{"status":"available","doknr":"OLD310463","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1114.15A529.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-14","aktenzeichen":"15 A 529/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert: Der Bescheid vom 5. September \n1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 1992 \n(betreffend den Wohnweg zwischen den Grundstücken C. 22 - 28 und A. 10 - 16) \nwird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 482,49 DM festgesetzt und soweit \nein Zahlungsgebot für den Zeitraum vor dem 21. Juli 1994 ausgesprochen wird.\n\nDer Bescheid vom 5. September 1991 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 18. September 1992 (betreffend den Wohnweg \nzwischen den Grundstücken A. 10 - 16 und A. 18 - 26) wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 529,02 DM festgesetzt und soweit ein Zahlungsgebot für den \nZeitraum vor dem 21. Juli 1994 ausgesprochen wird. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Kläger 7/10 und \nder Beklagte 3/10.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.459,24 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks A. 16 \n(Gemarkung B. Flur 5 Flurstück 468, 471 und 479). Das \nGrundstück grenzt im Osten mit mindestens 2 m und im Westen \nmit der gesamten Grundstücksbreite an 1,65 m und 1,85 m breite \nWohnwege, die beide nach einigen Zwischengrundstücken auf die \nsüdlich des klägerischen Grundstücks verlaufende A. münden. \n\n4\n\nUm das Jahr 1962 wurden die Wohnwege erstmals angelegt, \nwobei Gehwegplatten ohne eine Trag- bzw. Frostschutzschicht \nauf dem Planum in einer Sandbettung ohne eigene Entwässerung \nverlegt wurden. Im Jahre 1987 stellte der Beklagte die \nWohnwege durch in Sand verlegtes Verbundsteinpflaster auf \neiner 20 cm starken Kiesfrostschutzschicht neu her und legte \neine zum Kanal in der A. führende Entwässerungsrinne an.\n\n5\n\nMit zwei Bescheiden vom 5. September 1981 zog der Beklagte \nden Kläger zu Straßenbaubeiträgen für den Ausbau der beiden \n- bis dahin noch nicht gewidmeten - Gehwege in Höhe von \n837,98 DM (für den westlichen Gehweg) und in Höhe von \n790,32 DM (für den östlichen Gehweg) heran und forderte den \nKläger zur Zahlung der festgesetzten Beiträge bis zum \n15. Oktober 1991 auf. Gegen die Bescheide erhob der Kläger \nWiderspruch. Dem Widerspruch gegen die Festsetzung des \nBeitrags für den westlichen Gehweg gab der Beklagte wegen \nfehlender Einbeziehung eines weiteren Grundstücks in die \nVerteilung statt, soweit ein Beitrag von mehr als 668,92 DM \nfestgesetzt wurde. Im übrigen wies er den Widerspruch durch \nzwei Widerspruchsbescheide vom 18. September 1992 zurück. \n\n6\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und \nvorgetragen: Für eine Erneuerung der Gehwege, die nicht \njährlich instandgesetzt worden seien, sei ein Bedarf nicht \ngegeben. Der Neuzustand sei durch Absenkungen schlechter als \nder Altzustand. Bei dem Ausbau sei den Anliegern keine \nMitsprache gewährt worden. Die geltend gemachten Kosten seien \nüberhöht. Die Verteilung sei insofern fehlerhaft, als die an \nder A. und gleichzeitig an den Wohnwegen gelegenen \nEckgrundstücke in die Verteilung hätten einbezogen werden \nmüssen. Hinsichtlich des westlichen Gehwegs hätten die \nGrundstücke C. 1 - 7, die über diesen Gehweg ihre Mülltonnen \nentsorgten, in die Verteilung einbezogen werden müssen. In die \nVerteilung für den östlichen Gehweg hätte das Grundstück \nC. 20, das am Ende des Gehwegs liege, einbezogen werden \nmüssen. Er, der Kläger, werde mit seinem nur über 2 m an den \nöstlichen Gehweg grenzenden Grundstück zum höchsten Beitrag \nfür diesen Gehweg herangezogen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beitragsbescheide des Beklagten \nvom 5. September 1991 in der Gestalt \nder Widerspruchsbescheide vom \n18. September 1992 über insgesamt \n1.459,24 DM aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Die Wohnwege könnten als öffentliche \nWege im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts Gegenstand einer \nbeitragspflichtigen Ausbaumaßnahme sein, ohne straßenrechtlich \ngewidmet zu sein. Unabhängig von der Frage des \nErneuerungsbedarfs für eine nachmalige Herstellung liege \njedenfalls das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung wegen der \nnunmehr sicheren Entwässerung und des frostsicheren Unterbaus \nvor. Der Kläger könne zu Beiträgen sowohl für den östlichen \nals auch für den westlichen Gehweg herangezogen werden, da \nsein Grundstück mehrfach erschlossen sei. Demgegenüber könnten \ndie Eckgrundstücke, die an der A. lägen, nicht herangezogen \nwerden, da diese nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht von \neinem Wohnweg keine wirtschaftlichen Vorteile hätten. \nHinsichtlich des östlichen Gehwegs sei das Grundstück C. 20 \nnicht in die Verteilung einzubeziehen, da es nicht ausreichend \ndurch den Wohnweg erschlossen werde. In die Verteilung für den \nwestlichen Wohnweg sei nur - wie im Widerspruchsbescheid \ngeschehen - das Grundstück D. 9 einzubeziehen, während die \nGrundstücke D. 1 - 7 mangels Erschließungswirkung durch den \nGehweg nicht einzubeziehen seien. \n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen.\n\n13\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Klägers. Er hält die vom Verwaltungsgericht für richtig \nangesehene Verteilung für ungerecht.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nMit Verfügung vom 13. Juli 1994, wirksam geworden am \n21. Juli 1994, hat der Beklagte die hier in Rede stehenden \nWohnwege mit der Beschränkung \"kein Kraftfahrzeugverkehr\" \ngewidmet.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und die dazu beigezogenen Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch \nBeschluß gemäß § 130 a VwGO, dessen Voraussetzungen \nvorliegen.\n\n22\n\nDie Berufung ist zum Teil begründet. Soweit die \nangefochtenen Bescheide höhere Beiträge als die im Tenor \ngenannten festsetzen und ein Zahlungsgebot für den Zeitraum \nvor dem 21. Juli 1994 aussprechen, sind sie rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, so daß sie insoweit \naufzuheben sind (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im übrigen \nsind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, so daß die Klage \ninsoweit abzuweisen ist. \n\n23\n\nDie Bescheide rechtfertigen sich dem Grunde nach aus § 8 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG NW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt E. über die \nErhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche \nMaßnahmen vom 26. Oktober 1983 in der Fassung der \nÄnderungssatzung vom 5. Mai 1989 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt \ndie Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung \nund Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen \nStraßen und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern \nder erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen \nVorteile Beiträge. Diese Voraussetzungen liegen vor. \n\n24\n\nBei den Wohnwegen handelt es sich mit dem Wirksamwerden der \nWidmung am 21. Juli 1994 um beitragsfähige Anlagen. Zwar ist \ndie straßenrechtliche Öffentlichkeit kein notwendiges Merkmal \nfür den Begriff der beitragsfähigen öffentlichen Anlage gemäß \n§ 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NW, soweit es um Straßen geht. \n\n25\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 1. Juni 1977 \n- II A 1475/75 -, KStZ 1977, 219 \n(220).\n\n26\n\nStellt allerdings die Beitragssatzung für die von ihr \nerfaßten Anlagen auf öffentliche Straßen ab, wie es die \nBeitragssatzung der Stadt E. tut, und zwar auch die im \nZeitpunkt der Abnahme der Ausbauarbeiten am 28. September 1987 \ngeltende Beitragssatzung, so ist straßenrechtliche \nÖffentlichkeit eine für den Beitragsanspruch konstituierende \nEigenschaft der Anlage. In einem solchen Fall entsteht die \nBeitragspflicht erst mit der Widmung.\n\n27\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 18. August \n1992 - 2 A 2642/89 -, S. 8 und 10 des \namtlichen Umdrucks.\n\n28\n\nDie Anlagen sind beitragsfähig ausgebaut worden, weil sie \ni.S.d. § 1 SBS (erneut) hergestellt und verbessert worden \nsind. Angesichts des Alters der Wohnwege im Zeitpunkt der \nerneuten Herstellung von über 35 Jahren war die regelmäßige \nNutzungszeit abgelaufen, zumal wegen des nur schwachen \nAltausbauzustands noch nicht einmal von der sonst üblichen \nNutzungszeit auszugehen ist. Der Ablauf der regelmäßigen \nNutzungszeit, die in den Akten dokumentierten Beschwerden der \nAnlieger über den Zustand der Wohnwege und die \nZustandsvermerke des Beklagten belegen ausreichend die \ntatsächliche Abgenutztheit der Anlagen, unbeschadet der Frage, \nob sie noch verkehrssicher waren. Dies wird durch die \nabweichende Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit durch den \nKläger nicht erschüttert. Maßgeblich ist alleine, ob die \nAusbauentscheidung des Beklagten vom weiten Ausbauermessen \ngedeckt war, also ob sich die Ausbauentscheidung noch im \nRahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. \n\n29\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 22. November \n1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 \n(64).\n\n30\n\nDas ist der Fall. \n\n31\n\nAuch die vom Kläger negativ beantwortete Frage, ob \njährliche Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden seien, \nvermag die Erneuerungsbedürftigkeit der Wohnwege nicht in \nZweifel zu ziehen. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, \nwenn fehlende Unterhaltung und Instandsetzung ursächlich für \ndie Erneuerungsbedürftigkeit der Anlage war. Dafür bestehen \nschon wegen der langen Dauer der Nutzung der Wohnwege keine \nAnhaltspunkte. \n\n32\n\nNeben dem Beitragstatbestandsmerkmal der nachmaligen \nHerstellung liegt zusätzlich noch das Tatbestandsmerkmal der \nVerbesserung vor, weil eine Frostschutzschicht erstmals \neingebaut und eine Entwässerungsrinne angelegt wurden. \n\n33\n\nVgl. zur Verbesserung durch Einbau \neiner Frostschutzschicht OVG NW, Urteil \nvom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, \nNWVBl. 1996, 144.\n\n34\n\nDas Entstehen der Beitragspflicht ist auch nicht etwa \ndeshalb gehindert, weil der Neuzustand hinsichtlich der \nEntwässerung wegen Absenkungen gegenüber dem Altzustand \nverschlechtert worden wäre. Die Ortsbesichtigung durch den \nBerichterstatter hat keine Beeinträchtigung dieser Art \nergeben. Es liegt im Ausbauermessen des Beklagten, ob er den \nbislang ungeregelten Abfluß des Oberflächenwassers durch eine \nEntwässerung über eine Rinne ersetzt. \n\n35\n\nSchließlich kann die Beitragsfähigkeit der Maßnahme auch \nnicht deshalb verneint werden, weil den Anliegern keine \nMitsprache beim Ausbau gewährt worden sein soll. Dies ist \nnämlich keine Voraussetzung für die Beitragsfähigkeit der \nMaßnahme. \n\n36\n\nDie Straßenbaubeitragssatzung stellt im Hinblick auf die \nFestlegung des Anliegeranteils eine ausreichende \nRechtsgrundlage für das Entstehen der Beitragspflicht dar, \ninsbesondere begegnet die Festlegung einer anrechenbaren \nBreite von 9 m in § 3 Abs. 3 Nr. 7 SBS für Fußgängerstraßen, \nworunter gemäß Abs. 4 Nr. 7 SBS auch selbständige Gehwege \nfallen, keinen Bedenken. Zwar wäre für einen Wohnweg die \nFestlegung einer anrechenbaren Breite von 9 m kaum noch vom \nsatzungsgeberischen Ermessen gedeckt, jedoch kommt es nach dem \nGrundsatz regionaler Teilbarkeit nicht nur für die \nVerteilungsregelung nach Art und Maß der Nutzung für die \nAnlieger untereinander,\n\n37\n\nvgl. dazu Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1997), § 8 Rdnr. 442 ff., \n\n38\n\nsondern auch für die Verteilung zwischen Gemeinde und \nAnliegern nur darauf an, ob die Verteilungsregelung für den \nkonkret in Rede stehenden Ausbau noch vom satzungsgeberischen \nErmessen gedeckt ist. Dies ist hier für die Einbeziehung des \nAufwandes für die gesamte Ausbaubreite (unter 2 m) bei einem \nAnliegeranteil von 60 % der Fall, zumal es der Festlegung \nanrechenbarer Breiten von Gesetzes wegen nicht bedarf.\n\n39\n\nDie Beitragspflicht ist auch für beide Wohnwege entstanden. \nDem klägerischen Grundstück wird nämlich durch jeden Wohnweg \neine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit i.S.d. § 8 \nAbs. 2 Satz 2 KAG NW geboten. Durch jeden der Wohnwege wird \ndas klägerische Grundstück erschlossen i.S.d. §§ 1, 4 SBS, da \njeder Weg dem Grundstück für sich genommen die Bebaubarkeit \nnach § 4 Abs. 1 Nr. 1 2. Alternative der Landesbauordnung \nvermittelt, allerdings jeweils nur in Verbindung mit derselben \nPrimärerschließungsanlage, nämlich der A.. Dadurch wird aber \nder beitragsrelevante Vorteil, von zwei \nSekundärerschließungsanlagen erschlossen zu werden, nicht \nbeseitigt.\n\n40\n\nDie Verteilung bedarf aber der Korrektur. In die Verteilung \ndes Aufwandes für den Ausbau des östlichen Wohnwegs (Wohnweg \nzwischen den Grundstücken A. 10 - 16 und C. 28 - 22) ist das \nGrundstück C. 20 (Gemarkung B. Flur 5 Flurstück 458) \neinzubeziehen. Es grenzt nämlich mit der vollen Breite des \nWohnwegs an diesen. Die Auffassung des Beklagten, diese Breite \nentspreche nicht dem bauordnungsrechtlichen \nZuwegungserfordernis, trifft nicht zu: Wenn die Breite des \nWeges ausreicht, die in die Verteilung einbezogenen \nGrundstücke hinreichend zu erschließen, ist sie auch zur \nErschließung des Grundstücks C. 20 geeignet. Den \nbauordnungsrechtlichen Vorschriften kann nicht entnommen \nwerden, daß ein Grundstück zur ausreichenden Erschließung über \neine längere Strecke an einen Wohnweg grenzen muß, als dieser \nbreit ist. Die Gesamtsumme der Verteileranteile erhöht sich \ndamit gemäß § 4 SBS um 725,4 Verteileranteile (403 qm Fläche \nzuzüglich 80 % wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit). \n\n41\n\nWeiter muß in die Verteilung das Grundstück A. 10 \n(Gemarkung B. Flur 5 Flurstück 683) einbezogen werden. Zwar \nist es bereits ausreichend durch die A., an der es liegt, \nerschlossen und wäre durch den Wohnweg alleine nicht \nausreichend erschlossen. Gleichwohl wird diesem Grundstück \ndurch den Wohnweg in gleicher Weise eine zusätzliche \nSekundärerschließung geboten wie dem Grundstück des Klägers \ndurch den zweiten Wohnweg. Ob eine vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit geboten wird, hängt nämlich nicht \nvon Erwägungen zur fiktiven Abhängigkeit der \nGrundstücksnutzung vom Wohnweg bei Hinwegdenken der \nanderweitigen Erschließung ab, \n\n42\n\nso aber Driehaus, a.a.O., § 8 Rdnr. \n399, unter Bezugnahme auf die zum \nErschließungsbeitragsrecht ergangene \nEntscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts, Urteil vom \n10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. \n1994, 705, gegen OVG NW, Urteil vom \n5. Juli 1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl. \n1992, 179, \n\n43\n\nsondern davon, ob in der Realität ein zusätzlicher \nErschließungsvorteil durch den Wohnweg gewährt wird.\n\n44\n\nDer Vorteil der Sekundärerschließung wird einem \nEckgrundstück unbeschadet der bereits vorhandenen Erschließung \ndurch die Primärerschließungsanlage gewährt und hier sogar \n- wie die tatsächlichen Zuwegungsverhältnisse zeigen - \ngenutzt. \n\n45\n\nDie Gesamtsumme der Verteileranteile erhöht sich damit \ngemäß § 4 SBS um weitere 707,4 Verteileranteile (393 qm Fläche \nzuzüglich 80 % wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit). \n\n46\n\nEbenso ist das gegenüberliegende Eckgrundstück C. 28 \n(Gemarkung B. Flur 5 Flurstück 463) einzubeziehen. Dadurch \nerhöht sich die Gesamtsumme der Verteileranteile gemäß § 4 SBS \num weitere 595,8 Verteileranteile (331 qm Fläche zuzüglich 80 \n% wegen zweigeschossiger Bebaubarkeit). \n\n47\n\nWeitere Korrekturen sind nicht vorzunehmen, insbesondere \nist dies nicht wegen des vom Kläger bemängelten Umstands \nerforderlich, daß er, dessen Grundstück mit der geringsten \nFrontlänge an den Wohnweg grenzt, den höchsten Beitrag zu \nzahlen hat. Zulässigerweise maßgeblich für die Beitragshöhe \nist nicht die Frontlänge, sondern die Grundstücksfläche und \ndie Geschossigkeit.\n\n48\n\nDer umgelegte Aufwand ist der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Entgegen der unsubstantiierten Einschätzung des \nKlägers, die Kosten seien überhöht, kann der Senat keine \nAufwandsposition feststellen, die vom weiten Ausbauermessen \nunter Berücksichtigung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, \n\n49\n\nvgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n22. November 1995, a.a.O., \n\n50\n\nnicht gedeckt wäre. \n\n51\n\nSomit ergibt sich für den Ausbau des östlichen Gehwegs eine \nQuote von 0,630707 DM je Verteileranteil (3.284,47 DM \numlagefähiger Aufwand bei einer Gesamtsumme von \n5207,6 Verteiler-anteilen). Für die auf das Grundstück des \nKlägers entfallenden 765 Verteileranteile ergibt sich somit \nein Beitrag von 482,49 DM, so daß die darüber hinausgehende \nFestsetzung aufzuheben ist.\n\n52\n\nDie vorstehenden Ausführungen zur Beitragspflicht gelten \nauch für den Beitragsbescheid hinsichtlich des westlichen \nGehwegs (Gehweg zwischen den Grundstücken A. 10 - 16 und \n18 - 26). Hier sind ebenfalls das Eckgrundstücke, nämlich das \nGrundstück A. 18 (Gemarkung B. Flur 5 Flurstück 214) und das \noben erwähnte Grundstück A. 10 einzubeziehen. Die Gesamtsumme \nder Verteileranteile erhöht sich damit gemäß § 4 SBS um \n387 Verteileranteile (A. 18: 215 qm Fläche zuzüglich 80 % \nwegen zweigeschossiger Bebaubarkeit) und 707, 4 \nVerteileranteile (A. 10) auf 5232,4 Verteileranteile.\n\n53\n\nDie Grundstücke D. 1 - 7 sind demgegenüber nicht in die \nVerteilung einzubeziehen, da sie nicht in beitragsrechtlich \nrelevanter Weise erschlossen sind. Der vom westlichen Wohnweg \nabzweigende, nicht gewidmete Weg, der im Eigentum der Stadt \nsteht, gewährt keine ausreichend gesicherte Erreichbarkeit der \ngenannten, von der D. erschlossenen Grundstücke. Weder ist \neine Baulast oder Dienstbarkeit zugunsten der Grundstücke \neingetragen, noch besteht ein bürgerlich-rechtliches \nNotwegerecht. Schließlich gibt es auch keine Anhaltspunkte \ndafür, daß die Baugenehmigungen für die an der D. gelegenen \nWohnhäuser nur mit Rücksicht auf eine rückwärtige Erschließung \nüber den genannten Weg erteilt worden wären.\n\n54\n\nVgl. zum Gesichtspunkt der \nrechtlichen Sicherung der Erschließung \nfür derartige Konstellationen \nDietzel/Hinsen/ Kallerhoff, Das \nStraßenbaubeitragsrecht nach § 8 des \nKAG NW, 3. Aufl., Rdnr. 96.\n\n55\n\nSomit ergibt sich für den Ausbau des westlichen Gehwegs \neine Quote von 0,6915411 DM je Verteileranteil (3.618,42 DM \numlagefähiger Aufwand bei einer Gesamtsumme von 5232,4 \nVerteileranteilen). Für die auf das Grundstück des Klägers \nentfallenden 765 Verteileranteile ergibt dies einen Beitrag \nvon 529,02 DM, so daß die darüber hinausgehende Festsetzung \naufzuheben ist.\n\n56\n\nBeide Bescheide stellen durch das Zahlungsgebot den \nfestgesetzten Beitrag auf den 15. Oktober 1991 fällig, obwohl \ner erst mit Wirksamwerden der Widmung am 21. Juli 1994 \nentstanden ist. Die rechtmäßige Fälligstellung einer Abgabe \nsetzt deren Entstehung voraus, denn wenn die Abgabe noch nicht \nentstanden ist, darf die Leistung auch noch nicht verlangt \nwerden. Daher ist das Zahlungsgebot aufzuheben, soweit eine \nZahlung für den Zeitraum vor dem 21. Juli 1994 verlangt \nwird.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n58\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n59\n\nDie Streitwertentscheidung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 \nAbs. 1 GKG.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310463","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-14/15-a-529-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310463","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310463","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-14/15-a-529-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310463","retrieved":"2026-07-09 03:40:33.553746+00:00"}}