{"status":"available","doknr":"OLD310476","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1112.16A476.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"16 A 476/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt während seines Studiums Darlehen nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 4. Februar 1989 und Zusatz- und \nRückzahlungsbescheid vom 9. Februar 1992 stellte das \nBundesverwaltungsamt die Höhe der Darlehensschuld des Klägers \nfest (16.839,- DM) und setzte mit Bescheid vom 9. November \n1994 das Ausbildungsende auf den 11. November 1993 und den \nRückzahlungsbeginn auf den 30. November 1996 fest. \n\n3\n\nDurch den angefochtenen Gerichtsbescheid, auf dessen \nTatbestand im übrigen gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers mit dem \nAntrag,\n\n4\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 22. März 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Mai 1995 \nzu verpflichten, ihm einen Teilerlaß \ngemäß § 18 b Abs. 1 BAföG zu gewähren, \n\n5\n\nabgewiesen.\n\n6\n\nDer Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Er \nhabe am 18. November 1993 sein Prüfungszeugnis mit der Note \ngut übersandt. Damit habe er beabsichtigt, zum einen sein \nAusbildungsende anzuzeigen und des weiteren einen Teilerlaß \ngemäß § 18 b BAföG zu erwirken. Einen ausdrücklichen Antrag \nhabe er nicht gestellt, weil nach seiner damaligen Ansicht die \nAntragsfrist abgelaufen gewesen sei. Diese Überzeugung habe er \naufgrund des entsprechenden Hinweises im Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 4. Februar 1989 gewonnen. Der Hinweis \nhabe gelautet, der Antrag auf Teilerlaß sei innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu stellen und dem \nAntrag sei eine beglaubigte Abschrift des Abschlußzeugnisses \nbeizufügen. Er sei daher der Auffassung gewesen, daß es für \neinen ausdrücklichen Antrag für einen leistungsabhängigen \nTeilerlaß für ihn zu spät gewesen sei, da ein Ende der \nAusbildung bis zum 4. Februar 1989 nicht mehr möglich gewesen \nsei. Zudem habe er damals nicht gewußt, ob er zu den 30 vom \nHundert der Besten seines Jahrganges gehöre. Hiervon habe er \nerst später erfahren und am 14. November 1994 unverzüglich \neinen ausdrücklichen Teilerlaßantrag gestellt. Wegen der \nfehlerhaften Aufklärung erscheine es bedenklich, daß sich die \nBeklagte auf eine nicht fristgerechte Antragstellung berufe. \nWerde einer Mitteilung über die Beendigung der Ausbildung ein \nAbschlußzeugnis mit der Note gut beigelegt, hätte sich dem \nBundesverwaltungsamt ein damit zugleich gestellter Antrag auf \neinen Teilerlaß aufdrängen müssen. Jedenfalls sei ihm wegen \nder Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand gemäß § 27 SGB X zu gewähren. In § 18 b Abs. 1 \nBAföG als auch in dem entsprechenden Hinweis des \nRückzahlungsbescheides vom 4. Februar 1989 heiße es \nausdrücklich, daß ein entsprechender Antrag innerhalb eines \nMonats nach Zusendung des Bescheides gestellt werden müsse. \nIhm könne nicht mit Erfolg vorgehalten werden, daß er sich \nnach seiner Abschlußprüfung wegen eines Teilerlasses nicht \nbeim Bundesverwaltungsamt erkundigt habe. Nach dessen \ndamaliger Rechtsauffassung hätte ihm das Bundesverwaltungsamt \nnur mitgeteilt, daß ein entsprechender Antrag früher hätte \ngestellt werden müssen. In vergleichbaren Fallgestaltungen \nhabe das Bundesverwaltungsamt diese Meinung bis zum Erlaß des \nUrteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 1. August 1994 - 16 A 13/94 - vertreten. Darüber \nhinaus hätte es der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 \nAbs. 1 GG geboten, ihn im Hinblick auf den Abschluß seiner \nAusbildung viereinhalb Jahre nach Zusendung des \nRückzahlungsbescheides vom 4. Februar 1989 erneut über die \nMöglichkeit eines Teilerlasses und dessen Voraussetzungen \naufzuklären.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß, \n\n8\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und gemäß seinem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom \nBundesverwaltungsamt übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 \nAbs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO), wird zurückgewiesen; denn sie \nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. Der einen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG \nablehnende Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 22. März \n1995 und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 3. Mai \n1995 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nEin Anspruch auf einen leistungsabhängigen Teilerlaß nach \n§ 18 b Abs. 1 BAföG steht dem Kläger nicht zu. Nach § 18 b \nAbs. 1 Satz 1 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 12. \nBAföG-Änderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936) \nwerden dem Auszubildenden, dessen Förderungshöchstdauer vor \ndem 1. Oktober 1993 endet, der die Abschlußprüfung bestanden \nhat und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller \nPrüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben \nKalenderjahr abgeschlossen haben, auf Antrag 25 vom Hundert \ndes nach dem 31. Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt \ngeleisteten Darlehensbetrages erlassen. Nach Satz 2 ist der \nAntrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides \nnach § 18 Abs. 5 a BAföG zu stellen. Schon die zuletzt \ngenannte Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Auch wenn die \ngesetzliche Regelung über die Beantragung eines \nleistungsabhängigen Teilerlasses in den Fällen, in denen der \nAuszubildende - wie der Kläger - bereits vor der Beendigung \nseiner Ausbildung einen Feststellungsbescheid nach § 18 \nAbs. 5 a BAföG erhält, dahin zu ergänzen ist, daß die \neinmonatige Antragsfrist für die Gewährung des \nleistungsabhängigen Teilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 \nBAföG mit dem Bestehen der Abschlußprüfung beginnt, \n\n15\n\nvgl. OVG NW, Urteile vom 1. August \n1994 - 16 A 13/94 -, JURIS, und vom 12. \nJuli 1996 - 16 A 1837/94 -, \n\n16\n\nerfüllt der Kläger nicht die Voraussetzung einer \nrechtzeitigen Antragstellung. Das Ergebnis seines Examens \nwurde ihm im November 1993 bekanntgegeben, und der Antrag auf \neinen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG ist erst am \n15. November 1994 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen.\n\n17\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann seine am 19. November \n1993 beim Bundesverwaltungsamt eingegangene Mitteilung über \ndie Beendigung seiner Ausbildung auch nicht als ein konkludent \ngestellter Antrag auf Gewährung eines leistungsabhängigen \nTeilerlasses angesehen werden. Ausweislich des Wortlauts des \nAnschreibens wollte der Kläger mit ihm nur die erfolgreiche \nBeendigung seiner Ausbildung anzeigen und durch die beigefügte \nExmatrikulationsbescheinigung und die Kopie über den \nStudienabschluß belegen, nachdem das für die Rückzahlung des \nDarlehens maßgebliche Ende der Ausbildung, deren \nFörderungshöchstdauer bereits im September 1984 geendet hatte, \nzunächst nur vorläufig festgesetzt worden war. Eine andere \nrechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil die \nBescheinigung über den erfolgreichen Studienabschluß das dafür \nerteilte Gesamtprädikat \"gut\" ausweist und sich daher nach \nAnsicht des Klägers dem Bundesverwaltungsamt die Folgerung \nhätte aufdrängen müssen, daß er ebenfalls einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß begehre. Dieser Erklärungswert \nkann der in Rede stehenden Mitteilung des Klägers schon \ndeshalb nicht entnommen werden, weil bei einer Reihe von \nStudiengängen die Abschlußnote \"gut\" vielfach nicht für einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG \nausreicht, wie dem für den Bereich der Rückforderung von \nDarlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz durch das \nBundesverwaltungsamt als Berufungsgericht allein zuständigen \nSenat aus vergleichbaren Verfahren bekannt ist.\n\n18\n\nDer am 15. November 1994 eingegangene Antrag auf einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß ist auch nicht deshalb \nfristgerecht, weil das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom \n9. November 1994 das Ausbildungsende des Klägers auf den 11. \nNovember 1993 und den Beginn der Rückzahlungsverpflichtung auf \nden 30. November 1996 festgesetzt hat. Maßgeblich für den \nFristbeginn ist die Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs. \n5 a BAföG. Die nach § 18 b Abs. 1 Satz 2 BAföG einzuhaltende \nAntragsfrist wird durch einen späteren Bescheid, der als \nRückzahlungsbescheid Festsetzungen über das Ausbildungsende \nund den Rückzahlungsbeginn gemäß § 66 a Abs. 5 BAföG in \nVerbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 2 BAföG in der am 31. Juli \n1993 geltenden Fassung enthält, die für den sich nach § 18 b \nAbs. 1 BAföG richtenden Teilerlaß ohne Bedeutung sind, nicht \nerneut in Gang gesetzt.\n\n19\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 20. Februar \n1991 - 16 A 2152/89 -, JURIS, sowie vom \n28. August 1996 - 16 A 1751/95 -.\n\n20\n\nSchließlich kann dem Kläger wegen der Versäumung der \neinmonatigen Antragsfrist für einen leistungsabhängigen \nTeilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG auch nicht \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 \nSGB X gewährt werden. Nach der genannten Norm ist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand \nohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist \neinzuhalten. Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X ist der Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach \nWegfall des Hindernisses zu stellen; nach Satz 2 dieser \nVorschrift sind die Tatsachen zur Begründung des Antrages bei \nder Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft \nzu machen. Aus dem Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X \nfolgt, daß die Tatsachen, die zur Begründung des \nWiedereinsetzungsantrages dienen sollen, mit dem Antrag oder \njedenfalls innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist \nvorzubringen sind, weil nur so die Unsicherheit darüber, ob es \nbei den Folgen der Fristversäumung bleibt oder nicht, in den \nvom Prinzip der Rechtssicherheit geforderten engen Grenzen \ngehalten werden kann, sofern die betreffenden Gründe nicht \noffenkundig sind. Zu den der Begründung des \nWiedereinsetzungsantrages dienenden Tatsachen, die vom \nAntragsteller in der Antragsfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X \ngeltend gemacht werden müssen, gehören notwendigerweise auch \ndiejenigen Umstände, aus denen sich ergibt, daß der \nAntragsteller nach Behebung des zur Fristversäumnis führenden \nHindernisses rechtzeitig um die Wiedereinsetzung nachgesucht \nhat. Auch ein im übrigen von hinreichenden \nWiedereinsetzungsgründen getragenes Wiedereinsetzungsgesuch \nkann keinen Erfolg haben, wenn sich nicht ergibt, daß die \nFrist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe gewahrt \nworden ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juli \n1975 - VI C 18.75 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 86 = NJW 1976, 74 und vom 22. \nAugust 1984 - 9 B 10609.83 -, Buchholz \n310 § 60 VwGO Nr. 142 = BayVBl 1985, \n286 zur inhaltsgleichen Vorschrift des \n§ 60 VwGO.\n\n22\n\nDiesem Erfordernis genügt das Wiedereinsetzungsbegehren des \nKlägers nicht. Weder aus seinem Vortrag noch aus sonstigen \nUmständen wird ersichtlich, daß er innerhalb von zwei Wochen \nnach Kenntnis von der Versäumung der Frist zur Beantragung \neines leistungsabhängigen Teilerlasses, d.h. nach Behebung des \nzur Fristversäumnis führenden Hindernisses, den Antrag auf \nWiedereinsetzung gestellt hat. Der Kläger hat in seinem Antrag \nvom 14. November 1994 insoweit lediglich vorgetragen, er habe \nerst kürzlich erfahren, daß er zu den Darlehensnehmern gehöre, \ndie einen Anspruch auf einen Teilerlaß gemäß § 18 b BAföG \nwegen überdurchschnittlicher Leistungen hätten. Ohne das Datum \nzu nennen, hat der Kläger im Berufungsverfahren dazu ergänzend \nvorgetragen, daß er bei einem Besuch des Prüfungsamtes \nerfahren habe, daß er zu den 30 vom Hundert der Besten seines \nJahrgangs gehöre und danach unverzüglich am 14. November 1994 \neinen Teilerlaßantrag gestellt habe. Ein derartiger Vortrag \nist jedoch nicht geeignet, die Tatsachen glaubhaft zu machen, \naus denen sich ergibt, daß die Wiedereinsetzung rechtzeitig \ninnerhalb der Zweiwochenfrist des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X \nbeantragt worden ist.\n\n23\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage können die Fragen \noffenbleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden verhindert \nwar, einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 Satz 1 BAföG \nrechtzeitig zu beantragen und ob er hierfür die rechtlichen \nVoraussetzungen erfüllt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nfolgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-12/16-a-476-96","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":14},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-12/16-a-476-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310476","retrieved":"2026-07-09 03:40:34.674430+00:00"}}