{"status":"available","doknr":"OLD310470","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.25B741.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-13","aktenzeichen":"25 B 741/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. März 1997 wird \nauf die Beschwerde des Antragstellers geändert.\nEs wird festgestellt, daß die Klage des Antragstellers (3 K 4080/96 VG Minden) \ngegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. November 1995 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. August 1996 aufschiebende Wirkung hat.\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese \nselbst tragen.\n\n1\n\n Gründe:\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das vorläufige \nRechtsschutzbegehren des Antragstellers hat mit dem aus dem \nTenor ersichtlichen Antrag, den der Antragsteller entsprechend \nder Anregung des Senats im Erörterungstermin vom 13. November \n1997 als Hauptantrag gestellt hat, Erfolg.\nA. Der Antrag ist zulässig.\nOb das Verwaltungsgericht den beschrittenen Rechtsweg zu den \nVerwaltungsgerichten zu Recht bejaht hat, prüft der Senat in \nder Beschwerdeinstanz gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nicht. \nUnabhängig davon bestehen vorliegend auch keine \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit \njenes Rechtsweges.\nFür das Begehren des Antragstellers ist entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Antrag auf Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern \nder Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung \nentsprechend § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. In \nRechtsprechung und Literatur ist anerkannt, daß vorläufiger \nRechtsschutz in analoger Anwendung dieser Bestimmung zu \ngewähren ist, wenn eine Behörde einen belastenden \nVerwaltungsakt unter Mißachtung der aufschiebenden Wirkung \neines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs tatsächlich vollzieht \n(faktische Vollziehung). In diesen Fällen hat das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs \nfestzustellen.\nOVG NW, Beschluß vom 3. September 1992 - 14 \nB 684/92 -, NVwZ-RR 1993, 269; Baden-\nWürttembergischer Verwaltungsgerichtshof, \nBeschluß vom 3. September 1990 - 5 S \n1840/90 -, NVwZ-RR 1991, 176; vgl. auch \nBVerwG, Beschluß vom 18. Oktober 1985 - 7 C \n21.85 -, NVwZ 1986, 638; Schoch, in: \nSchoch, Schmidt-Aßmann, Pietzner, VwGO, \nStand: Mai 1997, § 80, Rdnr. 238, 241 m. w. \nNachw.; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 80, \nRdnr. 10.\nEin solcher Fall liegt hier vor: Der Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 22. November 1995, mit dem sie die \nZuwendungen, die der Haus Büren'sche Fonds an den \nAntragsteller zur Deckung der diesem nach § 6 Abs. 4 EFG \nobliegenden Eigenleistung seit Mitte der fünfziger Jahre \ngewährt, für das Jahr 1997 auf 75 % und ab dem Jahr 1998 auf \n50 % gekürzt hat, ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ein belastender Verwaltungsakt. Diesen \nbelastenden Verwaltungsakt vollzieht die Antragsgegnerin seit \nFebruar 1997 faktisch, indem sie die monatlichen \nVorausleistungen auf die Zuwendung nach den insoweit nicht \nbestrittenen Angaben des Antragstellers nur noch in \nentsprechend reduzierter Höhe gewährt. Damit mißachtet sie die \naufschiebende Wirkung, die die gegen diesen Verwaltungsakt \ngerichtete Anfechtungsklage 3 K 4080/96 VG Minden nach § 80 \nAbs. 1 VwGO hat.\nDer Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 1995 enthält \nnicht lediglich die begünstigende Regelung, der Haus \nBüren'sche Fonds gewähre auch in den Jahren 1997/1998 und \ndanach Zuwendungen an den Antragsteller in der dort \nbezeichneten Höhe. In der Kürzung der jährlichen Zuwendung auf \n75 % und 50 % liegt vielmehr ein nachträglicher Eingriff in \nden Anspruch des Antragstellers auf volle Übernahme der \nEigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds. Dieser \nAnspruch ergibt sich aus der entsprechenden Zusicherung, die \ndas Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gegenüber \ndem damaligen Vorsitzenden des Antragstellers in seinem \nSchreiben vom 4. Februar 1959 abgegeben hat.\nSchon vor dem Inkrafttreten des § 38 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NW) vom 21. Dezember 1976 (GV NW S. 438), insbesondere \nauch schon im Jahr 1959, war in der höchstrichterlichen \nRechtsprechung und vereinzelt auch in der Literatur anerkannt, \ndaß die zuständige Behörde eine Zusage auf Erlaß eines \nbestimmten Verwaltungsaktes (Zusicherung) erteilen darf, mit \nder sie dem Zusageempfänger einen entsprechenden Anspruch \nverschafft, wenn dies dem Grundsatz des Vertrauensschutzes \nnach Treu und Glauben entspricht, die Zusage von der \nzuständigen Behörde abgegeben wurde und sie schließlich auch \nim übrigen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erteilt \nworden, insbesondere das zugesagte Verhalten seinerseits \nrechtmäßig ist.\nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1954 - I C \n75.53 -, NJW 1955, 805 (806); Urteil vom \n8. März 1956 - I A 3.54 -; BVerwGE 3, 199 \n(203) unter Berufung auf die Rechtsprechung \ndes PrOVG; ferner Urteil vom 19. Januar \n1967 - VI C 73.64 -, BVerwGE 26, 31 (36); \nUrteil vom 17. Oktober 1975 - IV C 66.72 -, \nBVerwGE 49, 244 (246 ff.); Beschluß vom \n13. November 1975 - I WB 121.75 -, DVBl. \n1976, 339; Haueisen, NJW 1961, 1901 (1904).\nAnerkannt war für den vor dem Inkrafttreten des VwVfG NW \ngeltenden Rechtszustand ferner, daß auch die Bewilligung einer \nZuwendung nach diesen Grundsätzen zusicherungsfähig ist.\nOVG NW, Urteil vom 17. November 1983 - 4 A \n1791/82 -, NVwZ 1985, 118 (119).\nEs versteht sich von selbst, daß es in dieser Hinsicht keinen \ngrundsätzlichen Unterschied ausmacht, ob die \nBewilligungsbehörde dem Zusageempfänger - wie in dem der \nvorstehend zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts \nzugrunde liegenden Fall - eine einmalige Zuwendung zusichert \noder ob sie, wie hier, fortlaufend wiederkehrende Zuwendungen \nohne zeitliche Begrenzung zusichert.\nI. Ob eine Äußerung einer Behörde, die nicht ausdrücklich als \nsolche bezeichnet ist, als Zusicherung im Sinn des heutigen \n§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NW anzusehen ist, richtet sich nach \nden im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren \nAuslegungsregeln des § 133 BGB. Danach ist nicht allein am \nbloßen Wortlaut der Erklärung und dem buchstäblichen Sinn der \ngewählten Formulierungen zu haften, sondern es ist zu fragen, \nwie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm \nbekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung \nverstehen mußte.\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1975 - IV C \n66.72 -, BVerwGE 49, 244 (247); OVG NW, \nUrteil vom 17. November 1983 - 4 A \n1791/82 -, NVwZ 1985, 118.\nUnter Anlegung dieser Maßstäbe liegt in der Erklärung des \nKultusministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem \nSchreiben vom 4. Februar 1959, der Haus Büren'sche Fonds werde \n\"auch in den kommenden Jahren ... die ermäßigte Eigenleistung \nübernehmen\", die verbindliche Zusicherung jährlich \nwiederkehrender Zuwendungen aus den Überschüssen des Haus \nBüren'schen Fonds an den Antragsteller in Höhe der diesem nach \ndem Recht der Ersatzschulfinanzierung jeweils obliegenden \nEigenleistung.\n1. Daß diese Erklärung entgegen der im Erörterungstermin und \nauch schriftsätzlich vertretenen Auffassung der \nAntragsgegnerin nicht lediglich eine \"unverbindliche \nSituationsbeschreibung\" sein, sondern vielmehr das Fundament \nfür die dauerhafte Finanzierung des Mauritiusgymnasiums B. \nschaffen sollte, ergibt sich zum einen schon aus dem Text des \nSchreibens selbst, wenn es dort im unmittelbaren Anschluß an \ndie vorzitierte Formulierung heißt: \"Damit dürfte die \nFinanzierung des M. -Gymnasiums e. V. in B. \ngesichert sein.\" Dieser Satz bekräftigt die Verbindlichkeit \nund die Tragweite des zuvor Gesagten in erheblichem Maß. Er \nläßt erkennen, daß das Kultusministerium über eine bloße \nAbsichtserklärung hinausgehen und eine gesicherte \nRechtsposition für den Antragsteller begründen wollte. Daran \nändert auch die Verwendung des Konjunktivs \"dürfte\" nichts. \nSoweit in dieser Wortwahl ein Rest an Unsicherheit über die \nZukunft des M. anklingen mag, läßt sich dies \nohne weiteres damit erklären, daß auch die abgegebene \nverbindliche Zusicherung künftiger Übernahme der Eigenleistung \ndie Existenz des M. nicht bedingungslos \ngarantieren konnte, sondern nur insoweit, als die Überschüsse \ndes Haus Büren'schen Fonds künftig zur Deckung der \nEigenleistung ausreichen würden. Wie noch darzulegen sein \nwird, beschränkte sich die Zuständigkeit des \nKultusministeriums auch allein auf die Verteilung der \nÜberschüsse, so daß eine Einschränkung auch für den Fall \nerfolgen mußte, daß keine Überschüsse erwirtschaftet würden. \nMit Blick auf diese Begrenzung konnte im Zeitpunkt der Abgabe \njener Erklärung nicht jedes Risiko für den Fortbestand des \nGymnasiums ausgeschlossen werden, zumal der Haus Büren'sche \nFonds auch in den davorliegenden Jahren nicht immer in der \nLage gewesen war, Zahlungen für das M. ohne \nSchwierigkeiten aus seinen Überschüssen zu leisten. So war \netwa die Übernahme des Ortsschulbeitrages, den die Stadt \nB. nach § 12 der 2. Verordnung betreffend die Gewährung \nvon Zuschüssen an Ersatzschulen vom 21. Dezember 1953 (GV. NW. \nS. 432) für das M. zu tragen hatte und den \nder Haus Büren'sche Fonds aufgrund der Finanzschwäche der \nStadt jedenfalls seit dem Rechnungsjahr 1954 stets übernommen \nhatte, für das Rechnungsjahr 1957 von der Antragsgegnerin \nzunächst abgelehnt worden, weil die Überschüsse dafür nicht \nhinreichten (Schreiben der Antragsgegnerin an das \nKultusministerium vom 8. Mai 1958).\n2. Der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche \nBindungswille des Kultusministeriums ergibt sich außerdem aus \nder historischen Situation, in der dieses die genannte \nErklärung abgegeben hat: Das Schreiben stellt, wie sich aus \ndem Vermerk von Regierungsrat M. -W. vom selben Tag \nüber sein Telefonat mit dem damaligen Vorsitzenden des \nAntragstellers ergibt, die Reaktion des Kultusministeriums auf \ndie seitens des Schulvereins gehegte Befürchtung dar, der Haus \nBüren'sche Fonds dürfe die Eigenleistung des \nM. aufgrund des Erlasses des \nKultusministeriums vom 28. Oktober 1958 künftig nicht mehr \nübernehmen. Mit jener Erklärung hat das Kultusministerium den \nursprünglich nur als \"Notlösung\" angesehenen Betrieb des \nM. B. in der Rechtsform eines privaten \nTrägervereins als dauerhaften Zustand anerkennen und damit die \nUnsicherheiten beseitigen wollen, die sich trotz der \nGarantieerklärungen der zuständigen Vertreter des Landes \nNordrhein-Westfalen bei der Vereinsgründung des Antragstellers \nim Dezember 1951 und im Erlaß des Kultusministeriums vom \n19. Mai 1953 bislang ergeben hatten: So sehr man sich darin \neinig war, daß das M. B. als solches \nerhalten werden müsse, so zweifelhaft erschien es, in welcher \nRechtsform (privater Trägerverein, Zweckverband) dies \nvernünftigerweise geschehen könne und wie die Finanzierung im \neinzelnen gestaltet werden solle. Die Rechtsform eines \nprivaten Trägervereins war weiterhin als Übergangslösung \nangesehen worden, obwohl der als Vertreter des \nKultusministeriums anwesende Ministerialrat von Stein auf der \nGründungsversammlung des Antragstellers im Dezember 1951 \nausdrücklich erklärt hatte, daß der Haus Büren'sche Fonds \"die \nDeckung der Hälfte des Fehlbetrages der Schule unter \nZurückstellung anderer Zuschüsse garantieren\" werde, und \nobwohl der Erlaß des Kultusministeriums vom 19. Mai 1953, in \ndem es zur Bekräftigung heißt, \"die Verpflichtung des Landes, \ndas M. als einzige höhere Schule des Kreises \nB. , die bis 1945 staatliche Aufbauschule war, zu \nerhalten,\" müsse \"anerkannt werden\", eine inhaltsgleiche \nGarantieerklärung dem Grunde nach enthielt. Die Gestaltung der \nFinanzierung im einzelnen, die durch die erstgenannte \nErklärung zunächst klar geregelt erschien, geriet wieder ins \nWanken durch die eben bereits erwähnte 2. Verordnung \nbetreffend die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen vom \n21. Dezember 1953, die in § 2 die Möglichkeit des \nvollständigen Verzichts auf eine Eigenleistung und in § 12 die \nAufteilung des staatlichen Zuschusses auf das Land und die \nOrtsschulgemeinde vorsah. Nach dem Aktenvermerk der \nAntragsgegnerin vom 18. August 1954 sind die genannten \nGarantieerklärungen durch diese Verordnung nachträglich \nhinfällig geworden. Auch wenn mit dieser Verordnung die \nMöglichkeit geschaffen worden war, das private Gymnasium \ngänzlich ohne Eigenleistungen zu erhalten und Zuschüsse des \nHaus Büren'schen Fonds damit theoretisch entbehrlich zu \nmachen, war damit lediglich die Grundlage für die jeweils \nhälftige Aufteilung des Haushaltsfehlbetrags auf das Land und \nden Haus Büren'schen Fonds entfallen, nicht aber die Grundlage \nund die Notwendigkeit für die Existenzsicherung des Gymnasiums \nals solche. Daran hat der Haus Büren'sche Fonds auch nach dem \nInkrafttreten der Verordnung vom 21. Dezember 1953 weiter \nmitgewirkt, indem er etwa auch den Ortsschulbeitrag der \nOrtsschulgemeinde B. übernommen hat, die diesen aufgrund \nihrer damaligen Finanzschwäche nicht selbst tragen konnte. \nDarin kommt zum Ausdruck, daß sich der Haus Büren'sche Fonds \ndem Grunde nach an die Garantieerklärungen von Dezember 1951 \nund vom 19. Mai 1953 weiterhin gebunden sah. Wenn das \nKultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der durch \ndiese Umstände geprägten Situation erklärt hat, die \nEigenleistung des M. auch in den kommenden \nJahren aus den Überschüssen des Haus Büren'schen Fonds zu \ndecken, so geschah dies in der für alle Beteiligten \nerkennbaren Absicht, dem Trägerverein eine gesicherte \nRechtsposition für die Zukunft zu verschaffen, und damit mit \ndem für die Annahme einer Zusicherung erforderlichen \nBindungswillen.\n3. Der für die Annahme einer Zusicherung erforderliche \nBindungswille des Kultusministeriums ergibt sich schließlich \naus dem für alle Beteiligten erkennbaren Zweck des Schreibens \nvom 4. Februar 1959: Dieser Zweck bestand darin, die künftige \nExistenz des privaten M. als einer als \nbildungspolitisch für notwendig erachteten Ersatzschule so \nweit wie möglich zu sichern, obwohl der die Schule tragende \nVerein mittellos war und weder eine Haftung der \nVereinsmitglieder mit ihrem Privatvermögen noch eine \nfinanzielle Beteiligung der Eltern an der aufzubringenden \nEigenleistung noch die im Jahr 1953 erwogene \nZweckverbandslösung weiter in Betracht gezogen wurde. Schon \nder Charakter als Privatschule als solcher schließt es aus, in \nder Äußerung des Kultusministers eine nur auf den Augenblick \nbezogene Zustandsbeschreibung zu sehen, wie sie die \nAntragsgegnerin in dieser und in anderen Äußerungen des Landes \nallenfalls erblicken will und wie es auch das \nVerwaltungsgericht in bezug auf die früheren \nGarantieerklärungen angenommen hat. Daß die Existenzsicherung \nfür ein Gymnasium sinnvoll nur durch eine als langfristig \ngedachte Garantieerklärung erfolgen konnte, versteht sich von \nselbst. Eine nur auf spezielle Situationen abgestellte und auf \nkurze Zeiträume bezogene Erklärung würde diesem Anliegen \noffenkundig nicht gerecht. Der erfolgreiche Betrieb einer \nprivaten Schule setzte nämlich damals wie heute mit Blick auf \ndie jährlichen Einschulungen und die in § 5 Abs. 2 Satz 2 der \n2. Verordnung betreffend die Gewährung von Zuschüssen an \nErsatzschulen geforderte Vergleichbarkeit des \nAnstellungsverhältnisses eines Planstelleninhabers an einer \nprivaten Ersatzschule mit einem Beamten auf Lebenszeit \nzwangsläufig ein erhöhtes Maß an Beständigkeit und \nVerläßlichkeit nicht zuletzt auch in finanzieller Hinsicht \nvoraus. Das kommt sowohl in Art. 7 Abs. 4 Satz 4 GG, Art. 8 \nAbs. 4 Satz 1 LVerf NW und § 37 Abs. 3 Buchst. d) SchOG NW zum \nAusdruck, wonach die Erteilung der Privatschulgenehmigung \nunter anderem von der hinreichenden Sicherung der \nwirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte abhängig ist. Es \nkommt noch deutlicher im heutigen § 1 Abs. 4 Nr. 8 ESchVO NW \nzum Ausdruck, wonach dem Genehmigungsantrag für eine \nPrivatschule unter anderem ein Nachweis über die Aufbringung \nder Eigenleistung für mindestens drei Jahre beizufügen ist.\nIst danach schon der Betrieb eines privaten Gymnasiums als \nsolcher notwendig als langfristige Veranstaltung zu betrachten \nund daraus ein entsprechend langfristiger Bindungswille des \nKultusministeriums bei Abgabe seiner Erklärung vom 4. Februar \n1959 abzuleiten, so kommt im vorliegenden Fall hinzu, daß die \nFörderung des M. B. auf einer ins \nvergangene Jahrhundert zurückreichenden Tradition beruht und \ndiese historische Dimension erklärtermaßen zumindest ein \nmaßgeblicher Beweggrund für die in den Jahren 1951 und 1953 \nabgegebenen Garantieerklärungen gewesen ist.\n4. Der im Schreiben des Kultusministers vom 4. Februar 1959 \nenthaltenen Zusicherung kann die Bindungswirkung auch nicht \ndeshalb abgesprochen werden, weil sie nicht hinreichend \nbestimmt gewesen wäre. Insbesondere kann die hinreichende \nBestimmtheit nicht mit dem Argument verneint werden, die Höhe \ndes jährlich zu erstattenden Betrages habe nicht im voraus \nfestgestanden. Wie oben bereits dargelegt, hatte die gegebene \nZusicherung den Inhalt, dem Antragsteller jährlich \nwiederkehrende Zuwendungen aus den Überschüssen des Haus \nBüren'schen Fonds in Höhe der dem Antragsteller nach dem Recht \nder Ersatzschulfinanzierung jeweils obliegenden Eigenleistung \nzu gewähren. Der damit vom Haus Büren'schen Fonds jährlich zu \nübernehmende Betrag ließ sich hinreichend exakt bestimmen, \nauch wenn dies erst nach Ermittlung des jährlichen \nHaushaltsfehlbetrags im Haushaltsplan des Antragstellers und \nnach Festlegung des prozentualen Eigenanteils des \nAntragstellers an diesem Fehlbetrag möglich war. Der Umstand, \ndaß die jährlichen Zuwendungen zumindest seit der \nNeugestaltung des Zuwendungsverfahrens durch den Erlaß des \nKultusministeriums vom 17. November 1977 auf Antrag des \nSchulträgers hin durch Zuwendungsbescheide erfolgen sollte, \nrechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, Anspruchspositionen des Antragstellers \ngegenüber dem Haus Büren'schen Fonds würden allenfalls durch \nderart periodisch wiederkehrende Verwaltungsakte begründet, \nohne daß diesen ein jahresübergreifender Rechtsanspruch des \nAntragstellers auf fortdauernde Zahlungen des Haus Büren'schen \nFonds zugrundeliege. Denn der jährliche Erlaß von \nZuwendungsbescheiden, denen ein entsprechender Antrag des \nM. vorauszugehen hat, bleibt auch bei \nZugrundelegung eines dauerhaften, dem Grunde nach bestehenden \nFörderungsanspruchs sinnvoll und nachvollziehbar: Durch \nderartige Bescheide kann nicht nur die exakte Höhe des \nFörderungsanspruchs festgelegt werden, was - wie \ndargelegt - notwendigerweise erst nach Ermittlung des genauen \nHaushaltsfehlbetrages im Haushalt des Gymnasiums und \nFestlegung des Eigenanteils durch das Schulkollegium M. \nmöglich ist, sondern vor dem Erlaß des Zuwendungsbescheides \nhat der Haus Büren'sche Fonds zugleich auch zu prüfen, ob der \nbeantragte Zuschuß aus den erwirtschafteten Überschüssen \ngedeckt werden kann. Mag diese Prüfung in den zurückliegenden \nZeiträumen mit guten Erträgen aus den verschiedenen \nVermögenszweigen des Fonds auch nicht immer eine nennenswerte \npraktische Bedeutung erlangt haben, so ändert das doch nichts \nan dem grundsätzlichen Sinn dieser verfahrensmäßigen \nAusgestaltung.\nDiese Auslegung des Schreibens vom 4. Februar 1959 als \nverbindliche Zusicherung mit dem eingangs beschriebenen Inhalt \nentspricht im übrigen der übereinstimmenden Rechtsüberzeugung \nder Beteiligten: Nicht nur der Antragsteller, sondern auch die \nStiftsverwaltung des Haus Büren'schen Fonds und schließlich \nauch die Antragsgegnerin haben es als dauerhafte \nFinanzierungsgrundlage für das M. B. \nneben den staatlichen Zuschüssen angesehen:\nDas hat der Antragsteller bereits in seinem Schreiben vom \n3. Juli 1961 zum Ausdruck gebracht. Welche Bedeutung er diesem \nSchreiben - für alle Beteiligten erkennbar - über Jahrzehnte \nhinweg beimißt, ergibt sich nicht zuletzt aus § 3 Satz 4 \nseiner Satzung vom 15. Mai 1982, der es als Grundlage der \nDeckung der Eigenleistung aus den Mitteln des Haus Büren'schen \nFonds benennt. Unzutreffend erscheint in diesem Zusammenhang \ndie Schlußfolgerung aus § 14 Abs. 2 der Satzung (= § 9 Satz 2 \nder Satzung des Antragstellers vom 20. Dezember 1951), mit der \ndas Verwaltungsgericht der Erklärung des Ministerialrats von \nStein die Verbindlichkeit abgesprochen hat. Diese \nSatzungsbestimmung, nach der der Vorstand die Auflösung des \nVereins beantragen muß, wenn die Möglichkeit, den \nHaushaltsfehlbetrag der Schule bis zum Ende des Schuljahres zu \ndecken, nicht mehr besteht, behält auch dann ihren Sinn, wenn \nman eine dauerhafte rechtliche Verpflichtung des Landes zur \nÜbernahme der Eigenleistung annimmt. Insoweit ist nämlich, \nworauf der Antragsteller zutreffend hinweist, wiederum zu \nberücksichtigen, daß auch die vor 1959 abgegebenen \nGarantieerklärungen des Landes zugunsten des \nM. unter dem Vorbehalt gestanden haben, daß \nder Haus Büren'sche Fonds ausreichende Überschüsse \nerwirtschaftet, aus denen der von diesem geschuldete Anteil am \nHaushaltsfehlbetrag gedeckt werden kann. Dementsprechend hat \ndas Kultusministerium seine jeweiligen Genehmigungen für die \nan das M. zu leistenden Zuschüsse stets mit \nder Maßgabe versehen, daß diese Zuschüsse aus den Überschüssen \ndes Haus Büren'schen Fonds zu erbringen seien.\nAuch die Antragsgegnerin und das Kultusministerium gingen in \nder Vergangenheit stets davon aus, daß der Antragsteller einen \ngrundsätzlichen Anspruch auf jährlich wiederkehrende Übernahme \nder Eigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds hat. Von \neiner derartigen Verpflichtung geht etwa der Erlaß des \nKultusministers vom 26. Januar 1994 aus, auch wenn die \nRechtsgrundlage dieser Verpflichtung in dem genannten Erlaß \nunzutreffenderweise in einem Vertrag gesehen wird. Ebenso ging \ndie Antragsgegnerin auch in ihrem Bericht an das \nKultusministerium vom 16. Juni 1994 und in dem Vermerk vom \n30. Mai 1995 davon aus, daß aufgrund der Erlasse des \nKultusministeriums vom 19. Mai 1953 und vom 4. Februar 1959 \nein Anspruch auf Förderung bestehe, der aus den Überschüssen \ndes Haus Büren'schen Fonds zu decken sei, der aber wegen \nWegfalls der Überschüsse beim Haus Büren'schen Fonds für \nkünftige Jahre gemindert oder ganz aufgehoben werden könne. \nDementsprechend betrachtete sie die getroffene Regelung ihrer \nZielsetzung nach als auf eine Reduzierung der jährlichen \nZuwendungen an den Antragsteller gerichtet und damit als \nbelastenden Verwaltungsakt.\nII. Das Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen war \nfür die Abgabe der Zusicherung im Schreiben vom 4. Februar \n1959 auch zuständig. Diese Zuständigkeit ergibt sich bei der \nim vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen \nPrüfung aus der Kabinetts-Ordre des Königs Friedrich Wilhelm \nIII. von Preußen vom 30. November 1823, ohne daß in diesem \nRahmen abschließend die Frage geklärt werden kann, welche \nRechtsqualität den darin getroffenen Regelungen im Rahmen der \nheute gültigen Verfassungsordnung zukommt, insbesondere ob \nsie, wie der Antragsteller, das Kultusministerium und die \nAntragsgegnerin übereinstimmend annehmen (vgl. den Bericht vom \n25. Februar 1981), Gesetzeskraft besitzen. Nach der Kabinetts-\nOrdre war die Zuständigkeit für den Haus Büren'schen Fonds \nzweigeteilt: Die Verwaltung des Fonds sollte \"bei der \nEigenthümlichkeit des Fonds der zweiten Abtheilung der \nRegierung zu Minden unter der oberen Leitung des Finanz-\nMinisteriums verbleiben, die gesammten Überschüsse aber ... \ndem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten überwiesen \nwerden.\" Da es bei der Förderung des M. \nnicht um eine Angelegenheit der Fondsverwaltung, sondern um \neine solche der Verteilung der Überschüsse ging, war hierfür \ndas Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als \nFunktionsnachfolger des ehemaligen preußischen \"Ministeriums \nder geistlichen Angelegenheiten\" zuständig.\nIII. Die vom Kultusministerium gegebene Zusicherung ist auch \nim übrigen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht erteilt \nworden. Insbesondere war das zugesagte Verhalten, also die \nFörderung des M. so, wie sie im Schreiben \nvom 4. Februar 1959 festgelegt worden ist, rechtmäßig.\n1. Rechtliche Bedenken ergeben sich zunächst nicht unter dem \nGesichtspunkt, es liege eine vollständige Subventionierung \neiner Privatschule aus dem Landeshaushalt vor, die gegen das \nRecht der Ersatzschulfinanzierung verstoße. Weder \nbundesrechtliche noch landesrechtliche Vorschriften schlossen \nund schließen es aus, einen vermögenslosen Verein als \nPrivatschulträger anzuerkennen, sofern dieser in der Lage ist, \nseinen zur Aufbringung der Regeleigenleistung erforderlichen \nFinanzbedarf aus Mitteln Dritter zu decken. Mit Rücksicht auf \ndas jede einzelne Privatschule treffende Unternehmerrisiko \nkann diese, soweit es um staatliche Förderung unter anderem \nauch unter dem Gesichtspunkt der Reduzierung der \nRegeleigenleistung geht, sogar verpflichtet sein, sich \nnaheliegende sonstige Hilfsquellen (z. B. Leistungen von \nStiftungen und Hilfsvereinen) zu erschließen und diese \nauszunutzen.\nBVerwG, Urteil vom 22. September 1967 - VII \nC 71.66 -, BVerwGE 27, 360 (366); Urteil \nvom 30. November 1984 - 7 C 66.82 -, NVwZ \n1985, 111 (112).\nHiermit erscheint es nicht ohne weiteres vereinbar, wenn das \nVerwaltungsgericht den Anordnungsgrund für die erstinstanzlich \nbeantragte einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO mit dem \nHinweis darauf verneint hat, der Antragsteller müsse zunächst \neinen Antrag auf Herabsetzung der Regeleigenleistung nach § 6 \nAbs. 4 EFG stellen. Denn ein etwaiger Anspruch des \nAntragstellers auf Reduzierung der Regeleigenleistung nach der \ngenannten Bestimmung ist nicht etwa vorgreiflich für den hier \ngeltend gemachten Anspruch gegen den Haus Büren'schen Fonds. \nIm Gegenteil setzt die Ermäßigung nach § 6 Abs. 4 EFG voraus, \ndaß dem Schulträger die Erbringung einer höheren Eigenleistung \nunter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und \nVerpflichtungen nicht zuzumuten ist. Sonstige Einkünfte in \ndiesem Sinn können, wenn - wie hier - der Privatschulträger \nselbst mittellos ist und seine finanzielle Leistungsfähigkeit \ndementsprechend durch fortdauernde Zuwendungen Dritter \nsichergestellt wird, auch diese Zuwendungen des Dritten sein, \nfür die § 6 Abs. 3 EFG die Anrechnung auf die Eigenleistung \nausdrücklich vorschreibt.\n2. Auch im übrigen war die Gewährung von Zuwendungen durch den \nHaus Büren'schen Fonds an den Antragsteller rechtlich \nzulässig. Dabei bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob \nder Haus Büren'sche Fonds eine nichtrechtsfähige Stiftung im \nSinn des § 32 StiftG NW oder ein nichtrechtsfähiges \nSondervermögen des Landes Nordrhein-Westfalen im Sinn der §§ \n26, 113 LHO ohne Stiftungscharakter ist. Denn auch dann, wenn \nes sich beim Haus Büren'schen Fonds um eine nichtrechtsfähige \nStiftung im Sinn des § 32 StiftG NW handeln sollte, schließt \ndas nicht aus, daß diese Stiftung ihre Zuschüsse in der \nrechtlichen Form von Zuwendungen im Sinn des § 23 LHO an die \nprivaten Destinatäre vergibt (vgl. den Erlaß des \nKultusministeriums vom 17. November 1977). Daß der \nAntragsteller bei Zugrundelegung der Annahme, der Haus \nBüren'sche Fonds sei eine Stiftung, deren Stiftungszweck durch \ndie Kabinetts-Ordre von 1823 festgelegt wird, zum Kreis der \nvom Stiftungszweck umfaßten Destinatäre gehört, unterliegt \nkeinen Zweifeln.\nIV. Die Bindungswirkung der Zusicherung ist in dem Zeitraum \nzwischen Februar 1959 und der von der Antragsgegnerin \nbehaupteten Verschlechterung der Ertragslage des Haus \nBüren'schen Fonds auch nicht aus anderen Gründen nachträglich \nweggefallen (§ 38 Abs. 3 VwVfG NW). Insbesondere stellt es \nkeine entscheidungserhebliche nachträgliche Änderung der Sach- \noder Rechtslage im Sinn dieser Vorschrift dar, daß die in den \nfünfziger und sechziger Jahren durchweg gewährte Reduzierung \nder Eigenleistung auf 1 % oder 2 %, die dem Wortlaut nach \nebenfalls Gegenstand der Zusicherung vom 4. Februar 1959 \ngewesen ist, Mitte der siebziger Jahre im Hinblick auf die \nerheblich verbesserte finanzielle Lage des Haus Büren'schen \nFonds beendet wurde (Schreiben des Finanzministers des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 30. Mai 1975). Denn die Zusicherung \nvom 4. Februar 1959 beschränkte sich inhaltlich nicht darauf, \ndie dem Antragsteller obliegende Eigenleistung nur unter der \nVoraussetzung ihrer Ermäßigung zu übernehmen. Entgegen ihrem \nWortlaut galt sie vielmehr auch für den Fall, daß die \nErmäßigung der Eigenleistung künftig, insbesondere mit Blick \nauf eine günstige Entwicklung der durch den Haus Büren'schen \nFonds erwirtschafteten Zuschüsse, geringer ausfallen oder \nvollständig in Wegfall geraten sollte. Das ergibt sich aus dem \noben bereits dargelegten historischen Zusammenhang und aus \nihrem Zweck, die Existenz des M. lediglich \nin Abhängigkeit von den durch den Haus Büren'schen Fonds \nerwirtschafteten Überschüssen zu sichern. Diese Auslegung wird \nbestätigt durch die spätere tatsächliche Förderungspraxis: Auf \nden Wegfall der Reduzierung der Eigenleistung hat das \nKultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nämlich nicht \netwa mit einer Reduzierung oder mit der vollständigen \nEinstellung der Zuschußgewährung an das M. \nreagiert, sondern lediglich mit der durch Erlaß vom \n17. November 1977 angeordneten geänderten Verfahrensweise bei \nder Abwicklung der Erstattung. Diese Entscheidung beruhte auf \ndem Bericht der Antragsgegnerin vom 4. Mai 1977, der von einer \nallgemein anerkannten überkommenen Verpflichtung des Haus \nBüren'schen Fonds ausging, die Existenz des \nM. sicherzustellen, solange entsprechende \nMittel verfügbar sind. Dementsprechend hat der Haus Büren'sche \nFonds auch seit Mitte der siebziger Jahre den nicht durch \nstaatliche Finanzierung gedeckten Teil des \nHaushaltsfehlbetrages unabhängig von der Höhe des Betrages und \nunabhängig von der Nichtfortführung der Ermäßigung übernommen.\nEbensowenig könnte es als nachträgliche \nentscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage im \nSinn des § 38 Abs. 3 VwVfG NW angesehen werden, wenn die Stadt \nB. ihre Finanzschwäche inzwischen überwunden und aus dem \nAusgleichsstock des Innenministeriums entlassen worden sein \nsollte. Die finanzielle Leistungsunfähigkeit der Stadt B. \nist nämlich ebenfalls nicht \"Geschäftsgrundlage\" der \nZusicherung vom 4. Februar 1959 gewesen.\nIV. Hat der Antragsteller damit grundsätzlich einen Anspruch \ngegen die Antragsgegnerin auf Übernahme der ihm nach dem Recht \nder Ersatzschulfinanzierung obliegenden Eigenleistung, so ist \nder Bescheid vom 22. November 1995 ein belastender \nVerwaltungsakt im Sinn von § 35 Satz 1 VwVfG NW, weil er \ndarauf gerichtet ist, entweder diesen Anspruch mit Wirkung ab \n1997 zu reduzieren (Teilwiderruf nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 \nAbs. 2 Nr. 3 VwVfG NW) oder aber den teilweisen Wegfall der \nBindungswirkung der Zusicherung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW von \ndiesem Zeitraum an verbindlich festzustellen.\nNach § 38 Abs. 3 VwVfG NW verliert eine einmal gegebene \nZusicherung ihre bindende Wirkung unabhängig von der \nBekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung der Behörde bereits \ndann, wenn sich die Sach- oder Rechtslage objektiv \nnachträglich derart ändert, daß die Behörde bei Kenntnis \ndieser Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus \nrechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Tritt eine \nderartige Situation ein, so bedarf es also eines Widerrufs \nnach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW nicht. \nDieser ist nur bei Fortbestehen der Bindungswirkung \nerforderlich und sinnvoll. Insofern hat § 38 Abs. 3 VwVfG NW \nVorrang vor den Widerrufsgründen in § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 \nAbs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG NW. Dies kommt insbesondere auch \nim Text des § 38 Abs. 2 VwVfG NW zum Ausdruck, wenn es dort \nheißt, § 49 VwVfG finde \"unbeschadet des Absatzes 3\" \nentsprechende Anwendung.\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C \n29.93 - BVerwGE 97, 323 (330); Stelkens, \nin: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, § 38, \nRdnr. 57.\nOb die Antragsgegnerin die Zusicherung mit Blick auf die von \nihr behauptete Zahlungsunfähigkeit des Haus Büren'schen Fonds \nnach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW teilweise \nwiderrufen hat oder ob hier sogar ein Fall des § 38 Abs. 3 \nVwVfG NW vorliegt, in dem es eines solchen Widerrufs gar nicht \nbedurfte, kann dahinstehen. Denn der Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 22. November 1995 ist auch im \nletztgenannten Fall ein belastender Verwaltungsakt im Sinn des \n§ 35 Satz 1 VwVfG NW. Sollte die Bindungswirkung der \nZusicherung hier ipso iure nachträglich vollständig oder \nteilweise weggefallen sein, so ist der genannte Bescheid \nsinngemäß darauf gerichtet, diesen Wegfall der Bindungswirkung \nverbindlich festzustellen. In ihm kommt nämlich zum Ausdruck, \ndaß die Antragsgegnerin die Zuwendungen des Haus Büren'schen \nFonds an den Antragsteller für die Eigenleistung des \nM. auf die Hälfte der bisherigen Leistungen \nzurückführen will, weil sie davon ausgeht, daß der Haus \nBüren'sche Fonds \"zur Zeit keine nennenswerten Überschüsse \nmehr erwirtschaftet\". Es spricht auch vieles dafür, die \nBehörde in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 5 VwVfG NW \nals grundsätzlich ermächtigt anzusehen, den Eintritt der \nVoraussetzungen der clausula rebus sic stantibus in § 38 \nAbs. 3 VwVfG NW durch Verwaltungsakt verbindlich \nfestzustellen.\nStelkens, in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, \nVwVfG, § 38, Rdnr. 60.\nDies bedarf hier indes ebenfalls keiner abschließenden \nEntscheidung, weil es hier zunächst nur darauf ankommt, ob der \nBescheid vom 22. November 1995 ein belastender Verwaltungsakt \nist, nicht aber auch darauf, ob er rechtmäßig ist. Unabhängig \nvom Eingreifen von § 38 Abs. 2 oder § 38 Abs. 3 VwVfG NW \nsollte der Bescheid vom 22. November 1995 erkennbar eine \nverbindliche Regelung über die dem Antragsteller künftig \nzufließenden Zuschüsse des Haus Büren'schen Fonds treffen und \nnicht lediglich eine unverbindliche Information über die in \nden näher bezeichneten Jahresschritten erfolgende Kürzung \nenthalten. Das ergibt sich aus den tenorartigen Formulierungen \nunter 1. und 2. des Bescheides, aus der beigefügten \nRechtsbehelfsbelehrung sowie aus dem unter demselben Datum \nangefertigten Aktenvermerk der Antragsgegnerin, in dem \nausdrücklich bestätigt wird, daß auch die Antragsgegnerin \nselbst in der Ankündigung der Kürzung der Zahlungen einen \nanfechtbaren Verwaltungsakt gesehen hat.\nB. Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ist \nauch begründet. Hierfür bedarf es keiner Abwägung der \nwiderstreitenden Vollzugsinteressen und insbesondere auch \nkeines näheren Eingehens auf die Rechtmäßigkeit des \nangefochtenen Bescheides. Entscheidend ist allein, daß die \nKlage 3 K 4080/96 VG Minden nach § 80 Abs. 1 VwGO mangels \nAnordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung \nhat.\nSchoch, in: Schoch, Schmidt-Aßmann, \nPietzner, VwGO, Stand: Mai 1997, § 80, \nRdnr. 238.\nC. Mit Blick auf das erstinstanzlich anhängige \nHauptsacheverfahren und die mögliche Erwägung der \nAntragsgegnerin, die sofortige Vollziehung des Bescheides vom \n22. November 1995 anzuordnen, weist der Senat auf Folgendes \nzusätzlich hin:\nI. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 22. November 1995 \nhängt in formeller Hinsicht zunächst davon ab, ob die \nAntragsgegnerin die Zuständigkeit für seinen Erlaß besaß. Nach \nder differenzierenden Zuständigkeitsverteilung durch die \nKabinetts-Ordre des Königs Friedrich-Wilhelm III. von Preußen \nvom 30. November 1823 lag die Zuständigkeit für den \nTeilwiderruf nicht bei der Bezirksregierung, sondern beim \nMinisterium für Schule und Weiterbildung, denn die im Bescheid \nvom 22. November 1995 getroffene Regelung betraf, ebenso wie \ndie teilweise widerrufene Zusicherung, nicht die Verwaltung \ndes Fondsvermögens des Haus Büren'schen Fonds, sondern die \nVerteilung der Überschüsse, die nach der Kabinetts-Ordre dem \n\"Ministerium der geistlichen Angelegenheiten\" überwiesen war.\nOb sich die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den \nTeilwiderruf aus § 8 Abs. 2 LOG NW ergibt, ist ebenfalls \nzweifelhaft. Denn nach dieser Vorschrift ist die \nBezirksregierung nur für alle diejenigen Aufgaben der \nLandesverwaltung zuständig, die nicht ausdrücklich anderen \nBehörden übertragen sind. Eine derartige anderweitige \nAufgabenübertragung liegt aber, wenn man mit den Beteiligten \nvon der Fortgeltung der Kabinetts-Ordre ausgeht, in der darin \nenthaltenen Zuständigkeitszuweisung an das Kultusministerium. \nEine Regelung, die diese letztgenannte Zuständigkeitszuweisung \nwiederum derogiert und abweichend von ihr die Bezirksregierung \nfür zuständig erklärt, ist im Gegensatz zum Besoldungsrecht \nder beim Haus Büren'schen Fonds beschäftigten Beamten nicht \nerkennbar (vgl. dazu lfd. Nr. 12 der Verordnung zur Bestimmung \nder Besoldungsfestsetzungsbehörden des Landes Nordrhein-\nWestfalen (Besoldungszuständigkeitsverordnung NW) vom \n27. November 1979 (SGV. NW. 20320)). Insbesondere dürfte dafür \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 LOG in Verbindung mit weiteren ausführenden \nMaßnahmen des Kultusministeriums nicht herangezogen werden \nkönnen.\nII. In materieller Hinsicht hängt die Rechtmäßigkeit des \nBescheides vom 22. November 1995 davon ab, ob die \nVoraussetzungen entweder des § 38 Abs. 3 VwVfG NW oder aber \ndes § 38 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW erfüllt \nsind.\n1. Maßgebend dafür, ob ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nach \n§ 38 Abs. 3 VwVfG NW vollständig oder teilweise nachträglich \neingetreten ist, ist ein Vergleich der tatsächlichen und \nrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen \nZusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten \ntatrichterlichen Entscheidung. Es kommt dabei nicht auf die \nsubjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der \ndie Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver \nBetrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nRechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte \nVerwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, daß die Zusicherung \nauch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben \nworden wäre.\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1995 - 11 C \n29.93 - BVerwGE 97, 323 (330).\nDiese Voraussetzungen können hier erfüllt sein, wenn die \nBehauptung der Antragsgegnerin und des Kultusministeriums, der \nHaus Büren'sche Fonds erwirtschafte seit Beginn der 90-er \nJahre keine hinreichenden Überschüsse mehr, um die \nEigenleistung des M. in voller Höhe zu \ntragen, in tatsächlicher Hinsicht zutrifft, wenn darüber \nhinaus der behauptete Rückgang der erwirtschafteten \nÜberschüsse so erheblich ist, daß er die Kürzung der \njährlichen Zuwendung auf die Hälfte als unabweisbar erscheinen \nläßt, und wenn schließlich die Umstände, die gegenwärtig die \nErtragslage des Haus Büren'schen Fonds kennzeichnen, auch für \ndie kommenden Jahre eine nachhaltige Verbesserung seiner \nfinanziellen Situation nicht erwarten lassen. Ist hingegen \nlediglich ein geringfügiger Rückgang der Überschüsse zu \nverzeichnen, der die Kürzung der jährlichen Zuwendung auf die \nHälfte nicht als unabweisbar erscheinen läßt, oder ist die \nErwartung gerechtfertigt, der Haus Büren'sche Fonds werde \nseine vormalige Ertragskraft schon in wenigen Jahren \nwiedererlangen, so rechtfertigte das die Annahme eines \nWegfalls der Bindungswirkung nach § 38 Abs. 3 VwVfG NW nicht. \nDenn es wäre nach den hier vorliegenden Umständen nicht \nanzunehmen, daß das Kultusministerium die Zusicherung vom \n4. Februar 1959 bei Kenntnis einer derartigen nachträglichen \nÄnderung der Sachlage nicht gegeben hätte. Das ergibt sich aus \ndem oben bereits erwähnten Umstand, daß er die Zusicherung im \nFebruar 1959 abgegeben hat, obwohl ihm bekannt war, daß der \nHaus Büren'sche Fonds auch in den unmittelbar voraufgegangenen \nJahren nicht immer in der Lage gewesen war, die an ihn \ngestellten Ansprüche in bezug auf das M. \nB. aus seinen Überschüssen zu erfüllen. Im Hinblick darauf \nvermag nur eine signifikante und als dauerhaft erscheinende \nVerschlechterung der Ertragslage die in § 38 Abs. 3 VwVfG NW \nvorausgesetzte Annahme zu rechtfertigen, bei ihrer Kenntnis \nwäre die Zusicherung nicht gegeben worden; anderenfalls käme \nnur ein Widerruf nach § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit \n§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NW in Betracht.\nDie Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG NW sind \nunzweifelhaft nur insoweit erfüllt, als die Erwirtschaftung \nvon Überschüssen, wie sich aus den obigen Ausführungen zum \nInhalt der Zusicherung vom 4. Februar 1959 ergibt, \nGeschäftsgrundlage dieser Erklärung war. Nicht zweifelsfrei \nerscheinen dem Senat nach dem ihm vorliegenden Akteninhalt \nhingegen die übrigen zuvor dargestellten Voraussetzungen: Aus \nden in das Verfahren eingeführten Haushaltsplänen des Haus \nBüren'schen Fonds für die Kalenderjahre 1988 bis 1997 läßt \nsich im Bereich der Holzwirtschaft nur für die Kalenderjahre \n1992 und 1993 ein signifikanter Rückgang der Überschüsse \nfeststellen; in den Jahren 1994 bis 1996, die für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides \nvon besonderer Bedeutung sind, bewegten sich die Überschüsse \njedoch wieder in etwa auf dem Niveau, das sie in den Jahren \nbis 1991 hatten. Ein ähnliches Bild ergibt die Betrachtung der \nZahlen der Haushaltspläne für den Zweig der \nWohnungswirtschaft: Dort ist lediglich in den Jahren 1990 und \n1992 ein signifikanter Rückgang der Überschüsse zu \nverzeichnen.\nAuch im übrigen ist der Akteninhalt in bezug auf die \nangebliche Verschlechterung der Ertragslage des Haus \nBüren'schen Fonds zum Teil widersprüchlich und zum Teil zu \nwenig substantiiert, als daß er die Annahme rechtfertigte, die \nVoraussetzungen des § 38 Abs. 3 VwVfG seien in einer für das \nEilverfahren hinreichenden Weise glaubhaft gemacht: Das \nKultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen geht in \nseinen Erlassen vom 31. Januar 1995 und vom 9. Mai 1995 ohne \nnähere Substantiierung davon aus, daß der Haus B. 'sche \nFonds keine nennenswerten Überschüsse mehr erwirtschafte; der \n\"Überschuß\", aus dem die Eigenleistung des \nM. mit einem Betrag von 0,8 bis 1 Million DM \npro Jahr getragen worden sei, sei letztlich rechnerisch \ndadurch hergestellt worden, daß originäre Ausgaben des Haus \nB. 'schen Fonds auf den Landeshaushalt verlagert worden \nseien. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, um welche \nAusgaben es sich dabei im einzelnen gehandelt hat und wie hoch \ndiese waren. Die Ursachen für die rückläufige \nErtragsentwicklung des Haus Büren'schen Fonds sieht das \nKultusministerium, wie sich aus seinem Erlaß vom 26. Januar \n1994 ergibt, zum einen in einem Rückgang der Erlöse aus der \nHolzbewirtschaftung und zum anderen in den stark gestiegenen \nAufwendungen für die Eigenleistung des M. . \nDie letztgenannte Annahme erscheint realistisch, denn in der \nTat hatten sich die Aufwendungen des Haus Büren'schen Fonds \nfür die Eigenleistung des M. in den Jahren \n1983 bis 1993 nahezu verdoppelt. Auch die erstgenannte Annahme \n(Rückgang der Erlöse aus der Holzbewirtschaftung) war zum \ndamaligen Zeitpunkt aus den Zahlen der Haushaltspläne des Haus \nBüren'schen Fonds belegbar, sofern man nicht auf die reinen \nEinnahmen abstellt, sondern auf die Überschüsse aus diesem \nWirtschaftszweig. Diese waren nämlich, wie dargelegt, in den \nJahren 1992 und 1993 in der Tat dramatisch zurückgegangen. Aus \nden Zahlen der Haushaltspläne des Haus Büren'schen Fonds nicht \nnachvollziehbar erscheint indes, daß jene Annahme auch im \nZeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides vom \n5. August 1996 noch zutreffend gewesen sein soll. Denn für die \nJahre 1994 bis 1996 weisen die Haushaltspläne des Haus \nBüren'schen Fonds, wie dargelegt, Überschüsse aus der \nHolzbewirtschaftung aus, die der Größenordnung nach denjenigen \nder Jahre vor 1992 entsprechen.\nAus den Haushaltsplänen des Haus Büren'schen Fonds \nnachvollziehen läßt sich demgegenüber die Einschätzung der \nAntragsgegnerin, die von derjenigen des Kultusministeriums \nzeitweise deutlich abwich und lediglich von einem \n\"finanziellen Engpaß\" sprach, der sich aus den zur Deckung des \nallgemeinen Landeshaushalts abgeführten Beträgen sowie aus den \nAnfang der 90-er Jahre stark gefallenen Holzpreisen ergeben \nhabe. Diesen finanziellen Engpaß sah die Antragsgegnerin \njedoch als einen vorübergehenden Zustand an, weil sich der \nHaus Büren'sche Fonds seit 1994 wieder in einer \n\"konsolidierten Haushaltslage\" befinde, die durch steigende \nHolzpreise weiter gefestigt werde. Auch die Ausführungen der \nAntragsgegnerin im Erörterungstermin vor dem Senat, wonach \nsich der Haus Büren'sche Fonds zur Zeit im einer \nUmstrukturierungsphase befinde, die bis etwa 2000/2001 \nandauern werde, sprechen gegen die Annahme einer dauerhaften \nErtragsreduzierung. \n2. Nach § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 \nNr. 3 VwVfG NW kann die Zusicherung vom 4. Februar 1959 für \ndie Zukunft teilweise widerrufen werden, wenn das \nKultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund \nnachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die \nZusicherung nicht zu geben, und wenn ohne den Widerruf das \nöffentliche Interesse gefährdet würde. An das Vorliegen der \nerstgenannten Voraussetzung (Berechtigung zum Nichterlaß) sind \ndabei deutlich geringere Anforderungen zu stellen als an die \nnachträgliche Änderung der Sachlage im Sinn des § 38 Abs. 3 \nVwVfG NW. Während diese Vorschrift die Feststellung verlangt, \ndaß die Zusicherung bei Kenntnis der nachträglich \neingetretenen Umstände nicht gegeben worden wäre, genügt für \n§ 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG \nNW bereits die Feststellung, daß die Behörde in diesem Fall \nberechtigt gewesen wäre, eine andere Regelung zu treffen. In \ndiesem rechtlichen Zusammenhang ist daher nicht Voraussetzung, \ndaß eine signifikante und dauerhafte Reduzierung der \nErtragskraft des Haus Büren'schen Fonds eingetreten ist. \nVielmehr wäre das Kultusministerium 1959 schon mit Blick auf \neine geringfügig niedrigere oder aber zwar signifikante, aber \nerkennbar vorübergehende Reduzierung der Ertragskraft \nberechtigt gewesen, nur eine teilweise Übernahme der \nEigenleistung zuzusichern.\nDie Anwendung des § 38 Abs. 2 VwVfG NW in Verbindung mit § 49 \nAbs. 2 Nr. 3 VwVfG NW auf den vorliegenden Fall setzt \nallerdings weiter eine ordnungsgemäße Ausübung des \nWiderrufsermessens voraus. Bei der Ermessensentscheidung über \nden Widerruf eines Zuwendungsbescheides hat die zuständige \nBehörde sowohl das öffentliche Interesse an der Herstellung \ndes an sich nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften gebotenen \nRechtszustandes zu würdigen, als auch die Interessen des durch \nden Widerruf betroffenen Begünstigten in Rechnung zu stellen \nund die widerstreitenden Interessen mit Blick auf die \nAuswirkungen des Widerrufs in dem konkret zur Entscheidung \ngestellten Einzelfall unter Beachtung des Übermaßverbots \ngegeneinander abzuwägen.\nZum Ermessensrahmen beim Widerruf von \nZuwendungsbescheiden vgl. Senatsbeschluß \nvom 11. Juni 1997 - 25 A 366/97 -; zum \nErmessensrahmen bei der Rücknahme: \nSenatsurteil vom 27. November 1996 - 25 A \n1950/96 -, NWVBl. 1997, 297 = NVwZ-RR 1997, \n585; Senatsurteil vom 27. November 1996 \n- 25 A 1541/96 -.\nDieser Ermessensrahmen dürfte auch im vorliegenden Fall, in \ndem es nicht um den Widerruf eines Zuwendungsbescheides, \nsondern um den Widerruf einer Zusicherung geht, anzuwenden \nsein. Ob die Antragsgegnerin die danach gebotene Abwägung hier \nordnungsgemäß vorgenommen hat, erscheint nicht zweifelsfrei: \nZum einen erhebt sich die Frage, ob die Rechtsstellung des \nAntragstellers, die nach dem oben Darlegten nicht lediglich in \neiner unverfestigten Vertrauensschutzposition besteht, sondern \nin einem grundsätzlich einklagbaren Anspruch auf Übernahme der \nRegeleigenleistung durch den Haus Büren'schen Fonds, \nzutreffend erkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die \nErmessensentscheidung über den Teilwiderruf eingestellt worden \nist. Gleiches gilt, soweit der Widerspruchsbescheid vom \n5. August 1996 davon ausgeht, ein schützenswertes Vertrauen \ndes Antragstellers auf die durch den Haus Büren'schen Fonds in \nder Vergangenheit geleisteten Zahlungen bestehe nicht. Zum \nanderen lassen weder der Teilwiderrufsbescheid vom \n22. November 1995 noch der Widerspruchsbescheid vom 5. August \n1996 erkennen, daß die Existenzgefährdung für das \nM. B. , zu der die getroffene Entscheidung \nführt, in die Ermessensüberlegungen einbezogen worden ist.\nKein Ermessensfehler dürfte sich indessen aus dem vom \nAntragsteller in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt \nergeben, der Haus Büren'sche Fonds habe den behaupteten \nRückgang der Ertragskraft, so er tatsächlich vorliege, selbst \ndadurch herbeigeführt, daß er in den Jahren 1974 bis 1992 \nÜberschüsse in Höhe von weit über drei Millionen DM an den \nLandeshaushalt abgeführt habe (die Beteiligten beziffern den \nBetrag auf 3,8 Mio. DM, die in der Aufstellung des \nStiftsrentamtes vom 20. Februar 1995 aufgeführten \nJahresbeträge ergeben eine Summe von 4.312.500,-- DM). Dabei \nkann auch in diesem Zusammenhang unterstellt werden, daß der \nHaus Büren'sche Fonds eine unselbständige Stiftung des \nöffentlichen Rechts im Sinn des § 32 StiftG NW ist und die \nAbführungen an den Landeshaushalt gegen den seit Inkrafttreten \ndes StiftG NW am 1. Januar 1978 in dessen § 8 positiv \ngesetzlich normierten Rechtsgedanken verstießen, wonach \nErträge des Stiftungsvermögens grundsätzlich entsprechend dem \nStiftungszweck zu verwenden sind (§ 8 Abs. 1 StiftG NW) und \nnur ausnahmsweise unter den in § 8 Abs. 2 StiftG NW genannten \nVoraussetzungen dem Stiftungsvermögen zugeführt werden dürfen; \neine Abführung von Stiftungserträgen an den Landeshaushalt ist \ndem StiftG NW hingegen fremd.\nMögen hiernach die genannten Abführungen des Haus Büren'schen \nFonds an den Landeshaushalt rechtswidrig gewesen sein, so kann \nsich aus diesem Gesichtspunkt ein durchgreifender \nErmessensfehlgebrauch bei der Ausübung des Widerrufsermessens \ndurch die Antragsgegnerin nur ergeben, wenn der Antragsteller \ninsoweit eine eigene Rechtsposition innehat. Als Destinatär \neiner unselbständigen Stiftung hat er ein Recht auf \nEinflußnahme auf die Verwaltung des Stiftungsvermögens und \ngegebenenfalls auf Folgenbeseitigung aus rechtswidriger \nStiftungsverwaltung jedoch grundsätzlich nicht. Destinatäre \nkönnen als Dritte aus der Stiftungstreuhand ausnahmsweise nur \ndann Rechte herleiten, wenn sie Begünstigte eines Vertrages \nzugunsten Dritter sind. Das setzt wiederum voraus, daß sie \nbestimmte Dritte sind, daß sich also ihre Stellung als \nDestinatär der unselbständigen Stiftung konkretisiert hat.\nWestebbe, Die Stiftungstreuhand, Baden-\nBaden 1993, S. 107.\nIm Ansatz zutreffend geht der Antragsteller in dem von ihm \nvorgelegten Gutachten Prof. Dr. W. vom 12. August 1997 \ndavon aus, daß die Beantwortung der Frage, ob die \nVoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, auf die jeweilige \nFestlegung des Begünstigtenkreises im Stiftungsgeschäft \nabzustellen ist (Seite 31 unten des Gutachtens). Ein Anspruch \ndes Antragstellers auf Einflußnahme auf die Verwaltung des \nHaus Büren'schen Fonds wäre hiernach dann in Betracht zu \nziehen, wenn dieser nach den Festlegungen in der Kabinetts-\nOrdre vom 30. November 1823 als einziger Destinatär des Haus \nBüren'schen Fonds anzusehen wäre. Die Annahme im Gutachten \nProf. Dr. W. (Seite 32 oben), daß diese Voraussetzung \nhier gegeben sei, erscheint indessen unzutreffend. Sie läßt \nunberücksichtigt, daß der König das noch vorhandene Vermögen \ndes Haus Büren'schen Fonds \"nicht unwiderruflich, bestimmten \nInstitutionen überlassen\" wollte, und es damals auch nur zum \nTeil für das Gymnasium, zum anderen aber auch für die \nkatholisch-theologische Fakultät in Paderborn sowie für ein in \nB. zu errichtendes Elementarschullehrer-Seminar vorgesehen \nhat. Dieser Zweckbestimmung entsprechend hat der Haus \nBüren'sche Fonds in der Vergangenheit auch nicht nur das \nM. gefördert, sondern auch eine Vielzahl \nanderer sozialer und kirchlicher Einrichtungen im Bürener Raum \n(vgl. den Bericht der Antragsgegnerin an das Kultusministerium \nvom 25. Februar 1981).\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu \n1. und 2. sind nicht erstattungsfähig, weil diese keine \nAnträge gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht \nausgesetzt haben.\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1, 20 \nAbs. 3 GKG. Bei der Bestimmung der sich für den Antragsteller \nergebenden Bedeutung der Sache ist unter Heranziehung des sich \naus § 17 Abs. 1 GKG für wiederkehrende Leistungen ergebenden \nRechtsgedankens eine betragsmäßige Beschränkung auf den \nhöchsten einjährigen Differenzbetrag zwischen der vollen \nEigenleistung und dem jeweiligen Kürzungsbetrag vorzunehmen.\nReichsgericht, Beschluß vom 11. März 1939 \n- VI 6/39 -, RGZ 160, 83 (86 ff.); \nSenatsbeschluß vom 11. März 1997 - 25 A \n3536/94 -.\nLegt man dementsprechend den im Haushaltsplan des Landes \nNordrhein-Westfalen für 1997 als Zuwendung des Haus \nBüren'schen Fonds an den Antragsteller veranschlagten Betrag \nvon 750.000,-- DM (= 75 %) zugrunde, so wird für 1997 um \n250.000,-- DM und für 1998 um 500.000,-- DM gestritten. Dieser \nletztgenannte Betrag ist der höchste einjährige \nDifferenzbetrag, von dem im Eilverfahren die Hälfte in Ansatz \nzu bringen ist (Streitwertkatalog für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563), Nr. I.4, I.7).\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-13/25-b-741-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-13/25-b-741-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310470","retrieved":"2026-07-09 03:40:34.076594+00:00"}}