{"status":"available","doknr":"OLD310442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1120.1A3125.95PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-20","aktenzeichen":"1 A 3125/95.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der Stadtverwaltung H. gibt es eine am 17. März \n1989 ausgefertigte Dienstvereinbarung über die gleitende \nArbeitszeit. Darin ist die Kernarbeitszeit auf die Zeit von \n8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und für die Wochentage von montags bis \ndonnerstags zusätzlich auf 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr festgesetzt \nund weiterhin bestimmt, daß die Mittagszeit mindestens 30 \nMinuten beträgt. Ziffer 2 der Dienstvereinbarung lautet wie \nfolgt: \n\n4\n\n Die gleitende Arbeitszeit und ihre Durchführung erfolgen \nauf der Grundlage gegenseitigen Vertrauens. Sie darf die \nPräsenz der Verwaltung gegenüber dem Bürger nicht \nbeeinträchtigen. Dienstliche Interessen haben in jedem \nFall Vorrang vor der freien Bestimmung der Arbeitszeit. \nSoweit während der Gleitzeit die Anwesenheit einzelner \noder mehrerer MA erforderlich ist (Terminarbeiten, \nTeamarbeit, Sonderregelungen bei Publikumssprechzeiten), \nsind amtsinterne Regelungen zu treffen.\n\n5\n\nMit Wirkung vom 3. Januar 1994 wurden die Öffnungszeiten \ndes Meldeamtes für den Publikumsverkehr dahin geändert, daß \nder Meldesaal mittags nicht mehr geschlossen wurde. \nGleichzeitig wurde der Einwohnermeldeabteilung die Aufgabe der \nAuskunft zur Orientierung von Bürgern innerhalb der Gebäude \ndes Rathauskomplexes übertragen. Im sog. Meldesaal der \nStadtverwaltung waren nach Angaben des Antragstellers \nseinerzeit planmäßig acht Mitarbeiter und der Leiter des \nSachgebiets Meldewesen beschäftigt, die die publikumsfreie \nZeit zur Erledigung von Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie \nals Mittagspause nutzten. Nach Weisung des Funktionsvorgängers \ndes Beteiligten hatten fortan während der Mittagszeit - nach \nnäherer Maßgabe einer Absprache unter den Beschäftigten - \nmindestens zwei von neun Dienstkräften anwesend zu sein, so \ndaß ein Teil der Dienstkräfte die sich aus der \nDienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit ergebenden \nGestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Inanspruchnahme von \nMittagspausen nicht voll in Anspruch nehmen konnte. \n\n6\n\nDer Antragsteller vertritt die Auffassung, daß die mit der \nNeuregelung der Öffnungszeiten des Meldeamtes verbundenen \nMaßnahmen des Beteiligten seiner Mitbestimmung unterliegen. \nBetroffen seien die Mitbestimmungsrechte aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW. Am 10. Januar 1994 hat \ner dieserhalb ein personalvertretungsrechtliches \nBeschlußverfahren eingeleitet. Zur Begründung seines \nFeststellungsbegehrens hat er geltend gemacht, die sich für \ndie Beschäftigten des Meldeamtes aus der geänderten \nÖffnungszeit des Meldesaales ergebenden Einschränkungen in der \nMöglichkeit der Inanspruchnahme einer bis zu 1 1/2 Stunden \ndauernden Mittagspause sei durch Ziffer 2 Satz 4 der \nDienstvereinbarung vom 17. März 1989 nicht gedeckt. Es fehle \nim übrigen an einer amtsinternen Regelung der \nPausengestaltung; die Weisung an die Beschäftigten zu eigenen \nAbsprachen vermöge eine solche Regelung, die eine gleichmäßige \nBelastung aller Betroffenen sicherzustellen habe, nicht zu \nersetzen. Zu einer Hebung der Arbeitsleistung der \nBeschäftigten führe sowohl die zu erwartende erhöhte \nInanspruchnahme des Meldeamtes in der Mittagszeit als auch die \nÜbertragung von Auskunftsaufgaben an die Beschäftigten der \nMeldestelle. Der Antragsteller hat beantragt,\n\n7\n\nfestzustellen, daß die mit der \nÄnderung der Öffnungszeiten des \nMeldesaales verbundene Änderung der \nPausenzeiten und die Übertragung der \nAuskunftserteilung auf die \nBeschäftigten des Meldesaals seiner \nMitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Ziff. 5 \nund Abs. 4 Ziff. 1 LPVG NW \nunterliegt.\n\n8\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n9\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n10\n\nEr sieht die Änderungen in der Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Mittagszeit als Pausenzeit für \nBeschäftigte der Meldestelle als durch die vorliegende \nDienstvereinbarung gedeckt an und hat vorgetragen, daß es im \nMeldeamt Personalreserven gegeben habe, die es zugelassen \nhätte, den dort Beschäftigten zusätzliche Auskunftsaufgaben zu \nübertragen.\n\n11\n\nIm Termin vor dem Verwaltungsgericht haben die Beteiligten \nübereinstimmend vorgetragen, die Dienstvereinbarung vom 17. \nMärz 1989 sei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens dahin \ngeändert worden, daß die Beschäftigten der Meldestelle ihre \nMittagspause fortan zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr nehmen \nkönnten. \n\n12\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht \nden Antrag als unbegründet abgelehnt und zur Begründung \nausgeführt: Die Einschränkung der gleitenden Arbeitszeit für \ndie Beschäftigten der Meldestelle enthalte eine Ausgestaltung \nder gleitenden Arbeitszeit iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nNW. Diese sei jedoch durch Ziffer 2 Satz 4 der \nDienstvereinbarung vom 17. März 1989 gedeckt. Die Vorschrift \nermögliche es dem Dienststellenleiter, in einem Fall wie dem \nvorliegenden im Rahmen seines Direktionsrechts \nsicherzustellen, daß die für die Aufgabenerfüllung notwendigen \nBeschäftigten in der Dienststelle anwesend seien. In welcher \nWeise er davon Gebrauch mache, sei seine Sache. Bestehe aus \nseiner Sicht kein über das bisher Veranlaßte hinausgehender \nRegelungsbedarf, so habe es dabei sein Bewenden. Eine Hebung \nder Arbeitsleistung iSv § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW ergebe sich \nangesichts des gleichbleibenden Umfangs der Aufgaben der \nMeldestelle aus der Änderung der Öffnungszeiten nicht. Daß es \ndurch die Übertragung von Auskunftsaufgaben zu einer Erhöhung \nder Arbeitsleistung komme, sei angesichts des schlichten \nInhalts der Verpflichtung zur Auskunftserteilung \nauszuschließen. Etwaige Verzögerungen in der Bearbeitung \nanderer Aufgaben der Meldestelle würden durch den Beteiligten \nhingenommen. \n\n13\n\nZur Begründung der von ihm gegen diesen Beschluß \neingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend: \nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe er das ihm \nnach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW zustehende \nMitbestimmungsrecht bei Abschluß der Dienstvereinbarung vom \n17. März 1989 noch nicht ausgeübt. Sachverhaltsgestaltungen, \ndie seinerzeit noch nicht absehbar gewesen seien, seien durch \ndie frühere Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes nicht \ngedeckt. Dies gelte auch für die in Rede stehende Ausweitung \nder Sprechzeit des Meldeamtes. Hinsichtlich des rechtlichen \nGesichtspunkts der Hebung der Arbeitsleistung berücksichtige \nder angefochtene Beschluß nicht, daß die Beschäftigten der \nMeldestelle die publikumsfreie Zeit früher auch für \nArbeitsvorgänge hätten nutzen können, für die die Anwesenheit \nbetroffener Bürger nicht erforderlich sei und die ohne \nPublikumsverkehr einfacher und rascher zu erledigen seien als \nwährend der Öffnungszeiten, in denen sie zufolge des \nPublikumsverkehrs unterbrochen werden müßten. Lästige \nUnterbrechungen des Arbeitsvorgangs ergäben sich auch aus der \nÜbertragung der Aufgaben einer Auskunftserteilung an die \nBeschäftigten des Meldeamtes. Die Unterbrechungen könnten nur \ndurch eine gehobene Arbeitsleistung wettgemacht werden. Zur \nRechtfertigung dessen könne nicht auf einen Rückgang der vom \nPersonal der Meldestelle zu bearbeitenden Meldefälle \nabgestellt werden, da die tatsächliche Personalausstattung der \nMeldestelle von der im Stellenplan vorgesehenen erheblich \nabweiche. \n\n14\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses festzustellen, daß die mit \nder Änderung der Öffnungszeiten des \nMeldesaales verbundene Änderung der \nPausenzeiten und die Übertragung der \nAuskunftserteilung auf die \nBeschäftigten des Meldesaales seiner \nMitbestimmung unterliegt.\n\n16\n\nDer Beteiligte tritt dem angefochtenen Beschluß bei und \nbeantragt,\n\n17\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer \nEntscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden \nerklärt.\n\n19\n\nWegen des Vortrags der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug \ngenommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nWegen des Einverständnisses der Beteiligten kann der \nFachsenat über die Beschwerde gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW \niVm §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG ohne mündliche \nVerhandlung entscheiden.\n\n22\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat \nden in erster Instanz gestellten Antrag, der ungeachtet des \nVerzichts auf die Benennung von Mitbestimmungstatbeständen mit \nder Beschwerde sinngemäß weiterverfolgt wird, zu Recht als \nunbegründet abgelehnt. \n\n23\n\nEin Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG \nNW steht dem Antragsteller nicht zu, weil die mit der Änderung \nder Öffnungszeiten des Meldeamtes verbundene Änderung der \nPausenzeiten der dort Beschäftigten durch die zwischen den \nBeteiligten abgeschlossene, nach dem übereinstimmenden Vortrag \nder Beteiligten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens für \nden Personenkreis der im Meldeamt tätigen Beschäftigten \ngeänderte Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 gedeckt ist. \nDies reicht für eine Verneinung der \nMitbestimmungspflichtigkeit der im Zusammenhang mit der \nÄnderung der Öffnungszeit des Meldeamts einhergehenden \nÄnderung der Pausenzeiten der dort Beschäftigten aus. Auf die \nFrage, ob ein dem Antragsteller nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \nLPVG NW zustehendes Mitbestimmungsrecht durch Abschluß der \nDienstvereinbarung vom 17. März 1989 oder möglicherweise \nzwischenzeitlich auch durch die einvernehmlich vorgenommene \nÄnderung dieser Dienstvereinbarung \"verbraucht\" sei, kommt es \nnicht an. Die Handlungsform der Mitwirkung des Personalrats \nbei Abschluß einer Dienstvereinbarung, wie sie in § 7 Abs. 1 \nSatz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im \nLande Nordrhein-Westfalen (ArbZV) vom 28. Dezember 1986 mit \nspäteren Änderungen (SGVNW 20302) für den Beamtenbereich bei \nEinführung der gleitenden Arbeitszeit ausdrücklich \nvorgeschrieben ist, unterscheidet sich von anderen Formen der \nAusübung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrats dadurch, \ndaß sie zur Entstehung objektiven Rechts führt (vgl. hierzu \netwa Fischer/Goeres, GKÖD, Anm. Rdn. 4 und 4 a zu § 73 BPersVG \nund den Beschluß des Fachsenats vom 27. Januar 1995 - 1 A \n3556/92.PVL -, PersR S. 383). Ist durch Abschluß einer \nDienstvereinbarung die gleitende Arbeitszeit unter Beachtung \ndes Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 LPVG NW eingeführt worden, so hat es damit \ninsoweit, als es um die bloße Anwendung der Dienstvereinbarung \ngeht, sein Bewenden; die Frage nach einer \"Ausgestaltung\" der \ngleitenden Arbeitszeit iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW \nund damit nach einem \"Verbrauch\" dieses Mitbestimmungsrechts \ndurch Abschluß der Dienstvereinbarung stellt sich nicht mehr. \nDemgemäß kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht darauf an, ob für ihn im Zeitpunkt seiner Beteiligung \nbei Abschluß der Dienstvereinbarung später eintretende \nÄnderungen der Verhältnisse - hier in Gestalt der Ausweitung \nder Sprechzeiten des Meldeamtes - vorhersehbar waren, woraus \nsich dann ergeben soll, daß ein bisher nicht vollständig \nausgeübtes Mitbestimmungsrecht noch muß ausgeübt werden \nkönnen. Für normative Regelungen, wie eine Dienstvereinbarung \nsie enthält, ist es geradezu kennzeichnend, daß sie Geltung \nauch für sich ändernde Sachverhalte beanspruchen. Angesichts \ndessen stellt sich im Hinblick auf den \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW \nallein die Frage, ob die Folgen, die sich aus der als solche \nnicht mitbestimmungspflichtigen Änderung der Öffnungszeiten \ndes Meldesaals für die dort Beschäftigten konkret ergeben \nhaben, mit der Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 vereinbar \nwaren. Dies aber war, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend \nausgeführt worden ist, der Fall. \n\n24\n\nEbenso wie die in § 7 a Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 ArbZV \nenthaltenen Vorschriften, welche nur für Beamte gelten und im \nGemeindebereich gemäß Absatz 9 von § 7 a ArbZV auch für Beamte \nnicht zwingend sind, sind die allgemeinen Grundsätze unter \nZiff. 2 der Dienstvereinbarung vom 17. März 1989 ohne Bezug \nauf bestimmte Sachverhaltsgestaltungen dazu bestimmt, die \nPräsenz der Verwaltung gegenüber dem Bürger sicherzustellen. \nZu den Mitteln, die der Dienststellenleitung hierbei zur \nVerfügung stehen, gehört die in Satz 4 vorgesehene \nRegelungsbefugnis, welche sich erklärtermaßen insbesondere auf \nSonderregelungen bei Publikumssprechzeiten bezieht. Von dieser \nRegelungsbefugnis hat der Funktionsvorgänger des Beteiligten \nin nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht, indem er \nsich darauf beschränkt hat, für die Mittagszeit die Zahl der \nim Meldeamt mindestens dienstbereiten Beschäftigten \nfestzulegen und die Betroffenen auf eine unter ihnen zu \nvereinbarende einvernehmliche Regelung zu verweisen. Von \nseiner Regelungsbefugnis hat er damit in besonders schonender \nWeise Gebrauch gemacht. Der vom Verwaltungsgericht zum \nAusdruck gebrachten Auffassung, die Ausfüllung des hierdurch \nvorgegebenen Rahmens könne auch tatsächlich durch Absprache \nunter den Beschäftigten bewältigt werden, ist die Beschwerde \nnicht entgegengetreten. Im übrigen würden etwaige \nUnzuträglichkeiten nur dazu führen, daß der Beteiligte \nweitergehende Regelung treffen müßte; ein Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers, wie dieser es im vorliegenden Verfahren \nfestgestellt wissen will, ergäbe sich daraus nicht. \n\n25\n\nBeizutreten ist dem angefochtenen Beschluß auch darin, daß \ndem Antragsteller auch auf der Grundlage des § 72 Abs. 3 Nr. 5 \n- erste Alternative - LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht nicht \nzusteht. Insofern ist klarzustellen, daß zwei verschiedene \nMaßnahmen zu beurteilen sind. Zum einen geht es, wie sich \ninsbesondere aus der Beschwerdebegründung des Antragstellers \nergibt, um die Änderung der Öffnungszeiten des Meldeamtes als \nsolche - also nicht um die damit verbundene Änderung von \nPausenzeiten - und zum anderen um die Übertragung der \nAuskunftserteilung an die Beschäftigten des Meldeamtes. Weder \nfür die eine noch für die andere Maßnahme läßt sich \nfeststellen, daß es sich dabei um eine solche \"zur Hebung der \nArbeitsleistung\" iSv § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NW handelt. \n\n26\n\nFür diesen nach Auffassung des Antragstellers vorliegenden \nTatbestand kommt es nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte darauf an, daß eine Maßnahme darauf \nabzielt, das Arbeitsergebnis einzelner oder mehrerer \nBeschäftigter zu erhöhen. Nach dem Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 10. März 1992 - 6 P 12.91 - \n(Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 24) ist dieses Erfordernis \nbereits dann erfüllt, wenn unbeschadet sonstiger einer \nMaßnahme zugrundeliegender Absichten mit ihr die Hebung der \nArbeitsleistung zwangsläufig und für die Betroffenen \nunausweichlich verbunden ist. Mit weiterem Beschluß vom 20. \nJuli 1995 - 6 P 8.94 - (Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 34) hat \ndas Bundesverwaltungsgericht den Sinn und Zweck des im \nBeschluß vom 10. März 1992 vorgenommenen Rückgriffs auf die \n\"Zwangsläufigkeit\" und \"Unausweichlichkeit\" einer \nMehrbelastung dahin klargestellt, daß diese Merkmale (nur) \ndazu dienen, um auch dann, wenn andere Zwecke der Maßnahme \nbenannt werden, von den objektiven Gegebenheiten entweder auf \neine in Wirklichkeit im Vordergrund stehende Hebung der \nArbeitsleistung schließen zu können oder aber darauf, daß die \nMaßnahme objektiv und eindeutig mindestens gleichrangig auf \neine solche Hebung angelegt ist. \n\n27\n\nAus dieser Klarstellung, die nach Auffassung des Senates \ndem Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Personalrats \nbei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung entspricht, \nfolgt, daß wie bisher in der verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung weiterhin auf den Zweck von Maßnahmen des \nDienststellenleiters und nicht auf damit zwar verbundene, aber \nnicht erkennbar beabsichtigte Folgen abzustellen ist. Für die \nMaßnahme des Beteiligten, die Öffnungszeiten des Meldeamtes zu \nändern, scheidet damit die Möglichkeit von vornherein aus, sie \nals Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung zu bewerten. Der \nZweck der Maßnahme liegt sowohl objektiv als auch nach dem \nübereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten in der \nVerbesserung der Erreichbarkeit des Meldeamtes für den auf die \nInanspruchnahme gerade dieses Amtes besonders angewiesenen \nBürger. Etwaige Auswirkungen dahin, daß die Arbeitsbelastung \nder Beschäftigten des Meldeamtes sich erhöht, treten dahinter \nso weit zurück, daß sich nicht sagen läßt, die Maßnahme der \nVerlängerung der Öffnungszeit des Meldeamtes ziele auf eine \nHebung der Arbeitsleistung der dort Beschäftigten ab. \nEntsprechendes hat der Fachsenat früher bereits für einen \nvergleichbaren Sachverhalt mit Beschluß vom 4. Oktober 1990 \n- CL 31/89 - entschieden. \n\n28\n\nHinsichtlich der Maßnahme \"Übertragung der \nAuskunftserteilung an die Beschäftigten des Meldesaals\" hat \nder Antragsteller in der Antragsschrift selbst vorgetragen, \nsie beruhe darauf, daß die in der Auskunft bislang tätige \nMitarbeiterin langfristig erkrankt sei und eine Ersatzkraft \nnicht gestellt werden könne. Geht man hiervon aus, so fehlt es \nan einer zureichenden Grundlage für die Annahme, die Maßnahme \nziele darauf ab, die Arbeitsleistung der in der Meldestelle \ntätigen Beschäftigten zu erhöhen. Nach Lage der Akten ist \nfreilich zu erwägen, daß der Beteiligte zwischenzeitlich \nmöglicherweise auf Dauer davon absieht, eine besondere \nAuskunft innerhalb der Gebäude des Rathauskomplexes \nvorzuhalten; andernfalls wäre zu erwarten gewesen, daß die \nBeteiligten auf eine seit Anfang 1994 eingetretene Änderung \ndes Sachverhaltes hingewiesen hätten. Geht man demgemäß davon \naus, daß die Übertragung der Auskunftsaufgaben auf die \nBeschäftigten der Meldestelle auf Dauer erfolgt ist, so \nrechtfertigt sich die Nichtbeteiligung des Antragstellers bei \neiner derartigen Maßnahme des Beteiligten wenn nicht bereits \naus dem Gesichtspunkt der Geringfügigkeit einer etwaigen \nMehrbelastung der ohnehin mit Publikumsverkehr besonders \nbefaßten Mitarbeiter des Meldeamtes, dann jedenfalls aus der \nvom Beteiligten in der Antragserwiderung vorgetragenen \nErwägung, im Meldeamt seien durch rückläufige Fallzahlen und \naus anderen zu einer Minderung der Belastung führenden Gründen \nPersonalreserven vorhanden gewesen. Die Richtigkeit dieses \nVortrags hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung \nselbst eingeräumt. Die Absicht eines Dienststellenleiters, \ndurch Zuweisung neuer Aufgaben - vorliegend noch in einem \nbemerkenswert geringen Umfang - vorhandene Personalreserven \nauszuschöpfen, zielt nicht auf eine Hebung der Arbeitsleistung \n(vgl. hierzu die Hinweise auf die weitgehend unveröffentlichte \nRechtsprechung des Fachsenats bei Cecior/Dietz/Vallendar, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Rdn. 325 zu § \n72 LPVG NW). Unerheblich ist demgegenüber der Vortrag des \nAntragstellers, wonach die im Stellenplan für die Meldestelle \nvorgesehenen Stellen nicht im vollen Umfang besetzt sind. Die \nNichtbesetzung vorhandener Stellen ist ihrer Art nach \nnormalerweise ein vorübergehender Zustand, der nicht geeignet \nist, der Zuweisung neuer Aufgaben an eine Organisationseinheit \ndie Qualität einer auf Hebung der Arbeitsleistung abzielenden \nMaßnahme zu verleihen. Für den Fall, daß für die Meldestelle \nvorgesehene Stellen gezielt und langfristig unbesetzt bleiben, \nkönnte allenfalls erwogen werden, daß darin eine Maßnahme zur \nHebung der Arbeitsleistung läge. Auf diese Fragestellung \nerstreckt sich indessen der vorliegende Feststellungsantrag \ndes Antragstellers nicht. \n\n29\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n30\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-20/1-a-3125-95-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":10},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"NW_27385","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-20/1-a-3125-95-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310442","retrieved":"2026-07-09 03:40:31.746419+00:00"}}