{"status":"available","doknr":"OLD310441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1120.1A2732.95PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-20","aktenzeichen":"1 A 2732/95.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer antragstellende Personalrat nimmt für sich auf der \nGrundlage von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW ein \nMitbestimmungsrecht hinsichtlich einer vom Beteiligten ohne \nseine Zustimmung vollzogene Umgestaltung bestehender \nParkmöglichkeiten auf dem Gelände der H. -H. -\nUniversität D. in Anspruch. Aus einer vom Beteiligten \nüberreichten, die Gesamtanlage darstellenden Übersicht ergibt \nsich, daß an der Peripherie dieser Gesamtanlage in größerem \nUmfang Flächen für den ruhenden Verkehr vorhanden sind. Nach \ndem Vortrag des Beteiligten sollten in den Innenhöfen der \nNeubauten nach einem Beschluß der Baukommission vom 1. März \n1972 zunächst keine Parkmöglichkeiten geschaffen werden. Im \nLaufe der Zeit wurden gleichwohl durch Beschäftigte Flächen \nzum Abstellen privater Pkw in Anspruch genommen, wobei frühere \nVersuche zur Einschränkung dieser Nutzung wirkungslos blieben. \nIn einer Vorlage der Universitätsverwaltung vom 30. Januar \n1992 heißt es, das Staatshochbauamt habe im Auftrag der \nVerwaltung an drei Stellen Schranken errichtet, durch die eine \nVerkehrsregelung dergestalt erfolgen solle, daß die Schranken \nvon montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr \ngeschlossen seien und daß Einfahrtberechtigte Code-Karten \nerhalten sollten. In Übereinstimmung mit der örtlichen \nFeuerwehr habe das Staatshochbauamt die Anzahl der maximal \nzulässigen Plätze auf 123 festgelegt, markiert und numeriert. \nMehr Code-Karten dürften nicht ausgegeben werden. \nEinfahrtberechtigt sollten nur Personen sein, die mit dem Pkw \nhäufig Standortwechsel vornehmen müßten oder schwer \nGehbehinderte. Da der Kreis der Berechtigten mangels \nParkflächen stark eingeschränkt werden müsse, wolle die \nVerwaltung in Abstimmung mit den Dekanen die Code-Karten \nausgeben. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 8. Juni 1993 beanstandete der \nAntragsteller gegenüber dem Beteiligten, daß er an der \nEinführung der neuen Parkplatzregelung nicht beteiligt worden \nsei. Der Beteiligte verneinte im Antwortschreiben vom 7. Juli \n1993 die Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme, wobei er \nausführte, diese diene dazu, Bewegungsflächen für die \nFeuerwehr freizuhalten. An dem sicherheitspolizeilichen \nCharakter der Maßnahme ändere sich auch dadurch nichts, daß \ndas Rektorat sich dafür entschieden habe, auch in den \nFeuerwehrbewegungszonen in Übereinstimmung mit der Feuerwehr \nund dem Staatlichen Bauamt Stellplätze zuzulassen. Diese \nEntscheidung sei erfolgt, um die unbeeinträchtigte Erfüllung \nder Dienstpflichten der wissenschaftlichen Einrichtungen, den \nstörungsfreien Ablauf des Dienstbetriebes und die wirksame \nBewältigung der der Universität obliegenden Aufgaben \nunmittelbar sicherzustellen. Insbesondere werde durch die \nZulassung der Stellplätze hinter den Schranken die \njederzeitige Gewährleistung der Teilnahme an der \nKrankenversorgung in den medizinischen Einrichtungen, die \nunmittelbare Erreichbarkeit der wissenschaftlichen \nEinrichtungen zum Zwecke besserer Anliefermöglichkeiten und \ndie Reservierung von Stellplätzen für schwerst Gehbehinderte \nund für Dienstkraftzeuge sichergestellt. Es seien dies \ntechnische Regelungen zur Durchführung und Gewährleistung der \nunmittelbaren Aufgaben der wissenschaftlichen Einrichtungen, \nnicht aber Regelungen des Verhaltens der Beschäftigten \nanläßlich des Aufenthalts in der Dienststelle. \n\n5\n\nNach weiterem ergebnislosen Schriftwechsel hat der \nAntragsteller am 6. Januar 1994 ein \npersonalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren eingeleitet. \nEr hat vorgetragen, daß es an einer sachgerechten Regelung für \ndie Nutzung der zum Abstellen von Pkw's freigegebenen Flächen \ndes Universitätsgeländes fehle, und - u. a. - auf einen \nebenfalls die Nutzung eines Universitätsgeländes zum Abstellen \nvon Pkw's betreffenden Beschluß des Hessischen VGH verwiesen. \nIm Anhörungstermin vor dem Verwaltungsgericht hat er den \nAntrag gestellt,\n\n6\n\nfestzustellen, daß die seitens des \nBeteiligten veranlaßte \nParkplatzregelung (Errichtung von \nSchrankenanlagen im \nUniversitätsgelände, Verhinderung der \nbis dahin freien Zufahrt zu den \nvorhandenen Parkplätzen, \nKontingentierung der Parkplätze sowie \nVerteilung von Berechtigungskarten für \ndie Parkplätze) das Mitbestimmungsrecht \ndes Antragstellers aus § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz \nNordrhein-Westfalen verletzt hat.\n\n7\n\nDiesem Antrag, dem der Beteiligte unter Hinweis auf seine \nfrüheren Stellungnahmen entgegengetreten war, hat die \nFachkammer für Landespersonalvertretungssachen des \nVerwaltungsgerichts D. durch den angefochtenen \nBeschluß entsprochen. In den Gründen wird ausgeführt, der \nAnnahme einer Regelung iSv § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW \nstehe nicht entgegen, daß es sich bei den von der neuen \nNutzungsregelung erfaßten universitätseigenen Flächen nicht um \nParkplätze der Dienststelle gehandelt habe. Derartige Plätze \nseien nunmehr vorhanden, und die Art ihrer zugelassenen \nNutzung diene nicht unmittelbar der Erfüllung dienstlicher \nAufgaben. \n\n8\n\nZur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß \nmacht der Beteiligte geltend: Der Feststellungsantrag, mit dem \nder Antragsteller in erster Instanz erfolgreich gewesen sei, \nwerde dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. So lasse er \nunberücksichtigt, daß eine der neu installierten \nEinfahrtschranken einer Gebäudegruppe zugeordnet sei, in \nwelcher nahezu ausschließlich Bedienstete der medizinischen \nEinrichtungen der Universität tätig seien. Auch im übrigen sei \nvon der Errichtung der Schrankenanlage ein Personenkreis \nbetroffen, der über den Kreis der vom Antragsteller \nvertretenen Beschäftigten weit hinausgehe. Die Schranken seien \nüberdies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und damit \nunabhängig davon erforderlich geworden, daß es in den \nInnenhöfen auch Flächen gebe, auf denen ein ordnungsgemäßes \nParken möglich sei. Grundlage des Veranlaßten sei das dem \nRektor zustehende Hausrecht, und es gehe dabei um eine \nMaßnahme nicht der Dienststellenleitung, sondern der \nGesamtleitung der Universität, die als solche \nmitbestimmungsfrei sei. Sowohl rechtlich als auch nach dem \ntatsächlichen Geschehensablauf fehle es an einer Maßnahme, die \nihm - dem Kanzler - als eine eigene zuzuordnen sei. Eine \nGrundordnung iSv § 19 Abs. 2 Satz 4 UG gebe es bei der \nUniversität D. nicht. 1992 sei es auch gar nicht zu \neiner Neuregelung der Nutzung des Universitätsgeländes \ngekommen, sondern nur zur Durchsetzung eines mehr als 1,5 \nJahrzehnte früher getroffenen Reglements, welches seinerseits \nauf dem in der Generalplanung aufgestellten Prinzip der \nweitgehenden Trennung von Kraftfahrzeug- und Fußgängerverkehr \nberuhe. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW durch ihn als Dienststellenleiter komme \nnur dann in Betracht, wenn er einen bestimmenden Einfluß auf \ndie Vergabe der einzelnen Stellplätze ausgeübt haben würde. \nDaran aber fehle es, denn die Vergabe der Parkplätze sei \nrechtlich eine Sache des Hausrechts und faktisch auf \nmitgliedschaftsrechtlicher Grundlage durch die einzelnen \nFakultäten erfolgt. Dienststellenparkplätze im Sinne des \nLandespersonalvertretungsgesetzes seien nicht vorhanden. \nHinsichtlich der ausgegebenen Magnetkarten sei darauf \nhinzuweisen, daß es sich dabei nicht um die Berechtigung zur \nBenutzung einer Parkbox, sondern nur um die Zuerkennung einer \nDurchfahrberechtigung handele. \n\n9\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n10\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund den Antrag des Antragstellers \nabzulehnen.\n\n11\n\nDer Antragsteller tritt dem angefochtenen Beschluß bei und \nbeantragt,\n\n12\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung macht er in Auseinandersetzung mit der \nBeschwerdebegründung geltend, bis zur Errichtung von \nSchrankenanlagen hätten die von ihm vertretenen Beschäftigten \nim gesamten Universitätsgelände frei parken können. Die \nSchranken mögen zwar auch mit den Sinn haben, die \nFeuerwehrbewegungszonen freizuhalten, regelten jedoch \ntatsächlich in erster Linie die Beparkungsmöglichkeit des \nUniversitätsgeländes. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen \nParkflächen sei größer als vom Beteiligten angegeben, und es \ntreffe auch nicht zu, daß die Inanspruchnahme dieser Flächen \nzum Parken bereits früher unzulässig gewesen sei. Durch \nErrichtung der Schrankenanlage sei mehr geregelt worden, als \nvorher für notwendig erachtet worden sei. In der durch einen \nMangel an Parkplätzen gekennzeichneten Situation werde nunmehr \neine Verteilung der vorhandenen Parkplätze vorgenommen, wobei \nihm - dem Antragsteller - die Möglichkeit vorenthalten werde, \ndie Interessen der von ihm vertretenen Beschäftigten zu \nvertreten. Er könne sich bei dieser Interessenwahrnehmung nur \nan den ihm als Dienststellenleiter gegenüberstehenden Kanzler \nhalten. Als Veranlasser der streitigen Regelung könne dieser \nsich nicht hinter dem Rektorat verstecken. Ohnehin könne sein \nMitbestimmungsrecht nicht von internen Zuständigkeitsfragen \nauf seiten der Universität abhängig sein. Der Gesichtspunkt \neiner Verwirkung stehe seiner Rechtsverfolgung nicht entgegen. \nErgänzend trägt der Antragsteller vor, daß die zur Regelung \nder Parkraumbenutzung angebrachten Schranken inzwischen auch \nmit Videokameras ausgestattet worden seien.\n\n14\n\nWegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und des \nSachverhaltes im übrigen wird auf die Gerichtsakten und die \nvom Beteiligten dazu eingereichten Unterlagen verwiesen.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Beschwerde bleibt erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Feststellungsbegehren des Antragstellers zu Recht \nentsprochen. \n\n17\n\nGegen die Zulässigkeit dieses Feststellungsbegehrens \nbestehen keine durchgreifenden Bedenken. In dem vom \nAntragsteller erstmals in der Antragsschrift formulierten, \ninsoweit unverändert gebliebenen Antrag ist die Maßnahme, auf \ndie sich das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht bezieht, \nzureichend bezeichnet. Es geht dabei nicht um die Errichtung \nvon Schrankenanlagen als solche, sondern um eine dadurch \nbewirkte Beschränkung in der Benutzung von Flächen im \nräumlichen Bereich der Dienststelle zum Abstellen privater \nKraftfahrzeuge. Ohne diese Beschränkung hätten die vorhandenen \nFreiflächen zumindest in dem Umfang, in dem heute \nParkberechtigungen vergeben werden, zum Abstellen privater \nKraftfahrzeuge auch der vom Antragsteller vertretenen \nBeschäftigten zur Verfügung gestanden; inwieweit daneben \nweitere Flächen vorhanden sind, auf denen ohne die \nAbschrankung weitere Pkw's verkehrsgerecht würden abgestellt \nwerden können, kann dahinstehen, weil es darauf für die \nEntscheidung über den vorliegenden Antrag nicht ankommt. \nEntsprechendes gilt für Inhalt und Umfang der bisher zur \nSicherung der jeweiligen Erreichbarkeit der vorhandenen \nDienstgebäude getroffenen Regelungen. Sofern diese Regelungen \nnicht für die Flächen gegolten haben, die nunmehr zum \nAbstellen von Pkw's freigegeben sind, ist mit Bezug auf diese \nFlächen eine neue Regelung getroffen worden. Entsprechendes \ngilt auch dann, wenn die Benutzung dieser Flächen bisher \nunzulässig gewesen sein sollte und nunmehr zulässig geworden \nist; eine Regelung liegt alsdann hinsichtlich der Art und \nWeise der zulässig gewordenen Nutzung vor. \n\n18\n\nBei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich in \ntatsächlicher Hinsicht auch um eine solche des Beteiligten. \nAus den vom Beteiligten im Laufe des Beschwerdeverfahrens \nvorgelegten Unterlagen - insbesondere aus der Ablichtung der \nBeschlußvorlage der Verwaltung vom 30. Januar 1992 - ergibt \nsich, daß der Beteiligte einen bestimmenden Einfluß auf die in \nihrer Mitbestimmungspflichtigkeit streitige Maßnahme genommen \nhat und mit der Ausgabe von Code-Karten weiterhin nimmt. \nInsofern ist es nicht zu beanstanden, daß diese Maßnahme im \nAntrag des Antragstellers ausdrücklich als eine solche des \nBeteiligten bezeichnet worden ist. \n\n19\n\nAuf rechtliche Bedenken führt der Sachantrag des \nAntragstellers, wie die Fachkammer ihn im Anhörungstermin zu \nProtokoll genommen und ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, \nnur insofern, als er auf die Feststellung einer zeitlich \nzurückliegenden Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des \nAntragstellers abzielt. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt \nes sich um ein solches, in dem iSv § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW \nüber die Zuständigkeit des Antragstellers zu entscheiden ist. \nDie Feststellung der Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes \nreicht formal darüber hinaus. In der Sache geht es aber auch \nin der sprachlichen Gestalt, die der Antragsteller seinem \nFeststellungsbegehren gegeben hat, um die Feststellung eines \nMitbestimmungsrechtes, welches nicht nur im Zeitpunkt der \nErrichtung der Schrankenanlagen bestanden hat, sondern auch \nweiterhin besteht, solange es bei der 1992 eingeführten und \nseitdem praktizierten Parkplatzregelung bleibt. In dem in der \nAntragsschrift formulierten Antrag kommt dies besser zum \nAusdruck als in der Fassung, die der Antrag im Anhörungstermin \nerhalten hat. Das für die Rechtsverfolgung des Antragstellers \nerforderliche Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich gerade daraus, \ndaß es sich bei der behaupteten Verletzung des \nMitbestimmungsrechtes des Antragstellers nicht um einen \nabgeschlossenen Vorgang handelt, sondern um einen \nfortdauernden Zustand, der es zuläßt, daß der vom \nAntragsteller beanspruchten Zuständigkeit auch nachträglich \nnoch Rechnung getragen werden kann. \n\n20\n\nIn der Sache ist dem angefochtenen Beschluß darin \nbeizutreten, daß die streitige Maßnahme gemäß § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 9 LPVG NW der Mitbestimmung des Antragstellers \nunterliegt. Es handelt sich hierbei im Sinne des vorgenannten \nMitbestimmungstatbestandes um eine Regelung der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Die neu \ngeschaffene Ordnung des privaten Parkens von Beschäftigten auf \ndem Gelände der Universität betrifft einen Gegenstand, für den \nes an einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung im Sinne \ndes einleitenden Teiles von § 72 Abs. 4 Satz 1 LPVG NW fehlt. \nDen Vorschriften, auf die der Beteiligte sich zur Begründung \ndes Abschrankens vorhandener Freiflächen beruft, ist, wie vom \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, über die Art und \nWeise der auch nach dem Vortrag des Beteiligten möglich \nbleibenden Nutzung eines Teils dieser Fläche zum Abstellen von \nPkw's nichts zu entnehmen. \n\n21\n\nEine Neuordnung dieser Nutzung, wie sie Anfang 1992 erfolgt \nist, betrifft unabhängig davon, ob auch vorher schon \nirgendeine Ordnung vorhanden war, die Ordnung in der \nDienststelle und das Verhalten der Beschäftigten. Dies hat das \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige \nKommentarliteratur und den Beschluß des Hessischen VGH vom 5. \nNovember 1992 - HPV TL 2743/88 - (PersR 1993 S. 226) \nzutreffend ausgeführt. Nicht zu folgen ist demgegenüber den \nDarlegungen, mit denen der Beteiligte in der vorprozessualen \nKorrespondenz darzulegen versucht hat, es gehe bei der \nZulassung von Parkflächen um die Durchführung und \nGewährleistung der unmittelbaren Aufgaben der \nwissenschaftlichen Einrichtungen. Diese Darlegungen werden dem \nvorliegenden Sachverhalt, wie er sich aus den Angaben der \nBeteiligten im Laufe des Verfahrens und der Verwaltungsvorlage \nvom 30. Januar 1992 ergibt, nicht gerecht. Die Zuteilung von \nParkmöglichkeiten auf dem Gelände einer Dienststelle an \nBeschäftigte jedweder Art, zu denen bei einer Universität \nneben den Beschäftigten iSv § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW auch \ndiejenigen iSv Abs. 5 Buchstabe a aaO gehören, betreffen auch \ndann die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der \nBeschäftigten, wenn bei dieser Zuteilung den Bedingungen der \nDienstausübung einerseits und dem Vorhandensein von \nGehbehinderungen andererseits Rechnung getragen werden soll. \nDie Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte wird durch die \nZuerkennung eines Mitbestimmungsrechtes an einen Personalrat \nnicht ausgeschlossen. Die Wahrnehmung eines derartigen \nMitbestimmungsrechtes kann ganz im Gegenteil dazu führen, daß \neine Nutzungsregelung nicht nach freiem Belieben der daran \nkonkret Mitwirkenden, sondern sachgerecht getroffen wird. Mit \nder allein dem Weisungsrecht des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers \nunterliegenden Dienstausübung, auf die sich das \nMitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW \nnicht bezieht (vgl. hierzu den Beschluß des \nBundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1983, BVerwGE 67, \n61/62), hat das Verhalten der Beschäftigten beim Abstellen \nprivater Pkw's nach Erreichen der Dienststelle nichts zu tun. \nEs gehört vielmehr einem Lebensbereich an der Schnittstelle \nvon dienstlicher und privater Sphäre an, auf den der \nMitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NW \ngeradezu zugeschnitten ist; anders als hinsichtlich der \nDienstausübung der Beschäftigten soll es in diesem \nGrenzbereich nach dem Sinngehalt des Gesetzes ein einseitiges \nWeisungsrecht der Dienststelle nicht geben. \n\n22\n\nBei der vom Beteiligten veranlaßten Maßnahme handelt es \nsich auch um eine \"Regelung\" im Sinne des in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestandes. Dem steht nicht entgegen, daß die \nMaßnahme sich nach außen als eine technische Änderung in der \nBenutzbarkeit von Verkehrswegen darstellt. Der Regelungsgehalt \nder Maßnahme wird darin sichtbar, daß sich die aufgestellten \nSchranken bei Benutzung von Magnet-Code-Karten, die nur an \neinen Teil der als Nutzer von Stellflächen in Betracht \nkommenden Universitätsangehörigen ausgegeben werden, öffnen. \nDie Schrankenanlagen verkörpern hiernach eine Regelung, die \ndahin geht, daß fortan alle Beschäftigten, die nicht Inhaber \neiner Magnet-Code-Karte sind, von der Benutzung von Flächen \nausgeschlossen werden, welche ihrer Beschaffenheit nach zum \nAbstellen von Pkw's geeignet und von der Dienststelle auch \ndazu bestimmt sind. Die Regelung mag aus den vom Beteiligten \ngeltend gemachten Gründen erforderlich gewesen sein. Daran, \ndaß sie in ihrer Ausgestaltung dem Mitbestimmungsrecht des \nAntragstellers unterliegt, vermag dies nichts zu ändern.\n\n23\n\nAngesichts dessen, daß die streitige Maßnahme ihrem \nrechtlichen Gehalt nach der Mitbestimmung des antragstellenden \nPersonalrats unterliegt, kommt es auf die Ausführungen der \nBeschwerdebegründung und in Sonderheit des Sitzungsvertreters \ndes Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Senat zur \nVerteilung der organisationsrechtlichen Zuständigkeiten \ninnerhalb einer Universität und speziell der H. -H. -\nUniversität D. nicht weiter an. Sie beruhen auf einer \nVerkennung der personalvertretungsrechtlichen Bedeutung der \ngesetzlichen Regelungen über die Zuordnung der Funktionen des \nDienststellenleiters in § 8 Abs. 3 LPVG NW an den Kanzler und \nin § 111 Satz 3 LPVG NW an den Rektor einer Hochschule. In \nKenntnis der hochschulrechtlichen Zuständigkeitsverteilung hat \nsich der Gesetzgeber dafür entschieden, dem Personalrat für \ndas nichtwissenschaftliche Personal nur den Kanzler und dem \nPersonalrat für das wissenschaftliche Personal nur den Rektor \nals Partner zuzuordnen. Die begrenzte Bedeutung dieser \nZuordnung kommt sinnfällig darin zum Ausdruck, daß es im \nGesetz heißt, für die Hochschule h a n d e l e im einen Fall \nder Kanzler und im anderen Fall der Rektor. Durch die \nZuordnung personalvertretungsrechtlicher \nHandlungszuständigkeiten wird die Hochschule, bei der es sich \ngemäß § 1 Abs. 2 LPVG NW - von dem Sonderfall der \nmedizinischen Einrichtungen abgesehen - um eine einheitliche \nDienststelle handelt, nicht in Teildienststellen mit \nunterschiedlicher Leitung aufgespalten, in denen der jeweilige \nDienststellenleiter nur das zu verantworten hat,worüber er \nnach den für die interne Aufgabenstellung maßgebenden \nGrundsätzen zu entscheiden hat. Die gegenteilige Auffassung \nwürde zu dem unvertretbaren Ergebnis führen, daß Maßnahmen je \ndanach, wer in einer Hochschule eine Maßnahme trift oder zu \ntreffen hat, von der sowohl wissenschaftlich wie \nnichtwissenschaftlich Beschäftigte betroffen sind, ein \nMitbestimmungsrecht nur entweder dem Personalrat für das \nwissenschaftliche oder dem Personalrat für das \nnichtwissenschaftliche Personal zustünde, während sich für den \njeweils anderen Personalrat eine Beteiligungslücke ergäbe. \nAbgesehen davon, daß organisationsrechtliche Besonderheiten \nnur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zur Entstehung von \nBeteiligungslücken führen dürften (vgl. hierzu den Beschluß \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 1993 - 6 P 34.91 -, \nPersV 1994 S. 231/234), läßt sich die Unrichtigkeit des \ngedanklichen Ansatzes des Beteiligten den Vorschriften des \nLandespersonalvertretungsgesetzes selbst entnehmen:\n\n24\n\nIn § 78 LPVG NW werden in Absätzen 1, 3 und 4 detaillierte \nRegelungen dahin getroffen, daß zur Vermeidung der Entstehung \nvon Beteiligungslücken in Angelegenheiten, bei denen \nmateriell-rechtlich einer Personalvertretung \nBeteiligungsrechte zustehen, anstelle einer an sich \nzuständigen Personalvertretung eine andere zu beteiligen ist. \nAuf den vorliegenden Sachverhalt können diese Regelungen keine \nAnwendungen finden, weil sie an Sachverhalte anknüpfen, bei \ndenen entweder einer Dienststelle die Entscheidungsbefugnis \nfehlt oder aber bei einer entscheidungsbefugten Dienststelle \nkein Personalrat besteht. Der vorliegende Sachverhalt ist \ndemgegenüber dadurch gekennzeichnet, daß eine \nentscheidungsbefugte Dienststelle und ein Personalrat, der \nmateriell-rechtlich mitbestimmungsberechtigt ist, vorhanden \nsind. Daß bei einer solchen Konstellation die Ausübung des \nMitbestimmungsrechtes nicht an Rechtsvorschriften über die \ninnere Organisation der Dienststelle scheitern darf, wird \ndurch § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW bestätigt, wo für den Fall \nVorsorge getroffen worden ist, daß anstelle des Leiters einer \nDienststelle das verfassungsmäßig zuständige oberste Organ \noder ein von diesem bestellter Ausschuß über die beabsichtigte \nMaßnahme zu entscheiden hat. Rechtsfolge des Vorliegens eines \nsolchen Tatbestandes ist nicht der Wegfall von \nMitbestimmungsrechten, sondern lediglich eine Modifizierung in \nder Ausgestaltung des Mitbestimmungsverfahrens. Da zwischen \nden Beteiligten nicht über das Verfahren der Wahrnehmung eines \nMitbestimmungsrechtes, sondern über die \nMitbestimmungspflichtigkeit einer Maßnahme dem Grunde nach \ngestritten wird, kann für den vorliegenden Fall dahinstehen, \nob die in erster Linie auf kommunalverfassungsrechtliche \nBesonderheiten Rücksicht nehmende Vorschrift des § 66 Abs. 2 \nSatz 5 LPVG NW auch im Bereich der Hochschulverwaltung \nAnwendung finden kann. Unabhängig davon, ob dies der Fall ist \noder nicht, ist es Sache des Kanzlers, die Beachtung des \nMitbestimmungsrechts des Personalrats für das \nnichtwissenschaftliche Personal sicherzustellen. Hierzu hat er \ndie ihm - im Universitätsbereich z. B. nach § 47 Abs. 1 Satz 1 \niVm § 46 Satz 3 sowie §§ 19 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 5 iVm \nAbs. 2 Satz 1 UG - zur Verfügung stehenden vielfältigen \nMöglichkeiten, auf die Entscheidungen von Rektor und Rektorat \nEinluß zu nehmen, auszuschöpfen und darf sich nicht, wie der \nAntragsteller es dem Beteiligten mit Bezug auf den \nvorliegenden Sachverhalt angebrachtermaßen zum Vorwurf macht, \nhinsichtlich der ihm personalvertretungsrechtlich zugewiesene \nAufgabe eines Dienststellenleiters hinter Vorschriften über \nanderweitige Zuständigkeitsverteilungen im Innenbereich einer \nHochschule verstecken. Es besteht Anlaß, hierzu ergänzend auf \ndie Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit iSv § 2 Abs. 1 \nLPVG NW hinzuweisen.\n\n25\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren.\n\n26\n\nFür die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den \ngesetzlichen Voraussetzungen. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-20/1-a-2732-95-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-20/1-a-2732-95-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310441","retrieved":"2026-07-09 03:40:31.657093+00:00"}}