{"status":"available","doknr":"OLD310446","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1119.15A4674.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-19","aktenzeichen":"15 A 4674/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: \"Der \nBescheid des Beklagten vom 16. März 1994, betreffend die Abrechnung der Anlage \nA. (Az. 20 32 11/3263), in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 1994 \nwird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wird. Im \nübrigen wird die Klage abgewiesen.\"\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Kläger.\n\nDer Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.436,22 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des erstinstanzlichen Sachverhalts wird auf den \nTatbestand des angefochtenen Urteils (Seite 2 bis 5) \nverwiesen, wobei ergänzt und in Abweichung von Seite 8, \n2. Absatz, Satz 3, des Urteils festgestellt wird, daß die auf \ndie Straßenentwässerung anfallenden anteiligen Kosten für die \nVerlegung des Mischwasserkanals in den beitragsfähigen Aufwand \neinbezogen wurden.\n\n4\n\nGegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger \nrechtzeitig Berufung eingelegt und vorgetragen: Die doppelte \nHeranziehung sowohl zu einem Ausbaubeitrag für den B. als auch \nfür die Straße A. sei rechtswidrig, zumal eine gemeinsame \nVeranlagung möglich gewesen sei. Ihm, dem Kläger, hätte eine \nMehrfacherschließungsvergünstigung gewährt werden müssen. In \nder C.siedlung seien immer alle Lasten zu gleichen Teilen auf \ndie Siedler verteilt worden. Diesen besonderen Charakter der \nSiedlung hätte der Beklagte bei der Verteilung berücksichtigen \nmüssen. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern \nund nach seinen in der \nSchlußverhandlung der ersten Instanz \ngestellten Anträgen zu erkennen.\n\n7\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. Er tritt dem Vorbringen \ndes Klägers unter Hinweis auf seine Klageerwiderung und das \nangefochtene Urteil entgegen. \n\n8\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n11\n\nDie zulässige Berufung ist begründet, soweit ein Beitrag \nvon mehr als 1.426,27 DM festgesetzt wurde. Die vom \nVerwaltungsgericht wegen unrichtiger Anwendung der \nTiefenbegrenzungsregelung für notwendig angesehene Erhöhung \nder Summe aller Verteileranteile um 171 Verteileranteile auf \n21.601 Verteileranteile führt bei einem umlagefähigen Aufwand \nvon 50.839,72 DM zu einer Quote von 2,3535817 DM je \nVerteileranteil und damit bei den 606 Verteileranteilen des \nklägerischen Grundstücks zu dem im Tenor ausgeworfenen \nBeitrag. Eine Verrechnung mit nicht in den beitragsfähigen \nAufwand einbezogenen Kosten der Kanalverlegung, wie es das \nVerwaltungsgericht getan hat, ist nicht möglich, da die für \ndie Straßenentwässerung anteilig anfallenden \nKanalverlegungskosten im beitragsfähigen Aufwand enthalten \nsind. Der Bescheid ist daher in Höhe der Mehrforderung \nrechtswidrig und verletzt Rechte des Klägers, so daß jener \ngemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO insoweit aufzuheben ist. Im \nübrigen ist die Klage aus den zutreffenden Gründen des \nangefochtenen Urteils unbegründet und die Berufung daher \nzurückzuweisen.\n\n12\n\nDas Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen \nBeurteilung: Der Beklagte war nicht verpflichtet, den \nEigentümern von Eckgrundstücken wie dem Kläger eine \nEckgrundstücksermäßigung zu gewähren. Auch wenn eine \nErmäßigung gewährt werden kann, liegt dies im \nsatzungsgeberischen Ermessen der Gemeinde. \n\n13\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 14. Juni \n1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20 \n(21).\n\n14\n\nRegelmäßig wird dem Eigentümer eines Eckgrundstücks durch \nden Ausbau der zweiten Straße ein für die Beitragsbemessung \nmaßgeblicher (§ 8 Abs. 6 KAG NW) annähernd gleicher Vorteil \ngeboten wie durch den Ausbau der ersten Straße, da der \nGebrauchswert eines solchen Grundstücks hinsichtlich seiner \nzulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzung gleichermaßen \ndurch den Ausbau der zweiten Straße gesteigert wird.\n\n15\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. April \n1975 - II A 769/72 -, KStZ 1975, 217 \n(219).\n\n16\n\nDie Situation des Klägers weist demgegenüber keine \nBesonderheiten auf. Insbesondere ist es unerheblich, ob er die \ngebotene Möglichkeit der Inanspruchnahme auch der Straße A. \nnutzt oder sein Grundstück zu dieser Straße hin durch eine \nHecke abschließt, da der Beitrag nicht für die tatsächliche \nInanspruchnahme, sondern für die Möglichkeit der \nInanspruchnahme (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW) erhoben wird. \n\n17\n\nSoweit der Kläger meint, eine Zusammenfassung der Straßen \nB. und A. und eventuell weiterer Straßen zu einer \nErschließungseinheit sei im Gegensatz zur Auffassung des \nVerwaltungsgerichts möglich, kommt es darauf für die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht an. \nErheblich wäre alleine, daß der Beklagte verpflichtet gewesen \nwäre, eine solche Einheit zu bilden. Dafür ist nichts \nersichtlich. Insbesondere spielt es keine Rolle, ob bislang \nalle Lasten in der C.siedlung \"gleichmäßig und anteilmäßig\" \nverteilt wurden, da sich die Verteilung des umlagefähigen \nAufwands im Ausbaubeitragsrecht alleine nach § 8 KAG NW \nrichtet.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n19\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n20\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310446","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-19/15-a-4674-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310446","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310446","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-19/15-a-4674-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310446","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.096734+00:00"}}