{"status":"available","doknr":"OLD310464","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1114.9A6093.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"9 A 6093/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ngegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.078,40 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat kann über die zulässige Berufung durch Beschluß \ngemäß § 130 a Satz 1 VwGO entscheiden, da er sie einstimmig \nfür unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält; die Beteiligten sind vorher hierzu gehört \nworden.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet, das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \n\n4\n\nDer Gebührenbescheid der Beklagten vom 26. Januar 1994 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin für das Jahr 1994 und \ndas Grundstück T. straße 33 in B. \nAbfallentsorgungsgebühren und Entwässerungsgebühren \n(Regenwasserableitung) festgesetzt worden sind. \n\n5\n\nWegen der Begründung im einzelnen nimmt der Senat zunächst \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die im wesentlichen \n- bis auf zwei nicht entscheidungserhebliche Gesichtspunkte - \nzutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die \nBerufungsbegründung des Klägers führt keine Gesichtspunkte an, \ndie von dem Verwaltungsgericht nicht bereits in der \nangefochtenen Entscheidung zutreffend entschieden worden \nsind.\n\n6\n\nRichtigzustellen ist jedoch zunächst hinsichtlich der \nKalkulation der Entwässerungsgebühren, daß die \nAlternativberechnung nicht, wie von dem Verwaltungsgericht \nangenommen, zu einer Überdeckung von 1,2 % führt.\n\n7\n\nFür die gerichtliche Überprüfung von Kostenansätzen im \nRahmen einer Gebührenkalkulation ist allein darauf \nabzustellen, welche Kosten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 6 \nAbs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG) gerechtfertigt sind; werden zum Zwecke der \nVerminderung der hiernach gerechtfertigten Kosten zugunsten \nder Gebührenpflichtigen etwa periodenfremde Erträge in die \nKalkulation eingestellt oder erfolgt die Kostenminderung durch \nEntnahmen aus Rücklagen, sind diese Kostenminderungen bei der \ngerichtlichen Überprüfung der Einhaltung des \nKostenüberschreitungsverbots (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG) außer \nacht zu lassen, da die genannten gesetzlichen Bestimmungen \nderartige Kostenminderungen nicht zwingend gebieten.\n\n8\n\nVgl. zum lediglich fakultativen \nCharakter der Einstellung von \nperiodenfremden Erträgen: OVG NW, \nUrteil vom 15. April 1991 - 9 A 803/88 \n-; zur Nichtberücksichtigung von \nEntnahmen aus Rücklagen: OVG NW, Urteil \nvom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -\n.\n\n9\n\nAusgehend hiervon ist zunächst der in der \nAlternativberechnung ausgewiesene Bruttogebührenbedarf ohne \nVerminderung durch Rücklagenentnahmen in Höhe von \n4.700.000,00 DM in voller Höhe (104.068.301,00 DM) zugrunde zu \nlegen. Da in dem Betrag von 104.068.301,00 DM bereits der - \nfakultative - Abzug von periodenfremden Erträgen „aufgrund \nNachveranlagungen für Vorjahre bei den \nBenutzungsgebühren/Regenwasser\" in Höhe von 50.000,00 DM \nberücksichtigt worden ist, ist der genannte Betrag um diesen \nnicht zwingenden Abzug zu bereinigen und damit auf \n104.118.301,00 DM zu erhöhen.\n\n10\n\nSchließlich berücksichtigt der Senat - zu Gunsten der \nGebührenpflichtigen - die gebührenmindernden Einnahmen unter \nder Rubrik „Kostenanteil UA 7005\" nicht mit dem in der \nAlternativberechnung ausgewiesenen Betrag von 477.517,00 DM, \nsondern mit dem höheren Betrag von 487.937,00 DM aus der \nVorlage für den Bau- und Vergabeausschuß vom 24. November \n1993; eine Aufklärung, warum in diesem Punkt die \nGewinnerwartung nachträglich reduziert worden ist, erübrigt \nsich damit. Die sich hieraus ergebende Differenz von 10.420,00 \nDM mindert den Bruttogebührenbedarf auf 104.107.881,00 DM. \n\n11\n\nAuf dieser Grundlage errechnet sich bei einem auf die \nRegenwasserableitung entfallenden, von dem Kläger auch nicht \nin Frage gestellten Anteil von 29,90 % ein gebührenrelevanter \nKostenbetrag von 31.128.256,00 DM. Dividiert durch die \nGesamteinleitungsmenge von 17.093.079 cbm, ergibt sich ein \nKubikmetersatz von 1,8211 DM; bezogen auf 10 qm bebauter und \nbefestigter Fläche errechnet sich danach ein Gebührensatz von \n10,34 DM (0,5678 x 1,8211 DM x 10 = 10,34 DM), der sogar noch \nüber dem in der Gebührensatzung festgesetzten Gebührensatz von \n10,00 DM liegt, so daß im Falle der Alternativberechnung sogar \neine Unterdeckung gegeben wäre.\n\n12\n\nDes weiteren ist hinsichtlich der Kalkulation der \nAbfallbeseitigungsgebühren richtigzustellen, daß die sich aus \nder unzulässigen Einstellung der Kosten der \nPapierkorbentleerung ergebende Überdeckung nicht 2,2 %, \nsondern 2,54 % ausmacht.\n\n13\n\nAusweislich der im einzelnen nicht angegriffenen \nKalkulation beträgt der „verbleibende Gebührenbedarf\" (nach \nAbzug der Erträge sowie der Einnahmen aus dem Verkauf von \nMüllsäcken, der Muldenabfuhr und den Gebühren aus der Abfuhr \nvon Papiersammelbehältern) lediglich 44.528.838,00 DM. Das \nVerwaltungsgericht hat insoweit lediglich auf die Aufwendungen \nin Höhe von 49.589.238,00 DM abgestellt, ohne die Erträge und \ndie gesonderten Gebührentatbeständen zuzuordnenden Kosten zu \nberücksichtigen. Zieht man von dem danach maßgebenden Betrag \nvon 44.528.838,00 DM die unzulässigen Kosten der \nPapierkorbentleerung in Höhe von insgesamt 1.104.000,00 DM ab, \nverbleiben gerechtfertigte Kosten in Höhe von \n43.424.838,00 DM. Im Verhältnis zu diesen gerechtfertigten \nKosten machen die unzulässigen Kosten von 1.104.000,00 DM \neinen Anteil von 2,54 % aus, der unterhalb der Bagatellgrenze \nvon 3 % bleibt und damit unbeachtlich ist. \n\n14\n\nFehler in der konkreten Ermittlung der festgesetzten \nGebühren sind weder ersichtlich noch von dem Kläger geltend \ngemacht worden.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n16\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n17\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 2 \nGKG.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310464","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-14/9-a-6093-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310464","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310464","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-14/9-a-6093-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310464","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.654846+00:00"}}