{"status":"available","doknr":"OLD310363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1204.18B2490.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-04","aktenzeichen":"18 B 2490/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Aussetzungsantrag zu Recht abgelehnt.\n\n3\n\nDie Ausweisung des Antragstellers dürfte sich als \nrechtmäßig erweisen. \n\n4\n\nDie vom Antragsteller gegen die örtliche Zuständigkeit des \nAntragsgegners zum Erlaß der streitigen Ausweisungsverfügung \nerhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die örtliche \nZuständigkeit für den Erlaß einer Ausweisungsverfügung leitet \nder Senat seit seinem Beschluß vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 - aus § 4 Abs. 1 OBG ab. Danach ist die \nAusländerbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu \nschützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Dies \nist regelmäßig auch die Behörde des Haftortes, weil die zu \nschützenden Interessen jedenfalls dort verletzt oder gefährdet \nwerden, wo der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung ausgehen, sich aufhält. Das ist für \ndie Dauer der Haft ebenso wie für die Zeit unmittelbar nach \nder Haftentlassung der Haftort. Danach war der Antragsgegner \nörtlich zuständig; denn der Antragsteller war zuletzt in der \nAußenstelle der Justizvollzugsanstalt\n inhaftiert, die sich im Bereich der Gemeinde \nbefindet, die zum Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \ngehört. Daß die Justizvollzugsanstalt ihren Hauptsitz in \nder Stadt hat, ist entgegen der Ansicht des \nAntragstellers wegen der konkreten Gefährdungsbezogenheit des \n§ 4 Abs. 1 OBG unerheblich. \n\n5\n\nRechtsgrundlage für die Ausweisung ist § 47 Abs. 1 Nr. 1 \nAuslG in der durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung \nausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom \n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) geänderten Fassung. Diese \nGesetzesänderung ist zu berücksichtigen, weil maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage einer \nAusweisungsverfügung der Zeitpunkt des Erlasses des - hier \nnoch nicht ergangenen - Widerspruchsbescheides ist.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n17. November 1994 - 1 B 224.94 -, \nInfAuslR 1995, 150; Senatsbeschluß vom \n21. November 1994 - 18 A 999/93 -.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 \nNr. 1 AuslG erfüllt. Danach wird ein Ausländer u. a. \nausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher \nStraftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von \nmindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das ist hier der \nFall. Der Antragsteller ist durch rechtskräftiges Urteil des \nLandgerichts vom 2. September 1994 - - wegen schweren \nRaubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und \nsechs Monaten verurteilt worden. In diese Entscheidung wurde \ndie Verurteilung durch das Landgericht vom 1. Februar \n1994 zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe \nwegen gemeinschaftlichen schweren Raubes einbezogen. \n\n8\n\nInfolge der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung darf der \nAntragsteller gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und \nOrdnung ausgewiesen werden. Derartige Gründe liegen nach der \ndurch das o. g. Änderungsgesetz (vgl. dort Art. 1 Nr. 12) ins \nAusländergesetz neu eingefügten Vorschrift des § 48 Abs. 1 \nSatz 2 in den Fällen des § 47 Abs. 1 in der Regel vor. Hiermit \nbringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, daß in den Fällen einer \nsog. Ist-Ausweisung regelmäßig das öffentliche Interesse an \nder Erhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung eine \nAusweisung des Ausländers erfordert und es zugleich ein \ndeutliches Übergewicht im Vergleich zu dem vom Gesetz \nbezweckten Schutz des Ausländers besitzt. \n\n9\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR \n1997, 8, 10.\n\n10\n\nDie Formulierung \"in der Regel\", die das Ausländergesetz \nauch an anderer Stelle verwendet, bezieht sich auf Regelfälle, \ndie sich nicht durch besondere Umstände von der Menge \ngleichliegender Fälle unterscheiden. Den Gegensatz bilden \nAusnahmefälle. Diese sind durch einen atypischen \nGeschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er \njedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen \nRegel beseitigt.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n13. November 1995 - 1 B 237.94 -, \nInfAuslR 1996, 103.\n\n12\n\nDas kann etwa der Fall sein, wenn und soweit vorrangiges \nRecht, namentlich die Grundrechte und die in ihnen zum \nAusdruck kommende Wertordnung anderes gebietet.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. August \n1996 - 1 C 8.94 -, InfAuslR 1997, 16, \n18.\n\n14\n\nDie der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegende \nBeurteilung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, fällt hier zu \nLasten des Antragstellers aus. Maßgebend ist insoweit vor \nallem, daß § 47 Abs. 1 AuslG Fälle schwerer und besonders \nschwerer Kriminalität betrifft, \n\n15\n\nBT-Drucks. 11/6321, S. 50, 73, \n\n16\n\nund daß in derartigen Fällen regelmäßig ein dringendes \nBedürfnis daran besteht, über die strafrechtliche Sanktion \nhinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten \nähnlicher Art und Schwere abzuhalten.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, InfAuslR 1997, 8, \n11 m.w.N.\n\n18\n\nGemessen daran bedarf die vom Gesetzgeber für den Regelfall \nvorgenommene gesetzliche Wertung jedenfalls mit Blick auf den \ngeneralpräventiven Gesetzeszweck, der dem \nAusweisungstatbestand des § 47 AuslG auch zugrundeliegt, \nvorliegend keiner Korrektur. Der Antragsteller hat erhebliches \nUnrecht begangen. Das wird durch die Höhe der gegen ihn \nverhängten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \nbestätigt. Dem steht die Bewertung der Straftaten als \nminderschwere Fälle nicht entgegen. Es kann nicht zweifelhaft \nsein, daß bei schwerem Raub schon wegen der von derartigen \nDelikten ausgehenden hohen Gefährdung der geschützten \nRechtsgüter ein dringendes sicherheitspolitisches Bedürfnis \ndafür besteht, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch \nAusweisung andere Ausländer von derartigen Straftaten \nabzuhalten. Die Taten des Antragstellers weisen keine Umstände \nauf, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen \nkönnten. Die im Zusammenhang mit beiden Straftaten \nstrafrichterlich festgestellte brutale Vorgehensweise gegen \neine 53-jährige sowie eine 58-jährige Frau verdeutlichen \nvielmehr die Gefährlichkeit der vom Antragsteller begangenen \nStrafhandlungen und die Erforderlichkeit, der Begehung \nvergleichbarer Straftaten durch andere Ausländer \nvorzubeugen.\n\n19\n\nDer dem Antragsteller zustehende besondere \nAusweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG bewirkt gemäß § 47 \nAbs. 3 Satz 1 AuslG eine Herabstufung der Ist-Ausweisung zu \neiner Regel-Ausweisung. Ob ein Regelfall gegeben ist, \nunterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung. Zu \nberücksichtigen sind dabei alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen \nVerhältnisse des Ausländers, wie sie in § 45 Abs. 2 AuslG \nnäher umschrieben sind. Ein Ermessensspielraum steht der \nBehörde erst zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im \nvorstehenden Sinne vorliegt.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n13. November 1995 - 1 B 237.94 -, \nInfAuslR 1996, 103; Senatsbeschluß vom \n13. März 1996 - 18 B 2485/94 - sowie \nSenatsurteil vom 25. Februar 1997 - 18 \nA 6689/95 -.\n\n21\n\nEin Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.\n\n22\n\nDer Fall des Antragstellers weist keine Besonderheiten auf, \ndie ein Absehen von der Regelausweisung rechtfertigen könnten. \nDie Umstände der Taten zeigen vielmehr die typische \nBegehungsweise eines schweren Raubdeliktes. Erschwerend tritt \ndie oben bereits aufgezeigte brutale Vorgehensweise hinzu. \n\n23\n\nDie Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 \nAbs. 1 StGB und die in diesem Zusammenhang regelmäßig \nzugunsten des Betroffenen angestellte Sozialprognose führen \ngrundsätzlich nicht auf einen Ausnahmefall.\n\n24\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 18. November \n1991 - 18 B 435/91 - sowie BVerwG, \nBeschluß vom 29. September 1993 - 1 B \n62.93 -, InfAuslR 1994, 45.\n\n25\n\nAuch die persönliche Situation des Antragstellers \nrechtfertigt keine Ausnahme im dargelegten Sinne. Weder die \nfamiliären Verhältnisse noch sein langjähriger Aufenthalt im \nBundesgebiet sind Besonderheiten, die die Ausweisung im \nVergleich zu anderen Fällen der Regelausweisung als \nunangemessene Härte erscheinen lassen könnte. Ohne das \nHinzutreten besonderer Umstände - etwa Beistandsbedürftigkeit \ndes Ausländers oder eines Familienangehörigen - begründet \nallein die Tatsache, daß der Antragsteller jedenfalls nach \nseiner Haftentlassung zunächst bei seinen Eltern gewohnt hat, \nangeblich eine enge Bindung zu seinen Familienangehörigen \nbesteht und er über einen Arbeitsplatz verfügt, noch keinen \nAusnahmefall. Hinzu kommt, daß der Antragsteller ohne \nDarlegung der Gründe den Haushalt seiner Eltern wieder \nverlassen hat, und damit ein möglicherweise stabilisierendes \nElement allem Anschein nach ersatzlos entfallen ist. Der vom \nAntragsteller geltend gemachten Absicht, eine deutsche \nStaatsangehörige zu heiraten, kann gegenwärtig schon deshalb \nkeine besondere Bedeutung zukommen, weil der Antragsteller vor \neinem Jahr noch vorgab, eine andere deutsche Staatsangehörige \nheiraten zu wollen, und schon mit Blick darauf die \nVerwirklichung der jetzigen Heiratsabsicht als ungewiß \nerscheint. Unter den hier vorliegenden Fallumständen muß sich \nder Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines \nlangjährigen Aufenthalts in Deutschland, seiner \nResozialisierungsbemühungen und der behaupteten \nIntegrationsprobleme in der Türkei gegenwärtig auf die \nMöglichkeiten der Besuchserlaubnis (§ 9 Abs. 3 AuslG) und \neiner auf Antrag in der Regel zu erfolgende Befristung der \nWirkungen der Ausweisung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG), bei der \nwiederum alle persönlichen Umstände zu würdigen sein werden, \nverweisen lassen. \n\n26\n\nDie Ausweisung des Antragstellers steht ferner im Einklang \nmit den supranationalen Regelungen.\n\n27\n\nDem Antragsteller steht insbesondere kein Ausweisungsschutz \nnach den Bestimmungen des Assoziationsratsbeschlusses \nEWG/Türkei Nr. 1/80 (ARB 1/80) zur Seite. Insoweit ist nach \nder Senatsrechtsprechung allerdings davon auszugehen, daß sich \ndie Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, die ein \nAufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluß 1/80 \nbesitzen, gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach \nGemeinschaftsrecht beurteilt.\n\n28\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April \n1993 - 18 B 4386/92 -, InfAuslR 1993, \n288 = DVBl. 1993, 1023 = NVwZ 1993, \n1227 = NWVBl. 1993, 31, und vom \n21. Dezember 1994 - 18 B 2440/94 -, \nInfAuslR 1995, 190 = NVwZ 1995, 820 = \nNWVBl. 1995, 180.\n\n29\n\nIndessen verfügt der Antragsteller nicht über ein \nderartiges Aufenthaltsrecht. Ein solches ergibt sich zunächst \neinmal nicht aus dem aufgrund der Beschäftigungszeiten allein \nin Betracht kommenden Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80. \nDabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller im Zeitpunkt \nseiner Inhaftierung ein derartiges Recht zustand. Ein solches \nwäre jedenfalls durch die Verbüßung der Strafhaft \nerloschen.\n\n30\n\nVgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ RR 1995, \n353\n\n31\n\nNach seiner Haftentlassung konnte der Antragsteller wegen \nder zwischenzeitlich erfolgten Ausweisung kein \nassoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erwerben, weil er \nnicht über die erforderliche gesicherte Aufenthaltsposition \nverfügte. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, \n265.\n\n33\n\nArt. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt dem Antragsteller \nebenfalls kein Aufenthaltsrecht. Nach dieser Vorschrift kann \nsich der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, \nder die Voraussetzungen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfüllt, \nunmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang \nzum Arbeitsmarkt die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu \nerreichen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar \n1995 - 1 C 11.94 -, InfAuslR 1995, \n265.\n\n35\n\nDer Antragsteller erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen \nnicht, weil er kein Familienangehöriger im Sinne dieser \nRegelung ist. \n\n36\n\nZunächst ist hierzu klarzustellen, daß Art. 7 Satz 1 ARB \n1/80 seinem Wortlaut nach nur solchen Ausländern zugute kommt, \ndie noch Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind. \nDeshalb reicht es nicht aus, wenn ein Ausländer lediglich in \nder Vergangenheit diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt hat. \nInsofern gilt für das Tatbestandsmerkmal des \nFamilienangehörigen nichts anderes als für die weitere \nAnspruchsvoraussetzung, daß der Arbeitnehmer, von dem der \nAusländer seinen Anspruch ableitet, dem regulären Arbeitsmarkt \neines EU-Mitgliedstaates noch angehören muß.\n\n37\n\nVgl. zum letzteren BVerwG, Beschluß \nvom 23. Dezember 1993 - 1 B 63.93 -, \nInfAuslR 1994, 169.\n\n38\n\nFür das hier gefundene Ergebnis spricht auch, daß durch \nArt. 7 Satz 1 ARB 1/80 günstige Voraussetzungen für die \nFamilienzusammenführung im Aufnahmestaat getroffen werden \nsollen, \n\n39\n\n- vgl. EuGH, Urteil vom 17. April \n1997 - Rs C-351/95 -, InfAuslR 1997, \n281 -,\n\n40\n\nderen es nicht mehr bedarf, wenn ein Verwandter nicht mehr \nzum Personenkreis der von der Nachzugsregelung begünstigten \nPersonen gehört. Diesen wird dadurch nicht schlechthin die \nMöglichkeit genommen, sich weiterhin im Aufnahmestaat \naufhalten zu können. Entsprechend ihren Integrationsbemühungen \nist es ihnen möglich, über Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2 ARB \n1/80 und die nationalen ausländerrechtlichen Regelungen in \neigenständige Aufenthaltsrechte hineinwachsen.\n\n41\n\nDie danach entscheidungserhebliche Frage, welche Personen \nunter den Begriff des Familienangehörigen fallen, ist in der \nRechtsprechung nach wie vor ungeklärt.\n\n42\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluß vom \n29. März 1995 - 12 TH 3249/94 -, \nInfAuslR 1995, 279; offen gelassen auch \nvom BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 \n- 1 C 2.94 -, InfAuslR 1995, 223.\n\n43\n\nNach der Auffassung des Senats dürfte sich die Frage nach \nden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen (Art. 1 Abs. 2 der \nRichtlinie Nr. 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 - ABl. EG 1964 \nS. 850 - iVm Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom \n15. Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257 S. 2 -), die im \nAufenthaltsgesetz/EWG (AufenthG/EWG) ihren Niederschlag \ngefunden haben (vgl. dort § 1 Abs. 2), beurteilen. \n\n44\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 10. Dezember \n1993 - 18 B 1901/93 -; so auch Huber in \nHandbuch des Ausländer- und Asylrechts, \nStand 1. April 1997, Band 1, B 402 \nRn. 3 zu Art. 7 EWG/Tr.\n\n45\n\nDer vorliegende Fall erfordert keine endgültige Klärung des \naufgeworfenen Problems. Denn für alle offenen Auslegungsfragen \ngilt, daß die Rechtsstellung aufgrund des \nAssoziationsratsbeschlusses 1/80 nicht günstiger sein kann als \ndiejenige, die freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der \nEuropäischen Union zusteht. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n18. September 1995 - 1 B 129.95 -, \nInfAuslR 1996, 10.\n\n47\n\nDie für diesen Personenkreis geltende Regelung des § 1 \nAbs. 2 AufenthG/EWG erfaßt den Antragsteller nicht. Nach dem \nallein in Betracht kommenden Satz 2 Nr. 2 dieser Vorschrift \nzählen Abkömmlinge, die - wie der Antragsteller - das \n21. Lebensjahr vollendet haben, nur zu den \nFamilienangehörigen, wenn ihnen von einer \nfreizügigkeitsberechtigten Person, mit der sie in \naufsteigender Linie verwandt sind, oder deren Ehegatten \nUnterhalt gewährt wird. Das ist hier nicht der Fall. Der \nAntragsteller befindet sich nach eigenem Vorbringen in einem \nfesten Arbeitsverhältnis. Es sind keine Anhaltspunkte dafür \nerkennbar, daß er mit seinem Arbeitseinkommen seinen \nLebensunterhalt nicht bestreiten kann. \n\n48\n\nFür den Fall, daß dem Antragsteller aufgrund einer \nveränderten Arbeitssituation von seinen Eltern Unterhalt \ngewährt werden sollte, weist der Senat vorsorglich darauf hin, \ndaß selbst eine Anwendung des Gemeinschaftsrecht einer \nAusweisung nicht entgegenstehen dürfte. Allerdings darf nach \n§ 12 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG/EWG eine Ausweisung nur in \nsolchen Fällen erfolgen, in denen der Ausländer über die \nTatsache einer strafrechtlichen Verurteilung hinaus durch sein \npersönliches Verhalten Anlaß zu der Ausweisung bietet. \nIndessen dürften diese Anforderungen aus den vom \nVerwaltungsgericht angeführten spezialpräventiven Erwägungen \nerfüllt werden. \n\n49\n\nDes weiteren hilft dem Antragsteller auch Art. 7 Satz 2 ARB \n1/80 nicht weiter. Die dort geforderte abgeschlossene \nBerufsausbildung vermag er nicht aufzuweisen. \n\n50\n\nAuf den besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 3 Abs. 1 und \n3 des Europäischen Niederlassungsabkommens kann sich der \nAntragsteller ungeachtet der Frage, ob es infolge seiner \nvorübergehenden Paßlosigkeit im Jahre 1990 an einem \nordnungsgemäßen 10jährigen Aufenthalt in Deutschland fehlt, \nschon wegen der Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungstatbestandes nicht berufen. \n\n51\n\nVgl. Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \na.a.O.\n\n52\n\nZu seinen Gunsten greift ferner nicht Art. 8 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein. Unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofs \n\n53\n\n- vgl. Urteile vom 18. Februar 1991 \n- 31/1989/191/291 -, InfAuslR 1991, \n149 und vom 13. Juli 1995 \n- 18/1994/465/564 -, InfAuslR 1996, \n1 -\n\n54\n\nist unter den hier gegebenen Umständen davon auszugehen, \ndaß der Schutz des Art. 8 EMRK nicht weitergeht als der des \nArt. 6 GG, wie er im Ausländergesetz seinen Niederschlag \ngefunden hat.\n\n55\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluß vom \n12. Juni 1992 - 1 B 48.92 -, InfAuslR \n1992, 305; Senatsbeschluß vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \na.a.O.\n\n56\n\nSoweit die Beschwerde die Abschiebungsandrohung zum \nGegenstand hat, wird der Aussetzungsantrag mangels \nRechtsschutzinteresses als unzulässig zurückgewiesen, weil die \nauf den Zeitpunkt der Haftentlassung bezogene \nAbschiebungsandrohung nach der Haftentlassung nicht mehr \nVollstreckungsgrundlage sein kann und keine Anhaltspunkte \ndafür bestehen, daß der Antragsgegner gleichwohl auf der \nGrundlage der hier im Streit stehenden Abschiebungsandrohung \ndie Abschiebung betreiben will. \n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n58\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-04/18-b-2490-96","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-04/18-b-2490-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310363","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.717976+00:00"}}