{"status":"available","doknr":"OLD310419","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1125.10A.D131.97NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"10A D 131/97.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren \ngegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Verhängung \neiner Veränderungssperre.\n\n4\n\nSie ist Mieterin des mit einem ehemaligen Möbelhaus und \nNebenanlagen bestandenen Grundstücks Gemarkung F. Flur 16, \nFlurstück 673 (E. Straße 120). Der Eigentümer hat ihr \ngegenüber am 1. September 1997 ein notariell beurkundetes \nKaufangebot abgegeben, zu dessen Sicherung eine Vormerkung \ngrundbuchlich eingetragen worden ist.\n\n5\n\nDas Grundstück unterfällt dem Geltungsbereich des am \n28. September 1980 bekanntgemachten Bebauungsplans ER 7 \n\"Friedholt/Holten\" der Antragsgegnerin, der dort wie für die \nsüdlich und südöstlich angrenzenden Grundstücke ein \nGewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO 1977 festsetzt. Der \nBebauungsplan enthält durch zeichnerische und textliche \nFestsetzungen bestimmte Regelungen über Mindestabstände nach \nder Abstandliste 1974/1977.\n\n6\n\nDie Antragstellerin beabsichtigt, die auf dem Grundstück \naufstehende Baulichkeit im Wege der Nutzungsänderung als \nBordell mit Sauna (Gesamtfläche ca. 600 qm) zu nutzen. Hierzu \nwaren zunächst im August und im Oktober 1996 Anträge auf \nErteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung zu einer \nöffentlichen Sauna bzw. zu einer Sauna mit Massagebereich und \nSonnenstudio gestellt worden. Im Januar 1997, nachdem mit dem \nUmbau bereits begonnen war, wurde ein Antrag auf \nNutzungsänderung zu einem Bordell mit Sauna gestellt. Nach \nBehandlung im Planungsausschuß am 26. Februar und 10. März \n1997 und Einholung rechtsgutachterlicher Äußerungen beschloß \nder Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 17. März \n1997 die Aufstellung des Bebauungsplans ER 7 - 1. Änderung - \n\"zum Zwecke des Ausschlusses von Bordellbetrieben, \nVergnügungsstätten und Gaststätten sowie zum Ausschluß von \nEinzelhandelsnutzungen, sofern der Einzelhandel nicht im \nZusammenhang mit einem Produktionsbetrieb oder einem sonstigen \nHandwerks- oder Gewerbebetrieb steht\". Auf den Inhalt der \nNiederschriften über die Sitzungen des Planungsausschusses und \nder Sitzung des Rates sowie der hierauf bezogenen \nSitzungsvorlagen vom 17. Februar, 27. Februar und 13. März \n1997 wird verwiesen.\n\n7\n\nIn derselben Sitzung beschloß der Rat der Antragsgegnerin \nzur Sicherung der Planung für den Planbereich eine \nVeränderungssperre. Der Aufstellungsbeschluß und die Satzung \nüber die Veränderungssperre wurden am 18. März 1997 \nbekanntgemacht.\n\n8\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises C. lehnte den \nNutzungsänderungsantrag der Antragstellerin mit Bescheid vom \n7. April 1997 im Hinblick auf die Veränderungssperre ab. Über \nden Widerspruch der Antragstellerin ist bislang nicht \nentschieden.\n\n9\n\nAm 1. August 1997 hat die Antragstellerin, die sich als \nantragsbefugt betrachtet, den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei inhaltlich \nfehlerhaft, da die zugrundeliegende Planung, wie der Inhalt \nder Verwaltungsvorlage zur Sitzung des Planungsausschusses \nverdeutliche, nicht einmal ein Mindestmaß an Konkretisierung \naufweise und im übrigen ausschließlich der Verhinderung ihres \nVorhabens dienen solle. Etwa weitere Planungsabsichten seien \nnur vorgeschoben und dienten der künstlichen Anreicherung des \nPlanungszieles, nicht aber der städtebaulichen \nEntwicklung.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Satzung der Antragsgegnerin vom \n18. März 1997 über die Verhängung einer \nVeränderungssperre betreffend das \nGebiet Bebauungsplan ER 7 \n(Friedholt/Holten), 1. Änderung, für \nnichtig zu erklären.\n\n12\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nSie tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen und \nhält die Veränderungssperre für beanstandungsfrei. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Planaufstellungsvorgänge \nverwiesen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch \nBeschluß, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind auf die Möglichkeit \neiner solchen Entscheidung hingewiesen worden.\n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.\n\n19\n\nEr ist zulässig, namentlich ist die Antragstellerin nach \nMaßgabe des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGO-ÄndG \nantragsbefugt. Sie kann geltend machen, im Verständnis dieser \nVorschrift durch die angefochtene Satzung über die \nVeränderungssperre in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden.\n\n20\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin folgt jedenfalls \ndaraus, daß ihr Baugesuch über die Genehmigung einer \nNutzungsänderung durch die Bauaufsichtsbehörde gerade wegen \nder Rechtswirkungen der hier streitigen Veränderungssperre \nabgelehnt worden ist. Die auf diese Ablehnung bezogene und \nnicht zweifelhafte Widerspruchs- und Klagebefugnis (§ 42 \nAbs. 2 VwGO) der Antragstellerin reicht jedenfalls aus, auch \ndie nach dem Ziel des 6. VwGO-ÄndG an die Klagebefugnis \nangepaßte Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO n.F. zu begründen.\n\n21\n\nVgl. hierzu Urteil des Senats vom 3. \nNovember 1997 -10a D 181/96- m.w.N. zu \n§ 47 Abs. 2 VwGO a.F., ferner BVerwG, \nBeschluß vom 18. Mai 1994 \n- 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31.\n\n22\n\nDer Normenkontrollantrag ist unbegründet.\n\n23\n\nDie angefochtene Satzung, deren formelle Gültigkeit nicht \nzweifelhaft ist und auch von der Antragstellerin nicht in \nAbrede gestellt wird, ist in materieller Hinsicht \nbeanstandungsfrei.\n\n24\n\nSie findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 BauGB. \nDanach kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung für den \nkünftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, \nwenn ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans, \nwozu auch die Aufstellung eines Änderungsbebauungsplans \ngehört, gefaßt ist. Ein solcher Aufstellungsbeschluß liegt \nhier vor.\n\n25\n\nWie auch der Antragstellerin bekannt ist, hängt nach \nständiger Rechtsprechung, \n\n26\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n21. Dezember 1993 - 4 NB 40.93 - BRS 55 \nNr. 95, Senatsbeschlüsse vom 19. Januar \n1996 - 10a D 1/95.NE - und vom \n18. Februar 1997 \n- 10a D 155/94.NE -\n\n27\n\ndie Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob \nder noch nicht beschlossene Bebauungsplan in seinen einzelnen \nFestsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung \naller betroffenen Belange (§ 1 Abs. 6 BauGB) getragen sein \nwird. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die beabsichtigte \nPlanung überhaupt auf ein Ziel ausgerichtet ist, daß im \nkonkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung \nzulässigerweise erreicht werden kann. Dies zu beurteilen, \nbedingt allerdings als Voraussetzung für den Erlaß einer \nVeränderungssperre, daß der ihr zugrundeliegende \nPlanaufstellungsbeschluß ein Mindestmaß dessen erkennen läßt, \nwas Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein kann. \n\n28\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das mit der \nAufstellung des Planes zur 1. Änderung des Bebauungsplans ER 7 \nvon der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel im \nAufstellungsbeschluß des Rates vom 17. März 1997 hinreichend \nverdeutlicht worden. Es folgt bereits aus dem Wortlaut des \nPlanaufstellungsbeschlusses selbst. Dort ist der mit der \nEinleitung des Planänderungsverfahrens verfolgte Zweck \nausdrücklich angeführt. Er besteht darin, einzelne \nNutzungsarten bzw. Nutzungsunterarten, die im Plangebiet \nbislang - vorbehaltlich der getroffenen Gliederungsregelung - \ngemäß § 8 BauNVO in der hier noch maßgeblichen Fassung vom \n15. September 1977 zulässig sind, nämlich Bordellbetriebe, \nVergnügungsstätten, Gaststätten und Einzelhandelsbetriebe ohne \nZusammenhang mit einem Produktions- bzw. sonstigen Handwerks- \noder Gewerbebetrieb auszuschließen. Welche Nutzungsarten bzw. \nUnterarten von der eingeleiteten Planänderung erfaßt werden \nsollen, ist damit eindeutig hervorgehoben. Aus der \nVerwaltungsvorlage Nrn. 7 und 8 für die Sitzung des Rates vom \n17. März 1997 und den dort angesprochenen weiteren Unterlagen, \ndie die Antragsgegnerin als Planaufstellungsunterlagen dem \nSenat vorgelegt hat, folgt zudem, daß dieses Ziel im Wege der \nGliederung (§ 1 Abs. 9 BauNVO) des Gewerbegebietes erreicht \nwerden soll. Die Konkretisierung und Nachweisbarkeit der \ngemeindlichen Planungsvorstellung, deren Sicherung die \nangegriffene Veränderungssperre dienen soll, in Zweifel zu \nziehen, entbehrt damit jeglicher Grundlage. Raum für die \nAnnahme, die beabsichtigte Bauleitplanung entbehre einer \npositiven Plankonzeption bzw. diene der Förderung von Zielen, \nfür deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB \nschlechthin nicht bestimmt sind, \n\n29\n\nvgl. auch insoweit BVerwG, Beschluß \nvom 21. Dezember 1993, a.a.O., \n\n30\n\nbesteht gleichfalls nicht. Die beabsichtigte Planänderung \nfußt, wie ebenfalls aus der Ratsvorlage vom 17. März 1997, der \nsich der Rat mit seiner Beschlußfassung angeschlossen hat, \nfolgt, auf einer städtebaulichen Zielbestimmung. Sie dient \nersichtlich nicht allein dazu, gerade und ausschließlich den \nvon der Antragstellerin geplanten Bordellbetrieb \nauszuschließen, sondern generell derartige Betriebe und die \nweiter im Satzungsbeschluß angeführten Nutzungsarten. Daß das \nVorhaben der Antragstellerin dem Rat der Antragsgegnerin den \nAnlaß gegeben hat, den in diesem Gewerbegebiet - und zwar in \nseinem gesamten Geltungsbereich - bislang eröffneten Katalog \nzulässigen Nutzungen durch Gliederung einschränken zu wollen, \nstellt die auf städtebaulicher Grundlage stehende und damit \n\"positive\" Plankonzeption nicht in Frage.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der \nAusspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nhierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund berücksichtigt das von der Antragstellerin mit dem \nVerfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse an der \nAusnutzung des von der Veränderungssperre erfaßten \nGrundstücks.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/10a-d-131-97-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-25/10a-d-131-97-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310419","retrieved":"2026-07-09 03:40:29.847490+00:00"}}