{"status":"available","doknr":"OLD310397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1128.3A548.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"3 A 548/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert, soweit es die Klage abgewiesen \nhat. \n\nDie drei Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 11. Dezember 1989 \nund dessen Widerspruchsbescheide vom 19. August 1992 in der Fassung der \nErklärung vom 19. Oktober 1993 werden aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Wohnungs- und Teileigentümer sowie \nMiteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks \nStraße 75 in (Gemarkung Flur 38 Flurstück 648); \ndas Grundstück liegt an der Teilstrecke der Straße \nvon Straße bis Am .\n\n3\n\nDie Straße verläuft zwischen der Straße Am im \nWesten bis zur im Osten und wurde in mehreren Ab-\nschnitten ausgebaut und abgerechnet. Der Abschnitt von straße \nbis wurde aufgrund eines Ratsbeschlusses vom 26. Juni \n1956 im Jahre 1957 abgerechnet. Aufgrund eines Ratsbeschlusses \nzur Abschnittsbildung vom 28. Februar 1972 wurde der Abschnitt \nvon Am bis straße im Jahre 1972 \nerschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. Ohne einen Be-\nschluß zur Abschnittsbildung wurde die Straße von \nAm bis Straße im Jahre 1978 abgerechnet; zu diesem \nZeitpunkt existierte die Straßenstrecke zwischen Straße \nund Am noch nicht. Entsprechend einem Beschluß des \nHauptausschusses vom 2. Juli 1981 wurde die Straße zwi-\nschen Straße und Am im Jahre 1982 ausgebaut. Mit \nVerfügung vom 29. Dezember 1982, öffentlich bekannt gemacht in \nden Bekanntmachungen vom 7. Januar 1983, widmete der \nBeklagte die Straße zwischen der Straße und der \nStraße Am mit Wirkung vom 1. Dezember 1982 für den \nöffentlichen Verkehr als Gemeindestraße. \n\n4\n\nIm Jahre 1989 leitete der Beklagte die \nerschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung der Strecke der \nStraße \nvon Straße bis Am ein und ermittelte einen Bei-\ntragssatz im Abrechnungsgebiet von 17,442 DM je Flächenein-\nheit. Durch drei Bescheide vom 11. Dezember 1989 setzte der \nBeklagte für die drei Miteigentumsanteile des Klägers am \nGrundstück Straße 75 Erschließungsbeiträge fest und \nforderte ihn zur Zahlung des jeweiligen Festsetzungsbetrages \nauf, und zwar für den Miteigentumsanteil von 52,4818/1000 in \nHöhe von 2.020,29 DM, für den Miteigentumsanteil von \n54,4681/1000 in Höhe von 2.096,75 DM und für den Miteigen-\ntumsanteil von 74,0426/1000 in Höhe von 2.850,28 DM. Gegen die \ndrei Beitragsbescheide erhob der Kläger am 18. Dezember 1989 \nWiderspruch. Nachdem das Amtsgericht dem Beklagten unter \ndem 5. Februar 1992 mitgeteilt hatte, laut einer Entscheidung \ndes Landgerichts vom 3. September 1991 sei der \nKaufvertrag vom 24. Februar 1988 über das Straßenflurstück 675 \nals schwebend unwirksam anzusehen, ordnete der Beklagte am \n14. Februar 1992 eine Kostenspaltung für sämtliche \nTeileinrichtungen - ohne Grunderwerb - der Straße \nvon Straße bis Am an. Er zog die Grunderwerbskosten \nvom beitragsfähigen Aufwand ab, korrigierte die Grundstücks- \nund Geschoßflächen des Abrechnungsgebietes und errechnete \neinen Teilbeitragssatz von 8,4084 DM je Flächeneinheit. \nDementsprechend ermäßigte der Beklagte durch drei Wi-\nderspruchsbescheide vom 19. August 1992 die Beitragsfestset-\nzungen und Zahlbeträge auf 988,04 DM, 1.025,44 DM und \n1.393,96 DM. Im übrigen wies er den Widerspruch als unbegrün-\ndet zurück und führte hierzu aus, eine Verjährung habe mangels \ndes erforderlichen Grunderwerbs nicht eintreten können; der \nKostenspaltungsbeschluß vom 14. Februar 1992 stelle (durch \nkonkludentes Handeln) zugleich die vom Kläger vermißte \nAbschnittsbildung dar; im übrigen erläuterte er die Maßstabs-\neinheiten für einzelne Grundstücke des Abrechnungsgebietes \nsowie Kostenpositionen des beitragsfähigen Aufwandes. \n\n5\n\nDer Kläger hat bereits am 3. März 1992 Klage erhoben und \nzur Begründung - abgesehen von Beanstandungen der \nBeitragshöhe - vorgetragen: Die Beitragsforderung der Stadt \nsei verjährt. Die Stadt sei nämlich bis 1983 Eigentümerin der \nam Mündungstrichter im Bereich Straße/ Straße \nliegenden Flurstücke mit den heutigen Nummern 676, 675 und 677 \ngewesen. Durch Vertrag vom 4. November 1982 habe sie diese \ndrei Flurstücke den Damen und als BGB-\nGesellschafterinnen verkauft; die Eigentumsumschreibung auf \ndie Käuferinnen sei am 26. August 1983 erfolgt. Allerdings \nhabe die Stadt nachträglich die Rückauflassung der \nFlurstücke 676 und 675 verlangt und darüber im Herbst 1989 ein \nnotariell beurkundetes Verpflichtungsgeschäft geschlossen; die \nRückumschreibung im Grundbuch sei allerdings bisher nicht \nerfolgt. Hiernach sei die Stadt bei Eingang der letzten \nBaurechnung und auch bei Widmung Eigentümerin der südwestli-\nchen Ecke des Straßentrichters im Bereich Straße\n/ Straße gewesen, so daß damals die Beitragspflicht ent-\nstanden und inzwischen verjährt sei, und zwar unabhängig da-\nvon, ob die Flurstücke 675 und 676 zur Straße oder \nzur Straße zu rechnen seien. Das gleichfalls nicht er-\nworbene Flurstück 550 liege hinter der Begrenzungslinie zum \nStraßenkörper und gehöre nicht zur Trasse der Straße, \nsondern allenfalls zur Straße Am . \n\n6\n\nNachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom \n19. Oktober 1993 die Erschließungsbeiträge um 2,5 % ermäßigt \nhatte und die Beteiligten hinsichtlich der vom Beklagten im \nVorverfahren und im Gerichtsverfahren vorgenommenen Beitrags-\nermäßigungen das Verfahren in der Hauptsache für erledigt er-\nklärt hatten, hat der Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Heranziehungsbescheide des Be-\nklagten vom 11. Dezember 1989 und \ndessen Widerspruchsbescheide vom \n19. August 1992 aufzuheben, soweit \nnicht der Erschließungsbeitrag ermäßigt \nworden ist. \n\n8\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag \ngewandt und zur Begründung auf die Ausführungen in den ange-\nfochtenen Widerspruchsbescheiden Bezug genommen. \n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit \ndie Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-\ndigt erklärt haben, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, der Straßenausbau genüge den \nAnforderungen des § 125 BauGB, da die Abrechnungsstrecke im \nwesentlichen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 148 \nentspreche; daß die als Straßenfläche überplanten Parzellen \n675 und 676 nicht ausgebaut seien, stelle einen geringfügigen \nund damit unschädlichen Minderausbau dar. Wenngleich das Feh-\nlen städtischen Eigentums an den Parzellen 675 und 676 und an \nder gleichfalls nicht ausgebauten Parzelle 550 die endgültige \nHerstellung der Straße nicht hindere, sei die Beitragspflicht \ndoch erst entstanden, als der Beklagte mit der Abrechnung zu \nerkennen gegeben habe, daß es sich beim Minderausbau im Be-\nreich der Parzellen 675 und 676 um die endgültige Herstellung \nhandeln solle. \n\n10\n\nGegen das ihm am 18. Januar 1994 zugestellte Urteil hat der \nKläger am 24. Januar 1994 Berufung eingelegt. Zur Begründung \nbezieht er sich auf sein Vorbringen im Vorverfahren zum Ver-\nfahren 3 A 545/94 und trägt ergänzend vor:\n\n11\n\nDen Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Zeitpunkt \nder Entstehung der Beitragspflicht könne nicht gefolgt werden. \nWenn das Verwaltungsgericht dort darlege, erst mit der Ab-\nrechnung habe der Beklagte zu erkennen gegeben, daß es sich \nbei dem Minderausbau betreffend die Parzellen 675 und 676 um \ndie endgültige Herstellung handele, womit die Beitragspflicht \nentstanden sei, setze es sich in Widerspruch zur einschlägigen \nhöchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung. \nDieser Darlegung sei auch entgegenzuhalten, daß die Parzellen \n675 und 676 nicht zum Einmündungsbereich der Straße, \nsondern zur Straße gehörten; im übrigen hätten die \nParzellen 675, 676 und 677 bis zum Jahre 1983 im Eigentum der \nStadt gestanden. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, \nsoweit es die Klage abgewiesen hat, und \nnach dem Klageantrag zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag \nund auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Gründe des an-\ngefochtenen Urteils Bezug.\n\n17\n\nDie Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne \nmündliche Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und \ndes Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche \nStreitakte nebst Beiakten Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist begründet. Die angefochtenen Bescheide \nsind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und den Kläger in \nseinen Rechten verletzen. Die sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten für die abgerechnete \nTeilstrecke der Straße sind mit der Widmung (Ende 1982 \noder Anfang 1983) entstanden. Der Beitragsanspruch der Stadt \nwar demnach durch Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist \ngemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. §§ 169 ff. AO \nerloschen, als die angefochtenen Beitragsbescheide im Jahre \n1989 erlassen wurden. \n\n21\n\nFür die endgültige Herstellung der abgerechneten \nTeilstrecke der Straße war das in § 12 Abs. 1 der \nErschließungsbeitragssatzung 1975/1986 für \"die \nErschließungsflächen\" vorgegebene Eigentum der Stadt \nan den als Straßenflächen überplanten, aber tatsächlich nicht \nausgebauten Flurstücken 675, 676 und 550 nicht erforderlich, \nwie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \neinschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeführt \nhat; deshalb kann offenbleiben, ob das städtische Eigentum am \nFlurstück 550 hier nicht bereits deshalb unerheblich ist, weil \ndieses Flurstück wegen seiner Lage im Bereich des \nMündungstrichters Straße/Am zur Straße Am \nzu rechnen wäre. \n\n22\n\nVgl. außer dem vom \nVerwaltungsgericht angeführten Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom \n15. Februar 1991 - 8 C 46.89 -, NVwZ \n1991, 1092, dessen Urteil vom selben \nTage, - 8 C 56.89 - NVwZ 1991, \n1094.\n\n23\n\nDer Senat kann offenlassen, ob auch im vorliegenden Fall des \nMinderausbaus das (formlose) Bauprogramm für die flächenmäßi-\ngen Teileinrichtungen erfüllt sein muß, damit die Straße den \nZustand endgültiger Herstellung erreicht.\n\n24\n\nVgl. zum formlosen Bauprogramm das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, \nDVBl 1996, 379.\n\n25\n\nDenn die abgerechnete Teilstrecke der Straße genügte \nauch insofern den an eine endgültige Herstellung allenfalls zu \nstellenden Anforderungen. Das ergibt sich aus dem zugrunde \nliegenden Ausbauplan vom 8. Dezember 1980, der einen Ausbau \nder Flurstücke 675, 676 und 550 nicht vorsah, und einem zur \nVorbereitung der Widmung gefertigten Aktenvermerk vom \n14. September 1982, nach dem das Teilstück der Straße \nzwischen Straße und Am im Frühjahr 1982 \"end-\ngültig ausgebaut\" worden ist. Durch den Eingang der letzten \nUnternehmerrechnung Ende August oder Anfang September 1982 ist \ndemnach der Zustand endgültiger Herstellung erreicht worden. \nMit dem Verwaltungsgericht ist auch von einer wirksamen \nWidmung der abgerechneten Straßenstrecke auszugehen, und zwar \nentweder für die Zeit ab Bekanntmachung der Widmungsverfügung \nim Januar 1983 oder (rückwirkend) ab dem 1. Dezember 1982.\n\n26\n\nVgl. zur Frage der Wirksamkeit einer \nrückwirkenden Widmung das Urteil des \nSenats vom 8. März 1990 \n- 3 A 2669/87 -.\n\n27\n\nEbensowenig wie eine Kostenspaltung war eine Abschnittsbildung \nzur Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht erfor-\nderlich; denn da die hier abgerechnete Strecke der Straße \nerst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflichten für die \nübrigen Abschnitte dieser Straße angelegt worden ist, stellte \nder Ausbau der Abrechnungsstrecke die Herstellung einer \nselbständigen Anbaustraße dar.\n\n28\n\nWie das Verwaltungsgericht des weiteren zutreffend \nentschieden hat, berührt der geringfügige Minderausbau an der \nEinmündung der Straße in die Straße die \nRechtmäßigkeit der Straßenherstellung nicht (§ 125 Abs. 3 \nBauGB). Dieser Minderausbau ist auch - entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts - ohne Auswirkung auf den Zeitpunkt \nder Entstehung der Beitragspflicht geblieben. Führt nämlich \nein Minderausbau nicht zur Rechtswidrigkeit der \nStraßenherstellung, so entsteht die Beitragspflicht in dem \nAugenblick, in welchem die übrigen dafür erforderlichen \nVoraussetzungen erfüllt sind; einer Erklärung der Gemeinde, \nsie wolle sich anstatt des im Bebauungsplan vorgesehenen \nAusbaus mit dem Minderausbau begnügen, bedarf es hierfür \nnicht. \n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nUrteil vom 25. Februar 1994 \n- 8 C 14.92 - KStZ 1995, 33; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, \n4. Aufl., § 7 Rn. 55.\n\n30\n\nWaren demnach bei Wirksamwerden der Widmung im Dezember 1982 \noder im Januar 1983 sämtliche Voraussetzungen für die Entste-\nhung der vollen Beitragspflicht erfüllt, so ist durch die an-\ngefochtenen Beitragsbescheide ein Kostenersatzanspruch geltend \ngemacht worden, der bereits durch Eintritt der \nFestsetzungsverjährung erloschen war. \n\n31\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 \nVwGO. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-28/3-a-548-94","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-28/3-a-548-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310397","retrieved":"2026-07-09 03:40:27.911398+00:00"}}