{"status":"available","doknr":"OLD310407","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1126.17A631.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"17 A 631/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten \ndes Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 10. Mai 1949 geborene Kläger ist jugoslawischer \nStaatsangehöriger. Er lebte nach eigenen Angaben von 1967 bis \n1970 und vom 1972 bis 1974 in Deutschland (T. bzw. \nX. ). Derzeit ist er in O. C. /Jugoslawien \nwohnhaft.\n\n3\n\nIm Jahre 1981 heiratete der Kläger eine deutsche \nStaatsangehörige. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder \nhervorgegangen, nämlich der am 4. September 1982 geborene Sohn \nN. und die am 7. November 1988 geborene Tochter U. . \nDie Kinder besitzen nach den Angaben ihrer Eltern neben der \ndeutschen auch die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Nach \nDarstellung des Klägers lebte die Familie durchgängig in \nJugoslawien; demgegenüber hat seine damalige Ehefrau im Rahmen \nspäterer familiengerichtlicher Verfahren bekundet, daß die \nFamilie zeitweise auch in Deutschland gelebt habe. \n\n4\n\nIm Juli 1989 trennten sich die Eheleute. Zuvor war die \nTochter des Klägers mit ihrer Mutter nach Deutschland \nübergesiedelt. Der Sohn verblieb zunächst beim Kläger in \nJugoslawien, gelangte dann aber spätestens im August 1989 nach \nDeutschland, nachdem - wie es in einem Beschluß des \nAmtsgerichts F. vom 16. August 1989 - 1 F 505/89 - \nbetreffend die vorläufige Regelung des \nAufenthaltsbestimmungsrechts für den Sohn heißt - \"die Mutter \nihn unter einem Vorwand hierher gelockt hatte\". Seither lebt \nauch der Sohn des Klägers bei der Mutter. \n\n5\n\nDie Ehe des Klägers mit seiner vormaligen deutschen Ehefrau \nwurde durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 28. März \n1991 - 1 F 635/89 - geschieden. Das Sorgerecht bezüglich der \nKinder wurde der geschiedenen Ehefrau zugesprochen. Durch \nBeschluß des Oberlandesgerichts T. vom 30. November \n1992 - 17 UF 269/92 - wurde dem Kläger das Recht zum \npersönlichen Umgang mit seinem Sohn von 14.30 Uhr bis 16.30 \nUhr an jedem 1. und 2. Mittwoch der Monate Dezember, Februar, \nApril, Juni, August und Oktober zugesprochen; der persönliche \nUmgang des Klägers mit seiner Tochter wurde bis auf weiteres \nausgesetzt.\n\n6\n\nIn der Folgezeit blieben verschiedene Bemühungen des \nKlägers, eine Änderung der Sorgerechts bzw. der \nUmgangsregelung herbeizuführen, erfolglos. Mit Beschluß vom 5. \nOktober 1993 - 1 F 386/93 - wies das Amtsgericht F. \nseinen Antrag, das Umgangsrecht zu erweitern, ab. In der \nBegründung heißt es u.a.: Der Kläger sei nach wie vor \nuneinsichtig und bestehe auf einer \"sofortigen \nWiedergutmachung\" des ihm seiner Meinung nach zugefügten \nUnrechts, anstatt in kleinen Schritten das Vertrauen der \nKinder (wieder) zu erwerben und seiner geschiedenen Frau die \nUnbegründetheit ihrer Ängste zu beweisen. Mit Beschluß vom 13. \nJuni 1995 - 1 F 486/94 - wies das Amtsgericht F. den \nAntrag des Klägers, die im Scheidungsurteil getroffene \nSorgerechtsregelung zu ändern und das Sorgerecht beiden Eltern \nzu übertragen, ab. Mit Beschluß vom 5. Juni 1996 - 1 F 199/96 \n- versagte das Amtsgericht F. dem Kläger die Gewährung \nvon Prozeßkostenhilfe für einen - beabsichtigten - neuerlichen \nAntrag auf Änderung der getroffenen Umgangsregelung mit dem \nZiel, den Umgang in Jugoslawien pflegen zu können.\n\n7\n\nSoweit ersichtlich kommt der Kläger seinen \nUnterhaltsverpflichtungen nicht nach; er begründet dies damit, \ndaß er seine frühere Anstellung an einer jugoslawischen \nMusikschule verloren und seither keine Einkünfte mehr habe. \n\n8\n\nSeit seiner Scheidung bemüht sich der Kläger um die \nErteilung von Visa durch die Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Belgrad (Botschaft):\n\n9\n\nUnter dem 30. Dezember 1991 beantragte er ein Visum zum \n\"Zusammensein mit meiner Familie (Besuch)\" ohne Präzisierung \nder Aufenthaltsdauer; in der entsprechenden Zeile des \nAntragsformulars ist mit anderer Handschrift notiert \"für \nimmer\". Der Antrag wurde von der Botschaft dahin verstanden, \ndaß er auf den Zweck der Familienzusammenführung gerichtet \nsei, und durch Bescheid vom 13. Februar 1992 abgelehnt. Im \nRahmen einer - erfolglosen - Gegenvorstellung trug der Kläger \nvor, seine in Deutschland \"entführt(en) und \nzurückgehaltene(nen)\" Kinder seien dringend nach Jugoslawien \n\"zu schicken\". \n\n10\n\nUnter dem 21. Januar 1993 beantragte der Kläger ein Visum \nzur Wahrnehmung des ihm durch den vorerwähnten Beschluß des \nOberlandesgerichts T. vom 30. November 1992 \nzwischenzeitlich eingeräumten Umgangsrechts. Nachdem er einen \nKrankenversicherungsnachweis über die Zeit vom 27. Mai bis zum \n26. August 1993 vorgelegt hatte, erteilte ihm die Botschaft am \n2. Juni 1993 ein Besuchsvisum für den Zeitraum vom 2. Juni bis \nzum 17. Oktober 1993 für mehrere Einreisen, um ihm die \nWahrnehmung des Umgangsrechts im Juni, August und Oktober \ndesselben Jahres zu ermöglichen. Auf der Grundlage dieses \nMehrfachvisums fanden im Juni und August 1993 drei \nBesuchskontakte statt, über deren Ablauf sich ein Bericht des \nKreisjugendamtes F. vom 2. September 1993 verhält. \n\n11\n\nUnter dem 16. Dezember 1993 teilte die Botschaft dem Kläger \nmit, daß ihm auch zukünftig zu den jeweiligen Besuchsterminen \nVisa erteilt werden könnten, wenn die Finanzierung des \nAufenthalts und das Bestehen des erforderlichen \nKrankenversicherungsschutzes nachgewiesen würden. \n\n12\n\nUnter dem 30. Dezember 1993 und 4. Januar 1994 beantragte \nder Kläger erneut die Erteilung eines Visums. Als \nAufenthaltszweck gab er an: \"Meine in F. lebende \nKinder. § 1634 BGB, § 1601 BGB. Familienzusammenführung\". Er \nführte hierzu sinngemäß aus, ihm sei nicht mit einem Visum zum \nBesuch seiner Kinder gedient, er wolle sein Umgangsrecht stets \nohne jede Einschränkung wahrnehmen können. Auf Nachfrage der \nBotschaft teilte er u.a. mit: Er arbeite nicht. Derzeit \nverfüge er zwar über Mittel zur Finanzierung seines \nAufenthalts in Deutschland; ob er aber in den nächsten zwölf \nJahren noch genügend Geldmittel haben werde, wisse er nicht. \n\n13\n\nNachdem das Ordnungsamt der Stadt F. als für den \nvorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde \nmitgeteilt hatte, der Kläger habe nicht das Sorgerecht für \nseine Kinder, er verfüge nicht über eine Unterkunft in \nDeutschland und habe auch weder eine Garantieerklärung noch \neinen Krankenversicherungsnachweis vorgelegt, lehnte die \nBotschaft den Antrag mit Bescheid vom 7. März 1994 ab. \n\n14\n\nUnter dem 26. Mai 1994 beantragte der Kläger erneut die \nErteilung eines Visums zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts. \nDie Botschaft faßte den Antrag ausweislich eines auf dem \nAntragsformular angebrachten handschriftlichen Vermerks dahin \nauf, daß er auf die Erteilung eines Besuchsvisums für mehrere \nEinreisen gerichtet sei. Sie lehnte den Antrag mit Bescheid \nvom 30. Mai 1994 ab, da der erforderliche \nFinanzierungsnachweis nicht erbracht sei. \n\n15\n\nMit Gegenvorstellung vom 2. Juni 1994 trug der Kläger u.a. \nvor: Er werde sich das Geld für den vorgesehenen Aufenthalt in \nDeutschland von seiner in Ludwigsburg lebenden Schwester \nleihen. Die Versagung des Visums verletze seine Grundrechte. \nEr wolle kein Besuchsvisum, da dies sein Umgangsrecht \nbeeinträchtige und ihm im übrigen keine Erwerbsmöglichkeit in \nDeutschland eröffne, auf die er aber angewiesen sei, um seiner \nUnterhaltspflicht nachkommen zu können. Das Besuchsvisum sei \nnur eine \"Notlösung\" gewesen, um \"die amtliche \nKindesentziehung für eine Zeitlang zu unterbrechen\". Nunmehr \nverlange er ein \"langfristiges Visum\". \n\n16\n\nMit begründetem Zweitbescheid vom 25. Juli 1994 wiederholte \ndie Botschaft ihre Ablehnung unter Hinweis darauf, daß nach \nwie vor die Finanzierung des Aufenthalts nicht nachgewiesen \nsei. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 10. Oktober 1994 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er im wesentlichen vorgetragen: Er halte die \nVersagung des Visums für eine rechtswidrige und strafbare \n\"Kindesentziehung\", für die er die Verantwortlichen zur \nRechenschaft ziehen wolle, und für einen Verstoß gegen seine \nund seiner Kinder Rechte. Die Versagung hindere ihn daran, \nseine Unterhaltspflichten zu erfüllen. Er begehre ein Visum \nohne zeitliche Begrenzung oder sonstige Voraussetzungen mit \nder Möglichkeit der Ausführung einer Erwerbstätigkeit. Ein \neingeschränktes Besuchsvisum habe er nie gewollt, er sei zur \nAnnahme eines solchen gezwungen worden. \nDer Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der \nBescheide ihrer Botschaft in Belgrad \nvom 30. Mai und 25. Juli 1994 zu \nverpflichten, ihm ein Visum zum \nDaueraufenthalt zwecks Wahrnehmung \nseines Umgangsrechts mit der \nMöglichkeit der Ausübung einer \nErwerbstätigkeit zu erteilen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, \n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie hat vorgetragen: Der geltend gemachte Anspruch bestehe \nnicht. Die Voraussetzungen von § 23 Abs. 1 Nrn. 1 bzw. 3 AuslG \nlägen nicht vor, weil die Ehe des Klägers mit einer deutschen \nStaatsangehörigen geschieden sei und er nicht das \nPersonensorgerecht für seine Kinder besitze. Der Erteilung \neines Visums nach Ermessen stehe der Regelversagungsgrund des \n§ 7 Abs. 2 AuslG entgegen, da der Kläger nach eigenen Angaben \nüber keine Mittel zur Unterhaltssicherung und \nKrankenversicherung für die Dauer des Aufenthalts in \nDeutschland verfüge und er keinen Garantiegeber in Deutschland \nnennen könne. Ebensowenig habe er eine Unterkunft \nnachgewiesen. \n\n22\n\nDas beigeladene Landratsamt hat - ohne eigene \nAntragstellung - vorgetragen: Ein Anspruch auf Familiennachzug \nnach § 23 Abs. 1 Nr. 1 bzw. §§ 23 Abs. 4, 22 AuslG bestehe \nnicht. Es sei keine außergewöhnliche Härte, daß der Kläger das \nihm zugebilligte Umgangsrecht nicht in dem von ihm erwünschten \nRahmen ausüben könne. Wegen seiner Mittellosigkeit sei zu \nbefürchten, daß er nach einer Einreise obdachlos und auf \nSozialhilfeleistungen angewiesen sein werde, so daß der \nRegelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG eingreife.\n\n23\n\nEin vom Kläger parallel zum erstinstanzlichen \nKlageverfahren durchgeführtes Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes blieb erfolglos (Beschlüsse des VG \nKöln vom 30. März 1995 - 12 L 2468/94 - und des Senats vom 21. \nSeptember 1995 - 17 B 1763/95 -).\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid \nvom 25. Oktober 1995, dem Kläger zugestellt am 9. Januar 1996, \nabgewiesen.\n\n25\n\nMit seiner am 23. Januar 1996 eingelegten Berufung verfolgt \nder Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend \nvor: \n\n26\n\nDie deutschen Behörden und Gerichte seien nach dem Haager \nÜbereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen \nAspekte der internationalen Kindesentführung - HKÜ - \nverpflichtet, der fortdauernden \"Entführung\" seiner in \nDeutschland aufhältigen Kinder ein Ende zu bereiten. Zu diesem \nZweck müsse ihm entweder ein Daueraufenthalt zur Wahrnehmung \nseines Umgangsrechts eingeräumt oder die Kinder müßten nach \nJugoslawien geschickt werden. Ein bloßes Besuchsvisum reiche \nihm nicht aus; es sei sogar \"gegengesetzlich\". Zwar könne er \ndie ihm gestellten Bedingungen für die Erteilung eines Visums \n- Verpflichtungserklärungen, Krankenversicherungsschutz, \nVerfestigung in Jugoslawien - nicht erfüllen; derartige \nBedingungen seien aber auch in dem vorgenannten Übereinkommen \nnicht vorgesehen. Im Hinblick auf die lange Dauer des \nVerfahrens und die Unerträglichkeit seiner Trennung von den \nKindern habe er inzwischen zur Selbsthilfe gegriffen, indem er \nin einer deutschen Zeitung einen Geldbetrag ausgelobt habe für \ndie Rückschaffung seiner Kinder. Es hätten sich bereits \n\"Geldbelohnungsjäger\" bei ihm gemeldet, die bereit seien, \nmittels der Entführung eines deutschen Kindes die Herausgabe \nseiner Kinder zu erpressen. Das Schicksal jenes \"fremden \nunbekannten Kindes\" liege nunmehr in den Händen des Beklagten \nund des Senats. \n\n27\n\nDer Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n28\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheide ihrer Botschaft \nin Belgrad vom 30. Mai und 25. Juli \n1994 zu verpflichten, ihm ein Visum zum \nDaueraufenthalt zwecks Wahrnehmung \nseines Umgangsrechts mit der \nMöglichkeit der Ausübung einer \nunselbständigen Erwerbstätigkeit zu \nerteilen.\n\n29\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDas beigeladene Landratsamt stellt keinen Antrag.\n\n32\n\nParallel zum vorliegenden Klageverfahren hat sich der \nKläger an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof als \nZentrale Behörde nach dem Sorgerechtsübereinkommens- \nAusführungsgesetz gewandt und bei ihm einen Antrag nach Art. \n21 Abs. 1 HKÜ gestellt. Der von dieser Behörde daraufhin beim \nAmtsgericht F. - Familiengericht - gestellte Antrag \nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen beabsichtigten \nAntrag auf Änderung des Rechts zum persönlichen Umgang blieb \nerfolglos. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nvorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 12 L 2468/94 VG \nKöln sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, \ndes beigeladenen Landratsamtes sowie des Generalbundesanwalt \nbeim Bundesgerichtshof. \n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Senat konnte über die Berufung des Klägers entscheiden, \nobwohl dieser zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht \nerschienen ist. Denn er ist über seine vormaligen \nProzeßbevollmächtigten ordnungsgemäß geladen worden; sein \npersönliches Erscheinen ist nicht angeordnet worden.\n\n36\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Versagung des begehrten \nVisums durch Bescheide der Botschaft vom 30. Mai und 25. Juli \n1994 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ihm steht weder ein \nAnspruch auf Erteilung des Visums noch auf erneute Bescheidung \nhinsichtlich seines diesbezüglichen Antrages zu.\n\n37\n\nFür die erstrebte Erteilung eines Visums zum \nDaueraufenthalt zwecks Wahrnehmung des väterlichen \nUmgangsrechts fehlt es an der erforderlichen \nRechtsgrundlage:\n\n38\n\nDie Regelung des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 AuslG kommt \nnicht zur Anwendung, da sie voraussetzt, daß dem ausländischen \nElternteil das Personensorgerecht zusteht,\n\n39\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschlüsse vom 22. April 1997 - 1 B \n82.97 -, DVBl. 1997, 911 und vom \n10. März 1995 - 1 B 217.94 -, InfAuslR \n1995, 292, \n\n40\n\nwas in bezug auf den Kläger nicht der Fall ist.\n\n41\n\nDie Regelung des § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG in der \nFassung des Gesetzes zur Änderung ausländer- und \nasylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997 \n(BGBl. I S. 2584) kommt ihm ebenfalls nicht zugute. Hiernach \nkann die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 \nauch dem nicht-sorgeberechtigten Elternteil eines \nminderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die \nfamiliäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Eine \nfamiliäre Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seinen Kindern \nbesteht jedoch nicht.\n\n42\n\nDie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage \nvon §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG kommt ebenfalls nicht in \nBetracht. Insoweit erscheint bereits fraglich, ob in \nAnbetracht der ausdrücklichen Erwähnung des \"nicht-\nsorgeberechtigten Elternteils\" in § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG \nn.F. der Kläger überhaupt als \"sonstiger Familienangehöriger\" \nim Sinne von § 23 Abs. 4 AuslG qualifiziert werden kann. Die \nAnwendbarkeit von §§ 23 Abs. 4, 22 Satz 1 AuslG unterstellt, \nstehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis jedenfalls \nRegelversagungstatbestände nach § 7 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 AuslG \nentgegen; insoweit wird auf die Ausführungen in dem \nProzeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 11. November 1997 \nBezug genommen. Besondere Gründe, aufgrund derer eine Ausnahme \nvon der Regelrechtsfolge des § 7 Abs. 2 AuslG angezeigt wäre, \nsind nicht ersichtlich.\n\n43\n\nDie Erteilung eines Besuchsvisums auf der Grundlage von \n§ 28 Abs. 1 AuslG steht nicht in Rede; ein solches hält der \nKläger sogar für \"gegengesetzlich\". \n\n44\n\nIhm steht auch kein Anspruch auf erneute Bescheidung \nhinsichtlich seines Visumsantrages zu. Denn abgesehen davon, \ndaß die Versagungsbescheide der Botschaft keine Rechts- oder \nErmessensfehler erkennen lassen, ist die Erteilung des \nbegehrten Visums - wie dargelegt - aus Rechtsgründen \nausgeschlossen, so daß eine erneute Bescheidung zwangsläufig \nnegativ ausfallen müßte.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren \nnicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich mangels \nAntragstellung einem eigenen Prozeßrisiko nicht ausgesetzt \nhat.\n\n46\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-26/17-a-631-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-26/17-a-631-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310407","retrieved":"2026-07-09 03:40:28.877416+00:00"}}