{"status":"available","doknr":"OLD310417","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1125.9A3888.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"9 A 3888/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nDas Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung der \nBerufung bedarf es nicht mehr. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht \neinzureichen. \n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der \nHauptsache.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der \nSache Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist allerdings nicht wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Klärung der hierzu \nallein aufgeworfenen Frage,\n\n4\n\n„rechtfertigt die Prüfung einer \nEmissionserklärung i.S.d. § 27 BImSchG \ndie Annahme, der Erklärende habe eine \ngebührenpflichtige Amtshandlung i.S.d. \n§ 1 Abs. 1 AVwGebO i.V.m. Tarifstelle \n15 a.2.13 d des allgemeinen \nGebührentarifes veranlaßt\",\n\n5\n\nist - unabhängig davon, ob die Frage in dieser Form über den \nentschiedenen Einzelfall hinaus verallgemeinerungsfähig ist \nund schon daran die Zulassung scheitert - die Durchführung \neines Berufungsverfahrens jedenfalls deshalb nicht \nerforderlich, weil sich die Beantwortung der aufgeworfenen \nFrage ohne weiteres und eindeutig aus dem Gesetz ergibt.\n\n6\n\n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (GebG NW) knüpft die subjektive \nGebührenpflicht u.a. an das Tatbestandsmerkmal der \n„Veranlassung\" an, das, wie das Verwaltungsgericht unter \nBezugnahme auf die Rechtsprechung des Berufungsgerichts \nzutreffend ausgeführt hat, nicht jede Verursachung ausreichen \nläßt; vielmehr erfordert die „Veranlassung\" darüber hinaus zur \nWahrung der verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheit unter \ndem Aspekt der Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit der \nAbgabenbelastung,\n\n7\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom \n12. November 1958 - 2 BvL 4, 26, 40/56, \n1, 7/57 -, BVerfGE 8, 274 (325); \nBVerwG, Urteil vom 1. März 1996 \n- 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323 (326), \nvom 24. August 1990 - 8 C 73.88 -, \nDVBl. 1990, 1411, vom 21. Oktober 1970 \n- IV C 137.68 -, DÖV 1971, 102; \nBeschluß vom 25. September 1989 - 8 B \n95.89 -, Buchholz 401.8 \nVerwaltungsgebühren Nr. 23,\n\n8\n\neine „Zurechenbarkeit\", was auch von der Klägerin nicht in \nAbrede gestellt wird.\n\n9\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich \ndiese Zurechenbarkeit - jedenfalls in den Fällen, in denen, \nwie hier, die Prüfung der Emissionserklärung oder deren \nFortschreibung aufgrund der Vorlage der Erklärung bei der \nzuständigen Behörde erfolgt - jedoch ohne weiteres aus § 27 \ni.V.m. § 52 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes \n(BImSchG).\n\n10\n\nNach § 27 Abs. 1 BImSchG ist der Betreiber einer \ngenehmigungsbedürftigen Anlage, wie hier die Klägerin, zur \nAbgabe einer Emissionserklärung mit einem bestimmten, sich aus \nder 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (Emissionserklärungsverordnung - \n11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991, BGBl. I S. 2213, \nergebenden Inhalt verpflichtet. Damit individualisiert das \nGesetz den jeweiligen Erklärungsverpflichteten, legt zugleich \nden materiellen Inhalt seiner Erklärungspflicht fest und \nbestimmt schließlich auch den Erklärungsempfänger, nämlich die \nzuständige Behörde. \n\n11\n\nLegt nun der Erklärungsverpflichtete in Erfüllung seiner \ngesetzlichen Verpflichtung seine Emissionserklärung oder deren \nFortschreibung bei der zuständigen Behörde vor, ist diese \naufgrund ihrer sich aus § 52 Abs. 1 BImSchG ergebenden, \nzwingenden Verpflichtung, die Durchführung des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten \nRechtsverordnungen zu überwachen, gehalten, zumindest zu \nprüfen, ob die vorgelegte Emissionserklärung oder deren \nFortschreibung den sich aus der gesetzlichen Bestimmung des \n§ 27 BImSchG i.V.m. der 11. BImSchV ergebenden Anforderungen \ngenügt. \n\n12\n\nDamit sind der Anlaß (Vorlage einer in bestimmter Weise \ninhaltlich ausgestalteten Emissionserklärung oder ihrer \nFortschreibung bei der zuständigen Behörde) für die \nbehördliche Maßnahme (Überprüfung) und deren inhaltliche \nReichweite hinreichend konkretisiert und zugleich aus dem \nKreis der sonstigen Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 \nBImSchG abgrenzbar herausgehoben. Da es der Anlagenbetreiber \nist, der mit der Vorlage seiner zu prüfenden \nEmissionserklärung oder ihrer Fortschreibung zielgerichtet an \ndie zuständige Behörde herantritt und dadurch deren \ngesetzliche, zwingende Prüfungspflicht aktualisiert - die \nBehörde wird in diesen Fällen, anders als im Rahmen sonstiger \nallgemeiner Überwachungsmaßnahmen, nicht von sich aus tätig -, \nrechtfertigt dies eine Zurechnung dieses abgrenzbaren \nTatbestandes zum Rechtskreis des nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBImSchG Verpflichteten. Die „Möglichkeit einer rechtlich nicht \nhinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung\",\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. August \n1990 und vom 1. März 1996, a.a.O., \nsowie Beschluß vom 25. September 1989, \na.a.O., \n\n14\n\nist danach ausgeschlossen, weil die Behörde in den \ngenannten Fällen ohne die aktive Mitwirkung des \nAnlagenbetreibers gar nicht handeln kann. Auf die \nVorhersehbarkeit der konkreten Kosten kommt es insoweit nicht \nan. Das Bestimmtheitsgebot hat lediglich die Funktion, \nGebührentatbestände auszuschließen, die infolge ihrer \nUnbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich \nnicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung \neröffnen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. März \n1996, a.a.O.\n\n16\n\nDies ist, wie oben dargelegt, ausgeschlossen.\n\n17\n\nAuch der von dem Beklagten des weiteren geltend gemachte \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. \nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten auf; die Schwierigkeiten dieses \nVerfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen \nMaßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden \nZulassungsverfahren klären. \n\n18\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten jeweils vom \n18. Dezember 1995 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung Arnsberg jeweils vom 11. November 1996 sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage der streitigen Gebührenerhebungen ist § 1 \nAbs. 1, Abs. 2 GebG NW i.V.m. § 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in der im Zeitpunkt der \nBeendigung der Prüfungen der Emissionserklärungen bzw. ihrer \nFortschreibungen (§ 11 Abs. 1 2. Alternative GebG NW) im \nSeptember 1995 geltenden Fassung der 15. Änderungsverordnung \nvom 30. Mai 1995, GV NW S. 568, sowie der Tarifstelle \n15 a.2.13 d des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur \nAVwGebO.\n\n20\n\nNach Tarifstelle 15 a.2.13 d AGT fällt für die Prüfung \neiner Emissionserklärung oder deren Fortschreibung (§ 27 \nBImSchG) eine Rahmengebühr zwischen 200,- und 800,- DM an. \n\n21\n\nDieser Gebührentatbestand verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht; er ist insbesondere mit §§ 30 und 52 \nBImSchG vereinbar. \n\n22\n\nDie §§ 30 und 52 BImSchG beschränken sich auf die positive \nFestlegung einer Kostenpflicht zu Lasten der Betreiber \ngenehmigungsbedürftiger Anlagen, wie der Klägerin, lediglich \ninsoweit, als die Kosten aus der Erfüllung unmittelbar kraft \nGesetzes bestehender (etwa § 27 BImSchG) oder aber im Wege \nbehördlicher Anordnung im Einzelfall (§§ 26, 28, 29, 29 a, 52 \nAbs. 2 und Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sätze 2 und 3 BImSchG) \nbegründeter Verpflichtungen resultieren, lediglich ergänzt um \ndie - hier nicht einschlägige - Kostentragungspflicht für die \nPrüfungen im Rahmen von Genehmigungsverfahren (§ 52 Abs. 4 \nSatz 1 BImSchG); die Regelung der Kostentragung im übrigen, \nd.h. insbesondere der Kostenpflicht für die sonstige \nbehördliche Überwachung i.S.d. § 52 Abs. 1 BImSchG, die, wie \ndie Prüfung einer Emissionserklärung oder ihrer \nFortschreibung, gerade nicht in Wahrnehmung einer \neinzelfallbezogenen Eingriffsermächtigung erfolgt, bleibt \nhingegen offen. Sie fällt damit gemäß Art. 83 und 84 des \nGrundgesetzes in die Regelungskompetenz der Bundesländer, die \ndas Land Nordrhein-Westfalen mit der Aufnahme der Tarifstelle \n15 a.2.13 d in den Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen \nVerwaltungsgebührenordnung wahrgenommen hat.\n\n23\n\nDaß die §§ 30, 52 BImSchG die Befugnis der Länder zu \nGebührenregelungen lediglich insoweit ausschließen, als die \ngenannten Bestimmungen selbst Kostenregelungen treffen, \nentspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er im Rahmen \ndes Gesetzgebungsverfahrens zum 3. Gesetz zur Änderung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. Mai 1990, BGBl. I S. \n870, in dem Bericht des Bundestags-Umweltausschusses \nsinnfällig und eindeutig zum Ausdruck gekommen ist: „Da der \nVollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes den Ländern \nobliegt, sind diese - soweit keine bundesrechtlichen Vorgaben \ngemacht worden sind - nämlich ohnehin zu Regelungen über die \nErhebung von Gebühren befugt.\"\n\n24\n\nVgl. BT-Drucks. 11/6633, S. 46; \nsowie zum vorangegangenen Vorschlag des \nBundesrates, BT-Drucks. 11/4909, \nS. 36.\n\n25\n\nDer objektive Tatbestand der Tarifstelle 15 a.2.13 d AGT ist \ndurch die Prüfung der jeweiligen Emissionserklärung jeweils \ndem Grunde nach erfüllt. \n\n26\n\nDie Klägerin ist, wie oben dargelegt, aufgrund der Abgabe \nder Emissionserklärungen bzw. der Fortschreibungen \nVeranlasserin der gebührenpflichtigen Amtshandlungen (Prüfung \nder Emissionserklärungen bzw. deren Fortschreibung) i.S.d. \n§ 13 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. GebG NW und damit gebührenpflichtig. \nDie Höhe der jeweils mit dem niedrigstmöglichen Betrag (200,00 \nDM) festgesetzten Gebühr begegnet keinen Bedenken. \n\n27\n\nDa hiernach ein Obsiegen des Beklagten im \nBerufungsverfahren deutlich wahrscheinlicher ist als ein \nUnterliegen, begegnet das angefochtene Urteil ernstlichen \nZweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n28\n\nVgl. zu diesem Maßstab: OVG NW, \nBeschluß vom 7. Mai 1997 - 9 A 1850/97 \n-; Seibert, Die Zulassung der Berufung, \nDVBl 1997, 932.\n\n29\n\nDer Senat ist im vorliegenden Fall nicht gehindert, aus \ndiesem Grund die Berufung zuzulassen, obwohl der Beklagte \ndiesen Zulassungsgrund nicht ausdrücklich bezeichnet hat.\n\n30\n\nZwar ist nach § 124 a Abs. 1 VwGO die Zulassung der \nBerufung nur im Rahmen der Darlegung eröffnet und gehört \nhierzu auch die Geltendmachung bestimmter Zulassungsgründe aus \ndem Katalog des § 124 Abs. 2 VwGO. Es ist jedoch nicht \nerforderlich und mit der Funktion des Zulassungsverfahrens \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO als Mittel zur Korrektur \nfalscher erstinstanzlicher Entscheidungen\n\n31\n\nvgl. Seibert a.a.O. m.w.N., \n\n32\n\nnicht zu vereinbaren, daß der jeweils in Betracht kommende \nZulassungsgrund ausdrücklich und vollständig bezeichnet werden \nmuß; vielmehr genügt es, wenn sich der jeweilige Grund, \nweshalb der Antragsteller die Zulassung der Berufung begehrt, \nunter Anwendung der nach § 88 VwGO maßgebenden \nAuslegungsregeln mit hinreichender Deutlichkeit aus der dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung zugrundeliegenden Darlegung \nentnehmen läßt. Lediglich dann, wenn hieraus ausnahmsweise \neindeutig zu entnehmen ist, daß der Antragsteller die \nZulassung der Berufung ausschließlich unter dem ausdrücklich \ngeltend gemachten Zulassungsgrund begehrt, ist dem Senat eine \ndarüberhinausgehende Auslegung versagt.\n\n33\n\nHiernach ist die Zulassung der Berufung unter dem Aspekt \nder ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngerechtfertigt, weil der Beklagte im Rahmen der Begründung \nseines Zulassungsantrags im einzelnen dargelegt hat, daß er \ndie erstinstanzliche Entscheidung für falsch hält. Der \nDarlegung ist auch nicht zu entnehmen, daß der Beklagte seinen \nZulassungsantrag ausnahmsweise auf die ausdrücklich \nbezeichneten Gründe beschränkt wissen wollte; vielmehr steht \ndas über diese Gründe hinausgehende und substantiierte \nBegehren auf Korrektur der für falsch erachteten \nerstinstanzlichen Entscheidung durchgängig im Vordergrund, so \ndaß die gesonderte Bezeichnung des hierfür passenden \nZulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel als bloße Förmelei \nverzichtbar ist.\n\n34\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/9-a-3888-97","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":7},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/9-a-3888-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310417","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.760259+00:00"}}