{"status":"available","doknr":"OLD310408","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1126.9B2002.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"9 B 2002/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. Der Antrag der Antragsteller wird \nabgelehnt.\n\nDie Antragsteller als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDer Streitwert wird für den Beschwerderechtszug auf 4.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nFür die Beurteilung des Antrags der Antragsteller, die \naufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 3. Juli 1997 \ngegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18. Juni 1997 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, kommt es nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO, § 8 AG VwGO NW \nmaßgeblich darauf an, ob das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung, mit der die Zuweisung \neines Heimplatzes für die Antragsteller in das \nÜbergangswohnheim für ausländische Flüchtlinge, F. straße \n40 in N. widerrufen, ihnen die Räumung der Unterkunft bis \nzum 7. Juli 1997 aufgegeben und das Zwangsmittel der \nErsatzvornahme und des unmittelbaren Zwangs angedroht worden \nist, bei gleichzeitiger Zuweisung einer anderen Unterkunft das \nInteresse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen \nUnterkunft bis zur Entscheidung über ihren Widerspruch \nüberwiegt. Diese Abwägung geht zum Nachteil der Antragsteller \naus. Hierzu ist folgendes auszuführen:\n\n4\n\nDer Antragsgegners ist grundsätzlich berechtigt, die \nBenutzung der von ihm gemäß § 18 Gemeindeordnung, § 6 \nLandesaufnahmegesetz, § 1 Flüchtlingsausnahmegesetz als \nöffentliche Einrichtung unterhaltenen Übergangsheime für \nAussiedler, Spätaussiedler, Zuwanderer und ausländische \nFlüchtlinge zu regeln. Dies folgt aus seiner Stellung als \nöffentlich-rechtlicher Anstaltsherr. \n\n5\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 25. \nJuni 1993 - 9 E 1030/92 -.\n\n6\n\nAls solcher ist er kraft seiner Anstaltsgewalt berechtigt, \nim Rahmen der hier durch Satzung (ursprünglich vom 29. März \n1990, jetzt vom 20. Dezember 1996) und Organisationsakt d.h. \ndurch die Indienststellung des Übergangsheimes F. straße \n40, gegenüber den Anstaltsnutzern die notwendigen Maßnahmen zu \ntreffen, die eine sachgemäße Nutzung des Übergangsheims \nermöglichen sollen.\n\n7\n\nDie konkrete Berechtigung des Antragsgegners, den \nAntragstellern die Zuweisung eines Heimplatzes in das \nÜbergangswohnheim F. straße 40 in N. zu widerrufen und \ndaraus folgend, die Räumung anzuordnen, ergibt sich aus § 2 \nAbs. 4 der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen \nder Stadt N. für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge \nund der Einweisungsverfügung vom 21. Oktober 1996 \neinschließlich der Nebenbestimmungen Ziffer 1 und 5, die \nBestandteil der Einweisung waren, i.V.m. der für \nÜbergangsheime geltenden Hausordnung. Danach läßt sich zwar \nnicht in jeder Hinsicht sicher beurteilen, in welchem Umfang \ndie Antragsteller gegen die Hausordnung für die städtischen \nÜbergangsheime verstoßen haben. Das Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der Verfügung überwiegt jedenfalls \ndeshalb, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig \nist und gewichtige, die privaten Interessen der Antragsteller \nüberwiegende Gründe dafür sprechen, ihnen die sofortige \nRäumung der Unterkunft zuzumuten. Denn der Antragsgegner ist \nbei ernsthaften Störungen des Anstaltsbetriebes grundsätzlich \nberechtigt, das bestehende Konfliktpotential durch Umsetzung \nvon Bewohnern der betreffenden Unterkunft zu beseitigen. Dabei \nist unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten den \nAnforderungen an die rechtsfehlerfreie Ausübung des \nAuswahlsermessens im Regelfall, d.h. wenn nicht besondere \nUmstände zugunsten oder die maßgebenden Verursachungsbeiträge \neindeutig zu Lasten einer Konfliktpartei zu berücksichtigen \nsind, schon dann genügt, wenn die Umsetzung einen oder mehrere \nBewohner erfaßt, die - in welcher Form auch immer - an dem \nKonflikt beteiligt ist bzw. sind, und davon auszugehen ist, \ndaß damit der Konflikt sein Ende findet oder zumindest \nweitgehend entschärft wird. Dem Maß des jeweiligen \nVerschuldens braucht die Behörde in diesem Zusammenhang nicht \nweiter nachzugehen. Denn es gehört zur Typik bestehender \nSpannungen unter Bewohnern einer Unterkunft sowie von \nStörungen der Hausordnung, daß sich vielfach nicht \nabschließend klären läßt, wem ein spezieller Schuldvorwurf \ngemacht werden kann, daß es andererseits aber die \nAufrechterhaltung des geordneten Betriebes der \nObdachlosenunterkunft gleichwohl erfordert, Vorsorge zu \ntreffen, daß die bestehenden Spannungen abgebaut und weitere \njedenfalls nicht auszuschließende Verstöße gegen die \nHausordnung vermieden werden. \n\n8\n\nVgl. Beschluß des Senats vom 19. August \n1996 - 9 B 1904/96 -.\n\n9\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen sind nicht nur die in den \nAktenvermerken des Antragsgegners enthaltenen Darstellungen \nüber Vorkommnisse im Übergangsheim F. straße 40 und über \nBelästigungen von Anwohnern und Dritten in Zusammenhang mit \nden Antragstellern zu berücksichtigen, sondern insbesondere \nder dem Antragsgegner durch die Anzeige der Frau S. vom \n2. Juni 1997 bekanntgewordene Vorfall, wonach der \nAntragsteller zu 5. Ihren Sohn wegen eines Spielzeugs ein \nKlappmesser an den Hals gehalten haben soll. Schon zur Meidung \ngleichgelagerter Vorfälle erscheint die Umsetzung der \nAntragsteller von dem im Wohngebiet liegenden Übergangsheim, \nin dem erfahrungsgemäß viele Kinder wohnen, in das im \nGewerbegebiet liegende Übergangsheim, das von Mitarbeitern des \nM. H. ständig betreut wird, angezeigt. Dem \nsteht nicht entgegen, daß die Antragstellerin zu 2. herzkrank \nist, da nicht erkennbar ist, daß und warum die Erkrankung aus \närztlicher Sicht einer Umsetzung der Antragstellerin zu 2. in \ndie Unterkunft K. Straße 9 entgegenstehen könnte. \nDie häufigen Erkrankungen des Antragstellers zu 6. dürften im \nübrigen für ein Kleinkind nichts ungewöhnliches sein.\n\n10\n\nAus den danach für die Rechtmäßigkeit der Widerrufs- und \nRäumungsverfügung sprechenden Gründe ergibt sich zugleich auch \ndas überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehbarkeit der Verfügung. Der geordnete Betrieb des von \ndem Antragsgegner unterhaltenen Übergangsheims für Aussiedler \nund ausländische Flüchtlinge hat bei der Abwägung gegen die \nInteressen der Antragsteller einen hohen Stellenwert, zumal \ndie Antragsteller im Rahmen ihrer Unterbringung keinen \nAnspruch auf eine bestimmte Unterkunft, sondern ausschließlich \nein Recht auf vorläufige Unterkunft haben. \n\n11\n\nAuch die Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der \nRäumungsaufforderung durch Anwendung des unmittelbaren Zwangs \nund der Ersatzvornahme ist nicht zu beanstanden (§§ 55 Abs. 1, \n57 Abs. 2, 58, 59, 62, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz \nNordrhein-Westfalen).\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 \nVwGO. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich nach §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-26/9-b-2002-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-26/9-b-2002-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310408","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.960952+00:00"}}