{"status":"available","doknr":"OLD310391","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1201.16A4523.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-01","aktenzeichen":"16 A 4523/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird - unter Zurückweisung der \n Berufung im übrigen - geändert.\n\n Der Beklagte wird unter Abänderung seiner Bescheide vom 17. August und 12. \nOktober 1992 und seines Widerspruchsbescheids vom 30. April 1993 verpflichtet, der \nKlägerin weitere 7.568,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Juni 1993 für die \nUnterbringung der Kinder L. und J. B. in der \"K. \" zu bewilligen.\n\n Der Beklagte wird verpflichtet, die Kostenentscheidung im \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 1993 dahin zu ändern, daß die Klägerin zwei \nDrittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, und \ndie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären.\n\n Die Klägerin trägt drei Fünftel und der Beklagte zwei Fünftel des \ngerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Die Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\n Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nzuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n Die Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Mutter der am 16. Juni 1989 und am \n28. August 1990 geborenen Kinder L. und J. B. . Die \nKlägerin beabsichtigte, ab März 1992 ihre Ausbildung ganztags \nfortzusetzen.\n\n3\n\nAm 14. Februar 1992 beantragte sie beim Beklagten die \nGewährung von Jugendhilfe für die Unterbringung der Kinder im \nHaus \"K. \" in K. . Der Landschaftsverband \nRheinland hatte der Inhaberin der \"K. \", Frau E. \nM. , eine Erlaubnis nach § 45 KJHG für eine \nKurzzeitbetreuung von Kindern bis zu einem Zeitraum von drei \nWochen erteilt. Den Vorschlag des vom Beklagten bei der \nBeratung eingeschalteten Diakonischen Werkes, die Kinder von \neiner Tagesmutter betreuen zu lassen, lehnte die Klägerin ab \nund brachte die Kinder ab 23. Februar 1994 in der \n\"K. \" in K. unter. Anläßlich eines \nGesprächs am 20. März 1992 teilte eine Mitarbeiterin des \nJugendamts des Beklagten der Klägerin mit, eine \nHeimunterbringung sei für die Erziehung der Kinder nicht \nnötig; es könne lediglich eine Tages- bzw. Wochenpflege \nbefürwortet werden. Da eine vom Jugendamt des Beklagten \nveranlaßte Suche nach einer geeigneten Tagespflegestelle \nerfolglos war, beantragte der Beklagte unter dem 13. April \n1992 beim Landschaftsverband R. , die Unterbringung der \nKinder in der \"K. \" zu genehmigen, bis eine für die \nKinder zufriedenstellende Unterbringung im regionalen Bereich \ngefunden sei. Der Landschaftsverband genehmigte die \nUnterbringung für eine Übergangszeit ( zunächst bis zum 15. \nApril 1992 ), wies aber zugleich darauf hin, daß die fachlich \nabgestimmte Konzeption der Kurzzeitunterbringung in der \" \nK. \" nicht durch mehrere Verlängerungen unterlaufen \nwerden dürfe. Am 26. Mai 1992 bot der Beklagte der Klägerin \neine Tagespflegestelle in E. an, die die Klägerin im \nHinblick auf die erforderlichen Fahrzeiten ablehnte. Der \nBeklagte hat daraufhin unter dem 13. Juli 1992 intern \nvermerkt, die Kosten für die Unterbringung in der \n\"K. \" würden bis zum Entscheidungszeitpunkt, der mit \ndem Landschaftsverband abzustimmen sei, übernommen. Nachdem \nder Beklagte mit dem Landesjugendamt und der Inhaberin der \n\"K. \" abgesprochen hatte, das Betreuungsverhältnis \nspätestens zum 31. August 1992 zu beenden, kündigte Frau \nM. den Betreuungsvertrag zu diesem Zeitpunkt gegenüber der \nKlägerin, zu dem das Betreuungsverhältnis dann auch beendet \nworden ist.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. August 1992 lehnte der Beklagte die \nÜbernahme der Kosten für die Unterbringung der Kinder in der \n\"K. \" ab, weil die Voraussetzungen für eine \nHeimpflege nach §§ 27, 34 SGB VIII nicht vorlägen. Hiergegen \nlegte die durch einen Bevollmächtigten vertretene Klägerin \nWiderspruch ein.\n\n5\n\nDer Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 12. Oktober 1992, \nder der Klägerin zur Kenntnis gegeben wurde, für die Betreuung \nder Kinder im Zeitraum vom 24. Februar bis 31. August 1992 \neinen Betrag in Höhe von 9.205,76 DM, berechnet nach den für \ndie Tagespflege (§ 23 SGB VII) maßgeblichen Beträgen. Dieser \nBetrag ist an Frau M. ausgezahlt worden.\n\n6\n\nZur Begründung des Widerspruchs führte die Klägerin unter \nanderem aus, es könne nicht nachvollzogen werden, warum nur \nein Teil der Kosten tatsächlich gezahlt worden sei. Sie bat, \nzumindest einen entsprechenden Abhilfebescheid zu erlassen. \nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid \nvom 30. April 1993 insgesamt zurück und bestimmte, daß die \nKosten des Widerspruchsverfahrens von der Klägerin zu tragen \nseien. In der Begründung wies er darauf hin, eine über die \nKostenübernahme in Höhe von 9.205,76 DM hinausgehende weitere \nHilfegewährung sei ihm nicht möglich gewesen, weil die \nerforderliche Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zum 31. September \n1992 geendet habe. Er könne jedoch nur Hilfe in Einrichtungen \ngewähren, wenn die erforderliche Betriebserlaubnis durch das \nLandesjugendamt erteilt worden sei.\n\n7\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend \ngemacht: Das Jugendamt sei nicht in der Lage gewesen, eine \ngeeignete Tagesmutter zu finden. Die ihr angebotene \nPflegestelle in E. habe sie nicht annehmen können, weil \ndies aufgrund der Fahrzeiten mit dem öffentlichen \nPersonennahverkehr (1 1/2 Stunden für eine Fahrt) im Interesse \nihrer Kinder nicht zumutbar gewesen sei. Auch sei die \nangebotene Tagesmutter nicht bereit gewesen, mit der Tochter \nL. - wie erforderlich - eine Krankengymnastin aufzusuchen. \nWeitere Stellen seien ihr nicht angeboten worden. Die \nBegründung des Widerspruchsbescheides sei nicht \nnachvollziehbar, weil nur eine Erstattung der \nUnterbringungskosten bis zum 31. August 1992 verlangt würde. \nDer an Frau M. überwiesene Betrag in Höhe von 9.205,76 DM \ndecke nicht einmal die Hälfte der Unterkunftskosten, die sich \nohne Zinsen und Anwaltskosten auf 16.953,50 DM beliefen.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klägerin mit Schriftsatz vom \n12. April 1996 aufgefordert, einen hinreichend bestimmten \nKlageantrag zu stellen und alle Rechnungs- und Zahlungsbelege \nüber die ihr entstandenen Unterbringungskosten vorzulegen. Die \nKlägerin habe bisher nicht konkret dargelegt, welche Kosten \nihr im einzelnen entstanden seien. Dem ist die Klägerin nicht \nnachgekommen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat in der Klageschrift schriftsätzlich \nbeantragt,\n\n10\n\nden Beklagten zu verurteilen, ihr \nfür die Unterbringung ihrer beiden \nKinder wirtschaftliche Jugendhilfe in \nvoller Höhe der entstandenen \nUnterbringungskosten unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 17. August 1992 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 30. April 1993 zu gewähren.\n\n11\n\nSie hat weiterhin beantragt,\n\n12\n\nfestzustellen, daß im Vorverfahren \ndie Hinzuziehung eines Anwalts \nnotwendig gewesen sei, und\nden Beklagten zu verpflichten, die \nKosten des Vorverfahrens, die bis zum \nErlaß des Widerspruchsbescheides \nangefallen seien, der Klägerin insoweit \nentsprechend anteilig zu erstatten, als \ndem Widerspruch mit dem \nWiderspruchsbescheid abgeholfen worden \nsei.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr hat geltend gemacht: Die Betreuung der Kinder in Tages-\npflege sei die allein rechtmäßige Jugendhilfemaßnahme gewesen. \nDie Klägerin habe im Rahmen eines Telefongesprächs deutlich \nbekundet, an der Vermittlung einer Tagespflege nicht \ninteressiert zu sein. Sie habe die ihr angebotene Pflegestelle \nin E. nicht angenommen, obwohl diese problemlos mit dem \nöffentlichen Nahverkehr erreichbar gewesen sei. Nach seinen \nErmittlungen ergebe sich eine Fahrzeit von insgesamt ca. \n30 Minuten pro Strecke von der Wohnung der Klägerin zur \nWohnung der angebotenen Tagesmutter. Die Fahrt von der \nTagespflegestelle zur Arbeitsstelle in der Innenstadt von \nM. an der R. betrage ebenfalls nur ca. 30 Minuten, so \ndaß sich morgens und nachmittags jeweils Fahrzeiten von ca. \neiner Stunde ergäben. Andere Fahrzeiten ergäben sich auch \nnicht während der allenfalls bis 14.00 Uhr nachmittags \ndauernden Berufsschulzeiten. Die Tagesmutter sei auch bereit \ngewesen, mit der Tochter L. einen Krankengymnasten \naufzusuchen und, da sie Krankenschwester sei, solche Übungen \nauch zu Hause durchzuführen. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid als unzulässig abgewiesen, weil \nes hinsichtlich der Kostenübernahme an einem hinreichend \nbestimmten Klageantrag fehle. Auch der weitere Antrag sei \nunzulässig, weil die Kostenerstattung für das Vorverfahren \nzunächst bei der Behörde zu beantragen sei, was nicht \ngeschehen sei.\n\n17\n\nMit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Sie habe einen Anspruch auf Übernahme der gesamten \nBetreuungskosten. Der Antrag auf anteilige Kostenübernahme des \nVorverfahrens sei ebenfalls begründet, weil der Beklagte dem \nWiderspruch teilweise abgeholfen habe. Gleichwohl habe der \nBeklagte durch den Widerspruchsbescheid eine Kostenerstattung \ngenerell abgelehnt. \n\n18\n\nSie hat die Rechnung der \" K. \" vom 5. Oktober \n1992 vorgelegt, nach der monatliche Kosten in Höhe von 4.480.- \nDM in Ansatz gebracht worden sind, insgesamt 28.000.- DM vom \n23. Februar bis 31. August 1992. Hiervon sind Zahlungen der \nKlägerin in Höhe von 1.840,80 DM abgesetzt worden, so daß sich \neine Restforderung in Höhe von 26.159,20 DM ergab.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt unter Berücksichtigung der vom \nBeklagten übernommenen Kosten in Höhe von 9.205,76 DM,\n\n20\n\nunter Abänderung des \nGerichtsbescheides vom 9. Juli 1996\n\n21\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an \nsie 18.794,24 DM nebst 4 % Zinsen \nseit Rechtshängigkeit zu zahlen \nunter Aufhebung des Bescheides vom \n17. August 1992 und des \nWiderspruchsbescheides vom 30. April \n1993;\n\n22\n\n2. festzustellen, daß die \nHinzuziehung eines Anwaltes \nnotwendig gewesen sei; \n\n23\n\n3. den Beklagten zu verpflichten, \ndie Kosten des Vorverfahrens, die \nbis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides angefallen \nseien, der Klägerin insoweit \nentsprechend anteilig zu erstatten, \nals dem Widerspruch mit dem \nWiderspruchsbescheid abgeholfen \nworden sei.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nNach seiner Ansicht war die der Klägerin angebotene \nTagespflege annehmbar und die einzige Möglichkeit, die \nBetreuung der Kinder zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage \nbasiere die Teilkostenübernahme. Die Voraussetzungen für eine \nHeimpflege gemäß § 27 iVm § 34 SGB VIII hätten nicht \nvorgelegen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg.\n\n30\n\nI. Der Senat macht unter Berücksichtigung der \nProzeßökonomie nicht von der nach § 130 Abs. 1 VwGO in seinem \nErmessen stehenden Möglichkeit Gebrauch, die angefochtene \nEntscheidung aufzuheben und die Sache an das \nVerwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses noch nicht \nin der Sache selbst entschieden hat. \n\n31\n\nDie Sachurteilsvoraussetzung eines hinreichend bestimmten \nKlageantrages dürfte bereits während des erstinstanzlichen \nKlageverfahrens vorgelegen haben, weil die Klägerin im \nSchriftsatz vom 23. Januar 1995 angegeben hat, es seien noch \n16.953,50 DM an Unterbringungskosten offen. Die Vorlage einer \nRechnung war für die Stellung eines hinreichend bestimmten \nKlageantrages nicht erforderlich. Jedenfalls ist ein \nhinreichend bestimmter Klageantrag im Berufungsverfahren \ngestellt worden. \n\n32\n\nII. Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang teilweise begründet.\n\n33\n\n1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme weiterer \nUnterbringungskosten in Höhe von 7.568,50 DM. Insoweit \nverletzen die angefochtenen Bescheide die Klägerin in ihren \nRechten.\n\n34\n\nDa es um die Kostenübernahme der Unterbringung der Kinder \nder Klägerin im Zeitraum vom 23. Februar bis zum 31. August \n1992 geht, ist anwendbar das am 1. Januar 1991 in Kraft \ngetretene Achte Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - in der \nursprünglichen Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuordnung \ndes Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vom 26. Juni 1990 \n(BGBl. I 1163).\n\n35\n\na) Ein Anspruch der Klägerin ist nicht deshalb \nausgeschlossen, weil die Unterbringung bereits beendet ist und \nes lediglich um die Kostenerstattung hierfür geht. Ein Kind \noder ein Jugendlicher, der erzieherische Hilfe von einem zur \nTragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten \nerhalten hat, kann nach wie vor auf die Gewährung von Kinder- \nund Jugendhilfe angewiesen sein. Der zuständige Träger der \nJugendhilfe hat ihm oder einem sonst Anspruchsberechtigten \ndurch Übernahme der Kosten der Maßnahme Hilfe zu leisten, wenn \ndie gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung \nöffentlicher Jugendhilfe für die tatsächlich erhaltene \nErziehung vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom \nJugendlichen oder seinen Eltern zu tragen sind.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. August \n1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133; \nUrteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, \nDVBl. 1993, 1268 = FEVS 44, 309; \nBVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - \n5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 zum \nSGB VIII.\n\n37\n\nEin Anspruch auf Übernahme \"wirtschaftlicher Jugendhilfe\" \nals Annex zum gegenständlichen Anspruch auf erzieherische \nHilfemaßnahmen besteht in diesen Fällen, wenn der Träger der \nJugendhilfe eine solche gegenständliche Hilfe gewährt, was \nauch durch die Erteilung der für die Hilfemaßnahme \nerforderlichen Erlaubnisse oder sonstige Betreuungsmaßnahmen \ngeschehen kann, aus denen sich ergibt, daß der \nJugendhilfeträger aus Erziehungsgründen eingreift und die \nHilfemaßnahme unter Kontrolle hält.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni \n1983\n- 5 C 63.82 -, FamRZ 1983, 1112 und vom \n27. November 1986 - 5 C 26.85 - FEVS \n36, 89 ff (91), OVG NW, Urteil vom 12. \nDezember 1984 - 8 A 2782/83-.\n\n39\n\nHiervon ausgehend ist zunächst festzustellen, daß der \nBeklagte jedenfalls durch den Bescheid vom 12. Oktober 1992 - \nteilweise - wirtschaftliche Hilfe auf der Grundlage des § 23 \nSGB VIII gewährt hat. Diese Entscheidung, gegen die die \nKlägerin Widerspruch nicht eingelegt hat, ist gleichwohl nicht \nunanfechtbar geworden, weil der Beklagte im Widerspruchsbe-\nscheid unter Einbeziehung dieser Hilfegewährung sachlich \nentschieden hat, daß ein weitergehender Anspruch auf \nwirtschaftliche Hilfe nicht bestehe.\n\n40\n\nDer Beklagte hat der Klägerin aber auch schon vor Erlaß des \nBescheides vom 12. Oktober 1992 - auf welcher Rechtsgrundlage \nauch immer - konkludent eine gegenständliche Hilfe durch \nUnterbringung der Kinder in der \"K. \" jedenfalls bis \nzum 26. Mai 1992 gewährt. Er hat sich nämlich auf den Antrag \nder Klägerin vom 14. Februar 1992 in die Betreuung der Kinder \neingeschaltet und etwa beim Landschaftsverband R. eine \nGenehmigung für die Inhaberin der \"K. \", Frau M. , \nherbeigeführt, die Kinder für eine Übergangszeit dort \nunterzubringen. Dies geschah offenbar, weil zum damaligen \nZeitpunkt die vom Beklagten befürwortete ortsnahe Tagespflege \nmangels Pflegestelle nicht durchführbar war. Dementsprechend \nheißt es in einem internen Vermerk vom 13. Juli 1992, die \nKosten für die Unterbringung in der \"K. \" würden \nübernommen. Der Beklagte hat die Klägerin vor dem 26. Mai 1992 \nauch nicht konkret dazu angehalten, ihre Kinder aus der \n\"K. \" zu sich zurückzuholen. Hiernach ist es \ngerechtfertigt, die vom Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt \nkontrollierte und unterstützte Unterbringung der Kinder als \ngegenständliche Hilfegewährung nach dem SGB VIII - wohl auf \nder Grundlage des § 27 SGB VIII (\"insbesondere\") - anzusehen \nund den Beklagten zu verpflichten, als wirtschaftliche \nAnnexhilfe die für diesen Zeitraum nach der folgenden \nKostenberechnung angefallenen Kosten zu übernehmen.\n\n41\n\nNach der vorgelegten Rechnung der \"K. \" sind für \nFebruar 1.120 DM und im übrigen monatliche Kosten in Höhe von \n4.480,-- DM entstanden. Auf den Zeitraum vom 23. Februar bis \nzum 26. Mai 1992 entfallen danach Unterbringungskosten in Höhe \nvon insgesamt 13.962,58 DM (1.120 DM für Februar; 4.480 DM x 2 \n= 8.960 DM für März und April; 4.480 DM : 30 = 149,33 DM x 26 \n= 3.882,58 DM für Mai). Von diesem Betrag sind die bereits von \nder Klägerin geleisteten 1.840,80 DM aus Gründen des Nachrangs \nder Jugendhilfe und, weil zunächst die älteren Schulden zu \ntilgen sind, abzuziehen, so daß sich ein Betrag in Höhe von \n12.121,78 DM ergibt. Hiervon abzuziehen ist weiterhin der auf \nden vorliegenden Zeitraum entfallende Anteil von den vom \nBeklagten für den gesamten Zeitraum bis 31. August 1992 \ngewährten 9.205,76 DM. Dieser beträgt\n4.553,28 DM (1.484,80 DM : 30 x 6 = 296,94 DM für Februar; \n1.484,80 DM x 2 = 2.969,60 DM; 1.484,80 DM : 30 x 26 = \n1.286,74 DM). Hiernach ergibt sich ein vom Beklagten noch zu \nübernehmender Betrag in Höhe von 7.568,50 DM.\n\n42\n\nOb die Klägerin aufgrund anrechenbaren Einkommens an den \nKosten zu beteiligen ist, ist nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. Insoweit ist in einem gesonderten \nVerfahren zunächst vom Beklagten eine Kostenbeteiligung der \nKlägerin nach §§ 91 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Abs. 2, 92 Abs. 2 bzw. \nAbs. 3 SGB \nVIII zu prüfen und festzusetzen. Denn es steht nach § 92 \nAbs. 2 SGB VIII - bei einer Hilfe nach § 23 SGB VIII - im \nErmessen des Beklagten, die Kosten zunächst ohne Beteiligung \nder Klägerin zu tragen. So ist der Beklagte auch bei Erlaß des \nBescheides vom 12. Oktober 1992 verfahren, der bewußt ohne \nÜberprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergangen ist. \n§ 92 Abs. 3 SGB VIII sieht eine Kostentragung des Beklagten in \nden dort genannten Hilfefällen vor; die Kostenbeteiligung ist \nhier gesondert zu regeln.\n\n43\n\nb) Ein Anspruch auf Übernahme der Unterbringungskosten für \nden Zeitraum vom 27. Mai bis zum 31. August 1992 steht der \nKlägerin nicht zu. Der Beklagte hat der Klägerin nämlich am \n26. Mai 1992 die seither allein erforderliche und geeignete \n- und spätestens ab 27. Mai 1992 auch durchführbare - Hilfe in \nForm der Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII angeboten. Einen \nweitergehenden Hilfeanspruch hatte die Klägerin nicht, so daß \ndie Ablehnung dieses Angebots zu ihren Lasten geht.\n\n44\n\nDem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Kinder der \nKlägerin benötigten wegen der ausbildungsbedingten Abwesenheit \nder Klägerin jedenfalls ab 27. Mai 1992 keine Hilfe zur \nErziehung in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten \nWohnform nach §§ 27, 34 SGB VIII. Eine Heimerziehung ist \nangezeigt für Kinder, die zu Hause oder in anderen Familien \nund in den von dort aus erreichbaren Lern- und \nArbeitsmöglichkeiten nicht zu Rande kommen, die also so \nbelastet, eingeschränkt und überfordert sind, daß sie in \ninstitutionell arrangierten und professionell gestützten \nGruppen leben sollen.\n\n45\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, § 34 Rn. \n37.\n\n46\n\nSolche Erziehungsdefizite lagen nach den fachkundigen \nBeurteilungen des Diakonischen Werks und des Beklagten nicht \nvor. Die Klägerin selbst bestreitet auch nicht, daß eine \nBetreuung der Kinder tagsüber durch andere Personen - wäre sie \nnach ihren Vorstellungen zumutbar zu organisieren - \nausreichend gewesen wäre. Demnach kam als geeignete und \nerforderliche und von seiten des Diakonischen Werks und des \nBeklagten auch befürwortete Hilfe eine solche in Form der \nTagespflege nach § 23 SGB VIII in Betracht. Eine solche Pflege \nverfolgt das Ziel, die Entwicklung von Kindern, insbesondere \nin den ersten Lebensjahren - wie vorliegend -, zu fördern. Als \nTagesbetreuung im familiären Rahmen kommt sie bereits dann in \nBetracht, wenn Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII \nnoch nicht erforderlich ist, weil eine dem Wohl des Kindes \noder des Jugendlichen entsprechende Erziehung gewährleistet \nist, also Erziehungsdefizite des Kindes im eigentlichen Sinne \nnicht vorliegen. Durch die Regelung des § 23 SGB VIII sollte \neine Hilfemöglichkeit insbesondere in den Fällen geschaffen \nwerden, in denen \"nur\" die Erwerbstätigkeit des (allein) \nerziehenden Elternteils Grund für die Tagesbetreuung eines \nKindes war.\n\n47\n\nVgl. Wiesner, aaO, § 23 Rn. 2.\n\n48\n\nDer Klägerin ist am 26. Mai 1992 eine im Sinne des § 23 \nAbs. 3 SGB VIII geeignete Tagespflegeperson zur Vermittlung \nangeboten worden. Dies ergibt sich aus den substantiierten \nAusführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. April 1996, \ndenen die Klägerin nicht widersprochen hat und die auch mit \nihrem eigenen Vorbringen und den dem Senat vorliegenden \nStadtplan in Einklang zu bringen sind. Die Klägerin und \nihre Kinder wohnten im Jahre 1992 in der B. straße in \nM. /R. und die der Klägerin genannte Pflegeperson in \nder L. straße in E. . Nach dem Stadtplan (M. /\nO. , Falk-Verlag) befindet sich wenige hundert Meter \nvon der damaligen Wohnung der Klägerin und ihrer Kinder \nentfernt am R. markt eine Straßenbahnhaltestelle der \nLinie 104. Mit der Straßenbahn war - ohne umsteigen zu müssen \n- eine nur wenige hundert Meter von der Wohnung der \nPflegeperson entfernt liegende Haltestelle (F. \nStraße) zu erreichen, und zwar nach den vom Beklagten \nwiedergegebenen Fahrplänen nach einer (Straßenbahn-)Fahrzeit \nvon 17 Minuten. Nach den Ermittlungen des Beklagten betrug die \nWegezeit zur Tagespflegeperson in E. für die Klägerin und \nihre Kinder von der Wohnung der Klägerin aus ca. 30 Minuten \npro Strecke. Eine solche Wegezeit war - was entscheidend ist - \nden damals knapp zwei und drei Jahre alten Kindern zumutbar, \nauf deren Förderung und Wohl die Hilfemaßnahme abzielt. Mußte \ndie Klägerin um 8.30 Uhr mit ihrer Arbeit beginnen, so war es \nzumutbar, die Kinder gegen 7.00 Uhr zu wecken, um sie sodann \nzur Tagespflegeperson begleiten zu können. Die von der \nKlägerin angegebene Wegezeit von 1 1/2 Stunden kann allenfalls \ndadurch zustande kommen, daß sie ohne Begleitung ihrer Kinder \nvon der Tagespflegeperson weiter zu ihrem Arbeitsplatz fahren \nmußte, was nach den Ermittlungen des Beklagten weitere ca. 30 \nMinuten pro Strecke in Anspruch nahm. Auch die Wegezeiten zur \nBerufsschule waren nach den Ermittlungen des Beklagten, denen \ndie Klägerin ebenfalls nicht widersprochen hat, nicht länger \nals die Wegezeiten zu ihrer Arbeitsstätte, so daß sie selbst \nca. eine bis 1 1/2 Stunden für einen (gesamten) Weg benötigte, \nwas für sie ebenfalls zumutbar ist. Bei einer Arbeitszeit bis \n18.00 Uhr hätte die Klägerin ihre Kinder sodann vor 19.00 Uhr \nwieder bei der Tagespflegeperson abholen können, so daß auch \nan diesen Tagen noch genügend Zeit zur Verfügung stand, um die \nKinder entsprechend ihrer Elternverantwortung zu fördern und \nzu erziehen. Zu berücksichtigen ist, daß sich die Klägerin zum \ndamaligen Zeitpunkt in einem Ausbildungsverhältnis befand, so \ndaß sie lediglich an drei Tagen von 8.30 Uhr bis 18.00 Uhr \narbeiten mußte. An den übrigen beiden Tagen hatte sie eine \nBerufsschule zu besuchen und zwar nach ihren Angaben ab 8.00 \nUhr morgens. Dies trifft nach den Ermittlungen des Beklagten \nallerdings nur für den Freitag zu, an dem zwischen 8.00 und \n13.00 Uhr Unterricht abgehalten wurde. Am Dienstag fing nach \nden unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen des Beklagten der \nUnterricht um 9.30 Uhr an und endete um 14.00 Uhr. Da der \nBerufsschulunterricht bereits gegen Mittag endete, hätte die \nKlägerin an diesen Tagen - an den Wochenenden ohnehin - \nweitere Zeit mit ihren Kindern verbringen können. \n\n49\n\nNicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, daß die \nKinder der Klägerin Ende Mai 1992 bereits seit ca. drei \nMonaten in der \"K. \" untergebracht waren. Die \nKlägerin wußte aufgrund der Vorbesprechungen mit dem \nBeklagten, daß diese Unterbringung allenfalls vorübergehender \nNatur war. Das Konzept der Betreuung in der \"K. \" war \nauch nur auf eine Kurzzeitunterbringung ausgerichtet. Deshalb \nwar ein Wechsel der Betreuungsstelle zumutbar. Nach den \nunwidersprochen gebliebenen Ermittlungen des Beklagten war die \nTagespflegeperson in E. auch bereit, die erforderliche \nKrankengymnastik für die Tochter L. durchführen zu lassen \noder, weil sie ausgebildete Krankenschwester war, selbst zu \nHause durchzuführen.\n\n50\n\nDer Zinsanspruch folgt - beschränkt durch den Klageantrag - \naus § 44 SGB I.\n\n51\n\n2. Die Klägerin will mit ihrem weiteren Begehren, ihr die \nim Vorverfahren entstandenen Kosten anteilig insoweit \"zu \nerstatten\", als dem Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid \nabgeholfen wurde, im Hinblick auf die Kosten des \nVorverfahrens, die nicht in die gerichtliche \nKostenentscheidung einfließen, tatsächlich drei Entscheidungen \nerreichen: Zunächst erstrebte sie eine Änderung der im \nWiderspruchsbescheid enthaltenen Kostenlastentscheidung über \ndie Kostentragungspflicht dem Grunde nach zu ihren Gunsten. \nWeiterhin begehrt sie, die Hinzuziehung ihres Bevollmächtigten \nim Vorverfahren für notwendig zu erklären; auch dies bestimmt \ndie Kostenlastentscheidung (§ 63 Abs. 3 Satz 2 SGB X) (a). \nSchließlich beantragt sie ausdrücklich eine teilweise \n\"Erstattung\" der Kosten des Vorverfahrens (b). Mit diesem \nErstattungsbegehren bringt sie konkludent zum Ausdruck, auch \ndie nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 63 Abs. 3 Satz 2 SGB \nX rechtslogisch für eine solche Entscheidung vorausgesetzten \nEntscheidungen zu treffen.\n\n52\n\na) Die Kostenlastentscheidung ist ein Verwaltungsakt, \ndessen Änderung mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen \nist.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 20. Mai \n1987\n- 7 C 83.84 -, BVerwGE 77, 268 (270), \nvom 22. Januar 1997 - 8 C 39.95 -, und \nvom 18. April 1996 - 4 C 6.95 -.\n\n54\n\nDer Beklagte ist verpflichtet, die Kostenentscheidung im \nWiderspruchsbescheid vom 30. April 1993 dahin zu ändern und zu \nergänzen, daß die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte ein \nDrittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat, und die \nZuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\n55\n\nDie Kostenlastentscheidung ist nach §§ 72, 73 Abs. 3 Satz 2 \nVwGO kraft Gesetzes Bestandteil des Widerspruchsbescheides. \nSie ist von Amts wegen zu treffen. Ein Antrag ist allenfalls \ndann erforderlich, wenn eine Kostenlastentscheidung \nversehentlich unterblieben ist, was hier nicht der Fall \nist.\n\n56\n\nVgl. Pietzner/Ronellenfitsch, \nDas Assesorexamen im öffentlichen\nRecht, 8. Aufl., § 47 Rn. 12.\n\n57\n\nGegen solche Teile der Kostenentscheidung, die kraft \nGesetzes Bestandteile des Widerspruchsbescheides sind, führt \nder Rechtsschutz unmittelbar zum Gericht, ohne daß es der \nDurchführung eines Vorverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO bedarf (§ \n79 Abs. 2 iVm § 68 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 VwGO \nentsprechend).\n\n58\n\nVgl. Pietzner/Ronellenfitsch, aaO., \n§ 47 Rn. 10, 11 m.w.N.; OVG NW,\nUrteil vom 26. April 1991 - 3 A\n2504/89 -; BayVGH, Urteil vom\n1. Dezember 1980 Nr. 23 X 75, \nBayVBl. 1981, 469.\n\n59\n\nInhaltlich ist die Kostenlastentscheidung dann zugunsten \nder Klägerin zu ändern, wenn und \"soweit\" ihr Widerspruch \nerfolgreich ist (§ 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Als Grundsatz gilt \n- wie bei Anwendung der §§ 154 ff. VwGO - auch hier, daß die \nKostenlast nach dem Erfolg in der Hauptsache zu verteilen ist, \nbei einem Teilerfolg also die Kosten verhältnismäßig zu teilen \nsind. Erfolgreich ist ein Widerspruch dann, wenn ihm \nabgeholfen worden ist. Der Widerspruch der Klägerin war in \ndiesem Sinne - teilweise - erfolgreich, weil der Beklagte mit \nBescheid vom 12. Oktober 1992 einen Betrag in Höhe von \n9.205,76 DM unter ausdrücklichem Hinweis auf den Antrag der \nKlägerin vom 14. Februar 1992 bewilligt hat. Auch wenn er \ndiesen Bescheid als \"Bewilligungsbescheid\" bezeichnet hat, \nso ergibt sich doch aus seinem Widerspruchsbescheid vom \n30. April 1993, daß er im Hinblick auf den von der Klägerin \nerhobenen Widerspruch und dessen Begründung die \nUnterbringungskosten teilweise übernommen hat. Im Ergebnis hat \ner deshalb den Widerspruch der Klägerin nicht insgesamt, \nsondern nur teilweise zurückgewiesen. Unmaßgeblich ist \ninsoweit, auf welcher Rechtsgrundlage die Kostenübernahme \nerfolgte, da ein Widerspruch erfolgreich ist, wenn seinem \nBegehren - hier die Übernahme von Unterbringungskosten - \nentsprochen wird. Es kann nicht zu Lasten des \nWiderspruchsführers gehen, wenn die Behörde abweichende \nFormulierungen verwendet, um sich einer Kostenlast zu \nentziehen.\n\n60\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom \n18. April 1996 - 4 C 6.95 -.\n\n61\n\nHiernach ist der Beklagte zu verpflichten, die \nKostenentscheidung seines Widerspruchsbescheides dahin zu \nändern, daß die Klägerin zwei Drittel und er selbst ein \nDrittel der Kosten des Vorverfahrens zu tragen hat. In Höhe \neines Anteils von ca. einem Drittel an den Gesamtkosten der \nUnterbringung (28.000,-- DM) hat er im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens durch die Bewilligung von 9.205,76 DM \nnachgegeben.\n\n62\n\nDer Beklagte ist auch zu verpflichten, die Hinzuziehung \neines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im \nVorverfahren ist notwendig im Sinne des § 63 Abs. 2 SGB X, \nwenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und \nder Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das \nVorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein \nvernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand \nbei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient \nhätte.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar \n1997 - 8 C 39.95 -, zur inhaltsgleichen \nRegelung des § 80 Abs. 2 VwVfG.\n\n64\n\nDas ist hier der Fall. Die Frage der Unterbringung der Kinder \nder Klägerin war nach den obigen Ausführungen sowohl in \ntatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht nicht eindeutig \nzu beantworten. \n\n65\n\nb) Soweit die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage \nschließlich eine Erstattung (Kostenfestsetzung) begehrt, ist \ndie Klage unzulässig. Zwar ist mit der Verpflichtung des \nBeklagten zur Tragung der Kosten des Vorverfahrens in Höhe von \neinem Drittel und seiner Verpflichtung, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach entstanden. \nDie Kostenerstattung ist hingegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB \nX \n\nnur auf Antrag festzusetzen. Das Kostenfestsetzungsverfahren \nist ein neues, selbständiges Verwaltungsverfahren im Sinne des \n§ 8 SGB X, \n\n66\n\nvgl. Pietzner/Ronellenfitsch, aaO, \n§ 46 Rn. 24. \n\n67\n\nIn diesem Verfahren sind die zu erstattenden Aufwendungen \nder Höhe nach anzugeben. Sodann ist zu prüfen, ob diese \nAufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder \nRechtsverteidigung notwendig waren. An einem solchen Antrag, \nder zunächst beim Beklagten zu stellen ist, fehlt es.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 2 \nSatz 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n69\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-01/16-a-4523-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-01/16-a-4523-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310391","retrieved":"2026-07-09 03:40:27.439874+00:00"}}