{"status":"available","doknr":"OLD310402","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.8A7050.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"8 A 7050/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \ndie Kläger zu je einem Viertel.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind polnische Staatsangehörige. Die Kläger \nzu 1. und 2. reisten am 25. September 1987 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten erstmals am \n6. Oktober 1987 die Gewährung von laufender Hilfe zum \nLebensunterhalt. Sie machten geltend, die Klägerin zu 1. sei \nim 9. Monat schwanger; zur Zeit verfügten sie über kein \nEinkommen und seien nicht in der Lage, den Lebensunterhalt \nselbst zu bestreiten; einen Antrag auf Arbeitslosengeld könne \nder Kläger zu 2. erst einreichen, wenn der beantragte \nVertriebenen-Flüchtlingsausweis ausgestellt worden sei. \nVorübergehend seien sie bei einem Bruder untergekommen, und \nzwar solange, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hätten. \n\n3\n\nMit Wirkung ab 5. Oktober 1987 gewährte die Beklagte den \nKlägern zu 1. und 2. und - nach deren Geburt - auch den \nKlägerinnen zu 3. und 4. für die Folgezeit u.a. laufende Hilfe \nzum Lebensunterhalt. \n\n4\n\nNachdem der Oberstadtdirektor der Stadt B. den Antrag \nder Kläger zu 1. und 2. auf Anerkennung als \nVertriebene/Aussiedler abgelehnt und der dagegen eingelegte \nWiderspruch vom Regierungspräsidenten K. mit \nWiderspruchsbescheiden vom 1. Juli 1991 zurückgewiesen worden \nwar, wurde den Klägern unter dem 29. Dezember 1992 eine \nGrenzübertrittsbescheinigung ausgestellt, in der nach \nmehrfachen Verlängerungen zuletzt festgestellt wurde, daß die \nKläger das Bundesgebiet bis zum 1. Februar 1993 verlassen \nmüßten. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 5. Mai 1993 kündigte die Beklagte den \nKlägern zu 1. und 2. die beabsichtigte Einstellung der \nGewährung von Sozialhilfeleistungen mit Ablauf des Monats Mai \n1993 mit der Begründung an, die Kläger zu 1. und 2. seien am \n25. September 1987 in das Bundesgebiet eingereist, um \nSozialhilfe zu erlangen; deshalb stehe ihnen und \ndementsprechend auch den Klägern zu 3. und 4. kein Anspruch \nauf Sozialhilfe zu. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 1993 stellte die Beklagte die \nHilfegewährung zum 1. Juni 1993 mit der Begründung ein, es sei \nüberwiegend wahrscheinlich, daß die Kläger zu 1. und 2. in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist seien, um hier \nSozialhilfe zu erlangen; jedenfalls hätten sie bei ihrer \nEinreise die Hilfegewährung billigend in Kauf genommen. Mit \nBescheid vom 1. Juni 1993 teilte die Beklagte den Klägern mit, \ndie Gewährung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz \nwerde ab Juni 1993 eingestellt.\n\n7\n\nAm 5. Juni 1993 haben die Kläger Klage erhoben und die \nWeitergewährung von Hilfeleistungen beantragt. Außerdem haben \nsie mit Schreiben vom 5. Juni 1993, eingegangen am 7. Juni \n1993, bei der Beklagten Widerspruch gegen die Einstellung der \nSozialhilfeleistungen mit Wirkung ab 1. Juni 1993 eingelegt, \nüber den noch nicht entschieden worden ist. \n\n8\n\nAuf den Antrag der Kläger vom 18. Juni 1993 hat das \nVerwaltungsgericht K. mit Beschluß vom 27. August 1993 die \nBeklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, \nihnen für die Zeit vom 18. Juni 1993 bis zum 27. Juli 1993 und \nfür den 31. August 1993 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt \neinschließlich anteiliger Unterkunftskosten sowie Krankenhilfe \nzu gewähren (Az. 18 L 1243/93). \n\n9\n\nMit Bescheid vom 24. September 1993 lehnte die Beklagte den \nAntrag der Kläger vom 14./18. September 1993 auf Übernahme der \nUnterkunftskosten und Stromkosten ab.\n\n10\n\nDie Klägerin zu 1. und die Klägerinnen zu 3. und 4. wurden \nam 1. Oktober 1993 nach Polen abgeschoben. Der Kläger zu 2. \nverließ das Bundesgebiet am 11. Oktober 1993.\n\n11\n\nAm 14. Dezember 1993 haben die Kläger hinsichtlich der \nbegehrten Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab 1. Juni \n1993 erneut beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az.: \n18 K 8509/93). Das Verwaltungsgericht hat diese Klage mit \nUrteil vom 1. September 1995 abgewiesen. Die dagegen \neingelegte Berufung hat der Senat mit Beschluß vom 26. März \n1997 zurückgewiesen (8 A 7027/95). \n\n12\n\nDie Kläger haben im vorliegenden Verfahren vor dem \nVerwaltungsgericht sinngemäß beantragt, \n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 21. Mai 1993 und des \nBescheides vom 1. Juni 1993 zu \nverpflichten, ihnen vom 1. Juni 1993 \nbis zum 30. September 1993 Hilfe zum \nLebensunterhalt einschließlich \nUnterkunftskosten sowie Krankenhilfe zu \ngewähren. \n\n14\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n16\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: \nAusweislich eines ihr vorliegenden Gesprächsvermerks vom \n\n17. September 1993 habe die Abschiebung der Kläger \nursprünglich am 23. August 1993 durchgeführt werden sollen. \nDies sei jedoch nicht möglich gewesen, da sich die Kläger seit \ndem 22./23. August 1993 tatsächlich nicht mehr in ihrer \nfrüheren Wohnung C. straße 2.. /2. in B. aufgehalten \nhätten. Angesichts dessen sei der von den Klägern geltend \ngemachte Anspruch auf Gewährung von Sozialhilfe bereits \ndeshalb unbegründet, weil nicht zu klären sei, ob sich die \nKläger während dieser Zeit überhaupt im Zuständigkeitsbereich \nder Beklagten aufgehalten hätten. \n\n17\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 1993 und \nvom 1. Juni 1993 verpflichtet, den Klägern für die Zeit vom 1. \nJuni 1993 bis 22. August 1993 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 100 % der regelsatzmäßigen Hilfe \nsowie Unterkunftskosten und Krankenhilfe - unter Anrechnung \nder bereits für die Zeit vom 18. Juni 1993 bis 22. August 1993 \ngewährten Leistungen - zu bewilligen. Im übrigen hat es die \nKlage abgewiesen. \n\n18\n\nGegen das ihnen am 17. Oktober 1995 zugestellte Urteil \nhaben die Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 1995, \neingegangen am 15. November 1995, Berufung eingelegt. \n\n19\n\nZur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Entgegen der \nAnnahme des Verwaltungsgerichts hätten sie bis zum \n30. September 1993 ständig in ihrer früheren Wohnung in B. , \nC. straße 2.. /2. gewohnt und gelebt. Dies ergebe sich \nauch aus der beigefügten Abmeldebestätigung der \nBezirksverwaltungsstelle H. der Beklagten vom \n5. Oktober 1993, in der als Tag des Auszuges aus der Wohnung \nder 1. Oktober 1993 angegeben sei. Deshalb hätten sie auch \neinen Anspruch auf die geltend gemachten Sozialhilfeleistungen \nfür die Zeit vom 23. August 1993 bis zum 30. September 1993 in \nHöhe der regelsatzmäßigen Leistungen sowie auf \nUnterkunftskosten und auf Krankenhilfe, wobei der von der \nBeklagten am 28. April 1994 überwiesene Betrag von 1.649,20 DM \nauf diesen Anspruch anzurechnen sei. Da die Beklagte mit der \nErfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten säumig gewesen sei, \nstehe ihnen auch ein Zinsanspruch in Höhe von 19,5 % zu. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen, \n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Beklagten unter Aufhebung der \nBescheide vom 21. Mai 1993 und vom \n1. Juni 1993 zu verpflichten, ihnen \nauch für die Zeit vom 23. August 1993 \nbis zum 30. September 1993 laufende \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von \n100 % der regelsatzmäßigen Hilfe sowie \nUnterkunftskosten und Krankenhilfe \nunter Anrechnung der für die Zeit vom \n18. Juni 1993 bis zum 22. August 1993 \nbereits gewährten Leistungen sowie \nZinsen in Höhe von 19,5 % für die \nbeanspruchten Sozialhilfeleistungen zu \ngewähren. \n\n22\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nZur Begründung macht sie geltend, das Verwaltungsgericht \nsei zu Recht davon ausgegangen, daß der Aufenthalt der Kläger \nin der Zeit vom 23. August 1993 bis zum 30. September 1993 \nunbekannt gewesen sei, da diese sich während dieser Zeit einer \nAbschiebung in ihr Heimatland hätten entziehen wollen. Es \nkönne somit nicht festgestellt werden, daß sich die Kläger \nwährend dieser Zeit in dem Zuständigkeitsbereich der Beklagten \naufgehalten hätten. Ein Zinsanspruch komme hinsichtlich der \nGewährung von Sozialhilfeleistungen nicht in Betracht. Zwar \nenthalte das Bundessozialhilfegesetz keine ausdrückliche \nVorschrift, wonach die Anwendbarkeit des § 44 SGB I \nausgeschlossen sei. Ein solcher Ausschluß ergebe sich jedoch \ndaraus, daß eine Verzinsung von Sozialhilfeleistungen dem Sinn \nund Zweck des Sozialhilferechts zuwiderlaufen würde. \nUnabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Verzinsung der \ngeltend gemachten Sozialhilfeleistungen auch deshalb nicht, \nweil die Auszahlung des für die Zeit vom 18. Juni bis zum \n27. Juli 1993 aufgrund der ergangenen einstweiligen Anordnung \ndes Verwaltungsgerichts den Klägern zu gewährenden Betrages \nnicht möglich gewesen sei, da sich die Kläger bei Ergehen des \nBeschlusses vom 27. August 1993 bereits an einem unbekannten \nAufenthaltsort befunden hätten. Nach dem 30. September 1993 \nund der erfolgten Abschiebung bzw. Ausreise nach Polen sei \neine Auszahlung nicht möglich gewesen, da die Kläger zunächst \nkeine Bankverbindung angegeben hätten. Nachdem dann die \nBankverbindung mit Schreiben vom 28. November 1993 mitgeteilt \nworden sei, sei für die Beklagte weiterhin fraglich geblieben, \nwelche Leistungen jeweils an die Kläger selbst, an den \nehemaligen Vermieter oder an das RWE zu erbringen gewesen \nseien; denn zum einen hätten die Kläger die Auszahlung des \ngesamten Betrages an sich gefordert; zum anderen hätten aus \nder Zeit des Sozialhilfebezuges noch Erklärungen vorgelegen, \nwonach die Kosten der Unterkunft unmittelbar an den Vermieter \nund die Stromkosten an das RWE überwiesen werden sollten. Erst \nim Anschluß an die mündliche Verhandlung vom 1. September 1995 \nvor dem Verwaltungsgericht habe für sie, die Beklagte, \nfestgestanden, in welchem Umfang noch Sozialhilfeleistungen an \ndie Kläger nach Polen zu überweisen gewesen seien. Dies sei \ndann mit der Auszahlungsanordnung vom 11. Dezember 1995 in \nHöhe eines Betrages von 1.900,85 DM geschehen; ein Betrag in \nHöhe von 2..259,18 DM sei zur Deckung der noch offenen Mieten \nfür die Monate Juni 1993 bis einschließlich August 1993 \nunmittelbar an den Vermieter; ein weiterer Betrag in Höhe von \n149,40 DM sei zur Begleichung noch offenstehender \nStromrechnungen an das RWE entrichtet worden. \n\n25\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte \nverpflichtet, unter entsprechender Aufhebung ihrer Bescheide \nvom 21. Mai 1993 und 1. Juni 1993 den Klägern zu 3. und 4. \nHilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Regelsätze für die Zeit \nvom 23. August 1993 bis zum 30. September 1993 zu gewähren. \nDie Kläger, die zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen \nsind, haben dazu keine Erklärung abgegeben. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und \ndes Verfahrens 8 A 7027/95 sowie auf die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nÜber die Berufung der Kläger hat der Senat trotz \nAusbleibens der Kläger in der mündlichen Verhandlung \nentscheiden können. Denn die Kläger sind bei der Ladung gemäß \n§ 102 Abs. 2. VwGO darauf hingewiesen worden, daß beim \nAusbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und \nentschieden werden kann. Die Kläger sind auch ordnungsgemäß \nzur mündlichen Verhandlung geladen worden. Die Zustellung der \nan die Kläger zu 1. und 2. gerichteten Terminsladung vom \n7. Oktober 1997 hat gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit der \nentsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 3 \nZPO durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefes \n(Einschreiben mit Rückschein) bewirkt werden können. Denn die \nin Polen wohnenden Kläger haben entgegen § 56 Abs. 3 VwGO \neinen Zustellungsbevollmächtigten nicht bestellt, obwohl sie \nhierzu durch gerichtliche Verfügung vom 6. Dezember 1995 \naufgefordert worden sind. \n\n29\n\nKommt nämlich der Zustellungsempfänger der Aufforderung des \nGerichts nicht nach, einen Zustellungsbevollmächtigten zu \nbestellen, so wird gemäß § 173 VwGO in entsprechender \nAnwendung des § 175 Abs. 1 Satz 3 ZPO die Zustellung dadurch \nbewirkt, daß das zuzustellende Schriftstück vom Gericht unter \nder ausländischen Anschrift des Empfängers zur Post gegeben \nwird, \n\n30\n\nvgl. dazu u.a. \nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß \nvom 7. April 1992 - 5 A 2302/87 - \nm.w.N.; Meissner in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 1997, § 56 \nRdnr. 28 m.w.N.; Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage \n1997, § 56 Rdnr. 9 m.w.N..\n\n31\n\nDie Aufforderung zur Bestellung eines \nZustellungsbevollmächtigten kann außerhalb der mündlichen \nVerhandlung durch Verfügung des Vorsitzenden, \n\n32\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 31. Januar 1964 \n- V B 56.63 -, Die Öffentliche \nVerwaltung (DÖV) 1964, 567; Meissner, \naaO., § 56 Rdnr. 28; Redeker/von \nOertzen, aaO., § 56 Rdnr. 9, \n\n33\n\noder - wie hier - gemäß § 87 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch den \nbestellten Berichterstatter erfolgen. Die Aufforderung zur \nBestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist den Klägern \nzu 1. und 2. ausweislich des vorliegenden \nEmpfangsbekenntnisses am 13. Dezember 1995 zugegangen. Sie \nhaben jedoch mit Schriftsatz vom 24. Januar 1996 diese \nAufforderung ausdrücklich abgelehnt. \n\n34\n\nDie Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. \n\n35\n\nDie Berufung der Kläger zu 1. und 2. ist nicht \nbegründet.\n\n36\n\nSoweit die Kläger zu 1. und 2. begehren, die Beklagte unter \nÄnderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung der \nBescheide vom 21. Mai 1993 und vom 1. Juni 1993 zu \nverpflichten, über die durch das angefochtene Urteil \nzugesprochenen Beträge hinaus ihnen auch für die Zeit vom \n23. August 1993 bis zum 30. September 1993 laufende Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 100 % der regelsatzmäßigen Hilfe \nsowie Unterkunftskosten und Krankenhilfe (unter Anrechnung der \nfür die Zeit vom 18. Juni 1993 bis zum 22. August 1993 bereits \ngewährten Leistungen) zu bewilligen, steht dem geltend \ngemachten Anspruch die Vorschrift des § 120 Abs. 1 Satz 1 \nHalbsatz 2. BSHG in der für den streitbefangenen Zeitraum vom \n23. August 1993 bis zum 30. September 1993 maßgeblichen \nFassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94, \nS. 808) entgegen. Nach dieser Vorschrift hat keinen Anspruch \nauf Sozialhilfeleistungen, wer sich in den Geltungsbereich des \nBundessozialhilfegesetzes begeben hat, um Sozialhilfe zu \nerlangen. \n\n37\n\nDiese Vorschrift verlangt einen finalen Zusammenhang \nzwischen dem Einreiseentschluß und der Inanspruchnahme von \nSozialhilfe. Dies folgt unmittelbar aus dem Wortlaut des \nTatbestandsmerkmals \"um Sozialhilfe zu erlangen\". Die \nKonjunktion \"um … zu\" bezeichnet ein ziel- und \nzweckgerichtetes Handeln und damit eine Zweck-Mittel-Relation, \nin der die Einreise das Mittel und die Inanspruchnahme von \nSozialhilfe den mit ihr verfolgten Zweck bildet. Dieser \nerforderliche Zusammenhang besteht nicht nur, wenn der Wille, \nSozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht \ndie Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, so ist \ndas Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch erfüllt, wenn \nder Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den \nEinreiseentschluß von prägender Bedeutung (gewesen) ist. Die \nMöglichkeit, auf die Sozialhilfe angewiesen zu sein, muß für \nden Einreiseentschluß des Ausländers, sei es allein, sei es \nneben anderen Gründen, in besonderer Weise bedeutsam gewesen \nsein. Es genügt nicht etwa, daß der Sozialhilfebezug beiläufig \nverfolgt oder anderen Einreisezwecken untergeordnet und in \ndiesem Sinne (nur) billigend in Kauf genommen wird, \n\n38\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1992 \n- 5 C 22.87 -, FEVS 43, 113; OVG NW, \nUrteil vom 30. September 1997 \n- 8 A 900/94 -; Beschluß vom 7. Oktober \n1997 - 8 B 1805/97 -; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof (HessVGH), \nBeschluß vom 19. Januar 1994 \n- 9 TG 161/94 -, FEVS 45, 307. \n\n39\n\nIm vorliegenden Falle steht mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit fest, daß der Zweck der Inanspruchnahme von \nSozialhilfe für den Einreiseentschluß der Kläger zu 1. und 2. \nim Jahre 1987 von prägender Bedeutung gewesen ist. Dabei kann \nunterstellt werden, daß die Kläger zu 1. und 2. bereits in \nPolen die Absicht hatten, in der Bundesrepublik Deutschland \nden Status als Vertriebene zu beanspruchen und das \nAnerkennungsverfahren zu betreiben. Nach den besonderen \nUmständen des Einzelfalles ist jedoch - entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts - davon auszugehen, daß die \nMöglichkeit, auf die Leistungen der Sozialhilfe angewiesen zu \nsein, für den Einreiseentschluß der Kläger zu 1. und 2. neben \nder Betreibung des Anerkennungsverfahrens in besonderer Weise \nfür den Entschluß zum Grenzübertritt bedeutsam war. Aufgrund \nder in ihrem Paß von der Deutschen Botschaft in Warschau am \n18. September 1987 eingetragenen Sichtvermerke wußten die \nKläger zu 1. und 2., daß ihnen nach ihrer Einreise in der \nBundesrepublik Deutschland eine \"Erwerbstätigkeit nicht \ngestattet\" sein würde. Zwar beabsichtigten sie, wie dann auch \nnach ihrer am 25. September 1987 erfolgten Einreise geschehen, \neinen Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenen- und \nFlüchtlingsausweises zu stellen. Sie verfügten jedoch bei \nihrer Einreise über keine hinreichenden Mittel, um bis zu \neiner Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den notwendigen \nLebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von \nSozialhilfeleistungen bestreiten zu können. Sie wußten auch, \nschon aufgrund ihrer Kontakte zu Verwandten und Bekannten, die \nbereits im Bundesgebiet lebten, von der Möglichkeit des Bezugs \nvon Sozialhilfeleistungen im Bundesgebiet. Dementsprechend \nhaben sie auch bereits am 5. Oktober 1987, also knapp zwei \nWochen nach ihrer Einreise, beim Sozialamt der Beklagten \nvorgesprochen und um die Gewährung von Hilfe zum \nLebensunterhalt nachgesucht. Dabei haben sie unmißverständlich \nzum Ausdruck gebracht, daß sie über kein Einkommen verfügten \nund nicht in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu \nbestreiten. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt im neunten \nMonat schwanger und daher in besonderem Maße hilfebedürftig. \nDie Kläger zu 1. und 2. konnten bei ihrer Einreise in das \nBundesgebiet auch nicht davon ausgehen, daß über ihren Antrag \nauf Ausstellung eines Vertriebenenausweises binnen kurzer Zeit \nentschieden werden konnte, zumal sie zu keiner Zeit die \ndeutsche Staatsangehörigkeit besessen hatten und urkundliche \nNachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit oder \nVolkszugehörigkeit ihrer Eltern nicht vorlegen konnten. \nAngesichts des ihnen bereits bei der Einreise in das \nBundesgebiet bekannten Verbotes einer Erwerbstätigkeit mußten \ndie Kläger zu 1. und 2. mithin davon ausgehen, wegen Fehlens \nhinreichender eigener Mittel und entsprechender Hilfen von \nSeiten Dritter Sozialhilfeleistungen zur Bestreitung ihres \nLebensunterhaltes in Anspruch nehmen zu müssen. Konkrete \nAnhaltspunkte dafür, daß Dritte ihnen nach ihrer Einreise die \nerforderlichen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes \nzur Verfügung stellen würden, waren nicht ersichtlich. \nGegenteiliges behaupten auch die Kläger nicht. Die \nMöglichkeit, im Bundesgebiet Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu \nkönnen, war mithin für ihren Einreiseentschluß in besonderer \nWeise bedeutsam, da nicht ersichtlich war, wie die Kläger \nzu 1. und 2. sonst ihren notwendigen Lebensunterhalt hätten \nsicherstellen können.\n\n40\n\nNach allem haben die Kläger zu 1. und 2. gemäß § 120 Abs. 1 \nSatz 1 Halbsatz 2. BSHG F. 1991 keinen Rechtsanspruch auf \nSozialhilfe. Von der Möglichkeit, den Klägern zu 1. und 2. \ntrotz fehlenden Rechtsanspruches die beantragten \nSozialhilfeleistungen in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu \ngewähren, hat der Beklagte ermessensfehlerfrei im Sinne von \n§ 114 VwGO abgesehen. Aus dem Umstand, daß er den Klägern \nzu 1. und 2. seit Oktober 1987 Sozialhilfeleistungen gewährt \nhatte, ergibt sich keine Ermessensbindung dargestalt, daß der \nBeklagte sein Ermessen für den streitbefangenen Zeitraum nur \nin der Weise fehlerfrei ausüben konnte, den Klägern zu 1. und \n2. die beantragten Leistungen zu bewilligen. Denn bei \nSozialhilfeleistungen handelt es sich um keine rentengleiche \nDauerleistungen. Vielmehr ist es Aufgabe des \nSozialhilfeträgers, die Anspruchsvoraussetzungen immer wieder \nzeitabschnittsweise einer tatsächlichen und rechtlichen \nÜberprüfung zu unterziehen. Es ist im Rahmen des § 114 VwGO \ngerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte die Kläger \nseit dem 1. Juni 1993 auf die Möglichkeit verwiesen hatte, das \nVertriebenenanerkennungsverfahren von ihrem Heimatland Polen \naus zu betreiben. Um den Klägern die zeitliche und finanzielle \nMöglichkeit zu geben, die Rückkehr in ihr Heimatland \nordnungsgemäß abwickeln zu können, hatte die Beklagte zudem \n- nach entsprechender Ankündigung - für den Monat Mai 1993 \nnochmals Hilfe zum Lebensunterhalt in voller Höhe gewährt \n(vgl. das Schreiben vom 5. Mai 1993).\n\n41\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch der Kläger zu 1. und 2. \nist mangels einer verzinslichen Forderung unbegründet. \n\n42\n\nDie Berufung der Kläger zu 3. und 4. ist gleichfalls nicht \nbegründet. \n\n43\n\nSoweit sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat am 27. November 1997 verpflichtet hat, unter \nentsprechender Aufhebung ihrer Bescheide vom 21. Mai 1993 und \n1. Juni 1993 den Klägern zu 3. und 4. Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe der Regelsätze für die Zeit vom \n23. August 1993 bis zum 30. September 1993 zu gewähren, ist \ndie Klage unzulässig (geworden). Denn die Kläger zu 3. und 4. \nhaben insoweit kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die \nBeklagte ihrem Begehren entsprochen hat. Da die Kläger zu 3. \nund 4., deren gesetzliche Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht erschienen sind, keine \nverfahrensbeendende Erklärung abgegeben, namentlich das \nVerfahren in der Hauptsache insoweit nicht für erledigt \nerklärt haben, ist ihr nach wie vor zur Entscheidung des \nSenats gestelltes (Klage-) Begehren mithin wegen fehlenden \nRechtsschutzinteresses unzulässig. \n\n44\n\nSoweit die Kläger zu 3. und 4. von der Beklagten die \nGewährung anteiliger Unterkunftskosten und Krankenhilfe für \nden hier noch streitbefangenen Zeitraum vom 23. August 1993 \nbis zum 30. September 1993 begehren, ist die Klage zwar \nzulässig, jedoch nicht begründet.\n\n45\n\nAllerdings steht diesem Begehren der Kläger - anders als \ndem Begehren der Kläger zu 1. und 2. - nicht die Regelung des \n§ 120 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2. BSHG F. 1991 entgegen. Denn \ndiese Ausschlußvorschrift erfordert nach ihrem insoweit \neindeutigen Wortlaut, daß der betreffende Ausländer, um dessen \nindividuellen Anspruch es geht, sich (mit der in der \nVorschrift bezeichneten Absicht, Sozialhilfe zu erlangen) in \nden Geltungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes \"begeben \nhat\", also in das Bundesgebiet eingereist ist. Eine Einreise \nsetzt einen Grenzübertritt vom Ausland in das Gebiet der \nBundesrepublik Deutschland voraus. Daran fehlt es, wenn der \nhilfesuchende Ausländer - wie hier die Kläger zu 3.) und 4.) - \nerst nach der Einreise der Eltern im Bundesgebiet geboren sind \nund sich seitdem hier ununterbrochen aufgehalten haben, \nvgl. dazu auch OVG NW, Beschluß vom \n25. Juni 1985 - 8 B 2145/84 -.\n\n46\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Klägerinnen zu 3. und 4. nach \nihrer Geburt aus dem Bundesgebiet ausgereist und anschließend \n(wieder) eingereist wären, sind nicht ersichtlich.\n\n47\n\nDen Klägerinnen zu 3. und 4. kann auch nicht zugerechnet \nwerden, daß sich ihre Eltern, die seit ihrer Geburt das \nAufenthaltsbestimmungsrecht über sie ausüben, im September \n1987 in das Bundesgebiet begeben hatten, um hier Sozialhilfe \nzu erlangen. Denn im vorliegenden Zusammenhang geht es allein \num die individuellen Ansprüche der Klägerinnen zu 3. und 4. \ngegen die Beklagte, nicht aber um die Ansprüche ihrer Eltern. \nAnders als bei der Einreise Minderjähriger in Begleitung ihrer \nEltern, bei der letztere das Aufenthaltsbestimmungsrecht über \nihre Kinder zurechenbar ausüben, fehlt es hier bereits an der \nTatbestandsvoraussetzung einer Einreise der Klägerinnen zu 3. \nund 4..\n\n48\n\nDennoch ist die Klage der Kläger zu 3. und 4. hinsichtlich \nder geltend gemachten Unterkunftskosten und Krankenhilfe nicht \nbegründet.\n\n49\n\nSoweit sich die Klage auf die Gewährung anteiliger \nUnterkunftskosten für die Zeit vom 23. August 1993 bis zum \n31. August 1993 bezieht, ist ihrem Begehren durch die Beklagte \nbereits entsprochen worden. Denn die Beklagte hat die \nUnterkunftskosten für die hier in Rede stehende Wohnung in der \nC. straße 2. /2. für den Monat August 1993 bereits \ngewährt. Wie die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. März \n1996 substantiiert dargelegt hat, hat sie nach Ergehen des \nerstinstanzlichen Urteils die seinerzeit noch offenstehenden \nMieten für die Monate Juni 1993 bis einschließlich August 1993 \n(3 x 753,06 DM) unmittelbar an den Vermieter sowie 169,40 DM \nzur Deckung von noch offenstehenden Stromkosten unmittelbar an \ndas RWE überwiesen (Blatt 75 der Gerichtsakte sowie Vermerk \nvom 11. Dezember 1995, Beiakte Heft 6 Blatt 5). Der Senat hat \nkeine Veranlassung, an der Richtigkeit des diesbezüglichen \nVorbringens der Beklagten zu zweifeln, zumal die Kläger diesem \nVorbringen nicht substantiiert entgegengetreten sind. Soweit \ndie Kläger zu 3. und 4. durch den Schriftsatz ihrer Eltern, \nder Kläger zu 1. und 2., vom 18. Juni 1997 die von der \nBeklagten vorgelegte Einzelaufstellung \"berichtigt\" haben, \nergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Wie die \nBeklagte in ihrem Schriftsatz vom 21. August 1997 \nnachvollziehbar dargelegt hat, beziehen sich die in der dem \nSchriftsatz vom 2.Juni 1997 beigefügten Einzelaufstellung \nenthaltenen Einzelangaben auf die Monate Juni 1993 und Juli \n1993 sowie auf den Zeitraum vom 1. bis 22. August 1993. Die \nauf die einzelnen Kläger entfallenden Unterkunftskosten (\"ein \nViertel Miete\") sind von der Beklagten - ebenso wie für die \nMonate Juni 1993 und Juli 1993 - für den Monat August 1993 in \nHöhe von jeweils 188,27 DM von Seiten der Beklagten bewilligt \nworden (Blatt 85 und Blatt 93 der Gerichtsakte). \nSubstantiierte Einwände gegen die Höhe der von der Beklagten \nberücksichtigten anteiligen Unterkunftskosten (Blatt 85 und 86 \nder Gerichtsakte) sind von den Klägern zu 3. und 4. nicht \ngeltend gemacht worden. Es fehlt auch an jedem Anhalt dafür, \ndaß die von der Beklagten bewilligten anteiligen \nUnterkunftskosten (bis einschließlich August 1993) in Höhe von \n2..259,18 DM nicht am 12. Dezember 1995 an den Vermieter und \ndas RWE gezahlt worden wären. Auch die Kläger behaupten dies \nnicht.\n\n50\n\nSoweit die Kläger zu 3. und 4. auch anteilige \nUnterkunftskosten für den Monat September 1993 begehren, ist \nder geltend gemachte Anspruch durch die Beklagte \nbestandskräftig abgelehnt worden. Auf den Antrag der Kläger zu \n1. und 2., der Eltern der Kläger zu 3. und 4., vom 14. bzw. \n18. September 1993 hin hat nämlich die Beklagte durch Bescheid \nvom 24. September 1993 entschieden, daß die Übernahme der \ngeltend gemachten Unterkunfts- und Stromkosten für den Monat \nSeptember 1993 durch die Beklagte abgelehnt wird. \nAnhaltspunkte dafür, daß dieser Bescheid den Klägern zu 1. und \n2.. und damit auch den Klägern zu 3. und 4. nicht wirksam \nbekanntgegeben worden wäre, sind nicht ersichtlich. Auch die \nKläger haben dies nicht behauptet. Angesichts dessen ist \ndieser Bescheid vom 24. September 1993, der mit einer \nordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, mit \nAblauf der einmonatigen Widerspruchsfrist unanfechtbar und \nmithin bestandskräftig geworden. Die eingetretene \nBestandskraft dieses Bescheides steht der gerichtlichen \nGeltendmachung der (anteiligen) Unterkunftskosten für den \nMonat September 1993 entgegen.\n\n51\n\nSoweit die Kläger zu 3. und 4. für den Zeitraum vom \n23. August 1993 bis zum 30. September 1993 die Gewährung von \nKrankenhilfe begehren, ist die Klage unbegründet, weil die \nKläger zu 3. und 4. insoweit einen konkreten Bedarf an \nKrankenhilfe für diesen Zeitraum nicht substantiiert dargetan \nhaben. Ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Der \nUmstand, daß ihnen zu einem früheren Zeitpunkt Krankenscheine \n(offenbar für die Zeit bis zum 31. Mai 1993) ausgehändigt \nworden waren, belegt nicht, daß sie auch in dem hier noch \nmaßgeblichen Zeitraum vom 23. August 1993 bis zum \n30. September 1993 einen sozialhilferechtlichen Bedarf \nKrankenbehandlung hatten. Jedenfalls haben sie einen \ndiesbezüglichen Bedarf nach Maßgabe des § 5 BSHG der Beklagten \nfür diesen Zeitraum nicht zur Kenntnis gebracht.\n\n52\n\nDemgemäß besteht hinsichtlich der Unterkunftskosten und der \nKrankenhilfe auch kein Zinsanspruch der Kläger zu 3. und 4.. \nGleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Zinsanspruchs für \ndie geltend gemachte Hilfe zum Lebensunterhalt, bezüglich \nderen die Beklagte die Kläger zu 3.) und 4.) klaglos gestellt \nhat. Insofern fehlt es deshalb an einem verzinslichen \nAnspruch, weil diesem jedenfalls § 5 BSHG entgegensteht. Die \nKläger zu 3. und 4. hatten nach ihrem am 22./23 . August 1993 \n(zusammen mit ihren Eltern) erfolgten \"Untertauchen\" der \nBeklagten keine Kenntnis von den Voraussetzungen für die \nGewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt gegeben. Zu diesen \nVoraussetzungen gehört auch der für die Bejahung der örtlichen \nZuständigkeit erforderliche tatsächliche Aufenthalt des \nHilfesuchenden im Zuständigkeitsbereich des angegangenen \nTrägers der Sozialhilfe. Die insoweit zunächst bestehende \nKenntnis des Beklagten war mit dem \"Untertauchen\" der Kläger \nweggefallen. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, \naus welchen Gründen die Kläger \"untergetaucht\" waren. \nEntscheidend ist insoweit, daß sie die Beklagte in Unkenntnis \ndarüber setzten und ließen, wo sie sich tatsächlich \naufhielten; den tatsächlichen Aufenthaltsort und einen \netwaigen Hilfebedarf konnte die Beklagte damit nur \"erahnen\". \nDas reicht indessen für eine Kenntnis nach § 5 BSHG nicht aus. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2., 188 \nSatz 2. VwGO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 Abs. 2. VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n55\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2. VwGO liegen nicht vor.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/8-a-7050-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/8-a-7050-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310402","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.375840+00:00"}}