{"status":"available","doknr":"OLD310484","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1997:1107.11B2186.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1997-11-07","aktenzeichen":"11 B 2186/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.\n\n3\n\nAn der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses, mit dem das \nVerwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung der Aussetzung \nder Vollziehung der ihr erteilten Baugenehmigung sowie auf Wiederherstelung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Einstellung \nder Bauarbeiten abgelehnt hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel (§ 146 Abs. 4 iVm \n§ 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Bestimmung liegen \nnach der Auffassung des Senats nur dann vor, wenn die für die Unrichtigkeit der \nEntscheidung sprechenden Gründe die etwa für ihre Richtigkeit sprechenden \nGesichtspunkte deutlich überwiegen und daher ein Erfolg des zuzulassenden \nRechtsmittels wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg.\n\n4\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 6. November 1997 - 11 B 2005/97 -, zur Veröffent-\n\n5\n\nlichung bestimmt.\n\n6\n\nDies ist hier nicht der Fall.\n\n7\n\nEs ist zunächst nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht das \nBauvorhaben (Aufstockung eines Einfamilienhauses und Aufbringung einer \nWärmedämmung) insgesamt auf die Einhaltung der Abstandsflächen (§ 6 BauO NW) \nhin überprüft hat. Dieser Ansatz steht im Einklang mit der Rechtsprechung des \nGerichts, wonach die Aufstockung eines Gebäudes die Frage der Wahrung der \nAbstandsflächen für das gesamte Gebäude neu aufwirft, wenn der von der \nAusbaumaßnahme betroffene Bereich baulich untrennbar mit dem übrigen \nGebäudebestand verbunden ist.\n\n8\n\nVgl.OVG NW, Urteil vom 28. März 1996\n\n9\n\n- 10 A 334/93 -.\n\n10\n\nDaß diese Voraussetzungen nicht gegeben wären, ist nicht ersichtlich, zumal die \nAußenwände insgesamt mit einer die Abstandsflächen in Anspruch nehmenden \nWärmedämmung versehen worden sind. Auch die Annahme eines \nAbstandsflächenverstoßes erscheint nicht ernstlich zweifelhaft im oben dargelegten \nSinne. Zwar können nach § 6 Abs. 14 BauO NW bei der nachträglichen Bekleidung \nvon Außenwänden bestehender Gebäude geringere Tiefen der Abstandsflächen als \nnach Absatz 5 gestattet werden, wenn die Baumaßnahmen der Verbesserung des \nWärmeschutzes dienen. Es spricht jedoch vieles, wenn nicht alles dafür, daß diese \nRegelung aus den vom Verwaltungsgericht näher dargelegten Gründen nicht bereits \nbestehende Abstandsflächenverstöße legalisieren will, sondern nur für solche \nGebäude gelten soll, die - was hier nicht der Fall ist - vor der Aufbringung des \nWärmeschutzes die notwendigen Abstandsflächen wahrten. Für die von der \nAntragstellerin vertretene gegenteilige Auffassung lassen sich weder im Gesetz \nselbst noch in der Begründung des Gesetzentwurfs Anhaltspunkte finden. Daß das \nVerwaltungsgericht den Abstandflächenverstoß nicht unter dem Gesichtspunkt eines \nRechtsmißbrauchs des Nachbarn für unbeachtlich angesehen hat, ist im Ergebnis \ngleichfalls nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen.\n\n11\n\nDas Zulassungsbegehren kann ferner auch nicht auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO gestützt werden, weil besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nVerwaltungsakts nach der von der Antagstellerin zitierten Rechtsprechung des \nSenats \n\n12\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 14. April 1997 - 11 B 484/97 -\n\n13\n\ndie Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts nach \n§§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO nicht rechtfertigen können.\n\n14\n\nDa es sich bei den hier in Rede stehenden Rechtsfragen nicht um spezifische \nFragen des vorläufigen Rechtschutzes handelt, konnte die Beschwerde auch nicht \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.\n\n15\n\nVgl. hierzu Senatsbeschuß vom 26. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310484","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-07/11-b-2186-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/310484","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/310484","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1997-11-07/11-b-2186-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/310484","retrieved":"2026-07-09 03:40:35.396009+00:00"}}