{"status":"available","doknr":"OLD310401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.8A4279.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"8 A 4279/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt und der angefochtene Gerichtsbescheid wird für \nunwirksam erklärt, soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt \nhaben. \n\nDie Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, tragen der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu jeweils einem Achtel und der \nBeklagte zu drei Vierteln.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Sohn der Kläger, der am 23. August 1976 geborene \nS. L. , wurde am 23. August 1984 in die Bildungs- und \nPflegeanstalt St. M. in D. aufgenommen. Der \nAufnahme zugrunde lagen Stellungnahmen der \nKreismedizinaldirektorin Dr. Thiel vom 26. Juni 1984 und von \nDr. Flug vom 9. August 1984, in denen bei S. eine \nallgemeine Entwicklungsretardierung, Verhaltensauffälligkeiten \nsowie ein Verdacht auf einen frühkindlichen Hirnschaden \ndiagnostiziert wurden und deshalb die Aufnahme in das \nBildungs- und Pflegeheim St. M. empfohlen wurde. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. August 1984 teilte der Beklagte der \nBildungs- und Pflegeanstalt St. M. in Düngenheim mit, er \ngewähre Leistungen der Sozialhilfe für die Schul- und \nBerufsausbildung von S. ab dem Aufnahmetag in der \nEinrichtung (23. August 1984), und zwar einen \"Pflegesatz\" von \ntäglich 69,40 DM sowie den ortsüblichen Barbetrag von 12,- DM. \nDementsprechend verfuhr der Beklagte auch in der Folgezeit und \nübernahm die mit dem Aufenthalt und der Betreuung des Sohnes \nS. der Kläger in den nächsten Jahren verbundenen Kosten \nim Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, \n40 Abs. 1 Nr. 3, 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte zunächst mehrfach im Hinblick auf die \nEinkommensverhältnisse der Kläger von der Erhebung eines \nKostenbeitrages gemäß § 43 Abs. 2 BSHG abgesehen hatte, setzte \ner mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. April 1989 \ngegenüber den Klägern den Kostenbeitrag gemäß § 43 Abs. 2 BSHG \nab dem Monat Oktober 1987 auf monatlich 273,60 DM und ab dem \nMonat September 1988 auf monatlich 248,80 DM fest und forderte \ndie Kläger zur Zahlung des rückständigen Betrages in Höhe von \n5.000,- DM auf (für die Zeit von 10/1987 bis 8/1988 in Höhe U \nvon 11 x 273,60 DM = 3.009,60 DM sowie für die Zeit von 9/1988 \nbis 4/1989 in Höhe von 8 x 248,80 DM = 1.990,40 DM). Ferner \nheißt es in dem an die Kläger gerichteten Bescheid vom \n10. April 1989: \"Ab Mai 1989 wollen Sie bitte den Betrag von \n248,80 DM monatlich anweisen\".\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger am 11. Mai 1989 \nWiderspruch mit der Begründung, sie seien wegen entsprechender \nfinanzieller Belastungen zu Nachzahlungen oder Zahlungen nicht \nin der Lage. \n\n6\n\nAufgrund eines Versehens blieb der Widerspruch der Kläger \nbeim Beklagten ca. fünf Jahre unbearbeitet. Nach Anhörung \nsozial erfahrener Personen wies dann der Beklagte den \nWiderspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1994, \nzugestellt am 24. September 1994, zurück. \n\n7\n\nAm 24. Oktober 1994 haben die Kläger Klage erhoben. Trotz \nentsprechender Aufforderung durch das Gericht haben sie die \nKlage nicht begründet. \n\n8\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt, \nden Bescheid des Beklagten vom \n10. April 1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar \n1994 aufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nZur Begründung hat er sich auf die Darlegungen im \nWiderspruchsbescheid bezogen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem hier \nangefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. Mai 1995 abgewiesen. Auf \ndie Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.\n\n12\n\nGegen den ihnen am 29. Mai 1995 zugestellten \nGerichtsbescheid haben die Kläger am 29. Juni 1995 Berufung \neingelegt. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor: Der \nBeklagte sei bei ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag \nnach § 43 Abs. 2 BSHG von einem unzutreffenden bereinigten \nNetto-Einkommen ausgegangen. Außerdem habe er Ausgaben, die \nnach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG von ihrem Einkommen hätten \nabgezogen werden müssen, rechtsfehlerhaft nicht \nberücksichtigt. Der Kläger habe ab Februar 1988 ein \nmonatliches Krankengeld in Höhe von 1.685,40 DM bezogen \n(kalendertäglich von 56,18 DM). Der Beklagte habe im \nangefochtenen Bescheid jedoch für den Teilzeitraum vom \n1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 ein monatliches \nEinkommen von 1.859,79 DM der Berechnung zugrunde gelegt. Für \ndie Zeit ab 1. Januar 1989 habe der Beklagte statt des vom \nKläger tatsächlich bezogenen kalendertäglichen Krankengeldes \nin Höhe von 51,46 DM unzutreffenderweise ein Krankengeld in \nHöhe von 57,85 DM (ab Januar 1989) berücksichtigt. \nHinsichtlich des Einkommens der Klägerin habe der Beklagte ein \ngeschätztes Urlaubsgeld von 300,- DM jährlich berücksichtigt, \nohne hierbei die üblichen Abzüge für Steuern und \nSozialversicherungsbeiträge in Ansatz zu bringen. \nRichtigerweise sei auf Seiten der Klägerin für den gesamten \nstreitbefangenen Zeitraum unter Einschluß des Urlaubsgeldes \nvon einem monatlichen Netto-Einkommen von 1.096,87 DM \nauszugehen.\n\n13\n\nDer Beklagte habe zudem rechtsfehlerhaft hinsichtlich der \nder Klägerin durch ihre Fahrten zur Arbeitsstätte bei der \nBundesbaudirektion in B. -B. entstehenden Fahrtkosten \nlediglich einen Betrag von 180,- DM statt 270,90 DM (15 km x 2 \nx 21 Arbeitstage x 0,43 DM/km) berücksichtigt. \n\n14\n\nFerner müßten auch hinsichtlich des Klägers für die Zeit \nvon Oktober 1987 bis Januar 1988 Kosten für Fahrten zwischen \nWohnung und Arbeitsstätte berücksichtigt werden. \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten seien desweiteren \nauch die den Klägern entstehenden Aufwendungen in Höhe von \nmonatlich 155,- DM aus einem Darlehensvertrag \neinkommensmindernd in Ansatz zu bringen, der im Jahre 1988 mit \ndem Ziel abgeschlossen worden sei, einen bereits seit 1986 \nlaufenden Darlehensvertrag abzulösen und die Anschaffung eines \nfür die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte benötigten \nPkw's zu finanzieren. Ab Oktober 1988 erhöhe sich die zu \nberücksichtigende Kreditrate für die Pkw-Anschaffung auf \nmonatlich 189,- DM.\n\n16\n\nSchließlich habe der Beklagte auch die Fahrtkosten in Höhe \nvon monatlich 77,40 DM in Abzug bringen müssen, die ihnen, den \nKlägern, durch zumindest einen monatlichen Besuch bei ihrem in \nder Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in D. \nuntergebrachten Sohn oder durch das Abholen des Sohnes aus dem \nHeim zum Wochenende entstünden (90 km x 2 x 0,43 DM). \n\n17\n\nInsgesamt ergäbe sich damit ein bereinigtes Netto-Einkommen \nder Kläger, das entgegen der im angefochtenen Bescheid \nerfolgten Berechnung unter der maßgeblichen Einkommensgrenze \nliege, so daß die Kläger allenfalls zu einem Kostenbeitrag in \nHöhe von 70% des maßgebenden Regelsatzes anstelle des vom \nBeklagten errechneten Anteils von 80 % hätten herangezogen \nwerden dürfen. \n\n18\n\nMit Schriftsatz vom 25. November 1997 hat der Beklagte \nseinen angefochtenen Heranziehungsbescheid für den Zeitraum ab \n1. Mai 1989 aufgehoben, wobei er sich die erneute \nGeltendmachung eines Kostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai \n1989 vorbehalten hat.\n\n19\n\nDaraufhin haben die Beteiligten im Umfang der \nAbhilfeentscheidung des Beklagten den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt.\n\n20\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß, \nhinsichtlich der erfolgten \nTeilerledigung des Verfahrens dem \nBeklagten die Kosten des Rechtsstreits \naufzuerlegen sowie den angefochtenen \nGerichtsbescheid zu ändern und den \nBescheid des Beklagten vom 10. April \n1989 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. Februar \n1994 und der Abhilfeentscheidung des \nBeklagten vom 25. November 1997 \naufzuheben. \n\n21\n\nDer Beklagte beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nZur Begründung trägt er im wesentlichen vor: In den \nangefochtenen Bescheiden sei das Einkommen der Kläger \nzutreffend berechnet worden. Zwar sei das Urlaubsgeld zu \nUnrecht mit dem Bruttobetrag angerechnet worden. \nBerücksichtige man aber den Steuerabzug, verändere sich das \nmonatliche Einkommen lediglich um ca. 5,- DM, was letztlich \nkeine Auswirkungen habe, zumal die Klägerin von ihr evtl. \nbezogenes Weihnachtsgeld nicht angegeben habe.\n\n23\n\nHinsichtlich der Höhe des vom Kläger ab 1. Januar 1989 \nbezogenen Krankengeldes sei auf die von diesem vorgelegte \nBescheinigung der Krankenkasse zu verweisen, wonach sich das \nKrankengeld ab 1. Januar 1989 auf 57,85 DM pro Tag erhöht \nhabe. \n\n24\n\nFür die Fahrten der Klägerin zur Arbeitsstätte sei entsprec\nhend ihrem im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben (BA 1 \nBl. 70) eine Entfernung von 18 km zugrunde gelegt worden. \nDanach sei gemäß der Regelung des § 3 Abs. 6 der Verordnung \nzur Durchführung des § 76 BSHG ein monatlicher Pauschbetrages \nvon 10,- DM für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von \nder Arbeitsstätte entfernt liegt, mithin ein Betrag von \n180,- DM in Ansatz zu bringen, wovon auch in den angefochtenen \nBescheiden ausgegangen worden sei.\n\n25\n\nFahrtkosten für den Kläger seien nicht geltend gemacht \nworden, so daß eine Berücksichtigung ausscheide. \n\n26\n\nDie von den Klägern geltend gemachten Kreditkosten seien \nnicht berücksichtigungsfähig, da es nicht Aufgabe der \nSozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten zu erfüllen. Im \nübrigen sei bei Zahlungsverpflichtungen darauf zu achten, daß \ndie zur Kreditaufnahme getätigten Aufwendungen unabwendbar \ngewesen seien. Dies sei aber nicht der Fall. \n\n27\n\nDie von den Klägern geltend gemachten Kosten für ihre \nBesuchsfahrten zu ihrem Sohn könnten im Rahmen des § 76 BSHG \nnicht berücksichtigt werden. Inwieweit nach § 40 Abs. 4 BSHG \nBesuchsbeihilfen zu zahlen gewesen seien, könne dahingestellt \nbleiben, da eine nachträgliche Berücksichtigung nicht mehr \nmöglich sei. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe: \n\n30\n\nSoweit die Beteiligten (hinsichtlich der Erhebung eines \nKostenbeitrages für die Zeit ab 1. Mai 1989) das Verfahren in \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nin entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \nZur Klarstellung wird der angefochtene Gerichtsbescheid \ninsoweit für unwirksam erklärt (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 \nZPO in entsprechender Anwendung). \n\n31\n\nDie Berufung der Kläger im übrigen (hinsichtlich der \nErhebung eines Kostenbeitrags für die Zeit vom 1. Oktober 1987 \nbis zum 30. April 1989) ist nicht begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage insoweit im Ergebnis zu Recht \nabgewiesen. \n\n32\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. April 1989 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 1994 in der \ndurch den Beklagten in seiner Abhilfeentscheidung vom \n25. November 1997 gegebenen Fassung ist rechtmäßig und \nverletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. \n\n33\n\nDer angefochtene Bescheid ist nicht wegen Fehlens einer \ninhaltlichen Bestimmtheit im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB X \nfehlerhaft.\n\n34\n\nEin Verwaltungsakt ist im Sinne dieser Vorschrift, die \ninsoweit der Vorschrift des § 37 Abs. 1 VwVfG nachgebildet \nist, \nvgl. dazu die Begründung des \nGesetzentwurfes der Bundesregierung, \nBundestagsdrucksache 8/2034, S. 33; \nPickel, SGB X, Kommentar zum \nSozialgesetzbuch, Zehntes Buch, \nOrdner 1, April 1997, § 33 SGB X \nAnm. 1, \n\n35\n\ninhaltlich hinreichend bestimmt, wenn der Wille der Behörde \nfür die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt \nergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer \nunterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist, \nvgl. dazu Bundestagsdrucksache 7/910, \nS. 58 (Abs. 1); Schroeder-Printzen/ \nEngelmann/Schmalz/Wiesner/von Wulffen, \nSGB X, 2. Auflage 1990, § 33 Rdnr. 2 \nm.w.N.; Hauck/Freischmidt/ \nFreund/Recht/Rombach, Sozialgesetzbuch \nSGB X/1, 2, 1997, § 33 Rdnr. 3; \nKrause/von Mutius/Schnapp/Siewert, \nGemeinschaftskommentar zum \nSozialgesetzbuch-Verwaltungsverfahren \nGK-SGB X 1, 1991, § 33 Rdnr. 4 m.w.N.; \nBVerwG, Urteil vom 26. Januar 1990 \n- 8 T 69/87 -, NVwZ 1990, 855 (zu der \nParallelvorschrift des Art. 37 Abs. 1 \nBayVwVG).\n\n36\n\nNamentlich muß der Verwaltungsakt den Adressaten erkennen \nlassen. Der Adressat, an den sich der Verwaltungsakt richtet, \nmuß sich aus dem Verwaltungsakt bestimmt oder zumindest \neindeutig bestimmbar ergeben, \nvgl. dazu u.a. Pickel, SGB X, a.a.O., \n§ 33 Rdnr. 19; Meyer-Borgs-Maciejewski, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage \n1982, § 37 Rdnr. 4. \n\n37\n\nDieses ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid in der \ngemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO maßgeblichen Gestalt, die er \ndurch den Widerspruchsbescheid in der Fassung der \nAbhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November 1997 \ngefunden hat, ist hinsichtlich seines Adressaten eindeutig \nbestimmbar. Er weist, wie in seinem Adressenfeld ersichtlich, \nausdrücklich den Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. als \nAdressaten aus. Dies ergibt sich zudem daraus, daß sowohl im \nAusgangsbescheid als auch im Widerspruchsbescheid der Kläger \nzu 1. und die Klägerin zu 2. ausdrücklich als Adressaten \nangesprochen werden (\"Sehr geehrte Frau L. , sehr geehrter \nHerr L. \").\n\n38\n\nEindeutig bestimmbar ist der angefochtene Bescheid auch in \nder Hinsicht, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. mit \ndem erhobenen Kostenbeitrag für die Zeit vom 1. Oktober 1987 \nbis zum 30. April 1989 nicht als Gesamtschuldner im Sinne des \n§ 421 BGB, sondern gemäß § 420 BGB als Teilschuldner zu \ngleichen Anteilen in Anspruch genommen werden. Denn der \nangefochtene Bescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides, in dem nur ein einheitlicher Betrag \nals Kostenbeitrag für den genannten Zeitraum in Höhe von \n5.000,- DM festgesetzt ist, ist an die namentlich bezeichneten \nKläger als Eheleute gemeinsam gerichtet, ohne daß sie als \nGesamtschuldner bezeichnet werden. Es ergeben sich bei \nobjektiver Betrachtungsweise aus der Sicht eines verständigen \nErklärungsempfängers keinerlei Hinweise darauf, daß die Kläger \nzu 1. und 2. den geltend gemachten Betrages von 5.000,- DM als \nGesamtschuldner zahlen sollten. Mithin ist nach der \nAuslegungsregel des § 420 BGB davon auszugehen, daß jeder \nSchuldner der geforderten teilbaren Leistung nur zu einem \ngleichen Anteil verpflichtet ist. Nach seinem objektiven \nErklärungswert ist der angefochtene Bescheid aus der Sicht \neines verständigen Erklärungsempfängers deshalb dahin zu \nverstehen, daß der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. zu \ngleichen Anteilen (als Teilschuldner) zur Leistung des \ngeforderten Betrages von 5.000,- DM, also jeweils von \n2.500,- DM, verpflichtet sein sollten. Davon sind ersichtlich \nauch die Kläger als Adressaten des Bescheides ausgegangen und \nhaben demgemäß sowohl im Klageverfahren als auch im \nBerufungsverfahren gegen die inhaltliche Bestimmtheit des \nangefochtenen Bescheides keine Einwände vorgetragen und \ngeltend gemacht. \n\n39\n\nSoweit der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nergangene Beschluß des Senats vom 11.Dezember 1973 -VIII B \n696/73-, \nveröffentlicht in: \nVerwaltungsrechtsprechung in \nDeutschland (VerwRspr) Band 25 (1974), \nS. 756,\n\n40\n\ndahin zu verstehen sein sollte, daß ein \nHeranziehungsbescheid (generell) nicht hinreichend bestimmt \nist, wenn er nicht explizit zum Ausdruck bringt, ob die in \nAnspruch genommenen Personen als Gesamtschuldner oder als \nTeilschuldner (nach Bruchteilen) verpflichtet werden sollen,\nvgl. dazu auch Stelkens, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl. \n1973, § 37 Rdnr. 9 m.w.N.,\n\n41\n\nhält der Senat daran nicht mehr fest. Dies gilt jedenfalls \ndann, wenn - wie vorliegend - aus den dargelegten Gründen \ndurch Auslegung des Heranziehungsbescheides eindeutig \nbestimmbar ist, daß dessen Adressaten durch ihn nicht als \nGesamtschuldner, sondern als Teilschuldner nach Bruchteilen \n(hier: zu gleichen Anteilen) verpflichtet werden.\n\n42\n\nDer Beklagte war berechtigt, von den Klägern den \nfestgesetzten Kostenbeitrag zu der ihrem Sohn nach §§ 39 \nAbs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG gewährten Eingliederungshilfe zu \nverlangen. Ermächtigungsgrundlage für die Beteiligung der \nKläger an den Kosten der ihrem Sohn gewährten \nEingliederungshilfe ist § 43 Abs. 1 Satz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BSHG. Nach § 43 Abs. 1 BSHG ist, wenn die Behinderung \ndie Gewährung der Hilfe u.a. in einer Anstalt oder in einer \ngleichartigen Einrichtung erfordert, - erweiterte - \nEingliederungshilfe im Sinne des § 39 BSHG auch dann in vollem \nUmfang zu gewähren, wenn den in § 28 BSHG genannten Personen \ndie Aufbringung der Mittel zu einem Teil zuzumuten ist \n(Satz 1); in Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der \nHilfe beizutragen, wobei mehrere Verpflichtete als \nGesamtschuldner haften (Satz 2). Diese Beitragspflicht (u.a.) \nder Eltern wird durch § 43 Abs. 2 eingeschränkt: Hat der \nBehinderte das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, so ist den \nin § 28 BSHG genannten Personen bei der Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung dazu \n(§ 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG) die Aufbringung der Mittel nur für \ndie Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten (§ 43 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BSHG).\n\n43\n\nDie Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier erfüllt. \n\n44\n\nDabei ist davon auszugehen, daß der Ersatzanspruch nach der \ngenannten gesetzlichen Regelung nur für den Fall entsteht, daß \ndie Eingliederungshilfe zu Recht gewährt worden ist. Dies \nergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 43 Abs. 1 BSHG. \nDenn die Behinderung \"erfordert\" die Hilfegewährung nur dann, \nwenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, \nvgl. dazu u.a. OVG NW, Urteil vom \n19. März 1973 - VIII A 936/70 -, ferner \nzu § 29 BSHG: BVerwG, Urteil vom \n30. Oktober 1979 - 5 C 39.78 -, FEVS \n28, 13; Urteil vom 8. Juli 1982 \n- 5 C 39.81 -, FEVS 32, 1; OVG NW, \nUrteil vom 5. Dezember 1985 \n- 8 A 269/84 -, FEVS 35, 457.\n\n45\n\nDer Beklagte war in dem hier maßgeblichen Zeitraum \nberechtigt, dem Sohn S. der Kläger Eingliederungshilfe zu \ngewähren. Bei der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in \nD. , in der das Kind seit dem 23. August 1984 und auch \nin dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum \n30. April 1989 betreut wurde, handelt es sich um eine Anstalt \noder eine gleichartige Einrichtung im Sinne des § 43 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG. Daß die Behinderung des minderjährigen Kindes die \nGewährung der Hilfe in dieser Einrichtung erforderte, ist \nzwischen den Parteien nicht streitig. Auch der Senat hat \nangesichts der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 26. Juni 1984 \nund vom 9. August 1984, des Entwicklungsberichtes des \nBildungs- und Pflegeheimes St. M. vom 29. September 1987 \nsowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten zu \ndiesbezüglichen Zweifeln keine Veranlassung.\n\n46\n\nDer angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach \nrechtmäßig. Denn der vom Beklagten für den hier maßgeblichen \nZeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 geforderte \nBetrag von insgesamt 5.000,- DM überschreitet nicht die Höhe \ndes Betrages, dessen Aufbringung den Klägern nach § 43 Abs. 1 \nSatz 2 iVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zuzumuten ist, wobei gemäß \n§ 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG die Kosten des in einer Einrichtung \ngewährten Lebensunterhaltes nur in Höhe der für den häuslichen \nLebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen sind.\n\n47\n\nIn welchem Umfang die Aufbringung der Mittel nach den \nvorgenannten Bestimmungen zuzumuten ist, ergibt sich gemäß \n§ 28 BSHG aus den Vorschriften des Abschnitts 4 des \nBundessozialhilfegesetzes. \n\n48\n\nWird, wie hier, Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den \nBestimmungen des Abschnitts 3 des Bundessozialhilfegesetzes \ngewährt, ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung bei einem \nminderjährigen und unverheirateten Hilfesuchenden nicht nur \nauf dessen Einkommen und Vermögen, sondern auch auf dasjenige \nseiner Eltern abzustellen. In welchem Umfange die Kläger zu \nden (unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 Satz 2 BSHG \nansetzbaren) Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen \nwerden können, richtet sich mithin gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 \niVm Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG danach, ob ihnen die Aufbringung \ndieser Mittel aus ihrem Einkommen und Vermögen nach den \nBestimmungen der §§ 76 ff. BSHG zuzumuten ist. \n\n49\n\nBei der Hilfe in besonderen Lebenslagen und damit auch bei \nder Eingliederungshilfe nach §§ 39 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 \nBSHG ist einem minderjährigen und unverheirateten \nHilfesuchenden und seinen Eltern die Aufbringung der Mittel \nnach § 79 Abs. 2 BSHG nicht zuzumuten, wenn während der Dauer \ndes Bedarfs das monatliche Einkommen des Hilfesuchenden und \nseiner Eltern die im Gesetz festgelegte Einkommensgrenze nicht \nübersteigt. \n\n50\n\nDiese Einkommensgrenze errechnet sich aus einem \nGrundbetrag, den Unterkunftskosten und einem Familienzuschlag \n(§ 79 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BSHG). Dabei ist das Vorliegen der \nVoraussetzungen nach § 79 BSHG \"zeitabschnittsweise\", also für \ndie einzelnen Monate des Bedarfszeitraumes, für den \nEingliederungshilfe gewährt wurde, zu prüfen. Denn die \nRegelung des § 79 Abs. 2 BSHG stellt auf die tatsächlichen \nUmstände einer konkreten Lebensgemeinschaft von Eltern mit \nminderjährigen Kindern und auf das monatliche Einkommen \nwährend der Dauer des Bedarfs ab und leitet daraus für \nbestimmte Zeitabschnitte konkrete Zahlungspflichten her, \nvgl. dazu auch OVG NW, Urteil vom \n27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -.\n\n51\n\nMithin ist hinsichtlich des hier in Rede stehenden \nZeitraumes vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 die \nPrüfung des Einsatzes des Einkommens der Eltern des Klägers \nfür die einzelnen Monate des Bedarfszeitraums, für die \nEingliederungshilfe gewährt wurde, vorzunehmen.\n\n52\n\nBei der Ermittlung der für die vorzunehmende \nZumutbarkeitsprüfung maßgeblichen Einkommensgrenze nach § 79 \nAbs. 2 BSHG ist dabei im vorliegenden Falle von dem \nGrundbetrag des § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG auszugehen, der bei der \nEingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG an die Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 2 Nr. 1 \nBSHG tritt, wenn - wie hier - die Hilfe in einer Anstalt oder \neiner gleichartigen Einrichtung gewährt wird. Für den Teil-\nZeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni 1988 beträgt der \nGrundbetrag nach § 81 Abs. 1 BSHG gemäß der Zweiten Verordnung \nüber die Neufestsetzung der Grundbeträge der Einkommensgrenzen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz vom 11. Juni 1987 (BGBl. I \nS. 1547) 1.179,- DM; für den weiteren Teilzeitraum vom 1. Juli \n1988 bis zum 30. April 1989 beträgt er gemäß § 1 der Dritten \nVerordnung über die Neufestsetzung der Grundbeträge der \nEinkommensgrenzen nach dem Bundessozialhilfegesetz vom \n16. Juni 1988 (BGBl. I S. 840) 1.214,- DM. \n\n53\n\nZwischen den Beteiligten ist nicht streitig, daß die Höhe \nder nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG zu berücksichtigenden \nUnterkunftskosten im gesamten hier maßgeblichen Zeitraum vom \n30. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 bei monatlich 410,- DM \nlag. Auch der Senat hat zu diesbezüglichen Zweifeln keine \nVeranlassung.\n\n54\n\nDer gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSHG desweiteren zu \nberücksichtigende Familienzuschlag lag im Zeitraum vom \n1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 bei 972,- DM (3 x \n80 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes von \nseinerzeit 405,- DM) sowie in der Zeit vom 1. September 1988 \nbis zum 30. April 1989 bei 996,- DM (3 x 332,- DM). \n\n55\n\nAuf dieser Grundlage ergibt sich eine hier maßgebliche \nEinkommensgrenze nach § 79 Abs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 \nBSHG für den Teilzeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum 30. Juni \n1988 in Höhe von 2.561,- DM (Grundbetrag von 1.179,- DM, \nUnterkunftskosten von 410,- DM, Familienzuschlag von \n972,- DM), für den Teilzeitraum vom 1. Juli 1988 bis zum \n31. August 1988 in Höhe von 2.596,- DM (Grundbetrag von \n1.214,- DM, Unterkunftskosten von 410,- DM und \nFamilienzuschlag von 972,- DM) und für den Teilzeitraum vom \n1. September 1988 bis zum 30. April 1989 in Höhe von \n2.620,- DM (Grundbetrag von 1.214,- DM, Unterkunftskosten von \n410,- DM und Familienzuschlag von 996,- DM). \n\n56\n\nDas im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis \nzum 30. April 1989 von den Klägern einzusetzende Einkommen lag \nin den Monaten November 1987 bis einschließlich Februar 1988 \nüber und in der übrigen Zeit unter der jeweils nach § 79 \nAbs. 2 Satz 1 iVm § 81 Abs. 1 Nr. 1 BSHG maßgeblichen \nEinkommensgrenze. \n\n57\n\nBezüglich der Höhe der bereinigten Netto-Einkommen der \nKläger zu 1. und 2. in den einzelnen Monaten wird auf die \nnachfolgende Tabelle verwiesen. Darin sind zugunsten der \nKläger nur die Einkommensbeträge berücksichtigt worden, die \nden Klägern zumindest in dieser vom Beklagten in seinem \nangefochtenen Bescheid zugrundegelegten Höhe zur Verfügung \nstanden. Der Umstand, daß der Beklagte beim Kläger zu 1. das \ndiesem kalendertäglich zufließende Krankengeld für die \neinzelnen Monate jeweils mit der monatlichen Durchschnitts-\nTageszahl von 30, statt mit der tatsächlichen Zahl der Tage \ndes jeweiligen Monats in Ansatz gebracht hat, kann hier \ndahinstehen; denn daraus ergeben sich hier für die Kläger \njedenfalls keine Rechtsnachteile. Gleiches gilt hinsichtlich \nder erfolgten Nicht-Berücksichtigung des von der Klägerin \nnicht angegebenen Weihnachtsgeldes.\n\n Netto Kl. zu 1. Netto Kl. zu 2. Gesamt-Netto-E. Arbeits-mittel Fahrten \nKlägerin zur Arb. Versich. Bereingt.\nGesamt-\nEinkommen\n10/87 1809,54 1096,87 2816,41 20,- 180,- 111,15 2504,91\n11/87 2069,51 1096,87 3166,38 20,- 180,- 111,15 2754,88\n12/87 2722,24 1096,87 3819,11 20,- 180,- 111,15 3507,61\n1/88 2113,55 1096,87 3210,42 20,- 180,- 111,15 2898,92\n2/88 1250,91\n 786,52 1096,87 3134,30 20,- 180,- 111,15 2822,80\n3/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n4/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n5/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n6/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n7/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n8/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n9/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n10/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n11/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n12/88 1685,40 1096,87 2782,27 10,- 180,- 111,15 2481,12\n1/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22\n2/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22\n3/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22\n4/89 1735,50 1096,87 2832,37 10,- 180,- 111,15 2531,22\n\n58\n\nBei der vorstehenden Berechnung geht der Senat davon aus, \ndaß das von der Klägerin erzielte Urlaubsgeld von brutto \n300,- DM (jährlich) um die gesetzlichen Abzüge zu vermindern \nist. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten \nstand der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitraum aus dem um \ndie Abzüge verminderten Urlaubsgeld von jährlich 240,- DM ein \nmonatlicher Betrag von 20,- DM zur Verfügung, so daß ihr \nGesamtnettoeinkommen in der Zeit vom 1. Oktober 1987 bis zum \n30. April 1989 monatlich 1.096,87 DM betrug. \n\n59\n\nDie Höhe der Einkünfte des Klägers während seiner \nErwerbstätigkeit ergibt sich aus den von ihm selbst \nvorgelegten Einkommensnachweisen. Ab Februar 1988 ist insoweit \ndas erzielte Krankengeld zu berücksichtigen, das nach den \nvorgelegten Unterlagen bis zum 31. Dezember 1988 täglich \n56,18 DM, monatlich mithin 1.685,40 DM, und ab dem 1. Januar \n1989 kalendertäglich 57,85 DM, monatlich mithin 1.735,50 DM \nbetrug.\n\n60\n\nVon dem Gesamt-Nettoeinkommen der Kläger zu 1. und 2. war \ngemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 5 der Verordnung zu \n§ 76 BSHG vom 28. November 1962 in der Fassung der Änderung \nvom 23. November 1976 (BGBl. I S. 3234) für Arbeitsmittel ein \nmonatlicher Pauschbetrag von 10,- DM abzusetzen. Während der \nZeit der Erwerbstätigkeit beider Kläger von Oktober 1987 bis \nFebruar 1988 sind mithin für Arbeitsmittel monatlich 20,- DM \nund in der Folgezeit, während der der Kläger lediglich \nKrankengeld bezog, monatlich 10,- DM (allein) für die Klägerin \nzu berücksichtigen.\n\n61\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger sind für \nFahrtaufwendungen der Klägerin zwischen Wohnung und \nArbeitsstätte gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG iVm § 3 Abs. 6 VO \nzu § 76 BSHG nicht der von ihnen geltend gemachte Betrag von \n270,90 DM, sondern allenfalls ein Betrag von 180,- DM \nmonatlich in Ansatz zu bringen. Wird nämlich für die Fahrt \nzwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein eigenes Kraftfahrzeug \nbenutzt und ist die Benutzung eines öffentlichen \nVerkehrsmittels im Einzelfall nicht zumutbar und deshalb die \nBenutzung eines Kraftfahrzeuges notwendig, ist nach dieser \nRegelung für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der \nArbeitsstätte entfernt liegt, jedoch für nicht mehr als \n40 Kilometer, ein monatlicher Pauschbetrag von 10,- DM zu \nberücksichtigen. Nach den Angaben der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren betrug die Entfernung zwischen ihrer \nWohnung und ihrer Arbeitsstätte seinerzeit 18 Kilometer, so \ndaß der vom Beklagten im angefochtenen Bescheid in Ansatz \ngebrachte Betrag von 180,- DM nicht zu beanstanden ist. Ob die \nEntfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gar nur 15 km \nbeträgt, wie die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt, kann \ndahinstehen. Denn dies würde jedenfalls nicht zu einer \nVerminderung, sondern zu einer Erhöhung des zu \nberücksichtigenden Einkommens führen.\n\n62\n\nDaß dem Kläger zu 1. in dem hier streitbefangenen Zeitraum \nvom 1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 gemäß § 76 Abs. 2 \nNr. 4 BSHG abzugsfähige Aufwendungen für Fahrten zwischen \nseinem damaligen Wohnort in A. und seiner Arbeitsstätte \nentstanden sind, ist nicht ersichtlich. Denn der Kläger hat \nsowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen \nVerfahren weder Nachweise über die ihm durch die Benutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten vorgelegt noch \ndas Entstehen solcher Kosten auch nur substantiiert behauptet. \nGleiches gilt hinsichtlich eventueller Aufwendungen für die \nBenutzung anderer Verkehrsmittel im Zusammenhang mit der \nErreichung seiner Arbeitsstätte. Seit Februar 1988 ist der \nKläger zu 1. zudem ohnehin nicht mehr erwerbstätig, so daß \nschon aus diesem Grunde die Berücksichtigung von Aufwendungen \nfür Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht in \nBetracht kommt.\n\n63\n\nDie Höhe der gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG zu \nberücksichtigenden Beiträge zu öffentlichen und privaten \nVersicherungen ist im Berufungsverfahren zwischen den \nBeteiligten nicht mehr streitig, so daß insoweit ein Betrag \nvon 111,15 DM monatlich in Ansatz zu bringen ist. \n\n64\n\nDie von den Klägern geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe \nvon monatlich 77,40 DM für den Besuch ihres Sohnes S. in \nder Bildungs- und Pflegeanstalt in D. sind im Rahmen \nder Ermittlung des maßgeblichen Einkommens gemäß § 76 Abs. 2 \nBSHG nicht in Abzug zu bringen. Denn Aufwendungen dieser Art \nunterfallen nicht dem in § 76 Abs. 2 BSHG abschließend \naufgeführten Katalog abzusetzender Ausgaben. \n\n65\n\nEntgegen der Auffassung der Kläger sind bei der Ermittlung \ndes nach § 76 BSHG festzustellenden (bereinigten) Netto-\nEinkommens die geltend gemachten Aufwendungen für die \nVerzinsung und Tilgung von Darlehen in Höhe von monatlich \n155,- DM nicht zu berücksichtigen. \n\n66\n\nVom Brutto-Einkommen sind nur die in § 76 Abs. 2 BSHG \ngenannten Aufwendungen abzusetzen, nicht etwa auch besondere \nBelastungen, die nach § 84 Abs. 1 BSHG berücksichtigt werden \nmüssen, wenn es um die Frage geht, welcher Teil des zuvor als \neinsetzbar ermittelten Einkommens als angemessener \n\"Eigenanteil\" anzusehen ist, \nvgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 12. Juni 1991 \n- 6 S 1182/90 -, FEVS 43, 200 (203). \n\n67\n\nBei den Zins- und Tilgungsaufwendungen für das Darlehen \nhandelt es sich auch nicht um mit der Erzielung des Einkommens \nverbundene notwendige Ausgaben im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 \nBSHG. Denn die Benutzung des Kraftfahrzeuges kann im Hinblick \nauf die Regelung des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG nur zum Zweck des \nErreichens der Arbeitsstelle anerkannt werden. Diese \nAufwendungen sind durch die Entfernungspauschale nach § 3 \nAbs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Verordnung zu § 76 BSHG abgegolten, \nvgl. dazu auch OVG Lüneburg, Urteil vom \n24. Juni 1996 - 4 L 3002/94 -, FEVS 47, \n407 (411). \n\n68\n\nAngesichts dessen ist davon auszugehen, daß das bereinigte \nGesamteinkommen der Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum vom \n1. Oktober 1987 bis zum 30. April 1989 lediglich in den \nMonaten November und Dezember 1987 sowie Januar und Februar \n1988 die insoweit maßgebliche Einkommensgrenze von 2.561,- DM \nüberschritt. Im Monat November 1987 lag die Überschreitung bei \n193,88 DM, im Dezember 1987 bei 946,61 DM, im Januar 1988 bei \n337,92 DM und im Februar 1988 bei 261,80 DM.\n\n69\n\nIm vorliegenden Falle bedarf es keiner näheren Prüfung und \nEntscheidung der Frage, ob für die Monate November 1987 bis \neinschließlich Februar 1988, in denen das bereinigte \nGesamteinkommen der Kläger die maßgebliche Einkommensgrenze \nüberstieg, die von den Klägern im angefochtenen Bescheid \nverlangte Aufbringung der Mittel sich noch innerhalb der \nGrenzen des § 84 Abs. 1 BSHG hält. Selbst wenn dies nicht der \nFall wäre, kann die in dem angefochtenen Bescheid erfolgte \nFestsetzung des Kostenbeitrages für den gesamten \nstreitbefangenen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 bis zum \n30. April 1989 jedenfalls auf § 85 Nr. 3 Satz 1 BSHG in der \nhier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 \n(BGBl. I S. 646) - F. 1994 - gestützt werden. \n\n70\n\nNach dieser Vorschrift kann der Einsatz des Einkommens, das \nunter der Einkommensgrenze liegt, verlangt werden, soweit bei \nder Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer \ngleichartigen Einrichtung Aufwendungen für den häuslichen \nLebensunterhalt erspart werden.\n\n71\n\nDiese Ermächtigung, die Aufbringung der Mittel auch aus dem \nEinkommen zu verlangen, das unter der Einkommensgrenze liegt, \nfindet ihre obere Begrenzung in der Höhe der ersparten \nAufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt. \n\n72\n\nDa es sich um eine Kann-Vorschrift handelt steht es im \nErmessen des zuständigen Sozialhilfeträgers, ob er von dieser \nErmächtigung Gebrauch macht, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 17. März 1973 \n- VIII A 936/70 - m.w.N..\n\n73\n\nDabei ist davon auszugehen, daß eine Ermessensentscheidung \neiner Behörde gemäß § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin zu \nüberprüfen ist, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder \nUnterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von \ndem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.\n\n74\n\nDie vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung läßt \nsolche Fehler nicht erkennen. \n\n75\n\nDer Beklagte war sich der Notwendigkeit der von ihm zu \ntreffenden Ermessensentscheidung ersichtlich bewußt. Die im \nangefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung des Beklagten \nhält sich auch im Rahmen der dem Beklagten eingeräumten \ngesetzlichen Ermächtigung. Denn der geforderte Kostenbeitrag \nüberschreitet nicht die durch die Unterbringung des Sohnes der \nKläger in der Bildungs- und Pflegeanstalt St. M. in \nD. erzielten häuslichen Einsparungen. \n\n76\n\nDie Höhe der erzielten häuslichen Ersparnis ist allerdings \nzwischen den Beteiligten streitig. Diese Frage kann nach der \nÜberzeugung des Senats durch eine Beweisaufnahme nicht \nabschließend geklärt werden, weil es mit unverhältnismäßigen \nSchwierigkeiten verbunden wäre, die genaue Höhe der von den \nKlägern in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1987 \nbis zum 30. April 1989 tatsächlich ersparten Aufwendungen \ndurch eine vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden \nUmstände zu ermitteln. Der Senat hat deshalb von der \nMöglichkeit Gebrauch gemacht, die Höhe der erzielten \nErsparnisse gemäß § 173 VwGO iVm § 287 Abs. 2 der \nZivilprozeßordnung (ZPO) zu schätzen, \nvgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom \n22. April 1970 - V C 98.69 -, \nZentralblatt für Sozialversicherung, \nSozialhilfe und Versorgung (ZfS) 1971, \n189; Urteil vom 24. August 1972 \n- V C 49.72 -, FEVS 19, 451 (453) = \nNachrichtendienst des Deutschen Vereins \nfür öffentliche und private Fürsorge \n(NDV) 1973, 81, und das der \nvorgenannten Entscheidung \nzugrundeliegende Urteil des OVG NW vom \n2. Dezember 1971 - VIII A 1024/69 -; \nOVG NW, Urteil vom 19. März 1973 \n- VIII A 936/70 -; Urteil vom \n27. Januar 1992 - 24 A 2637/89 -; OVG \nHamburg, Urteil vom 29. März 1985 \n- Bf I 67/83 -, FEVS 35, 366. \n\n77\n\nFür die Ermittlung der häuslichen Ersparnis ist der \n\"regelsatzmäßige\" Bedarf des Hilfeempfängers ein geeigneter \nAnhaltspunkt. Zwar lassen sich starre Regeln - etwa dahin, daß \ndie Haushaltsersparnis stets einen bestimmten Vomhundertsatz \ndes Regelsatzes beträgt - nicht aufstellen. Der Bedarf in Höhe \ndes Regelsatzes orientiert sich aber am notwendigen \nLebensunterhalt (§ 11 Abs. 1 BSHG). Es kann mithin davon \nausgegangen werden, daß die Eltern eines Hilfeempfängers \ndiesem den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er von den \nRegelsätzen erfaßt wird, jedenfalls dann gewähren, wenn ihr \nEinkommen - wie hier - die für die gesamte Familie (fiktiv) zu \ngewährenden Regelsatzleistungen übersteigt, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992 \n- 24 A 2637/89 -; OVG Hamburg, aaO., \nS. 371 m.w.N..\n\n78\n\nNach den Besonderheiten des Einzelfalles kann demnach zwar \nein höherer Betrag als der (fiktive) Regelsatz für den \nHilfeempfänger als häusliche Ersparnis in Betracht kommen. \nEine Unterschreitung der Regelsatzbeträge ist aber in der \nRegel nicht denkbar, weil dieser Satz eben nur den notwendigen \nLebensunterhalt einer Person abdeckt, \nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. Januar 1992 \n- 24 A 2637/89 -. \n\n79\n\nIn Wahrnehmung seines Ermessens hat der Beklagte im \nvorliegenden Falle im Hinblick auf die konkreten persönlichen \nund wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger nicht den vollen \n(fiktiven) Regelsatz, sondern für den Teilzeitraum vom \n1. Oktober 1987 bis zum 31. August 1988 90 % des maßgeblichen \nRegelsatzes von 304,- DM, mithin 273,60 DM monatlich und für \nden Zeitraum vom 1. September 1988 bis zum 30. April 1989 80 % \ndes maßgeblichen Regelsatzes von 311,- DM mithin 248,80 DM als \nmonatlichen Kostenbeitrag ihnen gefordert. Dies ist rechtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n80\n\nDie Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid auch \ninsoweit nicht in ihren Rechten verletzt, als der Beklagte den \nKläger zu 1. und die Klägerin zu 2. nicht als Gesamtschuldner, \nsondern - letztlich sie weniger belastend - gemäß § 420 BGB zu \ngleichen Teilen (als Teilschuldner) zur Leistung des \nKostenbeitrages herangezogen hat. Gegenteiliges haben auch die \nanwaltlich vertretenen Kläger weder im Widerspruchsverfahren \nnoch im Klage- und Berufungsverfahren geltend gemacht. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2, 155 \nAbs. 1, 161 Abs. 2 VwGO; dabei hat der Senat hinsichtlich des \ndurch die Abhilfeentscheidung des Beklagten vom 25. November \n1997 erledigten Teils des Verfahrens im Hinblick auf die nach \n§ 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu treffende \nEntscheidung bei der Kostenregelung berücksichtigt, daß der \nBeklagte hinsichtlich des Teilzeitraums vom 1. Mai 1989 bis \nzum Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom \n18. Februar 1994 dem Begehren der Kläger entsprochen und sich \ndamit in die Rolle des Unterlegenen begeben hat; dies war \nsachgerecht, weil für diesen Teilzeitraum im \nVerwaltungsverfahren die erforderlichen Feststellungen zu den \ntatbestandlichen Voraussetzungen des Kostenbeitragsbescheides \n- offenbar aufgrund eines Versehens - nicht getroffen worden \nwaren.\n\n82\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n83\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. \n\n84","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/8-a-4279-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/8-a-4279-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310401","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.272282+00:00"}}