{"status":"available","doknr":"OLD310400","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1127.15A7031.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"15 A 7031/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.815,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n3\n\nAuf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung wird \ngemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen. Die dort getroffenen \nFeststellungen geben nach wie vor den für die Beitragserhebung \nmaßgeblichen Sachverhalt zutreffend wieder.\n\n4\n\nDie zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Senat sieht \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO unter Verweisung auf die Gründe \nder angefochtenen Entscheidung von einer über die folgenden \nAusführungen hinausgehenden Begründung ab.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die Voraussetzungen für \ndie Entstehung der Kanalanschlußbeitragspflicht gemäß § 2 \nAbs. 1 b) der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung der Gemeinde A. vom 15. Juni 1978 in der \nFassung des 6. Nachtrags vom 17. Februar 1988 (BGS) als \nerfüllt angesehen. Insbesondere stellen die beiden im (Mit-\n)Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke 284 und 290 eine \nselbständig baulich nutzbare wirtschaftliche Einheit dar. \nGrundstück im Sinne des Anschlußbeitragsrechts des KAG NW ist \nunabhängig davon, ob dies in der Beitragssatzung ausdrücklich \ngeregelt ist, jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der \nGrundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt \nwerden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 \n(65) unter Hinweis auf OVG NW, Urteile \nvom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, \nNWVBl. 1989, 281 (283) und vom \n22. Januar 1980 - 2 A 159/79 -, KStZ \n1980, 214.\n\n7\n\nDie Voraussetzungen für eine danach zulässige \nZusammenfassung mehrerer (selbständiger) Buchgrundstücke zu \neiner nur insgesamt bebaubaren Fläche im Sinne einer \nwirtschaftlichen Einheit sind hier erfüllt. Dem nicht \nunmittelbar an eine öffentliche Straße grenzenden Flurstück \n284, das innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung über die \nGrenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile in der \nGemeinde A. vom 29. September 1977 liegt, wird die für seine \nBebaubarkeit erforderliche Erschließung ausschließlich durch \ndas ebenfalls im (Mit-)Eigentum der Kläger stehende Flurstück \n290 - Wegeparzelle - vermittelt, das seinerseits an die Straße \n\"B.\" grenzt.\n\n8\n\nFür die somit aus beiden Grundstücken bestehende \nwirtschaftliche Einheit ist auch eine Anschlußmöglichkeit an \nden in der Straße \"B.\" verlegten öffentlichen Abwasserkanal \ngegeben. Dem Anschluß der wirtschaftlichen Einheit stehen \nkeine tatsächlichen Hindernisse entgegen, denn der \nAbwasserkanal verläuft unmittelbar vor der (Wege-)Parzelle 290 \nin der Straße \"B.\". Die Anschlußmöglichkeit ist auch rechtlich \ngesichert, da für die aus den beiden Parzellen 284 und 290 \nbestehende wirtschaftliche Einheit seit der betriebsfertigen \nVerlegung des Abwasserkanals in der Straße \"B.\" ein \nAnschlußrecht besteht (vgl. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und \nden Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage \n- Entwässerungssatzung - der Gemeinde A. vom 15. Juni \n1978).\n\n9\n\nEntgegen dem Vorbringen der Kläger im Berufungsverfahren \nstehen die Kosten für die in der (Wege-) Parzelle 290 in einer \nLänge von ca. 40 m bis 45 m bis zur Grenze des Flurstücks 284 \nzu verlegende Anschlußleitung \"der Annahme einer tatsächlichen \nAnschlußmöglichkeit\" nicht entgegen. Das folgt bereits daraus, \ndaß die (Wege-)Parzelle 290 ungeachtet der sich für sie aus \n§ 3 Abs. 5 Nr. 2 b) letzter Halbsatz BGS ergebenden \nBeitragsfreiheit Teil der aus den beiden Flurstücken 284 und \n290 bestehenden wirtschaftlichen Einheit ist, die ihrerseits \nüber eine unmittelbare Anschlußmöglichkeit an den öffentlichen \nAbwasserkanal verfügt. Unabhängig davon stellen sich auch die \nKosten für die in der Wegeparzelle zu verlegende \nAnschlußleitung entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht als \nunverhältnismäßig dar. Aus der satzungsrechtlichen \nTiefenbegrenzung auf 50 m (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 2 a) BGS) als \ntypisierende Regelung für die Bestimmung der \ndurchschnittlichen \"Erschließungstiefe\" von nicht qualifiziert \nbeplanten Grundstücken folgt, daß bei zulässiger rückwärtiger \nBebaubarkeit bzw. vorhandener Bebauung Hausanschlußleitungen \nbis zu einer Länge von etwa 50 m nicht als unverhältnismäßig \n(lang) bewertet werden können und dies in aller Regel \ngleichermaßen für den im Zusammenhang mit der Verlegung \naufzubringenden finanziellen Aufwand gilt. Ein davon \nabweichender Ausnahmefall wird von den Klägern nicht geltend \ngemacht; insbesondere ergeben sich weder aus deren Vorbringen \nnoch aus dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, daß \ndie Anschlußleitung - z.B. wegen besonders ungünstiger \nGelände- oder Bodenverhältnisse - nur mit einem \naußergewöhnlichen Kostenaufwand verlegt werden könnte. Darauf, \nob wegen einer zukünftig denkbaren anderweitigen Erschließung \ndes Grundstücks ein kostengünstigerer Anschluß an die \nöffentliche Abwasserkanalisation absehbar ist, kommt es für \ndie rechtliche Bewertung im Zusammenhang mit der Entstehung \nder Anschlußbeitragspflicht im Jahr 1992 nicht an. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 \nVwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit \naus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n11\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n12\n\nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/15-a-7031-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-27/15-a-7031-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310400","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.187118+00:00"}}