{"status":"available","doknr":"OLD310454","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1118.21D10.95AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"21 D 10/95.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige \nKostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nKostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt das in P. , Ortschaft L. gelegene Kraftwerk \nH. , das als Dampfkraftwerk mit Steinkohlefeuerung der Stromerzeugung dient. \nDas Kraftwerk liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 20 der Stadt \nP. , der für den Standort des Kraftwerks \"Sondergebiet Kraftwerk\" ausweist. Die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb des dort befindlichen \n\"Block 4\" mit einer Feuerungswärmeleistung von 1870 MW, einer Dampfmenge von \nmaximal 668 kg/s und einem maximalen Brennstoffeintrag von 250 t/h wurde der \nBeigeladenen unter dem 22. Januar 1987 erteilt. Auf der Grundlage weiterer \nGenehmigungen wurde die Anlage mit einer katalytischen Entstickungsanlage \nnachgerüstet. Bei der Abnahmemessung nach der Inbetriebnahme erwies sich die \nAnlage als leistungsfähiger als nach den Plandaten vorgesehen; unter Hinweis \ndarauf zeigte die Beigeladene unter dem 10. Oktober 1988 beim Staatlichen \nGewerbeaufsichtsamt M. - dem Funktionsvorgänger des beklagten Amtes - die \nErhöhung der Feuerungswärmeleistung von 1870 MW auf 1920 MW förmlich an, da \ndiese aufgrund der inhärenten Leistungreserven der Anlage ohne Änderung der \neinzelnen Komponenten oder technischen Einrichtungen der Kraftwerksanlage \nmöglich und zur Produktion der in der Dampfkesselerlaubnis spezifizierten \nzulässigen Dampfmenge von 668 kg/s notwendig sei. Das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt M. bewertete die angezeigte Änderung als unwesentlich \nund nicht genehmigungsbedürftig. \n\n3\n\nDie Klägerin zu 1., die zunächst in einer Entfernung von etwa 1 km Luftlinie \nsüdöstlich des Kraftwerks im Haus Ä. weg 9 wohnte, verzog im Verlaufe des \nVerwaltungsverfahrens und wohnt nun 900 m Luftlinie südöstlich des Kraftwerks. Die \nKlägerin zu 2. wohnt südwestlich des Betriebsgeländes der Beigeladenen in einer \nEntfernung von ca. 1,6 km Luftlinie.\n\n4\n\nIm Dezember 1991 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die wesentliche Änderung der \nKraftwerksanlage durch Erhöhung der Feuerungswärmeleistung auf 2150 MW \neinschließlich der damit verbundenen Änderung des Dampfkesselbetriebes auf eine \nzulässige Dampferzeugung von 750 kg/s, die Errichtung und die Inbetriebnahme \neines im Rauchgasweg am Fuß des Kamins angeordneten Partikelsichters sowie die \nErweiterung der täglichen Betriebszeit der Bekohlungsanlage auf 24 Stunden. Nach \nöffentlicher Bekanntmachung wurde der Antrag einschließlich der eingereichten \nUnterlagen und Gutachten, unter anderem des Technischen Überwachungsvereins \n(TÜV) Hannover vom 8. Oktober 1990 und 25. März 1991 zu den \nGeräuschimmissionen in der Nachbarschaft des Kraftwerkes, der Zusammenfassung \nder Immissionsvorbelastungsmessungen vom 2. Oktober 1991 und einer \nBerechnung der beim Betrieb des geänderten Kraftwerkes zu erwartenden \nImmissionsbeiträge vom 19. November 1991, bei der Stadt P. sowie bei dem \nStaatlichen Gewerbeaufsichtsamt M. ausgelegt. Das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt M. und die Beigeladene holten zugleich weitere Berichte \nund Stellungnahmen verschiedener Stellen ein, unter anderem des TÜV \nHannover/Sachsen-Anhalt vom 22. Juni 1992 zur Immissionsbelastung unter \nBerücksichtigung des Kraftwerkes H. für zwei in der Nähe gelegene Waldgebiete, \nder Landesanstalt für Immissionsschutz Nordrhein-Westfalen (LIS) vom 28. Juli 1992 \nzur Plausibilität der mit den Antragsunterlagen eingereichten Gutachten und des \nschalltechnischen Beratungsbüros vom 12. Mai 1993 zur Prognose der \nGeräuschimmissionen.\n\n5\n\nDie gegen das Vorhaben gerichteten Einwendungen einschließlich der innerhalb \nder Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen der Klägerinnen wurden am 1. und \n2. September 1992 erörtert. Nach dem Erörterungstermin legte die Beigeladene \naktualisierte zeichnerische Unterlagen in bezug auf die Änderungen des \nDampfkessels vor.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 1993 erteilte das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt \nM. die Genehmigung für die beantragte Änderung der Kraftwerksanlage unter \nverschiedenen Nebenbestimmungen und wies die erhobenen Einwendungen zurück. \nDie Genehmigung enthält insbesondere Festsetzungen zu höchstzulässigen \nGeräuschimmissionen an verschiedenen näher benannten Immissionspunkten sowie \nfür die verschiedenen Luftschadstoffe, die für Kohlekraftwerke nach Art und Menge in \nder Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) aufgeführt sind, \nhöchstzulässige Emissionskonzentrationen, die antragsgemäß unterhalb der in der \n13. BImSchV vorgesehenen Werte liegen. Zusätzlich ist ein Konzentrationsgrenzwert \nfür Ammoniak festgesetzt, der unterhalb des bisher zulässigen Werts liegt. \n\n7\n\nAm 20. Juli 1993 legte die Klägerin zu 2. durch ihren Prozeßbevollmächtigten \nWiderspruch ein, der zugleich im Namen von \"Frau T. aus P. -L. \" \nWiderspruch einlegte. Mit Schreiben vom 29. Juli 1993 forderte das Staatliche \nGewerbeaufsichtsamt M. den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen auf, \nVollmachten vorzulegen und im Hinblick auf die als Widerspruchsführerin benannte \nFrau T. die Anschrift zu benennen. Der Prozeßbevollmächtigte kam dem nicht \nnach und teilte auch keine Anschrift der Widerspruchsführerin T. mit. \n\n8\n\nIm Widerspruchsverfahren legte die Beigeladene ein weiteres Gutachten des \nTÜV H. /S. -A. vom 16. Februar 1994 über die Untersuchung des \nmöglichen Beitrages des Kraftwerkes H. am Eintrag von Schwermetallen in die \nBöden der Umgebung vor.\n\n9\n\nDen im Namen von Frau T. eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung D. mit Bescheid vom 27. Dezember 1994, zugestellt am \n28. Dezember 1994, auf Kosten des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu 1. als \nunzulässig zurück. Den Widerspruch der Klägerin zu 2. wies die Bezirksregierung \nD. mit Bescheid vom 27. Dezember 1994, zugestellt am 28. Dezember 1994, als \nunbegründet zurück. \n\n10\n\nDie Klägerinnen haben am 23. Januar 1995 Klage erhoben und später jeweils \nam 18. März 1995 unterzeichnete Prozeßvollmachten vorgelegt.\n\n11\n\nZur Begründung der Klage führen sie aus: Die Sachurteilsvoraussetzungen seien \nerfüllt; schon aus dem Umstand der Klageerhebung ergebe sich, daß es sich bei der \nWiderspruchsführerin \"T. \" um die Klägerin zu 1. handele. Sie sei auch \nklagebefugt, weil sie ihren ständigen Wohn- und Lebensmittelpunkt in \nHauptwindrichtung zur Anlage habe. Die Klägerin zu 2. sei sowohl in ihrer \nGesundheit als auch in ihrem Eigentum betroffen. Nach der Richtlinie 85/337/EWG \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten \nObjekten (UVP-Richtlinie) vom 27. Juli 1985 (Amtsblatt der EG Nr. L 175 S. 40) sei \nfür das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) \nerforderlich gewesen. Das tatsächlich durchgeführte Verfahren entspreche nicht \neinmal den Mindestanforderungen dieser Prüfung. Insbesondere seien die \nwesentlichen Grundsätze des Vermeidungsgebotes, Frühzeitigkeitsgebotes, \nVorsorgegebotes und des Abwägungsgebotes gemäß Art. 3 der UVP-Richtlinie nicht \nbeachtet. Die Vorgaben seien drittschützend, da die Umweltverträglichkeitsprüfung \ndie unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Kraftwerkprojektes auf den \nMenschen sowie auf Sachgüter identifiziere, beschreibe und bewerte und somit auch \ndas Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der Nachbarn sowie ihre \nSachgüter erfasse. Die Beigeladene könne sich zur Rechtfertigung des Vorhabens \nschon mit Blick auf die über Jahrzehnte hinweg aufgebaute Überkapazität nicht auf \ndie Versorgungs- und Vorhaltepflicht von Stromkapazitäten im Sinne des \nEnergiewirtschaftsgesetzes berufen. Das Vermeidungsgebot sei nicht nur bezüglich \nder weiteren Zerstörung der Erdatmosphäre in Anbetracht der fehlenden \nStromnachfrage verletzt, sondern auch in Anbetracht der mit dem Vorhaben \nverbundenen weiteren Aufheizung der W. um mehrere Grad Celsius. Die \nFeuerungswärmeleistung zu erhöhen und bestehende Anlagen zur \numweltfreundlichen Energieerzeugung nicht zu fördern, verstoße angesichts der \nallgemein bekannten von fossilen Energieträgern herrührenden Umweltbelastungen \ngegen die Präambel der genannten UVP-Richtlinie. Die Anlage entspreche nicht dem \nStand der Technik. Dem genügten allein Kohlekraftwerke mit einem Wirkungsgrad \nvon über 45 %; so könnten mit Hilfe der sogenannten GuD-Technik Wirkungsgrade \nzwischen 52 % und 55 % erzielt werden, von einem bundesdurchschnittlichen Wert \nder Wirkungsgrade von 36 % könne nicht ausgegangen werden. Es liege ein Verstoß \ngegen das Abwärmenutzungsgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) vor; die Vorschrift entfalte, auch wenn eine \nRechtsverordnung fehle, unmittelbare Wirkung. Die Verletzung des \nAbwärmenutzungsgebotes beinhalte gleichzeitig eine Rechtsverletzung zu ihren \nLasten, da die erheblichen Rauchschwaden ihnen Licht und Sonne entzögen. Eine \nStandortfindung und Standortauswahl unter Berücksichtigung der Kriterien des § 5 \nAbs. 1 BImSchG habe nicht stattgefunden. Die Beigeladene sei auch unzuverlässig, \nweil sie die Leistungen des Kraftwerkes ohne Genehmigung \"hochgefahren\" habe. \nDie Nichtverfolgung der Überschreitung der genehmigten Leistungskapazitäten \nspreche dafür, daß die Genehmigungsbehörde und leitende Beamten der \nGenehmigungsbehörde befangen im Sinne des § 21 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) \ngewesen seien.\n\n12\n\nDie Kläger beantragen,\n\n13\n\nden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom \n15. Juli 1993 und die Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung D. vom 27. Dezember 1994 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte und die Beigeladene beantragen,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beklagte führt aus: Die Klage der Klägerin zu 1. sei unzulässig, da sie kein \nVorverfahren durchgeführt habe. Eine Rechtsverletzung der Klägerinnen durch das \nFehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei ausgeschlossen, da ihnen kein \nsubjektives Recht auf die Durchführung eines solchen Verfahrens zustehe. Das \nGebot zur Einhaltung des Standes der Technik nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei \nnicht drittschützend. Auch das Abwärmenutzungsgebot, das im übrigen schon \nmangels Rechtsverordnung nicht greife, habe keinen drittschützenden Charakter. \nDurch die Rauchschwaden seien die Klägerinnen nicht unzumutbar beeinträchtigt, \nweil sie südlich der Anlage wohnten. Zudem müsse zwischen dem bereits \ngenehmigten Betrieb und den durch die Änderung verursachten Einwirkungen \nunterschieden werden. Die Zuverlässigkeit des Anlagenbetreibers sei keine \nGenehmigungsvoraussetzung; im übrigen sei eine Unzuverlässigkeit nicht \nfestzustellen.\n\n17\n\nDie Beigeladene trägt vor: Die Vorgaben über die Durchführung einer \nUmweltverträglichkeitsprüfung seien nicht drittschützend. Im übrigen sei das \ngenehmigte Vorhaben nach Inkrafttreten des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht mehr UVP-pflichtig. § 3 UVPG greife zu \nihren Gunsten ein; danach fordere eine wesentliche Änderung einer \ngenehmigungsbedürftigen und UVP-pflichtigen Anlage nach Nr. 1 der Anlage zu § 3 \nUVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur, wenn u.a. die \nÄnderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG \ngenannten Schutzgüter haben könne. Daran fehle es. Nach den vorgenommenen \nPrüfungen sei bei Staub, Schwefeldioxid und Ammoniak überhaupt keine Erhöhung \nder Emissionen zu erwarten; bei Stickoxid, Kohlenmonoxid und Chlorwasserstoff sei \nein Zusatz an Frachten um 1/10 zu erwarten. Bei Fluor sei die zulässige \nMassenkonzentration zwar erhöht worden, die Zunahme sei indes im Hinblick auf \ndas geringe Immissionsniveau insgesamt unbeachtlich. Die Auswirkungen des \nKühlturms seien innerhalb des immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsverfahrens bereits bei Erteilung des Vorbescheides sowie bei der \nErteilung der 1. Teilgenehmigung ausführlich geprüft und gewürdigt worden. Die in \nder 3. Teilgenehmigung für das Kraftwerk H. vom 26. Juli 1983 festgesetzten und \nin der Betriebsgenehmigung bestätigten Randbedingungen würden durch die \nLeistungserhöhung nicht verändert. Es komme deshalb allenfalls zu einer \nunwesentlichen Verlängerung der Schwaden; die jährliche Sonnenscheindauer \nreduziere sich durch den Betrieb der Anlage insgesamt in der näheren Umgebung \num etwa 2 %. Die Klägerinnen wohnten nicht in Hauptwindrichtung von der Anlage. \nDie zu erwartende zusätzliche Wärmeeinleitung in die W. sei von den Regelungen \ndes bestandskräftigen wasserrechtlichen Bescheides über die Gewässerbenutzung \nerfaßt. Das Kraftwerk sei eines der neuesten und modernsten in Deutschland. Die \nfortschrittliche Anlagenkonzeption spiegele sich zum einen im Wirkungsgrad von \n40 % wieder, der weit über dem Durchschnitt der bundesdeutschen Kraftwerke von \nderzeit etwa 36 % liege; zum anderen sei die Anlage mit einer \nRauchgasreinigungsanlage von hoher Wirksamkeit versehen. Die Effizienz der \nAnlage ergebe sich aus einem Vergleich der von der angefochtenen Genehmigung \nvorgegebenen und beim Betrieb einzuhaltenden Grenzwerte verschiedener \nLuftschadstoffe mit den normativen Anforderungen für diese Stoffe. Im übrigen \nsprächen die Klägerinnen mit ihren diesbezüglichen Einwendungen den \nVorsorgegrundsatz an, der nicht drittschützend sei. Ein Verstoß gegen das \nAbwärmenutzungsgebot nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG liege nicht vor, denn bisher \nsei keine Rechtsverordnung zu dieser Vorschrift erlassen worden. Sie, die \nBeigeladene, sei nicht unzuverlässig. Das Kraftwerk sei im Jahre 1987 mit seiner \ngenehmigten Feuerungswärme von 1870 MW in Betrieb gegangen. Die zur \nErzeugung der zugelassenen Dampfmenge erforderliche geringfügig erhöhte \nFeuerungswärmeleistung habe sie im Jahre 1988 dem Beklagten ordnungsgemäß \nangezeigt. Der Vorwurf der Befangenheit der Genehmigungsbehörde und leitender \nBediensteter der Genehmigungsbehörde sei verfehlt.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nBezirksregierung D. sowie der eingereichten Unterlagen der Beigeladenen Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klagen haben keinen Erfolg.\n\n21\n\nDie Klage der Klägerin zu 1. ist bereits unzulässig; es ist nicht festzustellen, daß \nsie das gemäß §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche \nVorverfahren durchgeführt hat. Dabei mag dahinstehen, ob das anwaltliche \nSchreiben vom 20. Juli 1993 inhaltlich den an einen Widerspruch zu stellenden \nMindestanforderungen entsprach, auch wenn die Widerspruchsführerin T. nur mit \nNachnamen und ohne Anschrift angegeben war. Durch die Angabe des Ortsteils \nL. ergab sich immerhin eine ausreichende Abgrenzung zu der im Ortsteil \nÖstringhusen wohnenden Frau T. , die im Verwaltungsverfahren ebenfalls \nEinwendungen erhoben hatte. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, daß \nein wirksames Vertretungsverhältnis zu dem Prozeßbevollmächtigten zugrunde \ngelegen hat. Weder aus dem Vorbringen der Klägerin zu 1. noch sonst ergibt sich ein \ntragfähiger A. dafür. Eine schriftliche Vollmacht ist trotz Aufforderung im \nWiderspruchsverfahren nicht vorgelegt worden. Auch im Klageverfahren hat die \nKlägerin zu 1. trotz gerichtlicher Aufforderung keine Erklärung dazu abgegeben, daß \nund wann sie ihren Prozeßbevollmächtigten mit der Durchführung des \nWiderspruchsverfahrens beauftragt hat. Den Ausführungen des \nProzeßbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist zu entnehmen, daß ihm \nseinerzeit als Widerspruchsführerinnen sowohl die Klägerin zu 1. als auch die \nKlägerin zu 2. durch den Einwender Herrn T. in der im Widerspruchsschreiben \nbezeichneten Form genannt worden sind. Dazu, daß und wann dieser das Vorgehen \nmit der Klägerin zu 1. abgestimmt und diese der Bevollmächtigung und \nWiderspruchseinlegung in ihrem Namen zugestimmt hat, fehlt wiederum jede \nErläuterung; insofern kann auch nichts daraus gefolgert werden, daß Herr T. in \neinem Schreiben mit der Klägerin zu 1. Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben \nhatte; eine entsprechende Vermutung käme allenfalls bei gegebener \nLebensgemeinschaft in Betracht, wogegen aber schon die unterschiedlichen \nAnschriften in jenem Schreiben sprechen. Bei dieser Sachlage kann auch aus der \nerfolgten Prozeßbevollmächtigung nicht auf ein bereits zuvor gebilligtes \nVertretungsverhältnis geschlossen werden; sie enthält allenfalls eine nachträgliche \nGenehmigung der bisherigen Verfahrensführung. Dies hat aber keine Auswirkung auf \ndie rechtliche Bewertung des eingelegten Widerspruchs als unwirksam. Zwar finden \nvom Grundsatz her auch auf Verwaltungsrechtsverhältnisse und in \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren die Rechtsgedanken der Vertretung ohne \nVertretungsmacht, wie sie sich aus § 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben, \nAnwendung, so daß eine rückwirkende Genehmigung wegen fehlender \nVertretungsmacht schwebend unwirksamer Anträge oder Rechtsbehelfe \ngrundsätzlich in Betracht kommt. Dies gilt aber nur so lange, als die schwebend \nunwirksame genehmigungsfähige Rechtslage noch besteht, was, nachdem ein \nunwirksam eingelegter Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen worden ist, nicht \nmehr der Fall ist. \n\n22\n\nVgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der \nobersten Gerichtshöfe des Bundes vom 17. April \n1984 - GmS-OBG 2/83 -, BVerwGE 69, 380, 381 zur \nGenehmigung einer gerichtlichen \nRechtsmitteleinlegung.\n\n23\n\nDie Klage der Klägerin zu 2. - im weiteren Klägerin - ist unbegründet. Die \nangefochtene Änderungsgenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nverletzt sie nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die \nGenehmigung nicht gegen auch ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen \nRechts verstößt. \n\n24\n\nDie in Betracht kommenden drittschützenden Vorschriften sind, da es sich bei der \nstreitigen Erhöhung der Feuerungswärmeleistung des Kraftwerkes H. und den \nweiteren Änderungen um die Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage im \nSinne von § 4 Abs. 1 BImSchG in Verbindung mit der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt, dem Immissionsschutzrecht \nzu entnehmen. \n\n25\n\nDie immissionsschutzrechtlich maßgeblichen Verfahrensvorschriften zugunsten \nder Klägerin sind beachtet worden. Das geplante Vorhaben ist nach den Vorschriften \nder Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) bekanntgemacht \nworden; die Klägerin hat Einwendungen erhoben und hatte Gelegenheit, diese im \nErörterungstermin zu vertiefen. Auf die Frage der Befangenheit beteiligter \nBediensteter des Beklagten ist nicht weiter einzugehen. Aus der gesetzlichen \nAusgestaltung der immissionsschutzrechtlichen Zulassungsentscheidung als einer \ngebundenen Kontrollerlaubnis ergibt sich, daß solche Umstände gemäß § 46 \nVwVfG NW keinen Anspruch eines Nachbarn auf Aufhebung der Genehmigung \nbegründen. \n\n26\n\nDer Charakter der strittigen Genehmigung als gebundener Kontrollerlaubnis hat \nweiter zur Folge, daß allein das beantragte Vorhaben nach den Kriterien des § 6 \nBImSchG zu prüfen ist. Technische Alternativen der Energieerzeugung - wie die von \nder Klägerin angeführte Energieerzeugung vermittels der GuD-Technik unter Einsatz \ngasförmiger und flüssiger Brennstoffe - zu der grundsätzlich als genehmigungsfähig \nanerkannten Verbrennung von Steinkohle im Dampfkesselbetrieb (vgl. 13. BImSchV) \nsind danach ebensowenig zu prüfen, wie die Vorzugswürdigkeit anderer Standorte, \nder wirtschaftliche Bedarf oder die Zweckmäßigkeit des Vorhabens unter energie- \nund umweltpolitischen Gesichtspunkten, worauf im Kern die Ausführungen der \nKlägerin zu den anzustrebenden Wirkungsgraden von Kraftwerken zielen. Dies zeigt \ninsbesondere auch die gesetzliche Ausgestaltung der von der Klägerin angeführten \nBetreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 BImSchG, die über den Schutz der \nNachbarschaft hinaus Anforderungen zur Vorsorge vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen enthalten. Den Begriff des Standes der Technik verknüpfen § 3 \nAbs. 6 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG mit Emissionsminderungsmaßnahmen im \nRahmen des zur Genehmigung gestellten Produktionsprozesses und beziehen ihn \ndamit nicht auf den Produktionsprozeß selbst. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG ist die \nForderung nach Abwärmenutzung von der Eignung des gegebenen Standortes, \nnicht umgekehrt die Zulässigkeit des Vorhabens am gewählten Standort von der \ntechnischen Möglichkeit einer Abwärmenutzung abhängig. Ob § 5 Abs. 2 BImSchG \nden Verordnungsgeber ermächtigen würde, weitergehende Standortvorgaben für \nbestimmte Anlagen zu treffen, mag dahinstehen, da bisher keine solche Regelung \ngetroffen worden ist. Entsprechend dieser Ausgestaltung der \nZulassungsentscheidung können die Aspekte auch nicht im Sinne der Forderung \nnach Minimierung von Schadstoffen bei der Bewertung der Betreiberpflichten aus § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige \nGefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft \nzu unterlassen sind, und auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nVerhältnismäßigkeit greifen. Zu betrachten und auf ihre Verträglichkeit für die \nNachbarschaft und die Allgemeinheit zu bewerten sind die Immissionsverhältnisse \nder konkreten Anlage in der geplanten Größenordnung. Ein Gebot der Minimierung \nkommt allenfalls im Sinne einer Optimierung der konkreten Anlage am konkreten \nStandort in Betracht.\n\n27\n\nAuch dem Europarecht läßt sich eine Pflicht zu einer weitergehenden, \ninsbesondere wertenden Prüfung nicht entnehmen. Sie ergibt sich nicht daraus, daß \ndas Vorhaben der UVP-Richtlinie unterfällt, die unbeschadet der Zuordnung des \nÄnderungsvorhabens zu Anhang II unmittelbare Geltung für das nach Ablauf der \nUmsetzungsfrist eingeleitete Verfahren beansprucht.\n\n28\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 9. August 1994 - Rs. C-\n396/92 -, DVBl. 1994, 1126, vom 11. August 1995 \n- Rs. C-431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370, vom \n24. Oktober 1996 - C-72/95 -, DVBl. 1997, 40, 41; \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5/95 -, \nNVwZ 1996, 788, 789.\n\n29\n\nDie UVP-Richtlinie fordert keine Zulassungsentscheidung unter wertender \nBetrachtung von Standort- und technischen Verfahrensalternativen. Die UVP-\nRichtlinie ist ausgerichtet auf die Einführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung als \nInstrument einer medienübergreifenden Erfassung von Umweltwirkungen eines \nProjektes. Nach Art. 8 UVP-Richtlinie sind die eingeholten Angaben im \nGenehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Sie hat so ausschließlich \nVerfahrenscharakter. Materielle Zulassungstatbestände enthält sie auch nicht \ninzident. Ihre Regelungen sind eng und ausdrücklich auf Verfahrensschritte in \nVorbereitung einer Genehmigungsentscheidung in dem jeweils durch \ninnerstaatliches Recht vorgegebenen Entscheidungsrahmen bezogen. Was also an \nAlternativen in eine isolierte oder in das Genehmigungsverfahren integrierte \nUmweltverträglichkeitsuntersuchung einzustellen ist, bestimmt sich allein nach den \nim übrigen geltenden innerstaatlichen Vorgaben.\n\n30\n\nVgl. Urteil des Senats vom 20. Februar 1996 \n- 21 D 121/95.AK -, S. 19; BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1996, a.a.O., 789.\n\n31\n\nDavon ausgehend bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob den Vorgaben der UVP-\nRichtlinie im Genehmigungsverfahren genügt, insbesondere ob zu Recht von einer \ngesonderten Umweltverträglichkeitsuntersuchung abgesehen worden ist. Denn da \ndie verfahrensrechtlichen Vorgaben im Kern der besseren Durchsetzung von \nallgemeinen Umweltbelangen, nicht von Rechten Dritter dienen - \n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 \n- 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339, 362, vom 25. Januar \n1996, a.a.O., 788, 792 und Beschluß vom 14. Mai \n1996 - 7 NB 3.95 -, DVBl. 1997, 48 f. -, \n\n33\n\nkann ein Verstoß gegen Vorschriften der UVP-Richtlinie ebenso wie Verstöße gegen \nVerfahrensvorschriften anderer innerstaatlicher Fachgesetze nur bei einer darauf \nberuhenden konkreten materiellen Betroffenheit zur Aufhebung einer angefochtenen \nGenehmigung führen, insbesondere wenn der vom materiellen \nImmissionsschutzrecht geforderte Nachbarschutz nicht sichergestellt ist.\n\n34\n\nVgl. allgemein: BVerwG, Urteile vom 5. Oktober \n1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, 377; \nzur UVP-Richtlinie: Urteile vom 25. Januar 1996, \na.a.O., 788, 792, vom 8. Juni 1995, a.a.O., 339, 362 \nund vom 23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, NVwZ 1994, \n688, 689.\n\n35\n\nDem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der UVP-Richtlinie selbst ist eine \nVerpflichtung zur Gewährung eines weitergehenden Drittrechtsschutzes als ihn das \nnationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffnet \nnicht zu entnehmen. Entsprechend dem in Art. 5 des Vertrags zur Gründung der \nEuropäischen Union (EG-Vertrag) ausgesprochenen Grundsatz der \nMitwirkungspflicht haben die innerstaatlichen Gerichte grundsätzlich den \nRechtsschutz zu gewähren, der sich für den einzelnen aus der unmittelbaren \nWirkung von Gemeinschaftsrecht als innerstaatlichem Recht ergibt.\n\n36\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 1990 - Rs. C-\n213/89 -, DVBl. 1991, 861, 862.\n\n37\n\nDas bedeutet indes nur, daß die Durchsetzung unmittelbar geltender Richtlinien unter \ndenselben Voraussetzungen möglich sein muß, die gelten, wenn es um die \nBeachtung des innerstaatlichen Rechtes selbst geht. \n\n38\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-\n6/90 und C-9/90, SLG I 1991, 5357, (5416).\n\n39\n\nInsbesondere besteht kein innerer Zusammenhang zwischen einer unmittelbaren \nrechtlichen Wirkung einer EG-Richtlinie und der Möglichkeit des einzelnen, sich \ngegenüber dem Staat unmittelbar auf dieselbe zu berufen.\n\n40\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. August 1995 - Rs. C-\n431/92 -, NVwZ 1996, 369, 370 Ziff. 26.\n\n41\n\nAllerdings darf dabei die Möglichkeit der Ausübung und Geltendmachung eines im \nGemeinschaftsrecht vorgesehenen subjektiven Rechts, insbesondere wenn es um \nRegelungen zum Schutz von Leben und Gesundheit geht, nicht unverhältnismäßig \nerschwert sein.\n\n42\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 24. März 1988 \n- Rs 104/86 -, NJW 1989, 1424, 1425 und vom \n30. Mai 1991 - Rs. C-59/89 -, NVwZ 1991, 868; \nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a.a.O., 788, \n792.\n\n43\n\nDiesen Anforderungen ist genügt, da in einem Anfechtungsprozeß eines \nDrittbetroffenen die Überprüfung der Auswirkungen der Anlage auf seine Person, \ninsbesondere seine Gesundheit und seine materiellen Rechte gewährleistet ist. Die \nSchutzvorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist für Umwelteinwirkungen eine \nstrikte Grenze, deren Verletzung auf die Klage des Betroffenen hin zur Aufhebung \neiner erteilten Genehmigung führt. Ob den Anforderungen genügt ist, ist unter \nAusschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten zu entscheiden. Damit ist zugleich der \nvom Europäischen Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 1996 \n- C 72/95 - (DVBl. 1997, 40, 42) hervorgehobenen Verpflichtung aller Träger \nöffentlicher Gewalt der Mitgliedsstaaten einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer \nZuständigkeiten genügt, alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen \nMaßnahmen zur Erreichung des Zieles, dem die UVP-Richtlinie dient, zu treffen.\n\n44\n\nIn materieller Hinsicht verstößt die angefochtene Genehmigung nicht gegen der \nKlägerin zustehende Rechte. Der sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Nr. 1 BImSchG \nergebende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ist gewahrt. Danach setzt die \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung voraus, daß \nsichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, \nerhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden. Die geänderte Anlage bzw. ihr geänderter Betrieb muß der \nGenehmigungsvoraussetzung genügen. Gegenstand der behördlichen Prüfung im \nÄnderungsgenehmigungsverfahren sind in erster Linie die Anlagenteile und \nbetrieblichen Verfahrensschritte, die mit der Änderung neu hinzutreten. \nEinzubeziehen sind ferner Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die \nÄnderung auswirkt (vgl. Nr. 2.2.3.1 Abs. 2 TA Luft).\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 1996 \n- 11 C 9.95 -, DVBl. 1997, 52, 54 zu § 7 Abs. 1 des \nAtomgesetzes und vom 11. Februar 1977 \n- IV C 9.75 -, Feldhaus, \nBundesimmissionsschutzrecht, \nEntscheidungssammlung, § 15 BImSchG Nr. 3.\n\n46\n\nWieweit sich davon ausgehend die Prüfung auf eine eventuelle Zusatzbelastung \ninfolge der geplanten Änderungen, namentlich der Erhöhung der \nFeuerungswärmeleistung, beschränken darf, mag dahinstehen, denn die \nnachbarschützenden Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Nr. 1 iVm § 5 Abs. 1 \nNr. 1 BImSchG sind hier unter Einbeziehung der Emissionsverhältnisse des \nvorhandenen Kraftwerkes zugunsten der Klägerin eingehalten. Schädliche \nUmwelteinwirkungen, das heißt Immissionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche \nNachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 \nAbs. 1 BImSchG), sind beim Gesamtbetrieb des Kraftwerkes nicht zu erwarten. Auch \ndie Klägerin macht im Kern keine konkreten Gefahren aufgrund einzelner \nLuftschadstoffe oder Immissionen anderer Art geltend. Sie greift die durch das \nKraftwerk verursachte Immissionsbelastung allein unter dem Aspekt der \nVerhältnismäßigkeit mit Blick auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, die \nunterlassene Prüfung alternativer Techniken und Standorte sowie eine \nunzureichende Berücksichtigung des Abwärmenutzungsgebotes an. Dieser Ansatz \nträgt schon deshalb nicht, weil, wie ausgeführt, aus dem Charakter der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung als einer gebundenen Kontrollerlaubnis \nfolgt, daß ein Gebot zur Emissionsminimierung allenfalls als Forderung nach \nOptimierung des konkreten Vorhabens in Betracht kommt. \n\n47\n\nDie für die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 6 Nr. 1 \niVm § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erforderliche vorhabensbezogene Feststellung, daß \nsichergestellt ist, daß schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden, \nläßt sich ohne weiteres auf der Grundlage des zu betrachtenden \nGenehmigungsbescheides, namentlich der dort festgesetzten Immissionsgrenzwerte, \nder Antragsunterlagen und der im Verfahren eingeholten Gutachten und \nStellungnahmen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, treffen. \n\n48\n\nHinsichtlich der von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden \nLuftverunreinigungen stellt die 13. BImSchV zu verschiedenen Luftschadstoffen \nAnforderungen an Anlagen dieser Art, die unmittelbar gelten und die durch den \nGenehmigungsbescheid konkretisiert worden sind. Antragsgemäß sind durch die \nNebenbestimmung 2.4 die in bezug auf das Abgas vorgegebenen Grenzwerte für \nStaub (§ 3 Abs. 1), Kohlenmonoxid (§ 4) und Schwefeldioxid (§ 6) wesentlich \nverschärft worden, und für Stickoxide ist ein Wert vorgegeben, der den \nAnforderungen des Beschlusses der Konferenz der Umweltminister und -senatoren \ndes Bundes und der Länder vom 5. April 1984 (Umwelt Nr. 102, S. 27) entspricht, die \nder Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen als \nErlaß übernommen hat und die der Dynamisierungsklausel des § 5 Abs. 1 Satz 2 der \n13. BImSchV zuzuordnen sind. Im Ergebnis ist der Beschluß einer \nbundeseinheitlichen Vollzugsanweisung vergleichbar, die sich als Zielvorgabe im \nBereich der Vorsorge versteht, ohne allerdings bereits die individuelle \nVerhältnismäßigkeit einer entsprechenden Vorgabe zu implizieren. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 24. April 1995 - 7 B \n172.94 -, UPR 1995, 269, 270.\n\n50\n\nEin Fortschritt in der wissenschaftlichen Erkenntnis über die Schädlichkeit der von \nFeuerungsanlagen ausgehenden Emissionen oder eine Änderung des Standes der \nTechnik auf dem Gebiet der Emissionsminderung für Anlagen der \nSteinkohleverbrennung zur Stromerzeugung, die trotz der unveränderten Vorgaben \ndes Verordnungsgebers zu einer Neubewertung und -betrachtung führen und eine \nweitere Emissionsbegrenzung etwa auch im Hinblick auf eine weitergehende \nEntstickung fordern würde, ist nicht festzustellen, zumal auch in dem Entwurf einer \nEG-Richtlinie, der auf die EG-Richtlinie des Rates vom 24. November 1988 zur \nBegrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft \n(88/609/EWG) zurückzuführen ist, die sich konzeptionell an die 13. BImSchV anlehnt, \nkeine strengeren Anforderungen an die höchst zulässigen Stickoxidkonzentrationen \ndiskutiert werden.\n\n51\n\nVgl. Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, \nKommentar, Stand: Oktober 1997, 13. BImSchV, § 5 \nRdb. 17.\n\n52\n\nEine Änderung der angesprochenen Art ergibt sich auch nicht aus für einzelne \nFeuerungsanlagen niedriger festgesetzten Emissionswerten, da diese - wie von der \nWiderspruchsbehörde für die von der Klägerin angezogene Anlage M. -N. \nhervorgehoben - Ausdruck dessen sein kann, was - wie auch für die hier streitige \nÄnderung der Anlage - bezogen auf die konkrete Anlage technisch möglich und \nverhältnismäßig ist. Bedenken, daß den danach geltenden Anforderungen im Betrieb \nder Anlage nicht genügt werden kann, werden weder von der Klägerin geltend \ngemacht noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n53\n\nIn welchem Umfang mit der Wahrung der Anforderungen der 13. BImSchV, die in \nerster Linie dazu dient, aus Gründen der Vorsorge in einem einheitlichen Konzept \nden Risiken des Ferntransportes der wichtigsten bei Großfeuerungsanlagen \nrelevanten Luftschadstoffe zu begegnen, zugleich auch dem in den Anforderungen \njedenfalls im Ansatz nicht hinter der Vorsorge zurückbleibenden Schutzgebot des § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt ist und daher weitergehende Anforderungen nur \nausnahmsweise eingreifen können, und ob dies auch für die Emissionen der nicht \nausdrücklich in der Verordnung angesprochenen Schadstoffe gilt, mag dahinstehen. \nDenn unbeschadet dessen ist festzustellen, daß die Wahrung des Gebotes aus § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG, schädliche Umwelteinwirkung zu vermeiden, sichergestellt ist. \nBei dieser Beurteilung ist die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) \nzugrunde zu legen, die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 \nBImSchG Erkenntnisse enthält, die insbesondere durch die Art und Weise der \nFestlegung eine wissenschaftliche Untermauerung erfahren haben, die nur bei \nkonkret feststellbarer Weiterentwicklung übergangen werden kann, und die nicht nur \ndie Grundpflichten des Anlagenbetreibers, sondern auch den \nimmissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG \nkonkretisiert.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 21. März 1996 - 7 B \n164.95 -, UPR 1996, 306, 307.\n\n55\n\nAnhaltspunkte, die für ein generelles Überholtsein der TA Luft sprechen und daher \neinem Vorgehen nach der TA Luft schon im Ansatz entgegenstehen, liegen nicht vor. \nDen danach maßgeblichen Vorgaben zum Schutz der Nachbarn vor schädlichen \nUmwelteinwirkungen ist entsprochen. \n\n56\n\nIn bezug auf die Stoffe, für die die TA Luft in Nrn. 2.5.1 und 2.5.2. \nImmissionswerte vorsieht, ist von der Gewährleistung des Nachbarschutzes \nauszugehen, weil die streitgegenständliche Anlage nicht zu einer nach Nr. 2.2.1.1 \nTA Luft bedenklichen Gesamtbelastung im Beurteilungsgebiet führt. Dies läßt sich \nhinreichend sicher den im Verfahren eingereichten Gutachten und Stellungnahmen \nentnehmen. Danach sind auf keiner Beurteilungsfläche für die beim Betrieb des \nKraftwerkes in seiner Änderung relevanten Stoffe Überschreitungen der \nImmissionswerte nach Nrn. 2.5.1. und 2.5.2. TA Luft durch die Kenngrößen für die \nGesamtbelastung zu erwarten. Ausgangspunkt dieser Feststellung sind die \nVorbelastungsmessungen des TÜV H. /S. -A. , die in der Zeit von Oktober \n1989 bis Januar 1991 erfolgt sind und für alle betrachteten Stoffe erhebliche \nUnterschreitungen der festgelegten Langzeit- und Kurzzeitwerte ergaben. \nAnhaltspunkte, daß die Messungen und die weiteren Berechnungen nicht den \nAnforderungen der TA Luft an eine solche Erhebung genügten, bestehen zumal nach \nder bestätigenden Stellungnahme der LIS vom 28. Juli 1992 nicht. Im übrigen wären \nUnzulänglichkeiten bei der Erhebung nur dann relevant, wenn zugleich die \ngefundenen Daten nicht jedenfalls Grundlage einer Immissionsabschätzung sein \nkönnten. Dafür spricht nichts, denn im Hinblick auf die festgestellten Belastungswerte \nweit unter 60 % erforderte die TA Luft nicht einmal zwingend eine vollständige \nImmissionsmessung (Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 TA Luft). Da sich nach der den \nAntragsunterlagen beigefügten Berechnung des Immissionsbeitrages des Kraftwerks \nH. nach Durchführung der Änderung, deren Aussagekraft von der LIS in ihrer \nStellungnahme vom 28. Juli 1992 bestätigt worden ist, für die betrachteten Stoffe \nSchwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Chlor- und Fluorwasserstoff sowie \nStaub und Schwebstaub nur eine Erhöhung der Immissionsbelastung im \nLangzeitbereich von unter 1 % der TA-Luft Werte und im Kurzzeitbereich zwischen \n0,5 % (Schwebstaub) und 6,2 % (Stickstoffdioxid) ergibt, stehen auch keine nach den \nVorgaben der TA Luft kritische Gesamtbelastung oder Zusatzbelastungen in Rede. \nDie in der Stellungnahme des TÜV H. /S. -A. vom 23. Juni 1992 zur \nImmissionsbelastung für das Waldgebiet H. und das Waldgebiet südlich des \nKraftwerkes unter Berücksichtigung des Kraftwerkes H. durchgeführte \nImmissionsprognose bestätigt diese Bewertung für den betrachteten Bereich. \n\n57\n\nIn Ansehung der danach als gering zu bewertenden Belastung durch \nStaubniederschlag und Schwebstaub und der keine gesonderte Berechnung des \nSchwermetallbeitrages über die Staub- und Schwebstaubimmissionen fordernden \nStellungnahme der LIS vom 28. Juli 1992, insbesondere auch ihres Hinweises auf \ndie Unterschreitung des Summengrenzwertes des § 1 Abs. 2 der 13. BImSchV, \nsowie der Abschätzung des Immissionsbeitrages des Kraftwerkes an den \nStaubinhaltsstoffen, insbesondere Cadmium und Blei durch den TÜV H. /S. -\nA. in dem Gutachten vom 16. Februar 1994 über die Untersuchung des möglichen \nBeitrages des Kraftwerkes H. am Eintrag von Schwermetallen in die Böden der \nUmgebung, sind auch keine nach Nr. 2.2.1.1 TA Luft relevanten Beiträge durch die in \nNrn. 2.5.1 und 2.5.2 TA Luft aufgeführten Inhaltsstoffe von Staub und Schwebstaub \nersichtlich; auch in Bezug auf die weiteren in dem genannten TÜV-Gutachten \nbetrachteten Schwermetalle, für die die TA Luft keine Immissionsgrenzwerte vorgibt, \nkann danach von einem für die Frage des Gesundheitsschutzes vernachlässigbaren \nImmissionsbeitrag ausgegangen werden.\n\n58\n\nUnzumutbare Staubimmissionen sind nach der den Antragsunterlagen \nbeigefügten Abschätzung auch nicht bei Berücksichtigung der von der streitigen \nGenehmigung ebenfalls erfaßten Erweiterung des Betriebes der Bekohlungsanlage \nauf 24 Stunden zu befürchten.\n\n59\n\nIn Bezug auf die Stoffe, für die die TA Luft keine Immissionswerte festsetzt, ist \nder immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz ebenfalls gewahrt. \n\n60\n\nVon der Vorbelastungsmessung erfaßt waren neben den Stoffen, für die \nImmissionswerte in der TA Luft vorgegeben werden, nur die bereits behandelten \nSchwermetalle. Die Betrachtung der Zusatzbelastung durch die Beigeladene greift \ndaneben die Ammoniak-Emissionen auf. Schädliche Umwelteinwirkungen sind \ndiesbezüglich nicht festzustellen, weil die für den Betrieb des Kraftwerkes insgesamt \nerrechneten Werte einen Anteil der Immissionen im Beurteilungsgebiet ergeben, der \nim Vergleich zu den Werten über die Maximale Immissionskonzentration (MIK-Werte) \nder VDI-Richtlinie 2310 von jährlich 0,5 mg/m³ bzw. von halbstündig 2 mg/m³ nur \n0,001 % bzw. 0,006 % ausmacht. Damit liegt kein relevanter Beitrag vor.\n\n61\n\nGefahren für die Nachbarschaft durch andere Stoffe sind nicht ersichtlich. \nInsbesondere genügt das Vorhaben den einschlägigen Anforderungen aus Nrn. 2.3. \nAbs. 1 und 3.1. Abs. 7 TA Luft. Danach sind die im Abgas enthaltenen Emissionen \nkrebserzeugender Stoffe, zu denen nach dem Konzept der TA Luft - mit Blick auf die \nAufführung in der Liste der maximalen Arbeitsplatzkonzentration der \nSenatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der deutschen \nForschungsgemeinschaft (MAK-Werte-Liste) - jedenfalls das Dioxin 2,3,7,8-TCDD \ngehört, und der Emissionsmassenstrom besonders gefahrenträchtiger näher \naufgeführter Stoffe, namentlich polyhalogenierte Dibenzodioxine, polyhalogenierte \nDibenzofurane oder polyhalogenierte Biphenyle, unter Beachtung des Grundsatzes \nder Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich zu begrenzen. Die Anforderungen dienen \nmit Blick auf das Gefährdungspotential der in Rede stehenden Stoffe nicht nur der \nVorsorge vor Umweltbeeinträchtigungen, sondern darüber hinaus auch der \nGewährleistung des Nachbarschutzes aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Ihnen ist hier \ngenügt.\n\n62\n\nWas Dioxine angeht, ist nach der Stellungnahme der LIS davon auszugehen, \ndaß die Emissionen im Bereich von 0,01 ng/m³ Toxizitätsäquivalente nach \nNATO/CCMS liegen und sich bei einer Abgasmenge von ca. 2,5 Millionen m³/h \ndaraus ein Massenstrom ergibt, der dem einer Hausmüllverbrennungsanlage für ca. \n45 bis 50 t/h Müll entspricht, die den Grenzwert der 17. BImSchV von 0,1 ng/m³ \neinhält. Damit ist dem Nachbarschutz genügt.\n\n63\n\nBedenken dagegen, vergleichend auf die nach der 17. BImSchV für dort erfaßte \nAnlagen zulässigen Auswirkungen auf die Umwelt und den dort in § 5 Abs. 1 Nr. 4 \nnormierten Summengrenzwert zurückzugreifen, bestehen nicht. Der Grenzwert ist \nwegen des Besorgnispotentials einzelner Dioxine und der Unsicherheiten bei der \nAbleitung der Wirkung beim Menschen in einer Dauerbelastung mit niedrigen Dosen \nauf der Grundlage von Erkenntnissen aus Tierversuchen und unfallbedingten \nExtrembelastungen sowie unter Berücksichtigung der ubiquitären Ausbreitung und \ndes Ziels, insbesondere die Erhöhung der Grundbelastung des Bodens zu \nvermeiden, weil die Hauptbelastung der Bevölkerung über die Nahrungsmittelkette \nerfolgt, unter Ansatz hoher Sicherheitszuschläge im Rahmen der Berechnung \n\"extrem niedrig\" festgelegt worden.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 30. August 1996 \n- 7 VR 2.96 - NVwZ 1997, 497, 499; OVG NW, Urteil \nvom 7. Juni 1990 - 20 AK 25/87 -, NVwZ 1991, 1200, \n1203.\n\n65\n\nIhm liegt keine an einer konkreten Gefahrenabschätzung orientierte Ableitung \nzugrunde; er impliziert aber als Vorsorgewert zugleich, daß bei Einhaltung der \nAnforderungen regelmäßig dem immissionsschutzrechtlichen Nachbarschutz nach \n§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Genüge getan ist. \n\n66\n\nAuch in bezug auf polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) ist kein \nGefahrenpotential festzustellen, das zu weiteren Anforderungen an das geplante \nVorhaben zwingt. Bereits die Vorgabe an den Kohlenmonoxidausstoß von weniger \nals 50 mg/m³ stellt einen hinreichend optimierten Ausbrand sicher und läßt nur einen \ngeringen Ausstoß wirkungsrelevanter organischer Stoffe erwarten. Dies bestätigt die \nLIS in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1992, die zudem hervorhebt, daß die \nKonzentration an Benzo-a-pyren (BaP), das als Leitsubstanz für PAK betrachtet wird, \nbei Messungen unter der Nachweisgrenze von 5 ng/m³ lag. \n\n67\n\nDie Minimierungsgebote der TA Luft knüpfen - wie oben bereits gesagt - ebenso \nwie auch die Anforderungen an die Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG an die \nArt und Weise des Betriebes in der konkreten Größenordnung und mit den geplanten \nProduktionsprozessen an. Ihnen ist deshalb auch kein Anspruch eines Dritten zu \nentnehmen, daß durch eine geringere Dimensionierung der Anlagen oder durch \neinen anderen, effizienteren Produktionsprozeß Emissionen reduziert werden; sie \neröffnen dementsprechend die Prüfung weder der Möglichkeit und Zweckmäßigkeit \nalternativer Deckung des Energiebedarfes noch des Ausnutzungsgrades der \nSteinkohlenfeuerung oder der dem Vorhaben zugrunde liegenden \nBedarfsberechnung.\n\n68\n\nRadioaktivität ist nicht in nennenswertem Umfang zu erwarten. Unter \nBerücksichtigung der in geringen Mengen in fossilen Brennstoffen enthaltenen \nradioaktiven Edelgase ist in der Umgebung von Steinkohlekraftwerken nach \nAngaben der LIS in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 1992 eine zusätzliche \nExposition von weniger als 1 % der mittleren natürlichen Exposition der Bevölkerung \nin Deutschland zu erwarten.\n\n69\n\nAuch in bezug auf die von dem Heizkraftwerk ausgehenden Partikelemissionen \nist dem Schutz der Klägerin vor schädlichen Umwelteinwirkungen genügt. Dabei \nbedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die Klägerin im Einwirkungsbereich der \nPartikelimmissionen wohnt, der im Verwaltungsverfahren mit einem Radius von 200 \nbis 800 m um die Anlage angegeben worden ist; denn jedenfalls wird dem von den \nPartikelemissionen ausgehenden Besorgnispotential durch den genehmigten Einbau \ndes Partikelabscheiders ausreichend begegnet. \n\n70\n\nDie Klägerin hat auch mit Blick auf die beim Kühlturmbetrieb auftretende \nSchwadenbildung kein Abwehrrecht. Gesundheitsbeeinträchtigungen sind für sie \nnicht zu befürchten. Insbesondere ist nach einem Gutachten der medizinischen \nHochschule H. vom 9. März 1983, das auf Erkenntnissen bei Direktmessungen \nder Keimimmissionen in der Umgebung von Kühltürmen vergleichbarer Bauart \nberuht, für den Kühlturmbetrieb der Beigeladenen in der bisher genehmigten \nGrößenordnung keine als gesundheitlich bedenklich zu qualifizierende Zunahme \npathologischer Keime zu erwarten. Bedenken gegen die Aussagekraft des \nGutachtens auch für den Betrieb des Kühlturms nach der streitgegenständlichen \nLeistungserhöhung ergeben sich nicht, zumal sich die dem Gutachten maßgeblich \nzugrunde liegenden Bedingungen durch die Leistungserhöhung nicht verändern.\n\n71\n\nDie Kühlturmemissionen führen auch nicht durch die mit der Schwadenbildung \nverbundenen Schatteneinwirkungen zu einer unzumutbaren sonstigen erheblichen \nBeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die Frage der \nZumutbarkeit sonstiger Beeinträchtigungen ist, vergleichbar der Bewertung von \nLärmimmissionen, anhand einer wertenden Gesamtbeurteilung zu beantworten, in \ndie Art und Umfang der tatsächlich zu erwartenden Beeinträchtigung sowie die nach \nder durch Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse zu bestimmenden \nSchutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft und weitere \nwertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine \nAkzeptanz einzubeziehen sind. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C \n25.91 -, BVerwG 90, 163 (165 f.) zu \nLärmimmissionen.\n\n73\n\nDavon ausgehend ist keine erhebliche Beeinträchtigung \nfestzustellen. Es ist bereits nicht vorgetragen noch sonst \nersichtlich, daß die Klägerin gegenwärtig tatsächlich und \nmerklich in nennenswertem Umfang durch die Schwaden \nbeeinträchtigt ist. Das bestätigt die Darstellung der \nBeigeladenen, daß für die nähere Umgebung um das Kraftwerk von \neiner maximalen Reduzierung der Sonnenscheindauer im Jahr \ndurch den gesamten Kühlturmbetrieb von nur etwa 2 % auszugehen \nist. Da die Randbedingungen des Kühlturmbetriebes in der \nangefochtenen Genehmigung nicht verändert worden sind, steht \nnach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladenen \nallein eine Verlängerung der Schwaden in Rede. Dies wird auch \nvon der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Sie leitet selbst \ndie Erheblichkeit der Belästigung nicht aus Art und Umfang der \ntatsächlichen Betroffenheit ab, sondern rekurriert nur auf \neine Minderungsmöglichkeit bei Abwärmenutzung. Dazu sei im \nübrigen darauf hingewiesen, daß ein Verstoß gegen die Vorgaben \nnach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 BImSchG nicht vorliegt, weil \neine Abwärmenutzung - wie von dem Sachbeistand der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung selbst hervorgehoben - an dem \ngegebenen Standort technisch nicht möglich ist.\n\n74\n\nDer Klägerin unzumutbare Lärmbelästigungen sind vom Betrieb des Kraftwerkes \nnicht zu erwarten. Durch die in Nebenbestimmung 2.1 für verschiedene \nImmissionspunkte vorgegebene Lärmgrenzwerte wird, was die Klägerin nicht in \nAbrede stellt, ihrem Schutz ausreichend Rechnung getragen. Bedarf für \nweitergehende Regelungen zum Schutz der Nachbarschaft vor \nLärmbeeinträchtigungen bedurfte es zumal nach den Feststellungen der \nLärmgutachten des TÜV H. vom 25. März 1991 und vom 8. Oktober 1990, die \ndie Einhaltbarkeit der Genehmigungsvorgaben belegen, nicht.\n\n75\n\nAbwehrrechte vor dem Hintergrund eventueller Störfälle beim Betrieb der Anlage \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n76\n\nDie Klägerin kann gegen die Genehmigung auch nicht mit Erfolg die \nUnzuverlässigkeit der Beigeladenen bzw. einzelner ihrer Betriebsleiter einwenden, \ndenn die angefochtene Genehmigung ist anlagenbezogen und nicht von \npersonenbezogenen Voraussetzungen abhängig. Gefahren aufgrund persönlicher \nUnzuverlässigkeiten, für die hier im übrigen schon mit Blick darauf, daß die gerügte \nErhöhung der mit der Betriebsgenehmigung 1987 genehmigten \nFeuerungswärmeleistung förmlich angezeigt und von der Behörde als nicht \ngenehmigungspflichtig angesehen worden ist, nichts spricht, ist nach § 20 Abs. 3 \nBImSchG mit der personenbezogenen Untersagungsverfügung zu begegnen; die \nanlagenbezogene Genehmigung bleibt grundsätzlich unberührt.\n\n77\n\nDie Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu Lasten der \nKlägerin, insbesondere des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechtes, ist ebenfalls \nnicht festzustellen. Ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften durch eine \nunzulässige Erwärmung der W. - für den im übrigen mit Blick auf die der \nBeigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse nichts spricht - kann die \nKlägerin mangels individueller Beeinträchtigung nicht erfolgreich geltend \nmachen.\n\n78\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n§ 100 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich \naus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n79\n\nGründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.\n\n80","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310454","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-18/21-d-10-95-ak","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":17},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310454","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310454","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-18/21-d-10-95-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310454","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.733541+00:00"}}