{"status":"available","doknr":"OLD310364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1204.1A89.92A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-04","aktenzeichen":"1 A 89/92.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist ebenso wie ihr Ehemann angolanische \nStaatsangehörige. \n\n3\n\nDer am 1957 geborene Ehemann der Klägerin, Herr A. K. \nK., reiste am 12. November 1984 mit dem Flugzeug aus Angola in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 20. \nNovember 1984 Asyl. Durch Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) vom \n27. August 1985 wurde der Ehemann der Klägerin als \nAsylberechtigter anerkannt. Dieser Bescheid wurde auf die \nKlage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (künftig: \nBundesbeauftragter) durch das aufgrund der mündlichen \nVerhandlung vom 17. September 1987 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln - 8 K 11041/85 - aufgehoben. Es wurde \nfestgestellt, daß der Ehemann der Klägerin nicht \nasylberechtigt ist.\n\n4\n\nDie Beschwerde des Ehemannes der Klägerin gegen die \nNichtzulassung der Berufung wurde durch Beschluß des \nerkennenden Gerichts vom 23. November 1987 - 19 B 22402/87 - \nzurückgewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin wurde am 29. Dezember 1966 in Q.-M./D. Z. \n(Angola) geboren. Sie heiratete am 30. Juli 1983 ihren \njetzigen Ehemann. Nach ihren Angaben wurde das erste \ngemeinsame Kind S. P. K. am 2. April 1983 geboren. Ein \nweiteres Kind, P. K. K., wurde am 16. Oktober 1987 in H. \ngeboren. Laut Bescheid des Versorgungsamtes D. vom 10. \nNovember 1995 - 51-76-34-11148-5 - ist dieses Kind wegen \nLernbehinderung, Sprachentwicklungsstörung sowie mit Ventil \nversorgtem Hydrocephalus zu 80 v. H. behindert. Inzwischen \nwurden folgende weitere Kinder in H. geboren:\nSohn M. K. K. am 29. März 1992,\nTochter M. S. K. am 16. November 1993 und\nTochter C.-F. K. am 20. April 1995.\n\n6\n\nDie Klägerin reiste am 14. Oktober 1986 mit der Nichte \nihres Ehemannes T. N. D., deren Asylverfahren inzwischen \nabgeschlossen ist - 8 K 11294/89 VG Köln -, mit dem Flugzeug \naus Angola in die Bundesrepublik Deutschland ein. In ihrem Paß \nwar ihr Familienstand mit \"ledig\" angegeben. Am 16. Oktober \n1986 beantragte sie, da ihr Ehemann bereits im E.-R.K. wohnte, \nbeim Ausländeramt des E-R.-K. Asyl. Zur Begründung gab sie an: \nIhr Ehemann habe bereits vor zwei Jahren Angola aus \npolitischen Gründen verlassen. Dies sei den zuständigen \nStellen in Angola aufgefallen. Aufgrund der Flucht ihres \nEhemannes habe sie in Angola Schwierigkeiten bekommen. Es \nseien laufend Sicherheitsbeamte bei ihr erschienen und hätten \nnach ihrem Mann gefragt. Da der Druck der Sicherheitsbehörden \nauf sie immer größer geworden sei und sie auch habe \nfestgenommen werden sollen, habe sie das Land verlassen. \n\n7\n\nZur weiteren Begründung ihres Asylantrages trug ihr \ndamaliger Verfahrensbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. P. aus \nD., mit Schreiben vom 29. Oktober 1986 gegenüber dem \nAusländeramt des E.-R.-K. vor: Nach der Flucht ihres Ehemannes \naus Angola sei die Klägerin von den Sicherheitsbehörden \ndreimal zu Verhören verhaftet worden. Beim letzten Verhör sei \nihr von den Beamten erklärt worden, daß sie in den nächsten \nTagen erneut zu dem Sicherheitsbüro gebracht werde, damit man \nüber ihr Schicksal entscheide. Im September 1986 seien einige \nMitglieder der Familie ihres Ehemannes, und zwar dessen \nSchwester, mit deren Kind sie eingereist sei, und zwei Vettern \nverhaftet worden. Kurz darauf habe ihr ein anderer Vetter \nihres Ehemannes zur Flucht verholfen.\n\n8\n\nBei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 21. Dezember \n1988 gab die Klägerin an: Sie sei dreimal verhaftet worden. \nDas erste Mal sei sie gefragt worden, wo ihr Ehemann sei. Als \nsie dies nicht habe sagen wollen, sei sie ausgezogen und mit \neiner Peitsche geschlagen worden. Ihre erste Verhaftung habe \neinen Tag gedauert. Als sie nach Hause gekommen sei, habe ihr \nihr Onkel gesagt, daß die Sicherheitsbeamten ihr Kind \nmitgenommen hätten. Sie hätten in der ganzen Stadt vergeblich \nnach dem Kind gesucht. Es sei ihnen gesagt worden, sie hätten \nkein Recht, nach dem Kind zu suchen, weil der Vater des Kindes \nein Konterrevolutionär sei. Beim zweiten Mal habe man ihr ein \nbrennendes Holzstück an das Bein gehalten und ihr \nVerbrennungen beigebracht. Sie habe davon noch zwei große \nNarben. Beim dritten Mal sei sie geschlagen und vergewaltigt \nworden. Sie sei oft von zwei oder drei Personen geschlagen \nworden, um zu verhindern, daß sie in eine Ecke des Raumes \nfliehen könne. Beim zweiten und dritten Mal sei sie jeweils \neine Woche im Gefängnis gewesen. An die genauen Daten könne \nsie sich nicht erinnern. Die beiden ersten Verhaftungen seien \nim Jahre 1985 gewesen, die letzte im September 1986. Auch die \nSchwester ihres Mannes sei im Gefängnis gewesen ebenso wie \nzwei Vettern. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens \nreichte die Klägerin ein Attest des Arztes Dr. I. aus B. vom \n28. Dezember 1988 (BA Heft 2, Bl. 29) nach.\n\n9\n\nDurch Bescheid vom 1. Februar 1989, den damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 9. Juni \n1989, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin ab. Zur \nBegründung führte es im wesentlichen aus: Es sei bereits \nzweifelhaft, ob es sich bei der Antragstellerin um die Ehefrau \ndes Herrn A. K. K. handele, da der zuletzt Genannte in einem \nFreilassungsbefehl und die Klägerin in ihrem Paß als ledig \nbezeichnet worden seien. Deshalb bestünden auch Bedenken, ob \ndie Klägerin überhaupt in die Nachforschungen der \nangolanischen Behörden nach dem Verbleib des Herrn K. K. \neinbezogen worden sei. Die Behauptung der Klägerin und des \nHerrn K. K., seine ganze Familie werde in Angola verfolgt, \ngehe offensichtlich fehl, weil Herr K. K. in seinem \nAsylverfahren (8 K 11041/85 VG Köln) selbst vorgetragen habe, \ndaß der Vetter, der ihm zur Flucht verholfen habe, bei der \nangolanischen Botschaft in Portugal beschäftigt sei. Auch der \nUmstand, daß dieser Vetter die Fluchtvorbereitungen ohne \nBeteiligung der Klägerin oder des Herrn K. K. getroffen haben \nsolle, zeige, daß in Angola gegen die jeweiligen Personen \nkeinerlei Vorbehalte bestünden. Folge man den Angaben zur \nBeschaffung der jeweiligen Sichtvermerke, dann seien diese \naufgrund einer an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \ngerichteten Verbalnote des angolanischen Außenministeriums \nerteilt worden. Herr K. K. sei danach mit einem offiziellen \nAuftrag aus seiner Heimat ausgereist. Gegen eine Verfolgung \ndes Herrn K. K. und somit auch der Klägerin selbst spreche, \ndaß Herr K. K. in seinem Asylverfahren die Art seiner \nBetätigung für die UNITA unterschiedlich dargestellt habe. \nHabe diese Tätigkeit nach seinen Angaben zunächst darin \nbestanden, daß er Auskünfte über die wöchentliche Sitzung der \nJMPLA an die UNITA weitergegeben habe, habe er später \nangegeben, er sei von der UNITA aufgefordert worden, in Luanda \nheimlich Propagandamaterial bzw. Flugblätter zu verteilen und \nParolen an die Mauern und Hauswände zu malen. Dieser \nwidersprüchliche Vortrag finde seine Erklärung darin, daß Herr \nK. K. die behaupteten Ereignisse insgesamt nicht erlebt habe. \nGeradezu lebensfremd sei die Behauptung des Herrn K. K., \nwonach er aus Angola diverse Papiere mitgebracht habe. Denn \ndieses hätte ein völlig unnötiges Risiko bedeutet. Nach \nalledem stehe fest, daß Herr K. K. von Verfolgungsmaßnahmen \nder angolanischen Behörden zu keiner Zeit betroffen gewesen \nsei. Auch die Bezugnahme der Klägerin auf eine Verfolgung \nihres Ehemannes sei somit wahrheitswidrig vorgetragen worden. \nDies werde dadurch bestätigt, daß die Klägerin die angeblich \nerlittenen Verfolgungen im Laufe des Verfahrens gesteigert \nhabe. Wäre die Klägerin tatsächlich von den behaupteten \nMaßnahmen betroffen gewesen, hätte sie dies bereits anläßlich \nder Asylbeantragung bei der Ausländerbehörde des E.-R.-K. \nvorgetragen. \n\n10\n\nGleichzeitig mit dem Ablehnungsbescheid wurde der Klägerin \ndie Ordnungsverfügung des Funktionsvorgängers des Beklagten zu \n2), des Oberkreisdirektors des E.-R.-K., vom 7. Juni 1989 \nzugestellt, durch die sie unter Begründung der Fristsetzung \naufgefordert wurde, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \ninnerhalb eines Monats ab Bestandskraft des \nAblehnungsbescheides zu verlassen, und ihr für den Fall, daß \nsie nicht freiwillig ausreise, die zwangsweise Abschiebung \nangedroht wurde. Im übrigen stellte der Oberkreisdirektor des \nE.-R.-K. fest, daß § 14 Abs. 1 AuslG 1965 der Entscheidung \nnicht entgegenstehe, da nach umfassender Prüfung des \nSachverhalts kein Zweifel daran bestehe, daß weder das Leben \nder Klägerin noch ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit oder ihrer Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen \nÜberzeugung in ihrem Heimatland bedroht sei.\n\n11\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 5. Juli 1989 Klage erhoben \nund zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Das Bundesamt \nhabe zu Unrecht ihr Vorbringen als unglaubhaft angesehen. Daß \nsie seit dem 30. Juli 1983 verheiratet sei, ergebe sich aus \nder überreichten Heiratsurkunde. Ihr Ehemann sei in dem \nFreilassungsbefehl vom 15. März 1984 noch als ledig bezeichnet \nworden, weil er kurz nach ihrer Heirat verhaftet worden sei \nund nicht mehr den geänderten Personalausweis erhalten habe. \nIn ihrem Paß sei zur Verschleierung ihres plötzlichen \nAusreisebedürfnisses angegeben worden, daß sie ledig sei. Das \nBundesamt habe auch zu Unrecht daraus, daß ihrem Ehemann ein \nim Staatsdienst stehender Vetter zur Flucht verholfen habe, \ngeschlossen, daß die Familie ihres Ehemannes in Angola nicht \nverfolgt worden sei. In Schwarzafrika sei, was das Bundsamt \nnicht bedacht habe, das Zusammengehörigkeitsgefühl der \nFamilien besonders groß. Im übrigen habe das Bundesamt zu \nUnrecht unterstellt, daß den angolanischen Behörden die \nfamiliäre Verbundenheit des fraglichen Vetters mit ihrem \nEhemann bekannt geworden sei. Auch daraus, daß der Vetter \nihres Ehemannes die Fluchtvorbereitungen für ihn und sie ohne \nihre Beteiligung getroffen habe, könne nicht geschlossen \nwerden, daß gegen sie keinerlei Vorbehalte bestanden hätten. \nGerade die Bedrohung ihres Ehemannes und ihre eigene hätten \ndie Fluchthilfe notwendig gemacht. Es sei möglich, daß der \nVetter ihres Ehemannes bei dessen und bei ihrer Flucht einen \nAngehörigen des angolanischen Außenministeriums eingeschaltet \nhabe. Daraus, daß ihr Ehemann ordnungsgemäß ausgereist sei, \nkönne aber nicht geschlossen werden, daß er seine Heimat in \noffiziellem Auftrag verlassen habe. Das Bundesamt sei in dem \nangefochtenen Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihr \nEhemann und auch sie selbst nicht verfolgt worden seien, \nobwohl ihr Ehemann zunächst als Asylberechtigter anerkannt und \nder Bescheid des Bundesamtes nur deshalb aufgehoben worden \nsei, weil das Verwaltungsgericht das Verfolgungsschicksal \nihres Ehemannes als in die in Angola bestehende \nBürgerkriegssituation eingebettet und deshalb als nicht \nasylrelevant gewertet habe. Diese Rechtsprechung, auf die sich \ndas Verwaltungsgericht gestützt habe, sei im übrigen aufgrund \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die \nBewertung von Bürgerkriegssituationen auf ihren berechtigten \nKern zurückgeführt habe, überholt. Das Vorbringen ihres \nEhemannes sei auch nicht widersprüchlich. In diesem \nZusammenhang sei zu berücksichtigen, daß sich die \nAusländerbehörden bei der Befragung von Asylbewerbern darauf \nbeschränkten festzustellen, ob die Voraussetzungen für die \nUnbeachtlichkeit eines Asylantrages vorliegen. Daß ihr Ehemann \ndie Papiere, aus denen sich u. a. sein Gefängnisaufenthalt \nergebe, bei seiner Flucht mitgenommen habe, habe er nie \nbehauptet. Aus der Vorlage der fraglichen Papiere könnten \ndaher gegen das Vorbringen ihres Ehemannes und ihr eigenes \nVorbringen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Soweit \nihr vorgehalten werde, daß sie ihr Verfolgungsschicksal nicht \nschon bei der Stellung ihres Asylantrages ausführlich \ndargestellt habe, gelte ebenfalls, daß das Ausländeramt des \nE.-R.-K. an einer detaillierten Aufklärung ihres \nVerfolgungsschicksals bei der Asylantragstellung nicht \ninteressiert gewesen sei. Da sie nach alledem vorverfolgt \nausgereist sei, könne ihr Asylschutz nur dann versagt werden, \nwenn eine erneute politische Verfolgung mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden könne. Hiervon könne jedoch \ntrotz des zwischenzeitlich abgeschlossenen Waffenstillstandes \nkeine Rede sein.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\n1. die Beklagte zu 1) unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 1. Februar 1989 zu \nverpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen,\n\n14\n\n2. die Ordnungsverfügung des \nOberkreisdirektors des E.-R.-K. vom \n7. Juni 1989 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagten haben schriftsätzlich beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin im \nZeitpunkt der Ausreise aus Angola einer Verfolgung aus \nasylerheblichen Gründen ausgesetzt gewesen sei; denn \njedenfalls könne mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen \nwerden, daß ihr im Falle der Rückkehr heute und in absehbarer \nZukunft eine solche Verfolgung drohe. Denn der in Angola \nentbrannte Bürgerkrieg sei durch das im Mai 1991 \nabgeschlossene Friedensabkommen beendet worden. Die Klägerin \nkönne sich auch nicht auf asylrechtlich beachtliche \nNachfluchtgründe berufen. Zunächst lasse sich nicht mit der \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndaß die Klägerin bei einer Rückkehr nach Angola wegen eines \nmöglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen oder wegen der \nAsylantragstellung schwerwiegende staatliche Repressalien \nbefürchten müßte. Dies gelte auch, soweit Rückkehrer seitens \nder Regierung als ehemalige Oppositionelle eingestuft würden. \nDie Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990. \nObwohl das Bundesamt insoweit keine Entscheidung getroffen \nhabe, sei diese Feststellung gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. \n6 Satz 3 AsylVfG 1991 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. \nDie Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \n1990 nicht, da für eine Bedrohung ihres Lebens oder ihrer \nFreiheit jedenfalls nach der Entspannung der politischen Lage \nin Angola nichts ersichtlich sei. Die Klage gegen den \nBeklagten zu 2) sei gleichfalls unbegründet. Maßgeblicher \nZeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer \nauf § 28 AsylVfG 1982 gestützten Ordnungsverfügung sei, wie \nsich insbesondere aus § 8 a Abs. 2 AsylVfG 1991 ergebe, der \nZeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. \nAbschiebungshindernisse stünden der Ordnungsverfügung nicht \nentgegen. Ein formelles Aufenthaltsrecht der Klägerin bestehe \nmangels einer erteilten Aufenthaltserlaubnis oder Duldung \nebensowenig wie ein Rechtsanspruch auf Ermöglichung des \nAufenthalts. Es gebe derzeit auch keine allgemeine Praxis der \nAusländerbehörden, den Aufenthalt angolanischer \nStaatsangehöriger nach Ablehnung des Asylantrages weiterhin zu \ndulden. Insbesondere könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg \nauf Nr. 4.4 der sog. \"Altfallregelung\" des Innenministers des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990 berufen, weil ihr \nEhemann selbst nicht zu den bleibeberechtigten Ausländern \ngehöre. Eine Aufenthaltserlaubnis sei ihm nicht erteilt \nworden. Ob ihm ein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach dem \"Altfallerlaß\" zustehe, könne \ngerichtlich nicht mehr beurteilt werden, weil dieser Erlaß \nseit Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 keine Gültigkeit \nmehr habe und inzwischen auch gemäß Nr. 7 des Runderlasses des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. \nFebruar 1991 aufgehoben worden sei. Erst recht könne die \nKlägerin als Ehefrau keine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung \naus abgeleitetem Recht beanspruchen. Nach der im maßgeblichen \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung anzuwendenden \nÜbergangsregelung für ehemalige Asylbewerber des § 100 AuslG \n1990 stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis zu, weil sie sich im Zeitpunkt des \nInkrafttretens des genannten Ausländergesetzes nicht seit \nmindestens acht Jahren im Bundesgebiet aufgehalten habe. \nSchließlich lasse auch die Bemessung der Ausreisefrist keinen \nErmessensfehler erkennen.\n\n18\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der früher zuständig gewesene \n22. Senat des erkennenden Gerichts durch Beschluß vom 29. Juni \n1992 - 22 A 89/92.A - die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG 1982 iVm § \n138 Nr. 1 VwGO wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des \nGerichts zugelassen. \n\n19\n\nDie Klägerin trägt zur Begründung der Berufung im \nwesentlichen vor: Das Rechtsschutzinteresse bestehe fort. \nSeitens des Ausländeramtes des E.-R.-K. sei ihr zwar in den \nJahren 1994/95 angeboten worden, ihr eine Aufenthaltsbefugnis \nzu erteilen, wenn sie ihren Asylantrag zurücknehme. Dies habe \nsie jedoch abgelehnt, da ihr im Falle einer Anerkennung als \nAsylberechtigte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu \nerteilen wäre. Das angefochtene Urteil setze sich mit ihrem \nVorbringen zu ihrem Verfolgungsschicksal nicht auseinander, \nsondern verneine einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigte ausschließlich mit der Begründung, aufgrund \ndes am 31. Mai 1991 unterzeichneten Friedensabkommens für \nAngola gebe es dort derzeit prinzipiell keine politische \nVerfolgung mehr. Die erschreckende Realitätsblindheit dieser \nBehauptung bedürfe inzwischen keiner Begründung mehr. Der \ndurch das Friedensabkommen vom 31. Mai 1991 im Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung gerade erst eingeleitete \nFriedensprozeß habe nach dem Abkommen selbst erst aufgrund der \nfür Ende 1992 vorgesehenen Wahlen zum Abschluß kommen sollen. \nDie Wahlen hätten jedoch den Bürgerkrieg in schlimmeren Formen \nwiederaufflammen lassen als vor dem Abschluß des \nFriedensabkommens. Diese Fehleinschätzung dürfe sich in bezug \nauf das neue Friedensabkommen vom November 1994 nicht \nwiederholen. Realität sei, daß die Umsetzung dieses \nFriedensabkommens bisher weit hinter dem vereinbarten \nTerminplan zurückgeblieben und daß die Verfolgung wirklicher \noder vermeintlicher UNITA-Anhänger durch die angolanischen \nBehörden weiterhin an der Tagesordnung sei. Folge man der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, daß auch über die Frage \ndes Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 \nzu entscheiden sei, obwohl das Bundesamt insoweit keine \nEntscheidung getroffen habe, müsse dies auch für das \nBerufungsverfahren gelten. Daß die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 vorlägen, ergebe sich aus dem bereits \nAusgeführten. Da sie als Asylberechtigte anzuerkennen sei, \nmüsse bereits aus diesem Grunde die Ordnungsverfügung des \nOberkreisdirektors des E.-R.-K. aufgehoben werden. Da \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der \nZeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sei, \nergebe sich ihre Berechtigung, sich im Bundesgebiet \naufzuhalten, auch aus folgenden Gesichtspunkten: Entgegen der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts habe sie aufgrund der Nr. 4.4 \nder sog. Altfallregelung gemäß Runderlaß des Innenministers \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990 Anspruch auf \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Gemäß § 95 Abs. 1 \nAuslG 1990 blieben die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes \ngetroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen wirksam. Damit \nblieben auch die durch die Altfallregelung begründeten \nAnsprüche, in ihrem und im Fall ihres Ehemannes auf \nAufenthaltsgenehmigung, hilfsweise Duldung, bestehen und seien \nzu erfüllen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die \nnotwendige medizinische Versorgung ihres zu 80 v. H. \nbehinderten Kindes P. in Angola nicht gewährleistet wäre. Sei \nmithin die Belassung des Kindes im Bundesgebiet zum Schutze \nseines Lebens unabweisbar notwendig, so gelte dies wegen des \nSchutzes der Familie (Art. 6 GG) auch für sie selbst. Sie habe \nzumindest einen Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen (§ 30 \nAuslG 1990). Im übrigen sei sie inzwischen der Stadt Hagen \nzugewiesen worden, so daß die Zuständigkeit des \nOberkreisdirektors des E.-R.-K. bzw. jetzt des Beklagten zu 2) \nals Ausländerbehörde für sie entfallen sei. \n\n20\n\nDie Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat den Beweisantrag vom 4. Dezember 1997 schriftlich zu den \nGerichtsakten überreicht des Inhalts,\n\n21\n\neine Auskunft des Direktors der \nKinderchirurgischen Klinik der \nStädtischen Kliniken D., B.-straße .., \nD., über den am 7. Juni 1989 \nbestehenden Gesundheitszustand ihres \nSohnes P. K. K. einzuholen,\n\n22\n\nund es in das Ermessen des Senats gestellt, ob über diesen \nAntrag sogleich oder erst mit der Endentscheidung befunden \nwird. Im übrigen beantragt die Klägerin,\n\n23\n\n1. das angefochtene Urteil zu \nändern und die Beklagte zu 1) unter \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 1. \nFebruar 1989 zu verpflichten, sie, \ndie Klägerin, als Asylberechtigte \nanzuerkennen sowie die Beklagte \nzu 1) ferner zu verpflichten \nfestzustellen, daß in ihrer, der \nKlägerin, Person die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,\n\n24\n\n2. die Ordnungsverfügung des \nFunktionsvorgängers des Beklagten zu \n2) vom 7. Juni 1989 aufzuheben.\n\n25\n\nDie übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich \nzur Sache nicht geäußert.\n\n26\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten, die von \nbeiden Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1) bezüglich des \nEhemannes der Klägerin, die Gerichtsakten 8 K 11041/85 VG Köln \n(Ehemann der Klägerin) und 8 K 11249/89 VG Köln (Nichte des \nEhemannes der Klägerin) Bezug genommen. Hinsichtlich der im \nübrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten \nbekannte Erkenntnismittelliste \"Angola\" (Stand: Oktober 1997) \nverwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin \nsteht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Anerkennung \nals Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG oder \nFeststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG 1990 nicht zu. Auch die \nOrdnungsverfügung des Oberkreisdirektors des E.-R.-K. vom 7. \nJuni 1989, des Funktionsvorgängers des Beklagten zu 2), ist \nnicht zu beanstanden. \n\n29\n\nGemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 stellt das Gericht in \nStreitigkeiten nach diesem Gesetz, d. h. soweit es um die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 \ngeht, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nmündlichen Verhandlung - nur diese Alternative kommt hier in \nBetracht - ab. \n\n30\n\nDanach ist das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu 1) zu \nihrer Anerkennung als Asylberechtigte zu verpflichten, \nunbegründet. \n\n31\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, \ndie den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn \nlandesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib \nim Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht \nzulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem \neinzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal \ngekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern \noder dem einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333 ff., und 23. Januar 1991 - \nBvR 1902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, \n531; Urteil des Senats vom 21. August \n1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n33\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen \nVerfolgungsanlaß betreffend - nicht hinreichend sicher sein \nkann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn \ndem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO, S. \n345 f.; BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1997 - 9 C 9.96 -, DVBl. 1997, 908.\n\n35\n\nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die \neigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, \ninsbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muß der \nAsylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger \nhinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben \nschuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern \neigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 \n- 9 C 141.83 -, InfAuslR 1984, 292, \n293.\n\n37\n\nDas Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle \nÜberzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten \nindividuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer \nBeweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu \nberücksichtigen. \n\n38\n\nVgl. Hailbronner, aaO, Teil B 1, \nArt. 16 a GG RdNr. 255 ff., m. w. \nN.\n\n39\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung \nder in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des \nVorbringens der Klägerin kann der Senat weder feststellen, daß \ndie Klägerin ihr Heimatland auf der Flucht vor politischer \nVerfolgung verlassen hat, noch mit der danach erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß ihr bei \nRückkehr in ihre Heimat politische Verfolgung droht.\n\n40\n\nSeine Überzeugung, daß die Klägerin Angola unverfolgt \nverlassen hat, stützt der Senat auf folgende Überlegungen: \n\n41\n\nDie Klägerin hat zwar bei ihrer Anhörung im Rahmen der \nVorprüfung am 21. Dezember 1988 detailreich dargelegt, daß sie \nmehrfach von den angolanischen Sicherheitsbeamten schwer \ngeschlagen und einmal vergewaltigt worden sei. Der Senat hält \ndieses Vorbringen der Klägerin zu ihrem eigenen \nVerfolgungsschicksal jedoch aus folgenden Gründen für \nunglaubhaft:\n\n42\n\n1. Zunächst hat die Klägerin ihr Vorbringen immer mehr \ngesteigert. Kurz nach ihrer Einreise hat sie am 16. Oktober \n1986 lediglich angegeben: Den zuständigen Stellen in Angola \nsei aufgefallen, daß ihr Ehemann das Land verlassen habe. Sie \nhabe daher in Angola Schwierigkeiten bekommen. Es seien \nlaufend die Sicherheitsbehörden bei ihr erschienen und hätten \nNachfrage nach ihrem Ehemann gehalten. Der Druck der \nSicherheitsbehörden auf sie sei immer intensiver geworden. Sie \nhabe dann festgenommen werden sollen und sei gesucht worden. \nDaraufhin habe sie das Land verlassen. Von irgendwelchen \nVerhaftungen, geschweige Mißhandlungen ist insoweit noch keine \nRede. \n\n43\n\nInsofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen, daß bei der \nersten Vernehmung oder bei der ersten Äußerung zu den Gründen \nfür die Flucht nicht sofort ein lückenloser und in jeder \nHinsicht schlüssiger und substantiierter Sachvortrag erwartet \nwerden kann, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich \nwäre. \n\n44\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 29. Januar \n1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, \n171; Hailbronner, aaO, Teil B 1, Art. \n16 a GG, RdNr. 258.\n\n45\n\nDas Verfolgungsschicksal muß jedoch regelmäßig - soll es dem \nGrunde nach als glaubhaft einschätzbar sein - in seinem Kern \ndargelegt werden.\n\n46\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 12. März \n1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, \n231, 233; BVerwG, Urteil vom 25. Juni \n1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, \n310, 311; Urteil des Senats vom 21. \nAugust 1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n47\n\nDaß sie gefoltert und vergewaltigt worden und daß ihr ein \nKind entführt worden sei, ist ihren Angaben beim Ausländeramt \ndes E.-R.-K. aber nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. \nGleiches gilt für den Inhalt des Schreibens vom 29. Oktober \n1986, mit dem die Klägerin durch ihren damaligen \nVerfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. P. aus D., dem \nAusländeramt des E-R.-K. u. a. mitteilen ließ, daß sie dreimal \nzu Verhören verhaftet worden sei und daß beim letzten Mal ihr \nvon dem Beamten erklärt worden sei, sie werde in den nächsten \nTagen erneut zum Sicherheitsbüro gebracht. Darin liegt \ngegenüber dem ersten Vorbringen insoweit eine Konkretisierung, \nals nunmehr immerhin Verhaftungen erwähnt werden. Auch mit \ndiesem Schreiben erfolgte aber noch keinerlei Hinweis auf \nirgendwelche Mißhandlungen oder die Kindesentführung. Hätte \ndie Klägerin derartige Maßnahmen erlitten, so hätte nichts \nnäher gelegen, sie zur Stützung ihres Asylbegehrens jedenfalls \ndann vorzubringen, wenn etwa zwei Wochen nach der Flucht ein \nRechtsanwalt eingeschaltet wird. Schon der Umstand, daß die \nKlägerin derartigen Vortrag nicht zeitnah zu ihrer Ausreise \naus Angola gehalten, vielmehr erst etwa zwei Jahre später \nMaßnahmen erwähnt hat, die ihrer Art und Intensität nach \ngeeignet sind, einschlägige Anforderungen an die \nRechtsgutbeeinträchtigung (Verfolgungshandlung) zu erfüllen, \nweckt durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses \nVorbringens. Dies gilt umso mehr als die anwaltlich vertretene \nKlägerin nicht von sich aus Anlaß gesehen hat, Erklärungen \ndazu abzugeben, aus welchen Gründen sie erstmals Ende 1988 den \nVersuch unternommen hat, einen schlüssigen Vortrag zu ihrem \nVerfolgungsschicksal zu halten. Entsprechende Erklärungen sind \nhier nicht etwa nur auf Vorhalt zu erwarten gewesen. Es wird \nvielmehr zugrundegelegt, daß ein Asylsuchender von Anfang an \ndie Wahrheit - wenn auch gegebenenfalls lückenhaft - sagt. \nWenn der entsprechende erste Vortrag - als wahr unterstellt - \nnichts Erhebliches enthält, ist es allein Sache des \nAsylbewerbers, von sich aus schlüssige Erklärungen dazu \nabzugeben, weshalb der \"schlüssige\" Vortrag - wie hier - \n\"verspätet\" erfolgt ist. Mit einem angeblich fehlenden \nInteresse der Ausländerbehörde an der Kenntnisnahme von \nVerfolgungsschicksalen ist eine derartige Erklärung nicht \ngeleistet. Dies rechtfertigt die Würdigung des Vortrags der \nKlägerin vor dem Bundesamt als nicht der Wahrheit \nentsprechenden Versuch, mit Hilfe von möglichst konkret \ngeschilderten Foltermaßnahmen bis hin zur Kindesentführung \nihrem Asylbegehren eine zuvor fehlende Stütze zu \nverschaffen.\n\n48\n\n2. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht ferner, \ndaß ihr Ehemann, obwohl zu ihm (nach dem von der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung bekräftigten Vorbringen) über einen \nVetter von Beginn seiner Flucht an ein gewisser Kontakt \nbestanden hat, während seines gesamten Asylverfahrens von \nihren schweren Folterungen und der Wegnahme des gemeinsamen \nKindes nichts erwähnt hat. Wenn dieses alles tatsächlich \ngeschehen wäre, hätte ihn die Klägerin nach Überzeugung des \nSenats, auf welchem Wege auch immer, unterrichtet und hätte \nder Ehemann der Klägerin dieses zur Stützung seines \nAsylbegehrens vorgetragen.\n\n49\n\n3. Gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht des \nweiteren, daß nicht nachvollziehbar ist, weshalb die \nangolanischen Sicherheitsbehörden angesichts der unter \nBerücksichtigung des seinerzeit in Angola herrschenden \nBürgerkrieges verhältnismäßig geringen Vergehens ihres \nEhemannes seit dessen Flucht im November 1984 bis September \n1986 so intensiv nach ihm geforscht haben sollen. Im übrigen \nist auch unglaubhaft, daß die angolanischen \nSicherheitsbehörden nicht längst gewußt haben, daß ihr - mit \ndem Flugzeug ausgereister - Ehemann das Land verlassen hatte \nund wo er sich befand. Die Klägerin, die letztmalig im \nSeptember 1986 gefoltert worden sein will, hat bei ihrer \nEinreise im Oktober 1986 selbst angegeben, den angolanischen \nBehörden sei inzwischen bekannt, daß sich ihr Ehemann in der \nBundesrepublik Deutschland aufhalte.\n\n50\n\n4. Darüber hinaus ist auch unglaubhaft, daß die Klägerin \ndrei schwere Folterungen über sich hat ergehen lassen, ohne \nden Aufenthaltsort ihres Ehemannes zu verraten. Denn ihr \nEhemann befand sich damals schon lange in der Bundesrepublik \nDeutschland in Sicherheit, so daß sie seinen Aufenthaltsort, \nohne ihn zu gefährden, ohne weiteres hätte angeben können. \n\n51\n\n5. Schließlich ist die Schilderung ihrer (angeblichen) \nFolterungen nicht frei von Widersprüchen. Zunächst einmal hat \ndie Klägerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt und bei \nihrer Anhörung vor dem Senat von zwei Narben an den Beinen \ngesprochen, während im Attest des Arztes Dr. I. vom 28. \nDezember 1988 von einer Narbe auf dem Rücken und einer Narbe \nam Bein die Rede ist. Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, \ndaß die Klägerin die Peitsche, mit der sie bei ihrer letzten \nFolterung geschlagen worden sein will, bis in das kleinste \nDetail schildern konnte, während sie zum Aussehen der Peitsche \nbei den ersten beiden Folterungen keinerlei Angaben machen \nkonnte.\n\n52\n\nAuch im Hinblick auf das Vorbringen ihres Ehemannes im \nRahmen seines Asylverfahrens kann nicht von einer Verfolgung \nder Klägerin ausgegangen werden. Dabei kann dahingestellt \nbleiben, ob der Ehemann der Klägerin in der behaupteten Weise \nverfolgt worden ist. Gegen eine Verfolgung ihres Ehemannes \nbestehen deshalb gewisse Bedenken, weil die angeblich von ihm \nbegangenen Vergehen relativ unbedeutend gewesen sind und sein \nVorbringen insoweit auch widersprüchlich ist. Letztlich kommt \nes auf eine Verfolgung des Ehemannes der Klägerin nicht an. Es \nmag zwar sein, daß zum maßgeblichen Zeitpunkt der Flucht der \nKlägerin angolanische Staatsangehörige, die mit der UNITA in \nVerbindung gebracht wurden, mit Maßnahmen durch die \nSicherheitsbehörden zu rechnen hatten.\n\n53\n\nVgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes \nan das OVG NW vom 2. Juli 1986 und an \ndas Schleswig-Holsteinische \nVerwaltungsgericht vom 23. Oktober \n1986.\n\n54\n\nEs bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß generell \nauch gegen Familienangehörige vorgegangen worden ist. Dies \ngilt um so mehr, wenn - wie hier - der Angehörige sich schon \nlängere Zeit außer Landes befunden hat und von ihm daher \ngegenwärtig keine Gefahr mehr ausgegangen ist. Auch amnesty \ninternational geht lediglich davon aus, daß a k t i v e \nMitglieder von UNITA Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen \nsind.\n\n55\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Köln vom 11. \nDezember 1986.\n\n56\n\nNachprüfbare Informationen über eine Sippenhaft liegen nicht \nvor.\n\n57\n\nVgl. Auskünfte von amnesty \ninternational an das VG Köln vom 14. \nMärz 1989 und vom Auswärtigen Amt \nebenfalls an das VG Köln vom 20. März \n1989.\n\n58\n\nSoweit laut amnesty international eine Reihe von Fällen \nbekannt ist, in denen Familienangehörige von UNITA-Mitgliedern \naufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen verfolgt \nwurden, werden nähere Umstände nicht mitgeteilt.\n\n59\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Ansbach vom 19. \nJuni 1991 und Lagebericht des Referats \nfür politische Flüchtlinge (Angola) vom \n20. September 1991.\n\n60\n\nAuch die von der Klägerin selbst nach Verlassen ihres \nHeimatstaates aus eigenem Entschluß geschaffenen, sog. \nsubjektiven Nachfluchtgründe wie die illegale bzw. unter \nfalschen Angaben erfolgte Ausreise aus Angola, der unerlaubte \nAufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung führen \nschon deshalb nicht zur Anerkennung als Asylberechtigte, weil \ndiese Gründe unbeachtlich sind. Denn es ist nicht erkennbar, \ndaß diese selbst geschaffenen Nachfluchttatbestände auf einer \nlatenten Gefährdungslage beruhen oder sich als Ausdruck und \nFortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland \nvorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung \ndarstellen. \n\n61\n\nVgl. zu diesen Voraussetzungen für \ndie Beachtlichkeit selbst geschaffener \nNachfluchtgründe: BVerfG, Beschluß vom \n26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE 74, 51; BVerwG, Urteile vom 30. \nAugust 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, \n131, und vom 17. Januar 1989 - 9 C \n56.88 -, BVerwGE 81, 170.\n\n62\n\nDas Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zu 1) \nfestzustellen, daß in der Person der Klägerin die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, ist \nebenfalls nicht begründet. \n\n63\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990 auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, \nobwohl das Bundesamt eine solche Entscheidung bisher nicht \ngetroffen hat. Dieses Begehren ist vielmehr mit der im \nAsylverfahrensgesetz 1991 unmittelbar vorgenommenen \nErweiterung des Streitgegenstandes eines schon zum damaligen \nZeitpunkt anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über \ndie Anerkennung als Asylberechtigter diesem gemäß § 43 Nr. 2 \nSatz 1 iVm § 7 Abs. 1 AsylVfG 1991 zugewachsen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892; OVG \nNW, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A \n3402/91.A -.\n\n65\n\nDieser Rechtslage hat die Klägerin ihren Antrag in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat angepaßt. \n\n66\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 darf ein Ausländer nicht in \neinen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung bedroht ist. Bezüglich der \nAnforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 gilt insbesondere in bezug \nauf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen \nCharakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische \nVerfolgung iSd Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung \nder Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend. \n\n67\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, aaO, vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u. a. -, \nNVwZ 1994, 500 und vom 18. Januar 1994 \n- 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ \n1994, 497.\n\n68\n\nDa die Klägerin, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen \nhat, könnte ihr Begehren nur Erfolg haben, wenn ihr bei ihrer \nRückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Bei der Beurteilung, ob einem \nAusländer politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, ist eine \"qualifizierende\" \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \"zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts\" die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nUmständen überwiegen. Die Verfolgung muß in diesem Sinne \nüberwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob \naus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar erscheint. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, \n169, m. w. N. \n\n70\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. \n\n71\n\nEine Gefahr für de Klägerin könnte sich allenfalls aus der \nSympathie ihres Ehemannes für die UNITA ergeben. Denn die \nKlägerin hat selbst nie behauptet, Mitglied oder \nSympathisantin der UNITA zu sein. Es ist bereits zweifelhaft, \nob selbst der Ehemann der Klägerin bei einer Rückkehr nach \nAngola gefährdet wäre. Erst recht gilt dies für die Klägerin. \nDenn die Lage in Angola hat sich zwischenzeitlich grundlegend \ngeändert, so daß jedenfalls der Klägerin bei ihrer Rückkehr \nkeine politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. Die allgemeine politische Lage und \nmilitärische Situation in Angola sieht nunmehr folgendermaßen \naus: \n\n72\n\nNach einem 16 Jahre dauernden Bürgerkrieg - im wesentlichen \n- zwischen der MPLA (Volksbewegung zur Befreiung Angolas) und \nder UNITA (Union für Totale Unabhängigkeit Angolas), in dem \nKuba und die Sowjetunion die MPLA, Südafrika und die USA die \nUNITA unterstützten, kam es Ende Mai 1991 zur Unterzeichnung \neines Friedensabkommens. Das Einparteienregime, das seit der \nUnabhängigkeit (1975) bestand, verlor weitgehend seinen \nrepressiven Charakter und leitete den Übergang zu einer \nMehrparteiendemokratie ein. \n\n73\n\nVgl. Auskunft des Instituts für \nAfrika-Kunde an das VG Ansbach vom 20. \nFebruar 1992; Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes über Angola vom 30. \nJuli 1992.\n\n74\n\nNach verschiedenen Rückschlägen unternahmen die \nBürgerkriegsparteien einen erneuten Versuch, den Bürgerkrieg \nzu beenden. Am 20. November 1994 wurde in der sambischen \nHauptstadt Lusaka ein Abkommen zur Umsetzung des früher \ngeschlossenen Friedensvertrages unterzeichnet (sog. Lusaka-\nProtokoll). \n\n75\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Göttingen vom \n14. November 1995.\n\n76\n\nDieser Vertrag zielte auf einen Waffenstillstand, die \nDemobilisierung der Truppen (namentlich der UNITA), die \nIntegration der Rebellentruppen und regulären Armee bei \ndrastischer Verminderung der unter Waffen stehenden Verbände \nund schließlich eine Wiederholung der Wahlen von 1992 nebst \nEinführung einer demokratisch legitimierten Regierung. \n\n77\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über Angola vom 29. Dezember \n1995; Auskunft des Instituts für \nAfrika-Kunde an das VG Aachen vom 18. \nDezember 1995.\n\n78\n\nDie Vereinten Nationen unterstützten diesen Friedensprozeß \nnachhaltig. Mit der Resolution des Sicherheitsrates 976/95 vom \n8. Februar 1995 wurde UNAVEM III eingesetzt, das die \nStationierung von 7.000 Blauhelm-Soldaten und 600 Militär- und \nPolizeibeobachtern vorsah.\n\n79\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über Angola vom 1. Juni 1995.\n\n80\n\nDem steht nicht entgegen, daß es seitens der MPLA und der \nUNITA immer wieder zu Übergriffen kommt. \n\n81\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Göttingen vom \n14. November 1995.\n\n82\n\nNach Krisen im August und Dezember 1995 wurde das Lusaka-\nProtokoll umgesetzt, und die vorgesehenen Truppen der \nVereinten Nationen wurden in Angola stationiert. \n\n83\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes \nan das VG Ansbach vom 2. Februar \n1996.\n\n84\n\nDie Umsetzung des Lusaka-Protokolls und des \nFriedensprozesses verlaufen insgesamt sehr schleppend.\n\n85\n\nVgl. Auskunft des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten \nNationen an das VG Frankfurt/Oder vom \n28. August 1996.\n\n86\n\nDie Vereinten Nationen - UNAVEM III - bestätigten jedoch am \n13. Dezember 1996: Der militärische Teil des Lusaka-Protokolls \nsei abgeschlossen. Allerdings müßten die noch offenen \npolitischen Fragen gelöst werden. Insgesamt sei die Basis für \neinen dauerhaften Frieden in den letzten Monaten deutlich \nkonsolidiert. Angola sei nicht mehr Schauplatz eines \nBürgerkrieges, sondern ein Land in einer Nach-Konflikt-\nSituation. \n\n87\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über Angola vom 15. Januar \n1997.\n\n88\n\nAllerdings bereitet die Bildung der vorgesehenen Regierung \nder Einheit und Nationalen Versöhnung immer noch \nSchwierigkeiten.\n\n89\n\nVgl. Internationales Afrikaforum \n1997, S. 46.\n\n90\n\nEine unmittelbare politische Verfolgung findet in Angola \nnicht statt. \n\n91\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über Angola vom 15. Januar \n1997.\n\n92\n\nDie Angehörigen der UNITA, die im Laufe des \nFriedensprozesses den Weg in die Hauptstadt gefunden haben, \nbewegen sich frei und ungehindert in Luanda, und zwar auch \ndann, wenn sie sich für die UNITA in Deutschland betätigt \nhaben. \n\n93\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes \nan das VG Arnsberg vom 10. April \n1996.\n\n94\n\nZwar kann nach Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars \nder Vereinten Nationen beim Zusammentreffen mehrerer Faktoren \n(Herkunftsregion, ethnische Zugehörigkeit, tatsächliche oder \nvermutete Sympathie oder aktive Unterstützung der UNITA) eine \npolitische Verfolgung des Betroffenen nicht ausgeschlossen \nwerden. \n\n95\n\nVgl. Auskunft des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten \nNationen an das VG Frankfurt/Oder vom \n28. August 1996.\n\n96\n\nDamit sind die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990, \nsoweit es sich - wie hier - um Asylbewerber handelt, die \nAngola unverfolgt verlassen haben, jedoch nicht erfüllt. Denn \nauch der Hohe Flüchtlingskommissar vertritt nicht die \nAuffassung, daß - worauf es im vorliegenden Zusammenhang \nallein ankommt - eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine \npolitische Verfolgung von Mitgliedern oder Sympathisanten der \nUNITA besteht. \n\n97\n\nAllerdings wird von amnesty international - jedoch nur \naufgrund der politischen Lage und ohne konkrete Fälle zu \nnennen - die Gefahr einer Verfolgung wegen des Verdachts einer \nMitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit der UNITA höher \neingeschätzt. \n\n98\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Aachen vom 27. \nJuni 1996.\n\n99\n\nAber auch amnesty international kommt lediglich zu dem \nErgebnis, es könne nicht ausgeschlossen werden, daß Personen, \ndie in den Verdacht geraten sind, z. B. aufgrund ihrer Ethnie, \nihrer Herkunftsregion oder aufgrund familiärer Vorbelastungen \nder UNITA anzugehören oder diese zu unterstützten, Opfer von \npolitischer Verfolgung werden.\n\n100\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Aachen vom 25. \nJuni 1996.\n\n101\n\nSoweit amnesty international konkrete Fälle einer \nVerfolgung von UNITA-Anhängern oder Sympathisanten nennt, \nhandelt es sich um herausgehobene Personen. Im übrigen \nschließt amnesty international weithin lediglich aufgrund der \ngespannten Lage in Angola auf eine allgemeine Gefährdung nach \nAngola zurückkehrender Personen. \n\n102\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Göttingen vom \n14. November 1995.\n\n103\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Auskunft von \namnesty international an das Verwaltungsgericht Sigmaringen \nvom 29. September 1997. Diese Auskunft ist in der den \nBeteiligten übersandten Erkenntnisliste zwar noch nicht \naufgeführt, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedoch \nbekannt und von ihm selbst in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat in den Prozeß eingeführt worden. Aus dieser Auskunft \nergibt sich, daß sich die Lage in Angola wieder verschlechtert \nhat. Daß die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Angola mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verfolgung zu \nrechnen hat, läßt sich der Auskunft jedoch nicht \nentnehmen.\n\n104\n\nDie Auffassung, daß für Mitglieder oder Sympathisanten der \nUNITA keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung gegeben ist, wird auch von anderen Gerichten \ngeteilt. \n\n105\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n23. Oktober 1996 - 8 A 12432/96 -; Nds. \nOVG, Urteil vom 3. Mai 1996 - 1 L \n5833/95 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil \nvom 19. April 1995 - 2 L 10/94 -; Hess. \nVGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 13 \nUE 4758/88 -; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 4. Dezember 1991 - 13 A \n10402/89.OVG -.\n\n106\n\nEs läßt sich auch nicht feststellen, daß der Klägerin wegen \nillegaler Ausreise, ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik \nDeutschland und/oder Asylantragstellung politische Verfolgung \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Für die \nVergangenheit hat dies der früher für Angola zuständig \ngewesene 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des \nÜberschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der \nAsylantragstellung bereits festgestellt. \n\n107\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. November \n1989 - 22 A 10143/89.A -.\n\n108\n\nDie dem Senat vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu \neiner anderen Beurteilung keinen Anlaß. Dem Auswärtigen Amt \nist keine Verfolgung zurückgekehrter Angolaner bekannt. \n\n109\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes über Angola vom 15. Januar \n1997.\n\n110\n\nDem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen liegen \nkeine Erkenntnisse vor, die belegen würden, daß angolanische \nStaatsangehörige eine politische Verfolgung in Angola \na l l e i n e aufgrund einer illegalen Ausreise aus Angola \noder eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des \nUmstandes der Asylantragstellung zu befürchten hätten. Dem \nsteht nicht entgegen, daß alle Angolaner bei einer Einreise \nüber Grenzübergangsstellen an See- und Flughäfen einer \nKontrolle durch die maßgeblichen Behörden unterliegen und es \nin Einzelfällen im Zusammenhang mit asylrelevanten Faktoren zu \neiner politischen Verfolgung bzw. konkreten Gefährdung kommen \nkann. \n\n111\n\nVgl. Auskunft des Hohen \nFlüchtlingskommissars der Vereinten \nNationen an das Verwaltungsgericht \nFrankfurt/Oder vom 28. August 1996.\n\n112\n\nEine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische \nVerfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten \nAufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach \nnicht. \n\n113\n\nAuch amnesty international hat sich dahin geäußert, daß \nkeine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. \nwegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, \nlangjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland \noder Asylantragstellung bekannt seien. \n\n114\n\nVgl. Auskunft von amnesty \ninternational an das Verwaltungsgericht \nAachen vom 25. Juni 1996.\n\n115\n\nFerner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in \nLuanda/Angola bei Rückkehr nach Angola keine Gefahren:\n\n116\n\n\"Wer politisches Asyl beantragt hat, gilt nicht als \nStraftäter, und Rückkehrer werden deswegen nicht behelligt. Es \nentgeht der Aufmerksamkeit der angolanischen Behörden nicht \nund wird gelegentlich auch offen von ihnen zugegeben, daß die \nüberwiegende Mehrheit der Asylanträge aus wirtschaftlichen und \nsozialen und nicht aus politischen Gründen gestellt wird. Die \nAbschiebung nach Angola oder die Rückkehr nach einem \nlangjährigen Aufenthalt im Ausland kann zu einer längeren \nBefragung durch die Polizei am Flughafen führen. Es ist jedoch \nkein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer in Angola \ntatsächlicher politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen \nwäre.\"\n\n117\n\nVgl. Gemeinsamer Bericht der \nMissionschefs der EU-Mitgliedstaaten in \nLuanda/Angola über die Lage in Angola, \nsoweit sie Personen, die politisches \nAsyl beantragen, sowie die Abschiebung \nabgelehnter Asylbewerber in ihre \nHeimatländer betrifft (CIREA-Bericht - \nStand: Dezember 1994).\n\n118\n\nDie Auffassung, daß illegale Ausreise, unerlaubter \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und \nAsylantragstellung nicht zu einer politischen Verfolgung \nführen, wird auch übereinstimmend von anderen Gerichten \nvertreten.\n\n119\n\nVgl. Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai \n1996 - 1 L 5833/95 -; VGH Bad.-Württ., \nUrteil vom 6. September 1995 - A 13 S \n665/93 -; zum Ganzen: Urteil des Senats \nvom 21. August 1997 - 1 A 5903/95.A -\n.\n\n120\n\nOb der Klägerin Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990 \nzustehen, ist nicht zu prüfen. In bezug auf diese Vorschrift \nenthält das Asylverfahrensgesetz keine dem erwähnten § 7 \nAbs. 1 AsylVfG 1991 (§ 13 Abs. 1 AsylVfG 1992/93) \nvergleichbare Vorschrift, so daß diese Frage nicht \nStreitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.\n\n121\n\nVgl. insoweit ausdrücklich BVerwG, \nBeschlüsse vom 12. Oktober 1993 - 9 B \n613.93 -, ZAR 1994, 141 = EzAR 631 Nr. \n27, und vom 17. Juli 1995 - 9 B 116.95 \n-; OVG NW, Urteil vom 16. November 1995 \n- 20 A 3402/91.A -.\n\n122\n\nDer angefochtene Bescheid des Oberkreisdirektors des E.-R.-\nK. vom 7. Juni 1989 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin nicht in ihren Rechten. \n\n123\n\nHinsichtlich der Begründetheit der Anfechtungsklage ist \ninsoweit auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nabzustellen.\n\n124\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1987 - 9 C 254.86 -, BVerwGE 78, 243 = \nDÖV 1988, 168; Urteil des Senats vom \n21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n125\n\nInsbesondere gilt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993, wonach \ndas Gericht in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nabstellt, nicht für Ausreiseaufforderungen und \nAbschiebungsandrohungen, die noch auf der Grundlage des \nfrüheren Rechts ergangen sind.\n\n126\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November \n1993 - 9 C 21.93 -, DÖV 1994, 219.\n\n127\n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts auch nicht aus § 8 a Abs. 2 AsylVfG 1991, \nwonach das Recht des Ausländers unberührt bleibt, sich nach \nder Anhörung im Wege der Klage oder im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung \nauf Tatsachen und Umstände zu berufen, die nach Abs. 1 \nunberücksichtigt geblieben sind. Diese Vorschrift regelt die \nPräklusion asylrechtlichen und ausländerrechtlichen \nVorbringens,\n\n128\n\nvgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, \nKomm., 6. Aufl. Teil 3, § 25 AsylVfG \nRdNr. 9 ff.\n\n129\n\nnicht die Frage des für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunktes. Der gegenteiligen, \naufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nüberholten Auffassung des 18. Senats des erkennenden \nGerichts\n\n130\n\nvgl. OVG NW, Beschlüsse vom 23. Mai \n1991 - 18 B 22532/90 - und vom 28. \nFebruar 1991 - 18 E 180/91.A -\n\n131\n\nschließt sich der Senat nicht an. \n\n132\n\nGemäß des seinerzeit geltenden § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG \n1982 hatte die Ausländerbehörde, falls das Bundesamt den \nAsylantrag abgelehnt hatte, den Ausländer unverzüglich zur \nAusreise aufzufordern, ihm eine Ausreisefrist zu setzen und \nihm für den Fall, daß er nicht fristgerecht ausreise, die \nAbschiebung anzudrohen. Eine eigene Entscheidungsbefugnis hat \ndie Ausländerbehörde insoweit nicht gehabt. Aus dem insoweit \neindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1982 \nergibt sich, daß der Ausländerbehörde für den Erlaß der \nAusreiseaufforderung und der Abschiebungsandrohung kein \nErmessen eingeräumt war. Sie war dazu gesetzlich verpflichtet \nund hatte daher grundsätzlich nicht dem Ergebnis einer ihr \naufgetragenen eigenen aufenthaltsrechtlichen Prüfung zu \nfolgen, sondern allein dem asylversagenden Bescheid des \nBundesamtes.\n\n133\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1987 - 9 C 254.86 -, aaO.\n\n134\n\nDaß in der Abschiebungsandrohung nicht der Staat bezeichnet \nworden ist, in den die Klägerin abgeschoben werden sollte, ist \nunerheblich. Gemäß § 28 AsylVfG 1982, der die \nAbschiebungsandrohung eigenständig geregelt hat,\n\n135\n\nvgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAsylverfahrensgesetz (GK-AsylVfG), II-§ \n34 RdNr. 1\n\n136\n\nhat im Gegensatz zu § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG 1993 iVm § 50 \nAbs. 2 AuslG 1990 die Angabe des Ziellandes nicht zu den \nunverzichtbaren Bestandteilen einer Abschiebungsandrohung \ngehört.\n\n137\n\nVgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, \nII - § 28 a. F. RdNr. 19 unter Hinweis \nauf VGH Bad-Württ., Urteil vom 1. \nDezember 1983 - A 13 S 994/83 -, VBlBW \n1984, 152, 154; Urteil des Senats vom \n21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.\n\n138\n\nErmessensfehler bei der Bemessung der Ausreisefrist sind \nnicht ersichtlich. Auch ist die Ausreisefrist mit dem Hinweis \ndarauf, sie sei ausreichend bemessen, um der Klägerin die \nRegelung ihrer persönlichen Angelegenheiten zu ermöglichen, \nhinreichend begründet.\n\n139\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluß vom 4. \nMärz 1983 - 1 B 18.83 -, Buchholz \n402.24 § 13 AuslG Nr. 6.\n\n140\n\nAuch die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG 1982 \nhaben nicht vorgelegen. Danach gilt Satz 1 der genannten \nVorschrift nicht, wenn \n\n141\n\n1. der Ausländer aus anderen Gründen berechtigt ist, \nsich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufzuhalten,\n2. dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrages \nder Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland \nermöglicht wird.\n\n142\n\nDaß die Klägerin zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nOberkreisdirektors des E.-R.-K. am 7. Juni 1989 iSd § 28 Abs. \n1 Satz 2 Nr. 1 AsylVfG 1982 aus anderen als asylabhängigen \nGründen zum Aufenthalt berechtigt gewesen ist, kann ohne \nweiteres ausgeschlossen werden, da ein entsprechender \"Titel\" \nnicht ersichtlich ist. Ein etwaiger Anspruch auf Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis reicht insoweit noch nicht aus.\n\n143\n\nVgl. GK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, \nII-§ 28 RdNr. 80.\n\n144\n\nDer Klägerin wurde aber auch nicht iSd § 28 Abs. 1 Satz 2 \nNr. 2 AsylVfG 1982 der Aufenthalt ermöglicht. Das wäre dann \nder Fall gewesen, wenn dem Erlaß einer Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung Abschiebungshindernisse oder \nDuldungsgründe entgegengestanden hätten. Denn das \nNichtbestehen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen \nwar Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Ausreiseaufforderung \nund Abschiebungsandrohung. \n\n145\n\nVgl. zur gleichlautenden Vorschrift \ndes § 28 AsylVfG 1991: BVerwG, Urteil \nvom 28. März 1995 - 9 C 227.94 -, \nBuchholz 402.25 § 78 AsylVfG Nr. 1.\n\n146\n\nNach der damaligen Rechtslage kam ein Abschiebungshindernis \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 in Betracht. Bei § 14 \nAuslG 1965 handelt es sich um die Vorgängervorschrift des § 51 \nAbs. 1 AuslG 1990. \n\n147\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht (GK-AuslR), Stand: \nSeptember 1996, § 51 RdNr. 1 f.\n\n148\n\nGemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 durfte ein Ausländer \nnicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben \noder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung \nbedroht war. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser \nVorschrift hat der Oberkreisdirektor des E-R.-K., wie sich aus \nder angefochtenen Ordnungsverfügung ergibt, geprüft und \nverneint. Dafür, daß diese Entscheidung zu beanstanden ist, \nbestehen keine Anhaltspunkte. Daß im vorliegenden Zusammenhang \nim Gegensatz zu der Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter \nauf den Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung \nabzustellen ist, gibt zu einer anderen Beurteilung keinen \nAnlaß, weil insoweit auch damals angesichts des am 4. Februar \n1989 in Kraft getretenen Amnestiegesetzes eine politische \nVerfolgung wegen Sympathien für die UNITA und/oder wegen des \nillegalen Verbleibs im Ausland bzw. der Asylantragstellung für \neine Frau wie die Klägerin nicht beachtlich wahrscheinlich \ngewesen ist.\n\n149\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes \nan das VG Köln vom 20. März 1989.\n\n150\n\nDie Ausländerbehörde hatte bei ihrer Entscheidung nach § 28 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1982 auch Abschiebungshindernisse \nzu berücksichtigen, die sich aus ministeriellen Erlassen \nergaben.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November \n1987 - 9 C 3.87 -, Buchholz 402.25 § 28 \nAsylVfG Nr. 12.\n\n152\n\nEin derartiger Erlaß, auf den sich die Klägerin berufen \nkönnte, hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 7. Juni 1989 jedoch nicht \nbestanden. Die Dienstbesprechung über ausländerrechtliche \nAngelegenheiten vom 20. Februar 1986 im Innenministerium des \nLandes Nordrhein-Westfalen \n\n153\n\nvgl. Asylbewerber-Altfälle, InfAuslR \n1986, 340\n\n154\n\nbezog sich nur auf Fälle, in denen die Asylanträge vor dem \nJahre 1978 gestellt worden waren. Der Ehemann der Klägerin ist \njedoch erst im Jahre 1984 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist, die Klägerin sogar erst im Jahre 1986. \n\n155\n\nDie sog. Altfallregelung gemäß Runderlaß des Innenministers \ndes Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 1990, MBl. NW S. \n972, greift bereits deshalb nicht ein, weil diese Regelung \nerst nach dem - hier maßgeblichen - Zeitpunkt des Erlasses der \nOrdnungsverfügung vom 7. Juni 1989 getroffen worden ist. \n\n156\n\nIm übrigen bestand für die Ausländerbehörde zu Überlegungen \nauf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG 1982 \nnur Anlaß, wenn sich ihr im Einzelfall auch ohne Anhörung \n\n157\n\nvgl. zur Verfassungsmäßigkeit des \n§ 28 Abs. 3 AsylVfG 1982: BVerwG, \nBeschluß vom 15. April 1983 - 9 B \n10762.81 -, Buchholz 402.25 § 28 \nAsylVfG Nr. 3\n\n158\n\naufgrund besonderer Umstände die Prüfung der Frage \naufdrängen mußte, ob der Asylsuchende vor \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen bewahrt werden sollte. \n\n159\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April \n1989 - 9 C 60.88 -, BVerwGE 82, 1, 5; \nGK-AsylVfG, Stand: Januar 1990, II-§ 28 \nRdNr. 97.\n\n160\n\nFür die Ausländerbehörde bestand grundsätzlich kein Anlaß, \nin Richtung auf denkbare Umstände, die allein den \nLebensbereich des Ausländers betrafen, von ihm aber im \nVerwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden waren, von \nAmts wegen zu ermitteln. \n\n161\n\nVgl. GK-AsylVfG, aaO, RdNr. 97.\n\n162\n\nDerartige besondere Umstände waren seinerzeit noch nicht \nersichtlich. \n\n163\n\nEine Abschiebung wäre allerdings nicht in Betracht \ngekommen, wenn seinerzeit schon die schwere Erkrankung des \nKindes P. bekannt gewesen wäre. Aufgrund der Art und Schwere \nder Erkrankung dieses Kindes geht der Senat davon aus, daß \n\"das Kind schon damals in einem Zustand war, der es auf eine \nstörungsfreie Funktion des ihm implantierten Ventils und damit \nauf eine spezielle neurochirurgische Versorgung lebenslang \nangewiesen sein ließ, die in Angola nicht gewährleistet \ngewesen wäre\". Der von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung durch Überreichung des Schriftsatzes ihres \nProzeßbevollmächtigten vom 4. Dezember 1997 beantragten \nEinholung einer Auskunft des Direktors der Kinderchirurgischen \nKlinik der Städtischen Kliniken D. bedurfte es daher nicht. Es \nist jedoch nicht ersichtlich, daß dem Ausländeramt des E-R.-K. \ndiese schwere Erkrankung des Kindes P. bekannt gewesen ist. \nAus den Verwaltungsvorgängen des Ausländeramtes des E-R.-K. \nergibt sich nur, daß die Klägerin am 18. Dezember 1987 \nmitgeteilt hat, ihr Kind befinde sich seit dem 8. November \n1987 für voraussichtlich zwei Monate in der Kinderklinik in H. \nin stationärer Behandlung (Beiakte Heft 1, Bl. 74). Über die \nArt der Erkrankung läßt sich dieser Mitteilung nichts \nentnehmen. Darauf, ob dem Sozialamt der Stadt B., in der die \nKlägerin mit ihrer Familie damals gelebt hat, die schwere \nErkrankung des Kindes P. bekannt gewesen ist, kommt es nicht \nan. Ein derartiges Wissen könnte dem Ausländeramt des E-R.-K. \nnicht zugerechnet werden. Für das Ausländeramt des E-R.-K. \nbestand daher im Juni 1989, also 1 1/2 Jahre nach der \nerwähnten Mitteilung vom 18. Dezember 1987, kein Anlaß zu der \nAnnahme, das Kind sei immer noch so schwer erkrankt, daß eine \nAbschiebung nicht in Betracht komme. Daß heute von einer sehr \nschweren Erkrankung des Kindes P. bereits zum Zeitpunkt des \nErlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung \nausgegangen werden muß, ist unerheblich. Denn asylunabhängige \nAufenthaltsrechte und Abschiebungshindernisse, die erst nach \nErlaß der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung \nentstanden oder bekannt geworden waren, hatten und haben für \ndie Entscheidung im Anfechtungsrechtsstreit gegen die \nausländerbehördliche Maßnahme gemäß § 28 Abs. 1 AsylVfG 1982 \nkeine Bedeutung und waren ggf. gesondert geltend zu machen. \n\n164\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 11. April \n1989 - 9 C 60.88 -, aaO, S. 5.\n\n165\n\nDer der Ausländerbehörde bei Erlaß der Ordnungsverfügung \nallein bekannte Umstand, daß die Klägerin Mutter eines \nKleinkindes gewesen ist, stellte keinen hinreichenden Anlaß \ndar, in die Prüfung einzutreten, ob die Klägerin vor \naufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere vor einer \nAbschiebung nach Angola, bewahrt werden sollte. Denn die \nkatastrophale Lage in Angola, insbesondere die Gefährdung von \nKleinkindern, war damals den Behörden noch nicht bekannt. Die \nLage in Angola ist vielmehr erst im Laufe zahlreicher \nAsylverfahren bekannt geworden. Im übrigen hat die Klägerin zu \nkeiner Zeit auf ihre Gefährdung und die ihres damals mit ihr \nin der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kindes P. wegen der \nwirtschaftlichen Lage in Angola hingewiesen. Daß für sie und \nihr Kind bei einer Rückkehr nach Angola wegen der dortigen \nLage eine konkrete Gefährdung bestanden hätte, ist auch nicht \nersichtlich, da die Klägerin, wie sich bei ihrer Anhörung vor \ndem Senat ergeben hat, Angehörige in Angola gehabt hat und \ndeshalb nicht völlig auf sich gestellt gewesen wäre. Im \nübrigen war der Asylantrag ihres Ehemannes seinerzeit bereits \nrechtskräftig abgelehnt, so daß die Klägerin mit ihm hätte \nausreisen können. \n\n166\n\nDaß die Klägerin nachträglich der Stadt H. zugewiesen \nworden ist, ist im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls \nunerheblich, da, wie ausgeführt, auf den Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung abzustellen ist.\n\n167\n\nAllerdings kommt, worauf der Senat ausdrücklich hinweist, \neine Abschiebung der Klägerin im Hinblick auf die schwere \nErkrankung ihres Kindes P. zur Zeit nicht in Betracht, da eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß dem \ngenannten Kind im Falle der Rückkehr nach Angola zumindest iSd \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990 eine konkrete Gefahr für Leib \nund Leben\n\n168\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Oktober \n1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG 1990 Nr. 1 = NVwZ 1996, 199 \n= DVBl. 1996, 203 = DÖV 1996, 250 und - \n9 C 15.95 -, Buchholz 402.240 § 53 \nAuslG 1990 Nr. 2 = NVwZ 1996, 476; vom \n4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR \n1996, 289 und vom 19. November 1996 - 1 \nC 6.95 -, InfAuslR 1997, 193 = NVwZ \n1997, 685; Urteil des Senats vom 21. \nAugust 1997 - 1 A 5903/95.A -,\n\n169\n\ndroht.\n\n170\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die \nAnordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 2 ZPO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.\n\n171\n\nFür eine Zulassung der Revision fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n172","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-04/1-a-89-92-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-04/1-a-89-92-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310364","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.812571+00:00"}}