 11. Juni 1991 ausgeführt: \" Es geht nicht ... um das \nAbbrechen einer Gartenanlage mit ... Bahnschwellen ... usw., sondern schlicht und \nergreifend um die Beseitigung einer Bodenerhöhung.\" (Beiakte Heft V, S. 29). Später \nist die Grenzeinrichtung nur im Zusammenhang damit erwähnt worden, daß das \nErdreich der Anschüttung trotz dieser Barriere auf das Grundstück der Kläger \nabgeschwemmt werde. Auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist nach \nAktenlage die \"Palisadenkonstruktion\" selbst nicht als solche angegriffen worden. \nDazu bestand indes Veranlassung, falls sich die Kläger - wie im gerichtlichen \nOrtstermin im Berufungsverfahren mündlich ausgeführt - auch durch die \n\"Palisadenwand\" gestört fühlten. Es hätte daher nahe gelegen, daß die Kläger die \naus ihrer Sicht empfundenen Störungen von Anfang an gesondert und losgelöst von \nder Anschüttung, etwa gemäß § 35 NachbG NW, rechtlich aufgegriffen hätten. \nSolche von den Klägern ohne weiteres zu erwartenden Verlautbarungen sind jedoch \nunterblieben. Nicht nur wegen der langjährigen Untätigkeit der Kläger durften die \nBeigeladenen nunmehr darauf vertrauen, daß die Grenzeinrichtung nicht mehr von \nKlägern angegriffen werden würde. Dieses Vertrauen in den gesicherten Bestand ist \nvor allem auch deshalb gerechtfertigt und daher schutzwürdig, weil die Beteiligten \nüber mehrere Jahre hinweg in intensiv geführten zivil- und verwaltungsgerichtlichen \nProzessen in zwei Instanzen in Ansehung der konkreten Grenzgestaltung allein um \ndie Anschüttung gestritten haben. Aus diesem Prozeßverhalten der Kläger mußten \ndie Beigeladenen schlußfolgern, daß die Grenzeinrichtung selbst von den Klägern \nhingenommen worden sei. \n\n32\n\nWas das urspünglich verfolgte alleinige Klageziel der Beseitigung der \nAnschüttung angeht, hat die Klage keinen Erfolg, weil unter den besonderen \nUmständen dieses Falles kein nachbarrelevanter Verstoß gegen nachbarschützende \nVorschriften des öffentlichen Baurechts zu Lasten der Kläger festzustellen ist. Im \nGrundsatz ist es zwar zutreffend, daß in materiell-rechtlicher Hinsicht eine \nAnschüttung mit einer Höhe von über 1,00 m über der natürlichen Geländeoberfläche \nrechtlich bedenklich sein kann. Eine solche Anschüttung ist in der Abstandfläche \nunzulässig, wenn von ihr gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 6 Abs. 10 BauO \nNW 1984/1995 ausgehen. Nach dieser Norm, deren Wortlaut sich durch die \nNeufassung der Landesbauordnung 1995 im Vergleich zur Fassung der \nLandesbauordnung im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage nicht geändert hat, gelten \nfür bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, die \nAbsätze 1 bis 9 gegenüber Nachbargrenzen entsprechend. Gebäudegleiche \nWirkungen können anzunehmen sein, wenn sich die bauliche Anlage auf den sog. \nSozialabstand - und nur dieser Belang ist im Hinblick auf die streitige Anschüttung als \nnachbarrelevant zu erwägen - als einen durch die Abstandflächenregelung \ngeschützten nachbarlichen Belang negativ auswirkt. \n\n33\n\nVgl. zum Sozialabstand: OVG NW, Urteil vom 12. \nDezember 1991 - 11 A 2359/89 -, BRS 54 Nr. 140; \nUrteil vom 5. September 1997 - 7 A 3110/96 -.\n\n34\n\nDer Wohnfrieden zwischen den Nachbarn kann nachdrücklich dadurch gestört \nwerden, daß eine sich aus der natürlichen Umgebung nicht ergebende \nEinsichtmöglichkeit auf das Nachbargrundstück durch eine grenznahe künstliche \nErhöhung erstmals geschaffen wird. Dies gilt erst recht für angrenzende rückwärtige \nGartenbereiche, die - wie hier - zur Erholung genutzt werden. Deshalb dient die \nEinschränkung der Grundstücksnutzung im Bereich der Abstandflächen dem \ngegenseitigen Wohnfrieden, weil der jeweilige Grundstücksnachbar weniger \n\"präsent\" erscheint. Diesem Zweck kann daher eine über 1 m über der \nursprünglichen Geländeoberfläche an der Grenze sich erhebende Anschüttung \nzuwiderlaufen.\n\n35\n\nIm vorliegenden Verfahren allerdings fällt bei der Bewertung, ob der Anschüttung \ngebäudegleiche Wirkungen zukommen, entscheidend ins Gewicht, daß die Kläger \ndie Grenzeinrichtung aus den oben genannten Gründen hinzunehmen haben. Die \nvon einer solchen Geländeerhöhung an sich ausgehenden potentiellen \nBeeinträchtigungen des Wohnfriedens werden durch die konkrete Ausgestaltung der \nGrenzeinrichtung in maßgeblicher Weise vermindert. Die hier über 2,0 m hohe \n\"Palisadenwand\" schirmt die Grundstücke im Bereich der Anschüttung nämlich derart \nvoneinander ab, daß von der bis zur Grenze reichenden Geländeerhöhung als \nsolches keine eigenständige negative Wirkung auf den Sozialabstand mehr ausgeht. \nDie oben dargestellten negativen Wirkungen von künstlichen Geländeerhöhungen \nwie etwa die Veränderung der Einblickmöglichkeiten oder der Eindruck des im \nGrenzbereich präsenten Nachbarn werden durch diese - vom Nachbarn hier \nhinzunehmende - Grenzeinrichtung aufgehoben, indem diese Wirkungen gegenüber \ndem Nachbarn abgeschottet werden. Diese Abschottung führt dazu, daß die sich \ndahinter aus Sicht der Kläger nicht mehr wahrnehmbare Anschüttung nicht auf \nschützenswerte nachbarliche Belange auswirkt und die Anschüttung deshalb hier \nnicht die nachbarrelevanten Auswirkungen hat, die üblicherweise von einer solchen \nAnschüttung ausgehen und ihr insoweit gebäudegleiche Wirkungen vermitteln \nkönnen. Abgesehen davon müssen die Kläger die von der künstlich erhöhten \nTerrasse selbst im grenznahen Bereich ausgehenden Immissionen ohnehin \nhinnehmen. Insoweit können sich die Beigeladenen nämlich mit Erfolg auf die ihnen \nerteilten Baugenehmigungen berufen, welche von den Klägern nicht angefochten \nworden sind. Mithin ist aufgrund der insoweit unanfechtbaren Terrassenanschüttung, \ndie auf einer Höhe von etwa 1,10 m über der vor Baubeginn im Lageplan zur \nGenehmigung festgestellten natürlichen Geländehöhe (117.40 m über NN) erfolgen \ndurfte, im grenznahen Bereich eine von den Klägern nicht zu verhindernde \nBeanspruchung dieses Abschnitts durch die Beigeladenen vorgezeichnet. Darüber \nhinaus ist durch die zwischenzeitlich vorgenommene (offensichtlich auf Dauer \nangelegte) Bepflanzung des Bereichs zwischen Terrasse und Grenze zusätzlich \ndafür gesorgt worden, daß von dort aus keine relevanten Störungen ausgehen. \n\n36\n\nSoweit sich die Kläger im Klageverfahren gegen die Anschüttung und die \nStützeinrichtungen entlang ihrer nördlichen Grundstücksgrenze auf dem Grundstück \nder Beigeladenen zu 1) wenden, ist ein Rechtsverstoß nicht ersichtlich. Die Höhe \ndieser Anlage ist mit ca. 0,50 m derart niedrig, daß die oben erwähnten \nabstandflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange schon von vornherein \nnicht beeinträchtigt werden.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n38\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/7-a-1983-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/7-a-1983-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310358","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.241598+00:00"}}