{"status":"available","doknr":"OLD310475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1112.16A193.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-12","aktenzeichen":"16 A 193/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist im Sommer 1992 als gemeinnütziger Verein \ngegründet und sodann in das Vereinsregister eingetragen \nworden. Er hat die Absicht, im E. Stadtteil N. \nim Haus O. straße, das im Eigentum des \nVorstandsvorsitzenden D. P. steht, eine \nTageseinrichtung für Kinder einzurichten.\n\n3\n\nDer Kläger wurde vom Jugendhilfeausschuß der Stadt E. \nam 8. Juni 1993 als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt, \nund zwar zunächst für ein Jahr und sodann für ein weiteres \nJahr bis zum 30. Juni 1995. Der erneute Verlängerungsantrag \nwurde abschlägig beschieden und ist Gegenstand des \nKlageverfahrens beim VG Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 2 \nK 2628/96. Am 14. September 1993 war der Kläger auch als \nfinanzschwacher Träger von Kindergarteneinrichtungen anerkannt \nworden, und dies wurde am 8. Dezember 1993 ministeriell \ngenehmigt.\n\n4\n\nBereits mit Schreiben vom 2. Februar 1993 hatte der \nBeklagte Herrn P. mitgeteilt, daß im N. die \nKinder von drei bis sechs Jahren zu 94,1 % mit \nKindergartenplätzen versorgt seien, während die \ngesamtstädtische Versorgung nur bei 71,4 % liege. Nach der \nPrioritätenliste (1992) habe daher der Ausbau im N. \ndie Priorität 0. Mit Schreiben vom 12. Juni 1993 beantragte \nder Kläger dennoch die Förderung der Baumaßnahme zur \nErrichtung einer Tageseinrichtung für Kinder in der \nO. straße 26, und zwar einen 90 %igen Zuschuß in Höhe \nvon 280.701 DM bei veranschlagten Gesamtkosten in Höhe von \n577.000 DM. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom \n23. Februar 1994 ab. Er wies auf den hohen Versor-\ngungsgrad im Stadtteil N. mit 94,1 % hin. Angesichts \nder deutlich schlechteren Versorgungssituation in anderen \nStadtteilen (in 11 von 50 Stadtteilen unter 60 %) könne das \nProjekt des Klägers nur als nachrangig eingestuft werden. Eine \nFinanzierung sei durch die der Stadt E. zur Verfügung \nstehenden Haushaltsmittel nicht gesichert. Lediglich für die \nin der Realisierung befindlichen Projekte ständen die \nerforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Bereits mit \nSchreiben vom 23. November 1993 hatte der Beklagte dem Kläger \ndiese Ablehnungsgründe mitgeteilt und sich dabei ausdrücklich \nauf fehlende Haushaltsmittel zur Schaffung weiterer \nKindergartenplätze in 1993 und 1994 berufen; er hatte daher \nden Förderungsantrag dem Kläger zurückgesandt. Der nicht näher \nbegründete Widerspruch des Klägers wurde durch \nWiderspruchsbescheid vom 14. November 1994 - zugestellt am 19. \nDezember 1994 - zurückgewiesen.\n\n5\n\nDer Jugendhilfeausschuß der Stadt E. übernahm in der \nFolgezeit das Projekt des Klägers zunächst in das \nAusbauprogramm Tageseinrichtung für Kinder ab 1997, beschloß \naber in der Sitzung vom 12. März 1996, das Projekt des Klägers \ngegen \"weitere Gruppen\" auszutauschen. Diese Änderung wurde \nallerdings im Sitzungsprotokoll nicht festgehalten. Der Rat \nder Stadt E. beschloß in der Sitzung vom 20. März 1996 \nentsprechend der Vorlage des Jugendhilfeausschusses das \nAusbauprogramm. In einer Sitzung vom 14. Mai 1996 sprach sich \nder Jugendhilfeausschuß erneut ausdrücklich für die Streichung \ndes Objekts O. straße aus dem Ausbauprogramm aus. \nHiervon nahm der Rat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1996 \nKenntnis.\n\n6\n\nMit seiner Klage, die er bereits im Dezember 1994 erhoben \nhatte, hat sich der Kläger darauf berufen, daß der Rat der \nStadt E. am 20. März 1996 beschlossen habe, das Objekt \nO. straße in das Ausbauprogramm 1997 aufzunehmen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 23. Februar 1994 und \nseines Widerspruchsbescheides vom \n14. November 1994 zu verpflichten, sein \nVorhaben im Haus O. straße in \nE. eine Kindertagesstätte zu \nbetreiben, entsprechend seinem Antrag \nvom 12. Juni 1993 nach § 13 des \nGesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder zu fördern.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage entsprechend dem \nAntrag des Beklagten durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n10\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor: Sein \nVorhaben sei förderungswürdig, und der ablehnende Bescheid sei \nrechtswidrig; denn es habe zum Zeitpunkt der Bescheidung des \nursprünglichen Antrages ein Bedarf an Plätzen in \nKindertageseinrichtungen bestanden, und ein solcher Bedarf \nbestehe auch heute noch. Tatsächlich habe sich ein \nzusätzlicher Bedarf im E. Stadtteil N. dadurch \nergeben, daß viele Familien - besonders auch Studierende - \neine betriebsnahe bzw. universitätsnahe einer wohnortnahen \nUnterbringung ihrer Kinder vorzögen. Aus dem Bereich allein \nder Universität-Gesamthochschule E. ergebe sich ein Bedarf \nan Plätzen für etwa 36 Kinder. Außerdem habe die AWO bei \nmehreren innerstädtischen Unternehmen angefragt, ob ein \nentsprechender Bedarf bestehe, und daraufhin erfahren, daß ein \ngenerelles Interesse vorhanden sei. Ein generell steigender \nBedarf sei auch deshalb zu erwarten, weil das Bistum E. \nvoraussichtich 20 Millionen DM weniger für Kindergärten \nausgeben werde. Der Beklagte habe mittlerweile dies selbst \nerkannt und plane daher, in diesem örtlichen Bereich \nentsprechende Flächen vorzuhalten. Sein Objekt in der \nO. straße sei günstig gelegen zu den innerstädtischen \nUnternehmen und zur Universität, die nur 800 m entfernt \nsei.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund entsprechend dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die gerichtliche \nStreitakte mit den beiden Bänden der Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten sowie auf die Gerichtsakte des VG Gelsenkirchen mit \ndem Aktenzeichen 2 K 2628/96 nebst den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg; denn das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf den begehrten Zuschuß zu den Einrichtungskosten \neines Kindergartens. Die ablehnenden Bescheide vom 23. Februar \n1994 und 14. November 1994 verletzen den Kläger nicht in \nseinen Rechten.\n\n18\n\nGegenstand des vorliegenden Streitverfahrens ist der vom \nKläger geltend gemachte Anspruch auf einen Zuschuß im Sinne \ndes § 13 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK \n- vom 29. Oktober 1991, GV NW S. 380, in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 30. November 1993, GV NW S. 984, gemäß \nseinem Förderungsantrag vom 12. Juni 1993. Da die \nZuschußgewährung gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK von der \nGesamtfinanzierung des Bauvorhabens und den Haushaltsmitteln \nabhängig ist, die dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe und dem Land zur Verfügung stehen, bezieht sich \nein Förderungsantrag gemäß § 13 GTK grundsätzlich auf die \nGewährung eines Zuschusses aus den Haushaltsmitteln eines \nbestimmten Haushaltsjahres. Der Zuschußantrag des Klägers ist \nim Juni 1993 gestellt worden, so daß an sich hierüber nur \nunter Berücksichtigung der Haushaltsmittel des Jahres 1993 zu \nentscheiden war. Da der Beklagte seine Entscheidung erst im \nJahre 1994 getroffen und im Widerspruchsverfahren bestätigt \nhat und dabei von ihm auch die tatsächlichen Verhältnisse und \ndie Haushaltssituation des Jahres 1994 berücksichtigt worden \nist, sind auch die Verhältnisse des Jahres 1994 bei der \nverwaltungsgerichtlichen Überprüfung zu berücksichtigen. \nUnerheblich ist dagegen, wie sich die tatsächliche Entwicklung \nin den Folgejahren vollzogen hat. Soweit der Kläger sich für \nein späteres Kalenderjahr als 1994 eines Zuschußanspruchs \nberühmt, hätte er zunächst einen neuen Förderungsantrag \nstellen müssen. Dies ist dem Kläger vom Beklagten auch durch \ndas Schreiben vom 23. November 1993 verdeutlicht worden. Der \nBeklagte hat dem Kläger nämlich darin mitgeteilt, daß \nHaushaltsmittel zur Schaffung weiterer Kindergartenplätze in \n1993 und 1994 nicht mehr zur Verfügung ständen. Der Rat habe \ndaher am 30. Juni 1993 beschlossen, die bis zu diesem \nZeitpunkt bereits bewilligungsreifen Projekte noch in 1993 und \n1994 zu bezuschussen, so daß darüber hinausgehende Planungen \nzunächst nicht berücksichtigt werden könnten. Aus diesen \nGründen hat der Beklagte dem Kläger auch seinen \nFörderungsantrag nebst Anlagen zurückgesandt.\n\n19\n\nUnter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen \nGegebenheiten der Jahre 1993 und 1994 steht der geltend \ngemachte Anspruch auf Zuschuß dem Kläger nicht zu. Dies hat \ndas Verwaltungsgericht bereits zutreffend in dem angefochtenen \nUrteil ausgeführt, so daß der Senat auf die diesbezüglichen \nAusführungen Bezug nimmt. Das Berufungsvorbringen des Klägers \nrechtfertigt keine für ihn günstigere Beurteilung der Sach- \nund Rechtslage.\n\n20\n\nSoweit der Kläger geltend macht, es sei ein Bedarf für die \n20 geplanten Kindergartenplätze vorhanden und vorhanden \ngewesen, vermag das seiner Klage nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Zwar ist gemäß § 10 Abs. 2 GTK die Planung darauf \nauszurichten, daß in jedem Wohnbereich ein dem Bedarf \nentsprechendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder in \nzumutbarer Entfernung bereitgestellt wird, und ist dabei auch \nzu berücksichtigen, daß Kinder gegebenenfalls außerhalb ihres \nWohnbereichs eine Tageseinrichtung besuchen oder besuchen \nwollen. Gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 2 GTK setzt ein Zuschuß für die \nBau- und Einrichtungskosten eines Kindergartens aber voraus, \ndaß die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens \"unter \nBerücksichtigung der dem örtlichen Träger der öffentlichen \nJugendhilfe und dem Land zur Verfügung stehenden \nHaushaltsmittel gesichert ist\". Angesichts der damaligen \nerheblichen Unterversorgung der Stadt E. mit \nKindergartenplätzen - nach der Prioritätenliste 1992 betrug \nder gesamtstädtische Versorgungsgrd nur 62 % und fehlten \nnahezu 8.000 Kindergartenplätze -, reichten die 1993 und 1994 \nzur Verfügung stehenden Haushaltsmittel offensichtlich bei \nweitem nicht aus, die fehlenden Kindergartenplätze sogleich zu \nschaffen, so daß im Rahmen der dem örtlichen Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe obliegenden Planungsverantwortung (§ \n10 Abs. 1 GTK) eine Auswahl erfolgen mußte, welche \nKindergartenprojekte gefördert werden sollten. Es war ein \nsachgerechter Gesichtspunkt, daß dabei in erster Linie darauf \nabgestellt wurde, wie hoch der Fehlbedarf in dem jeweiligen \nStadtviertel war. Unter den 50 Stadtvierteln der Stadt E. \nwar das N. mit einem Versorgungsgrad von 90,5 % \n(nach der Prioritätenliste 1992) bzw. 94,1 % (nach dem Stand \nEnde 1992) eines der am besten versorgten Stadtviertel. Selbst \nwenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, es seien etwa \nweitere 20 Kinder zu berücksichtigen gewesen - die im \nSchreiben der AWO vom 15. Juli 1997 und im Schriftsatz des \nKlägers vom 29. Oktober 1997 genannten Zahlen von 20 bzw. \n15 Kindern beziehen sich allerdings auf das Jahr 1997 -, hätte \nsich dadurch zwar der Versorgungsgrad des N. um \neinige Prozentpunkte verringert. Dies hätte aber letztlich an \ndem - verglichen mit den übrigen Stadtteilen - sehr guten \nVersorgungsgrad des N. nichts geändert; denn die \nStadt E. hat in der Prioritätenliste 1992 beim Vergeben \nder Punkte unter dem Gesichtspunkt des Versorgungsgrades bei \neinem Versorgungsgrad ab 80 % keinen Unterschied mehr gemacht. \nDer Kläger hätte, um seinen Förderungsanspruch schlüssig \ndarzulegen, vielmehr aufzeigen müssen, daß durch zusätzlichen \nBedarf, etwa durch Kinder von Studierenden, der \nVersorgungsgrad in seinem Stadtviertel so stark herabgesetzt \nworden wäre, daß er nierdriger gewesen wäre als in einem \nanderen Stadtviertel, in dem ein Projekt gefördert worden ist. \nDas hat der Kläger nicht getan, und dafür gibt es auch keine \nAnhaltpunkte.\n\n21\n\nAus dem jetzt wieder vorliegenden Förderungsantrag des \nKlägers vom 12. Juni 1993 ergibt sich ferner, daß die gemäß § \n13 Abs. 5 Nr. 2 GTK erforderliche Sicherung der \nGesamtfinanzierung des Bauvorhabens vom Kläger nicht dargelegt \nworden ist. Da der Kläger aufgrund der Kostenschätzung des \nArchitekten H. -J. K. Gesamtkosten von 577.000 \nDM angemeldet, aber nur einen Zuschuß von 280.701 DM beantragt \nhat, entfallen danach nahezu 300.000 DM, also mehr als die \nHälfte der Gesamtkosten, auf ihn als Träger. Der Kläger hat \naber seine Anerkennung als finanzschwacher Träger beantragt \nund erreicht und demgemäß im Finanzierungsplan angegeben, sein \nEigenanteil betrage 10 %. Der vorgelegte Finanzplan ist daher \nin keiner Weise stimmig und schlüssig.\n\n22\n\nDer Förderungsanspruch scheitert aber auch daran, daß beim \nKläger die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 Nr. 1 GTK nicht \nvorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt der Zuschuß zu den \nKosten für den Bau und die Einrichtung einer Tageseinrichtung \nfür Kinder nämlich voraus, daß die Voraussetzungen für die \nErlaubnis des Betriebes der Einrichtung nach den §§ 45 bis 48 \nSGB VIII vorliegen. Erforderlich ist zwar nicht, daß die sog. \nBetriebserlaubnis bereits erteilt worden ist, sondern nur, daß \ndie Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen bzw. hier \nvorgelegen haben. Das war beim Kläger aber nicht der Fall. \nHinsichtlich der Erteilung der Betriebserlaubnis hat das \nLandesjugendamt die Voraussetzungen verneint und dies dem \nKläger bekanntgegeben. Mit Schreiben vom 30. Januar 1995 hat \nes dem Kläger mitgeteilt, daß ihm eine Betriebserlaubnis nicht \nerteilt werden könne, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \ngegeben seien. So fehle u.a. ein ausreichend großes den \nSpielbedürfnissen von Kindern entsprechend geeignetes \nAußengelände, was der Vorstandsvorsitzende eingeräumt habe; \ndenn er habe in verschiedenen Telefonaten verdeutlicht, daß \nzur Zeit keine Aussicht auf ein Spielgelände bestehe. Auf \ndieses Erfordernis bzw. diesen Mangel hatte das \nLandesjugendamt den Kläger bereits mit Schreiben vom 16. \nOktober 1992 ausdrücklich hingewiesen. Es kann daher \ndahingestellt bleiben, ob mit dem Fehlen der \nZweckentfremdungsgenehmigung für die vom Kläger für den \nKindergarten vorgesehenen Räumlichkeiten die Ablehnung der \nBetriebserlaubnis begründet werden kann und ob der Kläger \ninsofern sich zu Recht auf das Schreiben der Stadt E. vom \n10. November 1992 berufen kann, wonach die Erteilung der \nZweckentfremdungsgenehmigung lediglich von der Attestierung \ndes Kindergartenplatzbedarfs abhängig gewesen sei. \n\n23\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann schließlich \ndahingestellt bleiben, ob der Klageanspruch nicht auch bereits \ndaran scheitert, daß der Kläger seit mehr als zwei Jahren kein \nanerkannter Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII \nmehr ist und daß er in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein \nMitglied eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege \nwar.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n25\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-12/16-a-193-97","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-12/16-a-193-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310475","retrieved":"2026-07-09 03:40:34.558098+00:00"}}