{"status":"available","doknr":"OLD310396","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1128.21D94.94AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-28","aktenzeichen":"21 D 94/94.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Beklagte unter \nZulassung gewisser Änderungen gegenüber bereits erteilten Bescheiden den Betrieb \neiner Urananreicherungsanlage in G. (UAG) im gemäß der Antragstellung aus \ndem Jahre 1978 vollen, zwischenzeitlich bereits in Teilschritten ausgenutzten \nUmfang genehmigte. Nach verschiedenen vom Beklagten gebilligten Veränderungen \nist nunmehr die Beigeladene zu 1. Betreiberin der UAG, während die Beigeladene \nzu 2. deren Eigentümerin und Inhaberin ist.\n\n3\n\nIn der Anlage erfolgt die Anreicherung von natürlichem sowie - in begrenztem \nUmfang - aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente \nrückgewonnenem Uran hinsichtlich des spaltbaren Isotops U 235. Das angereicherte \nMaterial wird anderweitig zur Herstellung von Brennelementen genutzt. Uran ist in \nder Anlage nur in der Form von Uranhexafluorid (UF6) vorhanden. Der Ausgangsstoff \ngelangt in fester Form in Stahlbehältern auf das Betriebsgelände. Die Behälter \nwerden nach der Annahme in das Feed-Behälterfreilager gebracht, wo das Material \nbis zur Bearbeitung vorrätig gehalten wird. Zur Vorbereitung der Anreicherung \nwerden die Behälter in Autoklaven befördert. In diesen zylindrischen Druckbehältern \nwird das UF6 durch Aufheizen in die Gasphase übergeführt und mit dem \nentstehenden Druck zum Trennsystem übergeleitet. Kern des Trennsystems sind \nGaszentrifugen, in denen die Anreicherung mit dem Isotop U 235 durch eine \nteilweise räumliche Entmischung der Isotope U 235 und U 238 aufgrund von deren \nMassenunterschieden und getrennte Ausspeisung des angereicherten und des \nabgereicherten UF6-Gasstromes erfolgt. Zur Erreichung des angestrebten \nAnreicherungsgrades werden mehrere als Kaskaden zusammengeschaltete \nZentrifugen eingesetzt, in denen der angereicherte Gasstrom jeweils der \nnächsthöheren Anreicherungsstufe, der abgereicherte Gasstrom der jeweils \nnächsthöheren Abreicherungsstufe als \"Feed\" zugeführt werden. Am Ende der \nKaskade werden der angereicherte Teil als \"Product\" und der abgereicherte Teil als \n\"Tails\" entnommen und dem Product- bzw. Tailssystem zugeführt. In diesen \nSystemen werden die Gasströme in Desublimatoren zum Niederschlagen als festes \nUF6 eingebracht. Nach so erfolgter Füllung der Desublimatoren wird das UF6 wieder \nin die Gasphase übergeführt, in die Behälterfüllstationen transportiert und dort in \nBehälter eingebracht, die zur erneuten Verfestigung des Stoffes gekühlt werden. Die \nProduct-Sammelbehälter gelangen in das in einem Gebäude untergebrachte \nProduct-Lager, die Tails-Sammelbehälter in das Tails-Behälterfreilager. Das \nangereicherte UF6 wird in einer Product-Umfüllanlage in Autoklaven verflüssigt, \ngegebenenfalls zur Erzielung des gewünschten Anreicherungsgrades vermischt, \nhomogenisiert und in Transportbehälter eingebracht, die nach Verfestigung des UF6 \nden Autoklaven entnommen und in das Product-Lager verbracht werden. Das \nabgereicherte UF6 verbleibt bis zur Entscheidung über die nochmalige Einführung in \nden Anreicherungsprozeß oder eine sonstige Verwertung oder Beseitigung im Tails-\nLager.\n\n4\n\nDie UAG liegt in einem Industrie- und Gewerbegebiet der Stadt G. etwa 1 km \nöstlich des städtischen Besiedlungsrandes. Das Betriebsgelände umfaßt etwa 80 ha \nund ist nach der ursprünglichen Konzeption für eine Nutzung durch Anlagen mit einer \nEndkapazität von 5.000 t Urantrennarbeit pro Jahr (UTA/a) vorgesehen. Das mit der \nangefochtenen Teilgenehmigung zum Abschluß gebrachte Vorhaben bezieht sich auf \ndie Errichtung und den Betrieb einer Anlage mit einer Kapazität von 1.000 t UTA/a. \nDieses Vorhaben, dessen Zulassung von vornherein in Teilschritten begehrt war, \nwurde im August 1979 öffentlich bekanntgemacht; der Erörterungstermin fand im Mai \n1981 statt.\n\n5\n\nUnter dem 31. Dezember 1981 wurde mit dem Bescheid Nr. 7/1 UAG eine erste \nTeilgenehmigung erteilt. Sie betrifft im wesentlichen die Errichtung der Gebäude und \nBehälter-Freilager, soweit diese für eine Kapazität von 400 t UTA/a erforderlich sind. \nIn der Begründung ist ausgeführt: Die Teilgenehmigung könne nach der \nAtomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) erteilt werden. Die \nGenehmigungsvoraussetzungen nach dem Atomgesetz (AtG) und die \nVoraussetzungen der eingeschlossenen Baugenehmigung lägen vor; insbesondere \nsei auch den Vorschriften über nicht genehmigungsbedürftige Anlagen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) genügt. Eine vorläufige Prüfung der gesamten \nAnlage und ihres Betriebs habe ergeben, daß sie mit den grundsätzlichen \nAuslegungsmerkmalen am gewählten Standort sicher errichtet und betrieben werden \nkönne. Die planungstechnisch notwendige Abwicklung des Bauvorhabens ergebe ein \nberechtigtes Interesse an der Teilgenehmigung.\n\n6\n\nZu diesem Bescheid erging unter dem 7. Juli 1983 eine erste Ergänzung, durch \ndie die Errichtung von betriebstechnischen Anlagenteilen genehmigt wurde, die \nneben den hier noch ausgeklammerten verfahrenstechnischen Anlagen zum \nUmgang mit UF6 für den Betrieb erforderlich sind.\n\n7\n\nMit Bescheid Nr. 7/2 UAG vom 2. Juli 1984 wurde dann in einer zweiten \nTeilgenehmigung die Errichtung der weiteren Anlagenteile im Rahmen der ersten \nTeilgenehmigung zugelassen. Wegen der Einzelheiten ist auf Unterlagen Bezug \ngenommen, soweit die darin enthaltenen Angaben den ersten Bauabschnitt (400 t \nUTA/a) betreffen; zu diesen Unterlagen zählen auch Spezifikationen der UF6 \nTransport- und Lagerbehälter sowie der UF6-Behälter 1S (Anhang A I Nrn. 1.21 und \n1.22).\n\n8\n\nDurch den Bescheid Nr. 7/3 UAG vom 4. Juni 1985 wurden die nukleare \nInbetriebnahme und der Betrieb der Anlage mit einer Trennleistung von 400 t UTA/a \nzugelassen, und zwar im wesentlichen die Anreicherung des Urans bis zu einer \nmaximalen Konzentration des spaltbaren Isotops U 235 von fünf Gewichtsprozent \nsowie - unter Angabe von Höchstmengen - der Umgang und die Lagerung von \nProduct (173 t Uran, davon 5.527 kg U 235), von Feed (1.025 t Uran, davon 20 % \naus der Wiederaufarbeitung rückgewonnenes Uran, bei 0,711 Gewichtsprozent \nU 235 im natürlichen und einem Gewichtsprozent im rückgewonnenen Uran) und von \nTails (10.184 t Uran mit unter 0,711 Gewichtsprozent U 235). Ferner wurden gemäß \nder Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) maximal zulässige Abgaben radioaktiver \nStoffe aus Kontroll- und betrieblichen Überwachungsbereichen festgelegt. Der \nBescheid enthält als gewerberechtliche Regelungen u.a. die Zulassung von \nAusnahmen von der Druckbehälterverordnung hinsichtlich von UF6-Behältern. Zum \nGenehmigungsumfang heißt es u.a., die Genehmigung erstrecke sich auch auf die \nVerwendung der UF6-Behälter des Typs 48 G. In den dem Bescheid beigefügten \nAuflagen sind verschiedene Regelungen zu den mobilen UF6-Druckbehältern \nenthalten (Nrn. 68 ff.), darunter solche über wiederkehrende Prüfungen, wobei die \nTails-Lagerbehälter besonderen Anforderungen unterstellt sind, u.a. repräsentativen \nwiederkehrenden Prüfungen ab 20-jähriger Lagerzeit. Die Begründung verhält sich \nu.a. auch zu der Verwendung der UF6-Druckbehälter in der Anlage sowie zu der \nLagerung von UF6 (Nrn. 1.2.2.5 und 1.2.2.6). Entsprechend den mit der ersten \nTeilgenehmigung zugelassenen Lagerflächen wird die Kapazität mit 116 Behältern \nim Feed-Lager, 72 Behältern im Product-Lager und 1176 Behältern im Tails-Lager \nangegeben. Für Tails wird von einer Langzeitlagerung ausgegangen, für Feed von \neiner kurzfristigen Lagerung. Die Läger sind Kontrollbereiche im Sinne der \nStrahlenschutzverordnung und nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich.\n\n9\n\nMit Bescheid Nr. 7/4 UAG vom 18. April 1989 wurde in einer vierten \nTeilgenehmigung der Ausbau zur Kapazitätserweiterung um 600 t UTA/a auf 1000 t \nUTA/a zugelassen. In diesem Bescheid wurden sowohl die baulichen Anlagen des \nzweiten Bauabschnitts - darunter auch die Erweiterung der Freiläger zur Lagerung \nvon Feed- und Tails-Behältern - als auch die betriebstechnischen und \nverfahrenstechnischen Anlagen genehmigt. Zum Genehmigungsumfang heißt es \nu.a., die Teilgenehmigung schließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur \nErrichtung der UF6-Läger ein; dazu heißt es in der Begründung, die Läger unterfielen \nnach erfolgter Änderung des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige \nAnlagen (4. BImSchV) nunmehr der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-\nImmissionsschutzgesetz und auch den Anforderungen der Störfall-Verordnung \n(12. BImSchV). Weiter heißt es in der Begründung hierzu, wegen des \nVerfahrensstandes, den die Zulassung des Gesamtvorhabens wie auch des \nGegenstandes der vierten Teilgenehmigung bei der Rechtsänderung bereits erreicht \ngehabt hätten, sei das Verfahren in förmlicher Hinsicht nach altem Recht fortgeführt \nworden; den aus der Rechtsänderung folgenden materiellen Anforderungen sei \njedoch genügt. Die Verwendung der Behälter zur Lagerung von UF6 und die \nAuslegungs- und Prüfanforderungen seien im übrigen schon durch den Bescheid 7/3 \nUAG geregelt. Dem Bescheid ist u.a. die Auflage beigefügt, eine Sicherheitsanalyse \ngemäß der 12. BImSchV für die dem immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungserfordernis unterfallenden Anlagen des ersten wie des zweiten \nBauabschnitts vorzulegen.\n\n10\n\nDa sich infolge - genehmigter - technischer Veränderungen der Flächenbedarf für \ndie Zentrifugenkaskaden verringert hatte und von der vierten Teilgenehmigung \nerfaßte Anlagen auf Flächen des ersten Bauabschnitts verwirklicht werden konnten, \nwurde unter dem 15. März 1991 durch eine erste Ergänzung des den Betrieb mit \neiner Kapazität von 400 t UTA/a zulassenden Bescheides 7/3 UAG die zulässige \nTrennleistung auf 530 t UTA/a erhöht. \n\n11\n\nMit der angefochtenen fünften Teilgenehmigung vom 25. März 1994 - Bescheid \nNr. 7/5 UAG - wurde der Betrieb mit einer Trennleistung von 1.000 t UTA/a, also \ninsbesondere die entsprechende Erhöhung der bisher zugelassenen Trennleistung \nvon 530 t UTA/a durch nukleare Inbetriebnahme und Betrieb weiterer \nZentrifugenkaskaden genehmigt. Die zum Umgang und zur Lagerung zugelassenen \nHöchstmengen wurden auf 1.782 t (Feed), 3o4 t (Product) und 25.988 t (Tails) Uran \nfestgesetzt; die dem zuzuordnenden UF6-Mengen betragen 2.500 t (Feed), 335,7 t \n(Product) und 38.000 t (Tails). Die Beschränkung des Anteils von aus der \nWiederaufarbeitung rückgewonnenem Uran auf 20 % wurde nunmehr für die \nAnreicherung und für alle zum Umgang und zur Lagerung freigegebenen Mengen \nfestgelegt; im übrigen verblieb es bei den Vorgaben, die bereits im Bescheid Nr. 7/3 \nUAG enthalten sind. Die Regelungen des vorgenannten Bescheides zu den maximal \nzulässigen Aktivitätsabgaben wurden im Hinblick auf Radon sowie auf die Abgabe \nüber Dach und aus den Freilagerbereichen erweitert, im übrigen übernommen. \nFerner wurden eine Änderung des Zentrifugentyps und die Einkapselung von \nZentrifugenkaskaden genehmigt. Die Teilgenehmigung enthält die Hinweise, sie \nschließe die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den erweiterten Betrieb \nder UF6-Läger ein, erstrecke sich auch auf die Lagerung von UF6 in den Freilägern, \nsolange ein zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage \nbestehe - danach werde eine eigenständige Genehmigung erforderlich -, und die \nLagerung von nicht in der UAG abgereichertem Uran sei nicht gestattet. Dem \nBescheid sind zahlreiche Auflagen beigefügt, so etwa zur Ermittlung von \nRadonableitungen aus dem rückgewonnenen Uran, zu einer erstmals bis Ende des \nJahres 2003 beizubringenden Darstellung des Sicherheitszustandes der Anlage und \ndessen Bewertung unter Berücksichtigung von Erkenntnisfortschritten in \nWissenschaft und Technik, zu den Entsorgungsschritten für Abfälle und \nabgereichertes UF6 und zur räumlichen Unterbringung der Stickstoff-Lagerbehälter \nunter Vermeidung möglicher Beschädigung von UF6 führenden Anlagenteilen. \n\n12\n\nIn der Begründung wird u.a. ausgeführt: Die Öffentlichkeitsbeteiligung habe \ndurch Bekanntmachung und Erörterung des Gesamtvorhabens vor dem Erlaß der \nersten Teilgenehmigung stattgefunden. Die nunmehr zugelassenen Änderungen \nseien sicherheitsneutral oder rechtfertigten keine Besorgnis nachteiliger \nAuswirkungen für Dritte. Das für die eingeschlossene immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei erteilt worden. \nÜber die baulichen und sonstigen technischen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung \nund Minimierung von Strahlenexpositionen sei bereits im Rahmen der \nErrichtungsgenehmigungen entschieden worden. Die Störfallplanungswerte seien \neingehalten. In der Sicherheitsanalyse sei auch unwahrscheinlichen Ereignissen wie \ndem eines Flugzeugabsturzes mit dem Ergebnis nachgegangen worden, daß das \nRisiko hinnehmbar sei. Es bestehe eine Bindung an die bisherige Bewertung, weil \nsich auch aus neuen Erkenntnissen keine anderen Folgerungen ergäben. \nInsbesondere sei der fortgeschrittene radiologische Kenntnisstand zugrunde gelegt \nworden und seien Erkenntnisse und Erfahrungen aus anderen Anlagen sowie aus \nder UAG in ihrem bisherigen Teilbetrieb eingestellt worden. Auch die zugelassenen \nAktivitätsabgaben seien anhand neuer Erkenntnisse überprüft worden; den Vorgaben \nder Strahlenschutzverordnung sei Rechnung getragen. Die Erhöhung der \nDurchsatzmenge der Anlage führe zu einer höheren Belastung, die sich aber \ninsgesamt noch als niedrig erweise. Der Nuklidzusammensetzung werde genauer \nnachgegangen. Die genehmigten Änderungen entsprächen dem Stand von \nWissenschaft und Technik. Auch für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nder Erweiterung der Läger seien die Voraussetzungen im wesentlichen bereits zur \nErrichtungsgenehmigung geprüft und bejaht worden. Das nunmehr noch zu \nbetrachtende Betriebsreglement sei - auch nach der Prüfung der Bezirksregierung - \nin Ordnung. Wegen der Wahrung der immissionschutzrechtlichen Anforderungen an \ndie übrigen Anlagenteile sei eine Überprüfung anhand neuer Erkenntnisse über \nAusbreitung und Bewertung der Schadstoffe vorgenommen worden. Es habe sich \nkeine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Beurteilung ergeben. \n\n13\n\nDer Kläger wohnte bis Mai 1995 etwa 4,5 km vom Standort der UAG entfernt in \ndem Haus L. straße in G. und wohnt nunmehr in einer Entfernung von 2,1 km \nin dem Haus G. stiege . Nach seinen Angaben, denen der Beklagte nicht \nwidersprochen hat, erhob er nach Auslegung der Antragsunterlagen im Jahre 1979 \nEinwendungen gegen das Vorhaben. \n\n14\n\nGegen die fünfte Teilgenehmigung, die unter dem 19. Mai 1994 bekanntgemacht \nwurde, hat er am 30. Juni 1994 Klage erhoben; die übrigen für die UAG ergangenen \nBescheide sind nicht angefochten.\n\n15\n\nZur Begründung der Klage führt er im wesentlichen aus:\n\n16\n\nDie Genehmigung sei wegen Beschneidung seiner auf das Verfahren bezogenen \nRechte fehlerhaft. Für die UAG sei - was jedenfalls bezogen auf die Läger auch von \ndem Beklagten und den Beigeladenen nicht in Abrede gestellt werde - eine \nSicherheitsanalyse erforderlich. Vor Erlaß des angefochtenen Bescheides hätte \ndiese Analyse offengelegt werden müssen. Eine ihm jetzt möglich gewesene Einsicht \nhabe ergeben, daß sie an Mängeln leide, auf deren Behebung er durch \nEinwendungen hätte hinwirken können. Die Sicherheitsanalyse sei insbesondere \nunzureichend in der Beschreibung der Anlage und der Stoffe, mit denen in ihr \numgegangen werde, sowie in der Darstellung der Gefahrenquellen und der \nEintrittsvoraussetzungen sowie der Vorkehrungen für Störfälle; Maßnahmen zur \nBegrenzung von Störfallauswirkungen seien nicht enthalten. Eine nach dem Maßstab \nder praktischen Vernunft einzustellende Gefährdung infolge eines Austritts von UF6 \naus einem Behälter im Tails-Lager sei nicht berücksichtigt; dieses Gefahrenpotential \nmache die Genehmigung auch materiell fehlerhaft.\n\n17\n\nDie UAG unterliege insgesamt außer dem unstreitigen atomrechtlichen auch dem \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis. Die eigentliche Gefährdung \ngehe von den Umwandlungsprodukten und ihren chemotoxischen Wirkungen aus; \ndas präge die UAG im Sinne einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur chemischen \nUmwandlung. Jedenfalls aber seien neben den Lägern auch die \nDekontaminationsanlage als Anlage zur chemischen Behandlung von Abfällen, die \nAbwasserbehandlungsanlage als Anlage zum Behandeln von Nitraten und Säuren, \ndas Abfallzwischenlager und andere UF6-Läger je für sich genehmigungspflichtig, \nwas die Genehmigungspflichtigkeit der Gesamtanlage nach sich ziehe. Das beim \nEinschluß der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in eine atomrechtliche \nGenehmigung erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei nicht in dem \nerforderlichen Umfang erteilt worden. Es fehle an jeglichem Nachweis dafür, daß die \nimmissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen überprüft worden seien. Der \npauschale Hinweis, nach Durchlaufen der atomrechtlichen Zulassungskriterien seien \ndie immissionsschutzrechtlichen allemal abgedeckt, reiche nicht aus; das zeige sich \netwa bei der Einschätzung eines Flugzeugabsturzes, dessen radiologische \nWirkungen weit geringer seien als die chemotoxischen Wirkungen, was angesichts \nder erforderlichen Zusammenschau von Eintrittswahrscheinlichkeit und Wirkung \nzwangsläufig zu Unterschieden führen müsse. Es sei zweifelhaft, ob die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung, auch soweit sie von den übrigen \nVerfahrenbeteiligten für erforderlich erachtet worden sei, in der erforderlichen Klarheit \nerteilt worden sei.\n\n18\n\nDer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gebotenen Schutz sei \ninsbesondere im Hinblick auf das Tails-Lager nicht gewährleistet. Insofern sei \nzunächst schon unklar, ob und welche Regelungen für die Behälter auf den nunmehr \nzusätzlich in Betrieb zu nehmenden Lagerflächen gälten; daß die diesbezüglichen \nFestlegungen aus der dritten Teilgenehmigung eingriffen, sei zumindest nicht \nausdrücklich angeordnet. Die dort getroffenen Regelungen entsprächen nicht dem \nStand der Sicherheitstechnik, der gemäß der 12. BImSchV die Betreiberpflicht zum \nSchutz Dritter konkretisiere. Nach dem Maßstab der praktischen Vernunft sei, wenn \nauch ohne Bezeichnung eines genauen Zeitraums, vom Auftreten von Mängeln \nauszugehen, die durch die verfügten Maßnahmen nicht zu verhindern seien. Die \nvorgesehenen und durch Ausnahmeerteilung insbesondere von der Druckbehälter-\nVerordnung abweichenden Prüfungen seien unzureichend. Eine Befristung der \nLagerung sei nicht erfolgt; was nach Ablauf der vorausgesetzten Lebensdauer der \nBehälter geschehen solle, sei nicht geregelt worden. Bei der danach unbegrenzten \nNutzungsdauer sei mit einem Materialabtrag der Behälter durch Korrosion und mit \nLochfraß zu rechnen. Ein erforderlicher nachträglicher Schutzanstrich werde nicht die \nQualität der Erstbeschichtung erreichen. Eine Korrosion von innen sei zu besorgen, \nweil mit der Luft, die nach der einzustellenden Leckrate des Ventils in den Behälter \neindringe, Wasserdampf eingetragen werde, der zur Entstehung von aggressivem \nFluorwasserstoff führe. Außer der Annahme der bleibenden Behälterqualität sei auch \ndie Annahme unzutreffend, in den Behältern verbleibe Unterdruck. Perioden \nintensiver Sonneneinstrahlung führten zu Überdruck; wegen der Leckrate des Ventils \nwerde sich ein Druckausgleich ergeben, der nach etwa 50 Jahren zu erwarten sei, \nwenn nicht durch eindringenden Wasserdampf entstehendes Gas den Druck schon \nvorab erhöhe. Zu einem Störfall mit schwerwiegenden Folgen für Leben und \nGesundheit von Menschen bis weit in das Stadtgebiet von G. hinein könne es \nkommen, wenn ein durch flächenhaften Materialabtrag oder einzelne Schadstellen \nbeeinträchtigter, infolge Sonneneinstrahlung unter Überdruck stehender Behälter von \neinem Blitz getroffen werde. Der Behälter könne aufreißen, so daß UF6 austrete und \nsich flächenhaft verteile. Ein kurzer starker Regen könne dann zur Entstehung von \nFluorwasserstoff in einem Umfang führen, der bei ungünstiger Witterung weiträumig \nSchäden zur Folge habe. Vom Entstehen einer beträchtlichen Menge an \nFluorwasserstoff sei auszugehen, da es bei dem zu unterstellenden Regen nicht zu \neiner Verkrustung und Abschirmung von UF6 durch Uranylfluorid kommen werde, wie \nes für Reaktionen des UF6 beim Zutritt bloßer Luftfeuchtigkeit festgestellt worden sei. \nStörfälle wie der vorstehend angesprochene und der in den Folgen noch \nschwerwiegendere eines Flugzeugabsturzes seien in der Sicherheitsanalyse nicht \nbeachtet worden; diese sei zudem hinsichtlich der übrigen immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungspflichtigen Anlagenteile unvollständig.\n\n19\n\nDie UAG genüge auch sonst in vielfacher Weise nicht den gesetzlichen \nAnforderungen, so etwa zum Gewässerschutz, zum Brandschutz, zur Vermeidung \nund Verwertung von Reststoffen, zur Abfallbeseitigung, zum Lärm und zur \nLuftreinhaltung im Blick auf spezielle Schadstoffe wie insbesondere das zur Kühlung \neingesetzte Frigen.\n\n20\n\nDie Geltendmachung von Mängeln sei nicht wegen der vorausgegangenen \nBescheide ausgeschlossen. Eine Präklusion setze voraus, daß zu den jeweiligen \nTeilgenehmigungen Unterlagen vorgelegen hätten, die die Grundlage für eine Klage \nhätten bieten können; das aber sei zumindest für die vierte Teilgenehmigung wohl \nnicht der Fall. Zudem gehe im Umfang der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung ein Rückgriff auf die atomrechtlichen Präklusionsvorschriften nicht an. \nFerner stehe einer Präklusion entgegen, daß das Anlagenkonzept geändert und \nneue Erkenntnisse hinzugekommen seien. Das Zusammenziehen von \nZentrifugenkaskaden in weniger Trennhallen habe höhere Freisetzungsraten aus der \njeweiligen Halle zu Folge. Die radiologischen Dosisfaktoren hätten sich geändert. \nZum Nuklidvektor bei dem aus der Wiederaufarbeitung rückgewonnenen Uran seien \nergänzende Feststellungen getroffen worden. Als ungünstigster innerbetrieblicher \nStörfall werde nunmehr der Brand von Pumpenöl angesehen. Für einen \nFlugzeugabsturz in den Autoklavenbereich werde jetzt von einer höheren Zahl \nbeeinträchtigter Autoklaven ausgegangen. Für diesen Fall ergebe die jetzige \nBewertung, daß Vorsorge getroffen werden müsse. Die radiologischen, insbesondere \naber die chemotoxischen Auswirkungen seien schwerwiegender - bei letzteren \nnunmehr bis in das Stadtgebiet von G. hineinreichend - als bisher angenommen. \nAuch die Eintrittswahrscheinlichkeit, der nie verläßlich nachgegangen worden sei und \nbei der von nicht nachvollziehbaren Unterschieden zwischen dem Autoklavenbereich \nund dem Tails-Lager ausgegangen werde, gebiete nach dem jetzigen Stand die \nVorsorge. Für den Fall des Flugzeugabsturzes habe der Beklagte seinen \nBewertungsansatz gewechselt; während bisher auf ein geringes Schadensausmaß \nabgehoben worden sei, stehe jetzt die Eintrittswahrscheinlichkeit im Vordergrund. \n\n21\n\nDie erheblichen Mängel der Sicherheitsanalyse und die mangelnde Bereitschaft \nder Beigeladenen zu Maßnahmen der Begrenzung von Störfallauswirkungen \nrechtfertigten Zweifel an deren Zuverlässigkeit. Daß der Beklagte dem nicht \nentgegengetreten sei, lasse Bedenken gegen seine Neutralität aufkommen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie fünfte Teilgenehmigung des Beklagten für die \nUrananreicherunganlage G. - Bescheid Nr.: 7/5 \nUAG - vom 25. März 1994 aufzuheben, \n\n24\n\nhilfsweise,\n\n25\n\nden Beklagten zu verpflichten, ihn, den Kläger, \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des \nerkennenden Gerichts neu zu verbescheiden, \ninsbesondere weitere Nebenbestimmungen und/oder \nAuflagen zu dem angefochtenen Bescheid vom \n25. März 1994 anzuordnen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nEr hält die Klage wegen mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer \nRechtsverletzung des Klägers für unzulässig und macht weiterhin im wesentlichen \ngeltend:\n\n29\n\nEiner Auslegung der Sicherheitsanalyse habe es nicht bedurft. Vor Erlaß der \nvierten Teilgenehmigung - insofern sei der Kläger mit der Rüge eines Mangels \nohnehin ausgeschlossen - habe sie noch nicht vorgelegen, was im Hinblick auf den \nSchutzzweck unerheblich gewesen sei, weil sie durch Auflage angefordert und \nzugleich festgelegt worden sei, daß sich aus ihr eventuell ergebenden zusätzlichen \nErfordernissen bis zur Betriebsgenehmigung Rechnung zu tragen sei. Vor Erlaß des \nangefochtenen Bescheides wäre eine Auslegung nach atomrechtlichen \nVerfahrensvorschriften nur in Betracht gekommen, wenn die Zulassung des Betriebs \nder Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte unterzogen werden müssen, \nwas aufgrund der damaligen Rechtslage aber nicht der Fall gewesen sei. Eine \nAuslegung nach immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregelungen sei schon \ndeshalb ausgeschieden, weil in verfahrensrechtlicher Hinsicht allein Atomrecht gelte. \nIm übrigen hätten die vor der ersten Teilgenehmigung ausgelegten Unterlagen \nbereits alles ergeben, was nunmehr unter dem Aspekt der Sicherheitsanalyse \naufgegriffen werde.\n\n30\n\nDas immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis gehe über die Läger \nnicht hinaus. Werde das anders gesehen, so umfaßten die erteilten Bescheide \njedenfalls auch die weiteren genehmigungspflichtigen Teile; einer Hervorhebung des \nimmissionsschutzrechtlichen Teils der jeweiligen Zulassungsentscheidungen bedürfe \nes nicht. Das erforderliche Einvernehmen der Bezirksregierung sei auf umfassender \nBasis erteilt worden; ihm hätten die Sicherheitsspezifikationen zugrunde gelegen, die \nüber den Gehalt der Sicherheitsanalyse hinausgingen. Den \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen sei bei allen Entscheidungen \nnachgegangen worden; unter der Prämisse der Anforderungen an eine nicht \nimmissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage sei das volle, \ninsbesondere auch das für den Drittschutz relevante Spektrum betrachtet worden. \n\n31\n\nDie Rüge unzureichender Beachtung der immissionsschutzrechtlichen und \nsonstigen gesetzlichen Anforderungen sei ungeachtet von Fragen der Präklusion \nunberechtigt. Zum Teil würden insofern getroffene Regelungen übersehen oder \nverfehlte Anforderungen gestellt. Insbesondere sei die Zulassung des Betriebs des \nTails-Lagers nicht wegen mangelnder Sicherheit der Behälter zu beanstanden. Daß \ndie diesbezüglichen Vorgaben der dritten Teilgenehmigung gälten, könne nicht \nzweifelhaft sein, ergebe sich aber jedenfalls auch aus der Inbezugnahme im \nBetriebshandbuch, das zu den Unterlagen des angefochtenen Bescheides gehöre. \nDem Stand der Sicherheitstechnik werde Rechnung getragen. Ausnahmen von der \nDruckbehälter-Verordnung seien im Atomgesetz ausdrücklich vorgesehen und \nvorliegend aus Gründen des Strahlenschutzes anzuordnen gewesen. Eine Befristung \nder Zulassung der Läger sei nach Atomrecht ausgeschlossen; durch die fehlende \nBefristung werde es aber nicht zur Nutzung von nicht mehr spezifikationsgerechten \nBehältern kommen, da insofern zumindest atomrechtliche Aufsichtsmaßnahmen \neingriffen. Daß in den Behältern Überdruck entstehen könne, sei stets eingestellt \nworden; entscheidend sei gewesen, daß die Behälter gegen den entstehenden \nÜberdruck ausgelegt seien. Der klägerseitig aufgezeigte Störfall sei praktisch \nauszuschließen, da er auf unrealistischen Prämissen beruhe. Ein Schaden durch \nBlitzeinschlag sei in fünfzigjähriger weltweiter Erfahrung mit den Behältern nicht \nbekannt geworden und auch deshalb auszuschließen, weil wegen des geringen \nAbstandes zwischen Behälter und Boden von einer Ableitung des Blitzes auf den \nBoden auszugehen sei. \n\n32\n\nWegen der Bestandskraft der voraufgegangenen Bescheide, die für den \nangefochtenen Bescheid im wesentlichen nur noch die personellen, \norganisatorischen und administrativen Sicherheitsvorkehrungen belassen hätten, sei \nder Kläger mit seinen tragenden Einwänden etwa zum Flugzeugabsturz und zum \nBrand ausgeschlossen. Neuen Erkenntnissen sei nachgegangen worden, es habe \nsich aber nichts ergeben was die früheren Bewertungen in Frage stellen könne; die \nSchlußfolgerung, daß die Anlage so errichtet sei, daß sie sicher betrieben werden \nkönne, gelte fort. Insbesondere sei für den Fall des Flugzeugabsturzes keine \nÄnderung der Bewertung erfolgt; es sei immer von einer Kombination der Aspekte \nEintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß ausgegangen worden, und für das \nTails-Lager seien schon bei der ersten Teilgenehmigung das volle mögliche \nSchadensausmaß sowie die volle Lagerfläche eingestellt worden. In radiologischer \nHinsicht habe sich für den Fall des Flugzeugabsturzes durch den angefochtenen \nBescheid sogar eine gewisse Verbesserung ergeben, weil der Einsatz des \nrückgewonnenen Urans, das eine höhere spezifische Radioaktivität aufweise, \nweitergehend beschränkt worden sei. Die neuen Zentrifugen stellten keine \nKonzeptänderung mit neuen Sicherheitsanforderungen dar; Freisetzungen in den \nTrennhallen seien gegenüber denen bei Beeinträchtigungen der Autoklaven \nvernachlässigbar gering. \n\n33\n\nDie Beigeladenen beantragen,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nAuch sie machen geltend, die Klage sei - insbesondere bei Berücksichtigung der \nEntfernung des Wohnsitzes des Klägers von der UAG im maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Erlasses des angefochtenen Bescheides - unzulässig. Sie teilen im wesentlichen \ndie Standpunkte des Beklagten und führen aus:\n\n36\n\nDas Unterbleiben der Auslegung der Sicherheitsanalyse ergebe keinen \nVerfahrensfehler, weil ein solcher Schritt nach dem maßgeblichen atomrechtlichen \nVerfahrensrecht nicht geboten sei, die in der vierten Teilgenehmigung geforderte \nVorlage der Analyse dem Konzept der 12. BImSchV für den Fall der nachträglichen \nEinführung des Erfordernisses entspreche und eine Auslegung keine zusätzlichen \nErkenntnismöglichkeiten gegenüber dem bereits früher Ausgelegten erbracht hätte. \nIm übrigen könne ein entsprechender Verfahrensfehler der Klage auch nicht zum \nErfolg verhelfen, da die insoweit angesprochene immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung eine gebundene Entscheidung sei, es mithin auf eine materielle \nUnzulänglichkeit ankomme; diese aber liege nicht vor.\n\n37\n\nDie Sicherheitsanalyse sei von verschiedenen Behörden und sachverständigen \nStellen auf ihren Inhalt und ihre Vollständigkeit geprüft und gebilligt worden. Die \nBeschränkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auf die Läger sei \nzutreffend; die Abfallbehandlung betreffe nur radioaktive Stoffe, die aus der \nGenehmigungspflicht ausgenommen seien, und Säuren würden nicht chemisch \naufbereitet, sondern als Reagenz eingesetzt. Der Kläger sei infolge der Bestandskraft \nder voraufgegangenen Bescheide mit seinen jetzt angebrachten Rügen \nausgeschlossen; ob auch eine Präklusion wegen unterbliebener oder nur beschränkt \nerhobener Einwendungen nach der seinerzeitigen Auslegung eingreife, sei \ngegebenenfalls zu prüfen. Davon abgesehen gingen die Rügen weithin wegen \nmangelnden Bezugs zu eigenen Rechten des Klägers fehl. Letztlich seien die \nbehaupteten Unzulänglichkeiten tatsächlich nicht gegeben; angeblich fehlende \nRegelungen wie etwa zum Brandschutz seien durchaus getroffen worden, und \nangebliche Widersprüche seien ohne weiteres aufzulösen, so etwa der aus der \nFlächengröße folgende Unterschied in den Angaben zur Abschätzung des Risikos \ndes Flugzeugabsturzes auf das Tails-Lager und auf Autoklaven. Die Behälter \ngenügten den Anforderungen der Sicherheitstechnik. Ausgehend von bekannt \ngewordenen Leckagen in einem Lager in den USA sei der Frage möglicher Schäden \nnochmals sachverständig nachgegangen worden. Dabei habe sich ergeben, daß \nvergleichbare Abläufe, wie sie dort zur Bildung von Löchern und zum Verlust an UF6-\nMasse geführt hätten, wegen der gänzlich anderen Aufstellung der Behälter sowie \ndadurch verminderter Kollisionsgefahr und ermöglichter - auch vorgeschriebener - \nKontrollen in der UAG nicht zu erwarten seien. Für den Fall der Beschädigung eines \nBehälters bestehe zudem die Möglichkeit des Zugriffs und der Reparatur. Ein \nexplosionsartiges Platzen eines Behälters sei schon wegen Unterdrucks \nauszuschließen. Die Annahmen des Klägers zum Entstehen von Überdruck gingen \nfehl. Bei der Betrachtung der Wirkung von Sonneneinstrahlung werde ein \nunzutreffender Befüllungsgrad zugrunde gelegt und nicht beachtet, daß von der \nOberflächentemperatur nicht in der gewählten Weise auf die Erhitzung des UF6 \ngeschlossen werden könne; in der UAG seien bereits aussagekräftige Feststellungen \nzu der Aufheizung getroffen worden, die die klägerischen Aussagen widerlegten. Bei \nder Betrachtung des Entstehens eines Druckausgleichs oder gar eines Überdrucks \ninfolge der Leckrate des Ventils werde das Vorhandensein einer Ventilkappe von \nsehr hoher Dichtigkeit übersehen, die die Leckrate weit unter die spezifizierte Ventil-\nLeckrate senke. Die Energie eines Blitzes reiche nicht aus, um einen Behälter so \naufzuheizen, daß Überdruck entstehe; zudem sei nach der Art der \nBehälteraufstellung mit einer wesentlichen Ableitung in die Erde zu rechnen. Der vom \nKläger dargetane Störfall könne nach alldem nicht eintreten; es fehle am Überdruck, \nan einer signifikanten korrosiven Schädigung und an der Energie zum Aufschweißen \neines Behälters. Ferner werde im Behälter vorhandenes oder austretendes UF6 bei \nHinzutreten von Wasser verkrusten, was das Entstehen von Fluorwasserstoff \nbehindere.\n\n38\n\nErgänzend wird auf die Gerichtsakten und die von den Beteiligten eingereichten \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n39\n\nEntscheidungsgründe:\n\n40\n\nDie Klage, gegen deren Zulässigkeit sich wegen der über radiologische Wirkungen \nhinausgehenden, hinreichend substantiierten Befürchtungen des Klägers keine \ndurchgreifenden Bedenken ergeben, ist unbegründet; der angefochtene \nGenehmigungsbescheid ist jedenfalls nicht aus Gründen rechtswidrig, die eine \nRechtsverletzung des Klägers ergeben, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n41\n\nDer strittige Bescheid beinhaltet die abschließende Entscheidung über das 1978 \nins Genehmigungsverfahren gebrachte Vorhaben und ist daher vor dem Hintergrund \nder bereits ergangenen Teilgenehmigungen zu sehen, die sich der Kläger als ihm \ngegenüber bestandskräftig grundsätzlich entgegenhalten lassen muß. Der \nRegelungsgehalt der angefochtenen fünften Teilgenehmigung umfaßt neben der der \nBeigeladenen zu 2. erteilten Gestattung der Innehabung der UAG und der Regelung \nder Inhaberschaft der Kernanlage sowie neben der Festlegung maximal zulässiger \nAktivitätsfreigaben die Zulassung der Änderungen von Anlagenteilen gegenüber den \nRegelungen voraufgegangener Teilgenehmigungen und als wesentlichen Kern die \nZulassung des Betriebs der Anlage mit der vollen Trennleistung.\n\n42\n\nDie Regelungen zur Innehabung bzw. Inhaberschaft sind im Hinblick auf die \nWahrung der Rechte des Klägers unbedenklich. Ungeachtet der Frage einer \ndrittschützenden Wirkung der Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 \nAtomgesetz (AtG) sind Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Beigeladenen nicht \nberechtigt. Der klägerseitig aufgezeigte Ansatz leitet sich allein aus einer speziellen \nBetrachtungsweise in bezug auf aufzugreifende Sicherheitsaspekte ab; die \ngesehenen Anforderungen sind weder so naheliegend und zwingend noch in einer \nArt und Weise übergangen, daß daraus auf eine fehlende Qualifikation, eine \nNachlässigkeit oder gar den Versuch, etwas zu verschleiern, geschlossen werden \nkönnte. Eine divergierende fachliche Einschätzung - und anderes wird nicht deutlich - \nergibt noch keine grundlegenden Mängel oder Schwächen, die zu einem erhöhten \nRisiko führen.\n\n43\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteil vom 11. März 1993 - 7 C 4.92 -, BVerwGE 92, \n185, 194.\n\n44\n\nEntsprechendes gilt im übrigen auch für die Erstreckung des Vorwurfs gegen den \nBeklagten unter dem Aspekt der Befangenheit wegen der Hinnahme des gegen die \nBeigeladenen erhobenen Vorwurfs.\n\n45\n\nDie Bestimmungen zur Aktivitätsfreigabe lassen ebenfalls keine Mängel zu \nLasten des Klägers erkennen; Einwände sind insofern auch nicht erhoben \nworden.\n\n46\n\nUnbedenklich sind auch die zugelassenen Änderungen an bereits abschließend \ngenehmigten Anlageteilen. \n\n47\n\nDie Änderung an den verfahrenstechnischen Anlagen zur Ausnutzung der \nEntwicklung der Zentrifugentechnik ist weder unter verfahrensrechtlichen noch unter \nmateriell-rechtlichen Aspekten zu beanstanden. Eine Änderung der Konzeption der \nAnlage, die nach § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Atomrechtliche Verfahrensordnung (AtVfV) \neine Bekanntmachung und Auslegung erfordert hätte, liegt nicht vor; es fehlt \njedenfalls an dem Merkmal der Eignung der Änderung zu einer sicherheitstechnisch \nbedeutsamen Erhöhung der ursprünglich angenommenen Beanspruchung von \nAnlageteilen im Rahmen der Beherrschung von Auslegungsstörfällen. Im \nangefochtenen Bescheid (S. 119) ist nachvollziehbar und überzeugend dargetan, \ndaß die sicherheitstechnisch bedeutsamen Systeme und Komponenten des \nTrennsystems auch bei der Änderung greifen. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 2 \nSatz 1 AtVfV für den Verzicht auf eine Bekanntgabe und Auslegung ist erfüllt. Es ist \nnichts ersichtlich, was nachteilige Wirkungen für Dritte besorgen lassen könnte und \ndaher im Sicherheitsbericht anders oder zusätzlich anzuführen wäre. Das \nGefahrenpotential der Trennhallen mit den Zentrifugenkaskaden ist im \nangefochtenen Bescheid und in näherer Darlegung in der ersten Ergänzung zum \nBescheid Nr. 7/3 UAG (S. 31 f.), mit der die Zusammenfassung von Kaskaden in der \nTrennhalle RC 004 zugelassen worden ist, überzeugend als insgesamt relativ gering \nangesehen worden. Die Errichtung der von der nunmehr zugelassenen \nZusammenfassung von Zentrifugenkaskaden betroffenen Hallen RC 003 und RC 005 \nist im Bescheid Nr. 7/4 UAG genehmigt worden; dort (S. 101, 107 f.) sind in \nFortführung der Bewertung aus voraufgegangenen Teilgenehmigungen die für die \nSicherheit bestimmenden Elemente gebilligt worden, die nach dem Vorstehenden \nauch den geänderten Zustand abdecken. Die Frage nach der Bedeutung einer \nErhöhung des Uraninventars einzelner Hallen infolge der Konzentration der \nTrennarbeit stellt sich vorliegend nicht. Die Beigeladene hat im Erörterungstermin im \ngerichtlichen Verfahren (Gerichtsakte 302) die Inventaränderungen aufgezeigt und \nerläutert; danach kommt es nur in einer Halle zu einer Erhöhung, und das ist \noffensichtlich die von der Änderung im angefochtenen Bescheid nicht erfaßte \nTrennhalle RC 004, für die die erste Ergänzung zum Bescheid Nr. 7/3 UAG (S. 31) \ndiesen Aspekt aufgreift. Die Auswirkungen der Änderung sind vom Beklagten im \nangefochtenen Bescheid zwar maßgeblich in radiologischer Hinsicht behandelt \nworden, doch spricht nichts dafür, daß die chemotoxischen Folgen anders zu sehen \nsind; die Umstände, die die mangelnde Relevanz der Änderung unter radiologischen \nAspekten ergeben - Zustand und Menge des UF6, Vorhandensein in geschlossenen \nSystemen, Erfaßbarkeit im Falle von Austritten - gelten hier in gleicher Weise. \n\n48\n\nIst danach festzustellen, daß es zur Zulassung der Änderung keines besonderen \nVerfahrensschrittes bedurfte, so ergibt sich zugleich, daß nichts für eine materielle \nRechtsbeeinträchtigung des Klägers spricht, der insofern auch nichts Faßbares \naufgezeigt hat. Insbesondere kann die Änderung nicht zum Anlaß für ein erneutes \nAufgreifen der Frage der Auslegung der Anlage oder des betreffenden Teils gegen \nbestimmte Störfälle genommen werden. Da es sich um eine im Prinzip \ngleichbleibende Behandlung desselben Stoffes in nicht erhöhter Menge unter \nBeibehaltung der zur Beherrschung vorgesehenen Systeme und Einrichtungen \nhandelt, bedarf es unter dem Aspekt der möglichen Auswirkungen der Änderung \n- \n\n49\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 \n- 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, 162, und - bezogen \nauf Teilgenehmigungen - Beschluß vom 30. Oktober \n1987 - 7 B 176.87 -, Buchholz 451.171 AtG Nr. 21, \nS. 13 -\n\n50\n\nkeiner solchen Erstreckung der Prüfung, und muß es in dem in Teilgenehmigungen \ngegliederten Zulassungsverfahren bei der erfolgten - bestandskräftigen - Abarbeitung \nder Auslegungskriterien der Anlage bleiben -\n\n51\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1991 - 7 C \n43.90 -, BVerwGE 88, 286, 290.\n\n52\n\nDas Vorstehende gilt entsprechend für die Wärmeboxen, die für die \nZentrifugenkaskaden zugelassen sind, sowie für die sonstigen Änderungen. Ihre \nfehlende Relevanz für die der Umgebung geschuldete Vorsorge ist im angefochtenen \nBescheid (S. 121 ff.) einleuchtend dargetan. Auch die Gesamtbetrachtung aller \nÄnderungen des Regelungsgehalts bereits bestandskräftiger Teilgenehmigungen \nführt zu keinem anderen Ergebnis.\n\n53\n\nSoweit klägerseitig über diese Änderungen hinaus eine Änderung der \nGesamtbeurteilung der Anlage - insbesondere in der Risikobewertung - für erfolgt \nbzw. für erforderlich gehalten wird, geht der Vortrag, soweit er sich auf bei der \nErrichtung der Anlage zu beachtende Aspekte bezieht, im vorliegenden \nAnfechtungsverfahren fehl. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nist geklärt, daß mit der Errichtungsgenehmigung die endgültige Feststellung \nverbunden ist, daß die entsprechend errichtete Anlage sicher betrieben werden kann, \nund diese Feststellung bei der letzten Teilgenehmigung, die den Betrieb erlaubt, \nkeiner weiteren Prüfung unterliegt, diesbezüglichen Zweifeln vielmehr im Rahmen \nder Aufsicht nachzugehen ist, wobei die Betriebserlaubnis zur Vermeidung \nwidersprüchlichen Verhaltens der Behörde zurückzustellen ist, bis diese sich Klarheit \ndahin verschafft hat, daß es bei der Feststellung verbleiben kann.\n\n54\n\nSo BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1991 - 7 C \n43.90 -, BVerwGE 88, 286, 290 und vom 22. Januar \n1997 - 11 C 7.95 -, DVBl. 1997, 719.\n\n55\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund beinhalten die Ausführungen in dem \nangefochtenen Bescheid zum Gesamturteil nicht ein Wiederaufgreifen und erneutes \nAufarbeiten sämtlicher Sicherheitsaspekte, sondern die gebotene Kontrolle, ob vor \nder Betriebserlaubnis Korrekturen hinsichtlich der Errichtung geboten sind, sowie die \nPrüfung, ob im Rahmen dessen, was in der abschließenden Teilgenehmigung noch \nzu regeln ist, dem gegebenen Erkenntnisstand Rechnung getragen ist. Nachdem der \nBeklagte zu dem Schluß gelangt ist, daß aufsichtliche Maßnahmen nicht \ngerechtfertigt seien, stand der Entscheidung über die nunmehr angefochtene \nGenehmigung als Betriebsgenehmigung nichts entgegen; einer gerichtlichen \nÜberprüfung ist dieser Schluß des Beklagten im vorliegenden Verfahren nicht \nzugänglich. Daß die Anlage der Beigeladenen neben dem atomrechtlichen auch \n- teilweise - einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterliegt, \nändert an dieser Bewertung nichts. Die Grundsätze sind vom \nBundesverwaltungsgericht zwar für das atomrechtliche Verfahren aufgezeigt worden, \nsind aber ohne weiteres auf das immissionsschutzrechtliche Verfahren zu \nübertragen.\n\n56\n\nVgl. zur grundsätzlich möglichen \nParallelbetrachtung im atomrechtlichen und \nimmissionsschutzrechtlichen Bereich BVerwG, Urteil \nvom 21. August 1996 - 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, \n163.\n\n57\n\nDie Ausgestaltung der Anlagenzulassung in Teilschritten ist für beide Rechtsbereiche \ndurch § 7 Abs. 4 Satz 3 AtG mit dem Verweis auf § 8 Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (BImSchG) verklammert und demgemäß strukturell gleich. \nDie Erwägung, die das Bundesverwaltungsgericht zur Begrenzung des Zugriffs auf \nfrühere Teilgenehmigungen bei der abschließenden Teilgenehmigung \nheranzieht -\n\n58\n\nvgl. insbesondere Urteil vom 11. März 1993 - 7 C \n4.92 -, BVerwGE 92, 185, 191 -,\n\n59\n\nnämlich die zu berücksichtigende Bedeutung für den \nAntragsteller/Genehmigungsinhaber, greift bei immissionsschutzrechtlich \ngenehmigungspflichtigen Vorhaben ebenso ein wie bei den ausdrücklich \nbetrachteten. Auch sonst - etwa bei den Präklusionsvorschriften, § 10 Abs. 3 Satz 3, \n§ 11 BImSchG, § 7 b AtG, § 7 AtVfV, oder in den Zielrichtungen der Rechtsbereiche - \nist nichts ersichtlich, was für eine divergierende Betrachtung der Zulassung im Wege \nder Teilgenehmigungen sprechen könnte. \n\n60\n\nDie nach alldem allein verbleibenden Fragen, ob für die Anlage alle die \nErrichtung betreffenden Regelungen - vorbehaltlich der in dem angefochtenen \nBescheid enthaltenen, oben behandelten Elemente - bereits in voraufgegangenen \nBescheiden getroffen sind und ob die der Betriebsgenehmigung zuzuweisenden \nRegelungen fehlerfrei sind, sind zu bejahen. \n\n61\n\nDie bisher ergangenen Teilgenehmigungen weisen keine Lücken hinsichtlich von \nRegelungen zu den Behältern auf, die in den Teilen der Läger und sonstigen \nAnlagen zum Einsatz kommen, die aufgrund des angefochtenen Bescheides \nzusätzlich in Betrieb genommen werden dürfen. Der Bescheid Nr. 7/4 UAG, mit dem \ninsbesondere auch die weitere Errichtung der Läger zugelassen worden ist, schließt \ndie Bestimmung der zu verwendenden Lagerbehälter ein. Da die Eignung eines \nLagers zur Aufnahme gefährlicher Stoffe nur in der Verbindung aller Faktoren, die für \ndie sichere Aufbewahrung des Stoffes von Bedeutung sind, gesehen werden kann, \nschließt die Genehmigung, die Läger zu errichten, auch die Genehmigung der \nBehälter ein, in denen der zu lagernde Stoff untergebracht sein soll. Daß diese \nBehälter diejenigen sind, die von Anfang an in das Konzept der Beigeladenen \neingestellt waren, unterliegt keinem Zweifel, ergibt sich auch aus den Gründen der \nangefochtenen Genehmigung, die bei der Schadensvorsorge unter dem Aspekt \nneuer Erkenntnisse auf die Behälter eingehen (S. 110) und zur eingeschlossenen \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Frage der Eignung der Behälter für \nden sicheren Einschluß des UF6 aufgreifen (S. 142 ff.). Aus dem Zusammenhang der \neinzelnen Teilgenehmigungen im Hinblick auf die Zulassung der Gesamtanlage \nergibt sich, daß die näheren Regelungen, die im Bescheid Nr. 7/3 UAG zu den \nBehältern getroffen sind, insbesondere die Auflagen unter Nrn. 5.2.5, 5.2.6 und 5.5.2 \n(S. 22 ff., 31), für deren Nutzung in der gesamten Anlage gelten; eine Aufgliederung \nder Behälter je nach dem Einsatz in Anlageteilen, deren Errichtung in \nunterschiedlichen Bescheiden genehmigt worden ist, wäre unsinnig. Demgemäß \nnimmt auch der Bescheid Nr. 7/4 UAG ausdrücklich auf die im Bescheid Nr. 7/3 UAG \nvorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Behälter Bezug (S. 142).\n\n62\n\nRegelungslücken, die der Betriebserlaubnis entgegenstehen könnten, ergeben \nsich auch nicht aus immissionsschutzrechtlichen Zusammenhängen. Dabei bedarf es \nkeines Eingehens auf die Frage des Umfangs, in dem die UAG einer \nGenehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz unterliegt. Nach § 8 \nAbs. 2 AtG schließt die Genehmigung nach § 7 AtG die Genehmigung nach § 4 \nBImSchG ein. Einschließen bedeutet, daß es nur eines einzigen \nZulassungsausspruchs bedarf -\n\n63\n\nvgl. zu der gleichlautenden Regelung in § 13 \nBImSchG Seibert in Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht, Band I, § 13 BImSchG Rdnr. 32 -\n\n64\n\nund dieser Ausspruch die aus beiden Rechtsbereichen resultierenden \nGenehmigungsvoraussetzungen abdeckt. Die textliche Fassung eines \nZulassungsbescheides, insbesondere die Aussage zur Reichweite des \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernisses, ist insofern unerheblich. \nSelbst wenn ihr zu entnehmen wäre, daß die Reichweite fehlerhaft gesehen wurde, \ndaraus eventuelle Ermittlungsdefizite abzuleiten wären und das Einvernehmen mit \nder zuständigen Behörde des Immissionsschutzrechtes nur beschränkt hergestellt \nworden wäre, erweist sich die Genehmigung nicht als unvollständig; sie kann \nmateriell fehlerhaft sein, wenn aufgrund der fehlerhaften Annahmen über die \nmaßgeblichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen wesentliche Aspekte \nunbeachtet geblieben sind, wobei allerdings wegen des Charakters der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Erlaubnis das \nbloße Ermittlungsdefizit oder eine unzureichende Beteiligung noch nicht zu einer für \nDritte relevanten Fehlerhaftigkeit führen kann, sondern erst und allein ein \nfestgestellter Mangel in der tatsächlichen Bewältigung der \nimmissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Vor diesem Hintergrund kann von einer \nungenügenden Reichweite der ergangenen bestandskräftigen Teilgenehmigungen \nnicht gesprochen werden. \n\n65\n\nEine den Anforderungen des § 7 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vollauf \ngenügende Sicherheitsanalyse gehört nicht zu den Unterlagen, deren Vorliegen bei \nErteilung der Betriebsgenehmigung zur Wahrung von Rechten des Klägers \nerforderlich ist. Die 12. BImSchV ist zwar über die Ermächtigungsnorm des § 7 \nBImSchG auf § 5 BImSchG und damit unter anderem auch auf den Schutz der \nNachbarschaft bezogen und so prinzipiell der Annahme drittschützender Wirkung \nzugänglich. Für § 7 der 12. BImSchV aber gilt das nicht. Die Sicherheitsanalyse stellt \neinen Weg dar, der unter anderem der Wahrung des Schutzanspruches, \ninsbesondere soweit er in § 3 der 12. BImSchV konkretisiert ist, dient, indem der \nBetreiber zur genauen Auseinandersetzung mit den Gefahrenquellen der Anlage und \nderen Folgen angehalten wird; daneben erleichtert sie als Teil der im \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorzulegenden Unterlagen, \n§ 4 b Abs. 2 Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV), der \nGenehmigungsbehörde die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen.\n\n66\n\nVgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, \nUmweltrecht Band II, 2.12 § 7 Rdnr. 2; Roßnagel in \nKoch/Scheuing, GK-BImSchG, § 5 Rdnr. 350 ff.\n\n67\n\nDritten gegenüber hat die Sicherheitsanalyse als Teil der auszulegenden Unterlagen, \n§ 10 Abs. 1 der 9. BImSchV, eine Informationsfunktion, die insbesondere die \nMöglichkeit fördert, zur frühzeitigen Wahrung der Rechte und Belange sachgerechte \nEinwendungen anzubringen. Eine weitergehende Bedeutung kommt ihr diesen \ngegenüber nicht zu. Insbesondere hat sie nicht den Zweck einer umfassenden und \nstets aktuellen Unterrichtung über Gefährdungen und mögliche Abwehr- oder \nGegenmaßnahmen; dies ergibt sich aus § 11 a der 12. BImSchV, da dort eine \neigenständige Informationspflicht festgelegt ist. Der danach nur auf Feststellungen \ngerichtete und somit verfahrensbezogene Zweck der Sicherheitsanalyse -\n\n68\n\nvgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluß vom 6. April \n1984 - 7 OVG B 16/83 -, DVBl. 1984, 890, 895 -\n\n69\n\n \nwird zum einen dadurch bestätigt, daß Mängel nach § 9 Satz 2 der 12. BImSchV zur \nAnforderung einer Ergänzung innerhalb zu bestimmender Frist führen, und ergibt \nsich zum anderen daraus, daß negative Erkenntnisse aus einer Sicherheitsanalyse \nden Schutz Dritter nicht schaffen, sondern nur Anstoßfunktion haben können. Aus \ndem ersten Aspekt folgt, daß eine zwingende Verknüpfung zwischen einer \nmängelfreien Sicherheitsanalyse und der Erteilung einer positiven \nZulassungsentscheidung nicht besteht -\n\n70\n\nvgl. dazu - allerdings für einen Fall der \nPlanfeststellung mit der Möglichkeit des \nErgänzungsbeschlusses - BayVGH Urteil vom \n20. Juli 1994 - 20 A 92.40087 u.a. -, BayVBl. 1995, \n497, 500 -,\n\n71\n\nMängel mithin auch nicht zur Aufhebung der Zulassungsentscheidung führen \nkönnen. Der zweite Aspekt ergibt, daß die Sicherheitsanalyse außer etwa durch \nnachträgliche Anordnungen, § 17 BImSchG, sachliche Wirkung nur in einem Stadium \nentfalten kann, in dem Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes Dritter noch in \ndie Zulassungsentscheidung einbezogen werden können oder die Zulassung noch \nversagt werden kann; derartige Maßnahmen finden ihre Rechtfertigung allein in der \nunzureichenden Wahrung des Schutzgebotes, nicht aber in Mängeln der \nSicherheitsanalyse selbst. Auch wenn die Sicherheitsanalyse als eine dem Stand der \nErkenntnisse entsprechende Methode der Ermittlungen zur Sicherheit einer Anlage \nbetrachtet wird, ist ihr ein drittschützendes (Verfahrens-)Recht im Sinne ihrer \nVollständigkeit und Richtigkeit bis zur Genehmigungserteilung nicht zuzubilligen; \ngesehene Lücken und Mängel können geltend gemacht werden und Anstoß zu \nweiteren behördlichen Prüfungen der Zulassungsvoraussetzungen sein, wobei sich \ndie Anforderungen an die Rüge mangelnden Schutzes - im Einwendungs- wie im \nKlageverfahren - nach dem richten, was aufgrund der Sicherheitsanalyse möglich ist, \ndie Anforderungen also niedrig sind, soweit Dritte wegen Unzulänglichkeiten der \nSicherheitsanalyse bestimmte Zusammenhänge nicht weiter durchschauen \nkönnen.\n\n72\n\nVgl. zum Zusammenhang von Information und \nDarlegungslast BVerwG, Urteil vom 21. August 1996 \n- 11 C 9.95 -, NVwZ 1997, 161, 162.\n\n73\n\nDaß die Unzulänglichkeit einer Sicherheitsanalyse jedenfalls in einem \nZulassungsverfahren, das wie das vorliegende in Teilgenehmigungen gegliedert ist, \nnicht zur Rechtswidrigkeit der Betriebsgenehmigung führen kann, ergibt sich von \ndem Vorstehenden abgesehen auch daraus, daß dann die Auseinandersetzung über \ndie Frage erforderlicher Nachbesserungen entgegen der oben wiedergegebenen, \nvom Bundesverwaltungsgericht herausgestellten Trennung zwischen \nAnlagenaufsicht und Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen in das Verfahren über \ndie Betriebsgenehmigung gezogen wird. Das klägerseitig gesehene \nGefahrenpotential, das in der Sicherheitsanalyse nicht hinreichend aufgearbeitet \nworden sein soll, muß - wenn es nicht um eine bloße Darstellung gehen soll - zu \nKonsequenzen führen. Die klägerseitig allein hinreichend faßbar vorgetragenen \nAspekte betreffen die Tauglichkeit der Behälter zur Lagerung und damit einen \nSachkomplex, der bei Erlaß des angefochtenen Bescheids bereits in \nbestandskräftigen Teilgenehmigungen geregelt war. Die Auseinandersetzung über \ndie Sicherheitsanalyse wäre daher letztlich eine kaschierte Auseinandersetzung über \ndie Frage, ob die Errichtungsgenehmigungen den materiellen Anforderungen \ngenügen oder aufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind.\n\n74\n\nDaß die für die Anlage der Beigeladenen erstellte Sicherheitsanalyse nicht \nausgelegt worden ist und damit ihre oben dargestellte Bedeutung für die Information \nder Nachbarschaft nicht entfalten konnte, ist für den vorliegenden Rechtsstreit \nunerheblich. Dabei mag dahinstehen, ob eine Pflicht zur Auslegung besteht, wenn \neine erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung von einer \natomrechtlichen Genehmigung gemäß § 8 AtG eingeschlossen wird, was zweifelhaft \nist, weil sich in diesen Fällen das Verfahrensrecht nach dem Atomrecht bestimmt und \n§ 6 AtVfV die Sicherheitsanalyse nicht anspricht, mithin nur eine ergänzende oder \nanaloge Anwendung immissionsschutzrechtlicher Verfahrensgrundsätze in Betracht \nzu ziehen wäre.\n\n75\n\nVgl. dazu in bezug auf die Konzentration im \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren Jarass, \nBundes-Immissionsschutzgesetz, 3. Aufl., § 13 \nRdnr. 12.\n\n76\n\nEinem solchen Rückgriff könnte entgegenstehen, daß nach § 6 AtVfV der \nSicherheitsbericht, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV, auszulegen ist, in dem - ohne \nausdrückliche Beschränkung auf die Wirkung ionisierender Strahlen - die mit der \nAnlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen zu beschreiben und näher \ndarzustellen sind, mithin dem Informationsbedürfnis bereits umfassend Rechnung \ngetragen wird. Desgleichen bedarf es keiner Entscheidung, welche Bedeutung es für \ndie Frage der Auslegung hat, wenn eine Anlage erst im Laufe eines gegliederten \nZulassungsverfahrens unter die Vorschrift des § 7 der 12. BImSchV fällt. Dem Kläger \nist die Berufung auf einen eventuellen Verfahrensfehler jedenfalls durch die \nBestandskraft des Bescheides Nr. 7/4 UAG abgeschnitten. Da die Sicherheitsanalyse \ngrundsätzlich mit den Genehmigungsunterlagen auszulegen ist, § 10 der \n9. BImSchV, muß dieses Gebot bei einer Erstreckung der Pflicht zur \nSicherheitsanalyse im Laufe des Zulassungsverfahrens in Teilgenehmigungen \nspätestens für die Teilgenehmigung eingreifen, die nach Entstehen der Pflicht die für \ndie Sicherheit der Anlage entscheidenden Regelungen trifft. Nur hier kann die \nSicherheitsanalyse den Informationszweck erfüllen und Dritten die Gelegenheit \neröffnen, zur Wahrung ihrer Belange durch Einwendungen Einfluß auf die von der \nBehörde zu treffende Entscheidung zu nehmen. Ein Mangel der unterbliebenen \nAuslegung, wenn er denn zu bejahen wäre, würde danach ausgehend von den \nAnknüpfungspunkten der Rügen des Klägers allein die vierte Teilgenehmigung \nbetreffen, in der die hinreichend konkret beanstandeten Komplexe geregelt worden \nsind und die Entscheidung getroffen worden ist, von einer Auslegung der \nSicherheitsanalyse abzusehen und den Weg der nachträglichen Anforderung zu \nwählen. In dieser Genehmigung sind im übrigen die Zusammenhänge - insbesondere \ndurch die Forderung einer Sicherheitsanalyse in den Auflagen (S. 27) - so \nverdeutlicht, daß Anlaß bestanden hätte, die nunmehr erhobenen Einwände in \nverfahrensrechtlicher Hinsicht gegen eben diese Teilgenehmigung geltend zu \nmachen. Daß die dem Kläger inzwischen bekannte Sicherheitsanalyse Gelegenheit \ngegeben hätte, Mängel zu rügen, die zu einer Berücksichtigung in dem \nBetriebsreglement hätten führen müssen, ist nicht nachvollziehbar dargetan, obwohl \ndie erforderliche Beachtung des Regelungsgehaltes des angefochtenen Bescheides \nim Verfahren wiederholt angesprochen worden ist. Von alldem abgesehen ist \nausgehend von der Einordnung in das Verfahrensrecht und dem Charakter der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Erlaubnis auf § 46 \nVerwaltungsverfahrensgesetz hinzuweisen, der einem Aufhebungsbegehren \nentgegensteht.\n\n77\n\nDie Zulassung des Betriebs der UAG in den bestandskräftig bzw. - soweit im \nangefochtenen Bescheid erlaubt - fehlerfrei genehmigten Einrichtungen läßt keine \nMängel im Hinblick auf Rechte des Klägers erkennen.\n\n78\n\nDie klägerseitig gesehenen Unzulänglichkeiten in den Regelungen zur Prüfung \nund Wartung der Druckbehälter weisen zwar Bezüge zum Betrieb auf, das \nVorbringen betrifft jedoch nicht den strittigen Bescheid. Die näheren Bestimmungen \nzu den Behältern und zum Umgang mit ihnen sind - wie oben ausgeführt - in \nBescheid Nr. 7/3 UAG mit Bedeutung für die Gesamtanlage getroffen worden. Das \nweitergehende tatsächliche Invollzugsetzen der Regelungen durch die Zulassung \ndes Betriebs in vollem Umfang wirft die Frage, ob das Betriebsreglement ausreicht, \nnicht erneut auf. Insofern sind - wie in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts für das Verhältnis bestandskräftiger \nErrichtungsgenehmigungen zur Betriebserlaubnis herausgestellt - Überprüfungen \ndem aufsichtsbehördlichen Bereich zuzuweisen, in den etwa auch die vom Beklagten \nangeforderten Stellungnahmen zu den in einer anderen Anlage aufgetretenen \nBehälterlecks einzuordnen sind. Eine in der Betriebserlaubnis zu schließende \nRegelungslücke besteht im Hinblick auf eine Bestimmung zum Ende der Lagerdauer \nder Behälter nicht. Die Sicherung der Qualität der Behälter ist den laufenden \nPrüfungen und Kontrollen unter Aufsicht der zuständigen Behörde zugewiesen. Die \nerforderlichen Entscheidungen über die Notwendigkeit eines Umfüllens und damit die \nBeendigung der Lagerdauer von Behältern sind damit möglich; ihre Zuordnung zum \nAufsichtsbereich begegnet - ungeachtet der Bestandskraft entsprechender \nRegelungen - keinen Bedenken, da dies eine jeweils konkrete Beurteilung und die \nproblemlose Einbeziehung eventueller weiterer Erkenntnisse hinsichtlich der Behälter \nerlaubt. \n\n79\n\nDie Beanstandungen, die der Kläger zur Brandgefahr in den Lägern anbringt, \nhaben keinen hinreichenden Bezug zu der angefochtenen Teilgenehmigung. Die \nbehaupteten Mängel betreffen die Ausgestaltung der Läger, die jedoch einschließlich \nder Vorrichtungen zum Löschmittelvorrat bereits bestandskräftig als zum sicheren \nBetrieb geeignet angesehen und zugelassen worden ist. Die weiter angesprochenen \nFragen zur Reststoffvermeidung, zum Abfall, zum Gewässerschutz, zu \nHalogenkohlenwasserstoffen und zum Lärm sind, soweit sie überhaupt den Betrieb \nund nicht der Errichtung zuzuordnen sind, ohne hinreichenden Bezug zu eigenen \nRechten des Klägers.\n\n80\n\nHinsichtlich des eigentlichen Betriebsreglements sind klägerseitig keine \nkonkreten Einwände erhoben worden. Insofern ergeben sich auch vor allem vor dem \nHintergrund, daß die Anlage teilweise bereits in Betrieb genommen worden ist, mithin \nauf gemachte Erfahrungen zurückgegriffen werden konnte, keine Bedenken.\n\n81\n\nDa nach alldem eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene \nGenehmigung nicht festzustellen ist, ist für den hilfsweise geltend gemachten \nAnspruch auf erneute Bescheidung, insbesondere dahin, weitere schützende \nNebenbestimmungen zu treffen, kein Raum; ob das Atom- und \nImmissionsschutzrecht einen solchen Anspruch überhaupt hergeben, sei deshalb \ndahingestellt. \n\n82\n\nDie Kosten werden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger als der \nunterliegenden Partei auferlegt. Da die Beigeladenen als durch den angefochtenen \nBescheid Begünstigte notwendigerweise am Verfahren zu beteiligen waren, \nentspricht es der Billigkeit, ihre Kosten für erstattungsfähig zu erklären, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 711 Zivilprozeßordnung.\n\n83\n\nGründe, die Revision zuzulassen, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310396","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-28/21-d-94-94-ak","cited_norms":[{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AtVfV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AtG","ref":"§ 7b","ref_norm":"7b","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AtVfV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AtVfV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"AtVfV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310396","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310396","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-28/21-d-94-94-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310396","retrieved":"2026-07-09 03:40:27.804467+00:00"}}