{"status":"available","doknr":"OLD310453","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1118.15B2751.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-18","aktenzeichen":"15 B 2751/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragsgegners abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.298,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt ohne Erfolg, \nweil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, daß in einem durchzuführenden \nBeschwerdeverfahren der Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der gegen den \nStraßenbaubeitragsbescheid vom 21. Oktober 1996 gerichteten \nKlage in Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses \nabzulehnen wäre. \n\n3\n\nAls \"ernstliche Zweifel\" an der Richtigkeit des Beschlusses \nkommen nur solche in Betracht, die erwarten lassen, daß die \nBeschwerde in dem angestrebten Beschwerdeverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich wäre. Solche \nZweifel bestehen hier auf der Grundlage der Darlegungen in der \nAntragsschrift nicht. Entgegen der dort vom Antragsgegner \nvertretenen Auffassung kann nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit angenommen werden, daß das - anderweitig \nerschlossene - streitbefangene Grundstück a u c h durch \nden ausgebauten Teil der J. straße zwischen S straße \nund M straße (zweit-) erschlossen wird.\n\n4\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht es für die \nErschließung eines Grundstücks im \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Sinne grundsätzlich aus, wenn \ndie Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, daß mit \nPersonen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze \nherangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen \nSinne - unbeschadet eines zwischen Fahrbahn und \nGrundstücksgrenze liegenden Geh- oder Radweges bzw. \nunbefestigten Seitenstreifens - eine Zufahrt geboten wird.\n\n5\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März \n1996 - 15 B 3424/95 -, S. 4 f. des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n25. Juli 1996 - 15 E 777/95 -, S. 5 des \namtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n9. September 1996 - 15 B 1648/96 -, \nS. 3 des amtlichen Umdrucks.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht unter \nHinweis auf den zwischen dem veranlagten Grundstück und dem \nausgebauten Teil der J straße liegenden Grünstreifen \nverneint. Soweit der Antragsgegner demgegenüber vorbringt, das \nGrundstück grenze \"direkt an den jetzt ausgebauten und \nabgerechneten Teil der J straße\", wird verkannt, daß \nungeachtet der Frage, ob der zwischen der Fahrbahn und dem \nGrundstück des Antragstellers befindliche Grünstreifen \nüberhaupt der öffentlichen Straße im Sinne des § 2 StrWG NW \nzugeordnet werden kann und von deren Widmung erfaßt wird, die \nGrünfläche nicht ohne weiteres, d.h. mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit einem \"unbefestigten Seitenstreifen\" im \nSinne der Rechtsprechung des Senats gleichgestellt werden \nkann. Einer solchen Gleichstellung dürfte im Einklang mit der \nvom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung entgegenstehen, \ndaß die Grünfläche nach Aktenlage nicht als (schmaler) \nunbefestigter Streifen parallel zur Fahrbahn verläuft, sondern \nsich in der Form eines Dreiecks im Bereich des Grundstücks des \nAntragstellers beginnend mit einer Breite von ca. 2 m bis zu \neiner Breite von etwa 6 m - im Einmündungsbereich zur nicht \nausgebauten J straße - aufweitet. Angesichts einer solchen \nAusdehnung vermittelt der Grünstreifen im hier zu \nbeurteilenden Bereich, was durch die vom Antragssteller im \nKlageverfahren eingereichten Lichtbilder weiter verdeutlicht \nwird, eher den Eindruck einer gewissen Selbständigkeit als den \neines (unselbständigen) Seitenstreifens. Gegenteiliges wird im \nübrigen auch mit dem Zulassungsantrag nicht geltend \ngemacht.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 und 73 Abs. 1 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310453","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-18/15-b-2751-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310453","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310453","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-18/15-b-2751-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310453","retrieved":"2026-07-09 03:40:32.639756+00:00"}}