{"status":"available","doknr":"OLD310435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1121.9A.D13.96G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-21","aktenzeichen":"9A D 13/96.G","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt einen nach den baren Auslagen des Gerichts berechneten Pauschsatz von \n77,00 DM, eine Gerichtsgebühr von 3.132,50 DM sowie die außergerichtlichen Kosten des \nBeklagten. Die Beigeladene trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist Teilnehmer der im Jahre 1965 nach §§ 1 und 4 \nFlurbereinigungsgesetz (FlurbG) eingeleiteten Flurbereinigung \nF. . Er ist mit vier Besitzstücken (6 Flurstücken) in \neiner Größe von 7,1464 ha beteiligt, für die der Beklagte \n31.465 Wertzahlen (WZ) ermittelt hat.\n\n3\n\nDie Ergebnisse der Wertermittlung wurden durch Anordnung \nvom 20. Mai 1983 festgestellt und anschließend öffentlich \nbekanntgemacht. Die hiergegen gerichteten Klagen des Klägers \nwies der Senat durch Urteile vom 14. Juli 1994 - 9 G 42/84 - \n(Untätigkeitsklage) und - 9 D 211/91.G - (Klage nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides) ab. Die Entscheidungen sind \nrechtskräftig. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte den Kläger in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat von der Aufbringung eines \nLandbeitrags nach § 47 Abs. 3 FlurbG ganz befreit hat, \nentspricht der Abfindungsanspruch dem Wert der \nEinlagegrundstücke.\n\n5\n\nDer Beklagte teilte dem Kläger nach dem Stand des Nachtrags \n6 zum Flurbereinigungsplan Flächen mit 30.200 WZ zu und hat \nwegen der nachträglichen Befreiung des Klägers von der \nAufbringung des Landabzugs nach § 47 FlurbG die Zuteilung \nweiterer Flächen mit 1.416 WZ im nächsten Nachtrag \nzugesichert. Die Mehrausweisung von 151 WZ ohne Geldausgleich \nerfolgte wegen einer nachträglichen Neuvermessung.\n\n6\n\nFür die Abgabe von Gehölzen wurde für den Kläger eine \nGeldabfindung von jetzt noch insgesamt 1.094,00 DM \nfestgesetzt.\n\n7\n\nDie vorläufige Besitzeinweisung zum Flurbereinigungsplan \nordnete der Beklagte durch Bescheid vom 5. Oktober 1983 an, \ndie am 7. Oktober 1983 im Amtlichen Kreisblatt des Kreises \nM. -L. öffentlich bekanntgemacht wurde. Die \nvorläufige Besitzeinweisung der Nachträge erfolgte im engen \nzeitlichen Zusammenhang mit ihrem Erlaß. Soweit dem Kläger im \nLaufe des Flurbereinigungsverfahrens der Besitz von Flächen \nzugewiesen wurde, die nicht mit seiner Einlage \nübereinstimmten, lehnte der Kläger eine Inbesitznahme der \nGrundstücke ab. Er bewirtschaftete vielmehr mit geringen \nAusnahmen seinen Altbesitz weiter.\n\n8\n\nDer Kläger legte in den Anhörungsterminen zur Vorlage des \nFlurbereinigungsplanes vom 9. März 1984 sowie der Nachträge 1, \n2, 3, 4 und 6 Widerspruch ein, den er wie folgt begründet:\n\n9\n\nEr verlange die Wiederzuteilung seines Altbesitzes, so wie \ner vor den Maßnahmen des Beklagten bestanden habe. Er sei \nnicht wertgleich abgefunden. Die rechnerische Bemessung seines \nAbfindungsanspruchs sowie die daran orientierte Abfindung \nseien schon deshalb fehlerhaft, weil die Unterlagen \noffensichtlich gefälscht worden seien. Während des \nFlurbereinigungsverfahrens sei von dem ihm im wesentlichen \nwieder zugeteilten Einlagegrundstück Flur 15, Flurstück 158, \n(= Abfindungsgrundstück Flur 17, Flurstück 13) cam 500 cbm \nMutterboden abgetragen worden. Dadurch sei der Ertrag dieser \nFläche nachhaltig gemindert. Der Mutterboden müsse wieder \naufgetragen werden.\n\n10\n\nDas Abfindungsgrundstück Flur 3, Flurstück 26, zeige \nProbleme bei der Entwässerung. Der unter der B. \nStraße verlaufende Durchlaß sei so hoch ausgebaut worden, daß \neine Entwässerung seiner westlich der B. Straße \nliegenden Ackerfläche nicht mehr gewährleistet sei. Das \nGewässer, welches östlich der B. Straße verlaufe, sei \nso tief ausgebaut worden, daß sein Abfindungsgrundstück unter \nTrockenschäden leide. Die Gewässerführung müsse geändert \nwerden. Er begehre einen Rückbau der B. Straße, \nsoweit sie im Bereich seiner Einlagefläche liege; die Ostseite \nseines Flurstücks solle auf die Altgrenze zurückgeführt \nwerden. Mit dem Ausbau der B. Straße sei ein \nDränsammler überbaut worden. Er sei auch nicht damit \neinverstanden, daß die Oberflächenentwässerung der westlich \nliegenden Fläche über sein Grundstück erfolge.\n\n11\n\nDie Ostgrenze seines Hausgrundstücks Flurstück 116 (bis \nNachtrag 6 Flurstück 35 teilweise) müsse auf die frühere \nGrenze seiner Einlagefläche Flurstück 865 zurückverlegt \nwerden. Im südlichen Bereich seines Hofplanes zeigten sich \nTrockenschäden als unmittelbare Auswirkung des unsachgemäßen \nTiefenausbaus des Gewässers Nr. 530. Die Ausweisung des \nGewässers stelle eine unzulässige widerrechtliche Enteignung \ndar. Das Gewässer laufe durch seine Hofraumflächen. Durch die \nNichtwiederausweisung eines offenen Vorfluters nördlich seines \nHofplans entstünden dort Nässeschäden. Die ersatzlose \nAufhebung des Weges Entwurfs-Nr.: 9119 im Westen seines \nHofplanes sei nicht akzeptabel. Aus Bewirtschaftungsgründen \nsei der Weg westlich seines Hausflurstücks unbedingt \nerforderlich. Soweit der Weg ihm teilweise zugeteilt worden \nsei, sei er immer noch mit Bauschutt befestigt. \n\n12\n\nDas Grundstück Flur 15, Flurstück 158, sei bisher überhaupt \nnoch nicht gesetzmäßig zum Flurbereinigungsverfahren \nhinzugezogen worden. \n\n13\n\nAllgemein gesehen sei der Wege- und Gewässerplan \nunzweckmäßig, viel zu aufwendig und die Umsetzung der Vorhaben \nviel zu teuer. Die Verlegung und Veränderung der Wege und \nStraßen und deren Entwässerung seien nicht erforderlich. Durch \ndie fachlich mangelhafte Planung des Gewässernetzes seien \nnachhaltige Grundwasserabsenkungen und daraus resultierende \nDürreschäden u.am im Bereich seiner Flurstücke zu \nbesorgen.\n\n14\n\nDer Holzausgleich sei zu niedrig festgesetzt worden. Er \nhabe Holzbestände im Wert von über 16.000,00 DM abgegeben.\n\n15\n\nDurch die vorläufigen Besitzeinweisungen und die daraus \nresultierenden Änderungen der Besitzverhältnisse seien ihm \nNutzungsausfälle entstanden, welche nach dem Stand vom 30. \nSeptember 1992 mit 448.500,-- DM nebst Zinsen zu entschädigen \nseien, und zwar für die Einlageflächen am Hofplan Flur 27, \nFlurstücke 860, 861, 865, insgesamt 5.000,00 DM, für die \nEinlage am H. weg, Flur 23, Flurstück 203/76, ingesamt \n7.000,00 DM und für die Einlagefläche an der B. \nStraße, Flur 21, Flurstück 789/95, jährlich 500,00 DM. Für die \nEinlagefläche am F. Graben, Flur 15, Flurstück \n158, sei ihm ein monatlicher Schaden in Höhe von 4.000,00 DM \nentstanden, da durch den vorübergehenden Besitzentzug dieser \nFläche die von ihm geplante gärtnerische Nutzung vereitelt \nworden sei.\n\n16\n\nDie Spruchstelle für Flurbereinigung wies den Widerspruch \ndurch Bescheid vom 19. Dezember 1995 zurück. Der Bescheid \nwurde dem Kläger am 28. Dezember 1995 zugestellt.\n\n17\n\nDer Kläger hat am 31. Januar 1996 Klage erhoben. Die \nKlageschrift hat er am 27. Januar 1996, einem Samstag, als \nEinschreibebrief an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-\nWestfalen in Münster abgesandt.\n\n18\n\nDer Kläger hat wegen der Fristversäumung die \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur \nBegründung angegeben, daß der am Samstag aufgegebene Brief \nnach einer Brieflaufzeitbescheinigung der Post AG, Filiale \nE. , vom 18. November 1995 bei normalen \nBeförderungsbedingungen am darauf folgenden Montag beim \nEmpfänger in M. ausgeliefert worden wäre. \n\n19\n\nIm übrigen ergänzt er sein bisheriges Vorbringen \ndahingehend, daß bei der Ermittlung seiner Einlage die Größe \nin Abweichung vom Urkataster falsch ermittelt worden sei. Der \nMutterbodenabtrag bei seinem Einlagegrundstück Flur 15, \nFlurstück 158, sei sowohl auf der West- als auch auf der \nOstseite erfolgt. Der Dränsammler im Abfindungsgrundstück Flur \n3, Flurstück 26, (= Flur 21, Flurstück 789/75 alt) sei etwa \n1967 gebaut worden. Er habe in einer Tiefe von cam 1 m entlang \nder Ostgrenze des Einlageflurstücks im Abstand von etwa 1 m \nvon der Grundstücksgrenze gelegen. Im Rahmen der \nFlurbereinigung sei ein Durchlaß durch die B. Straße \nnördlich seines Einlageflurstücks geschaffen worden. Im Laufe \ndes Flurbereinigungsverfahrens sei dann aber die Tiefe des \nDurchlasses verändert worden und zwar habe der Durchlaß \nnunmehr ein starkes Gefälle, so daß er auf der Westseite der \nB. Straße 1 m höher liege als vorher. Durch diese \nAnhebung des Durchlasses könne er sein Grundstück nicht mehr \nordnungsgemäß entwässern. Die von ihm gerügten Nässeschäden im \nHofplan träten dadurch auf, daß von Osten nach Westen \nfließendes Oberflächenwasser auf die ihm zugeteilten Flächen \nlaufe. Hintergrund sei, daß der östlich der B. Straße \nfrüher vorhandene Graben zugeschüttet worden sei und infolge \ndessen abfließendes Wasser nicht mehr aufnehmen könne. \nAußerdem seien früher westlich und östlich der B. \nStraße Mulden vorhanden gewesen, die in der Lage gewesen \nseien, Oberflächenwasser aufzunehmen. Nach der derzeitigen \nBeschaffenheit des Geländes bestehe keine ausreichende \nMöglichkeit, das von Osten ankommende Wasser ordnungsgemäß \nabzuleiten. Zur Höhe der Nutzungsentschädigung nehme er auf \nseine Angaben gegenüber dem Beklagten in den Schriftsätzen vom \n23. August 1990 und 1. Oktober 1992 inhaltlich Bezug. \nAllerdings sei der für die Einlagefläche Flur 21, Flurstück \n789/75, angesetzte Betrag von 500,00 DM je Jahr zu niedrig; er \nmüsse erhöht werden und zwar auf den Betrag, der für die \nangegebenen Quadratmeter an Zinsen gezahlt werden müsse.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt, \n\n21\n\nden Flurbereinigungsplan des \nBeklagten in dem \nFlurbereinigungsverfahren F. \ni.d.F. sämtlicher Nachträge \neinschließlich des Nachtrags 6 sowie \ndes Bescheides der Spruchstelle für \nFlurbereinigung beim Landesamt für \nAgrarordnung Nordrhein-Westfalen vom \n19. Dezember 1995 zu ändern und \n\n22\n\n1. ihm unter Wiederzuteilung seiner \nEinlageflächen in alter Form und Güte \nvor den Maßnahmen der \nFlurbereinigungsbehörde eine \nwertgleiche Abfindung in Land \nentsprechend seinem Vorbringen zu \ngewähren,\n\n23\n\n2. den Holzausgleich angemessen zu \nerhöhen und\n\n24\n\n3. eine Nutzungsentschädigung \nentsprechend seinem Vorbringen zu \ngewähren.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nEr erwidert, das Begehren des Klägers sei insgesamt \nunbegründet. Der Kläger sei wertgleich abgefunden. Der \nHolzausgleich sei angemessen. Dem Kläger stehe ein \nGeldausgleich bzw. Schadensersatz nicht zu.\n\n28\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, der Gerichtsakten 9 G \n17/83, 9 G 42/84, 9 D 20/86, 9 D 8/88, 9 G 5/88, 9 D 211/91.G, \n9 D 106/96.G, 9a B 2205/97.G und 9a B 2492/97.G sowie der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe\n\n31\n\nDer erkennende Senat ist nicht gehindert, trotz des \nAblehnungsgesuchs des Klägers unter Mitwirkung der \nVorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht Wolff und \ndes Richters am Oberverwaltungsgericht Purk sowie der \nehrenamtlichen Richter Dr. Mohn, Altevogt und Rolf in der \nSache zu entscheiden. Denn es gehört zu den Eigenarten des \nKlägers, Richter des Flurbereinigungsgerichts generell oder \neinzeln unter Hinweis auf die zuvor getroffenen, für ihn \nnegativen Entscheidungen, die nach seiner Auffassung \nrechtsmißbräuchlich und rechtsbeugend sind, abzulehnen. Darin \nliegt keine zulässige Geltendmachung von Ablehnungsgründen. \n\n32\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n33\n\nDas erkennende Flurbereinigungsgericht ist zuständig, über \ndie Klage gegen den Flurbereinigungsplan als \nflurbereinigungsrechtliche Streitigkeit zu entscheiden. \nInsoweit wird Bezug genommen auf den den Beteiligten bekannten \nBeschluß des Senats vom 12. September 1997.\n\n34\n\nDie Klage ist auch nicht wegen Fristversäumung unzulässig. \nAllerdings ist die Klage verspätet erhoben worden. Der \nBescheid der Spruchstelle für Flurbereinigung vom 19. Dezember \n1995 ist dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am \n28. Dezember 1995 zugestellt worden. Die Klagefrist endete \ndanach gemäß §§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 \nAbs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29. Januar 1996, weil \nder vorausgehende Tag, der 28. Januar 1996, ein Sonntag war. \nDie Klageschrift ist hingegen nach Maßgabe des \nEingangsstempels des Gerichts erst am 31. Januar 1996 \neingegangen. Dem Kläger ist jedoch Wiedereinsetzung in die \nKlagefrist zu gewähren. Er ist gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 \nFlurbG, § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden gehindert gewesen, \ndie Monatsfrist des § 74 VwGO einzuhalten. Er hat glaubhaft \ngemacht, daß er am 27. Januar 1996 einem Landzusteller der \nPostfiliale E. den Einschreibebrief mit der \nKlageschrift mitgegeben hat. Das hat die Deutsche Post AG, \nPostfiliale E. , schriftlich bestätigt. Außerdem hat \nsie dem Kläger im Rahmen eines anderen Verfahrens schriftlich \nbestätigt, daß bei der Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes \nan einem Samstag mit einer Auslieferung der Sendung an den \nEmpfänger in M. am darauffolgenden Montag zu rechnen \nwar. Danach ist auf Seiten des Klägers diejenige Sorgfalt \ngewahrt worden, die für einen gewissenhaft und sachgemäß \nProzeßführenden geboten und ihm nach den gesamten Umständen \nzuzumuten gewesen ist. Ein Verschulden liegt nicht vor, wenn \ndie Fristversäumung auf einem ungewöhnlich langen Postlauf \nberuht.\n\n35\n\nVgl. Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994, \n§ 60 Rdnr. 10 mit zahlreichen \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n36\n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch ist mit dem 24. Februar 1996 \nauch rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochenfrist des § 60 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden, weil davon auszugehen ist, \ndaß der Kläger von der Fristversäumung erst durch die \nEingangsverfügung der Vorsitzenden erfahren hat, die am \n7. Februar 1996 zur Post gegeben worden ist und damit \nentsprechend § 4 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz mit dem \ndritten Tag nach der Aufgabe zur Post, hier am 10. Februar \n1996, als zugegangen gilt. \n\n37\n\nIn Zukunft dürfte dem Kläger aber bei gleichgelagertem \nSachverhalt Wiedereinsetzung nicht mehr zu gewähren sein, denn \ninzwischen hat sich die Postfiliale E. dahingehend \nerklärt, daß bei Abgabe eines Einschreibebriefes an einen \nLandzusteller an einem Samstag die weitere Bearbeitung erst \nam Montag erfolge, so daß frühestens am Dienstag die Post \nbeim Empfänger zugehen kann.\n\n38\n\nDie Klage ist unbegründet. Die vorgesehene Abfindung des \nKlägers ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen \nRechten.\n\n39\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederzuteilung seiner \nEinlagegrundstücke. Denn das Begehren ist unter \nBerücksichtigung seines Anspruchs auf wertgleiche Abfindung \nunter keinem der insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte \ngerechtfertigt. Kein Teilnehmer eines \nFlurbereinigungsverfahrens hat einen Anspruch darauf, in \nbestimmter Lage, auch nicht im Bereich seiner Einlagefläche, \nabgefunden zu werden.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember \n1959 - I C 95.58 -, RzF § 28 I, S. 1; \nBVerwG, Beschluß vom 4. Dezember 1970 \n- IV B 45.69 -, RzF § 44 I, S. 119.\n\n41\n\nDie Durchführung der Flurbereinigung würde sonst \nempfindlich beeinträchtigt, wenn nicht ganz verhindert. \n\n42\n\nSteht dem Kläger ein Anspruch auf Ausweisung eines \nGrundstücks in bestimmter Lage grundsätzlich nicht zu, kann \nauch seine immer wiederholte Rüge keinen Erfolg haben, daß \nseine frühere Einlagefläche im Bereich des \nAbfindungsgrundstücks Flur 3, Flurstück 26, um cam 5 m durch \ndie B. Straße überbaut worden sei und die Straße \ninsoweit rückgebaut werden müsse.\n\n43\n\nRechtsgrundlage für die Beurteilung der Gleichwertigkeit \nder Abfindung des Klägers ist allein § 44 FlurbG. Nach § 44 \nAbs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine \nGrundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG \nvorzunehmenden Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. \nNach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der \nLandabfindung die in dem Verfahren nach §§ 27 bis 33 FlurbG \nermittelten Werte zugrunde zu legen. Dies ist hier geschehen. \n\n44\n\nDer Beklagte ist zutreffend von einem Einlagewert von 31.465 \nWZ ausgegangen. Die hiergegen erhobenen Rügen des Klägers, daß \nzum einen die Größe seiner Einlage in Abweichung vom \nUrkataster falsch ermittelt worden sei und zum anderen der \nWertermittlungsrahmen fehlerhaft sei, infolgedessen seine \nEinlagegrundstücke mit zu geringen Wertzahlen eingestuft \nworden seien, greift nicht durch. Denn jeder Teilnehmer muß \ndie Wertermittlungsergebnisse bei einem Planwiderspruch gegen \nsich gelten lassen, wenn sie unanfechtbar geworden sind. So \nliegt der Fall hier. Die Ergebnisse der Wertermittlung sind \ndurch Bescheid vom 5. Oktober 1983 - ordnungsgemäß öffentlich \nbekanntgemacht am 7. Oktober 1983 im Amtlichen Kreisblatt des \nKreises M. -L. - bestandskräftig festgestellt \nworden. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Senat durch \nUrteile vom 14. Juli 1994 - 9 G 42/84 - und - 9 D 211/91.G - \nabgewiesen. Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Der \nEinlagewert ist zu Recht auch unter Einbeziehung der Werte \nseiner Einlagefläche Flur 15, Flurstück 158, ermittelt worden, \ndenn entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt das zuvor \ngenannte Grundstück ausweislich des vom Beklagten vorgelegten \nEinleitungsbeschlusses i.V.m. der zugehörigen Gebietskarte dem \nNeuordnungsverfahren F. . Insoweit kann der Kläger \nauch nicht mehr rügen, daß das an sein Einlageflurstück 865 \nunmittelbar angrenzende, ihm zugeteilte Wegestück Entwurfs-Nr. \n9119 als unbefestigter Weg mit der Klasse 37 wegen des \nvorhandenen Bauschutts fehlerhaft bewertet worden sei. \n\n45\n\nIst die Bewertung der Einlagegrundstücke nicht zu \nbeanstanden, ist von einem Einlagewert von 31.465 WZ \nauszugehen. \n\n46\n\nDa der Beklagte den Kläger zwischenzeitlich von der \nAufbringung des Landbeitrages nach § 47 Abs. 3 FlurbG in \nvollem Umfang befreit hat, entspricht der Abfindungsanspruch \ndes Klägers dem Einlagewert. Zugeteilt wurden bzw. werden dem \nKläger vier Flächen in Größe von 7,2228 ha mit 31.616 WZ.\n\n47\n\nEine Korrektur der Wertermittlung für die hier in Rede \nstehenden Abfindungsflächen ist nicht vorzunehmen. Die Rüge \ndes Klägers, während des Flurbereinigungsverfahrens sei von \nseiner Einlagefläche Flur 15, Flurstück 158, die ihm später \ndurch den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan um 132 qm \nverkleinert als Abfindungsfläche Flur 17, Flurstück 13, wieder \nzugeteilt worden sei, an der westlichen und östlichen Grenze \ncam 500 cbm Mutterboden abgetragen und dadurch der Ertrag \ndieser Fläche nachhaltig gemindert worden, ist nicht \nbegründet. Der Senat ist aufgrund der selbst getroffenen \nFeststellungen der Überzeugung, daß der vom Kläger behauptete \nBodenabtrag nicht stattgefunden hat. Die Überprüfung der \nBodenbewertung an der westlichen und östlichen Grenze des \nFlurstücks hat ergeben, daß die Qualität des Bodens in den \nGrenzstreifen nicht von der des im Mittelstreifen der Fläche \nbefindlichen Bodens derart abweicht, daß eine andere \nBodenbewertung erforderlich wäre. Der Unterschied in der Höhe \nder humosen Auflage zwischen dem Grenzstreifen und den \nangrenzenden Mittelstreifen hat durchschnittlich cam 3 bis 5 \ncm betragen, in einem Fall konnte überhaupt kein Unterschied \nfestgestellt werden. Die an der Grenze gringere humose Auflage \ndürfte nach Auffassung des sachkundig besetzten Senats allein \nauf die Art und Weise der Feldbestellung zurückzuführen, \njedenfalls lassen die geringen Abweichungen in der Höhe der \nhumosen Auflage keinerlei Rückschlüsse auf einen Bodenabtrag \nzu. Hierfür spricht auch, daß die Ackerfläche eben gestaltet \nist. Mulden oder Geländekanten infolge eines Bodenabtrags sind \nnicht vorhanden.\n\n48\n\nDie Wertzahlen bilden für die Bemessung des \nGesamttauschwertes aber nur die Grundlage. Für die \nFeststellung der Wertgleichheit der Abfindung kommen nach § 44 \nAbs. 2 bis 4 FlurbG noch weitere den Wert der konkreten \nGesamtabfindung mitbestimmende Faktoren in Betracht, die bei \nder Zuteilung wertgerecht in Ansatz gebracht werden müssen. \nNach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Gestaltung der \nLandabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller \nTeilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu \nberücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die \nVerwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben. § 44 \nAbs. 3 FlurbG fordert eine möglichst großflächige und \nausreichend erschlossene Abfindung; die erforderliche Vorflut \nist, soweit möglich, zu schaffen. Außerdem soll nach § 44 Abs. \n4 FlurbG die Landabfindung eines Teilnehmers in der \nNutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom \nWirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten \nGrundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen \nZusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen \nbetriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Denn im \nErgebnis ist die Abfindung in Land nur dann wertgleich, wenn \nder Wert der gesamten Abfindung, also im erzielbaren Ertrag \nund den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten, dem Wert der \ngesamten Einlage entspricht. Andererseits steht dem Teilnehmer \nkein Anspruch auf Gewährung eines flurbereinigungsbedingten \nVorteils zu. \n\n49\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger in \nseinem Anspruch auf wertgleiche Abfindung in Land nicht \nverletzt. \n\n50\n\nBei der Überprüfung der betriebswirtschaftlichen \nVerhältnisse i.S.d. § 44 Abs. 2 2. Halbs. FlurbG fällt \nzunächst auf, daß sich die Abfindungsflächen des Klägers im \nVergleich zu seinen Einlageflächen in der Form, Größe und \nBeschaffenheit jedenfalls nicht verschlechtert haben: \n\n51\n\nDie dem Kläger zugeteilten vier Abfindungflächen sind in \netwa in alter Lage wieder zugeteilt worden. Während der Kläger \nFlächen von insgesamt 7,1464 ha Größe eingebracht hat, steht \ndem nunmehr eine Abfindung von 7,2228 ha gegenüber. Im \neinzelnen ergeben sich flächenmäßig nur geringfügige \nVeränderungen: Die Abfindungsflächen Flur 3, Flurstück 116, \nund Flur 3, Flurstück 108 sowie Flur 3, Flurstück 117, sind \n0,1106 ha größer als die Einlagefläche Flur 27, Flurstücke \n860, 861 und 865; die Abfindungfläche Flur 3, Flurstück 26, \nist 0,0161 ha kleiner als die Einlagefläche Flur 21, Flurstück \n789/75; die Abfindungsfläche Flur 1, Flurstück 76, ist 0,0049 \nha kleiner als die Einlagefläche Flur 23, Flurstück 203/76, \nund letztlich ist die Abfindungsfläche Flur 17, Flurstück 13, \num 0,0132 ha im Vergleich zur Einlageflächen Flur 15, \nFlurstück 158, verkleinert worden.\n\n52\n\nDer Flächenzuschnitt der Abfindungsflächen hat sich im \nVergleich zur Einlage verbessert. Die beiden letztgenannten \nAbfindungsflächen sind nahezu deckungsgleich wieder zugeteilt \nworden. Das Abfindungsflurstück 26 wurde an der westlichen \nSeite begradigt. Die östliche Grenze ist wegen des Ausbaus der \nB. Straße um bis zu 5 m gen Westen verschoben worden. \nDies zeigt eine kartenmäßige Gegenüberstellung der genannten \nEigentumsflächen des Klägers mit der Abfindung anhand der vom \nBeklagten vorgelegten Widerspruchskarten im Maßstab 1:5000 und \n1:2000. Das Hofgrundstück ist zwar an allen Seiten verändert \nworden, im wesentlichen sind aber die nördliche und östliche \nSeite begradigt worden. Die Grenzbegradigungen verbessern die \nMöglichkeit der maschinellen Bearbeitung der \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen und beheben insoweit die in \nder Einlage vorhanden gewesenen Mängel.\n\n53\n\nDies vorausgeschickt sind bei der Überprüfung der \nNutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom \nWirtschaftshofe i.S.d. § 44 Abs. 4 FlurbG nur noch die \nFaktoren zu beachten, die auf die Gleichwertigkeit der \nAbfindung wesentlichen Einfluß haben, wie z.B. die \nOberflächengestaltung, Beschattung, Hängigkeit etc., soweit \nsie nicht bereits der Einlage anhafteten. Solche Faktoren \nliegen nicht vor. Die Abfindung des Klägers ist auch nicht \ndurch Maßnahmen der Flurbereinigung nachteilig beeinträchtigt \nworden.\n\n54\n\nDie von der Teilnehmergemeinschaft durchgeführten \nGewässerausbaumaßnahmen im Bereich der Flächen Flur 3, \nFlurstück 116, und Flurstück 26, mindern nicht die Abfindung \ndes Klägers in ihrer Bewirtschaftung und in ihrem Ertrag:\n\n55\n\nDas Gewässer mit der Entwurf-Nr. 530 verursacht entgegen \nder Auffassung des Klägers im südlichen Bereich des \nAbfindungsflurstücks 116 keine Dürreschäden. Nach der \nInaugenscheinnahme der Örtlichkeit und nach den vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen zum Gewässerprofil ist der Senat zu der \nÜberzeugung gelangt, daß durch den Verlauf und Zustand des \nGewässers nachteilige Grundwasserabsenkungen auf der \nAbfindungsfläche des Klägers nicht zu befürchten sind. Dies \nerscheint dem über eigene Sachkunde verfügenden Senat aufgrund \nder örtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Das \nAbfindungsflurstück des Klägers und das davon südöstlich \nverlaufende, offen geführte Gewässer sind durch einen \nWirtschaftsweg getrennt. Dieser war bereits früher in der \nÖrtlichkeit schwer befestigt vorhanden und der darunter \nbefindliche Boden infolge der Nutzung durch \nWirtschaftsfahrzeuge ensprechend verdichtet. Außerdem ist nach \nden vorgelegten Unterlagen der Ausbau des Gewässers nur mit \neiner Einschnittstiefe von rund 1,0 m und in einer Entfernung \nvon cam 10,0 m zwischen der Achse des Gewässers und dem \nsüdlichen Rand der Abfindungsfläche erfolgt. Deshalb kann bei \nder dort vorhandenen Bodenzusammensetzung von sandigem Lehm \nund lehmigen Sand nur - wenn überhaupt - eine geringe \nAbsenkung des Grundwasserhorizonts erwartet werden. \nSüdwestlich der Abfindungsfläche ist das Gewässer verrohrt. \nSchon deshalb kann in diesem Bereich durch den Gewässerausbau \nkeine Grundwassersenkung erfolgt sein. Die \nOberflächenentwässerung des Abfindungsflurstücks 116 erfolgt \nhier durch einen unmittelbar an das Grundstück angrenzenden \nWegeseitengraben, der durch die Teilnehmergemeinschaft nicht \nausgebaut worden ist. Der Graben mündet in einer Rohrleitung, \ndie von der südwestlichsten Ecke der Abfindungsfläche \nsüdwestlich unter der Straße D. verlaufend Anschluß an \ndas dann wieder dort offen geführte Gewässer Nr. 530 hat. Nach \nAuffassung des Senats kann weder das jenseits der Straße \nD. verlaufende offene Gewässer wegen seiner Entfernung \nzur Abfindungfläche des Klägers noch die Verrohrung wegen \nseiner geringen Tiefe faktisch den Grundwasserspiegel der \nAbfindungsfläche so nachhaltig beeinflußen, daß Dürreschäden \nüberhaupt denkbar wären. \n\n56\n\nDurch die oben beschriebene Gewässerführung werden entgegen \nder Behauptung des Klägers dessen Hof- und Gebäudeflächen \ni.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG nicht tangiert. \n\n57\n\nVom Kläger gerügte flurbereinigungsbedingte Nässeschäden im \nnördlichen und östlichen Bereich des Abfindungsflurstücks 116 \nund des noch zuzuteilenden Flurstücks 117 sind nicht \nfeststellbar. Nach den vom Senat in der Örtlichkeit \nvorgefundenen Gegebenheiten kann das östlich der B. \nStraße gen Westen fließende Oberflächenwasser die \nAbfindungsfläche des Klägers nicht beinträchtigen. Das an der \nB. Straße ankommende Wasser wird entweder über einen \nDurchlaß unter der Straße zum Gewässer 530 geführt oder im \nBereich nördlich der Straße D. über einen \nWegeseitengraben über einen weiteren Durchlaß unter der Straße \nD. zum Vorfluter geführt. Die bei der \nInaugenscheinnahme festgestellte Verunkrautung des \nWegeseitengrabens ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, \nda Pflege und Reinigung des Grabens Aufgabe des \nStraßenbaulastträgers ist und insoweit bestehende Mängel \nflurbereiniungsrechtliche Ansprüche nicht auszulösen vermögen. \nIm übrigen hat der Kläger nicht zu befürchten, daß das \nanfallende Oberflächenwasser des Flurstücks 34 auf seine \nAbfindungsfläche fließt oder über seine Abfindungsfläche \nabläuft. Denn die Inaugenscheinnahme hat ergeben, daß im \nBereich der Ostgrenze des Flurstücks 116 und des Flurstücks \n117 das Gelände zwar leicht von Osten nach Westen, aber im \nwestlichen von Norden nach Süden, wenn auch unterschiedlich \nstark, abfällt und somit das Oberflächenwasser zum Gewässer \nNr. 530 geführt wird.\n\n58\n\nTrockenschäden werden auch nicht auf der Abfindungsfläche \ndes Klägers Flurstück 26 durch das durch die \nTeilnehmergemeinschaft ausgebaute Gewässer Entwurfs-Nr. 300 \nverursacht. Das in Höhe des Abfindungsflurstücks östlich der \nB. Straße verlaufende Gewässer ist im südöstlichen \nTeil verrohrt; eine Entwässerungswirkung tritt insoweit nicht \nein. Im nordöstlichen offenen Teil des Gewässers kann ein \nübermäßiges Absenken des Grundwassers mit der Folge von \nTrockenschäden durch den Gewässerausbau nicht erfolgen, da die \nmittlere Einschnittstiefe im Ober- und Unterlauf bei cam 1,2 m \nliegt und der dort vorhandene Lehm- bis lehmige Sandboden eine \nausreichend nutzbare Feldkapazität besitzt. Dies ergibt sich \naus den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen einschließlich \ndes Bestandsquerschnitts des Gewässers (Blatt 237 der \nVerwaltungsakte) und den Feststellungen des Gerichts in der \nÖrtlichkeit.\n\n59\n\nSoweit Probleme bei der Wasserabführung der ansonsten \nfunktionierenden Dränage auftreten, weil der Durchlaß unter \nder B. Straße nach Angaben des Klägers beim Ausbau \nder Straße im Laufe des Flurbereinigungsverfahrens so \nverändert worden ist, daß er nunmehr auf der Westseite der \nStraße angeblich 1 m höher liegt als vorher, kann der Kläger \nmit Ansprüchen gegen den Beklagten nicht durchdringen. Denn \nungeachtet der Frage, ob die Verlegung des Entwässerungsrohres \ntatsächlich mangelhaft erfolgt ist, wäre die Stadt E. \nfür derartige Ansprüche zuständig, denn Ausbauträger der \nGemeindestraße B. Straße - Entwurf-Nr. 19/1 - ist \nnach den Festsetzungen des Wege- und Gewässerplans die Stadt \nE. und nicht die Teilnehmergemeinschaft.\n\n60\n\nAbfindungsrelevante Mängel durch die Zuführung von \nOberflächenwasser von westlich des Flurstücks 26 liegenden \nFlächen bestehen nicht. Da die Abfindung und der westlich \nangrenzende Bereich mit Gefälle von Süden nach Norden und von \nWesten nach Osten abfällt, ist zwar nicht auszuschließen, daß \nOberflächenwasser von der westlich an die Abfindungsfläche \nangrenzenden Ackerfläche auf und über das Grundstück des \nKlägers fließt. Dieser auch schon vor der Flurbereinigung \nbestehende Umstand führt weder zu Nässeproblemen noch zu \nErosionen auf der Abfindung des Klägers. Vielmehr läuft das \nOberflächenwasser entsprechend dem natürlichen Gefälle in \nnicht gebündelter Form ab. Die nicht flurbereinigungsbedingten \nGegebenheiten muß jeder „Unterlieger\" akzeptieren; Ansprüche \ngegen den Beklagten können hieraus jedenfalls nicht \nhergeleitet werden. Soweit sich Oberflächenwasser an der \nnordwestlichen Grenze des Flurstücks 26 sammeln sollte, ist \nder Senat der Auffassung, daß der Kläger das Wasser mit nur \ngeringem, ihm zumutbaren Aufwand über die nördliche \nGrenzfurche gen Osten abführen kann. Außerdem steht aufgrund \nder Örtlichkeiten fest, daß der Beklagte im Laufe des \nFlurbereinigungsverfahrens die Wasserführung hinsichtlich der \nOberliegerflächen nicht verändert hat, so daß \nflurbereinigungsrechtliche Ansprüche des Klägers nicht \nbestehen. \n\n61\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers sprechen nach den \nUnterlagen und der Inaugenscheinnahme des Gerichts auch keine \nUmstände dafür, daß bei der Planung und Durchführung des \nGewässerausbaus zu wenig Bedacht auf die haushälterischen \nEigenschaften von im Verfahrensgebiet vorhandenen Tonböden \ngenommen worden ist, die Gewässer gar zu tief und aufgrund \nunsachgemäßer Planung durch Höhenlagen geführt worden sind, \nobwohl sich geeignetere Tieflagen angeboten hätten. \n\n62\n\nDie Abfindungsgrundstücke des Klägers sind durch Wege und \nStraßen ausreichend im Umfang einer ortsüblichen Benutzung \nerschlossen (vgl. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG). Ein Anspruch des \nKlägers auf Wiederausweisung des ersatzlos gestrichenen Weges \nEntwurf-Nr. 9119 besteht mithin nicht. Es ist nicht erkennbar, \ndaß die Planung des Beklagten, deren Ergebnis ihren \nNiederschlag im Wege- und Gewässerplan mit landschaftlichem \nBegleitplan vom 26. Juli 1983 gefunden hat, fehlerhaft ist. \nDenn nach der Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und \nöffentlichen Anlagen der Flurbereinigung F. und nach \nInaugenscheinnahme der Örtlichkeit ist die Entscheidung, den \nfrüheren Weg Entwurf-Nr. 9119 mit einer Länge von 280 m und \neiner 3 m breiten unbefestigten Fahrbahn ersatzlos zu \nstreichen, nicht fehlerhaft. Dem Weg kommt nach der Planung \ndes Wegenetzes im Flurbereinigungsgebiet keine eigenständige \nnotwendige Erschließungsfunktion mehr zu. Die Hofflächen des \nKlägers können über seine Hof- und Gebäudefläche unmittelbar \nerreicht werden. Ein Anspruch auf eine weitere Zuwegung \nbesteht nicht.\n\n63\n\nVgl. Schwantag in Seehusen/Schwede, \nKommentar zum FlurbG, 6. Auflage 1992, \n§ 44 Rdnr 61. \n\n64\n\nDaran ändert nichts, daß der Kläger seine Flächen \nmittlerweile verpachtet hat und der Pächter die Flächen nur \nüber die Zuwegung zu dem landwirtschafltichen Anwesen der \nKlägers erreichen kann. Denn bei dem Abfindungsanspruch ist \nauf die Verhältnisse des Teilnehmers, nicht aber eines \nPächters abzustellen.\n\n65\n\nIm übrigen ist der Kläger entgegen seinen Behauptungen \nnicht auf die Benutzung des Weges Entwurfs-Nr. 9119 zur \nBewirtschaftung seiner Flächen angewiesen, da seine Flächen \naußerhalb des Hofplans nicht an dem aufgehobenen Weg liegen \noder diese über ihn sinnvollerweise zu erreichen wären. Im \nübrigen steht es im Einklang mit den Zielen der \nFlurbereinigung F. , wenn die Abfindungsgrundstücke \nordnungsgemäß durch Wege entsprechend dem Auftrag gem. § 37 \nFlurbG nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen \nVerhältnissen erschlossen werden und gleichzeitig das Wegenetz \ngestrafft wird, um dadurch eine bessere Zusammenlegung der \nlandwirtschaftlich genutzten Flächen zu erreichen.\n\n66\n\nDer Anspruch des Klägers auf Erhöhung des festgesetzten \nHolzausgleichs von nunmehr 1.094,-- DM auf insgesamt \n16.000,- DM ist unbegründet. \n\n67\n\nDer Kläger hat im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens \nBäume, die in seinem Eigentum gestanden haben, an Dritte \nabgegeben. Für den Verlust der Bäume ist der Kläger nach § 50 \nAbs. 2 FlurbG zu entschädigen. Nach dieser Vorschrift hat die \nTeilnehmergemeinschaft für Holzpflanzungen den bisherigen \nEigentümer angemessen in Geld abzufinden. Dieser Anspruch ist \neine Abfindung eigener Art unabhängig von der Landabfindung. \nEr ist nicht auf Landausgleich, sondern grundsätzlich auf Geld \ngerichtet.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1983 - 5 C 120.81 -, RzF § 50 II, S. \n51; BVerwG, Beschluß vom 3. September \n1992, - 11 B 2.92 -, RzF § 50 II, S. \n53.\n\n69\n\nHiervon ausgehend ist der Holzausgleich nicht zu \nbeanstanden. Die genaue Höhe des hier noch zur Überprüfung \nanstehenden Holzausgleichs hat der Forstsachverständige \nGrandjot ermittelt durch forstliche Gutachten vom 6. August \n1986 und 3. August 1989 - diese überprüft durch den Leiter des \nForstamtes M. Herrn W. -. Nach Auffassung des \nSenats ist die Entschädigung ausreichend, aber auch \nangemessen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Denn es \nist nicht erkennbar, daß die Bewertung der 105-jährigen Eiche, \nder 80-jährigen Birke und den drei 70-jährigen Erlen \nfehlerhaft vorgenommen ist oder gar Bäume nicht bewertet \nworden sind, die der Kläger bei der Zuteilung der Flächen an \nandere Teilnehmer hat abgeben müssen, zumal selbst der Kläger \nEinwendungen wegen der Ermittlung des Holzwertes im einzelnen \nnicht erhoben hat. \n\n70\n\nDie Forderung des Klägers auf Zahlung eines Ausgleich nach \n§ 51 Abs. 1 FlurbG ist nicht begründet. \n\n71\n\nNach § 51 Abs. 1 FlurbG wird ein Geldausgleich bzw. \nAusgleich in anderer Art nur für einen vorübergehenden \nUnterschied zwischen dem Wert der Einlage und dem Wert der \nLandabfindung sowie andere vorübergehende Nachteile einzelner \nTeilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern \nentstehenden gleichartigen Nachteile erheblich übersteigen, \ngewährt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zuteilung \nseiner Flächen erfolgte weitestgehend im Bereich seiner \nEinlage, vorübergehende Abweichungen zwischen dem Wert der \nEinlage und dem Wert der Landabfindung kommen hier nicht zum \nTragen, denn tatsächlich hat der Kläger bis in die jüngste \nVergangenheit hinein seinen Einlagebesitz bewirtschaftet mit \nzwei hier nicht weiter relevanten Ausnahmen bezüglich kleiner \nEcken des Hofplans. Im übrigen muß sich der Kläger auch \nvorhalten lassen, daß er die ihm über die vorläufigen \nBesistzeinweisungen zum Flurbereinigungsplan und den \njeweiligen Nachträgen 1, 2 , 3 und 6 zugeteilten Flächen hätte \nnutzen können. Denn die vorsätzlich durch den Kläger \nherbeigeführten Nutzungsausfälle, die aus der \nNichtinbesitznahme der neuen Zuteilungsflächen herrühren, sind \nunter keinem rechtlichen Aspekt nach § 51 FlurbG \nausgleichspflichtig. \n\n72\n\nSoweit der Kläger einen Ausgleich für seinen \nNutzungsausfall begehrt, weil der Beklagte Einwände im Rahmen \neiner im Jahre 1983 von ihm betriebenen Bauvoranfrage wegen \nBauvorhaben auf den Einlageflächen Flur 27, Flurstücke 865, \n861 und 860, sowie Flur 15, Flurstück 158, erhoben hat, hat \ndie Klage schon deshalb keinen Erfolg, weil dem Kläger durch \ndie Versagung der Zustimmung kein auszugleichender \nvorübergehender Nachteil entstanden ist. Nach Auffassung des \nSenats hat der Kläger seine baulichen Absichten auch nicht \nernstlich betrieben. Denn obwohl der Kläger seine \nEinlageflächen im wesentlichen bereits mit Nachtrag 3 im Jahre \n1987 „zurückerhalten\" hat, hat er gleichwohl auch 10 Jahre \ndanach keinerlei ernst zu nehmende Aktivitäten zur \nRealisierung seiner Bauvorhaben gezeigt. Ansprüche gegen den \nBeklagten, die die Frage einer Schadensersatzpflicht wegen \nAmtspflichtverletzung nach Art. 34 GG, § 839 BGB aufwerfen \nkönnten, sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und wären von \nden Zivilgerichten zu verfolgen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 \nFlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht hat \ndie Gerichtsgebühr nach einem Gegenstandswert von bis 90.000,-\n- DM errechnet, wobei der Senat für den Anspruch nach § 44 \nFlurbG den Regelgegenstandswert von 8.000,-- DM, für den \nHolzausgleich 16.000,-- DM abzüglich des bereits festgesetzten \nBetrages und für den Nutzungsausfallanspruch insgesamt einen \nBetrag von mindestens 60.500,-- DM (= vom Kläger geltend \ngemachter Jahresbetrag von 48.000,-- DM wegen der verweigerten \nZustimmung des Beklagten zur Bauvoranfrage wegen der \ngärtnerischen Nutzung des Einlageflurstücks 158, den geltend \ngemachten Jahresbetrag von mehr als 500,00 DM für die \nEinlagefläche an der B. Straße, Flur 21, Flurstück \n789/95, sowie die verlangten 5.000,00 DM für die \nEinlageflächen am Hofplan Flur 27, Flurstück 860, 861, 865, \nund die 7.000,00 DM für die Einlage am H. weg, Flur 23, \nFlurstück 203/76). Es entspricht nicht der Billigkeit, die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für \nerstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen Antrag \ngestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n74\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-21/9a-d-13-96-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":9},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-21/9a-d-13-96-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310435","retrieved":"2026-07-09 03:40:31.172139+00:00"}}