{"status":"available","doknr":"OLD310416","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1125.25A5421.95A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"25 A 5421/95.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Das \ndie Klägerin zu 1. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 1995 \n(18 K 23/93.A) ist unwirksam.\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird das den \nKläger zu 2. betreffende Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. Dezember 1995 \n(18 K 378/93.A) geändert. Die Klage des Klägers zu 2. wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1. trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 23/93.A \nund die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten \ndes erstinstanzlichen Verfahrens 18 K 378/93.A und die Hälfte der Kosten des \nBerufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 1971 geborene Klägerin zu 1. und der am 1966 \ngeborene Kläger sind Geschwister. Sie reisten am 1. September \n1992 aus der Türkei aus und am 8. September 1992 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 18. September 1992 \nstellten sie einen Asylantrag.\n\n3\n\nDen Antrag der Klägerin zu 1. lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch \nBescheid vom 21. Dezember 1992 ab. Der dagegen erhobenen Klage \nhat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Juli 1995 \nstattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, \nder Klägerin drohe in der Türkei eine politische Verfolgung \nunter dem Gesichtspunkt der von ihrem Ehemann abgeleiteten \nSippenhaft. Die Berufung des Bundesbeauftragten für \nAsylangelegenheiten hat der Senat durch Beschluß vom \n5. Oktober 1995 zugelassen. Durch Beschluß vom 25. November \n1997 ist das Verfahren der Klägerin zu 1. mit demjenigen des \nKlägers zu 2. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden worden. In der mündlichen Verhandlung vom \n25. November 1997 hat die Klägerin zu 1. Asylantrag und Klage \nzurückgenommen.\n\n4\n\nDer Kläger zu 2. begründete seinen Asylantrag damit, daß er \nwie viele Bewohner seines Heimatdorfes die PKK unterstützt \nhabe. Insbesondere sein Vater Y. Ü. , der aufgrund des \nUrteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 1991 - 3 K \n10556/88 - als Asylberechtigter anerkannt wurde, sei in der \nTürkei politisch aktiv gewesen. Nach der Ausreise des Vaters \naus der Türkei 1986 sei der Kläger zu 2. wie die anderen \nFamilienangehörigen Repressalien der türkischen \nSicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Da die Repressalien \nnicht nachgelassen hätten, seien die Mutter und mehrere \nGeschwister ebenfalls aus der Türkei ausgereist. Nach \nAbleistung seines Militärdienstes (Ende 1988 bis Mai 1990) \nhabe er sich mit Anhängern der PKK getroffen. In einer kleinen \nGruppe hätten sie die Politik der PKK diskutiert; es seien \nFlugblätter verfaßt und an PKK-Sympathisanten verteilt worden. \n1991 sei sowohl das Elternhaus als auch die Wohnung des \nKlägers zu 2. in N. , wohin er sich im Juli 1991 begeben \nhabe, von Sicherheitskräften durchsucht worden. Während der \nHausdurchsuchung sei er zu seinen Kontakten zur PKK befragt \nworden und von den Sicherheitskräften geschlagen worden. Er \nsei auch mehrmals zu Vernehmungen auf die Gendarmeriewache \nmitgenommen worden. Bei einer dieser Gelegenheiten habe er \nsich von dem ihn anfassenden Soldaten losreißen wollen und sei \ndabei rückwärts in eine Fensterscheibe gefallen; er habe dabei \nan seiner rechten Hand Schnittverletzungen erlitten. Stark \nblutend sei er zur Polizeiwache mitgenommen und dort vernommen \nworden. Ihm sei schließlich zur Auflage gemacht worden, sich \ntäglich auf der Polizeiwache zu melden, was er jedoch nicht \ngetan habe. Nachdem die Sicherheitskräfte gezielt nach ihm \ngefahndet hätten, habe er zusammen mit der Klägerin zu 1. die \nTürkei verlassen.\n\n5\n\nIm Rahmen der Vorprüfung gab der Kläger zu 2. an, in der \nZeit zwischen dem 15. und 20. Juli 1991 nach N. geflüchtet \nzu sein, weil er nach der Ausreise seiner Mutter \nSchwierigkeiten bekommen habe. Wegen eigener Aktivitäten und \nwegen seines Vaters sei er öfter festgenommen worden. Die \nerste Festnahme sei im April 1990 erfolgt, nachdem er am \n21. März das Newroz-Fest gefeiert habe. Nach sechs Tagen sei \ner freigelassen worden unter der Bedingung, daß er den \nSoldaten helfe, indem er Aufenthaltsorte von Guerillas \nmitteile. Die Aufenthaltsdauer auf der Wache sei \nunterschiedlich gewesen, manchmal seien es drei, manchmal auch \nvier Tage gewesen. Die letzte Festnahme sei im Mai oder Juni \n1992 erfolgt. Die Soldaten hätten ihn auch mit dem Tode \nbedroht, falls er nicht mit ihnen zusammenarbeite. Bei den \nFolterungen habe er auch salziges Wasser trinken müssen.\n\n6\n\nSeit 1990 sei er Sympathisant der PKK. Anläßlich des \nNewroz-Festes 1990 habe er angefangen, für die PKK Propaganda \nzu machen. Er habe auch eigene Flugblätter vorbereitet, \ngeschrieben und verteilt. Die PKK sei von der türkischen \nRegierung nicht erlaubt, aber es handele sich um eine legale \nPartei, die auf demokratischer Basis ihr Ziel erreichen \nwolle.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 1. Februar 1993 lehnte das Bundesamt den \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte \nfest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen; \naußerdem wurde der Kläger zu 2. unter Androhung der \nAbschiebung zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \naufgefordert.\n\n8\n\nNach Zustellung des vorgenannten Bescheides am 10. Februar \n1993 hat der Kläger zu 2. am 16. Februar 1993 Klage erhoben. \nZur Begründung hat er insbesondere auf seine exilpolitischen \nAktivitäten Bezug genommen und auf seine Eheschließung mit der \nam 5. Mai 1976 geborenen F. Ö. hingewiesen, bei der \ndas Bundesamt auf der Grundlage des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. März 1993 - 20 K 12947/89 - \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellt hat.\n\n9\n\nDer Kläger zu 2. hat beantragt, \n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 1. Februar 1993 zu \nverpflichten,\n\n11\n\na) ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen,\n\n12\n\nb) festzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, nicht assimilierten Kurden aus sogenannten \nsensiblen Gebieten drohe eine politische Verfolgung wegen \nGruppenzugehörigkeit aus ethnischen Gründen.\n\n16\n\nNach Zustellung des Urteils am 8. Januar 1996 hat der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 17. Januar 1996 \neinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat \nhat die Berufung durch Beschluß vom 4. März 1996 zugelassen. \n\n17\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Bundesbeauftragte \nfür Asylangelegenheiten vor, Kurden unterlägen in der Türkei \nnicht einer landesweiten Gruppenverfolgung.\n\n18\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, \n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger zu 2. beantragt, \n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n22\n\nDer Kläger zu 2., der in der mündlichen Verhandlung vom \n25. November 1997 eingehend angehört worden ist, verteidigt \ndas angefochtene Urteil. Außerdem beruft er sich insbesondere \nauf weitere exilpolitische Aktivitäten und auf die Gefahr der \nVerfolgung wegen Sippenhaft, die er insbesondere von seinem \nVater ableitet.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte, die Akten des \nBundesamtes F 1471981-163 und F 1472079-163 sowie folgende die \nAngehörigen des Klägers betreffende Akten:\n\n24\n\n- betreffend F. Ü. , geb. Ö. : Akte des \nBundesamtes \n 163-31346-88\n\n25\n\n- betreffend Y. Ü. : Akten des Bundesamtes \n 163-73424-80 und 163-15232-86\n sowie Akten des Verwaltungs-\n gerichts Köln 3 K 10556/88 und \n 9 L 20280/88\n\n26\n\n- betreffend Mehmet A. G. : Akte des Bundesamtes \n B 1129037-163 und Akte des \n Verwaltungsgerichts Köln \n 15 K 2643/92.A\n\n27\n\n- betreffend A. G. : Akte des Verwaltungsgerichts \nKöln\n 20 K 974/92.A\n\n28\n\n- betreffend A. Ü. : Akten des Bundesamtes 163-29840-88 \n und Akte des Verwaltungsgerichts\n Ansbach AN 21 K 89.33035\n\n29\n\n- betreffend H. Ü. : Akte des Bundesamtes \n E 1113590-163\n\n30\n\n- betreffend A. Ü. : Akte des Bundesamtes \n E 1113593-163.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nNachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage zurückgenommen hat, \nund die übrigen Beteiligten ihre Einwilligung erklärt haben \n(vgl. die generellen Erklärungen des Bundesamtes vom 1. August \n1995 sowie des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom \n29. November 1990 gegenüber dem erkennenden Gericht), ist das \nVerfahren insoweit einzustellen und das die Klägerin zu 1. \nbetreffende Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 \nSatz 1, § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 \nZPO).\n\n33\n\nIn bezug auf den Kläger zu 2. ist die vom Senat zugelassene \nund auch im übrigen zulässige Berufung, über die mit dem \nEinverständnis der Beteiligten durch den Einzelrichter \nentschieden wird (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO), begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil \nder Bescheid des Bundesamtes - soweit er Gegenstand des \nBerufungsverfahrens ist - rechtmäßig ist und dem Kläger zu 2. \ndie geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen.\n\n34\n\nI.) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind lediglich die \nZiffern 1. und 2. des Bescheides des Bundesamtes vom \n1. Februar 1993. Dies ergibt sich aus der Auslegung der im \nerstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageanträge. In der \nKlageschrift vom 13. Februar 1993 hatte sich der Kläger zu 2. \nzunächst auf den Hauptantrag betreffend die Asylberechtigung \nverbunden mit dem Hilfsantrag betreffend den \nAbschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beschränkt. Damit \nwaren die Ziffern 3. und 4. des Bescheides des Bundesamtes \nnicht erfaßt. Denn die im Antrag ausdrücklich enthaltene \nAufhebung des Bescheides ist zweckentsprechend als \nTeilaufhebung in bezug auf die Begehren betreffend Ziffern 1. \nund 2. des Bescheides des Bundesamtes auszulegen. Eine \nisolierte Aufhebung der Ablehnungsentscheidung zu den \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (Ziffer 3. des \nBescheides) kann nicht als intendiertes Klagebegehren \nangenommen werden, da Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nim Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen sind.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, DVBl. 1996, 1257; OVG NW, Urteil vom \n3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -, S. 155.\n\n36\n\nGegen eine Einbeziehung von § 53 AuslG spricht auch, daß \ndie Abschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG im \nKlageantrag ausdrücklich erwähnt worden sind, jedoch nur \nhilfsweise geltend gemacht wurden. Insgesamt war demnach aus \nder Klageschrift zu entnehmen, daß es dem Kläger nur auf die \nim Vordergrund jeden Asylverfahrens stehenden Begehren gemäß \nArt. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG ankam. In der \nerstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1995 \nhat er sein Begehren nur dahingehend modifiziert, daß er den \nHilfsantrag betreffend § 51 Abs. 1 AuslG nunmehr als zweiten \nHauptantrag gestellt hat. Im vorstehend dargestellten Sinne \nhat auch das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers zu 2. \nverstanden. Urteilstenor und Wiedergabe der Klageanträge im \nTatbestand sind so auszulegen, daß die dort erwähnte Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 1993 nur die \nZiffern 1. und 2. dieses Bescheides erfaßt. Dies ergibt sich \neindeutig aus den Entscheidungsgründen des Urteils, die zur \nAuslegung des Tenors herangezogen werden können.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 21. Juli 1997 \n- 25 A 3174/97.A -, m. w. Nachweisen.\n\n38\n\nIn den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht \nnämlich lediglich Ausführungen zur Art. 16 a GG und § 51 \nAbs. 1 AuslG gemacht, nicht jedoch zu Abschiebungshindernissen \ngemäß § 53 AuslG und zur Abschiebungsandrohung.\n\n39\n\nII.) Der Kläger zu 2. hat keinen Anspruch auf Anerkennung \nals Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG. Er ist nicht \npolitisch verfolgt im Sinne der vorgenannten Vorschrift. \n\n40\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem \neinzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine \nreligiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt \nRechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus \nder übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. \n\n41\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n42\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen \nLeitbild des Asylgrundrechts geltend für die Beurteilung, ob \nein Asylsuchender politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a \nAbs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder \nunmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat \noder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland \ngekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn \nder Asylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren \nnach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung \ndroht. \n\n43\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluß vom \n10. Juli 1989, aaO, 344 ff.\n\n44\n\n1.) Der Kläger zu 2. hat die Türkei im September 1992 \nunverfolgt verlassen. Er war damals von individueller \nasylerheblicher Verfolgung weder betroffen noch bedroht. \n\n45\n\nDer Sachvortrag des Klägers zu 2. ist hinsichtlich seines \nindividuellen Vorfluchtschicksals nicht glaubhaft. Es ist \nSache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er \nunter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen \nSachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung \nergibt, daß bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, daß der Asylbewerber zu den in seine \neigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet \nist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts können insbesondere \nPersönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des \nAsylbewerbers zu berücksichtigen sein. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n47\n\nDiesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers \nzu 2. nicht. Der Vortrag betreffend das Vorfluchtschicksal \nerweist sich insgesamt als unglaubhaft. Der Kläger zu 2. hat \nes weitgehend an einer Angabe genauer Einzelheiten fehlen \nlassen, und der Vortrag enthält an wesentlichen Punkten \nzahlreiche Ungereimtheiten und Widersprüche, die der Kläger \nzu 2. nicht aufgelöst hat. \n\n48\n\nDie durchgreifenden Zweifel an der behaupteten \nUnterstützung der kurdischen Bewegung, insbesondere der PKK, \nergeben sich aus der Farblosigkeit und Detailarmut, mit der \nder Kläger zu 2. sein politisches Engagement geschildert hat. \nDie diesbezüglichen Angaben im Asylantrag beschränken sich auf \ndie Diskussion der Politik der PKK sowie das Verfassen und \nVerteilen von Flugblättern. Eine zeitliche Einordnung wird nur \nganz grob mit der Angabe \"nach Ableistung des Militärdienstes\" \ngegeben; nähere Einzelheiten zu dem Ablauf von \nDiskussionsveranstaltungen und Flugblattaktionen sowie zum \nInhalt der Flugblätter läßt der Kläger zu 2. vermissen. In der \nVorprüfung benennt er sein Engagement von sich aus zunächst \nsehr pauschal mit \"Aktivitäten\" und \"Propaganda\", bis er erst \nnach mehreren Nachfragen die Erstellung und Verteilung der \nFlugblätter erneut vorbringt und die zeitliche Einordnung der \nersten Flugblattaktion etwas präzisiert, indem er auf den \nAnlaß, nämlich das Newroz-Fest 1990 hinweist, dessen Feier \nunter seiner Teilnahme er zuvor als Grund der ersten \nVerhaftung angegeben hatte. Wesentliche Details zu den eigenen \nAktivitäten lassen sich auch den weiteren Angaben des Klägers \nzu 2. aus späteren Verfahrensstadien nicht entnehmen. Selbst \nin der längeren Passage, in der der Kläger zu 2. in der \nmündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 einige Details zu \nanderen Komplexen mitgeteilt hat (Seite 8 - 12 der \nNiederschrift), finden sich zur Erläuterung des eigenen \nEngagements nur pauschale Angaben wie Informationen über die \nBedeutung des Newroz-Festes und das Wehren gegen die \nUnterdrückung der Bevölkerung.\n\n49\n\nVöllig unklar bleibt die Phase der in N. und Umgebung \nnach dem Umzug dorthin entfalteten Aktivitäten; der Kläger \nzu 2. hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 \nzwar Kontakte mit Freunden - unterbrochen durch das Fernhalten \nvon allem - geschildert, aber eine Angabe über Art und Inhalt \nseiner Aktivitäten vermissen lassen. Ebenfalls unklar ist das \nVerhältnis des Klägers zu 2. zur PKK in der Anfangsphase \nseines behaupteten Engagements. Abgesehen von seinen - unter \nBerücksichtigung möglicher Mißverständnisse bezüglich der \nLegalität der Partei - zumindest als farblos zu bezeichnenden \nAngaben über die PKK, ist es nicht deutlich geworden, in \nwelcher Beziehung der Kläger zu 2. zu Organisation und \nProgramm der PKK im Jahr 1990 gestanden hat. In der Vorprüfung \nbezeichnete er sich als Sympathisant der PKK bereits seit \n1990, der anläßlich des Newroz-Festes 1990 Propaganda für \ndiese Partei gemacht habe, während er in der mündlichen \nVerhandlung vom 25. November 1997 betonte, zur damaligen Zeit \nnoch nichts mit der PKK zu tun gehabt zu haben.\n\n50\n\nUnabhängig davon lassen sich gravierende, die \nGlaubwürdigkeit des Vorfluchtvorbringens ausschließende \nWidersprüche in zentralen Bereichen des behaupteten \nVerfolgungsschicksals feststellen. Dies betrifft zunächst den \nvom Kläger zu 2. abgeleisteten Militärdienst, für dessen \nAbschluß der Kläger zu 2. mehrere unterschiedliche Zeitangaben \ngemacht hat. Im Asylantrag vom 18. September 1992 führte er \naus, daß er den Militärdienst von Ende 1988 bis Mai 1990 \nabgeleistet habe; damit im Einklang steht noch die - wenn auch \nteilweise ungenaue - zeitliche Einordnung des Militärdienstes \nvon 18 Monaten in der Zeit von 1988 bis 1990 (Seite 2 des \nVorprüfungsprotokolls). Nicht vereinbaren mit dieser Datierung \nläßt sich jedoch die Behauptung in der Vorprüfung, bereits im \nApril 1990 für sechs Tage festgenommen worden zu sein. Zu \nBeginn seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom \n25. November 1997 hat er bei vergleichbarem Einberufungsdatum \n(November/Dezember 1988) sodann eine Modifikation des \nEntlassungszeitpunktes vorgenommen: \"ca. April 1990\", wobei er \nnicht sicher sei, ob die Entlassung im März oder April erfolgt \nsei; die geplante noch frühere Entlassung sei nicht erfolgt, \nsie habe sich vielmehr verzögert. Auf den Vorhalt seiner im \nAsylantrag auf Mai 1990 datierten Entlassung hat der Kläger \nzu 2. lediglich mit einem allgemeinen Hinweis auf eine \nmögliche Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem in den \nAkten vermerkten Entlassungsdatum reagiert. Eine überzeugende \nErklärung der bis zu diesem Verfahrensstadium bereits \nvorliegenden unterschiedlichen Entlassungsdaten unter Angabe \nder ihn persönlich betreffenden Entlassungsumstände hat er \ndamit nicht gegeben. Erst auf den Vorhalt der Unvereinbarkeit \nder behaupteten Teilnahme am Newroz-Fest 1990 einerseits mit \neinem Entlassungsdatum im April oder Mai 1990 andererseits hat \ner die definitive Angabe gemacht, daß in seinen Papieren eine \nEntlassung Ende Februar 1990 vermerkt sei und er im Einklang \ndamit auch schon vor Beginn des Monats März 1990 hätte \nentlassen werden sollen. Diese unterschiedlichen Angaben \nbelegen die Unglaubwürdigkeit des Klägers zu 2., da es sich \nbeim Militärdienst um ein zentrales Element im Vortrag des \nKlägers zu 2. handelt. Der Kläger zu 2. differenziert selbst \nin mehreren Verfahrensstadien in bezug auf möglicherweise \nverfolgungsrelevante Ereignisse nach den Zeitabschnitten vor \nund nach dem Militärdienst. Vor allem aber soll das \nmaßgebliche Ereignis, das Ausgangspunkt für staatliche \nVerfolgungsmaßnahmen wegen eigener Aktivitäten des Klägers \nzu 2. gewesen sein soll, unmittelbar im Anschluß an die \nAbleistung des Militärdienstes stattgefunden haben: nämlich \ndie Teilnahme am Newroz-Fest 1990. Läßt sich das Ende des \nMilitärdienstes wegen der unterschiedlichen Angaben des \nKlägers zu 2. nicht genau zeitlich fixieren, wobei viel für \ndie zeitnah gemachte Angabe Mai 1990 spricht, ist die \nAnfangsphase des eigenen Verfolgungsschicksals des Klägers \nzu 2. unglaubhaft. Die Erklärungsversuche des Klägers zu 2. \nkönnen eine Entlassung vor April 1990 nicht als glaubhaft \nerscheinen lassen, denn er hat mehrmals eine tatsächliche \nAbleistung von 18 Monaten Wehrdienst - entsprechend der \nGesetzeslage in der Türkei - vorgetragen (Vorprüfung und \nmündliche Verhandlung vom 25. November 1997) und eine frühere \nEinberufung als November 1988 nicht behauptet. Die \nUnterschiede in der Darstellung der Entlassungsumstände können \nihre Erklärung auch nicht in mangelndem Erinnerungsvermögen \noder in Darstellungsschwierigkeiten des Klägers zu 2. finden. \nDenn die Ableistung eines mehr als einjährigen Militärdienstes \nist grundsätzlich für jeden jungen Mann ein einschneidender \nLebensabschnitt; dies gilt für den Kläger zu 2. um so mehr, \nals er kurz danach politische Aktivitäten aufgenommen haben \nwill, die zu erheblichen staatlichen Sanktionen geführt haben \nsollen. Im übrigen hat der Kläger zu 2. zu diesem zentralen \nLebensabschnitt des Militärdienstes einige gut erinnerte \nEinzelheiten - etwa betreffend die Dienstorte und die \nUrlaubsgestaltung - wiedergeben können, die sein Erinnerungs- \nund Darstellungsvermögen generell und speziell für diese \nLebensphase deutlich werden lassen. Die späteren \nErklärungsversuche betreffend die Entlassungsumstände können \ndaher nur dahingehend gedeutet werden, daß der Kläger zu 2. \nden nach seinen ursprünglichen Angaben zum Entlassungsdatum \nbestehenden Widerspruch zum Beginn seines politischen \nEngagements ausräumen wollte.\n\n51\n\nWidersprüche und Ungereimtheiten finden sich aber \nunabhängig von den Komplexen Abschluß des Militärdienstes und \nAufnahme des politischen Engagements auch in weiteren \nzentralen Bereichen des Verfolgungsvorbringens. Dies betrifft \ninsbesondere die Anzahl, Abfolge und zeitliche Einordnung der \nbehaupteten Verhaftungen. Die erste Verhaftung, die er in der \nVorprüfung für April 1990 angegeben hatte, schildert er in der \nmündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 zunächst für \nAugust 1991, sodann auf Nachfragen von Prozeßbevollmächtigtem \nund Gericht für Mai 1990 bis er schließlich doch wieder den \nApril 1990 für möglich hält. Die den Kläger zu 2. besonders \nnachhaltig betreffende Verhaftung mit der Handverletzung \ndatiert er einmal in das Jahr 1990, ein anderes Mal in den \nAugust oder September 1991, bis er schließlich nach Vorhalt \nder Angaben der Klägerin zu 1. es auch für möglich hält, daß \ndie Handverletzung erst bei der letzten Verhaftung im Jahr \n1992 erfolgte. Die Anzahl der Verhaftungen, deren ungenaue \nAngabe in frühen Verfahrensstadien mit \"mehrfach\" oder \n\"öfters\" auffällt, ist nicht plausibel angegeben worden; nach \nseinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 25. November \n1997 sollen vier bis fünf Verhaftungen mit Transport zur Wache \nstattgefunden haben, wobei er manchmal nur vier bis fünf \nStunden auf der Wache festgehalten worden sein will; auf die \nFrage nach Verhaftungen über Nacht gab er jedoch schon vier \nFälle an. Schließlich hat der Kläger zu 2. widersprüchliche \nAngaben zu der ihm erteilten Meldeauflage gemacht; nach den \nAusführungen im Asylantrag und bei der Vorprüfung hatte er die \nVerpflichtung, sich täglich zu melden, während er in der \nmündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 ein Intervall von \nzunächst einer Woche und später nach Änderung der Auflage von \nzwei Wochen nannte. Im Asylantrag hat er vorgetragen, die \nAuflage nicht erfüllt zu haben; die Angaben bei der Vorprüfung \nund in der mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 \nergeben jedenfalls eine teilweise Erfüllung dieser \nMeldeauflage.\n\n52\n\nDer Umstand, daß der Kläger zu 2. in einer Phase der \nmündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 (Seite 8 - 12 der \nNiederschrift) eine zu einigen Komplexen detailreiche \nSchilderung gegeben hat, rechtfertigt keine andere Bewertung \nder Glaubhaftigkeit seines Verfolgungsvortrags. Die Nachfragen \nzu diesen im Zusammenhang geschilderten Geschehnissen ergaben, \ndaß auch diese Passagen nicht glaubhaft sind. Dies wird \ninsbesondere belegt durch die im Rahmen der Nachfragen zutage \ngetretene Unsicherheit des Klägers bei der zeitlichen \nEinordnung des gravierenden Vorfalls der Handverletzung in die \nReihe der behaupteten Verhaftungen.\n\n53\n\nDie Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers zu 2. \nund der nach der Ausreise aus der Türkei möglicherweise \nbestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Darstellung des \nVerfolgungsschicksals rechtfertigen keine andere Bewertung der \nGlaubhaftigkeit des Klägervortrags. Der Kläger zu 2. hat in \nder mündlichen Verhandlung vom 25. November 1997 in ruhiger \nAtmosphäre und in gehörigem zeitlichen Abstand von seiner \nAusreise aus der Türkei zu seinem Asylbegehren eingehend über \nmehr als zwei Stunden Stellung nehmen können. Entsprechend \nseinem durch den Besuch von Mittelschule und Gymnasium (ohne \nAbschluß) dokumentierten Bildungsstand war der Kläger zu 2. in \nder Lage, Geschehnisse im Zusammenhang auch unter Datumsangabe \nwiederzugeben. Trotz zahlreicher Hinweise hat er die \nAnforderungen an einen glaubhaften Vortrag jedoch nicht \nerfüllt.\n\n54\n\n2.) Der Kläger zu 2. hat eine politische Verfolgung unter \ndem Gesichtspunkt der Sippenhaft weder in der Vergangenheit \nerlitten noch bei seiner Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.\n\n55\n\nNach der ins Verfahren eingeführten Senatsrechtsprechung \nerstreckt sich Sippenhaft in der Türkei im allgemeinen nur auf \nnahe Angehörige (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, \nGeschwister) von Aktivisten militanter staatsfeindlicher \nOrganisationen, die dort durch Haftbefehl gesucht werden. Für \ndie Annahme einer Sippenhaftgefahr genügt es nicht, daß der \nnahe Angehörige, von welchem der klagende Asylbewerber seine \neigene Verfolgung herleiten will, politisch verfolgt wird und \nin der Bundesrepublik Deutschland politisches Asyl oder \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG erhalten hat. Eine \nSippenhaftgefahr kann von einem Verwandten vielmehr regelmäßig \nnur dann abgeleitet werden, wenn es sich um einen \"Aktivisten\" \nder PKK oder einer ähnlich militanten staatsfeindlichen \nOrganisation handelt, gegen den aktuell Strafverfolgung \nbetrieben und nach dem in diesem Zusammenhang landesweit \ngefahndet wird. Hingegen kommt Sippenhaft in der Türkei nicht \nzum Einsatz in bezug auf Personen, die lediglich als \nSympathisanten der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt \nwerden; insbesondere läßt sich nicht feststellen, daß der \ntürkische Staat ein Interesse daran hat, auch solcher Personen \nhabhaft zu werden, wenn sie sich im Ausland aufhalten.\n\n56\n\nVgl. Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3632/95.A -, \nS. 137 ff.\n\n57\n\nVon seinem Vater Y. Ü. kann der Kläger zu 2. eine \nSippenhaftgefahr nicht ableiten, weil der Vater kein Aktivist \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation im Sinne der \nvorgenannten Senatsrechtsprechung ist. Er ist allenfalls im \nunterstützenden Umfeld der PKK oder der Organisation H. \nB. zuzurechnen. Eine Mitgliedschaft in einer politischen \nOrganisation hat er in der Vorprüfung vom 2. April 1981 \nnämlich ausdrücklich in Abrede gestellt; dementsprechend hat \ner die für Sympathisanten typischen Unterstützertätigkeiten \nwie insbesondere Flugblattverteilen, Plakatieren, \nKurierdienste und Organisation von Kundgebungen geltend \ngemacht. Die exilpolitischen Aktivitäten, die für die \nAnerkennung auf der Grundlage des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 23. Januar 1991 (3 K 10556/88) \nmaßgeblich waren, haben jedenfalls kein solches \naußergewöhnliches Gewicht, daß sie den Vater als einen \nlandesweit zu suchenden Aktivisten der PKK qualifizieren.\n\n58\n\nDie vom Verwandtschaftsgrad regelmäßig noch zu \nberücksichtigenden übrigen Angehörigen des Klägers zu 2. \nkönnen ebenfalls nicht zur Ableitung einer Sippenhaftgefahr \nherangezogen werden. Insbesondere für die Brüder A. , \nA. und H. sowie für die Klägerin zu 1. sind \nAsylverfahren negativ abgeschlossen worden, und aus dem \nVortrag dieser Geschwister ergeben sich keine Anhaltspunkte \ndafür, sie könnten Aktivisten der PKK oder einer vergleichbar \nmilitanten Organisation sein. Die Ehefrau des Klägers zu 2. \nscheidet in diesem Zusammenhang aus, weil sie, die bereits im \nAlter von 12 Jahren aus der Türkei ausgereist ist, lediglich \nunter dem Aspekt der von ihrem Vater abgeleiteten Sippenhaft \nabschiebungsschutzberechtigt ist (vgl. Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 19. März 1993 - 20 K \n12799/89 -).\n\n59\n\nVon den entfernteren Angehörigen des Klägers zu 2. wie \ninsbesondere dem Onkel M. Ü. , den Angehörigen seiner \nEhefrau und den Angehörigen der Familie des Schwagers M. \nA. G. kann der Kläger zu 2. eine Sippenhaftgefahr \nbereits wegen der fehlenden Nähe der Verwandtschaft nicht \nableiten; Anhaltspunkte dafür, daß entgegen den Grundsätzen \nder erwähnten Senatsrechtsprechung ausnahmsweise eine von \neinem entfernteren Angehörigen abzuleitenden Sippenhaftgefahr \nbestehen könnte, liegen nicht vor. \n\n60\n\nDer Kläger zu 2. hat Sippenhaft schließlich auch nicht \ndeshalb zu befürchten, weil mehrere seiner Familienangehörigen \npolitisch aktiv geworden sind und ihnen deshalb Asyl oder \nAbschiebungsschutz gewährt worden ist. Nach den dem Senat \nvorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlaß für die \nAnnahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten \nSippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch \nengagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die \neinzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu \nvermitteln imstande sind.\n\n61\n\n3.) Die geltend gemachten eigenen exilpolitischen \nAktivitäten rechtfertigen auch keine Asylanerkennung. Dies \nergibt sich bereits aus der vorstehenden Feststellung zum \nVorfluchtschicksal des Klägers zu 2. Denn mangels einer in der \nTürkei erkennbar betätigten festen Überzeugung stellen die in \nder Bundesrepublik Deutschland entfalteten politischen \nAktivitäten des Klägers zu 2. keinen Ausdruck und keine \nFortführung einer schon im Heimatland betätigten Überzeugung \ndar, so daß es an der von Art. 16 a Abs. 1 GG vorausgesetzten \nVerknüpfung der exilpolitischen Aktivitäten mit dem Verhalten \nim Heimatland fehlt (§ 28 AsylVfG).\n\n62\n\nVgl. zu diesen Anforderungen: BVerfG, Urteil \nvom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE \n74, 51, 66.\n\n63\n\nUnabhängig davon lassen die exilpolitischen Aktivitäten des \nKlägers zu 2. eine Asylanerkennung nicht zu, weil sie \nlediglich als niedrig profiliert zu bewerten sind und ein \nasylrelevantes Verfolgungsinteresse des türkischen Staates \nnicht auslösen.\n\n64\n\nNach der in das Verfahren eingeführten gefestigten \nRechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten \nin der Bundesrepublik Deutschland ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die \nsich politisch exponiert haben. Zu diesem Personenkreis \ngehören z.B. die Leiter von - größeren und \nöffentlichkeitswirksamen - Demonstrationen und Protestaktionen \nsowie die Redner auf solchen Veranstaltungen. Einer \nentsprechenden Gefährdung ausgesetzt sind unter Umständen die \nMitglieder von Vorständen eingetragener Vereine, über deren \nIdentität das jedermann zur Einsichtnahme offenstehende \nVereinsregister Aufschluß gibt.\n\n65\n\nUrteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -.\n\n66\n\nNach diesen Grundsätzen haben die von dem Kläger zu 2. \nvorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten lediglich ein \nniedriges Profil. Für Massenerscheinungen wie Demonstrationen \neinschließlich Sitzblockaden und Hungerstreiks sowie \nFestveranstaltungen drängt sich dies ohne weiteres auf, auch \nwenn sie teilweise an zentralen, ein besonderes \nMedieninteresse indizierenden Orten stattfinden.\n\n67\n\nAber auch die Beteiligung an anderen Aktionen wie \ninsbesondere betreffend das türkische Generalkonsulat in \nH. besitzt kein wesentlich größeres Gewicht als die \nvorgenannten Aktivitäten. Durch seinen Protest und die dabei \nentfalteten Aktivitäten ist der Kläger zu 2. nicht besonders \nhervorgetreten.\n\n68\n\nAuch die Gesamtzahl der für sich genommenen \nverfolgungsuninteressanten Nachfluchtaktivitäten macht diese \nnicht erheblich. Denn die vom Senat verwerteten \nErkenntnisquellen geben keinen Anlaß für die Annahme, daß \ninsoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen \nkönnten. Da die Gesamtzahl öffentlicher politischer \nMeinungsäußerungen von Kurden in Deutschland erheblich ist, \nohne daß in einer beachtlichen Zahl von Fällen politische \nVerfolgung an niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeiten \n- gleich welchem Umfangs - angeknüpft hätte, drängt sich \nvielmehr der Schluß auf, daß türkische Stellen eine Tätigkeit \nin Deutschland, die zu keinem Zeitpunkt die Schwelle der \nExponiertheit überschreitet, jedenfalls nicht in der Weise \nernst nehmen, daß sie Verfolgungsinteresse an einem ansonsten \nnicht auffälligen Asylbewerber hätten.\n\n69\n\nEine Gesamtschau der exilpolitischen Aktivitäten und des \nVorfluchtschicksals des Kläger zu 2. führt zu keinem anderen \nErgebnis. Die Gefährdungslage in bezug auf lediglich niedrig \nprofilierte exilpolitische Aktivitäten ist zwar bei \nAsylbewerbern, die bereits in der Türkei Repressalien wegen \ndes Verdachts der Sympathie mit der militanten kurdischen \nBewegung ausgesetzt oder davon unmittelbar bedroht waren, \nanders einzuschätzen als bei der Bewertung eines allein aus \nexilpolitischen Aktivitäten bestehenden Vorbringens, \n\n70\n\nvgl. Senatsurteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -, S. 141 f.,\n\n71\n\naber bei dem Kläger zu 2. fehlt es gerade an einem \nderartigen asylrelevanten Vorfluchtschicksal.\n\n72\n\n4.) Der Kläger zu 2. hat auch wegen seiner kurdischen \nVolkszugehörigkeit weder politische Verfolgung erlitten noch \nbei seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der \nabweichenden Rechtsprechung des OVG Schleswig (Urteile vom \n26. April 1995 - 4 L 18/95 - und vom 22. Juni 1995 - 4 L \n30/94 -), die im Revisionsverfahren keinen Bestand gehabt hat \n(Urteile des BVerwG vom 30. April 1996 - 9 C 170 und 171.85 -; \nDVBl. 1996, 1257, 1260), und der dem angefochtenen Urteil \nzugrundeliegenden Rechtsprechung der 18. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Köln in seinem in das Verfahren \neingeführten Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A - \nausgeführt. An diesen Feststellungen des Senats zur fehlenden \nGruppenverfolgung der Kurden und zur inländischen \nFluchtalternative ist in Ansehung neuerer Erkenntnisse \nfestzuhalten.\n\n73\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. Juli \n1997.\n\n74\n\n5.) Allein wegen seiner Zugehörigkeit zum alevitischen \nGlauben hat der Kläger zu 2. ebenfalls politische Verfolgung \nnicht zu befürchten. Aleviten waren in der Türkei in den \nvergangenen Jahrzehnten von Zeit zu Zeit Opfer von \nAusschreitungen. Jüngste Ereignisse dieser Art waren die \nZusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften in \nI. -G. und in I. -Ü. im März \n1995, bei denen insgesamt 24 Personen ums Leben kamen.\n\n75\n\nVgl. Lorenzi, Gutachten über die Aleviten in der \nTürkei, Oktober 1996, S. 34; Oberdiek, Gutachten \nvom 26. Mai 1995 an VG München, S. 53 f.\n\n76\n\nDie vorstehenden Ereignisse erweisen, daß die Aleviten in \nder Türkei bei sunnitischen Extremisten und Rechtsradikalen \nauf Feindschaft stoßen und daß die Sicherheitskräfte nicht \nimmer mit der nötigen Entschlossenheit gegen die Aggressoren \naus jenen Kreisen vorgehen. Ausmaß und Häufigkeit jener \nVorfälle verbieten indes auch auch unter Berücksichtigung \nanderer weniger gravierenderer Ausschreitungen die \nSchlußfolgerung, Aleviten müßten in der Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylerheblichen \nVerfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe oder ihnen \nzuzurechnender Übergriffe anderer Bevölkerungsgruppen \nrechnen.\n\n77\n\nIII.) Der Kläger zu 2. hat auch keinen Anspruch auf \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Der \nTatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus \nden vorstehenden Ausführungen zum Asylanerkennungsanspruch \nergibt.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 NR. 10, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/25-a-5421-95-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/25-a-5421-95-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310416","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.662959+00:00"}}