{"status":"available","doknr":"OLD310480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1110.15A4857.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-10","aktenzeichen":"15 A 4857/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.609,82 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe zum Teil nicht vorliegen, zum Teil nicht \nhinreichend dargelegt sind.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil \ndie beabsichtigte Berufung nicht mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit erfolgreich wäre:\n\n4\n\nAngesichts des Umfangs der Arbeiten (Herstellung von Trag- \nund Deckschichten) handelt es sich bei der abgerechneten \nMaßnahme nicht um eine - nicht beitragsfähige - Maßnahme der \nlaufenden Unterhaltung und Instandsetzung, wie der Kläger \nmeint.\n\n5\n\nSoweit der Kläger der Ansicht ist, eine Verbesserung durch \nErstellung eines heutigen Anforderungen entsprechenden, \nverstärkten Straßenkörpers liege schon deshalb nicht vor, weil \n- entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - bereits vor \ndem Ausbau eine 1,5 m starke Kies/Sand-Schicht vorhanden \ngewesen sei, kann er mit der letzteren Behauptung im \nZulassungsverfahren nicht mehr gehört werden. Der alte Zustand \nder Straße (Asphalteinstreudecke auf Schotter von ca. 15 cm \nGesamtstärke) war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens \n(vgl. S. 2 des Widerspruchsbescheides), dem der Kläger \nseinerzeit nicht entgegengetreten ist. Mit seinem aus einem \nneuen Sachverhalt abgeleiteten Vorbringen kann das \nZulassungsmerkmal nicht begründet werden.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 15 A 2902/97 -, S. 3 des \namtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nSoweit der Kläger den Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts entgegentritt, die alte Seitenrinne sei \nnicht durchgängig verlaufen, begründet dies keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn dieses beruht \nhinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Entwässerungsanlage auf \ndem Umstand, daß sie als Folge der Unterbauverstärkung der \nFahrbahn anzupassen war.\n\n8\n\nSoweit der Kläger den Verlust des dörflichen Charakters \nbeklagt, ist nicht erkennbar, inwieweit dies dem \n- verkehrstechnisch verstandenen - Merkmal der Verbesserung \nentgegenstehen sollte. \n\n9\n\nSoweit der Kläger meint, die Entscheidung zum Ausbau des \nstreitigen Teils der A. sei ermessenswidrig, weil der \nöstliche, stärker belastete Teil dieser Straße nicht \nbeitragsfähig ausgebaut, sondern nur instandgesetzt worden \nsei, kann dies von vornherein nicht zur Verneinung der \nBeitragsfähigkeit führen. Maßgeblich ist allein, ob die \nAusbauentscheidung hinsichtlich der abgerechneten Anlage vom \nAusbauermessen des Beklagten gedeckt war.\n\n10\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor: Die vom \nKläger aufgeworfene Frage, ob eine anläßlich von Arbeiten zur \nVerlegung von Versorgungsleitungen getroffene Entscheidung, \ndie Straße beitragspflichtig auszubauen statt nicht \nbeitragspflichtig instandzusetzen, eine Beitragspflicht \nbegründen könne, ist in der Rechtsprechung des OVG NW geklärt. \nFür die Beitragspflicht kommt es nicht auf die Motivation zum \nAusbau, sondern darauf an, ob objektiv eine beitragsfähige \nAusbaumaßnahme vorliegt.\n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 27. Juni \n1997 - 15 A 1778/94 -, S. 9 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, \nGemhlt. 1997, 63 (64).\n\n12\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von der \nEntscheidung des OVG NW, Urteil vom 21. April 1975 \n- II A 1109/73 -, ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a \nAbs. 1 Satz 3 VwGO). Dazu hätte es der Darlegung bedurft, \nwelcher tragende Entscheidungssatz des angegriffenen Urteils \nmit welchem Entscheidungssatz des genannten Urteils des OVG NW \nin Widerspruch stehen soll.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-10/15-a-4857-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-10/15-a-4857-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310480","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.043560+00:00"}}