{"status":"available","doknr":"OLD310379","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1202.9A5806.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"9 A 5806/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des an die städtische \nEntwässerung angeschlossenen Grundstücks S. straße 69 in \nA. .\n\n3\n\nMit Abgabenbescheid vom 25. Januar 1994 zog der Beklagte \ndie Klägerin für das genannte Grundstück und das Jahr 1994 zu \nKanalbenutzungsgebühren in Höhe von insgesamt 3.057,42 DM \nheran. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf den \nInhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin hiergegen \nKlage erhoben, die sie im wesentlichen wie folgt begründet \nhat: Die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Satzung sei \nunwirksam, da die Gebührensätze gegen das \nKostenüberschreitungsverbot verstießen. Die Abschreibungen auf \nder Grundlage des höheren Wiederbeschaffungszeitwertes seien \nunzulässig, da allein eine Abschreibung nach dem Anschaffungs-\n/Herstellungswert sowohl allgemeinen betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen als auch speziellen nur für das öffentliche \nGebührenrecht geltenden Grundsätzen entspreche. Ansonsten \nverstieße die Abschreibung auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes gegen das Äquivalenzprinzip und \ngegen Art. 3 des Grundgesetzes. Die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen mit einem Nominalzins auf der Basis \ndes Anschaffungswertes sei in Verbindung mit den \nAbschreibungen auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes rechtsfehlerhaft, weil dies zu \nüberhöhten Kapitalendwerten führe. Zulässig sei entweder das \nsog. \"Anschaffungswertmodell\" oder das sog. \n\"Wiederbeschaffungszeitwertmodell\". Darüber hinaus sei die von \ndem Beklagten für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen \nverwandte Halbwertmethode auch deshalb fehlerhaft, weil das \nAbzugskapital nicht in seiner ursprünglichen Höhe, sondern \nabgeschrieben nur mit einem entsprechenden Restwert in Ansatz \ngelange. Hieraus entstehe dem Beklagten ein Zinsnutzen, der zu \neinem erhöhten Kostenansatz führe. Im übrigen werde die \nkonkrete Höhe der umlagefähigen Gesamtkosten, die Höhe der \nkalkulatorischen Kosten und der Anstieg dieser Kosten \ngegenüber 1993 um 1,5 Millionen DM bestritten. Schließlich sei \nder Verwendung erhöhter Preisindizes für Ortskanäle für das \nJahr 1994 nicht nachvollziehbar und werde ebenfalls \nbestritten.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n6\n\nden Abgabenbescheid des Beklagten \nvom 25. Januar 1994 betreffend die \nHeranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren \n(einschließlich für befestigte Flächen) \nfür das Mietwohngrundstück \nS. straße 69 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 6. Mai 1994 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr ist der Auffassung gewesen, daß die Gebührensatzung und \ndie darin enthaltenen Gebührensätze wirksam seien. Die \nErmittlung der Abschreibung auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes sei nach der Rechtsprechung des \nBerufungsgerichtes ebenso zulässig wie die Verzinsung des \naufgewandten Kapitals auf der Basis der Anschaffungswerte in \nVerbindung mit einem Nominalzinssatz. In der Stadt A. \nsei der Nominalzins zudem gleich dem Realzins, der mit 6,4 % \nbis 6,5 % anzunehmen sei. Würden die kalkulatorischen Zinsen \nnicht nach der Halbwertmethode ermittelt, sondern würden von \ndem Restbuchwert des Anschaffungswertes in Höhe von \n159.288.000,-- DM die Zuschüsse und Beiträge von \n58.929.000,-- DM abgezogen, ergäbe sich eine Zinsbasis von \n90.359.000,-- DM und bei einem Zinssatz von 6,5 % ein \nZinsbetrag für 1994 in Höhe von 5.873.000,-- DM, der sogar \ndeutlich über dem in der ursprünglichen Kalkulation \neingestellten Betrag von 4.253.000,-- DM läge. Im übrigen \nweise das Betriebsergebnis für das Jahr 1994 einen \nZuschußbedarf von 494.794,66 DM aus, der aus allgemeinen \nHaushaltsmitteln habe gedeckt werden müssen. Die einschlägigen \nPreisindizes für Ortskanäle ergäben sich aus den von dem \nStatistischen Bundesamt veröffentlichten Meßzahlen.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. \n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \nder Klägerin.\n\n12\n\nWährend des Berufungsverfahrens setzte der Rat der Stadt \nA. mit der 6. Änderungssatzung zur \nEntwässerungsgebührensatzung vom 7. November 1997 den \nGrenzwert für nachweislich dem Abwassernetz der Stadt nicht \nzugeführte Wassermengen rückwirkend zum 1. Januar 1994 auf 20 \ncbm/Jahr herab und hob darüber hinaus ebenfalls rückwirkend \nzum 1. Januar 1994 den Ausschluß des Abzuges für das \nhauswirtschaftlich genutzte Wasser, das zur Speisung von \nHeizungsanlagen und das zum Sprengen von Vor- und Hausgärten \nsowie von Hausrasen verbrauchte Wasser auf.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer gleichwohl aufrechterhaltenen Berufung \nwiederholt die Klägerin ihr Vorbringen aus dem \nerstinstanzlichen Verfahren.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung nimmt er bezug auf sein erstinstanzliches \nVorbringen und macht sich darüber hinaus die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts zu eigen.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der hierzu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte VG Aachen \n- 7 K 3556/93 - Bezug genommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDas Gericht kann ohne mündliche Verhandlung und durch den \nBerichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten hierzu \njeweils ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 87 a \nAbs. 2 und 3 VwGO).\n\n22\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.\n\n23\n\nDer Abgabenbescheid des Beklagten vom 25. Januar 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1994 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n24\n\nRechtsgrundlage der angefochtenen Kanalbenutzungsgebühren \nfür das Jahr 1994 ist die Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Stadt A. in der Fassung der \n4. Änderungssatzung vom 17. Dezember 1993 und der rückwirkend \nzum 1. Januar 1994 in Kraft gesetzten 6. Änderungssatzung vom \n7. November 1997 (GS).\n\n25\n\nDie Bestimmungen der Gebührensatzung sind formell gültiges \nSatzungsrecht; sie sind, soweit hier von Belang, auch in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.\n\n26\n\nDies gilt zunächst für den in § 2 GS enthaltenen \nFrischwassermaßstab als Gebührenmaßstab zur Bemessung der \nSchmutzwassergebühren.\n\n27\n\nVgl. zur Zulässigkeit des \nFrischwassermaßstabs etwa: OVG NW, \nUrteil vom 18. März 1996 \n- 9 A 384/93 -.\n\n28\n\nSoweit die Regelung in § 2 Abs. 8 der Gebührensatzung in \nder Fassung der 4. Änderungssatzung über den Grenzwert von \n120 cbm für den Abzug von nicht dem Abwassernetz der Stadt \nzugeführten Wassermengen (§ 2 Abs. 8 Satz 1 der \nGebührensatzung) und den darüber hinaus festgelegten \nvollständigen Ausschluß von hauswirtschaftlich genutztem, zur \nSpeisung von Heizungsanlagen und zum Sprengen von Vor- und \nHausgärten sowie von Hausrasen verbrauchtem Wasser (§ 2 Abs. 8 \nSatz 2 a bis c der Gebührensatzung) angesichts der neueren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nerkennenden Senats,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995 - 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826; OVG \nNW, Urteile vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 - und - 9 A 428/93 -; Urteil vom \n2. September 1996 - 9 A 5000/94 -; \nUrteile vom 16. September 1996 - 9 A \n1721-1724/96 -,\n\n30\n\nbegründeten Zweifeln unterlag, hat der Rat der Stadt \nA. diesen Bedenken Rechnung getragen und den Grenzwert \nmit der 6. Änderungssatzung vom 7. November 1997 rückwirkend \nu.a. für den hier maßgebenden Veranlagungszeitraum (1994) auf \n20 cbm reduziert und im übrigen den Ausschluß des Abzuges in \nden oben genannten Fällen aufgehoben. Eine darüber \nhinausgehende Reduzierung des Grenzwertes auf einen Wert unter \n20 cbm oder ein völliges Absehen von einem Grenzwert ist für \nden Veranlagungszeitraum nicht zwingend geboten; vielmehr sind \nim Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Festlegung des \nGebührenmaßstabes zustehenden weiten \nOrganisationsermessens,\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 28. März \n1995, a.a.O.; Beschluß vom 12. Februar \n1974 - VII B 89.73 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 21,\n\n32\n\netwaige verbleibende Ungleichbehandlungen innerhalb der \nGruppen der Gebührenpflichtigen durch den Grundsatz der \nVerwaltungspraktikabilität gerechtfertigt. Die sich ergebenden \nJahresbeträge bewegen sich mit 101,00 DM (5,05 DM/cbm x 20 \ncbm) noch in einem Rahmen, der angesichts einer monatlichen \nBelastung von rund 8,42 DM unterhalb der Schwelle der \nErheblichkeit liegt.\n\n33\n\nAuch bei dem in § 2 Abs. 4 b GS geregelten Maßstab der \nbebauten und befestigten angeschlossenen Grundstücksfläche zur \nBemessung der Niederschlagswassergebühren handelt es sich um \neinen anerkannten, den Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG \ngenügenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab.\n\n34\n\nBVerwG; Urteil vom 24. September \n1987 - 8 C 28/86 -, NVwZ 1988, 159; OVG \nNW, Urteil vom 8. August 1984 - 2 A \n2501/87 -, GemH 1985, 44 (46); Urteil \nvom 1. Februar 1988 - 2 A 1883/80 -; \nUrteil vom 25. August 1995 - 9 A \n3907/93 -; Beschluß vom 19. Dezember \n1991 - 9 A 302/90 -.\n\n35\n\nDie vorgenannte Regelung ist hinsichtlich des verwendeten \nBegriffs der „befestigten Grundstücksfläche\" hinreichend \nbestimmt.\n\n36\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997 - 9 A 1921/95 -.\n\n37\n\nAuch die streitigen Gebührensätze verstoßen nicht gegen \nhöherrangiges Recht und sind daher wirksam. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin verstößt die Ermittlung der \nkalkulatorischen Kosten nicht gegen das \nKostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 des \nKomunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG).\n\n38\n\nDie Ermittlung der Abschreibungen auf der Grundlage des \nWiederbeschaffungszeitwertes und die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen auf der Grundlage des \nAnschaffungswertes und der Anwendung eines Nominalzinssatzes \nsind nach § 6 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 KAG \ngrundsätzlich zulässig. \n\n39\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, GemH 1994, 233; \nUrteile vom 6. Juni 1997 - 9 A 5899 und \n5900/95 -; Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 \nA 6103/95 -; Urteil vom 19. September \n1997 - 9 A 3373/96 -; speziell zur \nUnzulässigkeit des sog. \n„Wiederbeschaffungszeitwertmodells\": \nOVG NW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 9 A \n560/93 -, StuGR 1995, 315.\n\n40\n\nAnhaltspunkte dafür, daß diese Auffassung im Sinne der \nKlägerin zu ändern ist, sind nicht ersichtlich; auch die \nKlägerin hat neue Gesichtspunkte, die nicht bereits in den \ngenannten Entscheidungen berücksichtigt worden sind, nicht \nvorgebracht. Die Auffassung des VG Gelsenkirchen, wie sie in \ndem Urteil vom 08. Juni 1995 - 13 K 3903/94 -, NWVBl. 1995, \n482, zum Ausdruck gekommen ist, und die sich die Klägerin zu \neigen gemacht hat, hat der Senat mit dem bereits zitierten - \nim übrigen rechtskräftigen - Urteil vom 1. Juli 1997 \nzurückgewiesen.\n\n41\n\nDen zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten \nschriftsätzlich gestellten Beweisanträgen ist nicht zu \nentsprechen.\n\n42\n\nDie begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens zu \ndem Thema:\n\n43\n\n„Die Abschreibung nach dem \nAnschaffungswert anstelle der vom \nBeklagten gewählten Abschreibung nach \ndem Wiederbeschaffungszeitwert würde zu \neiner erheblichen Kostenminderung \nführen\"\n\n44\n\nbedarf keines Beweises; es liegt auf der Hand, daß eine \nAbschreibung nach dem Anschaffungswert in den Folgejahren nach \nder Vornahme der Investition wegen des fehlenden \nInflationsausgleichs deutlich niedriger ausfällt als eine \nAbschreibung nach dem inflationierten \nWiederbeschaffungszeitwert. \n\n45\n\nAuch die Beweiserhebung zu dem Thema:\n\n46\n\n„Die kalkulatorische Realverzinsung \ndes Restkapitals (auf \nWiederbeschaffungsbasis) anstelle der \nvom Beklagten gewählten \nNominalverzinsung auf Anschaffungsbasis \nwürde zu einer erheblichen \nKostenminderung führen\"\n\n47\n\nist nicht geboten, da die zum Beweis gestellte \nZinsberechnung unzulässig ist. Wie der Senat in seinem Urteil \nvom 5. August 1994 auf der Grundlage sachverständiger \nFeststellungen ausgeführt hat, gibt es keinen \nbetriebswirtschaftlichen Grundsatz, der die Verzinsung eines \nVermögens nach Wiederbeschaffungszeitwerten (also eines \nFiktivvermögens) mit einem Realzins gestattet. Neue \ndiesbezügliche Erkenntnisse bzw. Änderungen der \nbetriebswirtschaftlichen Lehrmeinungen sind insoweit nicht \nersichtlich; auch hat die Klägerin nichts derartiges \nvorgebracht. Fehlt es danach an einem entsprechenden \nbetriebswirtschaftlichen Grundsatz, ist eine derartige \nZinsberechnung schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen, da nach \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG nur die „nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen\" ansatzfähigen Kosten berücksichtigt werden \nkönnen.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 19. Mai \n1995, a.a.O.\n\n49\n\nSoweit zu dem weiteren Thema: \n\n50\n\n„Durch die Berechnung der \nkalkulatorischen Zinsen nach der \nHalbwertmethode entsteht dem Beklagten \nein Zinsnutzen, der zu einem erhöhten \nKostenansatz führt\" \n\n51\n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens begehrt \nwird, ist dies ebenfalls abzulehnen. Die Tatsache, daß durch \ndie Halbwertmethode das zurückfließende Abzugskapital einen \nZinsnutzen ermöglicht, ist unbestritten und wird auch vom \nSenat nicht in Frage gestellt, so daß sie nicht \nbeweisbedürftig ist. Die sich daran anschließende Frage, ob \ndies zu einem „erhöhten\" - gemeint ist wohl überhöhten - und \ndamit im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG unzulässigen \nKostenansatz führt, ist keine einem Beweis zugängliche \nTatsache, sondern eine allein vom Gericht zu entscheidende \nWertungsfrage.\n\n52\n\nAuch hinsichtlich des unter Beweis gestellten Themas: \n\n53\n\n„Die überhöhten Kostenansätze haben \nAuswirkungen auf die Gültigkeit des \nGebührensatzes und damit der Satzung \ninsgesamt, da keine zulässigen \nKostenansätze unterblieben oder zu \nniedrig bemessen worden sind. Dies wird \nhiermit ausdrücklich bestritten\"\n\n54\n\nist die begehrte Einholung eines Sachverständigengutachtens \nabzulehnen. Bestritten und unter Beweis gestellt wird \nlediglich eine Kompensation überhöhter Kostenansätze. Da im \nvorliegenden Fall aber davon auszugehen ist, daß überhöhte \nKostenansätze nicht gegeben sind, stellt sich die Frage einer \nKompensation nicht, so daß hierüber auch kein Beweis zu \nerheben ist.\n\n55\n\nDaß bei der konkreten Ermittlung der kalkulatorischen \nKosten methodische Fehler oder Rechenfehler erfolgt sind, \ndrängt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht auf; \nhinsichtlich der in diesem Rahmen vom Verwaltungsgericht \ngeprüften Einzelheiten (Pumpstation „A. d. K. \", \nKläranlage B. /B. , Nichtberücksichtigung des \nAblaufbeiwerts) wird gemäß § 130 b VwGO A. die zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 3. Absatz, S. 8-10 \ndes Urteilsabdrucks) Bezug genommen, zumal die Klägerin zu \ndiesen ihr aus den vorliegenden Verfahren und aus den vom \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug \ngenommenen Urteil im Verfahren 7 K 3356/93 bekannten \nGesichtspunkten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im \nBerufungsverfahren irgend etwas vorgebracht hat.\n\n56\n\nEine weitergehende Überprüfung der Ermittlung der \nkalkulatorischen Kosten ist auch unter der Geltung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt. Im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an \ndie Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer \nKalkulation geht der erkennende Senat aufgrund der Bindung des \nBeklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 des \nGrundgesetzes (GG) grundsätzlich davon aus, daß dessen \nAuskünfte zu den einzelnen Kostenpositionen der Wahrheit \nentsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit \nangezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, \nmethodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherrangigem Recht \nunvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der \nklagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen \naufdrängen. Läßt es die klagende Partei, insbesondere die - \nwie hier - anwaltlich vertretene Partei, insoweit an \nsubstantiiertem Sachvortrag fehlen und ergibt sich auch aus \nden Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen \nfehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die \nUntersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das \nGericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n57\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 -; Urteil vom \n1. Juli 1997, a.a.O.; Urteil vom \n19. September 1997, a.a.O.\n\n58\n\nGemessen hieran ist eine weitere Überprüfung der \nKalkulation nicht geboten; die darin und in den von dem \nBeklagten schon während des erstinstanzlichen Verfahrens \nvorgelegten Unterlagen zu den Wiederbeschaffungs-\n/Anschaffungswerten und der Wertermittlung enthaltenen Angaben \nhat die Klägerin nicht in dem erforderlichen substantiierten \nMaß in Frage gestellt. Insbesondere genügt es angesichts der \nin allen Einzelheiten aufgelisteten Werte nicht, deren \nBerechtigung pauschal zu bestreiten, worauf sich die \nanwaltlich vertretene Klägerin hier jedoch beschränkt hat. \n\n59\n\nSoweit die Klägerin des weiteren rügt, daß das \nAbzugskapital bei der Ermittlung der Zinsbasis für die \nkalkulatorische Verzinsung nur abgeschrieben abgesetzt worden \nsei, entspricht diese Handhabung der Rechtsprechung des \nerkennenden Senats.\n\n60\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 20. März \n1997, a.a.O.\n\n61\n\nAnzumerken ist im übrigen, daß im Gegensatz zur Berechnung \nder kalkulatorischen Zinsen nach der bei der Kalkulation \nverwendeten Halbwertmethode, die konkrete Berechnung sogar zu \nnoch höheren - gerechtfertigten - kalkulatorischen Zinsen \nführt: Zieht man von d. seitens der Klägerin unbeanstandet \ngelassenen Anschaffungsrestwert von 149.288.000,00 DM \nZuschüsse und Beiträge in Höhe von 58.929.000,00 DM ab, \nverbleibt als Zinsbasis ein Betrag von 90.359.000,00 DM. Dabei \nbleibt zu Gunsten der Gebührenpflichtigen offen, ob der in \nAbzug gebrachte Betrag der Zuschüsse und Beiträge bereits den \nRestbuchwert darstellt, oder ob es sich hierbei um den (nicht \nabgeschriebenen) Gesamtbetrag des Abzugskapitals handelt; \nsollte letzteres der Fall sein, müßte das Abzugskapital sogar \nnoch um die Abschreibungen reduziert und damit die Zinsbasis \nentsprechend erhöht werden.\n\n62\n\nAusgehend von der oben genannten Zinsbasis von \n90.359.000,00 DM errechnet sich bei einem Nominalzinssatz von \n6,5 % ein Zinsbetrag von 5.873.335,00 DM, mithin 1.619.835,00 \nDM mehr als mit 4.253.500,00 DM in die Kalkulation \neingestellt.\n\n63\n\nSoweit die Klägerin schließlich darauf hinweist, daß die \nZinsen Auf dem Kapitalmarkt unter 7 % gesunken seien, so \ndaß es nicht gerechtfertigt sei, einen Nominalzinssatz von 8 % \nanzusetzen, wird übersehen, daß im vorliegenden Fall bereits \nlediglich mit 6,5 % und damit mit einem Zinssatz von unter 7 % \nkalkuliert worden ist.\n\n64\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Berechnung der konkret \nfestgesetzten Kanalbenutzungsgebühren Fehler aufweist, sind \nweder ersichtlich noch hat die Klägerin solche geltend \ngemacht.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht aus § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310379","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-02/9-a-5806-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310379","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310379","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-02/9-a-5806-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310379","retrieved":"2026-07-09 03:40:26.289102+00:00"}}