{"status":"available","doknr":"OLD310366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1203.15B2927.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-03","aktenzeichen":"15 B 2927/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. \ngerichteten Verfahren zugelassen.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen den \nAntragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte, um die es \nhier aber nicht geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen den Antragsgegner zu 3. \nmit der Beschwerde kein Rechtsschutzbegehren verfolgt (fehlendes \nRechtsschutzbedürfnis).\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller begehrte \neinstweilige Anordnung nicht ergehen kann. \n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, daß der Rat der \nAntragsgegnerin zu 1. den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die \nBeanstandung des Antragsgegners zu 3. nicht aufhebt, nicht glaubhaft gemacht. Die \nWahl eines Beigeordneten ist wie jede andere verwaltungsinterne Entscheidung für \neinen von mehreren Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem \nGewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht.\n\nEinen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, keinen \nanderen Bewerber zum Beigeordneten für das Dezernat III zu wählen, hat der \nAntragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat lediglich ein \nRecht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten \nGrundsätze über die Auslese vom Bewerbern bei einer beabsichtigten Ernennung \nbeachtet werden.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und des \nBeschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungs- und für das Beschwerdeverfahren auf \njeweils 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n1","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-03/15-b-2927-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-03/15-b-2927-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310366","retrieved":"2026-07-09 03:40:24.995581+00:00"}}