{"status":"available","doknr":"OLD310390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1201.15A1391.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-12-01","aktenzeichen":"15 A 1391/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neugefaßt: \n\n\"Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück \nB. 8 d in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden \naufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 489,15 DM festgesetzt worden ist.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1989 betreffend das Grundstück \nB. 10 in A. und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 25. Juni 1991 werden \naufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.036,79 DM festgesetzt worden ist. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\"\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Klägerin 94,5 % und \nder Beklagte 5,5 %.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.615,44 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird \nauf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen \n(§ 130 b Satz 1 VwGO).\n\n4\n\nGegen das der Klage stattgebende Urteil des \nVerwaltungsgerichts hat der Beklagte rechtzeitig Berufung \neingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen vorträgt: \nDie beiden Grundstücke der Klägerin würden durch den Hauptzug \nder Straße B. erschlossen. Die vom Hauptzug der Straße auf die \nGrundstücke der Klägerin zuführenden befahrbaren Wohnwege von \netwa 50 m Länge und 2,5 m Breite seien keine selbständigen \nAnlagen, sondern vielmehr \"Anhängsel\" des Hauptzugs der \nStraße. Das Grundstück B. 10 liege im unbeplanten Bereich und \nsei bebaubar.\n\n5\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n9\n\nSie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches \nVorbringen insbesondere dazu, daß das Grundstück B. 10 wegen \nBergschäden faktisch nicht bebaubar sei. \n\n10\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen. \n\n13\n\nDie Berufung ist zum größten Teil begründet. Soweit die \nangefochtenen Bescheide höhere Beiträge als die im Tenor \ngenannten festsetzen, sind sie rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten, so daß sie insoweit aufzuheben \nsind. Im übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, \nso daß die Klage insoweit abzuweisen ist.\n\n14\n\nDie Bescheide rechtfertigen sich dem Grunde nach aus § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt A. über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche \nMaßnahmen vom 4. Mai 1983 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt \nzum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und \nVerbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen \nund als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen \nVorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n15\n\nDer Hauptzug der Straße B. ist in der Teileinrichtung \n\"Fahrbahn\" beitragsfähig ausgebaut worden, weil die Fahrbahn \ni.S.d. § 1 SBS (erneut) hergestellt und verbessert worden ist. \nZur Zeit des in zwei Abschnitten erfolgten Ausbaus in den \nJahren 1985 und 1986 war die 1958 hergestellte Fahrbahn \n27 Jahre alt. Damit war die regelmäßige Nutzungszeit \nabgelaufen. Die Klägerin bestreitet nicht, daß sich die \nFahrbahn vor dem Ausbau in einem schlechten Zustand befunden \nhat. Sie behauptet allerdings, daß dieser Zustand nicht die \nFolge einer normalen Abnutzung der Fahrbahn gewesen, sondern \nvielmehr auf immer wieder aufgetretene Bergschäden und \nschlecht ausgeführte Reparaturen dieser Schäden zurückzuführen \nsei. Dieses Vorbringen vermag die Erneuerungsbedürftigkeit der \nFahrbahn nicht in Zweifel zu ziehen. Es kann offenbleiben, ob \ndie Reparaturarbeiten immer ordnungsgemäß durchgeführt worden \nsind. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, wäre der \nBeklagte angesichts der Nutzungszeit von 27 Jahren nicht \ngehindert gewesen, sich im Rahmen seines weiten \nAusbauermessens für einen Ausbau der Fahrbahn zu entscheiden. \nDenn eine solche Entscheidung ist ohne weiteres sachlich \nvertretbar. \n\n16\n\nVgl. zum Ausbauermessen der \nGemeinde: Urteil des Senats vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64).\n\n17\n\nSollten die Reparaturarbeiten an der Fahrbahn tatsächlich \nschlecht ausgeführt worden sein, gilt dies ebenfalls.\n\n18\n\nNeben dem die Beitragsfähigkeit allein schon begründenden \nTatbestandsmerkmal der (nachmaligen) Herstellung liegt \nzusätzlich noch das die Beitragsfähigkeit ebenfalls \nbegründende Tatbestandsmerkmal der Verbesserung vor, weil die \nFahrbahn einen neuzeitlichen Unterbau aus Mineralbeton und \neine Binder- und Deckschicht von 7 cm Stärke anstelle der \nalten Decke von nur 4 cm Stärke erhalten hat. \n\n19\n\nDer Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand zutreffend \nermittelt, indem er die nur auf den Ausbau der Fahrbahn \nentfallenden tatsächlichen Kosten in Höhe von 156.432,46 DM \neingestellt und unter Einstufung der Straße B. als \nAnliegerstraße gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 a SBS 50 % \n(78.216,23 DM) als Anliegeranteil angenommen hat.\n\n20\n\nDie Beitragspflicht ist für beide Grundstücke der Klägerin \nentstanden. Beiden Grundstücken wird durch den Ausbau der \nFahrbahn des Hauptzugs der Straße eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW \ngeboten, weil sie auch durch den Hauptzug der Straße so \nerschlossen werden, wie es § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW als \nVoraussetzung für eine Bebauung vorsieht. Zwar liegen beide \nGrundstücke nicht unmittelbar an der ausgebauten Straße, \nsondern vielmehr an zwei Wohnwegen, von denen jedenfalls der \nüber das Flurstück 228 führende Weg beide Grundstücke \nerschließt. Bei diesen befahrbaren Wohnwegen handelt es sich \num unselbständige Teile des Straßengebildes B., das aus einem \nin Nord-Süd-Richtung verlaufenden Hauptzug und davon in Ost- \nund Westrichtung ausgehenden zum Teil als Sackgassen \nausgebildeten, zum Teil durchlaufenden Wohnwegen besteht, \ndenen schon wegen ihres Ausbauzustandes sowie ihrer Länge und \nBreite keine selbständige Bedeutung zukommt.\n\n21\n\nVgl. zur Selbständigkeit bzw. \nUnselbständigkeit von Straßen im \nStraßenbaubeitragsrecht: Beschlüsse des \nSenats vom 9. September 1996 \n- 15 B 1651/96 - und vom 6. November \n1996 - 15 B 369/96 -, jeweils \nm.w.N.\n\n22\n\nDurch den ausgebauten Hauptzug der Straße B. werden die \nbeiden Grundstücke der Klägerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nSBS erschlossen. Beide Grundstücke sind, wie diese Vorschrift \nvoraussetzt, Bauland, d.h. bebaubar.\n\n23\n\nDas bebaute Grundstück B. 8 d ist insoweit außer Streit. \nBebaubar ist aber auch das Grundstück B. 10. Daß das im \nunbeplanten Innenbereich gelegene Grundstück an sich gemäß \n§ 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich bebaut werden kann, ist \ngleichfalls unstreitig. Die Klägerin trägt allerdings vor, das \nGrundstück sei wegen einer tektonischen Verwerfungsfuge, die \nzu Bergschäden an etwaigen Gebäuden führe, nicht bebaubar. \nDieses Vorbringen überzeugt nicht. \n\n24\n\nAuch in Bergsenkungsgebieten können grundsätzlich Gebäude \nerrichtet werden, wenn die für ihre Standsicherheit \nerforderlichen gegebenenfalls besonderen Gründungs- und \nStabilisierungsmaßnahmen getroffen werden. Unüberwindliche \nrechtliche und/oder technische Hindernisse bestehen insoweit \nnicht. \n\n25\n\nDas Bauplanungsrecht sieht in § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauGB für \nden Flächennutzungsplan und in § 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB für den \nBebauungsplan u.a. vor, daß \"Flächen, unter denen der Bergbau \numgeht\", in dem jeweiligen Plan gekennzeichnet werden sollen. \nDerartige Kennzeichnungen sind keine Bauverbote, sondern \nHinweise für den Grundeigentümer, die Genehmigungsbehörde und \ndie planende Gemeinde auf die besondere Beschaffenheit des \nGrundstücks und die Notwendigkeit, u.a. im Hinblick auf seine \nbauliche Nutzung bestimmte rechtliche oder tatsächliche \nGesichtspunkte zu beachten. \n\n26\n\nVgl. Grauvogel, in: Brügelmann u.a., \nBaugesetzbuch, Stand: Februar 1997, § 5 \nRn. 123; Battis/Krautzberger/Löhr, \nBaugesetzbuch, 5. Aufl. 1996, § 5 \nRn. 36.\n\n27\n\nEbenso wie das Bauplanungsrecht läßt auch das \nBauordnungsrecht die Bebauung von Grundstücken in \nBergsenkungsbereichen zu, soweit die allgemein anerkannten \nRegeln der Technik beachtet werden (§ 3 Abs. 1 BauO NW). Zu \ndiesen Regeln gehören die durch Runderlaß der Obersten \nBauaufsichtsbehörde vom 10. September 1963, MBl. NW S. 1715, \nbekanntgemachten \"Richtlinien für die Ausführung von Bauten im \nEinflußbereich des untertägigen Bergbaus\". Diese Richtlinien \nzeigen zugleich, daß eine Bebauung von Grundstücken in \nBergsenkungsgebieten auch technisch möglich ist. \n\n28\n\nSchließlich steht auch das Bergrecht grundsätzlich einer \nbaulichen Nutzung von Grundstücken in Bergsenkungsgebieten \nnicht entgegen. Das Bundesberggesetz (BBG) sieht kein \ngenerelles Bauverbot, sondern lediglich für den Einzelfall \nAnpassungspflichten (§ 110 BBG), Sicherungsmaßnahmen (§ 111 \nBBG) oder Bauwarnungen (§ 113 BBG) vor. \n\n29\n\nDie Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes bedarf \nallerdings der Korrektur. Entgegen der Auffassung des \nBeklagten werden sämtliche Grundstücke, die an den westlich \ndes Hauptzuges der Straße B. abzweigenden und auf die Straße \nC. führenden Wohnwegen liegen, (auch) von der Straße B. \nerschlossen. Nach der Rechtsprechung des 3. Senats des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (zum \nErschließungsbeitragsrecht) wird ein zwischen zwei Fahrstraßen \ngelegenes Grundstück, das durch einen durchlaufenden Wohnweg \nmit beiden Straßen verbunden ist, grundsätzlich durch beide \nStraßen, also nicht nur - wie der Beklagte angenommen hat - \ndurch die jeweils näher gelegene Straße erschlossen.\n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 5. Juli 1991 \n- 3 A 127/90 -, ZMR 1991, 495; Urteil \nvom 28. Juni 1996 - 3 A 2790/92 -, \nHessStGZ 1997, 82.\n\n31\n\nEs gibt keinen Grund, von diesem für das \nErschließungsbeitragsrecht aufgestellten Grundsatz im \nStraßenbaubeitragsrecht abzuweichen. \n\n32\n\nDie zwischen den beiden Straßenhauptzügen verlaufenden \nWohnwege sind damit unselbständige Teile (\"Anhängsel\") sowohl \nder Straße B. wie auch der Straße C.. \n\n33\n\nBezieht man sämtliche zwischen den Straßen B. und C. \ngelegenen und durch durchlaufende Wohnwege erschlossene \nGrundstücke in die Verteilung ein, so ist der beitragsfähige \nAufwand von 78.216,23 DM auf 5.816.475 (anstelle von 5.494.225 \nEinheiten) zu verteilen, so daß sich ein Beitragssatz von \n0,01344735944 DM je Einheit ergibt. Bei 36.375 Einheiten, die \nauf das Grundstück der Klägerin B. 8 d entfallen, ergibt sich \nfür dieses ein Beitrag von 498,15 DM. Auf das Grundstück der \nKlägerin B. 10 mit 77.100 Einheiten entfällt ein Beitrag von \n1.036,79 DM. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n36\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-01/15-a-1391-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-12-01/15-a-1391-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310390","retrieved":"2026-07-09 03:40:27.343970+00:00"}}