{"status":"available","doknr":"OLD310482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.5B1812.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-10","aktenzeichen":"5 B 1812/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den \nBeschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. Juni 1997 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde \nhat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Soweit der Antragsteller Zulassungsgründe hinsichtlich \nder Entscheidung über seine Anträge zu 2. und 3. geltend \nmacht, ist der Zulassungsantrag abzulehnen, weil für den \nbegehrten Erlaß einer einstweiligen Anordnung kein \nRechtsschutzinteresse (mehr) besteht. Die Antragsgegnerin hat \nwährend des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hausintern \nangeordnet, daß keine Exemplare der streitbefangenen Broschüre \nA. mehr verteilt oder versendet werden. Sie hat desweiteren \nalle obersten Bundesbehörden angewiesen, die bereits \nübersandten Broschüren nicht weiter zu verteilen, auszulegen \noder sonst in Umlauf zu geben. Dem mit den Anträgen zu 2. und \n3. verfolgten Rechtsschutzziel ist damit umfassend Rechnung \ngetragen, so daß für die von dem Antragsteller begehrte \nvorläufige Regelung kein Raum mehr ist.\n\n4\n\n2. Die hinsichtlich der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung über den Antrag zu 1. geltend gemachten \nZulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde \nebenfalls nicht.\n\n5\n\na) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. \nDabei kann dahinstehen, ob ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO bereits dann vorliegen, wenn ein Erfolg des \nRechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Mißerfolg. Auch bei \nZugrundelegung dieser für den Antragsteller günstigeren \nRechtsauffassung hat sein Antrag keinen Erfolg.\n\n6\n\nZweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner \nBegründungselemente oder Sachverhaltsfeststellungen reichen \nnicht aus, wenn sie nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit \ndes Gesamtergebnisses begründen. Die Voraussetzungen des § 146 \nAbs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen deshalb nicht \nvor, wenn sich die angegriffene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts (jedenfalls) aus anderen Gründen als \nrichtig erweist.\n\n7\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 10. \nOktober 1997 - 5 B 671/97; OVG NW, \nBeschluß vom 15. Mai 1997 \n- 11 B 799/97 -; Seibert, Die Zulassung \nder Berufung, DVBl. 1997, 932, 934.\n\n8\n\nSo liegt der Fall hier. Die mit dem Antrag zu 1. begehrte \nUntersagungsanordnung kann der Antragsteller schon deshalb \nnicht verlangen, weil weder von ihm dargetan noch sonst \nersichtlich ist, daß die Antragsgegnerin sich außerhalb der \nvon ihr im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit erstellten und \nherausgegebenen Broschüre A. mit dem Antragsteller in der in \ndem Antrag zu 1. beschriebenen Weise befassen wird. \nInsbesondere nach der Erklärung der Antragsgegnerin, sie werde \ndie streitbefangene Broschüre nicht weiter vertreiben, besteht \nkein Grund mehr für die Annahme, sie werde (bis zum \nrechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens) die \nBroschüre erneut auflegen oder deren Inhalt in sonstiger Form \nverbreiten.\n\n9\n\nb) Das Zulassungsbegehren kann auch nicht auf besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache \ngestützt werden (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nInsoweit kann offen bleiben, ob Rechtssachen mit tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die \nvoraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht \ngrößere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht \nunerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, \n\n10\n\nvgl. Schenke, NJW 1997, 81, 91,\n\n11\n\noder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres \nim Zulassungsverfahren, sondern erst in einem \nBeschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen.\n\n12\n\nVgl. Seibert, a.a.O., S. 935.\n\n13\n\nWie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt \nhier keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten des \nvorliegenden Verfahrens übersteigen nicht das normale Maß und \nlassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren \nklären.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-10/5-b-1812-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-10/5-b-1812-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310482","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.221221+00:00"}}