{"status":"available","doknr":"OLD310357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1205.13A5516.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-05","aktenzeichen":"13 A 5516/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1936 geborene Kläger, der Mitte 1968 die Approbation \nals Arzt erhielt, betrieb vom 2. Quartal 1982 an in M. \neine Laborarztpraxis. Er ist Ende September 1991 aus der \nPraxis ausgeschieden; zu diesem Zeitpunkt endete auch seine \nBeteiligung an der Ersatzkassenpraxis und seine Zulassung zur \nRVO-Kassenpraxis. Gegenwärtig lebt er mit seiner Familie in \nden USA.\n\n3\n\n1987 wurde durch Mitteilungen in der Presse bekannt, daß in \nder Vergangenheit von etlichen Kassenärzten die Kosten für \nRadionuklide (radioaktive Stoffe) in nicht akzeptabler Höhe \nabgerechnet worden sein sollten und daß die Kassenärztliche \nVereinigung Nordrhein bzw. die Krankenkassenverbände im \nRheinland von zahlreichen Radiologen, Laborärzten und \nNuklearmedizinern Kosten für Radionuklide in einem \nGesamtvolumen von ca. 28 Millionen DM für die Zeit von 1983 \nbis 1986 zurückforderten. In diesem Zusammenhang leitete die \nStaatsanwaltschaft W. im Dezember 1987 auch ein \nErmittlungsverfahren (24 a Js 37/87) gegen den Kläger wegen \ndes Verdachts des Betruges zum Nachteil der Krankenkassen ein. \nIm Rahmen der Ermittlungen, bei denen die Wohn- und \nGeschäftsräume des Klägers und die Geschäftsräume anderer \nFirmen durchsucht wurden, ergaben sich u. a. über \nentsprechende Rechnungen Anhaltspunkte für geschäftliche \nBeziehungen zwischen der Praxis des Klägers und einer Firma \nM. AG aus C. /Schweiz sowie einer unter der \nAnschrift der Praxis angegebenen Firma B. L. -\nB. GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und allein \nvertretungsberechtigte Geschäftsführerin von Mitte 1986 bis \nMitte 1988 die frühere Ehefrau des Klägers war. Zu der \nletztgenannten Firma gab der Kläger im Laufe des \nErmittlungsverfahrens an, Zweck der Firma, die 1982 auf seine \nInitiative hin gegründet worden sei, sei es, Reagenzien und \nPraxisbedarf kostengünstig einzukaufen, Gutachten zu erstellen \nund Laborberatung zu betreiben sowie Geräte zu erwerben und \ndiese gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Wegen des \ngewerblichen Charakters dieser Aktivitäten, der sich \"mit \nstandesrechtlichen Voraussetzungen\" nicht habe vereinbaren \nlassen, sei eine Trennung von seiner Arztpraxis erforderlich \ngewesen. U. a. habe die B. auch Radionuklide eingekauft \nund diese an seine Laborarztpraxis weiterveräußert. Bezüglich \nder Firma M. AG, von der Rechnungen für 1983 bis \n1986 an den Kläger in Höhe von mehr als 411.000,-- SFr bekannt \nwaren, ermittelte das Finanzamt für Strafsachen und \nSteuerfahndung W. , Steuerfahndungsstelle, daß es sich \noffensichtlich um eine Briefkastenfirma handelte. Es sei davon \nauszugehen, daß es sich bei den Einkaufsrechnungen der \nM. AG um Scheinrechnungen gehandelt habe, mit denen \nBetriebsausgaben fingiert und Gewinne in die Schweiz \nunversteuert verlagert worden seien. Nach weiteren \nFeststellungen der Staatsanwaltschaft ergab sich, daß die von \nder Fa. B. eingekauften radionukliden Stoffe der Praxis \ndes Klägers mit einem höheren Betrag in Rechnung gestellt \nworden waren und daß der Kläger sowohl die von der Firma \nB. erhaltenen Rechnungen als auch Rechnungen der Fa. \nM. an die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein zur \nAbrechnung und Erstattung gegeben hatte. Bezüglich der Fa. \nM. ergaben die Ermittlungen, daß die Firma die dem \nKläger in Rechnung gestellten Lieferungen gar nicht \ndurchgeführt hatte. Über diese Firma seien lediglich \nLieferungen radionuklider Stoffe eines Nuklearmediziners aus \nT. an den Kläger weiterberechnet worden, allerdings \nstatt der tatsächlichen Lieferungen in Höhe von ca. 115.000,-- \nDM in einer Höhe von mehr als 411.000,-- SFr. Der Kläger sei \nzumindest als wirtschaftlicher Eigentümer der Firma \nM. anzusehen, wie sich aus der Tatsache ergebe, daß \ner dem Nuklearmediziner aus T. angeboten habe, die \nFirma als Geldwaschanlage für andere Einkünfte benutzen zu \nkönnen. \n\n4\n\nGegen den Kläger ordnete das Amtsgericht M. durch \nHaftbefehl vom 14. Dezember 1988 die Untersuchungshaft an; \ndiese dauerte bis zum 30. Dezember 1988. Im November 1989 \nbeantragte der Kläger über seine Prozeßbevollmächtigten die \nAufhebung des Haftbefehls. Ein Gutachten der \nWirtschaftsprüfungsgesellschaft H. /B. /S. aus \nM. habe ergeben, daß sich der Gewinn der Fa. B. \naus der Abrechnung von Radionukliden mit der Kassenärztlichen \nVereinigung Nordrhein auf allenfalls ca. 165.000,-- DM belaufe \nund daß zusammen mit dem behaupteten Schaden bei M. \nder Gesamtschaden unter 500.000,-- DM liege und damit nicht, \nwovon der Haftbefehl ausgegangen sei, \"in Millionenhöhe\" \nbestehe. Das Amtsgericht M. lehnte im Januar 1990 die \nAufhebung des Haftbefehls ab; die Beschwerde des Klägers \ndagegen verwarf das Landgericht K. im April 1990. \n\n5\n\nIm Juli 1990 wurde der den Kläger betreffende \nErmittlungskomplex bei der Staatsanwaltschaft in mehrere \nVerfahren aufgeteilt, und zwar u. a. wegen Betruges, wegen \nVorteilsgewährung im Zusammenhang mit der Übernahme des Labors \ndes Krankenhauses D. , wegen Verdachts der \nFalschabrechnung von Laborleistungen (24 a Js 150/90 - 153/90) \nund wegen Steuerhinterziehung (24 a Js 152/90); unter dem \nUrsprungsaktenzeichen 24 a Js 37/87 verblieb das Verfahren \nwegen Verdachts des Abrechnungsbetruges in Verbindung mit \nRadionukliden. Bis auf die Verfahren 24 a Js 37/87 und 24 a Js \n152/90 sind alle Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt worden. \nIm Oktober 1990 hatte die Staatsanwaltschaft W. für \ndie Jahre 1982 bis 1987 einen Differenzbetrag von 1.228.520,50 \nDM zwischen der an den Kläger geleisteten Zahlung der \nKassenärztlichen Vereinigung und den an den Kläger erfolgten \nLieferungen ermittelt. Im Mai 1991 wurde ein weiteres \nErmittlungsverfahren (24 a Js 83/91) gegen den Kläger \neingeleitet wegen des Verdachts des Betruges durch Abrechnung \nvon eingekauften Fremdleistungen als Eigenleistung; das \nVerfahren ist ebenfalls eingestellt worden (§ 154 StPO). \n\n6\n\nIm Dezember 1991 hob das Amtsgericht M. auf Antrag der \nStaatsanwaltschaft den Haftbefehl gegen den Kläger aus dem \nDezember 1988 auf. Im Februar 1992 beabsichtigte die \nStaatsanwaltschaft nach einer Absprache mit dem Verteidiger \ndes Klägers im Verfahren 24 a Js 37/87 die Einstellung gem. § \n153 a StPO aufgrund der Erwägungen, daß der Kläger sein \nFehlverhalten eingeräumt und Einsicht bewiesen und er \ninzwischen seine Kassenzulassung zurückgegeben habe, er seine \nweitere berufliche Tätigkeit in die USA verlagern wolle und \naus diesem Grunde seine Laborpraxis verkauft habe, wegen der \nSteuerhinterziehung ein Strafbefehl gegen ihn ergehen und der \nKläger einen mit dem Finanzamt abgesprochenen Steuerbescheid \nakzeptieren werde, ferner eine Geldbuße in Höhe von \n1.355.344,-- DM beabsichtigt sei und bei Durchführung eines \ngerichtlichen Verfahrens damit zu rechnen sei, daß es wegen \nwesentlicher Tatteile nicht mehr zu einer rechtskräftigen \nVerurteilung kommen werde. Die Staatsanwaltschaft ging dabei \ndavon aus, daß der Kläger gegenüber der Kassenärztlichen \nVereinigung Nordrhein insgesamt ca. 800.000 DM mehr \nabgerechnet hatte, als ihm tatsächlich an Kosten entstanden \nwaren. \n\n7\n\nIm Verfahren 24 a Js 152/90 erließ das Amtsgericht K. \nam 25. Februar 1992 einen Strafbefehl, in dem dem Kläger im \nZusammenhang mit den Scheinrechnungen der Fa. M. \nvorgeworfen wurde, in den Jahren 1983, 1984 und 1986 \nEinkommenssteuer in Höhe von 273.198,-- DM hinterzogen zu \nhaben. In dem Strafbefehl wurde gegen den Kläger eine \nGesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 500,-- DM \nfestgesetzt. Der Strafbefehl ist nach vom Kläger erklärtem \nRechtsmittelverzicht am 16. März 1992 rechtskräftig geworden. \nDas Verfahren 24 a Js 37/87 wurde am 5. Mai 1992 durch die \nStaatsanwaltschaft gem. § 153 a StPO eingestellt, nachdem der \nKläger eine (Rest-)Geldbuße in Höhe von 1.357.580,-- DM \ngezahlt hatte. \n\n8\n\nNachdem sie von dem rechtskräftigen Strafbefehl vom \n25. Februar 1992 Kenntnis erlangt hatte, leitete die Beklagte \ndas Verfahren wegen des Widerrufs der Approbation des Klägers \nals Arzt ein und widerrief nach vorheriger Anhörung mit \nVerfügung vom 2. Dezember 1992 die Approbation. Aufgrund der \nVerurteilung wegen Steuerhinterziehung sei der Kläger als \nunwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs anzusehen. Der \nKläger sei auch unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs, weil er gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung \nNordrhein höhere Kosten für radioaktive Reagenzien als \ntatsächlich entstanden in Rechnung gestellt habe. Entgegen der \nGebührenordnung seien nicht die tatsächlichen Kosten für \nRadionuklide abgerechnet worden, wodurch gegen die ärztliche \nBerufspflicht der korrekten Abrechnung verstoßen worden sei. \nDen Widerspruch des Klägers dagegen wies die Beklagte durch \nBescheid vom 30. März 1993 zurück.\n\n9\n\nMit seiner am 30. April 1993 erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht, im Hinblick auf die mit dem Strafbefehl \ngeahndete Steuerhinterziehung sei der Widerruf der Approbation \nnicht gerechtfertigt. Es handele sich strafrechtlich nur um \nein Vergehen und auch nicht um eine Straftat, die unter \nAusnutzung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und \nPatient begangen worden sei. Davon, daß aufgrund unkorrekter \nAbrechnungen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein \nein Schaden entstanden sei, könne nicht ausgegangen werden. \nAus der Einstellung dieses Ermittlungsverfahrens nach § 153 a \nStPO könne zu seinen Ungunsten nichts hergeleitet werden. Er \nhabe der Einstellung des Ermittlungsverfahrens bei \ngleichzeitiger Bezahlung einer hohen Geldbuße nur deshalb \nzugestimmt, um eine lange geplante Position in B. /USA \neinnehmen zu können und dort nicht wegen eines längeren \nStrafverfahrens in der Bundesrepublik ortsabwesend sein zu \nmüssen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid vom 2. Dezember 1992 \nund den Widerspruchsbescheid vom 30. \nMärz 1993 aufzuheben. \n\n12\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Begründung der \nangefochtenen Bescheide beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nMit Urteil vom 12. Oktober 1994, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Aufgrund der Steuerhinterziehung sei der Kläger \nals unzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nanzusehen. \n\n15\n\nMit seiner am 24. November 1994 eingegangenen Berufung \nmacht der Kläger geltend, aufgrund des Strafbefehls sei der \nWiderruf der Approbation nicht gerechtfertigt. Der von der \nBeklagten behauptete Umfang der Steuerverkürzung sei falsch. \nEr habe keine spezifischen Berufspflichten verletzt, sondern \nin seiner Eigenschaft als Steuerbürger rechtsuntreu gehandelt. \nEr sei an einer schnellen Erledigung des Steuerstrafverfahrens \ninteressiert gewesen und habe deshalb den Strafbefehl \nakzeptiert. Die Vorwürfe wegen Abrechnungsbetruges seien \nebenfalls unbegründet. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide und des Urteils des \nVerwaltungsgerichts, \n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird \nBezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des \nSachverhalts im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten und \ndie Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die o. a. \nStrafakten. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 2. Dezember 1992 \nund 30. März 1993 sind rechtmäßig. \n\n24\n\nDer Widerruf der Approbation hat seine Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 \nSatz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I, S. 1218). Danach \nist die Approbation zu widerrufen, wenn der betreffende Arzt sich nach \nihrer Erteilung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine \nUnwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nergibt. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beurteilt sich dabei nach \nder Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens, \n\n25\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 3. März 1997 \n- 13 A 4365/94 - m. w. N.; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 27. Oktober \n1994 - 9 S 1102/92 -, NJW 1995, 804, \ndazu BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1995 - 3 B 7.95 -, Buchholz 418.00, \nÄrzte, Nr. 91; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 9. Mai 1989 - 6 A 124/88 -, \nNJW 1990, 1553, \n\n26\n\nd. h. zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, der hier \nvom 30. März 1993 datiert. \n\n27\n\n\"Unwürdigkeit\" im Sinne der §§ 3, 5 BÄO liegt vor, wenn der \nArzt durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das \nVertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs \nunabdingbar nötig ist. \"Unzuverlässig\" als Arzt ist, wer bei \nprognostischer Betrachtung aufgrund einer Würdigung der \ngesamten Persönlichkeit nicht die Gewähr dafür bietet, daß er \nin Zukunft seine beruflichen Pflichten zuverlässig erfüllen \nwird.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1995, a.a.O.; Beschluß vom 2. November \n1992 - 3 B 87/92 -, NJW 1993, 806; \nBeschluß vom 19. Januar 1991 - 3 B \n75/90 -, NJW 1991, 1557; Urteil vom 15. \nDezember 1993 - 6 C 20/92 -, NJW 1994, \n1601; OVG NW, Urteil vom 3. März 1997 - \n13 A 4365/94 -, Urteil vom 30. Januar \n1997 - 13 A 2587/94 -, Urteil vom \n19. September 1996 - 13 A 477/94, \nUrteil vom 8. November 1995 - 13 A \n3455/93 -.\n\n29\n\nDie Frage der Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs beurteilt sich dabei nicht ausschließlich in Orientierung an dem \nunmittelbaren Verhältnis Arzt/Patient. Der Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 2 BÄO erstreckt sich nicht nur auf das Verhalten eines Arztes \nbei der Behandlung der Patienten, also auf den Kernbereich der ärztlichen \nTätigkeit, sondern erfaßt darüber hinaus alle berufsbezogenen, d. h. mit \nder eigentlichen ärztlichen Tätigkeit in nahem Zusammenhang stehenden \nHandlungen und Unterlassungen, und, abhängig von der Schwere des Delikts, \nauch Straftaten außerhalb des beruflichen Wirkungskreises. \n\"Unzuverlässigkeit\" und \"Unwürdigkeit\" können dementsprechend auch Folge \nvon Straftaten sein, die nicht unmittelbar die ärztliche Pflicht gegenüber \nPatienten betreffen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1995, a.a.O.; OVG NW, Urteil vom \n19. September 1996 - 13 A 477/94 -; \nUrteil vom 8. November 1995 - 13 A \n3455/93 -; Beschluß vom 15. April 1988 \n- 5 B 239/88 -, MedR 1989, 52; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Mai \n1989, a.a.O.\n\n31\n\nDie Ausübung des ärztlichen Berufs und die entsprechende \nEinschätzung durch die Öffentlichkeit, auch wenn diese \nmöglicherweise von den Angehörigen der Heilberufe nicht (mehr) \neine in jeder Hinsicht integre Lebens- und Berufsführung \nerwartet\n\n32\n\nvgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 29. September 1981 - IX 2309/79 -, \nMedR 1983, 36; Urteil vom 5. September \n1986 - 9 S 1601/95 - NJW 1987, \n1502,\n\n33\n\numfaßt nicht nur eine fachlich beanstandungsfreie \nBehandlung der Patienten, sondern auch die Einhaltung der \nsonstigen ärztlichen Berufspflichten.\n\n34\n\nNach diesen Kriterien bestehen, abgestellt auf den \nmaßgebenden Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides \n(März 1993), keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des \nWiderrufs der Approbation des Klägers. Auch der Senat kommt \naufgrund eigener Würdigung nach Auswertung des vorliegenden \nAktenmaterials, insbesondere der o. a. Strafakten, zu dem \nSchluß, daß der Kläger sich eines Verhaltens schuldig gemacht \nhatte, aus dem sich jedenfalls seine Unzuverlässigkeit zur \nAusübung des ärztlichen Berufs ergab. \n\n35\n\nIm Rahmen dieser Würdigung kann auch der Komplex, der \nGegenstand des - im Mai 1992 nach § 153 a StPO eingestellten - \nErmittlungsverfahrens 24 a Js 37/87 der Staatsanwaltschaft \nW. war, berücksichtigt werden. Zwar kann aus einer \nEinstellung eines Verfahrens nach dieser Vorschrift und auch \naus einer dabei abgegebenen Zustimmungserklärung des \nBeschuldigten nicht geschlossen werden, die ihm zur Last \ngelegte Tat sei in tatbestandlicher Hinsicht nachgewiesen. \nDies hat das Bundesverfassungsgericht, \n\n36\n\nBeschluß vom 6. Januar 1991 - 1 BvR \n1326/90 -, NJW 1991, 1530 \n\n37\n\nbezüglich einer Verfahrenseinstellung nach Erhebung der \nAnklage entschieden; es muß erst recht gelten, wenn - wie \nhier - eine Anklage noch nicht erhoben worden ist (§ 153 a \nAbs. 1 StPO). Aufgrund einer derartigen Verfahrenseinstellung \nist es aber weder den Verwaltungsbehörden noch dem \nVerwaltungsgericht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen \nErmittlungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel \neiner eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu \nunterziehen, ob sich daraus hinreichende Schlußfolgerungen für \ndas Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der \närztlichen Approbation ergeben. \n\n38\n\nVgl. BVerfG, aaO.\n\n39\n\nNach Auswertung insbesondere der Strafakten ist der Senat \nder Überzeugung, daß der Kläger während des Betreibens seiner \nLaborarztpraxis in M. gegen seine Berufspflichten \nverstoßen hat. Aus den Akten ergeben sich nämliche deutliche \nAnhaltspunkte dafür, daß er bei der Abrechnung von \nRadionukliden gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung \nNordrhein manipuliert hat und auf diese Weise von der \nKassenärztlichen Vereinigung eine höhere Erstattung erhalten \nhat als ihm tatsächlich zustand. \n\n40\n\nZu den spezifischen Berufspflichten eines Arztes gehört \nauch die korrekte Abrechnung mit den Krankenkassen. Die den \nÄrzten in der Gesundheitsversorgung übertragenen und \nanvertrauten Aufgaben und Verhaltenspflichten erstrecken sich \nauch auf das System und die Funktionsfähigkeit der \nöffentlichen Gesundheitsvorsorge, in dem einem frei \npraktizierenden Kassenarzt hinsichtlich der Abrechnung der \nBehandlungskosten eine besondere Vertrauensstellung zukommt. \nDie Kasse gewährt dem Arzt Sicherheit für das ihm zustehende \nHonorar; andererseits muß die Kasse auf eine korrekte \nAbrechnung durch den Kassenarzt vertrauen können. Insbesondere \nbei betrügerischen Bereicherungen eines Arztes auf Kosten der \nKassen, bei denen sich eine mit einem Hang zur Mißachtung der \nRechtsordnung gepaarte schwerwiegende charakterliche \nFehlhaltung offenbart, ist deshalb ein Grund für einen \nWiderruf der Approbation gegeben. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August \n1995, aaO.; OVG NW, Urteil vom 3. März \n1997 - 13 A 4365/94 -; Urteil vom 19. \nSeptember 1996 - 13 A 477/94 -; Urteil \nvom 22. März 1994 - 5 A 1559/90 -.\n\n42\n\nDas unkorrekte Verhalten des Klägers gegenüber der \nKassenärztlichen Vereinigung Nordrhein ergibt sich schon \ndaraus, daß der Kläger dort Rechnungen der Firma M. \nzur Abrechnung gebracht hat, obwohl diesen nach den \nErmittlungen der Staatsanwaltschaft tatsächliche Lieferungen \nnicht, jedenfalls nicht in der abgerechneten Höhe, \nzugrundegelegen haben. Auch der Senat geht, zumal der Kläger \ndem nicht mit substantiierten Einwendungen entgegengetreten \nist, davon aus, daß es sich bei der Firma M. in der \nSchweiz um eine Briefkastenfirma gehandelt hat, ohne daß es im \neinzelnen darauf ankommt, ob diese Firma allein dem Kläger \nzuzurechnen ist und in welchem Maße dieser dort bestimmenden \nEinfluß hatte. Verifizierbare Anhaltspunkte dafür, daß den von \nM. an den Kläger übersandten und von diesem an die \nKassenärztliche Vereinigung zur Abrechnung weitergegebenen \nRechnungen tatsächlich in vollem Umfang auch entsprechende \nLieferungen zugrundegelegen haben, sind den vorliegenden Akten \nnicht zu entnehmen. Dies war lediglich hinsichtlich von \nLieferungen des Dr. F. , T. , an den Kläger in den \nJahren 1983 und 1984 der Fall. Diese Lieferungen, für die Dr. \nF. auf Veranlassung des Klägers die Rechnungen an die \nFirma M. übersandt hatte, beliefen sich aber auf \neine Summe von nur ca. 115.000,-- DM, wovon die \nStaatsanwaltschaft aufgrund ihrer Ermittlungen ausgegangen \nist, bzw. auf nur ca. 128.000,-- DM, wenn man die in den \nStrafakten enthaltenen Rechnungsdurchschriften des Dr. \nF. an die Firma M. zugrundelegt. Von der Firma \nM. sind dem Kläger aber Lieferungen in Höhe von \n411.284,-- Sfr in Rechnung gestellt worden, was bei einem \nUmrechnungskurs von 125 einen Betrag von 514.105,-- DM \nentspricht. Dementsprechend ergibt sich ungeachtet dessen, daß \nden Rechnungen der Firma M. im wesentlichen keine \nLieferungen zugrunde lagen, schon allein im Hinblick auf die \nLieferungen des Dr. F. , wenn zugunsten des Klägers von \ndessen Rechnungen ausgegangen wird, ein Differenzbetrag von \nca. 386.000,-- DM, den der Kläger über die tatsächlich \nentstandenen Kosten hinaus bei der Kassenärztlichen \nVereinigung zur Abrechnung gebracht hat.\n\n43\n\nEin Fehlverhalten des Klägers bei der Abrechnung mit der \nKassenärztlichen Vereinigung ergibt sich auch aus dem \nZusammenwirken zwischen der von ihm betriebenen \nLaborarztpraxis und der Firma B. . Der Kläger hat bei \nseiner richterlichen Befragung am 14. Dezember 1988 vor Erlaß \ndes Haftbefehls eingeräumt, daß die B. eine GmbH sei, \ndie auf seine Initiative als Einkaufsgesellschaft für seine \nPraxis gegründet worden sei, und daß im Laufe der Zeit über \ndiese Firma auch Radionuklide eingekauft worden seien. Der \nB. seien von den Lieferanten Rabatte eingeräumt worden, \nihm seien aber von B. die Listenpreise in Rechnung \ngestellt worden, die auch bei seinen Abrechnungen gegenüber \nder Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein zugrundegelegt \nworden seien. Seine Bemerkung bei der Befragung, er sehe ein, \ndaß er sich insoweit nicht richtig verhalten habe, läßt \nerkennen, daß ihm die diesbezügliche fehlerhafte Abrechnung \nmit der Kassenärztlichen Vereinigung bewußt war. Indizielle \nWirkung in dieser Richtung kommt nach Überzeugung des Senats \nauch dem Umstand zu, daß der Kläger vor der Einstellung des \nwegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges geführten \nErmittlungsverfahrens die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von \n1.357.580,-- DM akzeptiert hat. Die Begleichung einer derart \nhohen Geldbuße, der der Kläger unabhängig von den sonstigen \nfinanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abschluß \nder strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugestimmt hat, kann \nnur als Eingeständnis seines Fehlverhaltens gewertet werden. \nAndernfalls, - d. h. wenn die Vorwürfe wegen eines \nAbrechnungsbetruges haltlos gewesen wären - wäre die Hinnahme \neiner Geldbuße in Millionenhöhe auch vor dem Hintergrund \nseines Vorbringens, dies sei geschehen, weil er sich beruflich \nin den USA neu habe orientieren wollen, schlechterdings nicht \nnachvollziehbar. \n\n44\n\nAus den in den vorliegenden Akten enthaltenen \nZeugenaussagen ergibt sich darüber hinaus, daß der Kläger \neinen maßgebenden und bestimmenden Einfluß in der Firma hatte. \nSo hat der als Geschäftsführer von 1982 bis 1986 bei der Firma \nB. tätig gewesene Zeuge S. bei seiner \nstaatsanwaltschaftlichen Vernehmung am 8. November 1988 \nangegeben, er habe in der Firma B. grundsätzlich nach \ntäglich erfolgter Rücksprache mit dem Kläger entschieden und \ndie nicht die tägliche Arbeit betreffenden Entscheidungen \nseien ausschließlich durch den Kläger erfolgt. Nach dieser \nAussage erfolgte auch eine Anweisung des Klägers, Rechnungen \nan die Firma M. zu begleichen, und war es auch der \nKläger, der Bedenken der in der Firma des Klägers tätigen \nHerren S. und D. , des Leiters des \nIsotopenlabors, gegen zu hohe Rechnungspositionen der Firma \nM. mit dem Hinweis auf eine vermeintliche \nMonopolstellung derselben, die die höheren Rechnungsbeträge \nrechtfertige, ausräumte. Auch der im Labor des Klägers als \nBuchhalter beschäftigte Herr N. hat bei seiner \nZeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft am 14. Dezember \n1988 angegeben, der Kläger sei über alle geschäftlichen \nAngelegenheiten des Labors und seiner Firmen mit Ausnahme \neiniger Kleinigkeiten sehr wohl informiert und \"in allen \nwichtigen Angelegenheiten die bestimmende Person\" gewesen. \nDieser Zeuge hat zudem bestätigt, daß die an die Firma \nB. gerichteten Rechnungen für Lieferungen von \nRadionukliden an die Listenpreise der jeweiligen Lieferfirmen \nangeglichen und so - also ohne Berücksichtigung des B. \neingeräumten Rabattes - dem Labor des Klägers oder den anderen \nLaborgemeinschaften berechnet worden seien. Der durch die \nStaatsanwaltschaft vernommene Zeuge P. , der auch in der \nFirma B. tätig war, hat ebenfalls bekundet, der Kläger \nhabe in der Firma \"die Richtlinien der Politik\" bestimmt und \ntatsächlich der Firma vorgestanden. Auch dieser Zeuge hat \ndarüber hinaus bestätigt, daß die Firma B. dem Labor des \nKlägers Preise in Anlehnung an die Listenpreise der jeweiligen \nLieferfirma berechnet habe und daß insoweit ein Unterschied \nzwischen dem Listenpreis und dem tatsächlich von B. \ngezahlten Preis für den Einkauf der Radionuklide bestanden \nhabe. Die Bemerkung dieses Zeugen, andere als das Labor des \nKlägers seien in bezug auf Radionuklide nicht Kunden der Firma \nB. gewesen, läßt außerdem erkennen, daß die \nManipulationen bei dem Bezug und der Abrechnung von \nRadionukliden dem Kläger zuzurechnen und allein von ihm zu \nverantworten sind.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund erscheint das Vorbringen des Klägers \nsowohl während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als \nauch in dem den Widerruf der Approbation betreffenden \nVerfahren, ein Schaden sei bei der Abrechnung mit der \nKassenärztlichen Vereinigung Nordrhein nicht, jedenfalls nicht \nin der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Höhe \nentstanden, als nachträglicher Versuch, sein Fehlverhalten im \nZusammenhang mit diesem Komplex \"schönzureden\".\n\n46\n\nDies gilt auch bezüglich der gutachterlichen Stellungnahme \nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft H. /B. /S. vom \n2. November 1989 und der nachfolgenden Stellungnahme dieser \nGesellschaft, die der Kläger der Schadensermittlung durch die \nStaatsanwaltschaft entgegengesetzt hat. Das Gutachten ist \nschon deshalb als Nachweis dafür, daß ein (hoher) Schaden bei \nder Kassenärztlichen Vereinigung nicht entstanden sei, \nungeeignet, weil es die Rechnungen der Firma M. als \nbei der Firma B. entstandene Ausgaben ansetzt, obwohl es \nsich - wie dargelegt - um Scheinrechnungen gehandelt hat. Das \nwesentlich aus betriebswirtschaftlicher Sicht erstellte \nGutachten ist zudem auch deshalb ohne Aussagekraft, weil - was \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - nach dem \nGebührenrecht für Radionuklide lediglich die Material- und die \nAufbereitungskosten angesetzt werden konnten, so daß entgegen \ndem Gutachten für den Ansatz weiterer Kosten als \nbetriebswirtschaftlich zu berücksichtigende Abzugspositionen \nkein Raum ist; dies gilt entsprechend für die weiteren \nStellungnahmen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.\n\n47\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, die von der \nStaatsanwaltschaft angenommene Schadenshöhe im Zusammenhang \nmit der Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung \nsei fehlerhaft, führt nicht zu einer für ihn günstigen \nEntscheidung. Die konkrete Höhe der Schadenssumme ist in \nVerfahren der vorliegenden Art regelmäßig ohne Belang, da es \nnicht um Ersatzansprüche, sondern um eine Würdigung des \nVerhaltens in bezug auf die Zuverlässigkeit für die Ausübung \ndes ärztlichen Berufs geht. Im übrigen ergibt sich selbst \ndann, wenn einerseits mit der gutachterlichen Stellungnahme \nder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 2. November 1989 davon \nausgegangen wird, daß der Kläger vom 2. Quartal 1982 bis \neinschließlich 3. Quartal 1987 für Radionuklide 3.008.201,70 \nDM bei der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet hat und \ndie Materialkosten der B. für in diesem Zeitraum \nabgerechnete Radionuklide mit 1.903.928,-- DM angesetzt werden \nsowie die von Dr. F. gelieferten Stoffe nach dessen \neigenen Angaben mit 128.112,-- DM in Ansatz gebracht werden, \nandererseits aber entsprechend der - erst nach dem hier \nfraglichen Zeitraum in 1990 - zwischen der Kassenärztlichen \nVereinigung Nordrhein und dem Berufsverband der Deutschen \nRadiologen und Nuklearmediziner getroffenen Vereinbarung \nzusätzlich zu den nachgewiesenen Materialkosten 30 % für \nBeschaffung und Aufbereitung angesetzt werden, ein Betrag von \nca. 366.000,-- DM (3.008.201,70 DM \"Abrechnung Radionuklide KV \ndurch Labor\" minus 1.903.928,-- DM Materialkosten der B. \nfür in diesem Zeitraum abgerechnete Radionuklide minus \n128.112,-- DM tatsächliche Lieferkosten von Dr. F. plus \n30 % Bearbeitungs- und Aufbereitungszuschlag), der vom Kläger \nunberechtigterweise bei der Kassenärztlichen Vereinigung \ngeltend gemacht worden ist. Daß es sich dabei nicht um einen \nnur unerheblichen Betrag handelt, ist offenkundig.\n\n48\n\nAuch der Umstand, daß die Kassenärztliche Vereinigung \nNordrhein gegenüber dem Kläger auf eine Rückforderung für die \nAbrechnung der Kosten für radionuklide Stoffe verzichtet hat, \nführt nicht dazu, daß in diesem Verfahren das Fehlverhalten \ndes Klägers im Bereich der Abrechnung mit der Kassenärztlichen \nVereinigung außer Betracht bleiben muß. Die aus welchen \nGründen auch immer unterbliebene Rückforderung \nungerechtfertigter Leistungen ändert an dem pflichtwidrigem \nAbrechnungsverhalten des Klägers nichts. Im übrigen ist davon \nauszugehen, daß die Kassenärztliche Vereinigung zunächst vom \nKläger insoweit getäuscht worden ist, als diese, wie er selbst \neingeräumt hat, von ihm nicht darüber informiert worden ist, \ndaß es sich bei der Firma B. um eine von ihm \nzwischengeschaltete Firma handelte. Außerdem ist der Verzicht \nder Kassenärztlichen Vereinigung auf eine Rückforderung \noffensichtlich auch dadurch bestimmt worden, daß der Kläger ab \nOktober 1991 nicht mehr als Kassenarzt tätig war und er im \nZusammenhang mit der Einstellung der Ermittlungsverfahren \numfangreiche finanzielle Verpflichtungen übernommen hatte.\n\n49\n\nMaßgebende Bedeutung bei der Frage der Würdigkeit und \nZuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs \nkommt darüber hinaus - wie bereits das Verwaltungsgericht \nausgeführt hat - der Steuerhinterziehung zu. Der gegen den \nKläger ergangene rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts \nK. vom 25. Februar 1992 ist wegen der Hinterziehung von \nEinkommenssteuern in den Jahren 1983, 1984 und 1986 in Höhe \nvon insgesamt 273.198,-- DM ergangen. Das mit dem Strafbefehl \ngeahndete Verhalten des Klägers ist seinem beruflichen \nWirkungskreis zuzurechnen und kann dementsprechend auch bei \nder Frage der Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen \nBerufs berücksichtigt werden. Die Hinterziehung der \nEinkommenssteuer erfolgte dadurch, daß der Kläger bei den \njährlichen Steuererklärungen die Scheinrechnungen der Firma \nM. als Betriebsausgaben geltend machte. Das \nZusammenwirken mit der Firma M. hat, da die \nvermeintlichen Rechnungen der Firma sich auf Lieferungen an \ndie vom Kläger betriebene Laborarztpraxis in M. bezogen, \neindeutig beruflichen Bezug und betrifft den Kläger nicht nur \n- berufsunabhängig - in seiner Eigenschaft als \"bloßer \nSteuerbürger\". Denn zur ordnungsgemäßen Berufsausübung eines \nArztes und damit zu dessen Berufspflichten gehört auch, daß \ndieser die in Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit \nstehenden gesetzlichen Verpflichtungen des Steuerrechts \nerfüllt. Auf das von ihm zitierte Urteil des erkennenden \nGerichts \n\n50\n\nvom 25. Mai 1993 - 5 A 2679/91 -, \nMedR 1994, 72\n\n51\n\nkann sich der Kläger demgegenüber schon deshalb nicht \nberufen, weil sich diese Entscheidung auf die Frage der \n W ü r d i g k e i t zur Ausübung des (zahnärztlichen) Berufs \nund nicht auf die Frage der - hier relevanten - Frage der \nZuverlässigkeit für den Beruf eines Arztes bezieht. \n\n52\n\nAus dem Umstand, daß die von ihm begangene \nSteuerhinterziehung durch Strafbefehl geahndet worden ist und \nnicht Gegenstand eines gerichtlichen Strafverfahrens bzw. \neines Strafurteils war, kann der Kläger in diesem Verfahren \nnichts zu seinen Gunsten herleiten. Auch wenn das \nStrafbefehlsverfahren als summarisches Strafverfahren \nangesehen werden kann und mit der beschleunigten \nVerfahrenserledigung durch Strafbefehl im Verhältnis zu einer \nstrafrechtlichen Hauptverhandlung Nachteile bezüglich der \nAufklärung des Tatvorwurfs verbunden sein können, so äußert \nein Strafbefehl doch, wenn gegen ihn ein Einspruch nicht \ngeltend gemacht wird, die gleiche Wirkung wie ein \nrechtskräftiges Urteil (§ 410 Abs. 3 StPO). Ebenso wie bei \neinem Strafurteil wird auch bei einem Strafbefehl der \nStrafanspruch des Staates verbraucht und \"befriedigt\", auch \nwenn die Überzeugung des ihn erlassenden Richters nicht auf \neiner Verhandlung (§ 261 StPO) beruht. Auch in bezug auf einen \nrechtskräftigen Strafbefehl gilt deshalb die Erwägung, daß der \nBetroffene ihm zum Nachteil gereichende Feststellungen in \neiner strafgerichtlichen Entscheidung in aller Regel gegen \nsich gelten lassen muß, und daß eine Ausnahme von diesem \nGrundsatz nur anzuerkennen ist, wenn gewichtige Anhaltspunkte \nfür die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen \nTatsachenfeststellungen gegeben sind. \n\n53\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n9. Mai 1989, aaO.\n\n54\n\nInsbesondere die Tatsache, daß ein Betroffener die \nTatvorwürfe im Ermittlungsverfahren eingeräumt oder - wie \nhier - einen Strafbefehl widerspruchslos akzeptiert hat, \nstellt regelmäßig ein deutliches und nur durch die Darlegung \nbesonderer Gründe ausräumbares Indiz dafür dar, daß er die ihm \nhierin vorgeworfenen Taten auch begangen hat. Derartige \nbesondere Gründe sind vom Kläger in diesem Verfahren nicht \ngeltend gemacht worden. Der Kläger hat sich im Vorfeld des \nErlasses des Strafbefehls und auch in Kenntnis der Höhe der \nihm zur Last gelegten Steuerhinterziehung mit dem Abschluß des \nSteuerhinterziehungsverfahrens auf diese Art und Weise \neinverstanden erklärt und den Strafbefehl, auch in seiner \ninhaltlichen Ausgestaltung und mit den darin im einzelnen \nbezeichneten Tatumständen, durch ausdrücklich erklärten \nRechtsmittelverzicht akzeptiert. Er hat auch im vorliegenden \nVerfahren die Berechtigung des Strafbefehls im Grundsatz nicht \nmit substantiierten Einwendungen in Frage gestellt, sondern \nlediglich die Auffassung vertreten, entsprechende Verfehlungen \nkönnten den Widerruf der Approbation nicht rechtfertigen. Auch \nseinem Vorbringen, der Umfang der Steuerverkürzung sei falsch \nangegeben und die Festsetzung von 720 Tagessätzen gegen ihn \ndeute auf ein geringeres Gewicht der geahndeten Tat hin, kommt \nkeine relevante Bedeutung zu. Der Widerruf der Approbation \nknüpft nämlich nicht an den Erlaß des Strafbefehls als solchen \nan, sondern an die ihm zugrunde liegende Tat der \nSteuerhinterziehung durch den Kläger. Im übrigen handelt es \nsich bei den im Strafbefehl festgesetzten 720 Tagessätzen à \n500,-- DM, auch wenn dies der Kläger anders sehen mag, um ein \nStrafmaß von erheblichem Gewicht. Schließlich können auch die \nErklärungen des Klägers bzw. seines Prozeßbevollmächtigten für \ndie seinerzeitige Akzeptanz des Strafbefehls - er habe mit \nseiner Familie in die USA übersiedeln wollen, um dort in \nZukunft zu arbeiten - nur als - ungeeigneter - Versuch \ngewertet werden, dessen Feststellungen nachträglich zu \nentwerten.\n\n55\n\nDas dem Kläger vorzuwerfende Fehlverhalten im Zusammenhang \nmit Steuerhinterziehungen und der Abrechnung mit der \nKassenärztlichen Vereinigung Nordrhein rechtfertigte, wie \nbereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, aus der \nzeitlichen Sicht der Widerspruchsentscheidung im März 1993 die \nPrognose, der Kläger werde auch in Zukunft seinen beruflichen \nPflichten nicht in dem gebotenen Maße nachkommen. Der Kläger \nhat offenbar unmittelbar nach Aufnahme seiner selbständigen \nBerufstätigkeit Mittel und Wege überlegt und gefunden, den \nfinanziellen Gewinn aus seiner Berufstätigkeit auf nicht \nlegale Art und Weise zu maximieren. Dies gilt nicht nur im \nHinblick auf die Einreichung von Scheinrechnungen und die \nHinterziehung von Steuern, sondern auch im Hinblick auf den \nKomplex \"B. \". Auch wenn es dem Kläger unbenommen war, \neine Handelsfirma für medizinischen Bedarf zu gründen und \nseine Laborpraxis von dieser mit Radionukliden beliefern zu \nlassen, war er aufgrund des auf wechselseitiges Vertrauen \nangelegten Verhältnisses mit der Kassenärztlichen Vereinigung \nverpflichtet, letzterer nur die ihm tatsächlich entstandenen \nKosten in Rechnung zu stellen, d. h. über die Firma B. \nerzielte Preisnachlässe für Radionuklide an die \nKassenärztliche Vereinigung weiterzugeben und nicht die \nPreisnachlässe zu verschleiern und selbst abzuschöpfen. Das \nGeflecht von ihm dominierter Firmen, das es dem Kläger \nermöglicht hat, Scheinrechnungen als einkommensmindernd oder \nden tatsächlichen Aufwendungen nicht entsprechende hohe \nRechnungen bei der Abrechnung als Kassenarzt geltend zu \nmachen, ist deshalb nur vor dem Hintergrund eines \nübersteigerten Gewinnstrebens zu erklären. Das Fehlverhalten \ndes Klägers, das keineswegs als nur \"geringfügig\" angesehen \nwerden kann, läßt dementsprechend eine Neigung des Klägers \nerkennen, unter Ausnutzung der sich im Rahmen seiner \nBerufsausübung bietenden Gelegenheiten seine eigenen \nwirtschaftlichen Interessen über alles zu stellen. Die \nPlanmäßigkeit und Dauer seines Vorgehens über einen längeren \nZeitraum hinweg deutet auf den fehlenden Willen des Klägers \nhin, Vermögensinteressen anderer bzw. der \nVersichertengemeinschaft zu achten oder den Steueranspruch des \nStaates zu respektieren; sie lassen ferner auch eine deutlich \nherabgesetzte Hemmschwelle im Hinblick auf die Begehung von \nStraftaten erkennen. Insgesamt offenbart das in der \nVergangenheit gezeigte Verhalten des Klägers deutliche \ncharakterliche Schwächen in seiner Persönlichkeitsstruktur. Es \nläßt eine charakterliche Veranlagung erkennen, bei der eine \nkurzfristige Wandlung nicht anzunehmen ist. Dies gilt auch im \nHinblick darauf, daß der Kläger seine Steuerrückstände \nbeglichen und auch ansonsten im Zusammenhang mit der \nEinstellung der Ermittlungsverfahren erhebliche finanzielle \nVerpflichtungen auf sich genommen hat. Wie bereits das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, handelt es sich dabei um \nKonsequenzen seines Fehlverhaltens, denen er ohnehin nicht mit \nAussicht auf Erfolg hätte entgehen können. Darüber hinaus sind \ndie Maßnahmen des Klägers offensichtlich auf den Druck des \nErmittlungsverfahrens bzw. eines bevorstehenden \nstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens zurückzuführen. Die Zeit \nzwischen dem vom Strafbefehl des Amtsgerichts M. bzw. von \ndem eingestellten Ermittlungsverfahren erfaßten Zeitraum und \nder Widerspruchsentscheidung der Beklagten im März 1993 war \nauch noch nicht derart lang, daß allein aufgrund des \nZeitablaufs der Schluß auf die Unzuverlässigkeit des Klägers \nund deshalb der Widerruf der Approbation nicht (mehr) \ngerechtfertigt gewesen wären. Dies gilt erst recht angesichts \nder Tatsache, daß die strafrechtlichen Ermittlungen erst im \nMärz bzw. Mai 1992 abgeschlossen worden sind und die Beklagte \nanschließend unverzüglich mit der in Frage stehenden Maßnahme \nnach der Bundesärzteordnung reagiert hat. Zudem stellt der \nZeitablauf ohnehin nur einen Faktor unter anderen bei den für \ndie Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Arztes maßgeblichen \nkonkreten Umständen dar.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Juli \n1996 - 3 B 44.96 -.\n\n57\n\nDaß der Kläger ab Ende September 1991 auf seine \nKassenzulassung verzichtet hatte und aus der Praxis \nausgeschieden war, ließ die Notwendigkeit des Widerrufs der \nApprobation gleichfalls nicht entfallen, da sich die deutlich \ngewordenen Charaktermängel auch bei einer weiteren Tätigkeit \nals Arzt, in welcher Stellung auch immer, auswirken konnten. \n\n58\n\nWar der Kläger somit zum maßgebenden Zeitpunkt \nunzuverlässig zur Ausübung des ärztlichen Berufs und ist der \nWiderruf der Approbation bereits aufgrund dieser Einschätzung \ngerechtfertigt, so kann dahinstehen, ob das ihm vorzuwerfende \nFehlverhalten es auch rechtfertigt, ihn im Sinne der §§ 3, 5 \nBÄO als unwürdig für die Ausübung des ärztlichen Berufs \nanzusehen. \n\n59\n\nDer Widerruf der Approbation verstößt auch nicht gegen den die Freiheit \nder Berufswahl schützenden Art. 12 GG, der auch die Entscheidung über das \nOb und die Dauer der Berufsausübung umfaßt. Das Interesse an der \nVerhinderung weiterer massiver Verletzungen von elementaren \nBerufspflichten, zu denen sowohl die korrekte Abrechnung von ärztlichen \nLeistungen, insbesondere gegenüber den Krankenversicherungsträgern, als \nauch die Beachtung mit dem Beruf zusammenhängender Steuerpflichten gehört, \nhat überragende Bedeutung und rechtfertigt einen Eingriff in die \nBerufsfreiheit. Weniger einschneidende Mittel sind nicht ersichtlich, zumal \ndas Gesetz, anders als beispielsweise bei der Erlaubnis nach § 8 BÄO, keine \nMöglichkeit der Einschränkung der Approbation vorsieht. \n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/13-a-5516-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":5},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-05/13-a-5516-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310357","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.144954+00:00"}}